{"id":1617,"date":"2011-09-15T17:00:10","date_gmt":"2011-09-15T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1617"},"modified":"2016-04-22T10:24:02","modified_gmt":"2016-04-22T10:24:02","slug":"4b-o-11411-tintenpatrone-3-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1617","title":{"rendered":"4b O 114\/11 &#8211; Tintenpatrone (3) III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1765<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. September 2011, Az. 4b O 114\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist seit dem 20.1.2011 eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 017 XXX (\u201eVerf\u00fcgungsgebrauchsmuster\u201c, Anlage Ast 3), das am 28.10.2010 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 28.2.2008 aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 10 18 9XXX.3 (Anlage Ast 1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage Ast 2) angemeldet wurde.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1, 4 und 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eTintenpatrone, die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt angebracht zu werden, mit:<br \/>\neinem ersten Signalblockierabschnitt, der aufgebaut ist zum selektiven Hindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des ersten Signals; und einem zweiten Signalblockierabschnitt, der aufgebaut ist zum selektiven Hindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals,<br \/>\nwobei der zweite Signalblockierabschnitt eine Form so aufweist, dass der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, bevor der erste Signalblockierabschnitt anf\u00e4nglich das erste Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals \u00e4ndert, und eine Form, die betsimmt, ob der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt anf\u00e4nglich das erste Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals \u00e4ndert.\u201c<\/p>\n<p>\u201eTintenpatrone nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, weiter mit einem dritten Signalblockierabschnitt, der aufgebaut ist zum selektiven Hindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern des Pfads des zweiten Signals.\u201c<\/p>\n<p>\u201eTintenpatrone nach nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6,<br \/>\nweiter mit einer Vorderwand,<br \/>\nwobei der zweite Signalblockierabschnitt an der Mitte der Vorderwand angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 2a) aus der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift zeigt eine verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Tintenpatrone in einer Perspektivansicht.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das aus Anlage AG 1 ersichtliche Schreiben vom 17.9.2010 (Anlage AG 1) unbeantwortet gelassen hatte, erhob die (hiesige) Verf\u00fcgungsbeklagte am 8.11.2010 gegen die (hiesige) Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor dem Landgericht M\u00fcnchen I zwei negative Feststellungsklagen, darunter im Verfahren LG M\u00fcnchen I 21 O 20777\/10, wo sie die Feststellung begehrt, dass ihre Tinentpatrone \u201eA\u201c das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht verletze. Mit Schriftsatz vom 24.12.2010 wurde in den M\u00fcnchener Verfahren ein Muster eines Prototypen der neuen B der Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcberreicht. Mit Schriftsatz vom 3.6.2011, welcher der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 6.6.2010 zuging, k\u00fcndigte die Verf\u00fcgungsbeklagte in den M\u00fcnchener Verfahren an (vgl. Anlage Ast 6), ab Juli 2011 Tintenpatronen f\u00fcr Drucker und Multifunktionsger\u00e4te der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu vertreiben. Dem Schriftsatz gem\u00e4\u00df Anlage Ast 6 war als Anlage H18.2 ein Muster einer Tintenpatrone mit der Typenbezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) beigef\u00fcgt. Gegen das vom LG M\u00fcnchen I auf den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.6.2011 hin erlassene Vers\u00e4umnisurteil legte die Verf\u00fcgungsbeklagte Einspruch ein (Anlage AG 2).<\/p>\n<p>Die Tintenpatronen der Verf\u00fcgungsbeklagten werden als kompatibel zu einer Reihe von Tintenstrahldruckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (u.a. D und E) bezeichnet; sie sind u.a. zu den Patronen des Typs F der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kompatibel. Auf Patronen gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich ein Aufdruck \u201eG Y\u201c, wobei \u201eY\u201c f\u00fcr die Farbe \u201egelb\u201c steht. