{"id":1615,"date":"2011-09-15T17:00:06","date_gmt":"2011-09-15T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1615"},"modified":"2016-04-22T10:23:04","modified_gmt":"2016-04-22T10:23:04","slug":"4b-o-11311-tintenpatrone-6","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1615","title":{"rendered":"4b O 113\/11 &#8211; Tintenpatrone (6)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1764<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. September 2011, Az. 4b O 113\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, untersagt,<\/p>\n<p>Tintenpatronen, die aufgebaut sind, um in ein Aufzeichnungsger\u00e4t in einer Richtung einer Einf\u00fchrung in einem aufrechten Zustand eingef\u00fchrt zu werden, mit<\/p>\n<p>einer Tintenkammer, die aufgebaut ist zum Speichern von Tinte, einem Tintenlieferabschnitt, der aufgebaut ist zum Herstellen einer Kommunikation zwischen einem Inneren der Tintenkammer mit der Au\u00dfenseite,<\/p>\n<p>einem ersten Signalblockierabschnitt, einem zweiten Signalblockierabschnitt und einem dritten Signalblockierabschnitt, wobei der erste Signalblockierabschnitt benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand der Tintenpatrone in dem aufrechten Zustand positioniert ist, der zweite Signalblockierabschnitt weiter in der Richtung der Einf\u00fchrung als der dritte Signalblockierabschnitt angeordnet ist,<\/p>\n<p>der erste Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern eines ersten Signals, da durch zu gehen, wenn der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal empf\u00e4ngt, der zweite Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Hindern eines zweiten Signals, da durch zu gehen, wenn der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal empf\u00e4ngt, und der dritte Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt das zweite Signal empf\u00e4ngt, und der zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut ist,<\/p>\n<p>der erste Signalblockierabschnitt, der zweite Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt derart positioniert sind, dass der erste Signalblockierabschnitt, der zweite Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt eine erste Ebene schneiden, die Tintenpatrone eine Breite in einer Breitenrichtung, eine H\u00f6he in einer H\u00f6henrichtung und eine Tiefe in einer Tiefenrichtung aufweist, die Tiefenrichtung parallel zu der Richtung des Einf\u00fchrens ist, und die erste Ebene parallel zu der H\u00f6henrichtung und der Tiefenrichtung ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der zweite Signalblockierabschnitt und der dritte Signalblockierabschnitt derart positioniert sind, dass der zweite Signalblockierabschnitt und der dritte Signalblockierabschnitt eine zweite Ebene schneiden, die senkrecht zu der ersten Ebene ist, die zweite Ebene parallel zu der Breitenrichtung und der Tiefenrichtung ist, und der erste Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt von der zweiten Ebene versetzt sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist von der Erbringung einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2008 017 XXX (Anlage Ast 3, im folgenden: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde am 28.10.2010 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 28.02.2008 aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 09 17 9XXX.0 (Anlage Ast 1, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage Ast 2; Ver\u00f6ffentlichungsnummer EP 2 161 XXX A2) angemeldet. Am 23.12.2010 wurde das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster eingetragen, seine Ver\u00f6ffentlichung folgte am 27.01.2011. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft allgemein Tintenpatronen, Tintenpatronensets und Tintenpatronenbestimmungssysteme. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung eine Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 geltend. Die Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1. Tintenpatrone (10, 10&#8242;), die aufgebaut ist, um in ein Aufzeichnungsger\u00e4t (250) in einer Richtung einer Einf\u00fchrung (30) in einem aufrechten Zustand eingef\u00fchrt zu werden, mit:<br \/>\neiner Tintenkammer (100), die aufgebaut ist zum Speichern von Tinte;<br \/>\neinem Tintenlieferabschnitt (90), der aufgebaut ist zum Herstellen einer Kommunikation zwischen einem Inneren der Tintenkammer (100) mit der Au\u00dfenseite;<br \/>\neinem ersten Signalblockierabschnitt (191);<br \/>\neinem zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199);<br \/>\nund<br \/>\neinem dritten Signalblockierabschnitt (72),<br \/>\nwobei der erste Signalblockierabschnitt an oder benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand (163) der Tintenpatrone in dem aufrechten Zustand positioniert ist, der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) weiter in der Richtung der Einf\u00fchrung (30) als der dritte Signalblockierabschnitt (72) angeordnet ist,<br \/>\nder erste Signalblockierabschnitt (191) aufgebaut ist entweder zum Hindern eines ersten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des ersten Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signal empf\u00e4ngt;<br \/>\nder zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) aufgebaut ist entweder zum Hindern eines zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empf\u00e4ngt, und der dritte Signalblockierabschnitt (72) aufgebaut ist entweder zum Hindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das zweite Signal empf\u00e4ngt,<br \/>\nder erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) derart positioniert sind, dass der erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) eine erste Ebene schneiden,<br \/>\ndie Tintenpatrone eine Breite in einer Breitenrichtung (31), eine H\u00f6he in einer H\u00f6henrichtung (32) und eine Tiefe in einer Tiefenrichtung (33) aufweist,<br \/>\ndie Tiefenrichtung (33) parallel zu der Richtung des Einf\u00fchrens (30) ist, und<br \/>\ndie erste Ebene parallel zu der H\u00f6henrichtung (32) und der Tiefenrichtung (33) ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e2. Tintenpatrone nach Anspruch 1, bei der der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der dritte Signalblockierabschnitt (72) derart positioniert sind, dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der dritte Signalblockierabschnitt (72) eine zweite Ebene schneiden, die senkrecht zur ersten Ebene ist,<br \/>\ndie zweite Ebene parallel zu der Breitenrichtung (31) und der Tiefenrichtung (33) ist, und<br \/>\njeder des ersten Signalblockierabschnitts (191) und des Tintenlieferabschnitts (90) von der zweiten Ebene versetzt ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung wird nachfolgend (verkleinert) die Figur 2(a) des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters eingef\u00fcgt. Sie zeigt eine Perspektivansicht einer Tintenpatrone.<\/p>\n<p>Die Parteien des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens f\u00fchrten bereits in der Vergangenheit diverse Rechtsstreitigkeiten u.a. betreffend den Vertrieb bestimmter Tintenpatronen durch die Verf\u00fcgungsbeklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2010 teilte die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Beif\u00fcgung von Zeichnungen mit, dass sie den Vertrieb einer Tintenpatrone, die intern die Bezeichnung \u201eA\u201c tr\u00e4gt (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), in Deutschland in Erw\u00e4gung ziehe und forderte sie unter Fristsetzung erfolglos auf, sich dazu zu erkl\u00e4ren, ob sie im Fall des Vertriebs dieser Tintenpatrone in der Bundesrepublik Deutschland n\u00e4her bezeichnete Schutzrechte gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend machen w\u00fcrde. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage AG 1) Bezug genommen. Nach Fristablauf erhob die Verf\u00fcgungsbeklagte beim Landgericht M\u00fcnchen I zwei negative Feststellungsklagen, wegen deren Inhalt auf die Anlagen F 2 und F 3 verwiesen wird. In einem der dortigen Verfahren reichte die Verf\u00fcgungsbeklagte unter dem 24.12.2010 Muster eines Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Gerichtsakte. Auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhielt einen solchen Prototypen. Mit Schriftsatz vom 03.06.2011 erweiterte die Verf\u00fcgungsbeklagte die aus der Anlage F 3 ersichtliche negative Feststellungsklage in Bezug auf das hiesige Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster (Anlage F 4). In dem Klageerweiterungsschriftsatz, der der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 06.06.2011 zugestellt wurde, gab sie an, sie habe sich entschlossen, ab Juli 2011 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland anzubieten und zu vertreiben. Gegen das vom LG M\u00fcnchen I auf den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.6.2011 hin erlassene Vers\u00e4umnisurteil legte die Verf\u00fcgungsbeklagte Einspruch ein (Anlage AG 2).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere seien erster Signalblockierabschnitt, zweiter Signalblockierabschnitt und Tintenlieferabschnitt derart positioniert, dass sie eine erste Ebene schnitten. Auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei hinreichend gesichert. Der Gegenstand der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei schutzf\u00e4hig, da er neu und erfinderisch sei. Die widersprechenden Aussagen im erweiterten Recherchenbericht (Anlagen Ast 11a und Ast 11b) sowie im Pr\u00fcfungsbescheid (Anlagen Ast 19a und Ast 19b) zur parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldung seien offensichtlich falsch. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei insbesondere neu gegen\u00fcber der EP 1 570 XXX A1 (im folgenden: D 2), die eine Toploader-Patrone zum Gegenstand habe. Eine solche Patrone, bei der eine vertikale Einf\u00fchrrichtung vorgegeben sei, k\u00f6nne nicht einfach um 90\u00b0 gedreht werden, um eine Frontloader-Patrone zu erhalten, wie sie von dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster vorausgesetzt werde. Im Fall einer Drehung der Toploader-Patrone der D 2 um 90\u00b0 sei der Betrieb des Schwimmersystems nicht mehr gew\u00e4hrleistet; die Patrone k\u00f6nne \u00fcber den Lufteinlass lecken; auch k\u00f6nne im Falle einer solchen Drehung eine zuverl\u00e4ssige Tintenabgabe und Entleerung nicht mehr sichergestellt werden. Da der Fachmann wisse, dass Tintenpatronen f\u00fcr Drucker f\u00fcr exakt eine Ausrichtung ausgelegt seien, w\u00fcrde er die Konstruktion der D 2 ausschlie\u00dflich f\u00fcr eine Toploader-Patrone in Betracht ziehen. Angesichts dessen offenbare die D 2 weder, dass ein erster Signalblockierabschnitt an oder benachbart zu einem distalen Ende an der oberen Wand der Tintenpatrone im aufrechten Zustand positioniert sei, noch dass die Tiefenrichtung parallel zur Richtung des Einf\u00fchrens sei. Auch offenbare die D 2 nicht, dass die zweite Ebene parallel zur Breitenrichtung und der Tiefenrichtung sei, es sich im aufgesetzten Zustand der Patrone also um eine horizontale Ebene handele und der Tintenlieferabschnitt und der erste Signalblockierabschnitt von dieser zweiten Ebene versetzt seien. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, die Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wiesen einen erfinderischen Schritt gegen\u00fcber der D 2 auf, da dem Fachmann klar sei, dass er eine Tintenpatrone nicht einfach drehen k\u00f6nne. Auch w\u00fcrde er die D 2 wegen ihrer expliziten Ausrichtung auf einen Sensor nicht zu Rate ziehen. In der genannten Schrift werde vielmehr ausdr\u00fccklich von einer Zwei-Sensor-Anordnung abgeraten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, anhand des im Dezember 2010 \u00fcberreichten Prototypen sei es ihr nicht m\u00f6glich gewesen, eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters abschlie\u00dfend festzustellen. Auch habe sie f\u00fcr eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wesentliche Ausgestaltungen einer Tintenpatrone nicht den ihr seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Verf\u00fcgung gestellten Zeichnungen oder deren schriftlicher Erl\u00e4uterung entnehmen k\u00f6nnen. Vor dem 06.06.2011 habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters bestanden. Diese habe sich erst aus der Ank\u00fcndigung im Schriftsatz vom 03.06.2011 und anhand des mit dem gleichen Schriftsatz \u00fcbermittelten Musters ergeben. Insoweit verweist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf schrifts\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten vor dem Landgericht M\u00fcnchen I, wonach diese vor der Aufnahme von Vertriebshandlungen in Deutschland wissen m\u00fcsse, ob sie sich erneut der Gefahr von einstweiligen Verf\u00fcgungen und Hauptsachverfahren aussetze.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 04.07.2011, eingegangen bei Gericht am 05.07.2011, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Verletzung des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters geltend gemacht und den Anspruch 2 im Rahmen eines \u201einsbesondere\u201c \u2013 Antrages aufgenommen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.08.2011 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass sie eine Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 geltend mache. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nwie erkannt, mit Ausnahme der Sicherheitsleistung,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nwie erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Worte \u201eund der zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer vorgesehen ist\u201c entfallen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte r\u00fcgt im Hinblick auf \u00a7 937 Abs. 1 ZPO die Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, die vor dem Landgericht M\u00fcnchen I erhobene negative Feststellungsklage betreffend das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster stehe der Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts f\u00fcr die Entscheidung im hiesigen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren entgegen. Das Landgericht M\u00fcnchen I sei \u201eGericht der Hauptsache\u201c im Sinne des \u00a7 937 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4gen der erste Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt in einer ersten Ebene; dadurch sei ausgeschlossen, dass sie diese Ebene schneiden, wie es der Anspruchswortlaut voraussetze. Dar\u00fcber hinaus finde sich der in den Antrag aufgenommene Einschub, wonach der dritte Signalblockierabschnitt zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut sei, nicht im Anspruchswortlaut. Darunter verstehe der Fachmann eine fortlaufende Bestimmung der Tintenmenge.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist weiter der Auffassung, jedenfalls fehle es an einem Verf\u00fcgungsgrund. Zum einen sei eine Dringlichkeit nicht gegeben, da der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits mit Schreiben vom 24.12.2010 \u2013 einen Tag nach Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u2013 ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbersandt worden sei und diese mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung noch bis Anfang Juli 2011 zugewartet habe. Zum anderen habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit gehabt, etwaige Eilantr\u00e4ge in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.06.2011 bei dem Landgericht M\u00fcnchen I geltend zu machen.<\/p>\n<p>Auch sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht hinreichend gesichert. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Die Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 w\u00fcrde durch die D 2, insbesondere die Offenbarung in den dortigen Figuren 3 und 9B, neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Insoweit beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte auf den erweiterten europ\u00e4ischen Recherchenbericht zur europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 09 17 9XXX.0 (Anlagen Ast 11a und 11b) sowie auf den die gleiche Patentanmeldung betreffenden Pr\u00fcfungsbescheid vom 27.05.2011 (Anlagen Ast 19a und 19b). Dar\u00fcber hinaus sei der Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch eine &#8211; unstreitig &#8211; seit dem Jahr 2004 vertriebene Tintenpatrone B der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowie durch die weiteren &#8211; unstreitig &#8211; sp\u00e4testens seit dem 03.01.2007 auf dem Markt erh\u00e4ltlichen Tintenpatronen C und D der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (nachfolgend bezeichnet als die Tintenpatrone E) (Muster als Anlage AG 8 bei 4b O 114\/11), offenkundig vorbenutzt. Die Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters werde sowohl durch die Tintenpatrone B \u2013 wie sich aus den tabellarischen Aufstellungen in den Anlagen AG 5 und AG 6 ergebe \u2013 als auch die Tintenpatrone E \u2013 wie aus der tabellarischen Aufstellung in der Anlage AG 8 folge \u2013 vollst\u00e4ndig offenbart. Auch die EP 1 772 XXX A2 (im folgenden: D 1), nach der die Tintenpatrone E konstruiert sei, nehme die Lehre der geltend gemachten Kombination neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Jedenfalls weise die Lehre der geltend gemachten Kombination weder gegen\u00fcber der D 2, noch gegen\u00fcber der D 1, noch gegen\u00fcber den Tintenpatronen B und E einen erfinderischen Schritt auf.