{"id":1611,"date":"2011-03-24T17:00:03","date_gmt":"2011-03-24T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1611"},"modified":"2016-04-22T10:20:54","modified_gmt":"2016-04-22T10:20:54","slug":"4b-o-1110-beulenbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1611","title":{"rendered":"4b O 11\/10 &#8211; Beulenbildung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1591<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 11\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Zur\u00fcckf\u00fchren einer auftretenden Beulenbildung bei einer durch Erw\u00e4rmung beulig gewordenen Folienbahn, mit einer F\u00f6rdervorrichtung zum Bereitstellen der Folienbahn und einer Heizeinrichtung zum Erw\u00e4rmen der Folienbahn, wobei die F\u00f6rdervorrichtung zwei F\u00f6rdereinrichtungen in Form von Bandpaaren mit Nadeln, Kratzen oder Kluppen aufweist, wobei die in F\u00f6rderrichtung zweite F\u00f6rdereinrichtung zum Verstrecken der Folienbahn in F\u00f6rderrichtung mit einer gr\u00f6\u00dferen Geschwindigkeit angetrieben ist als die in F\u00f6rderrichtung erste F\u00f6rdereinrichtung, wobei die zweite F\u00f6rdereinrichtung seitliche F\u00fchrungen f\u00fcr die Folienbahn bereitstellt, die zum Verstrecken der Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung voneinander weg bewegbar sind, und wobei die beiden F\u00f6rdereinrichtungen intermittierend angetrieben sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen stufenlos regelbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.04.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten zugeordnet zu Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Vorlage von Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot gemeldet waren,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und nach dem 20.04.2007 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und\/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 101 13 XXX B4 erkannt hat und sie ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Vorrichtungen sowie die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird und die Beklagte die Vorrichtungen wieder an sich nimmt.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V. Der Beklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist durch Umwandlung aus der A AG hervorgegangen. Sie ist seit dem 20.04.2007 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 101 13 XXX B4 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K1). Das Klagepatent wurde am 20.03.2001 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 28.04.2000 von der B GmbH angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 31.10.2001. Am 01.06.2006 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter dem 26.03.2010 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (Anlagenkonvolut B1), der die Kl\u00e4gerin mit Schrifts\u00e4tzen vom 22.05.2010 (Anlage K10) und 24.08.2010 (Anlage K11) entgegengetreten ist. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2010 (Anlage B2) erwidert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Zur\u00fcckf\u00fchren einer auftretenden Beulenbildung bei einer durch Erw\u00e4rmung beulig gewordenen Folienbahn. Mit Antrag vom 19.01.2010 hat die Kl\u00e4gerin bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Beschr\u00e4nkungsverfahren eingeleitet. Die vorliegende Klage st\u00fctzt sich auf den im Beschr\u00e4nkungsantrag als Patentanspruch 3 formulierten Vorrichtungsanspruch, der sich aus den urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen 4 und 6 zusammensetzt. Im Nichtigkeitsverfahren hat die Kl\u00e4gerin eine weitere Beschr\u00e4nkung vorgenommen, so dass der hier geltend gemachte Vorrichtungsanspruch nunmehr wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Zur\u00fcckf\u00fchren einer auftretenden Beulenbildung bei einer durch Erw\u00e4rmung beulig gewordenen Folienbahn (3), mit einer F\u00f6rdervorrichtung (4) zum Bereitstellen der Folienbahn (3) und einer Heizeinrichtung (5) zum Erw\u00e4rmen der Folienbahn (3), wobei die F\u00f6rdervorrichtung (4) zwei F\u00f6rdereinrichtungen (41, 43) in Form von Bandpaaren mit Nadeln, Kratzen oder Kluppen aufweist, wobei die in F\u00f6rderrichtung zweite F\u00f6rdereinrichtung (43) zum Verstrecken der Folienbahn (3) in F\u00f6rderrichtung mit einer gr\u00f6\u00dferen Geschwindigkeit angetrieben ist als die in F\u00f6rderrichtung erste F\u00f6rdereinrichtung (41), wobei die zweite F\u00f6rdereinrichtung (43) seitliche F\u00fchrungen (431, 432) f\u00fcr die Folienbahn (3) bereitstellt, die zum Verstrecken der Folienbahn (3) quer zur F\u00f6rderrichtung voneinander weg bewegbar sind, und wobei die beiden F\u00f6rdereinrichtungen (41, 43) intermittierend angetrieben sind, wobei die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen (41, 43) stufenlos regelbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 stellt dabei eine Seitenansicht einer als Tiefziehanlage ausgebildeten Umformeinrichtung dar, w\u00e4hrend Figur 2 die Draufsicht auf die Anlage zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der weltweit t\u00e4tigen C GmbH, die Maschinen und Anlagen rund um die Produktion von Kunststoffteilen f\u00fcr verschiedene Anwendungsbereiche herstellt. Die Beklagte stellt her und vertreibt unter anderem sog. Kettenschienen, also F\u00f6rdereinrichtungen f\u00fcr Folienbahnen (nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Deren Funktionsweise erl\u00e4utert die Beklagte in ihrer Werbung (Anlage K5). Der grunds\u00e4tzliche Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich au\u00dferdem der nachfolgenden Abbildung entnehmen, die den Unterlagen der Beklagten zu einem Vortrag entnommen ist (vgl. Anlage K6).<\/p>\n<p>Die Maschinen der Beklagten werden \u00fcberwiegend in der Automobilindustrie eingesetzt, etwa um Innenverkleidungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zu formen. Dabei finden Folien von ca. 3 mm Dicke Verwendung. Diese werden im intermittierenden Antrieb mit einer Geschwindigkeit von ca. 2,7 m \/ 2 s, d.h. 1,35 m \/ s, durch die Heizeinrichtung zur Umformstation bef\u00f6rdert. Die beiden F\u00f6rdereinrichtungen werden einzeln angetrieben, wobei die Geschwindigkeitsdifferenz in ganzzahligen Prozentschritten manuell einstellbar ist. Die seitlichen F\u00fchrungen der zweiten F\u00f6rdereinrichtung k\u00f6nnen bei Stillstand der Maschine, wenn die Folie nicht eingef\u00e4delt ist, voneinander weg bewegt werden.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist Gegenstand der Patentanmeldung DE 10 2006 048 XXX A1 (Anlage K9). Ein Patent wurde bislang nicht erteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Vorrichtungsanspruches Gebrauch.<\/p>\n<p>Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F\u00f6rdereinrichtungen auf, die durch Nadeln gebildet w\u00fcrden. Insofern sei in den von ihr als Anlage K12 vorgelegten Detailaufnahmen deutlich zu erkennen, dass die Folienbahn durch auf Profilschienen laufende Ketten transportiert werde, an denen zum Schutz der Folienbahn vor Verrutschen Nadeln ausgebildet seien.<\/p>\n<p>Weiter sei die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen stufenlos regelbar. Dies erfordere nach dem Klagepatent keine automatische Regelung der Geschwindigkeiten entsprechend der jeweils gegebenen Umgebungsparameter. Vielmehr sei ausreichend, dass die Geschwindigkeiten der beiden Antriebe und deren Verh\u00e4ltnis zueinander manuell eingestellt werden k\u00f6nnten. Die vom Klagepatent vorausgesetzte Stufenlosigkeit der Regelung sei dahingehend auszulegen, dass die Geschwindigkeitsdifferenz jedenfalls soweit regelbar sei, wie dies im Hinblick auf den konkreten Einsatzzweck der Maschine technisch notwendig sei. Eine Einstellung der Geschwindigkeitsdifferenz bis in den kleinsten Dezimalbereich hinein erfordere das Klagepatent nicht. Soweit die Klagepatentschrift eine Geschwindigkeitsdifferenz von 2-4 % als bevorzugt beschreibe, habe sich dies aus einem ganz