{"id":1619,"date":"2011-09-08T17:00:09","date_gmt":"2011-09-08T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1619"},"modified":"2016-04-22T10:25:04","modified_gmt":"2016-04-22T10:25:04","slug":"4b-o-12310-waermedaemmsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1619","title":{"rendered":"4b O 123\/10 &#8211; W\u00e4rmed\u00e4mmsystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1770<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2011, Az. 4b O 123\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>l. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein D\u00e4mmsystem, insbesondere zur W\u00e4rmed\u00e4mmung von Geb\u00e4uden, mit mindestens einer mittels eines Klebeschaums auf dem Untergrund verklebten D\u00e4mmplatte, wobei die mindestens eine D\u00e4mmplatte durch mindestens ein zus\u00e4tzlich zu dem Klebeschaum vorgesehenes Fixiermittel in der gew\u00fcnschten Position auf dem Untergrund fixiert ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem das Fixiermittel zwei winkelig, insbesondere rechtwinkelig, zueinander angeordnete Schenkel aufweist, wobei zum Fixieren der D\u00e4mmplatte der erste Schenkel an dem Untergrund befestigt ist, und der zweite Schenkel an der D\u00e4mmplatte befestigt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.03.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummer) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Lieferung in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die unter I. 1 bezeichneten, seit dem 20.03.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (mit Urteil vom heutigen Tage) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 640 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 14.12.2004 (DE 102004060XXX) am 14.12.2005 angemeldet und dessen Erteilung am 20.02.2008 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde. Als Vertragsstaat des Klagepatents, welches Verfahren zur Installation von D\u00e4mmplatten und ein D\u00e4mmsystem betrifft, ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt. Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber den von dritter Seite beim Europ\u00e4ischen Patentamt erhobenen Einspruch, dem die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist, ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit interessierende Anspruch 33 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eD\u00e4mmsystem, insbesondere zur W\u00e4rmed\u00e4mmung von Geb\u00e4uden, mit mindestens einer mittels eines Klebeschaums auf dem Untergrund (9) verklebten D\u00e4mmplatte (1, 2), wobei die mindestens eine D\u00e4mmplatte (1, 2) durch mindestens ein zus\u00e4tzlich zu dem Klebeschaum (10) vorgesehenes Fixiermittel (11) in der gew\u00fcnschten Position auf dem Untergrund (9) fixiert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Fixiermittel zwei winkelig, insbesondere rechtwinkelig, zueinander angeordnete Schenkel (11, 12) aufweist, wobei zum Fixieren der D\u00e4mmplatte (1, 2) der erste Schenkel (11) an dem Untergrund (9) befestigt ist, und der zweite Schenkel (12) an der D\u00e4mmplatte (1, 2) befestigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Erfindung sind nachfolgend die aus der Klagepatentschrift stammenden Figuren 2 und 4 eingeblendet. Figur 2 zeigt einen Ausschnitt eines schematischen Querschnitts von zwei mit einem Untergrund verklebten D\u00e4mmplatten gem\u00e4\u00df einer ersten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung. Figur 4 stellt ein Fixiermittel zur Fixierung der Figur 2 in perspektivischer Ansicht dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet u.a. auf ihrer Internetseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> unter \u201eProdukte\u201c \u2192 \u201eW\u00e4rmed\u00e4mmsysteme\u201c das \u201eB\u201c an. Die D\u00e4mmsysteme bestehen aus dem \u201eC\u201c, der \u201eD\u201c (nachfolgend: Verlegekralle) und der E (Art.-Nr. XXX) oder der F (Art.-Nr. XXX) oder der G (Art.-Nr. XXX) oder der G (Art.-Nr. XXX) oder der H (Art.-Nr. XXX), wobei die D\u00e4mmplatten in verschiedenen Dicken erh\u00e4ltlich sind (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die n\u00e4here Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist dem als Anlage K 13 \u00fcberreichten Ausdruck der Internetseite der Beklagten zu entnehmen. Das als Anlage K 8 \u00fcberreichte Produktblatt gibt zudem weiteren Aufschluss \u00fcber die Ausgestaltung der Verlegekralle. Hierbei handelt es sich um ein Bauteil, das aus einem fl\u00e4chigen Grundk\u00f6rper bzw. einer Grundplatte mit dahinter liegender Klebeschicht besteht. Von der Grundplatte abstehend sind drei nagel- oder dornartige l\u00e4ngliche K\u00f6rper mit einer Spitze angeordnet. Die Verlegekralle verhindert ein relevantes Abdr\u00fccken der D\u00e4mmplatte vom Untergrund. Zum besseren Verst\u00e4ndnis ist nachfolgend die auf der Internetseite der Beklagten befindliche Abbildung der Verlegekralle eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Anspruchs 33 des Klagepatents Gebrauch. Es sei insbesondere mit der Verlegekralle ein Fixiermittel vorhanden, das zwei winkelig zueinander angeordnete Schenkel aufweise. Der Fachmann verstehe im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre unter \u201ewinkelig angeordnete Schenkel\u201c zwei l\u00e4ngliche Bauteile, die sich in einem Punkt treffen, so dass sie winkelig angeordnet sind. Wo es eine winkelige Anordnung gebe, gebe es Schenkel, und umgekehrt. \u201eWinkelig\u201c sei in geometrischer Hinsicht zu verstehen. Ob ein Schenkel jenseits des Punktes, in dem er den anderen Schenkel ber\u00fchre, eine Fortsetzung habe, sei unerheblich. Die drei nagel- oder dornartigen Forts\u00e4tze der Verlegekralle seien folglich erfindungsgem\u00e4\u00dfe zweite Schenkel. Diese seien auch erfindungsgem\u00e4\u00df befestigt, da diese Schenkel die D\u00e4mmplatte so festhalten w\u00fcrden, dass nachexpandierender Klebeschaum die D\u00e4mmplatte nicht wegdr\u00fccke.