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem das Gebrauchsmuster DE 20 2008 017 XXX betreffenden Parallelverfahren vor der Kammer (4b O 113\/11) zur Akte gereicht. Eine Abbildung der Umverpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt als Anlage Ast 7 vor.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Landgericht D\u00fcsseldorf sei zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Die in M\u00fcnchen erhobene negative Feststellungsklage verm\u00f6ge den Gerichtsstand der Hauptsache nicht zu begr\u00fcnden, nachdem sie \u2013 unstreitig \u2013 zugleich mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung eine Leistungsklage als Hauptsache in D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngig gemacht habe. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die in einer Kombinaton der Anspr\u00fcche 1, 4 und 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters enthaltene technische Lehre in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Hierzu verweist sie auf die kommentierte Merkmalstabelle mit Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage Ast 8: Insbesondere bestimme bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Form\/Dicke des zweiten Signalblockierabschnitts, dass das zweite Signal nicht mehr blockiert sei, wenn das erste Signal anf\u00e4nglich blockert werde. Wenn dessen Form\/Dicke breiter gew\u00e4hlt w\u00e4re, w\u00e4re das zweite Signal noch blockiert, wenn das erste Signal anf\u00e4nglich blockiert wird. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der zweite Signalblockierabschnitt auch an der Mitte der Vorderwand angeordnet; der Anspruch lasse offen, ob der zweite Signalblockierabschnitt intergral und unbeweglich mit der Vorderwand auszubilden sei oder nicht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, erstmals am 6.6.2011 von der Absicht der Verf\u00fcgungsbeklagten zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfahren zu haben; zuvor habe die Verf\u00fcgungsbeklagte die Markteinf\u00fchrung stets vom Erfolg der negativen Feststellungsklagen abh\u00e4ngig gemacht. Erstmals mit dem \u2013 unstreitig am 6.6.2011 erfolgten \u2013 Zugang des Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ihr eine hinreichende Verletzungsanalyse m\u00f6glich geworden; zuvor seien wesentliche Ausgestaltungsmerkmale der Tintenpatrone weder den Zeichnungen noch dem Prototypen zu entnehmen gewesen. Sie meint, ihr Interesse am Erlass der Eilentscheidung \u00fcberwiege bei weitem das Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens vertreiben zu k\u00f6nnen: Ihr drohe ein unmittelbarerer Umsatzverlust durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, da letztere ihre Original-Tintenpatronen ersetze. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte keinen Aufwand f\u00fcr die Entwicklung von Druckern und Tintenpatronen betreiben m\u00fcsse, k\u00f6nne sie den Preis f\u00fcr die Originale erheblich unterbieten; derartiges sei auch vorliegend zu bef\u00fcrchten. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei gesichert: Der erweiterte Recherchenbericht zur parallelen Patentanmeldung (Anlagen Ast 10 und 10b) beinhalte lediglich eine pauschale Stellungnahme, ohne Beanstandungen zu spezifizieren. Der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei bereits f\u00fcr sich betrachtet neu; erst recht gelte dies f\u00fcr die Kombination der Anspr\u00fcche 1, 4 und 7. Die Neuheit werde auch nicht durch die von der Verf\u00fcgungsbeklagten eingewandten offenkundigen Vorbenutzungen (Patrone G gem\u00e4\u00df Anlagen AG 6 und AG 7; Patronen H gem\u00e4\u00df Anlage AG 8) in Frage gestellt. Auch beruhe die technische Lehre des Verf\u00fcgunsgebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihren Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Teil an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angepasst hat (vgl. Protokoll vom 25.8.2011), zuletzt<\/p>\n<p>es der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu untersagen,<\/p>\n<p>Tintenpatronen, die aufgebaut sind, um in einem Patronenanbringungsabschnitt angebracht zu werden,<\/p>\n<p>mit einer Vorderwand,<\/p>\n<p>einem ersten Signalblockierabschnitt, der