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung hat Erfolg. Er ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das angerufene Gericht ist f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndig. Dar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorliegen von tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden, die sowohl einen Verf\u00fcgungsanspruch als auch einen Verf\u00fcgungsgrund begr\u00fcnden, hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist als \u201cGericht der Hauptsache\u201d gem\u00e4\u00df \u00a7 937 Abs. 1 ZPO zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist n\u00e4mlich f\u00fcr die gleichzeitig mit der vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgung eingereichte Hauptsacheklage (Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage) \u00f6rtlich zust\u00e4ndig gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO. Denn der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. \u00a7 32 ZPO ist \u00fcberall dort begr\u00fcndet, wo die ernsthafte Gefahr einer drohenden Verletzungshandlung besteht (vgl. statt aller K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 647). Eine derartige Gefahrenlage besteht bundesweit, also auch im Bundesland Nordrhein-Westfalen, f\u00fcr dessen Gebiet das Landgericht D\u00fcsseldorf zentral zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf b\u00fc\u00dft die damit verbundene Eigenschaft als \u201eGericht der Hauptsache\u201c im Sinne von \u00a7 937 Abs.1 ZPO auch nicht etwa dadurch ein, dass vor Einreichung der Leistungsklage schon eine entsprechende negative Feststellungsklage beim Landgericht M\u00fcnchen I rechtsh\u00e4ngig geworden war. Die Streitfrage, ob Hauptsachegericht im Sinne von \u00a7 937 ZPO auch dasjenige Gericht sein kann, vor dem eine negative Feststellungsklage mit umgekehrten Parteirollen anh\u00e4ngig ist (vgl. zum Streitstand Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 937 Rn 1 m.w.N.), ist dahingehend zu beantworten, dass der Zust\u00e4ndigkeit desjenigen Gerichts, bei dem die negative Feststellungsklage anh\u00e4ngig ist, jedenfalls keine verdr\u00e4ngende Wirkung zukommt. Demzufolge kann ein Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zumindest w\u00e4hlen, ob er seinen Antrag statt bei dem bereits mit der negativen Feststellungsklage besch\u00e4ftigten Gericht anh\u00e4ngig macht oder bei Gerichten, die f\u00fcr die (\u201epositive\u201c) Hauptsacheklage zust\u00e4ndig w\u00e4ren. Hierf\u00fcr sprechen entscheidend zwei Argumente (vgl. schon LG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 611 \u2013 Underground (MarkenR)):<\/p>\n<p>Zum einen hat der Verletzte gem\u00e4\u00df \u00a7 35 ZPO ein Wahlrecht, an welchem von gegebenenfalls mehreren zust\u00e4ndigen Gerichten er seine Unterlassungsklage anh\u00e4ngig macht; dieses Wahlrecht darf nicht zur Disposition des Gegners stehen.<\/p>\n<p>Zum anderen gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage bzw. des Verf\u00fcgunsgverfahrens gegen\u00fcber der negativen Feststellungsklage: Erhebt der Beklagte einer negativen Feststellungsklage seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes Leistungsklage, so besteht ein urspr\u00fcnglich gegebenes Feststellungsinteresse grunds\u00e4tzlich nur solange fort, bis \u00fcber die neue Klage streitig verhandelt wurde (BGHZ 99, 340; BGH NJW 1994, 3107 f; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 256 Rn 7d). Ob das f\u00fcr die negative Feststellungsklage in M\u00fcnchen erforderliche Feststellungsinteresse trotz der in D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngigen Hauptsacheklagen mit umgekehrtem Rubrum \u00fcberhaupt aufrecht erhalten bleibt, weil &#8211; was in tats\u00e4chlicher Hinsicht vorliegend streitig ist &#8211; der Rechtsstreit in M\u00fcnchen entscheidungsreif sei, ist rechtlich unerheblich und bedarf daher keiner tats\u00e4chlichen Aufkl\u00e4rung. Selbst wenn n\u00e4mlich in M\u00fcnchen Entscheidungsreife vorl\u00e4ge, steht der hiesigen Leistungsklage keine anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit nach \u00a7 261 Abs. 3 ZPO entgegen (vgl. BGH NJW 1994, 3107 f; vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn 7d und 16). Zwar ist die betreffende BGH-Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. die Nachweise bei Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn 16): Jedoch \u00fcberzeugt die Gegenansicht nicht, weil sie insbesondere verkennt, dass die Leistungsklage ein gegen\u00fcber der negativen Feststellungsklage weitreichenderes Rechtsschutzziel verfolgt. Der in einem negativen Feststellungsverfahren obsiegende Verletzte erlangt keinen vollstreckbaren Leistungstitel f\u00fcr sein Unterlassungsbegehren. Einen solchen Unterlassungstitel, den er alsdann bei Bedarf nach \u00a7 890 ZPO vollstrecken k\u00f6nnte, vermag er nur mit einer eigenen Hauptsacheklage bzw. in einem einstweiligen Verf\u00fcgunsgverfahren zu erstreiten. Zudem f\u00fchrt das Obsiegen des Verletzten im negativen Feststellungsrechtsstreit keine Hemmung der Verj\u00e4hrung herbei (vgl. BGHZ 72, 28; BGH NJW 1972, 159; offen gelassen in BGH NJW-RR 2010, 640).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft allgemein Tintenpatronen, Tintenpatronensets und Tintenpatronenbestimmungssysteme.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchrt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ein bekanntes Aufzeichnungsger\u00e4t, wie etwa ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, an, das einen Tintenstrahlaufzeichnungskopf und einen Anbringabschnitt, in welchem eine bekannte Tintenpatrone angebracht wird, beinhaltet. Wenn die bekannte Tintenpatrone in dem Anbringabschnitt angebracht ist, ist das bekannte Aufzeichnungsger\u00e4t eingerichtet, Tinte aus einer Vielzahl D\u00fcsen abzugeben, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Absatz [0002]). Sodann benennt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ein weiteres Aufzeichnungsger\u00e4t, wie es zum Beispiel in US 2005\/0024XXX A1 beschrieben ist. Dieses Aufzeichnungsger\u00e4t beinhaltet einen Wagen, der eingerichtet ist, eine weitere bekannte Tintenpatrone aufzunehmen. Es ist so eingerichtet, dass es einen Typ der Tintenpatrone durch Erfassen einer Intensit\u00e4t von Licht, das durch die Tintenpatrone reflektiert wird, bestimmt. Wenn sich der Wagen und die Tintenpatrone bewegen, wird die Intensit\u00e4t des reflektierten Lichts durch einen Sensor des Aufzeichnungsger\u00e4ts gemessen, und basierend auf der Intensit\u00e4t wird der Typ der Tintenpatrone bestimmt (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Absatz [0003]). Sodann f\u00fchrt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in Absatz [0004] ein weiteres Aufzeichnungsger\u00e4t an, das zum Beispiel in US 2005\/0195XXX A1 beschrieben ist. Es beinhaltet einen Anbringabschnitt, der von dem Wagen getrennt ist, und ist so eingerichtet, dass es den Typ einer weiteren bekannten Tintenpatrone bestimmt, wenn die Tintenpatrone in dem Anbringabschnitt angebracht wird. Insbesondere dann, wenn die Tintenpatrone in dem Anbringabschnitt angebracht ist, erfasst das Aufzeichnungsger\u00e4t die Anwesenheit oder Abwesenheit eines signalblockierenden Abschnitts der Tintenpatrone, und der Typ der Tintenpatrone wird basierend auf der Anwesenheit oder Abwesenheit des signalblockierenden Abschnitts bestimmt.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fcckliche Kritik \u00fcbt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster an der Vorrichtung gem\u00e4\u00df der US 2005\/0195XXX A1. Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, dass in diesem bekannten Aufzeichnungsger\u00e4t die Geschwindigkeit, in welcher verschiedene Benutzer die Tintenpatrone in dem Anbringabschnitt anbringen, von Benutzer zu Benutzer variieren k\u00f6nne, so dass das Aufzeichnungsger\u00e4t von Benutzer zu Benutzer unterschiedliche Bestimmungen erzielen k\u00f6nne. Wenn zum Beispiel die Geschwindigkeit, mit der der Benutzer die Tintenpatrone in dem Anbringabschnitt anbringe, gr\u00f6\u00dfer sei als eine vorbestimmte Geschwindigkeit, oder wenn der Benutzer beginne, die Tintenpatrone in den Anbringabschnitt einzuf\u00fchren, und dann die Tintenpatrone teilweise wieder entferne, bevor er die Tintenpatrone letztendlich vollst\u00e4ndig in den Anbringabschnitt einf\u00fchre, k\u00f6nne der Sensor ungenaue Information erfassen (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster stellt sich daher die Aufgabe, diese und andere M\u00e4ngel der verwandten Technik zu \u00fcberwinden (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in Kombination seiner Anspr\u00fcche 1 und 2 eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Tintenpatrone (10, 10&#8242;), die aufgebaut ist, um in ein Aufzeichnungsger\u00e4t (250) in einer Richtung einer Einf\u00fchrung (30) in einem aufrechten Zustand eingef\u00fchrt zu werden, mit<\/p>\n<p>2. einer Tintenkammer (100), die aufgebaut ist zum Speichern von Tinte;<\/p>\n<p>3. einem Tintenlieferabschnitt (90), der aufgebaut ist zum Herstellen einer Kommunikation zwischen einem Inneren der Tintenkammer (100) mit der Au\u00dfenseite;<\/p>\n<p>4. einem ersten Signalblockierabschnitt (191);<\/p>\n<p>5. einem zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199) und<\/p>\n<p>6. einem dritten Signalblockierabschnitt (72),<\/p>\n<p>7. wobei der erste Signalblockierabschnitt an oder benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand (163) der Tintenpatrone in dem aufrechten Zustand positioniert ist,<\/p>\n<p>8. der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) weiter in der Richtung der Einf\u00fchrung (30) als der dritte Signalblockierabschnitt (72) angeordnet ist,<\/p>\n<p>9. der erste Signalblockierabschnitt (191) aufgebaut ist entweder zum Hindern eines ersten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des ersten Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signal empf\u00e4ngt;<\/p>\n<p>10. der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) aufgebaut ist entweder zum Hindern eines zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empf\u00e4ngt, und<\/p>\n<p>11. der dritte Signalblockierabschnitt (72) aufgebaut ist entweder zum Hindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das zweite Signal empf\u00e4ngt,<\/p>\n<p>12. der erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) derart positioniert sind, dass der erste Signalblockierabschnitt (191), der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der Tintenlieferabschnitt (90) eine erste Ebene schneiden,<\/p>\n<p>13. die Tintenpatrone eine Breite in einer Breitenrichtung (31), eine H\u00f6he in einer H\u00f6henrichtung (32) und eine Tiefe in einer Tiefenrichtung (33) aufweist,<\/p>\n<p>14. die Tiefenrichtung (33) parallel zu der Richtung des Einf\u00fchrens (30) ist,<\/p>\n<p>15. und die erste Ebene parallel zu der H\u00f6henrichtung (32) und der Tiefenrichtung (33) ist.