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint des Weiteren, die Beklagte stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch selbst her. Dass die Beklagte rein k\u00f6rperlich nur die Einzelteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Kunden liefere und erst diese die Einzelteile zusammensetzen, stehe dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren \u00fcber das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, s\u00e4mtliche Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden ihr zugeliefert. Von einem Herstellen ihrerseits k\u00f6nne deshalb keine Rede sein. Ebenso wenig sei von einer Verletzung des Klagepatents auszugehen. Zum einen fehle es an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fixiermittel, zum anderen an einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigung des zweiten Schenkels an der D\u00e4mmplatte. Ein Winkel sei im Baubereich hinl\u00e4nglich bekannt und ein feststehender Begriff. Es handele sich um ein Element, welches zwei Fl\u00e4chen, n\u00e4mlich die Schenkel, aufweise, welche in einem Winkel zueinander ausgerichtet und verbunden seien. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Fachliteratur, in der u.a. auf DIN-Normen verwiesen wird, und in der Winkelverbinder oder Verbindungswinkel gezeigt sind. Dem Standardbuch f\u00fcr Maschinenbauer sei zudem die Unterscheidung zwischen einem Winkel, bei dem sich zwei Schenkel an ihren Endpunkten in einer Schnittlinie treffen, und einem T-Profil bzw. T-Stahl, bei dem der eine Schenkel mittig auf der Fl\u00e4che des anderen Schenkels angeordnet ist, zu entnehmen. Da der Fachmann in der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt f\u00fcr ein davon abweichendes Verst\u00e4ndnis finden k\u00f6nne, zeichne sich eine zwei winkelige Ausgestaltung des Fixiermittels mit zueinander angeordneten Schenkeln nach Anspruch 33 dadurch aus, dass das Fixiermittel zwei Fl\u00e4chen aufweise, die in einem definierten Winkel zueinander ausgerichtet und verbunden seien. Blo\u00dfe Befestigungsmittel, wie z. B. Stifte, N\u00e4gel oder Dorne, welche aus einer Ebene hervorst\u00fcnden, seien demgegen\u00fcber keine Schenkel. Das Klagepatent unterscheide deutlich zwischen blo\u00dfen Befestigungsmitteln und den (fl\u00e4chigen) Schenkeln des Fixiermittels. Folglich k\u00f6nnten die drei Dorne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die nicht mal in einer Ebene l\u00e4gen, nicht als zweite Schenkel verstanden werden. Ferner verstehe der Fachmann unter einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigung des zweiten Schenkels das strikte Verhindern einer Bewegung der D\u00e4mmplatte nach au\u00dfen durch Nachexpandieren des Klebeschaums. Ein solches Nachexpandieren k\u00f6nne durch blo\u00dfe Dornen oder Stifte, welche von einem Untergrund in die D\u00e4mmplatte hineinragen, nicht mit v\u00f6lliger Sicherheit verhindert werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, das Klagepatent werde sich in dem Einspruchsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der hiesige Rechtsstreit auszusetzen sei. Die technische Lehre des Anspruchs 33 des Klagepatents sei nicht neu, sie werde vielmehr insbesondere durch die US 3 106 XXX vorweg genommen. Anspruch 33 sei ferner nicht erfinderisch. Insbesondere ausgehend von der DE 199 38 XXX und dem EP 1 251 XXX sei seine Lehre nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung von Anspruch 33 des Klagepatents die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu. Eine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft sowohl ein Verfahren zum Anbringen von mindestens einer D\u00e4mmplatte an einen Untergrund, umfassend die Schritte Bereitstellen eines Klebemittels, Aufbringen des Klebemittels auf eine zu verklebende Fl\u00e4che der D\u00e4mmplatte und\/oder auf den mit der D\u00e4mmplatte zu verklebenden Untergrund, in Kontakt bringen der zu verklebenden Fl\u00e4che der D\u00e4mmplatte mit dem Untergrund, Aush\u00e4rten des zwischen D\u00e4mmplatte und dem Untergrund befindlichen Klebemittels, als auch ein D\u00e4mmsystem.<\/p>\n<p>Der Einleitung der Klagepatentschrift sind verschiedene bekannte Verfahren zur Installation von D\u00e4mmplatten an einen Untergrund zu entnehmen, wobei diese beispielsweise bei der W\u00e4rmed\u00e4mmung von Geb\u00e4uden eingesetzt werden. Als Stand der Technik ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigt werden die EP 1 251 XXX, die DE-OS 2 145 XXX und die DE 90 13 XXX. Aus der EP 1 251 XXX (Anlage B 6) ist ein Verfahren zum Anbringen von D\u00e4mmmaterialien an eine Geb\u00e4udewand bekannt, in dem ein aufsch\u00e4umbares Material auf das D\u00e4mmelement oder eine Geb\u00e4udewand aufgebracht wird und das D\u00e4mmelement und die Geb\u00e4udewand sodann miteinander in Kontakt gebracht werden, woraufhin das aufsch\u00e4umbare Material aush\u00e4rtet. Die DE-OS 2 145 XXX beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer Verbindung zwischen einer Verkleidungsplatte und einem Mauerwerk, wobei die Verbindung durch einen sch\u00e4umenden SchaumLff, der in auf der dem Mauerwerk zugewandten Seite der Platte durch ein Tr\u00e4germaterial eingebracht und dort aufgesch\u00e4umt wird. Aus der DE 90 13 XXX ist eine D\u00e4mmLffmatte zur Isolierung von Geb\u00e4uden bekannt, die aus Einzelfasern zusammengesetzt ist. Die D\u00e4mmLffe k\u00f6nnen auf Geb\u00e4udew\u00e4nde aufgeklebt oder mittels Befestigungsmitteln auf der Geb\u00e4udewand gehalten werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik formuliert das Klagepatent die Aufgabe, den Kostenaufwand, insbesondere den logistischen und zeitlichen Aufwand, beim Verkleben von D\u00e4mmplatten mit einem Untergrund zu verringern und gleichzeitig die Produktivit\u00e4t zu erh\u00f6hen. Au\u00dferdem soll ein sicheres Verkleben ohne Gefahr von Sch\u00e4den am W\u00e4rmed\u00e4mmverbundsystem erreicht werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren und in dem hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch 33 eine Vorrichtung vor, die durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>1. D\u00e4mmsystem, insbesondere zur W\u00e4rmed\u00e4mmung von Geb\u00e4uden,<br \/>\na. mit mindestens einer D\u00e4mmplatte (1, 2), die<br \/>\nb. mittels eines Klebeschaums (10) auf dem Untergrund (9) verklebt ist.