aufgebaut ist zum selektiven Hindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen, und einem zweiten Signalblockierabschnitt, der aufgebaut ist zum selektiven Hindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen,<\/p>\n<p>wobei der zweite Signalblockierabschnitt eine Form so aufweist, dass der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, bevor der erste Signalblockierabschnitt anf\u00e4nglich das erste Signal hindert, da durch zu gehen, und eine Form aufweist, die bestimmt, dass der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal nicht hindert, da durch zu gehen, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt anf\u00e4nglich das erste Signal hindert, da durch zu gehen,<\/p>\n<p>wobei der zweite Signalblockierabschnitt an der Mitte der Vorderwand angeordnet ist,<\/p>\n<p>mit einem dritten Signalblockierabschnitt, der aufgebaut ist zum \u00c4ndern des Pfads des zweiten Signals,<\/p>\n<p>in der Bundresrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt, vorab die ihrer Ansicht nach fehlende Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf r\u00fcgend,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, das Landgericht D\u00fcsseldorf sei nicht \u201eGericht der Hauptsache\u201c im Sinne von \u00a7 937 ZPO und damit unzust\u00e4ndig: Hierzu f\u00fchrt sie im Wesentlichen an, dass der Feststellungsrechtsstreit vor dem LG M\u00fcnchen I im Gegensatz zu den k\u00fcrzlich erst anh\u00e4ngig gemachten Leistungsklagen in D\u00fcsseldorf entscheidungsreif sei und daher alsbald mit einem Sachurteil zu rechnen sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze gem\u00e4\u00df ihren bereits in ihrem Schriftsatz vom 17.9.2010 (Anlage AG 1) enthaltenen Ausf\u00fchrungen nebst Zeichnungen das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht: Die Form des Lichtstrahl-Unterbrechungselements 4 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr die Dauer der Blockade des zweiten Signals v\u00f6llig unerheblich; daf\u00fcr sei allein die Bewegung des St\u00f6\u00dfels 13 ma\u00dfgeblich. Das leistenartige Lichtunterbrechungselement 4 sei auch nicht an der Mitte der Vorderwand angeordnet, da es weder Bestandteil der Vorderwand sei noch fest mit dieser verbunden sei. Wie der erweiterte europ\u00e4ische Recherchenbericht zum EP 10 18 9XXX.3 (mittelbar) bereits belege, best\u00fcnden schwerwiegende Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsbgebrauchsmusters. Das gelte auch f\u00fcr die hier geltend gemachte Anspruchskombination, da der Pr\u00fcfer zu erkennen gegeben habe, dass den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen kein erfinderischer Gehalt zukomme. Dar\u00fcber hinaus st\u00fcnden der Neuheit bzw. zumindest dem erfinderischen Schritt die offenkundig vorbenutzten Tintenpatronen G, H und I entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist als \u201cGericht der Hauptsache\u201d gem\u00e4\u00df \u00a7 937 Abs. 1 ZPO zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist n\u00e4mlich f\u00fcr die gleichzeitig mit der vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgung eingereichte Hauptsacheklage (Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage) \u00f6rtlich zust\u00e4ndig gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO. Denn der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. \u00a7 32 ZPO ist \u00fcberall dort begr\u00fcndet, wo die ernsthafte Gefahr einer drohenden Verletzungshandlung besteht (vgl. statt aller K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 647). Eine derartige Gefahrenlage besteht bundesweit, also auch im Bundesland Nordrhein-Westfalen, f\u00fcr dessen Gebiet das Landgericht D\u00fcsseldorf zentral zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf b\u00fc\u00dft die damit verbundene Eigenschaft als \u201eGericht der Hauptsache\u201c im Sinne von \u00a7 937 Abs.1 ZPO auch nicht etwa dadurch ein, dass vor Einreichung der Leistungsklage schon eine entsprechende negative Feststellungsklage beim Landgericht M\u00fcnchen I rechtsh\u00e4ngig geworden war. Die Streitfrage, ob Hauptsachegericht im Sinne von \u00a7 937 ZPO auch dasjenige Gericht sein kann, vor dem eine negative Feststellungsklage mit umgekehrten Parteirollen anh\u00e4ngig ist (vgl. zum Streitstand Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 937 Rn 1 m.w.N.), ist dahingehend zu