<\/p>\n<p>16. Der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der dritte Signalblockierabschnitt (72) sind derart positioniert, dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) und der dritte Signalblockierabschnitt (72) eine zweite Ebene schneiden, die senkrecht zur ersten Ebene ist.<\/p>\n<p>17. Die zweite Ebene ist parallel zu der Breitenrichtung (31) und der Tiefenrichtung (33).<\/p>\n<p>18. Der erste Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt sind von der zweiten Ebene versetzt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht die Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 mit einem Zusatz geltend, der als Merkmal 11.a wie folgt in die vorstehende Merkmalsgliederung aufgenommen werden kann:<\/p>\n<p>11. a. Der dritte Signalblockierabschnitt ist zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster f\u00fchrt als technischen Vorteil einer schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Tintenpatrone an, dass der Aufbau der Tintenpatrone eines Aufzeichnungsger\u00e4ts erlaube, Information, die mit der Tintenpatrone im Zusammenhang stehe, unabh\u00e4ngig von der Geschwindigkeit, mit der der Benutzer die Tintenpatrone in dem Drucker anbringe, und ungeachtet dessen, ob der Benutzer beginne, die Tintenpatrone in den Drucker einzuf\u00fchren und dann die Tintenpatrone teilweise entferne bevor er letztendlich die Tintenpatrone in den Drucker vollst\u00e4ndig einf\u00fchre, genau zu bestimmen (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Absatz [0005]).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht ein Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 11 sowie 13 bis 18 der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesem Punkt er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus Merkmal 12 wortsinngem\u00e4\u00df. Danach sind der erste Signalblockierabschnitt, der zweite Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt derart positioniert, dass der erste Signalblockierabschnitt, der zweite Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt eine erste Ebene schneiden.<\/p>\n<p>Dies ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Der Fachmann sieht, dass dieses Merkmal dann erf\u00fcllt ist, wenn jeweils eine Fl\u00e4che des ersten Signalblockierabschnitts, des zweiten Signalblockierabschnitts und des Tintenlieferabschnitts in einer Ebene liegen. Denn er wei\u00df, dass eine Ebene ein zweidimensionales Gebilde ist, w\u00e4hrend Signalblockierabschnitte und Tintenlieferabschnitt dreidimensional ausgebildet sind. Eine zweidimensionale Ebene kann durch einen dreidimensionalen Gegenstand hindurch verlaufen. Diese Bedeutung misst er der Verwendung des Wortes \u201eschneiden\u201c in Merkmal 12 bei. Die in den Figuren des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele best\u00e4rken den Fachmann in seinem Verst\u00e4ndnis. So ist etwa der Figur 2(a) zu entnehmen, dass Tintenlieferabschnitt (90), erster Signalblockierabschnitt (191) und zweiter Signalblockierabschnitt (189) dreidimensional ausgebildet sind. Sie sind dabei so angeordnet, dass jeweils eine Schnittfl\u00e4che mit jeweils einer Schnittfl\u00e4che der anderen beiden Bauteile in einer Ebene liegen, w\u00e4hrend die weitere Ausdehnung von Tintenlieferabschnitt und erstem und zweiten Signalblockierabschnitt aus einer durch diese Fl\u00e4chen gelegten Ebene herausstehen. Der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, der erste Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt l\u00e4gen (vollst\u00e4ndig) in einer Ebene, weshalb sie diese nicht \u201eschneiden\u201c k\u00f6nnten, ist aus den zuvor dargelegten Gr\u00fcnden nicht \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 12 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Jeweils eine Schnittfl\u00e4che von Tintenlieferabschnitt sowie erstem und zweitem Signalblockierabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen in einer Ebene.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 11.a, wonach der dritte Signalblockierabschnitt zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut ist, wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht diesen Zusatz dahingehend, dass der dritte Signalblockierabschnitt dazu geeignet ist, zu bestimmen, ob sich in der Tintenkammer eine hinreichende Menge an Tinte befindet oder nicht. Dem Wortlaut nach ist der dritte Signalblockierabschnitt zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut. Die Bestimmung einer Tintenmenge ist aber nicht zwingend gleichzusetzen mit der fortlaufenden Bestimmung der Tintenmenge. Vielmehr kann die Bestimmung einer Tintenmenge auch darin liegen, zu bestimmen, ob eine bestimmte Mindestmenge vorhanden ist oder nicht. Der technische Sinn und Zweck des Aufbaus des dritten Signalblockierabschnitts zur Bestimmung einer Tintenmenge spricht f\u00fcr das letztere Verst\u00e4ndnis. Der technische Sinn und Zweck liegt darin, den Druckbetrieb m\u00f6glichst l\u00fcckenlos aufrecht zu erhalten. Zu diesem Zweck kann \u00fcber den dritten Signalblockierabschnitt ermittelt werden, ob eine hinreichende Tintenmenge in der Tintenkammer enthalten ist. Der Benutzer kann, sollte eine hinreichende Tintenmenge nicht vorhanden sein, eine neue Tintenpatrone einsetzen oder \u2013 falls m\u00f6glich \u2013 die vorhandene Tintenpatrone auff\u00fcllen. Dadurch k\u00f6nnen L\u00fccken im Druckbetrieb vermieden werden. Denn der Benutzer erf\u00e4hrt nicht erst \u00fcber die schlechtere Qualit\u00e4t des Druckbildes, dass die Tintenvorr\u00e4te zu Neige gehen. Der Fachmann sieht, dass eine fortlaufende Bestimmung der konkreten Tintenmenge in der Tintenkammer zur Erf\u00fcllung des technischen Sinns und Zwecks nicht erforderlich ist. Um den Druckbetrieb m\u00f6glichst l\u00fcckenlos aufrecht zu erhalten, gen\u00fcgt es, wenn die Unterschreitung einer bestimmten Mindest-Tintenmenge erfasst und \u2013 in einem zweiten Schritt \u2013 dem Benutzer angezeigt wird. In diesem Verst\u00e4ndnis wird er durch die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele in Abs\u00e4tzen [0008], [0056], [0057], [0058] und [0079] des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters best\u00e4rkt. In Absatz [0008] ist ein Aufzeichnungsger\u00e4t beschrieben, das u.a. einen Bestimmer aufweist. Am Ende des Absatzes [0008] hei\u00dft es, dass der Bestimmer eingerichtet sein kann, eine Tintenmenge in der Tintenkammer basierend auf der Intensit\u00e4t des zweiten Signals, das durch das zweite signalempfangende Element empfangen wird, wenn das Anbringen der Tintenpatrone in den Patronenanbringabschnitt beendet ist, zu bestimmen. Zuvor ist im gleichen Absatz beschrieben, dass der dritte Signalblockierabschnitt eingerichtet ist, mit dem zweiten Signal zusammenzuwirken, wenn die Anbringung der Tintenpatrone beendet ist. Danach erfolgt die Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer bei dem geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiel u.a. mit Hilfe des dritten Signalblockierabschnitts. Auch in Abs\u00e4tzen [0056] bis [0058] des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben, dass ein signalblockierender Abschnitt (72) des Arms (70) eingerichtet ist, abh\u00e4ngig von der Menge an Tinte innerhalb der Tintenkammer entweder in den Innenraum (142) einzutreten oder aus diesem entfernt zu werden (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Absatz [0056]). Der Arm wird bei der Detektion der Menge an Tinte, die in der Tintenkammer gespeichert ist, verwendet; er umfasst u.a. einen Schwimmerabschnitt, der sich abh\u00e4ngig von der Menge an Tinte in der Tintenkammer nach oben und unten bewegt (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Absatz [0057]). Unter Bezugnahme auf das in seinen Figuren 4(a) bis 6 dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, dass sich der signalblockierende Abschnitt (72) in dem Innenraum (142) befindet, wenn eine hinreichende Menge an Tinte in der Tintenkammer gespeichert ist. Danach wird durch Beobachtung, ob sich der signalblockierende Abschnitt (72) innerhalb des Innenraums (142) befindet, detektiert, ob eine hinreichende Menge an Tinte in der Tintenkammer verblieben ist. Laut Absatz [0079] des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist auch bei dem in den Figuren 2(a) bis 2(d) dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Signalblockierabschnitt (72) in dem inneren Raum (142) positioniert, sobald eine hinreichende Menge an Tinte in der Tintenkammer (100) gespeichert ist.