<\/p>\n<p>2. Die mindestens eine D\u00e4mmplatte (1, 2) ist durch mindestens ein zus\u00e4tzlich zu dem Klebeschaum (10) vorgesehenes Fixiermittel (11) in der gew\u00fcnschten Position auf dem Untergrund (9) fixiert.<\/p>\n<p>3. Das Fixiermittel (11) weist zwei winkelig, insbesondere rechtwinkelig, zueinander angeordnete Schenkel (11, 12) auf.<\/p>\n<p>4. Zum Fixieren der D\u00e4mmplatte (1, 2) ist<br \/>\na. der erste Schenkel (11) des Fixiermittels an dem Untergrund (9) befestigt und<br \/>\nb. der zweite Schenkel (12) an der D\u00e4mmplatte (1, 2) befestigt.<\/p>\n<p>Das patentgem\u00e4\u00dfe D\u00e4mmsystem besteht mithin aus drei Komponenten: D\u00e4mmplatte, Klebeschaum und zus\u00e4tzliches Fixiermittel. Hervorgehoben wird seitens des Klagepatents u. a., dass das Fixiermittel eine pr\u00e4zise Fixierung der D\u00e4mmplatten in der gew\u00fcnschten Position relativ zum Untergrund und zu den benachbarten Platten erm\u00f6glicht. Insbesondere dient das Fixiermittel der tempor\u00e4ren Fixierung der D\u00e4mmplatten auf dem Untergrund, n\u00e4mlich bis zum endg\u00fcltigen Aush\u00e4rten des Klebeschaums, welcher dann die Halte- und Fixierfunktion der D\u00e4mmplatten \u00fcbernimmt (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 2 \u2013 11).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 33 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZu Recht steht zwischen den Parteien eine Verwirklichung der Merkmale 1 bis 2 und 4a au\u00dfer Streit. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein aus mindestens einer D\u00e4mmplatte bestehendes D\u00e4mmsystem, bei dem die mindestens eine D\u00e4mmplatte (z. B. E) mittels eines Klebeschaums (\u201eC\u201c) auf dem Untergrund verklebt ist und durch ein zus\u00e4tzlich zu dem Klebeschaum vorgesehenes Fixiermittel (Verlegekralle) auf dem Untergrund fixiert ist. Die Verlegekralle weist zudem einen ersten Schenkel auf, der an dem Untergrund befestigt ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt dar\u00fcber hinaus auch die Merkmale 3 und 4b. Das Fixiermittel, die Verlegekralle, weist im Sinne des Anspruchs 33 zwei winkelig zueinander angeordnete Schenkel auf, von denen der zweite Schenkel an der D\u00e4mmplatte in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise befestigt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter einem Fixiermittel mit zwei winkelig zueinander angeordneten Schenkeln gem\u00e4\u00df Merkmal 3 versteht der Fachmann ein Bauteil, das zwei l\u00e4ngliche K\u00f6rper, die Schenkel, aufweist, die sich einen gemeinsamen Punkt treffen bzw. schneiden, und mit Hilfe derer die mindestens eine D\u00e4mmplatte fixiert wird. Eine fl\u00e4chige Ausgestaltung der Schenkel setzt das Merkmal nicht zwingend voraus. Auch f\u00fchren ein Fortsatz der Schenkel nach\/hinter dem gemeinsamen Treffpunkt bzw. Schnittpunkt und\/oder eine so genannte T-Form des Fixiermittels nicht aus dem Schutzbereich heraus.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Patentbeschreibung und die Patentzeichnungen zur Auslegung herangezogen werden d\u00fcrfen. Der technische Sinngehalt des Wortlautes des Patentanspruchs ist zu erfassen; Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; BGH GRUR 2009, 563 &#8211; Stra\u00dfenbaumaschine). Es kommt mithin darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden Vorteile \u2013 mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen. Eine Auslegung unterhalb des technisch verstandenen Wortsinns ist unzul\u00e4ssig, und zwar auch dann, wenn sich die Beschreibung und die Ausf\u00fchrungsbeispiele ausschlie\u00dflich auf bestimmte Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nken, die lediglich einen Teil des weiter zu verstehenden Sinngehalts des Patentanspruchs abdecken (BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport).<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Anspruchs 33 zufolge bedarf es des Vorhandenseins eines Fixiermittels mit zwei Schenkeln, die \u201ewinkelig, insbesondere rechtwinkelig, zueinander angeordnet\u201c sein m\u00fcssen.<br \/>\nDer Anspruch gibt mithin eine bestimmte Anordnung der zwei Schenkel des Fixiermittels zueinander vor, besagt hingegen nicht, dass ein Winkel (gem\u00e4\u00df einer bestimmten DIN Norm), ein Winkelverbinder oder ein Verbindungswinkel vorhanden sein muss oder dass die zwei Schenkel ein Winkelprofil bilden m\u00fcssen. Ebenso wenig enth\u00e4lt der Wortlaut des Patentanspruchs eine zwingende Vorgabe f\u00fcr eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Form des Fixiermittels oder der Schenkel. Es ist insbesondere keine Begrenzung auf eine fl\u00e4chige Ausgestaltung der Schenkel ausgesprochen. Die Ausgestaltung der Schenkel wird im Anspruch selbst nicht n\u00e4her definiert; allein die geometrische Zuordnung der Schenkel zueinander ist vorgegeben. Diese soll winkelig sein, d.h. die Schenkel m\u00fcssen sich in einem Punkt treffen bzw. schneiden.<\/p>\n<p>Dass es entscheidend auf diese winkelige Anordnung der Schenkel zueinander ankommt, nicht jedoch zwingend eine fl\u00e4chige Ausgestaltung der Schenkel und eine L-Form vorausgesetzt ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann auch, wenn er sich die technische Funktion des Fixiermittels vor Augen f\u00fchrt.