beantworten, dass der Zust\u00e4ndigkeit desjenigen Gerichts, bei dem die negative Feststellungsklage anh\u00e4ngig ist, jedenfalls keine verdr\u00e4ngende Wirkung zukommt. Demzufolge kann ein Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zumindest w\u00e4hlen, ob er seinen Antrag bei dem bereits mit der negativen Feststellungsklage besch\u00e4ftigten Gericht anh\u00e4ngig macht oder bei Gerichten, die f\u00fcr die (\u201epositive\u201c) Hauptsacheklage zust\u00e4ndig w\u00e4ren. Hierf\u00fcr sprechen entscheidend zwei Argumente (vgl. schon LG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 611 \u2013 Underground (MarkenR)):<\/p>\n<p>Zum einen hat der Verletzte gem\u00e4\u00df \u00a7 35 ZPO ein Wahlrecht, an welchem von gegebenfalls mehreren zust\u00e4ndigen Gerichten er seine Unterlassungsklage anh\u00e4ngig macht; dieses Wahlrecht darf nicht zur Disposition des Gegners stehen.<\/p>\n<p>Zum anderen gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage bzw. des Verf\u00fcgunsgverfahrens gegen\u00fcber der negativen Feststellungsklage: Erhebt der Beklagte einer negativen Feststellungsklage seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes Leistungsklage, so besteht ein urspr\u00fcnglich gegebenes Feststellungsinteresse grunds\u00e4tzlich nur solange fort, bis \u00fcber die neue Klage streitig verhandelt wurde (BGHZ 99, 340; BGH NJW 1994, 3107 f; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 256 Rn 7d). Ob das f\u00fcr die negative Feststellungsklage in M\u00fcnchen erforderliche Feststellungsinteresse trotz der in D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngigen Hauptsacheklagen mit umgekehrtem Rubrum \u00fcberhaupt aufrecht erhalten bleibt, weil &#8211; was in tats\u00e4chlicher Hinsicht vorliegend streitig ist &#8211; der Rechtsstreit in M\u00fcnchen entscheidungsreif sei, ist rechtlich unerheblich und bedarf daher keiner tats\u00e4chlichen Aufkl\u00e4rung. Selbst wenn n\u00e4mlich in M\u00fcnchen Entscheidungsreife vorl\u00e4ge, steht der hiesigen Leistungsklage keine anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit nach \u00a7 261 Abs. 3 ZPO entgegen (vgl. BGH NJW 1994, 3107 f; vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn 7d und 16). Zwar ist die betreffende BGH-Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. die Nachweise bei Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn 16): Jedoch \u00fcberzeugt die Gegenansicht nicht, weil sie insbesondere verkennt, dass die Leistungsklage ein gegen\u00fcber der negativen Feststellungsklage weitreichenderes Rechtsschutzziel verfolgt. Der in einem negativen Feststellungsverfahren obsiegende Verletzte erlangt keinen vollstreckbaren Leistungstitel f\u00fcr sein Unterlassungsbegehren. Einen solchen Unterlassungstitel, den er alsdann bei Bedarf nach \u00a7 890 ZPO vollstrecken k\u00f6nnte, vermag er nur mit einer eigenen Hauptsacheklage bzw. in einem einstweiligen Verf\u00fcgunsgverfahren zu erstreiten. Zudem f\u00fchrt das Obsiegen des Verletzten im negativen Feststellungsrechtsstreit keine Hemmung der Verj\u00e4hrung herbei (vgl. BGHZ 72, 28; BGH NJW 1972, 159; offen gelassen in BGH NJW-RR 2010, 640).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung hat keinen Erfolg. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die in den Anspr\u00fcchen 1, 4 und 7 enthaltene technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, so dass ihr kein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zugesprochen werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft allgemein Tintenpatronen, S\u00e4tze von Tintenpatronen und Tintenpatronenbestimmungssysteme.<\/p>\n<p>Nach dem einleitend geschilderten Stand der Technik gibt es ein bekanntes Aufzeichnungsger\u00e4t, das einen Tintenstrahlaufzeichnungskopf und einen Anbringungsabschnitt, an dem eine bekannte Tintenpatrone angebracht ist. Das betreffende Aufzeichnungsger\u00e4t ist eingerichtet, Tinte aus einer Mehrzahl von D\u00fcsen abzugeben, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen, wenn die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt angebracht ist.