bestimmten, engen Einsatzbereich heraus ergeben. Heute w\u00fcrden entsprechende Vorrichtungen auch in anderen Bereichen eingesetzt, die eine Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 % sinnvoll erscheinen lie\u00dfen. Je dicker die im konkreten Fall verwendeten Folien seien, desto gr\u00f6\u00dfer k\u00f6nnten die im Rahmen der Einstellung m\u00f6glichen Stufen sein, da eine feinere Einstellbarkeit der Geschwindigkeitsdifferenz in diesem Fall technisch keinen Sinn mache. Nachdem die von der Beklagten im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Folie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ca. 3 mm dick sei, sei eine Einstellbarkeit der Geschwindigkeitsdifferenz im ganzzahligen Prozentbereich v\u00f6llig ausreichend, um das Merkmal der Stufenlosigkeit im Sinne des Klagepatents zu verwirklichen. Dies gelte auch deshalb, weil die Folie mit einer relativ hohen Geschwindigkeit transportiert werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weise die zweite F\u00f6rdereinrichtung seitliche F\u00fchrungen f\u00fcr die Folienbahn auf, die zum Verstrecken der Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung voneinander wegbewegbar seien. Dieses Merkmal erfordere nicht, dass im laufenden Betrieb, d.h. w\u00e4hrend des Transportes der Folienbahn in F\u00f6rderrichtung, eine Bewegung der seitlichen F\u00fchrungen stattfinde. Vielmehr k\u00f6nne ein Verstrecken der Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung auch dadurch bewirkt werden, dass die seitlichen F\u00fchrungen zuvor trapezf\u00f6rmig ausgerichtet worden seien, so dass die Folienbahn allein durch ihren Weitertransport in F\u00f6rderrichtung durch den zunehmenden Abstand der seitlichen F\u00fchrungen zueinander quer zur F\u00f6rderrichtung verstreckt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.02.2011 eine teilweise Klager\u00fccknahme dahingehend erkl\u00e4rt hat, dass der Klageantrag zu Ziffer I. 3. auf den R\u00fcckrufanspruch beschr\u00e4nkt und lediglich f\u00fcr Vorrichtungen geltend gemacht wird, die nach dem 20.04.2007 in Verkehr gebracht wurden,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verletzungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise schon keine F\u00f6rdereinrichtungen auf, die durch Bandpaare mit Nadeln, Kratzen oder Kluppen gebildet seien.<\/p>\n<p>Weiter sei die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht stufenlos regelbar. Der Fachmann verstehe dieses Merkmal dahingehend, dass es sich um ein System mit R\u00fcckkopplung handeln m\u00fcsse. Die Anpassung der Geschwindigkeiten der Antriebe m\u00fcsse daher automatisch unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umgebungsparameter erfolgen. Es sei nicht ausreichend, dass die Geschwindigkeiten der Antriebe lediglich manuell auf bestimmte Werte eingestellt werden k\u00f6nnten, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Im \u00dcbrigen sei keine stufenlose Regelung im Sinne des Klagepatents gegeben, da die Einstellung der Geschwindigkeitsdifferenz bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur in ganzzahligen Prozentschritten erfolge. Der Begriff der \u201eStufenlosigkeit\u201c m\u00fcsse aber gegen\u00fcber dem Begriff der \u201eRegelung\u201c einen Mehrwert aufweisen. Daher sei das Klagepatent dahingehend auszulegen, dass die Geschwindigkeitsdifferenz auf jeden beliebigen Wert eingestellt und dort gehalten werden k\u00f6nne. Bei der von dem Klagepatent als bevorzugt dargestellten Geschwindigkeitsdifferenz von 2-4 % seien hingegen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich drei Stufen denkbar, n\u00e4mlich 2, 3 und 4 %. Dies erf\u00fclle nicht das Merkmal der Stufenlosigkeit. Insofern sei unerheblich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Folien von 3 mm Dicke verwendet w\u00fcrden. Gerade im Anlaufprozess der Maschine komme es zu Schwankungen in den Umgebungsparametern, die eine Anpassung der Geschwindigkeitsdifferenz in sehr kleinen Prozentschritten sinnvoll erscheinen lasse.