<br \/>\nBereits der verwendete Begriff selbst verdeutlicht, welchem Zweck das Fixiermittel dient: es ist ein Mittel zum Fixieren. Die mindestens eine D\u00e4mmplatte soll mit Hilfe des Fixiermittels an dem Untergrund fixiert werden, wobei die Fixierung mittels der Schenkel bewerkstelligt wird. Zwei Schenkel sind vorgesehen, da (mindestens) zwei Bestandteile des D\u00e4mmsystems zueinander fixiert werden. Der eine (erste) Schenkel wird an dem Untergrund befestigt, der andere (zweite) Schenkel an der D\u00e4mmplatte.<br \/>\nDie winkelige Zuordnung der beiden Schenkel zueinander folgt zum einen der \u00dcberlegung, dass die D\u00e4mmplatte lotrecht und eben am Untergrund angebracht werden soll (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 50 \u2013 53) und zum anderen aus dem in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich genannten Zweck der Fixierung (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 2 \u2013 Z. 41, Sp. 15, Z. 25 \u2013 35). Die unter Schutz gestellte Vorrichtung, das D\u00e4mmsystem, zeichnet sich gem\u00e4\u00df Merkmal 1b) dadurch aus, dass die mindestens eine D\u00e4mmplatte mittels eines Klebeschaums auf dem Untergrund verklebt ist, wobei die Reihenfolge der Verklebung naturgem\u00e4\u00df bei einem Vorrichtungsanspruch ohne Bedeutung ist. Die Vorrichtung muss die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen erf\u00fcllen, unabh\u00e4ngig davon, ob der Klebeschaum vor dem Aufbringen der D\u00e4mmplatte auf den Untergrund auf die D\u00e4mmplatte und\/oder den Untergrund aufgebracht wird, oder ob der Klebeschaum nach dem Inkontaktbringen der D\u00e4mmplatte mit dem Untergrund aufgebracht wird. In dem erst genannten Fall kommt der Fixierung die Funktion zu, sicherzustellen, dass die verklebten D\u00e4mmplatten durch eine Expansion bzw. Nachexpansion des zwischen D\u00e4mmplatte und Untergrund befindlichen Klebeschaums nicht ihre Lage ver\u00e4ndern k\u00f6nnen, insbesondere ein unkontrolliertes Abdr\u00fccken der D\u00e4mmplatten vom Untergrund soll vermieden werden. Infolge der Fixierung der gew\u00fcnschten Position der D\u00e4mmplatte relativ zum Untergrund und zu den benachbarten Platten soll eine gegebenenfalls erforderliche Expansion bzw. Nachexpansion ausschlie\u00dflich parallel zum Untergrund erfolgen. Mithin soll vor allem keine zum Untergrund senkrechte Positionsver\u00e4nderung der D\u00e4mmplatte m\u00f6glich sein. Dies gilt auch f\u00fcr die Variante, dass die Verklebung erst nach dem in Kontakt bringen der D\u00e4mmplatte mit dem Untergrund erfolgt ist. Nach dem Aufbringen des Klebeschaums zwischen D\u00e4mmplatte und dem Untergrund verhindert das Fixiermittel wiederum in sicherer Weise ein Abdr\u00fccken der D\u00e4mmplatte durch eine Nachexpansion des Klebeschaums senkrecht zum Untergrund. Das Fixiermittel muss dementsprechend und unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabenstellung (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 20 \u2013 26) sicherstellen, dass bis zum endg\u00fcltigen Aush\u00e4rten des Klebeschaums keine Positionsver\u00e4nderungen der D\u00e4mmplatte m\u00f6glich sind, die die Funktion des D\u00e4mmsystems beeintr\u00e4chtigen und\/oder die einen weiteren zeitlichen Aufwand, der infolge einer notwendig werdenden Korrektur eintritt, nach sich ziehen. Gerade die winkelige Anordnung der einmal am Untergrund und einmal an der D\u00e4mmplatte befestigten Schenkel zueinander gew\u00e4hrleistet dies. Ausdr\u00fccklich lehrt dies Sp. 9, Z. 20 \u2013 22 des Klagepatents (Anlage K 1), wenn es dort hei\u00dft: \u201eMit winklig angeordneten Schenkeln ist das Fixieren der D\u00e4mmplatten auf dem Untergrund in besonders sicherer und einfacher Weise m\u00f6glich\u201c.<br \/>\nEine Festlegung auf eine bestimmte Form bzw. Ausgestaltung der Schenkel erfolgt aufgrund dieses Zwecks nur insoweit, als dass es sich bei den Schenkeln um l\u00e4ngliche k\u00f6rperliche Bestandteile des Fixiermittels handeln muss; nur \u201egedachte\u201c oder \u201etheoretische\u201c Geraden gen\u00fcgen nicht. Dar\u00fcber hinaus gehende Formanforderungen sind indes nicht zwingend vorgeschrieben. Soweit zwei k\u00f6rperliche Schenkel vorhanden sind, die an dem Untergrund und der wenigstens einen D\u00e4mmplatte befestigt werden, hierdurch Fixieren und winkelig zueinander angeordnet sind, entspricht dies den Vorgaben des Merkmals 3. Ein technischer Grund daf\u00fcr, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Fixieren nur dann m\u00f6glich ist, wenn die Schenkel eine fl\u00e4chige Ausgestaltung haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt mit Blick auf eine Fortsetzung eines Schenkels \u00fcber den gemeinsamen Schnitt- bzw. Treffpunkt hinaus. Es ist kein Grund vorgetragen und\/oder ersichtlich, weshalb \u2013 solange die winkelige Zuordnung von zwei Schenkeln vorhanden und wirksam ist \u2013 einer der Schenkel nicht verl\u00e4ngert werden k\u00f6nnen sollte, so dass in der Gesamtschau eine T-Form des Fixiermittels gegeben ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Fixiermittel anspruchsgem\u00e4\u00df zwei Schenkel aufweisen muss. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es sich hierbei \u00fcberhaupt um eine abschlie\u00dfende Zahlenangabe handelt, gilt, dass auch bei einer T-f\u00f6rmigen Ausgestaltung nur zwei Schenkel vorhanden sind. Der eine Schenkel ist, wovon auch die Beklagte ausgeht, mittig auf der Fl\u00e4che des anderen Schenkels angeordnet.