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingef\u00fcgten Merkmal 11.a wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn unstreitig l\u00e4sst sich mit dem \u201edritten Signalblockierabschnitt\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, also mit dem transparenten Kunststoffabschnitt mit den geneigten Fl\u00fcgeln, feststellen, ob der Tintenstand in der Patrone eine untere Grenze erreicht. Die entsprechenden Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Seite 11 der Antragsschrift (Bl. 11 GA) hat die Verf\u00fcgungsbeklagte auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 18.08.2011 (Bl. 97 GA) unstreitig gestellt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist hinreichend gesichert. Die Kammer ist sich bewusst, dass an die Glaubhaftmachung der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vorliegend schon deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, weil es erst am 23.12.2010 \u2013 also acht Monate vor Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 eingetragen wurde und es sich demnach um ein \u201edruckfrisches\u201c Schutzrecht handelt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 U 131\/09, kommt der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus einem Patent oder einem Gebrauchsmuster, insbesondere wenn er auf Unterlassung gerichtet ist, nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Antragsschutzrechtes als auch die Frage der Schutzrechtsverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. (OLG D\u00fcsseldorf, lnstGE 9, 140 \u2014 Olanzapin; zuletzt Urt. vom 29. April 2010, 1-2 0 126\/09 \u2014 Harnkatheter, Umdruck S. 8 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, lnstGE 11, 143\u2014 VA-LVG-Fernseher). Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsschutzrechtes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung einsch\u00e4tzen (Senat, lnstGE 9, 140, 146 \u2014 Olanzapin). Es hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob der Sachvortrag des Verf\u00fcgungsbeklagten ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bietet, dass das Antragsschutzrecht ggfs. keinen Bestand haben wird. Seine Schutzunf\u00e4higkeit muss als Folge der Einwendungen des Verf\u00fcgungsbeklagten aus Sicht des Verletzungsgerichts weder zwingend noch \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Verf\u00fcgungsbeklagten m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich kann auch bei einem Patent von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungsschutzrecht bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, a.a.O. \u2014 Olanzapin). Erst recht gilt das f\u00fcr ein Gebrauchsmuster, das vor seinem Entstehen im Gegensatz zu einem Patent nicht in einem beh\u00f6rdlichen Erteilungsverfahren auf seine Schutzf\u00e4higkeit \u00fcberpr\u00fcft worden ist, sondern auf der Grundlage der vom Anmelder erstellten Unterlagen eingetragen wird. Um ein Gebrauchsmuster f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen mit technischer Sachkunde ausgestatteten Instanzen im L\u00f6schungsverfahren. Von dem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandentscheidung kann nur in Ausnahmef\u00e4llen abgesehen werden (vgl. hierzu Senat, a.a.O. &#8211; Harnkatheterset, Umdruck S. 11 und 12).<\/p>\n<p>In Anwendung dieses Pr\u00fcfungsma\u00dfstabes kann der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ein hinreichend gesicherter Rechtsbestand attestiert werden.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nZun\u00e4chst ist nicht festzustellen, dass der in den Antrag aufgenommene Zusatz, wonach der dritte Signalblockierabschnitt zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut ist, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstellt. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben, wenn eine Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung vorliegt (Benkard\/Goebel, PatG, 10. Auflage 2006, \u00a7 4 GebrMG Rn 44). Im vorliegenden Fall l\u00e4ge eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor, wenn die technische Lehre des Zusatzes in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart w\u00e4re. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Zusatz, wonach der dritte Signalblockierabschnitt zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut ist, ist in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen, deren deutsche \u00dcbersetzung als Anlage Ast 2 zur Akte gelangt ist, hinreichend offenbart. So ist auf Seite 3 der Anlage Ast 2 in Zeilen 21 ff. als Ausf\u00fchrungsbeispiel ein Tintenpatronenbestimmungssystem offenbart, das u.a. einen Bestimmer aufweist. Dieser kann eingerichtet sein, eine Tintenmenge in der Tintenkammer basierend auf der Intensit\u00e4t des zweiten Signals, das durch das zweite signalempfangende Element empfangen wird, wenn das Anbringen der Tintenpatrone in den Patronenanbringabschnitt beendet ist, zu bestimmen (Anlage Ast 2, S. 4 Z. 27 ff.). Aus den Ausf\u00fchrungen in Zeilen 10 ff. auf Seite 4 der Anlage Ast 2 folgt, dass der dritte Signalblockierabschnitt eingerichtet ist, mit dem zweiten Signal zusammenzuwirken, wenn die Anbringung der Tintenpatrone in dem Patronenanbringsabschnitt beendet ist. Auf Seite 5 in Zeilen 2 f. der Anlage Ast 2 hei\u00dft es weiter, dass bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel die Tintenmenge in der Tintenkammer bestimmt werden kann. Auch die Ausf\u00fchrungen auf Seiten 13 bis 15 der Anlage Ast 2 befassen sich mit der Detektion einer Menge der in der Tintenkammer gespeicherten Tinte. Die Detektion erfolgt \u00fcber einen signalblockierender Abschnitt (72) des Arms (70), der dazu eingerichtet ist, abh\u00e4ngig von der Menge an Tinte innerhalb der Tintenkammer selektiv in den Innenraum (142) einzutreten oder wieder aus diesem entfernt zu werden (Anlage Ast 2, S. 14 Z. 15 ff.). Der Arm umfasst einen Schwimmerabschnitt, der sich abh\u00e4ngig von der Menge an Tinte in der Tintenkammer nach oben oder nach unten bewegt (Anlage Ast 2, S. 14 Z. 27 ff.). Bereits die Anmeldeunterlagen nehmen Bezug auf das in den Figuren 4(a) bis 6 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der Arm derart positioniert ist, dass sich der Signalblockierabschnitt (72) in dem Innenraum (142) befindet, wenn eine hinreichende Menge an Tinte in der Tintenkammer gespeichert ist (Anlage Ast 2, S. 15 Z. 1 ff.). Eine entsprechende Offenbarung findet sich in Bezug auf das in den Figuren 2(a) bis 2(d) der Anmeldeunterlagen dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der Signalblockierabschnitt (72) in dem inneren Raum (142) positioniert ist, sobald eine hinreichende Menge an Tinte in der Tintenkammer gespeichert ist (Anlage Ast 2, S. 22 Z. 27 f.; S. 27 Z. 2 f.). In Zeilen 20 ff. auf Seite 27 der Anlage Ast 2 finden sich dann Ausf\u00fchrungen zu einem Sensor (230), der dazu eingerichtet ist, zu bestimmen, ob die Menge an Tinte in der Tintenpatrone gleich oder weniger als eine vorbestimmte Menge an Tinte betr\u00e4gt, beispielsweise eine Menge an Tinte, die hinreichend ist, ein Bild auf das Aufzeichnungsmedium zu erstellen. Aus der Zusammenschau mit den Ausf\u00fchrungen in Zeilen 32 f. auf Seite 32 entnimmt der Fachmann, dass der Sensor 230 mit dem dritten Signalblockierabschnitt zusammenwirkt. Denn dort hei\u00dft es in Bezug auf Figur 17(b), dass der optische Pfad (231), der \u2013 wie sich aus den Ausf\u00fchrungen auf Seite 27 Zeilen 28 f., ergibt \u2013 dem Sensor 230 zuzuordnen ist, in einem bestimmten Zeitpunkt den Signalblockierabschnitt (72) detektiert.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch gegen die Neuheit der technischen Lehre der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters bestehen keine Bedenken.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 1 570 XXX A1 (= D 2) nimmt \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 jedenfalls die technische Lehre des Merkmals 18 der geltend gemachten Anspruchskombination nicht vorweg.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Neuheit des Gegenstands der geltend gemachten Anspruchskombination steht auf Grundlage des Verf\u00fcgungsbeklagtenvorbringens dar\u00fcber hinaus keine offenkundige Vorbenutzung durch die Patrone B entgegen.<\/p>\n<p>Eine offenkundige Vorbenutzung setzt voraus, dass der Gegenstand der Erfindung der \u00d6ffentlichkeit durch Benutzung zug\u00e4nglich gemacht wurde, \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG, was die Wesensgleichheit des vorbenutzten Gegenstandes mit den Merkmalen der beanspruchten Erfindung erfordert (Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, \u00a7 3 PatG \/ Art. 54 EP\u00dc Rn 24). Eine solche Wesensgleichheit der B zur Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination ist jedoch nicht festzustellen. Es fehlt \u2013 auch wenn man als Signalblockierabschnitte die von der Verf\u00fcgungsbeklagten in den Anlagen AG 5 bzw. AG 6 angegebenen Bauteile ansieht \u2013 an einer Offenbarung der Merkmale 7 und 14.<\/p>\n<p>Der aufrechte Zustand der B ist aus dem unter Ziffer 1 in die Tabellen gem\u00e4\u00df Anlagen AG 5 und AG 6 eingeblendeten Foto ersichtlich. Nach Auffassung der Kammer verbietet es sich, die B \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte dies in den in die Anlagen AG 5 und AG 6 eingestellten Fotografien durchgef\u00fchrt hat \u2013 bei der Pr\u00fcfung der Offenbarung einzelner Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination in die eine oder andere Richtung zu drehen. Denn nach der technischen Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination sind exakt definierte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben zu erf\u00fcllen. Eine offenkundige Vorbenutzung dieser Lehre kommt nur dann in Betracht, wenn bei dem konkreten Einsatz der B alle Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination offenbart sind. Dies ist im Hinblick auf die B, bei deren Benutzung der aufrechte Zustand aufgrund der konkreten technischen Ausgestaltung der Patrone auf die in den unter Ziffer 1 der Anlagen AG 5 und AG 6 eingeblendeten Fotografien dargestellte Ausrichtung festgelegt ist, jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Der erste Signalblockierabschnitt ist in beiden in den Anlagen AG 5 und AG 6 dargestellten Varianten nicht gem\u00e4\u00df Merkmal 7 an oder benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand der Tintenpatrone im aufrechten Zustand positioniert. Die Verf\u00fcgungsbeklagte sieht als ersten Signalblockierabschnitt einen Teil der schwarzen Plastikverkleidung an, der jeweils auf dem unter Ziffer 4 in die Tabellen eingeblendeten Foto mit roten Pfeilen markiert ist. Dieser Abschnitt befindet sich aber, wenn die Patrone in dem aufrechten Zustand ist, an der unteren Wand der Tintenpatrone.