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich seien die seitlichen F\u00fchrungen der zweiten F\u00f6rdereinrichtung nicht zum Verstrecken der Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung voneinander wegbewegbar. Die M\u00f6glichkeit, die seitlichen F\u00fchrungen voneinander wegzubewegen, m\u00fcsse nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in direktem Zusammenhang zu dem beschriebenen Zweck stehen, die Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung zu verstrecken. Zudem m\u00fcsse die Querverstreckung im intermittierenden Betrieb erfolgen. Der geltend gemachte Patentanspruch setze daher voraus, dass das F\u00f6rderband w\u00e4hrend der Querverstreckung stillstehe und sodann durch eine Bewegung der seitlichen F\u00fchrungen voneinander weg eine Querverstreckung der Folienbahn bewirkt werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, da eine Bewegung der seitlichen F\u00fchrungen bei eingef\u00e4delter Folienbahn technisch nicht m\u00f6glich sei. Die Querverstreckung finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr unmittelbar nach dem Einf\u00e4deln der Folie noch vor der Folienl\u00e4ngsverstreckung und damit in der ersten, nicht aber in der zweiten F\u00f6rdereinrichtung statt.<\/p>\n<p>Zudem ist die Beklagte der Ansicht, das Klagepatent werde sich in dem eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da seine technische Lehre weder neu noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen aus den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 3, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren zum Zur\u00fcckf\u00fchren von auftretender Beulenbildung bei der Erw\u00e4rmung einer Folienbahn und eine entsprechende Vorrichtung (Anlage K1 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Ausweislich der Klagepatentschrift war im Stand der Technik bekannt, zur Herstellung von Umformteilen wie beispielsweise Joghurtbechern und \u00e4hnlichem thermoplastische Folien zu erw\u00e4rmen und anschlie\u00dfend zu verformen. Die Folie liegt dabei entweder aufgewickelt auf einer Kaule oder Rolle vor oder wird im Inline-Betrieb \u00fcber einen Extruder, eine Schmelzepumpe, eine Breitschlitzd\u00fcse oder ein Gl\u00e4ttwerk bereitgestellt. Anschlie\u00dfend wird sie \u00fcber eine F\u00f6rdereinrichtung der Umformstation zugef\u00fchrt, wobei die Folienbahn auf beiden Seiten von F\u00f6rderb\u00e4ndern gehalten wird. Bei einer vollautomatischen Tiefziehanlage durchl\u00e4uft die Folienbahn so eine Heizeinrichtung und wird sodann in erw\u00e4rmtem Zustand in der Umformstation zu der gew\u00fcnschten Form verformt. Der Transport erfolgt diskontinuierlich entsprechend dem Zeitaufwand f\u00fcr das Erw\u00e4rmen des Folienabschnitts, das Verformen, das Abk\u00fchlen und Ausstanzen der Formteile (Anlage K1 Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist weiter auf die GB 1,001,XXX, die ein Verfahren zum Thermoformen von biaxial verstreckten, thermoplastischen Folienb\u00f6gen betrifft. Dabei wird eine bereits monoaxial verstreckte Folienbahn von einer Rolle abgewickelt und einer Schneideinrichtung zugef\u00fchrt. Dort werden einzelne Folienb\u00f6gen abgetrennt, die anschlie\u00dfend erw\u00e4rmt und sodann in einer Reckeinrichtung quer zur F\u00f6rderrichtung gestreckt werden. Das Ergebnis ist ein biaxial gereckter Folienbogen, bei dem die Fadenmolek\u00fcle des Kunststoffs durch die Streckung bestimmte Orientierungen innerhalb der Folie angenommen haben. Zum Erhalten der Reckspannung wird der Folienbogen in einen Rahmen gespannt und der Thermoformanlage zum Erzeugen von Formlingen zugef\u00fchrt (Anlage K1 Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verweist die Klagepatentschrift auf die EP 0 056 XXX A2 und die DE 28 32 XXX A1, die beide Vorrichtungen zum Recken einer aus der Kunststoffschmelze erzeugten Folienbahn in kontinuierlichem Durchlauf betreffen. Schrittweise wird die solcherma\u00dfen