<\/p>\n<p>Eine Begrenzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auf eine fl\u00e4chige, L-f\u00f6rmige Ausgestaltung der zwei Schenkel wird der Fachmann nicht infolge der von der Beklagten vorgelegten Ausz\u00fcge aus Fachb\u00fcchern einschlie\u00dflich des Verweises auf die DIN Norm 1028 bzw. 1029 (Anlagen B 2, B 7 &#8211; B 10) vornehmen. Auch dann nicht, wenn \u2013 was die Beklagte unbestritten vorgetragen hat \u2013 diese Ver\u00f6ffentlichungen zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt geh\u00f6rten. Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als dass bei Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betreffenden Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt verwendet werden, so dass der Fachmann beim Verstehen der Schrift den Begriffen zun\u00e4chst den ihm bekannten, \u00fcblichen Bedeutungsgehalt beimisst. Er \u00fcbernimmt diesen jedoch nicht ungepr\u00fcft, sondern legt die Begriffe und Merkmale aus der Patentschrift selbst heraus aus (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkLffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Tut er dies, wird er vorliegend in Anbetracht des offen gehaltenen Wortlauts des Patentanspruchs sowie der in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich erl\u00e4uterten technischen Funktion des Fixiermittels zu dem oben dargestellten Verst\u00e4ndnis gelangen. Dies auch deshalb, weil dieses Verst\u00e4ndnis mit der gleichfalls allgemein bekannten geometrischen Definition eines Winkels in Einklang steht und ferner die Begriffe, die in den vorgelegten Fachb\u00fcchern n\u00e4her erl\u00e4utert werden, auch in die Beschreibung des Klagepatents keinen Eingang gefunden haben. Ebenso wenig findet sich dort ein Hinweis auf eine DIN-Norm.<\/p>\n<p>Die Darstellung der Fixiermittel in den Figuren 2 \u2013 5b der Klagepatentschrift f\u00fchrt desgleichen nicht zu einem eingeschr\u00e4nkten Verst\u00e4ndnis. Dort sind zwar ausschlie\u00dflich L-f\u00f6rmige, fl\u00e4chige Schenkel gezeigt. Es handelt sich jedoch nur um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen. Dass diese den weiter gefassten Anspruch ausnahmsweise einschr\u00e4nken, weil nur bei der bildlich dargestellten Ausgestaltung der Fixiermittel die den Fixiermitteln zugewiesene Funktion verwirklicht werden k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird des Weiteren auch nicht wegen der im Klagepatent beschriebenen Befestigungsmittel zu der Auffassung gelangen, dass nagel- oder dornartige K\u00f6rper per se keine Schenkel gem\u00e4\u00df Merkmal 3 sein k\u00f6nnen. Zwar lehrt die Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 1) insbesondere in den Sp. 10, Z. 1 \u2013 Sp. 12, Z. 8, Sp. 17, Z. 12 \u2013 15, Z. 55 \u2013 Sp. 18, Z. 1, dass zum Befestigen des zweiten Schenkels Befestigungsmittel, insbesondere N\u00e4gel, Dorne oder Stifte verwendet werden k\u00f6nnen, wobei diese Ausgestaltungen z. T. in den Unteranspr\u00fcchen 36 bis 38 gesondert unter Schutz gestellt werden. Hierbei handelt es sich dann um zus\u00e4tzliche Mittel, die der Befestigung des Fixiermittels dienen. Dem Anspruch ist jedoch kein Anhalt daf\u00fcr zu entnehmen, dass, wenn ein Dorn, ein Nagel, ein Stift oder \u00c4hnliches vorhanden ist, diese Mittel automatisch und zwangsl\u00e4ufig als Befestigungs-, nicht aber als Fixiermittel anzusehen sind. Eine besondere, als zwingend anzusehende Ausgestaltung des Fixiermittels ist im Anspruch nicht enthalten. Es gibt keine zwingenden L\u00e4ngen- oder Breitenangaben f\u00fcr die Schenkel, auch keine Festlegung auf eine durchg\u00e4ngige\/einheitliche Form der Schenkel, eine bestimmt Oberfl\u00e4chengestaltung oder ein bestimmtes Material, das zu einer bestimmten Form zwingen w\u00fcrde. Der Anspruch 33 beschreibt das Fixiermittel lediglich insoweit, als dass es zwei winkelig zueinander angeordnete Schenkel aufweisen muss. Im Anspruch 33 werden zudem Befestigungsmittel nicht beansprucht; es ist lediglich die Rede davon, dass die Schenkel des Fixiermittels befestigt werden m\u00fcssen. Auf welche Art und Weise die Befestigung erfolgt, ist demnach offen. Es ist insbesondere keine zwingende Voraussetzung, dass \u00fcberhaupt \u2013 zus\u00e4tzliche \u2013 Befestigungsmittel da sind. Daraus folgt zugleich, dass erfindungsgem\u00e4\u00df auch die Ausgestaltung bzw. die Form der Schenkel des Fixiermittels selbst f\u00fcr die Befestigung Sorge tragen k\u00f6nnen d\u00fcrfen. Dies gibt auch Unteranspruch 38 i. V. m. Unteranspruch 24 einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung in Sp. 10 Z. 13 \u2013 21 der Klagepatentschrift (Anlage K 1) zu erkennen. Hierdurch wird ein als bevorzugt beschriebenes Fixiermittel gesondert unter Schutz gestellt, dessen zweiter Schenkel einen Dorn aufweist, der zum Befestigen in die D\u00e4mmplatte eingedr\u00fcckt wird. Der Dorn ist hier Bestandteil des zweiten Schenkels. In welche Richtung der Dorn weist, wann er anf\u00e4ngt oder aufh\u00f6rt, wo er sich am zweiten Schenkel befindet, ist allerdings nicht festgelegt.<\/p>\n<p>An dem beschriebenen Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann schlie\u00dflich auch bei Betrachtung des gew\u00fcrdigten Standes der Technik festhalten. Das Klagepatent w\u00fcrdigt vor allem solchen Stand der Technik, der Verfahren zur Installation von D\u00e4mmplatten betrifft. Als Vorrichtung wird ausdr\u00fccklich nur die DE 90 13 XXX erw\u00e4hnt, wobei erl\u00e4utert wird, dass die dort gezeigten D\u00e4mmLffmatten auch mittels Befestigungsmitteln auf der Geb\u00e4udewand gehalten werden k\u00f6nnen (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 13 \u2013 18.). Das Vorhandensein und\/oder die Ausgestaltung dieser Befestigungsmittel werden indes nicht kritisiert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie von Merkmal 4b vorausgesetzte Befestigung des zweiten Schenkels an der D\u00e4mmplatte dient der tempor\u00e4ren Fixierung der D\u00e4mmplatte an dem Untergrund, wie sie unter a) dargestellt wurde. Auf welche Art und Weise die Befestigung zu geschehen hat, steht grunds\u00e4tzlich im Belieben des Fachmanns.