<\/p>\n<p>Ein anderes vorbekanntes Aufzeichnunsger\u00e4t (z.B. gem\u00e4\u00df US 2005\/0024XXX A1) enth\u00e4lt einen Wagen, der zum Empfangen einer bekannten Tintenpatrone eingerichtet ist. Das Aufzeichnungsger\u00e4t ist eingerichtet zum Bestimmen einer Art der Tintenpatrone durch Erfassen einer Intensit\u00e4t von Licht, das von der Tintenpatrone reflektiert ist. Wenn sich der Wagen und die Tintenpatrone bewegen, wird die Intensit\u00e4t des reflektierten Lichtes von einem Sensor des Aufzeichnungsger\u00e4ts gemessen. Auf der Grundlage der Lichtintensit\u00e4t wird dann die Art der Tintenpatrone bestimmt.<\/p>\n<p>Ein weiteres vorbekanntes Aufzeichnungsger\u00e4t (z.B. gem\u00e4\u00df US 2005\/0195XXX) enth\u00e4lt einen Anbringungsabschnitt, der von einem Wagen getrennt ist. Es ist eingerichtet zum Bestimmen der Art einer anderen bekannten Tintanpatrone, wenn die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt angebracht ist. Hierzu erfasst das Aufzeichnungsger\u00e4t das Vorhandensein oder die Abwesenheit eines Signalblockierabschnittes der Tintenpatrone. Auf dieser Grundlage wird die Art der Tintenpatrone bestimmt. Hieran \u00fcbt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster folgende Kritik: Die Geschwindigkeit, mit der verschiedene Benutzer die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt anbringen, variiert von Benutzer zu Benutzer, so dass das Aufzeichnungsger\u00e4t verschiedene Bestimmungen von Benutzer zu Benutzer erreichen kann. Ist die vom Benutzer ausge\u00fcbte Geschwindigkeit gr\u00f6\u00dfer als eine vorbestimmte Geschwindigkeit oder beginnt der Benutzer, die Tintenpatrone in den Anbringungsabschnitt einzuf\u00fchren und dann teilweise die Tintenpatrone zu entfernen, bevor die Tintenpatrone voll in den Abringungsabschnitt eingef\u00fchrt ist, kann der Sensor ungenaue Informationen erfassen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund sieht das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ein Bed\u00fcrfnis nach Tintenpatronen, S\u00e4tzen von Tintenpatronen und Tintenpatronenbestimmungsystemen, die diese und andere M\u00e4ngel bei den betreffenden Techniken \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in einer Kombination seiner Anspr\u00fcche 1, 4 und 7 eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Tintenpatrone (10, 10`), die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt (276) angebracht zu werden, mit<\/p>\n<p>2. einer Vorderwand (161),<\/p>\n<p>3. einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der aufgebaut ist zum selektiven Hindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des ersten Sigmals; und<\/p>\n<p>4. einem zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199), der aufgebaut ist zum selektiven Hindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals,<\/p>\n<p>4.1 wobei der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) eine Form so aufweist, dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, bevor der erste Signalblockierabschnitt (191) anf\u00e4nglich das erste Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals \u00e4ndert, und<\/p>\n<p>4.2 eine Form, die bestimmt, ob der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt (191) anf\u00e4nglich das erste Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals \u00e4ndert,<\/p>\n<p>4.3 wobei der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) an der Mitte der Vorderwand (161) angeordnet ist,<\/p>\n<p>5. mit einem dritten Signalblockierbschnitt (72), der aufgebaut ist zum selektiven Hindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern des Pfads des zweiten Signals.<\/p>\n<p>Als Vorteil dieser L\u00f6sung hebt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster hervor (Absatz [0005] a.E.): Der Aufbau der Tintenpatrone erm\u00f6gliche es, genaue Information zu bestimmen, die mit der Tintenpatrone verkn\u00fcpft ist, unabh\u00e4ngig von der Geschwindigkeit, mit der der Benutzer die Tintenpatrone an dem Drucker anbringt, und unabh\u00e4ngig davon, ob der Benutzer beginnt, die Tintenpatrone in den Drucker einzuf\u00fchren, und dann teilweise die Tintenpatrone zu entfernen, bevor schlie\u00dflich die Tintenpatrone in den Drucker eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Merkmal 4.2 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werde. Nach der technischen Lehre dieses Merkmals weist der zweite Signalblockierabschnitt eine Form auf, die bestimmt, ob der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt anf\u00e4nglich das erste Signal hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Das Merkmal 4.2 macht in Bezug auf