gereckte Folie dann an eine Thermostation \u00fcbergeben. Dabei muss die Folienbahn zur Vermeidung von Relaxationen und Reckeffektverlusten permanent unter Zugspannung gehalten werden (Anlage K1 Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt es als nachteilig an der eingangs beschriebenen Umformeinrichtung, dass sich der beidseitig eingespannte Folienabschnitt der Folienbahn im Zuge der Erw\u00e4rmung ausdehne und schlie\u00dflich in der Mitte durchh\u00e4nge. Innerhalb der Heizeinrichtung resultiere hieraus ein unterschiedlicher Abstand der einzelnen Bereiche der Folienbahn zur W\u00e4rmequelle. Daher sei die Temperaturverteilung innerhalb des Folienabschnitts unterschiedlich, was im nachfolgenden Umformschritt dazu f\u00fchre, dass die thermoplastische Folie unterschiedlich gedehnt werde. Hierdurch w\u00fcrden unterschiedliche Wanddicken im erzielten Formteil auftreten; eine einheitliche Qualit\u00e4t der Formteile k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrleistet werden (Anlage K1 Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Ein weiterer Nachteil der bekannten Umformeinrichtung bestehe darin, dass die durchh\u00e4ngende Folie im Scheitelbereich als erstes das k\u00fchlere Verformwerkzeug ber\u00fchre. Dies f\u00fchre im Verh\u00e4ltnis von Becherdurchmesser zu Bechertiefe zu ung\u00fcnstigen Ergebnissen. Um diese zu vermeiden, m\u00fcsse die Foliendicke erh\u00f6ht werden, was wiederum einen erh\u00f6hten Materialverbrauch und eine Steigerung des Energieverbrauchs zur Folge habe (Anlage K1 Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des beschriebenen Standes der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, durch die die bei einer Erw\u00e4rmung einer am Seitenrand eingespannten thermoplastischen Folienbahn auftretende Beulenbildung zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann (Anlage K1 Abs. [0008]). Dies soll durch ein zweiachsiges Verstrecken des betreffenden Folienabschnitts erreicht werden (Anlage K1 Abs. [0010]). Hierzu werden zwei F\u00f6rdereinrichtungen hintereinander angeordnet. Die erste F\u00f6rdereinrichtung streckt die Folienbahn in F\u00f6rderrichtung, die zweite F\u00f6rdereinrichtung \u00fcbernimmt die Verstreckung quer zur F\u00f6rderrichtung. Die in F\u00f6rderrichtung zweite F\u00f6rdereinrichtung wird mit einer gr\u00f6\u00dferen Geschwindigkeit angetrieben als die in F\u00f6rderrichtung erste F\u00f6rdereinrichtung, wobei die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen solcherma\u00dfen eingestellt wird, dass sie die aufgrund der Erw\u00e4rmung erfolgte Dehnung der Folienbahn gerade zur\u00fcckf\u00fchrt (Anlage K1 Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent im Rahmen eines von ihr gef\u00fchrten Beschr\u00e4nkungsverfahrens sowie im Rahmen des gegen das Klagepatent gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahrens eingeschr\u00e4nkt. Das Klagepatent sieht nunmehr in dem mit dem Beschr\u00e4nkungsantrag formulierten Patentanspruch 3 in seiner im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Zur\u00fcckf\u00fchren einer auftretenden Beulenbildung bei einer durch Erw\u00e4rmung beulig gewordenen Folienbahn (3), mit<br \/>\n1.1 einer F\u00f6rdervorrichtung (4) zum Bereitstellen der Folienbahn (3) und<br \/>\n1.2 einer Heizeinrichtung (5) zum Erw\u00e4rmen der Folienbahn (3).<\/p>\n<p>2. Die F\u00f6rdervorrichtung (4)<br \/>\n2.1 weist zwei F\u00f6rdereinrichtungen (41, 43) auf,<br \/>\n2.1.1. die durch Bandpaare mit Nadeln, Kratzen oder Kluppen gebildet sind,<br \/>\n2.2 die intermittierend angetrieben sind,<br \/>\n2.3 wobei die in F\u00f6rderrichtung zweite F\u00f6rdereinrichtung (43) zum Verstrecken der Folienbahn (3) in F\u00f6rderrichtung mit einer gr\u00f6\u00dferen Geschwindigkeit angetrieben ist als die in F\u00f6rderrichtung erste F\u00f6rdereinrichtung (41) und<br \/>\n2.4 wobei die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen (41, 43) stufenlos regelbar ist.