<\/p>\n<p>Merkmal 4b benennt das Ergebnis, die Befestigung. Eine Einschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Art der Befestigung findet sich im Anspruch nicht. Die Befestigung kann mit oder ohne Befestigungsmittel und beispielsweise auch, wie die Beschreibung in Sp. 8, Z. 55 \u2013 Sp. 9, Z. 3 der Klagepatentschrift (Anlage K 1) zeigt, dadurch erreicht werden, dass eine D\u00e4mmplatte auf ein aus dem Untergrund hervorstehendes Fixiermittel gedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr Merkmal 4b ist, dass die Befestigung die f\u00fcr die Fixierung erforderliche Wirkung mit sich bringt. Wie unter a) ausgef\u00fchrt, ist die Fixierung tempor\u00e4r und sie soll \u2013 unabh\u00e4ngig von der Reihenfolge der Verklebung \u2013 gew\u00e4hrleisten, dass die gew\u00fcnschte Position der D\u00e4mmplatte relativ zum Untergrund festgelegt und bis zum endg\u00fcltigen Aush\u00e4rten des Klebeschaums beibehalten bleibt. Es darf vor allem durch Expansion oder Nachexpansion des Klebeschaums nicht zu einem unkontrollierten Abdr\u00fccken der D\u00e4mmplatte vom Untergrund kommen (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 2 \u2013 Z. 41, Sp. 15, Z. 25 \u2013 35). Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Lage der D\u00e4mmplatte in keiner Weise ver\u00e4ndern d\u00fcrfte. Es geht vielmehr in Ansehung des Standes der Technik und der formulierten Aufgabenstellung darum, solche Lageverschiebungen zu vermeiden, die zu einem weiteren Arbeitsschritt oder zu einer Funktionsbeeintr\u00e4chtigung des D\u00e4mmsystems f\u00fchren. Im Einklang damit lehrt Sp. 8, Z. 38 \u2013 Z. 41 der Klagepatentschrift (Anlage K 1), dass es grunds\u00e4tzlich denkbar ist, dass die Fixiermittel eine geringf\u00fcgige, f\u00fcr die Funktion und die Optik des D\u00e4mmsystems unkritische Bewegung der Platten zulassen.<br \/>\nWann eine (noch) unkritische Bewegung der D\u00e4mmplatte vorliegt, ob und in welchem Ausma\u00df einer funktions- und optikbeeintr\u00e4chtigenden Lageverschiebung der D\u00e4mmplatte begegnet werden muss und mit welchem \u201eFestigkeitsgrad\u201c das Fixiermittel mit dem zweiten Schenkel zu befestigen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beantwortung h\u00e4ngt von den konkreten Bedingungen des D\u00e4mmsystems ab, insbesondere auch von dem verwendeten Klebeschaum, zu welchem das Klagepatent keine zwingenden Anforderungen aufstellt. In der Auswahl des Klebeschaums ist der Fachmann vielmehr frei. Er kann sich insbesondere f\u00fcr die in Sp. 5, Z. 39 ff der Klagepatentschrift (Anlage K 1) als bevorzugt beschriebenen nachexpandierenden oder teilkollabierenden Klebesch\u00e4umen entscheiden. Je nach Wahl folgen daraus unterschiedliche Anforderungen an die Fixierung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 3 und 4b.<\/p>\n<p>Die Verlegekralle ist ein Fixiermittel, bestehend aus einer Grundplatte, die als erster Schenkel anzusehen ist, und drei nagel- oder dornartige l\u00e4nglichen Bauteilen, die in einem rechten Winkel zur Grundplatte angeordnet, und damit (jeweils) als zweiter Schenkel anzusehen sind.<\/p>\n<p>Die\/der zweite\/n Schenkel der Verlegekralle ist\/sind auch an der D\u00e4mmplatte in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise befestigt; die D\u00e4mmplatte ist am Untergrund mit einer ausreichenden Wirkung fixiert.<br \/>\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren zur US 3,106,XXX (Anlage B 4) verweist, wonach das dort gezeigte \u201esupporting element\u201c infolge seines einfachen linearen Einsteckens nicht zu einer Befestigung entsprechend dem Anspruch 33 f\u00fchren k\u00f6nnen soll, und meint, es sei widerspr\u00fcchlich, wenn die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die sich insoweit nicht vom Stand der Technik unterscheide, meine, es sei eine ausreichende Befestigung anzunehmen, hilft dies letztlich nicht weiter. Ein treuwidriges Verhalten der Kl\u00e4gerin kann nicht festgestellt werden; die vom BGH in den Entscheidungen Weichvorrichtung I und II (GRUR 1993, 886; Mitt. 1997, 364) aufgestellten Voraussetzungen sind nicht dargetan. F\u00fcr die Verletzungsfrage sind \u00fcberdies die konkreten Gegebenheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ma\u00dfgeblich. Zu diesen hat sich Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert. Im hiesigen Verletzungsverfahren hat die Kl\u00e4gerin widerspruchsfrei in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, gest\u00fctzt auf die Anlage K 8, dargelegt, dass die Verlegekralle die D\u00e4mmplatte festh\u00e4lt und eine unkontrollierte Expansion des Klebeschaums verhindert wird. Dies hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2011 auf Nachfrage des Gerichts auch letztlich best\u00e4tigt. Ihrem eigenen Tatsachenvortrag zufolge kommt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei welcher der Klebeschaum \u201eC\u201c Verwendung findet, nicht zu einem relevanten Aufschieben der D\u00e4mmplatten. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung ist somit unstreitig.