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 14 ist nicht durch die Benutzung der B offenbart. Danach ist die Tiefenrichtung parallel zur Richtung des Einf\u00fchrens. Insoweit ist zun\u00e4chst zu beachten, dass nach Merkmal 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters die Tintenpatrone in Richtung einer Einf\u00fchrung in einem aufrechten Zustand eingef\u00fchrt werden soll. In dem dargestellten aufrechten Zustand der Tintenpatrone B ist jedoch nicht die Tiefenrichtung parallel zu der Richtung des Einf\u00fchrens, sondern die H\u00f6henrichtung.<\/p>\n<p>Da die B bereits die Merkmale 7 und 14 der geltend gemachten Anspruchskombination nicht offenbart, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen der Kammer zu dem Streit der Parteien dar\u00fcber, ob der Schwimmerarm bzw. der auf dem Foto unter 5. der Anlage AG 5 markierte ringf\u00f6rmige Vorsprung zur Signalblockierung geeignet sind.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDass der Neuheit der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination eine offenkundige Vorbenutzung durch die Tintenpatrone E entgegenstehe, ist nicht feststellbar. Das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten enth\u00e4lt letztlich keine durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>Eine Wesensgleichheit der Patrone E mit dem Gegenstand der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Es fehlt an der Offenbarung eines schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen zweiten Signalblockierabschnitts und damit jedenfalls an der Offenbarung der Merkmale 5 und 10 der geltend gemachten Anspruchskombination. Die Verf\u00fcgungsbeklagte sieht den zweiten Signalblockierabschnitt in der transparenten Vorderwand der Tintenpatrone. Dass diese einen schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Signalblockierabschnitt darstellt, ist jedoch nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Die Offenbarung eines zweiten Signalblockierabschnitts, der durch die transparente Vorderwand gebildet wird, ist nur dann gegeben, wenn der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt erkennt, dass das entsprechende Bauteil zur Signalblockierung im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters geeignet ist. Daf\u00fcr ist nicht ausreichend, dass die Betriebsbedingungen herk\u00f6mmlicher Druckersensoreinheiten so abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, dass die transparente Vorderwand als Signalblockierabschnitt erfasst wird bzw. werden k\u00f6nnte. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Erfassung des entsprechenden Bauteils als Signalblockierabschnitt mit einer herk\u00f6mmlichen Druckersensoreinheit, so wie sie am Priorit\u00e4tstag tats\u00e4chlich in Druckern Verwendung fand, m\u00f6glich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2011, Az. I-2 U 92\/10, Tz. 123 \u2013 zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Es ist jedoch weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass die transparente Vorderwand der Patrone E mit einer herk\u00f6mmlichen Erfassungseinrichtung, wie sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in am Markt erh\u00e4ltlichen Druckern Verwendung gefunden hat, als Signalblockierabschnitt erfasst werden konnte.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in den Anlagen AG 11 und AG 12 Messungen mit den Sensoreinheiten der Drucker F G (Anlage AG 11) bzw. H (Anlage AG 12) darstellt, bilden nur die Messungen, bei denen ein Lastwiderstand von 33 k\u2126 zum Einsatz kam, die tats\u00e4chlichen Betriebsbedingungen der entsprechenden Sensoreinheiten ab. Bei Anlegen eines Lastwiderstandes von 33 k\u2126 wird die transparente Vorderwand von den vorgenannten Sensoreinheiten jedoch \u2013 unstreitig und durch die Anlagen AG 11 und AG 12 belegt \u2013 nicht als Signalblockierabschnitt erfasst. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte weiter vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn I (Anlage AG 19) glaubhaft gemacht hat, dass bei dem Drucker J, der seit ca. 1997 bekannt ist, ein Sensorsystem mit einem variablen Lastwiderstand, der zwischen 2,2 k\u2126 und 9,6 k\u2126 liegt, zum Einsatz kommt, f\u00fchrt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte argumentiert insoweit lediglich, dass das Anlegen niedrigerer Lastwiderst\u00e4nde zwischen 2,2 k\u2126 und 9,6 k\u2126 im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt war. Weiter f\u00fchrt sie aus, dass die Sensoreinheiten der vorgenannten F-Drucker die transparente Vorderwand der Tintenpatrone E bei solchen Lastwiderst\u00e4nden, die im Bereich zwischen 2,2 k\u2126 und 9,6 k\u2126 liegen, erkennen. Dies gen\u00fcgt jedoch nicht. Denn dass die Sensoreinheiten der F-Drucker gerade unter solchen Betriebsbedingungen (Lastwiderstand zwischen 2,2 k\u2126 und 9,6 k\u2126) tats\u00e4chlich eingesetzt wurden, ist nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Auch ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass mit einer Sensoreinheit des Druckers J, unter den Bedingungen, unter denen sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt in Druckern betrieben wurde, die transparente Vorderwand als Signalblockierabschnitt erfasst wird. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Nachfrage der Vorsitzenden angegeben, entsprechende Messungen mit der Sensoreinheit des Druckers J nicht durchgef\u00fchrt zu haben; die Patrone E passe nicht in die Patronenaufnahme des J-Druckers. Ein Muster des Druckers J habe sie mitgebracht, um die Messung des Lastwiderstandes in der m\u00fcndlichen Verhandlung wiederholen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Messungen der Verf\u00fcgungsbeklagten, die belegen sollen, dass Sensoreinheiten der vorgenannten F-Drucker G bzw. H beim Anlegen eines Lastwiderstandes, wie er aus dem J-Drucker K bekannt war, die transparente Vorderwand der Tintenpatrone E als Signalblockierabschnitt erfassen, gen\u00fcgen vor diesem Hintergrund nicht, um eine offenkundige Vorbenutzung durch die Patrone E zu begr\u00fcnden. Denn es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass es sich insoweit um Betriebsbedingungen handelt, mit denen im Priorit\u00e4tszeitpunkt tats\u00e4chlich eine herk\u00f6mmliche Durckersensoreinheit betrieben wurde.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen in dem seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten als Anlage AG 10 vorgelegten Privatgutachten f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Privatgutachten enth\u00e4lt keine weitergehenden Ausf\u00fchrungen zu der Erfassung der transparenten Vorderwand der Tintenpatrone E mit herk\u00f6mmlichen, im Priorit\u00e4tszeitpunkt in am Markt erh\u00e4ltlichen Druckern eingesetzten Sensoreinheiten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEbenso wenig ist eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination durch die EP 1 772 XXX A2 (= D 1) auf Grundlage der entsprechenden Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu erkennen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verweist insoweit auf eine \u2013 ihrer Meinung nach gegebene \u2013 offenkundige Vorbenutzung durch die Tintenpatrone E, die nach der Lehre D 1 konstruiert sei. Wie zuvor ausgef\u00fchrt, offenbart die Tintenpatrone E die Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters jedoch nicht. Auf eine \u00fcber die Offenbarung gem\u00e4\u00df der Tintenpatrone E hinausgehende Offenbarung der D 1 beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nSoweit in dem negativen Recherchenbericht des EPA weitere Entgegenhaltungen als neuheitssch\u00e4dlich benannt sind, ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dem in der Antragsschrift mit nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. Zu diesen Entgegenhaltungen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte im vorliegenden Verfahren keine Ausf\u00fchrungen gemacht. Insbesondere hat sie die weiteren Entgegenhaltungen nicht unter dem Gesichtspunkt der Neuheit der Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters thematisiert. Angesichts dessen bestehen auch im Hinblick auf diese Entgegenhaltungen, die vorliegend ohnehin teilweise wegen der Neuheitsschonfrist des \u00a7 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, auf Grundlage des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten keine durchgreifenden Bedenken bez\u00fcglich der Neuheit der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nAuch bez\u00fcglich des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes der Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters bestehen keine Bedenken. Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung \u201eDemonstrationsschrank\u201c des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung des BGH f\u00fcr die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr das Beruhen auf einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 PatG. Da nach \u00a7 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend gilt, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, liegt somit ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuf Grundlage des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten ist nicht zu erkennen, dass dem Fachmann die Lehre der geltend gemachten Kombination ausgehend von der D 2 nahegelegt war. Zur Verdeutlichung der Offenbarung der D 2 werden nachfolgend (verkleinert) deren Figuren 3, 4 und 9B eingeblendet. Figuren 3 und 9B zeigen perspektivische Teilansichten des Bodens von Ausf\u00fchrungsbeispielen der Tintenpatrone, Figur 4 zeigt eine Schnittansicht einer Tintenpatrone (Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3).<\/p>\n<p>Die D 2 offenbart \u2013 unstreitig \u2013 nicht das Merkmal 18, wonach der erste Signalblockierabschnitt und der Tintenlieferabschnitt von der zweiten Ebene versetzt sind. Die D 2 offenbart vielmehr einen ersten Signalblockierabschnitt, der die zweite Ebene schneidet.<\/p>\n<p>Es ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann zur Versetzung des ersten Signalblockierabschnitt von der zweiten Ebene im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gehabt haben sollte. Die Lehre der D 2 f\u00fchrt den Fachmann vielmehr davon weg, den ersten Signalblockierabschnitt zu versetzen.<\/p>\n<p>Technischer Sinn und Zweck des Merkmals 18 ist, die Erfassung der drei schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Signalblockierabschnitte mit zwei unterschiedlichen Sensoren zu vereinfachen. Der Fachmann entnimmt dies einer Zusammenschau des Merkmals 18 mit den Merkmalen 9, 10 und 11. Danach ist der erste Signalblockierabschnitt geeignet, ein erstes Signal zu empfangen, w\u00e4hrend der zweite und dritte Signalblockierabschnitt geeignet sind, ein zweites Signal zu empfangen. Er erkennt, dass bei der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Signalblockierabschnitte ein erster Sensor auf H\u00f6he des ersten Signalblockierabschnitts versetzt von der zweiten Ebene angebracht sein kann, w\u00e4hrend der zweite Sensor in der zweiten Ebene liegt bzw. diese schneidet. Denn der zweite und dritte Signalblockierabschnitt, die geeignet sind, das zweite Signal zu empfangen, schneiden diese zweite Ebene (Merkmal 16). Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist dem entsprechenden Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum technischen Sinn und Zweck des Merkmals 18 in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Die D 2 f\u00fchrt hingegen vom Einsatz mehrerer Sensoren weg. Sie benennt den Einsatz mehrerer Sensoren als m\u00f6glich (Anlage AG 4 Absatz [0003]), kritisiert daran jedoch, dass eine solche L\u00f6sung die Kosten des Druckerherstellers unm\u00e4\u00dfig erh\u00f6he (Anlage AG 4 Absatz [0003]). Anschlie\u00dfend stellt sie sich ausdr\u00fccklich die Aufgabe, eine Tintenpatrone und einen Tintenstrahldrucker vorzusehen, bei dem ein Restbetrag in der Tintenpatrone und ob die Tintenpatrone in dem Tintenstrahldrucker eingebaut ist, mit einem Detektor erfasst werden k\u00f6nnen (Anlage AG 4 Absatz [0006]). Aus der \u2013 im Original \u2013 in englischer Verfahrenssprache abgefassten D 2 wird deutlich, dass damit die Erfassung mit einem einzigen Sensor bzw. Detektor gemeint ist. Denn im Original hei\u00dft es \u201e\u2026 can be detected with one detector\u201c (Anlage AG 3 Absatz [0004]). Da nach der Lehre der D 2 die Erfassung mit einem einzigen Sensor m\u00f6glich sein soll, ist nicht ersichtlich, welchen Grund der Fachmann gehabt haben sollte, ausgehend von der D 2 den ersten Signalblockierabschnitt in eine andere Ebene zu legen als einen zweiten und dritten Signalblockierabschnitt. Auch die Verf\u00fcgungsbeklagte hat nicht konkret vorgetragen, was den Fachmann veranlasst h\u00e4tte, eine entsprechende \u00c4nderung vorzunehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEbenso wenig ist auf Grundlage des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten zu erkennen, dass dem Fachmann die technische Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im Priorit\u00e4tszeitpunkt angesichts der aus dem Stand der Technik bekannten Tintenpatronen B und E (bzw. die D 1) nahegelegt war.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die B ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, dass der Fachmann einen Anlass gehabt h\u00e4tte, die Tintenpatrone um 90\u00b0 zu drehen und sie nicht mehr als sog. \u201eToploader\u201c sondern als \u201eFrontloader\u201c einzusetzen. Der Fachmann wei\u00df, dass eine Drehung der Patrone nicht ohne weiteres m\u00f6glich ist. Denn das Innere der Patrone ist auf den Einsatz als \u201eToploader\u201c ausgerichtet. Zwar mag dem Fachmann eine entsprechende Umgestaltung des Patroneninneren technisch m\u00f6glich sein; ein konkreter Anlass f\u00fcr den Fachmann, die Patrone B \u2013 mit der Konsequenz technischer \u00c4nderungen \u2013 um 90\u00b0 zu drehen, ist jedoch nicht vorgetragen. Aus Sicht des Fachmanns stellt die B eine funktionierende Tintenpatrone dar, die als sog. \u201eToploader\u201c eingesetzt wird. Warum er diese Tintenpatrone drehen und derart modifizieren sollte, dass sie als \u201eFrontloader\u201c einsetzbar ist, ist auf Grundlage des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann ausgehend von der Tintenpatrone E (bzw. der D 1) gehabt haben sollte, einen schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen zweiten Signalblockierabschnitt vorzusehen. Einen konkreten Anlass zu einem solchen Vorgehen tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht vor. Wiederum sieht der Fachmann in der E eine funktionierende Tintenpatrone, f\u00fcr deren Modifizierung die Verf\u00fcgungsbeklagte keinen konkreten Anlass vortr\u00e4gt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nWeitere Entgegenhaltungen f\u00fchrt die Verf\u00fcgungsbeklagte unter dem Gesichtspunkt des erfinderischen Schrittes der geltend gemachten Kombination nicht an.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Vorliegen der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Anforderungen an die zeitliche Dringlichkeit sind vorliegend erf\u00fcllt. Ob eine solche Dringlichkeit gegeben ist, ist anhand der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu bestimmen (s. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 1574). Wird die Markteinf\u00fchrung eines neuen Produkts einige Zeit vorher angek\u00fcndigt und erf\u00e4hrt der Schutzrechtsinhaber davon, ist von ihm zu erwarten, dass er die verbleibende Zeit bis zu Markteinf\u00fchrung nutzt, um sich dar\u00fcber klar zu werden, ob er einer m\u00f6glichen Patentverletzung durch das angek\u00fcndigte Produkt auf den Grund gehen m\u00f6chte, und sodann alle Vorbereitungen trifft, so dass das mutma\u00dflich schutzrechtsverletzende Produkt sogleich bei seiner Marktpr\u00e4senz erworben werden kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 1575).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall k\u00fcndigte die Verf\u00fcgungsbeklagte die Markteinf\u00fchrung mit Schriftsatz vom 03.06.2011, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zugestellt am 06.06.2011 an. Im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren war es \u2013 unstreitig \u2013 noch nicht zu einer Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gekommen.<\/p>\n<p>Dass tats\u00e4chlich noch keine Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattgefunden hat, ist dann unerheblich, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verletzungsprodukt bereits in H\u00e4nden hielt und es umfassend untersuchen konnte. Ist dies der Fall, muss sie in der Regel binnen eines Monats einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung stellen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 1576).<\/p>\n<p>Voraussetzung ist zudem aber, dass zumindest eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine Benutzungshandlung besteht. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hat ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p>Eine Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn sich die drohende Verletzungshandlung in tats\u00e4chlicher Hinsicht so greifbar abzeichnet, dass eine Patentverletzung nach den gesamten Umst\u00e4nden unmittelbar bevorsteht (vgl. statt aller: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 815). Sie kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass sich der Beklagte ber\u00fchmt, eine bestimmte Handlung vornehmen zu d\u00fcrfen, was auch im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits erfolgen kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 816). Allerdings gen\u00fcgt die Behauptung einer blo\u00dfen M\u00f6glichkeit, dass sich die Gefahr eines Eingriffs ergeben k\u00f6nnte, f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der tats\u00e4chlichen Verletzung nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn die \u00dcbernahme einer f\u00f6rmlichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt wurde (vgl. BGH GRUR 1970, 358 (360) &#8211; Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Ausf\u00fchrungsformen, deren Herstellung und Vertrieb der Verletzer weder vorgenommen noch beansprucht hat, k\u00f6nnen nicht Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein. Es m\u00fcssen vielmehr Umst\u00e4nde vorliegen, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass der Betreffende den Entschluss zur Verletzung bereits gefasst hat und dass es nur noch von ihm abh\u00e4ngt, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht. Die Feststellung der Erstbegehungsgefahr ist im wesentlichen Tatfrage (BGH GRUR 1983, 186 &#8211; Wiederholte Unterwerfung; BGH GRUR 1987, 45 (46) &#8211; Sommerpreiswerbung); es sind allerdings alle ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen (BGH GRUR 1990, 687 &#8211; Anzeigenpreis II; GRUR 1992, 612 (614 f.) &#8211; Nicola).