<\/p>\n<p>3. Die zweite F\u00f6rdereinrichtung (43)<br \/>\n3.1 stellt seitliche F\u00fchrungen (431, 432) f\u00fcr die Folienbahn (3) bereit,<br \/>\n3.2 die zum Verstrecken der Folienbahn (3) quer zur F\u00f6rderrichtung voneinander weg bewegbar sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents, wie sich sich aus der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung ergibt, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Unstreitig handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Vorrichtung zum Zur\u00fcckf\u00fchren einer auftretenden Beulenbildung bei einer durch Erw\u00e4rmung beulig gewordenen Folienbahn (Merkmal 1) mit einer F\u00f6rdervorrichtung zum Bereitstellen der F\u00f6rderbahn (Merkmal 1.1) und einer Heizeinrichtung zum Erw\u00e4rmen der Folienbahn (Merkmal 1.2). Ebenfalls unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die F\u00f6rdervorrichtung zwei F\u00f6rdereinrichtungen aufweist (Merkmal 2.1), die intermittierend angetrieben sind (Merkmal 2.2), wobei die in F\u00f6rderrichtung zweite F\u00f6rdereinrichtung zum Verstrecken der Folienbahn in F\u00f6rderrichtung mit einer gr\u00f6\u00dferen Geschwindigkeit angetrieben ist als die in F\u00f6rderrichtung erste F\u00f6rdereinrichtung (Merkmal 2.3). Schlie\u00dflich ist unstreitig, dass die zweite F\u00f6rdereinrichtung seitliche F\u00fchrungen f\u00fcr die Folienbahn bereitstellt (Merkmal 3.1).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit stehen ausschlie\u00dflich die Merkmale 2.1.1, 2.4 und 3.2 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung, wonach die F\u00f6rdereinrichtungen durch Bandpaare mit Nadeln, Kratzen oder Kluppen gebildet sind, die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen stufenlos regelbar ist und die seitlichen F\u00fchrungen der zweiten F\u00f6rdereinrichtung zum Verstrecken der Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung voneinander wegbewegbar sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie F\u00f6rdereinrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind im Sinne von Merkmal 2.1.1 durch Nadeln gebildet. In den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K12 vorgelegten Detailaufnahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zu erkennen, dass an den auf Profilschienen laufenden Ketten, die die Folienbahn transportieren, Nadeln ausgebildet sind, die dazu dienen, die Folienbahn sicher und ohne Verrutschen zu f\u00fchren (vgl. insbesondere die letzte Abbildung in Anlage K12). Die Beklagte ist dem entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht mehr entgegengetreten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch Merkmal 2.4 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Hiernach ist die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen stufenlos regelbar.<\/p>\n<p>Der Begriff der Regelung ist hierbei &#8211; entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es sich dabei zwingend um ein System mit R\u00fcckkopplung handeln muss. Zwar mag der Fachmann hiervon \u00fcblicherweise ausgehen, wenn er den Begriff der \u201eRegelung\u201c benutzt, dies ist aber letztlich unerheblich, wenn die Klagepatentschrift selbst ein anderes Verst\u00e4ndnis nahelegt. Denn jede Patentschrift ist aus sich selbst heraus auszulegen und bildet gewisserma\u00dfen ihr eigenes Lexikon f\u00fcr die in ihr gebrauchten Begriffe (BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Dadurch, dass die in F\u00f6rderrichtung zweite F\u00f6rdereinrichtung mit einer gr\u00f6\u00dferen Geschwindigkeit angetrieben wird als die in F\u00f6rderrichtung erste F\u00f6rdereinrichtung, kommt es zu einem Verstrecken der Folienbahn in Folienrichtung (Merkmal 2.3) Indem das Klagepatent vorsieht, dass die dabei zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen bestehende Geschwindigkeitsdifferenz regelbar sein soll (Merkmal 2.4), wird eine Anpassung an eventuelle Schwankungen der Materialeigenschaften der Folienbahn oder an andere Parameter