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der widerrechtlichen Patentbenutzung stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<br \/>\nDie Beklagte stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch her. Der Begriff des Herstellens gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 PatG umfasst die gesamte T\u00e4tigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, von Beginn an und beschr\u00e4nkt sich nicht auf den letzten, die Vollendung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses unmittelbar herbeif\u00fchrenden T\u00e4tigkeitsaktes (BGH GRUR 1995, 338 &#8211; Kleiderb\u00fcgel, Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 32; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rn. 46). Die Lieferung s\u00e4mtlicher Bestandteile einer Vorrichtung an einen Dritten, der die Teile bestimmungsgem\u00e4\u00df und nach Anleitung zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zusammenbaut, ist deshalb als Herstellen zu qualifizieren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 258 \u2013 Loom M\u00f6bel; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1984, 651 \u2013 Abschnittsweiser Einzelteile-Kauf; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 32). Die Beklagte liefert unstreitig an gewerbliche Abnehmer alle drei Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, den \u201eC\u201c, eine \u201eK\u201c und die Verlegekralle. Das D\u00e4mmsystem wird sodann entsprechend der Informationen der Beklagten auf der Internetseite (Anlage K 13) und dem Produktblatt (Anlage K 8) zusammengesetzt. Dadurch entsteht, wie die Beklagte wei\u00df, eine patentgesch\u00fctzte Vorrichtung. Dass die Beklagte ihrerseits die einzelnen Teile zugeliefert bekommt, ist unerheblich.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc erw\u00e4chst. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die Beklagte hat insoweit Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus ein R\u00fcckrufanspruch bez\u00fcglich der Erzeugnisse zu, die seit Erteilung des Klagepatents in den Verkehr gebracht worden sind. Der Anspruch beruht auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Soweit abweichend vom kl\u00e4gerischen Antrag im Tenor auch die Verpflichtung der Beklagten aufgenommen ist, die mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, ist dies lediglich eine Konkretisierung der Pflichten der Beklagten, die nicht als Teilabweisung mit Kostenlast zu begreifen ist. F\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG bestehen keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin findet seine Grundlage in \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer Vernichtung im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Veranlassung, den Rechtsstreit gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Anspruchs 33 des Klagepatents vom Europ\u00e4ischen Patentamt in dem von der L AG angestrengten Einspruchsverfahren (Anlage K 4), dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.07.2010 (Anlage B 3) beigetreten ist, widerrufen werden wird.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDass ein Widerruf von Anspruch 33 wegen neuheitssch\u00e4dlicher Vorwegnahme zu erwarten ist, ist auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Dem vorl\u00e4ufigen und nichtbindenden Zwischenbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 06.04.2010 (Anlage K 7) kann eine solche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf des Klagepatents nicht entnommen werden. Eine dahingehende positive \u00c4u\u00dferung ist in dem Zwischenbescheid nicht enthalten. Das Europ\u00e4ische Patentamt \u00e4u\u00dfert in dem Zwischenbescheid vielmehr die Ansicht, dass keine der dortigen Entgegenhaltungen (US 3,106,XXX, EP 0 655 XXX, DE 195 47 XXX) als neuheitssch\u00e4dlich anzusehen ist. Dass sich diese Einsch\u00e4tzung, wie die Beklagte meint, allein auf den Anspruch 1 bezieht, erscheint zweifelhaft. Das Europ\u00e4ische Patentamt stellt in seiner Begr\u00fcndung zur Neuheit zwar nur auf Merkmale ab, die mit dem Aufbringen bzw. Auftragen des Klebeschaums im Zusammenhang stehen, mithin f\u00fcr den Verfahrensanspruch 1, nicht aber f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch 33 von Relevanz sind. Die Einf\u00fchrung des Zwischenbescheides gibt allerdings zu erkennen, dass dem Europ\u00e4ischen Patentamt auch der Neuheitsangriff gegen den Anspruch 33 bewusst gewesen ist, also auch eine Entscheidung hier\u00fcber ansteht. Es ist mithin zu erwarten, dass das Europ\u00e4ische Patentamt, wenn es Zweifel an der Neuheit des Anspruchs 33 hegt, diese in einem begr\u00fcndeten Zwischenbescheid anspricht. Fehlt eine ausdr\u00fcckliche Aussage hierzu, spricht dies eher daf\u00fcr, dass eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme nicht gesehen wird. Dies mag auch so verstanden werden, dass keine Aussage getroffen werden sollte. Den Schluss, den die Beklagten ziehen, in Abgrenzung zu Anspruch 1 lasse das Schweigen zu Anspruch 33 erkennen, dass dieser nicht neu sei, vermag die Kammer indes nicht zu ziehen.<\/p>\n<p>Das weitere Vorbringen der Beklagten spricht nicht f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme des Anspruchs 33.<br \/>\nOb von einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch die EP 0 655 XXX auszugehen ist, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Diese Entgegenhaltung ist in franz\u00f6sischer Sprache verfasst. H\u00e4tte sie im hiesigen Verletzungsverfahren Ber\u00fccksichtigung finden sollen, h\u00e4tte, worauf die Kammer hingewiesen hat, eine \u00dcbersetzung des fremdsprachigen Dokuments vorgelegt werden m\u00fcssen. Dies ist nicht geschehen.<br \/>\nDie US 3,106,XXX (Anlage B 4) steht der Neuheit des Anspruchs 33 gleichfalls nicht entgegen, jedenfalls nicht soweit sie \u00fcbersetzt worden ist. Aus den \u00fcbersetzten Textstellen geht jedenfalls nicht die Offenbarung des Merkmals 4b hervor. Auch wenn die Figuren 4 und 5 der Entgegenhaltung so genannte \u201esupporting elements\u201c (15\/16, 17\/18) zeigen und deren \u201epin or peg 16\u201c oder die \u201epartially punched out sections 18\u201c als zweite Schenkel im Sinne des Anspruchs 33 angesehen werden k\u00f6nnten, ist nicht zu erkennen, dass diese entsprechend der technische Lehre des Klagepatents an der D\u00e4mmplatte befestigt werden. Den \u00fcbersetzten Abschnitten der Entgegenhaltung ist derartiges nicht zu entnehmen. Dies gilt auch f\u00fcr Sp. 5, Z. 54 \u2013 71 der Entgegenhaltung, wo es hei\u00dft: \u201e\u2026 Es ist jedoch in der Regel zu empfehlen, dieses Verfahren so auszuf\u00fchren, dass kein zu gro\u00dfes Eindringen des ungesch\u00e4umten Klebers in den Spalt zwischen dem D\u00e4mmelement (13) und der Oberfl\u00e4che der Wand (12) erfolgt. Wenn dies geschieht, besteht die M\u00f6glichkeit, dass beim Aufsch\u00e4umen des Klebers dieser die D\u00e4mmelemente von der Oberfl\u00e4che der Wand wegdr\u00fcckt und hierdurch zu einer unebenen \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Isolierungsschicht f\u00fchrt.