die Form des zweiten Signalblockierabschnittes (nachfolgend kurz: \u201ezweiter SBA\u201c) neben den in Merkmal 4.1 genannten Anforderungen weitere konstruktive Vorgaben, wobei in diesen Merkmalen jeweils verschiedene Zeitpunkte ma\u00dfgeblich sind: W\u00e4hrend Merkmal 4.1 die Blockierungsfunktion des 2. SBA in der Weise anspricht, das zweite Signal am Durchgehen zu hindern bzw. dessen Pfad zu \u00e4ndern, bevor der 1. SBA anf\u00e4nglich das erste Signal am Durchgang hindert oder dessen Pfad \u00e4ndert, geht es nun um den Zeitpunkt, in dem der 1. SBA das erste Signal am Durchgehen hindert oder dessen Pfad \u00e4ndert: Die Form des 2. SBA soll auch dann bestimmen, ob das zweite Signal durchgeht oder seinen Pfad \u00e4ndert. Die Bestimmung der Blockade des zweiten Signals durch den 2. SBA soll entsprechend der oben wiedergegebenen Aufgabe des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dazu dienen, Informationen \u00fcber die Art der Patrone zu gewinnen, und zwar unabh\u00e4ngig von der Einsetzgeschwindigkeit, die der Nutzer an den Tag legt.<\/p>\n<p>Der allgemeine Zusammenhang der Form des zweiten SBA mit der Abfolge der Blockierung der beiden Signale durch den ersten und zweiten SBA wird anhand der beispielhaften Erl\u00e4uterungen in den Fig. 17a \u2013 d, 2a und 11a (vgl. zu letzteren die colorierten Abbildungen auf Seite 7 der Antragsschrift) deutlich:<\/p>\n<p>Die Fig. 17a \u2013 d zeigen die Verl\u00e4ufe der Signale 1 und 2 zu Zeitpunkten T0 bis T3, wobei die Bezeichnung \u201ehigh\u201c f\u00fcr ein blockiertes und \u201elow\u201c f\u00fcr ein nicht blockiertes Signal steht. Die Fig. 17a und 17c betreffen das erste Signal, die Figuren 17b und d das zweite Signal. Die Fig. 17a und b widmen sich hierbei einer ersten Patrone (10, vgl. Fig 2a), die Fig. 17c und d einer zweiten Patrone (10`, vgl. Fig. 11a).<\/p>\n<p>Bei beiden Patronen wird das erste Signal erstmalig (\u201eanf\u00e4nglich\u201c im Sinne des Merkmals 4.2) zum Zeitpunkt T1 blockiert. Ebenso ist bei beiden Patronen das zweite Signal schon zum Zeitpunkt T0 blockiert, also vor der erstmaligen Blockierung des ersten Signals. Das entspricht der Lehre des Merkmals 4.1.<\/p>\n<p>Der Unterschied zwischen den Patronen 10 und 10` besteht darin, dass sie verschieden geformte zweite SBA (vgl. die gr\u00fcnen Markierungen auf Seite 7 der Antragsschrift) haben. Das f\u00fchrt dazu, dass nur bei der Patrone 10` das zweite Signal noch blockiert ist (n\u00e4mlich bis zum Zeitpunkt T2), wenn das erste Signal erstmals blockiert wird. Der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten, wonach das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Fig. 17a, b (also Patrone 10) au\u00dferhalb des Schutzbereichs der Anspr\u00fcche liege, vermag die Kammer sich nicht anzuschlie\u00dfen. Dieser Auslegung liegt ein unzul\u00e4ssig verengtes Verst\u00e4ndnis des Wortlautes des Merkmals 4.2 zugrunde: Das Merkmal 4.2 bestimmt nicht etwa, dass das zweite Signal noch blockiert ist, wenn das erste Signal 1 erstmals blockiert wird. Das ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal 4.1. Anders als das Merkmal 4.1 (\u2026 bestimmt, dass \u2026) ist das Merkmal 4.2 n\u00e4mlich dahingehend formuliert, es solle bestimmt werden, ob eine Durchgangshinderung bzw. eine Pfad\u00e4nderung stattfinde. Im Zeitpunkt gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 muss daher eine Blockade des zweiten Signals stattfinden, w\u00e4hrend im Zeitpunkt gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 lediglich das \u201eob\u201c der Blockade des zweiten Signals von der Form des zweiten SBA abh\u00e4ngen muss. Das bedeutet, dass ab der Blockade des Signals 1 nicht zwingend auch eine Blockade des Signals 2 tats\u00e4chlich eintreten muss.<\/p>\n<p>Dass dieses weite Verst\u00e4ndnis des Merkmals 4.2 dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zugrunde liegt, wird auch durch dessen Abschnitt [0010] indiziert, der sinngem\u00e4\u00df alle Figuren als Illustrationen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsbeispiele bezeichnet. Auch geben weder der Abschnitt [0029] des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters noch die Abschnitte [0112] ff. irgendeinen Anhalt, dass die Fig. 17a, b au\u00dferhalb des Schutzbereichs l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Insofern ist der in Bezug auf Fig. 17a, b gezogene Schluss der Verf\u00fcgungsbeklagten auf eine Nichtverletzung des Verf\u00fcgunsgebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erheblich. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das zweite Signal zu einer Zeit, zu der der erste SBA anf\u00e4nglich das erste Signal blockiert, nicht mehr blockiert ist und damit eine dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Fig. 17a, b entsprechende Situation vorliegt, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus.<\/p>\n<p>Allerdings gilt es weiter zu beachten, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster allein die Form des zweiten SBA als Entscheidungskriterium daf\u00fcr benennt, ob im nach Merkmal 4.2 ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt eine Blockierung des zweiten Signals vorhanden ist oder nicht. Es ist gerade die Form des zweiten SBA, die die ma\u00dfgebliche Bestimmung treffen soll. Auch wenn der Fachmann sieht, dass der Anspruch weitere Bestimmungsfaktoren nicht ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dft, vermittelt ihm die Systematik des Anspruchs 1, dass der zweite SBA allein \u00fcber die Frage der Blockade oder Nichtblockade des zweiten Signals bestimmen soll. W\u00e4hrend n\u00e4mlich in Bezug auf den ersten und dritten SBA v\u00f6llig offen bleibt, wie deren Aufbau zu gestalten ist, damit sie das erste bzw. das zweite Signal selektiv am Durchgang hindern oder dessen Pfad \u00e4ndern, stellt die Merkmalsgruppe 4 gerade an die Form des zweiten SBA dezidierte Konstruktionsanforderungen, um die Signalabfolge von der Einf\u00fchrgeschwindigkeit unabh\u00e4ngig zu machen. Etwas anderes entnimmt der Fachmann auch nicht etwa dem Unteranspruch 6, wonach unter anderem der zweite SBA Bestandteil eines relativ zum Hauptk\u00f6rper beweglichen bewegbaren Elements (21) sein kann. Auch daraus ergibt sich kein Anhalt, dass exakt in dem f\u00fcr Merkmal 4.2 ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt ein anderes Bestimmungskriterium ma\u00dfgeblich sein sollte als die Form des zweiten SBA. Die Lehre des Unteranspruchs 6 beschr\u00e4nkt sich vielmehr auf eine Angabe, wo der zweite SBA sich beispielsweise befinden kann, und dass er nicht notwendig ortsfest sein muss.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, geht sie bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in tats\u00e4chlicher Hinsicht selbst von einer blo\u00dfen Miturs\u00e4chlichkeit des zweiten SBA bei der Bestimmung im Sinne von Merkmal 4.2 aus. Unter Zugrundelegung der eben getroffenen Auslegung des Merkmals 4.2 ist deshalb a priori keine Verletzung glaubhaft gemacht. Denn es fehlt dann an der Voraussetzung, dass die Form des zweiten SBA ausschlie\u00dflich \u00fcber die Blockierung des zweiten Signals im von Merkmal 4.2 betroffenen Zeitpunkt bestimmt.<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber den patentrechtlichen Standpunkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einnimmt, die meint, eine Miturs\u00e4chlichkeit der Form des zweiten SBA bei der Bestimmung sei hinreichend, fehlt es an der Glaubhaftmachung der betreffenden tats\u00e4chlichen Voraussetzungen. Wo die Zivilprozessordnung &#8211; wie in \u00a7\u00a7 936, 920 Abs. 2 ZPO &#8211; anstelle der richterlichen \u00dcberzeugung gem\u00e4\u00df \u00a7 286 ZPO eine Glaubhaftmachung (vgl. \u00a7 294 ZPO) ausreichen l\u00e4sst, h\u00e4ngt die tatrichterliche Feststellung der tats\u00e4chlichen Anforderungen von einer Wahrscheinlichkeitsfeststellung ab (BGHZ 156, 139, 142). Vorliegend vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgestellte Behauptung zur Miturs\u00e4chlichkeit des zweiten SBA wahrscheinlicher ist als die nachfolgend wiedergegebenen Darlegungen der Verf\u00fcgungsbeklagten (die sogleich eingeblendeten Figuren sind die Figuren 1 und 3 aus dem au\u00dfergerichtlichen Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 17.9.2010 gem\u00e4\u00df Anlage AG 1):<\/p>\n<p>Das Lichtunterbrechungselement 4 (nachfolgend: \u201eLUE 4\u201c; Bezugsziffer gem\u00e4\u00df obiger Figur) entspreche dem zweiten SBA und das Lichtunterbechungselememnt 1 dem ersten SBA im Sinne des Verf\u00fcgungsggebrauchsmusters. Das leistenartige LUE 4 sei etwa parallel zur vorderen Wand 2 verschieblich gelagert. Bei Montagebeginn ber\u00fchre das vordere Ende eines der beiden Arme 17 des Detektors 7 die