wie die Effektivit\u00e4t der Heizeinrichtung erm\u00f6glicht (vgl. Anlage K1 Abs. [0016]). Eine solche Anpassung kann ohne weiteres dadurch erreicht werden, dass eine Bedienperson entsprechend der Umgebungsparameter die Geschwindigkeiten der Antriebe jeweils f\u00fcr sich genommen optimal einstellt. Demgegen\u00fcber fordert die Klagepatentschrift nicht, dass die Anpassung der Geschwindigkeiten im laufenden Betrieb automatisch erfolgen muss, sobald sich die Umgebungsparameter \u00e4ndern. Insbesondere l\u00e4sst sich dies nicht allein anhand einer Unterscheidung zwischen den Begriffen der \u201eSteuerung\u201c und der \u201eRegelung\u201c begr\u00fcnden. Zwar kennt die Klagepatentschrift sowohl den Begriff der Steuerung (vgl. Abs. [0031]) als auch den Begriff der Regelung (vgl. Abs. [0016] und [0040]), es gibt aber keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Klagepatentschrift diesen Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung zumisst. Vielmehr soll die Regelung der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen die Verwendung unterschiedlicher Materialien und die Anpassung an sonstige sich ver\u00e4ndernde Rahmenbedingungen erm\u00f6glichen. Entsprechend kann auf sie verzichtet werden, wenn an einer Anlage immer das gleiche Verfahren mit den gleichen Materialien durchgef\u00fchrt wird (Anlage K1 Abs. [0040]). Ist dies nicht der Fall, soll also eine Anpassung an die Umgebungsparameter erm\u00f6glicht werden, muss die Geschwindigkeitsdifferenz geregelt werden k\u00f6nnen. Ob dies automatisch oder manuell bewirkt wird, ist dabei im Ergebnis unerheblich.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent weiter verlangt, dass die Regelung der Geschwindigkeitsdifferenz stufenlos erfolgen soll, erkennt der Fachmann, dass eine Einstellbarkeit der Geschwindigkeitsdifferenz bis in den kleinsten Dezimalbereich hinein nicht zwingend vorausgesetzt wird. Vielmehr wird er den Begriff der Stufenlosigkeit im Hinblick auf den jeweiligen Einsatzzweck der Maschine beurteilen. Denn ausweislich der Klagepatentschrift (Abs. [0016]) dient die stufenlose Regelbarkeit der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen dazu, eine Anpassung an eventuelle Schwankungen der Materialeigenschaften der Folienbahn oder an andere Parameter wie die Effektivit\u00e4t der Heizeinrichtung zu erm\u00f6glichen. Eine optimale Anpassung an die Umgebungsparameter ist immer dann erreicht, wenn im konkreten Fall eine weitere Aussteuerung der Geschwindigkeitsdifferenz keinen technischen Vorteil mehr mit sich bringt. Der Fachmann erkennt, dass dies unter anderem mit den (absoluten) Geschwindigkeiten der beiden F\u00f6rdereinrichtungen und mit der Dicke der verwendeten Folie zusammenh\u00e4ngt. So nimmt die Wirkung einer \u00c4nderung der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den F\u00f6rdereinrichtungen mit zunehmender Dicke der verwendeten Folie ab, da die durch die Geschwindigkeitsdifferenz bewirkte L\u00e4ngsreckung der Folie umso st\u00e4rker ist, je d\u00fcnner die Folie ist. Zugleich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass mit zunehmender Geschwindigkeit der F\u00f6rdereinrichtungen der Spielraum f\u00fcr die Einstellung der Geschwindigkeitsdifferenz w\u00e4chst, so dass sich \u00c4nderungen in ganzzahligen Prozentschritten weniger stark auswirken, als dies bei geringeren Geschwindigkeiten der Fall ist.