<\/p>\n<p>Vorliegend war eine Erstbegehungsgefahr erst seit dem 06.06.2011 gegeben. Die Erhebung der urspr\u00fcnglichen Feststellungsklagen vor dem Landgericht M\u00fcnchen I begr\u00fcndet keine hinreichend konkrete Gefahr der Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Zum einen datieren diese Feststellungsklagen auf den 08.11.2010, wohingegen das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster erst nach diesem Zeitpunkt \u2013 am 23.12.2010 \u2013 eingetragen wurde. Benutzungshandlungen w\u00e4hrend eines Offenlegungszeitraumes schaffen jedoch regelm\u00e4\u00dfig keine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine Fortsetzung nach Erteilung (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 1 \u2013 Sterilistationsverfahren). Zum anderen durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten in den negativen Feststellungsverfahren dahingehend verstehen, dass die Entscheidung \u00fcber die Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in den negativen Feststellungsklagen angegeben, sie erw\u00e4ge, zuk\u00fcnftig eine neu entwickelte Tintenpatrone mit der internen Bezeichnung \u201eA\u201c zu vertreiben und wolle vorab kl\u00e4ren, ob diese Patrone Gebrauch von Schutzrechten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mache (s. etwa Klageschrift gem\u00e4\u00df Anlage F 2, dort S. 5). Eine hinreichend konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung liegt darin nicht. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durfte das Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten so verstehen, dass diese die Entscheidung \u00fcber die Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch nicht abschlie\u00dfend getroffen hatte, sondern sie von dem Ausgang der negativen Feststellungsklagen abh\u00e4ngig machen wollte.<\/p>\n<p>Eine drohende Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeichnete sich erst durch die Ank\u00fcndigung der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr Juli 2011 zu planen, hinreichend greifbar ab. Von dieser Ank\u00fcndigung erlangte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Zugang des Klageerweiterungsschriftsatzes am 06.06.2011 Kenntnis. Gleichzeitig erhielt sie das als Anlage Ast 7 zur Akte gereichte Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das ihr \u2013 unstreitig \u2013 im Hinblick auf eine etwaige Rechtsverletzung erforderliche Untersuchungen erm\u00f6glichte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten zum Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie der zuvor \u00fcbersandten Prototypen zur Pr\u00fcfung einer Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage war. Denn eine Pflicht zur Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestand in diesen fr\u00fcheren Zeitpunkten mangels Erstbegehungsgefahr nicht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, der am 05.07.2011 bei der Kammer eingegangen ist, rechtzeitig gestellt. Denn der Antrag ist innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist dies in der Regel rechtzeitig. Eine besondere Situation, die es rechtfertigen w\u00fcrde, die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht trotz Einhaltens der Monatsfrist zu verneinen, ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere f\u00fchrt der Umstand, dass vor dem Landgericht M\u00fcnchen am 29.06.2011 ein Termin zur Verhandlung \u00fcber die negativen Feststellungsklagen stattgefunden hat, nicht zu einer Verk\u00fcrzung der Monatsfrist. Denn der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Verletzter steht es grunds\u00e4tzlich frei, zu entscheiden, bei welchem Gericht sie ein Verfahren wegen Gebrauchsmusterverletzung f\u00fchren m\u00f6chte. Selbst wenn es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin m\u00f6glich gewesen sein sollte, durch Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung im zeitlichen Zusammenhang mit der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.06.2011 eine fr\u00fchere Entscheidung im Eilverfahren zu erwirken, war sie nicht dazu verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es verbleibt dabei, dass der potentielle Verletzer dem potentiell Verletzten nicht durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage vorgeben kann, wo und gegebenenfalls wann letzterer wegen der potentiellen Verletzung Eilma\u00dfnahmen zu ergreifen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Interessenabw\u00e4gung geht zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus, f\u00fcr die folgende unstreitige Umst\u00e4nde sprechen:<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entsteht durch die Verletzungshandlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten ein unmittelbarer Umsatzverlust, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ihre Originaltintenpatronen im Markt ersetzen. Es ist au\u00dferdem zu erwarten, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erheblich billiger anbietet. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist dem entsprechenden Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Verweisung auf eine Kl\u00e4rung in einem Hauptsacheverfahren nicht zumutbar. Das Risiko der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zudem \u00fcber die Anordnung der vor Vollziehung seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu erbringenden Sicherheitsleistung minimiert.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie m\u00fcndliche Verhandlung war nicht auf Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vertagen. Auch liegt kein Fall vor, in dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wegen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens nicht zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Rn 146). Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte ihren Vertagungsantrag darauf st\u00fctzt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Termin den Hilfsantrag \u2013 also eine Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u2013 geltend gemacht hat, war dies nicht \u00fcberraschend. Die Verwirklichung der zus\u00e4tzlichen technischen Lehre des Anspruchs 2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie der Rechtsbestand der Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters waren Gegenstand der schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen. Bereits in der Antragsschrift war der Anspruch 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im Rahmen eines \u201einsbesondere\u201c \u2013 Antrages enthalten. Vor diesem Hintergrund hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte ausreichend Gelegenheit, sich auf die Geltendmachung einer Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 vorzubereiten. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte den Antrag auf Vertagung (auch) darauf st\u00fctzen sollte, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Zusatz \u201eund der zur Bestimmung einer Tintenmenge in der Tintenkammer aufgebaut ist\u201c in ihren Antrag eingef\u00fcgt hat, war ihr auch dies bereits seit Erhalt der Antragsschrift bekannt. Im \u00fcbrigen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 18.08.2011 noch vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu diesem Punkt Stellung genommen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist nach \u00a7\u00a7 921 S. 2, 936 ZPO von der Erbringung einer Sicherheitsleistung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig. Es darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch in einem Hauptsacheverfahren in erster Instanz allenfalls ein gegen Sicherheitsleistung vollstreckbares Urteil erstritten h\u00e4tte. Da wegen der eingeschr\u00e4nkten Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Eilverfahren auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten Schadensersatz nach \u00a7 945 ZPO leisten muss, kann die Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Gebrauchsmusterverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungsurteils.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kammer im Hauptsacheverfahren Haupttermin auf den 16.04.2013 bestimmt hat und infolge dessen etwa eineinhalb Jahre lang die einstweilige Verf\u00fcgung zu beachten ist, bevor eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergeht.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1764 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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