vordere Anlaufschr\u00e4ge 31 des St\u00f6\u00dfels 13 (Mitnehmer, vgl. Figur 3). Bei weiterer Bewegung der Tintenpatrone 9 in Montagerichtung 8` werde dann bedingt durch die Anlaufschr\u00e4ge 31 der St\u00f6\u00dfel 13 in Richtung des Pfeils 30 nach oben gehoben, und zwar um die Wegstrecke X. Dann erfasse der dem St\u00f6\u00dfel 13 zugeordnete Vorsprung 12 das leistenartige LUE 4 und nehme dieses nach oben mit. Bis zum Erreichen dieser Position erfolge noch eine Signalunterbrechung durch das LUE 4 (diese zeige an, dass die Tintenpatrone bewegt\/eingesetzt wird). Im weiteren Verlauf werde dann das leistenartige LUE 4 nach oben aus dem Strahlengang zwischen Lichtsender und Lichtempf\u00e4nger des Detektors 7 herausbewegt, und zwar um die Strecke Y. In der Betriebs-Endposition sei das LUE 4 so weit oben, dass es nicht mehr sichtbar bzw. au\u00dferhalb des Strahlengangs liege. Der Strahlengang befinde sich dann an den vorderen Endabschnitten der Arme 17 des Detektors 7 im Bereich der patronenseitigen F\u00fcllstands-Erfassungseinrichtung. Demgem\u00e4\u00df blockiere das LUE 4 das 2. Signal solange, bis es herausbewegt sei. Dabei sei die Form des LUE f\u00fcr die Dauer der Blockade des 2. Signals v\u00f6llig unerheblich. Ma\u00dfgeblich sei allein die St\u00f6\u00dfelbewegung. Auch bei Wahl eines breiteren LUE 4 bliebe das Signalverlaufsdiagramm gem\u00e4\u00df Anlage Ast 8 unver\u00e4ndert. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne die Form\/Dicke des LUE 4 nicht breiter gew\u00e4hlt werden, da es am daf\u00fcr notwendigen Platz fehle.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin demgegen\u00fcber einwendet (Seite 5 der Replik, 3. Absatz), es erschlie\u00dfe sich nicht, inwiefern eine St\u00f6\u00dfelbewegung statt der Form des zweiten SBA f\u00fcr das betreffende Signalblockierverhalten relevant sein solle, da die St\u00f6\u00dfelbewegeung allein dazu diene, das LUE 4 nach Erfassung durch das zweite Signal aus dem Signalweg zu verschieben und so zu verhindern, dass der zweite SBA beim Entfernen der Tintenpatrone erneut erfasst werde, begr\u00fcndet dies auf der Basis der im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vorhandenen Glaubhaftmachungsmittel keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass allein die Darstellung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zutreffend sei: Der entsprechenden Darlegung unter Ziffer 4.2 der Anlage Ast 8 unter Angabe der Signalverl\u00e4ufe kann letztlich nur das Ergebnis entnommen werden, dass das zweite Signal nicht mehr blockiert ist, wenn das erste Signal anf\u00e4nglich blockiert wird. In Bezug auf die Frage, was die (Mit-)Ursache f\u00fcr dieses Ergebnis ist, enth\u00e4lt die Anlage Ast 8 ebenso wie der erg\u00e4nzende schrifts\u00e4tzliche Vortrag nicht mehr als die schlichte Behauptung, dass dies aufgrund der gew\u00e4hlten Form\/Dicke des vertikalen Balkens geschehe. Auch die eidesstattliche Versicherung gem\u00e4\u00df Anlage Ast 9 (Blatt 28 GA) enth\u00e4lt dazu keine weiterf\u00fchrenden Angaben.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Replik (S. 2 \u2013 5) argumentiert, dass bei anderer Form des LUE 4 (z.B.: breitere Ausdehnung in Einf\u00fchrrichtung zur Mitte der Patrone hin) eine gr\u00f6\u00dfere Unterbrechungsdauer eintrete, bezieht sie sich allein auf ein von ihr selbst als hypothetisch bezeichnetes Messprotokoll (vgl. Bild auf Seite 4 der Replik). Um eine h\u00f6here Wahrscheinlichkeit ihrer Darstellung im Vergleich zu jener der Verf\u00fcgungsbeklagten nachzuweisen, h\u00e4tte es einer Messung unter Verwendung des Musters zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; z.B. mit einem breiteren LUE 4 &#8211; bedurft. Auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage der Vorsitzenden vermochte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine weiteren, pr\u00e4senten Glaubhaftmachungsmittel vorzulegen (vgl. Protokoll vom 25.8.2011).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die weitere tats\u00e4chliche Streitfrage zwischen den Parteien an, ob die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hypothetisch angenommene breitere Ausgetaltung des LUE 4 \u00fcberhaupt zulie\u00dfe.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1765 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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