\u201c Damit wird zwar das Problem angesprochen, dass es unter den genannten Bedingungen zu einem Abdr\u00fccken der D\u00e4mmplatte infolge des Aufsch\u00e4umens des Klebers kommen kann. Es wird jedoch f\u00fcr dieses Problem keine L\u00f6sung angeboten, insbesondere ist der \u00fcbersetzten Textstelle nicht zu entnehmen, dass ein \u201esupporting element\u201c aufgrund seiner Befestigung gew\u00e4hrleistet, dass es nicht zu einem unerw\u00fcnschten Abdr\u00fccken kommt.<br \/>\nOb eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die DE 195 47 XXX gegeben ist, kann die Kammer nicht beurteilen. Es wurde als Anlage zur K 4, dem Einspruch der L AG, lediglich das Deckblatt dieser Entgegenhaltung vorgelegt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Europ\u00e4ische Patentamt den Anspruch 33 als nahegelegt ansehen wird.<\/p>\n<p>In dem Zwischenbescheid vom 06.04.2010 (Anlage K 7) hat das Europ\u00e4ische Patentamt lediglich darauf hingewiesen, dass die Frage der erfinderischen T\u00e4tigkeit an Hand des Aufgabe-L\u00f6sungs-Ansatzes zu er\u00f6rtern sein wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte begr\u00fcndet die vermeintlich fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit mit einer Kombination der DE 199 38 XXX (Anlage B 5) als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik mit der EP 1 251 XXX (Anlage B 6). Ihrer Ansicht nach zeigt die DE 199 38 XXX s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 33 bis auf das Merkmal 1b), da in der Entgegenhaltung anstelle von Klebeschaum Klebem\u00f6rtel genannt ist. Der Klebem\u00f6rtel k\u00f6nne durch den in der EP 1 251 XXX offenbarten Klebeschaum ersetzt werden. Zu der Kombination der beiden Entgegenhaltungen gelange der Fachmann aufgrund der ihm bekannten Vorteile bei der Verwendung von Klebeschaum. Klebschaum k\u00f6nne binnen einer Minute fest werden, w\u00e4hrend M\u00f6rtel hierf\u00fcr in der Regel drei Tage ben\u00f6tige. Au\u00dferdem seien im Vergleich zu Klebem\u00f6rtel geringere Mengen erforderlich. Auch wenn die Kl\u00e4gerin diese Vorteile nicht bestritten hat, gebieten die \u00dcberlegungen der Beklagten gleichwohl nicht die Aussetzung. Das Argument der Kl\u00e4gerin, es fehle an einem Kombinationsanlass, weil es bei dem in der DE 199 38 XXX (Anlage B 5) offenbarten Klebem\u00f6rtel \u2013 unstreitig \u2013 keine Nachexpansion gibt, so dass sich in der Entgegenhaltung auch kein Hinweis auf die vom Klagepatent gel\u00f6ste Problematik und die Notwendigkeit von Fixiermitteln findet, ist n\u00e4mlich ebenso nachvollziehbar wie die Sichtweise der Beklagten. Das Argument der Kl\u00e4gerin, mit dem Austausch des Klebemittels w\u00fcrde der Fachmann Probleme schaffen, die sich bei dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik im Ansatz nicht stellen w\u00fcrden, weshalb er keine Veranlassung h\u00e4tte, das Klebemittel auszutauschen, es handele sich insoweit eher um eine r\u00fcckschauende Betrachtung, erscheint jedenfalls vern\u00fcnftig.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie von der Einsprechenden L AG geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung bietet angesichts der \u00c4u\u00dferungen des Europ\u00e4ischen Patentamtes in seinem Zwischenbescheid vom 06.04.2010 (Anlage K 7) ebenso wenig einen ausreichenden Anlass f\u00fcr die Annahme, Anspruch 33 w\u00fcrde widerrufen werden. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat den dazugeh\u00f6rigen Vortrag der Einsprechenden als nicht ausreichend bewertet. Hinzu tritt, dass nur eine solche angebliche offenkundige Vorbenutzung zu einer Aussetzung f\u00fchren k\u00f6nnte, die l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 23.08.2011, 31.08.2011 und 05.09.2011 sind bei der Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO unber\u00fccksichtigt geblieben. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO ist nicht geboten. In dem Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2011 wird kein Grund aufgef\u00fchrt, der unter die in \u00a7 156 Abs. 2 ZPO normierten Regelbeispiele f\u00e4llt, so dass kein Fall einer zwingenden Wiederer\u00f6ffnung vorliegt. Es ist insbesondere weder ein Verfahrensfehler seitens des Gerichts (Abs. 2 Nr. 1) zu erkennen noch sind Tatsachen vorgetragen worden, die (derzeit) einen Wiederaufnahmegrund bilden w\u00fcrden (Abs. 2 Nr. 2). Die Ermessensentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO f\u00fchrt ebenso wenig zur Wiederer\u00f6ffnung. Dies insbesondere deshalb, weil die Aktivlegitimation und Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Eintragung als Patentinhaberin aus \u00a7 30 Abs. 3 PatG folgt. Hieran \u00e4ndert auch der nunmehr vorgetragene Antrag des Herrn N auf Feststellung der Inhaberschaft an dem Klagepatent nichts. Dieser Antrag mag zudem zwar zu einer Aussetzung des Einspruchsverfahrens f\u00fchren, er ist jedoch f\u00fcr die Prognoseentscheidung der Kammer, ob auf der Grundlage der vorgetragenen Entgegenhaltungen etc. das Klagepatent mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit widerrufen werden wird, ohne Belang.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1770 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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