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 2.4 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen manuell eingestellt werden kann. Die Einstellung erfolgt dabei in ganzen Prozentschritten. Letzteres hindert \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht die Annahme einer stufenlosen Regelung der Geschwindigkeitsdifferenz im Sinne des Klagepatents. Denn vor dem Hintergrund des konkreten Einsatzzweckes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Einstellung der Geschwindigkeitsdifferenz in ganzen Prozentschritten v\u00f6llig ausreichend, um die mit dem Klagepatent beabsichtigten Wirkungen zu erzielen. Die Maschinen der Beklagten werden \u00fcberwiegend in der Automobilbranche eingesetzt. Sie arbeiten mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dicken Folien von ca. 3 mm St\u00e4rke. Bei diesen Folien ist zur Erreichung einer starken Reckung eine gr\u00f6\u00dfere Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den F\u00f6rdereinrichtungen erforderlich als bei d\u00fcnneren Folien. Eine nur geringf\u00fcgige \u00c4nderung der Geschwindigkeitsdifferenz im Nachkommabereich wirkt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kaum aus. Hinzu kommt, dass die Folien in 2 Sekunden 2,7 Meter weit transportiert werden, die F\u00f6rdereinrichtungen also mit hoher Geschwindigkeit angetrieben werden. Eine einprozentige \u00c4nderung der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen hat hier geringere Auswirkungen als bei langsamer laufenden F\u00f6rderb\u00e4ndern. Durch die \u00c4nderung der Geschwindigkeitsdifferenz in ganzen Prozentschritten kann daher im konkreten Fall eine optimale Anpassung an die Umgebungsparameter erreicht werden. Die M\u00f6glichkeit einer feineren Einstellung h\u00e4tte demgegen\u00fcber keinen wesentlichen technischen Mehrwert. Derartiges hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klagepatentschrift eine Geschwindigkeitsdifferenz im Bereich von 2 bis 4 % als bevorzugt bezeichnet. Zwar w\u00fcrde dies im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu f\u00fchren, dass lediglich drei Stufen (2, 3 und 4 %) eingestellt werden k\u00f6nnten, die entsprechende Angabe in der Klagepatentschrift bezieht sich aber ersichtlich auf bestimmte Einsatzbereiche, von denen sich der Anwendungsbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wesentlich unterscheidet. Insofern wurde vorstehend ausgef\u00fchrt, dass insbesondere der Dicke der verwendeten Folie eine entscheidende Bedeutung zukommt. Nachdem der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf bestimmte Einsatzgebiete beschr\u00e4nkt ist, wird der Fachmann den Begriff der Stufenlosigkeit je nach Einsatzzweck unterschiedlich beurteilen. Entscheidend ist f\u00fcr ihn, dass im konkreten Fall die angestrebte Wirkung, n\u00e4mlich die optimale Anpassung der Geschwindigkeitsdifferenz an die Umgebungsparameter, erreicht werden kann. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, da die M\u00f6glichkeit einer feineren Einstellung der Geschwindigkeitsdifferenz keinen erkennbaren technischen Vorteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 3.2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hiernach sind die seitlichen F\u00fchrungen der zweiten F\u00f6rdereinrichtung zum Verstrecken der Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung voneinander weg bewegbar. Auf diese Weise kann \u2013 so die Klagepatentschrift in Abs. [0012] \u2013 mit geringem verfahrenstechnischen Aufwand im Anschluss an die Verstreckung der Folienbahn in Folienl\u00e4ngsrichtung auch die Verstreckung in der zweiten Achse durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung einer Funktionsangabe in den jeweiligen Patentanspruch (hier: \u201ezum Verstrecken der Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung\u201c) nimmt insoweit an dessen Aufgabe teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand gegen\u00fcber dem Stand der Technik abzugrenzen, als sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich bezieht, als ein solches definiert, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Die seitlichen F\u00fchrungen der zweiten F\u00f6rdereinrichtung m\u00fcssen daher solcherma\u00dfen voneinander wegbewegbar sein, dass sie eine Verstreckung der Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung bewirken k\u00f6nnen. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte aus dem in Merkmal 3.2 enthaltenen Funktionszusammenhang zwischen dem Voneinander-Weg-Bewegen der seitlichen F\u00fchrungen und dem Verstrecken der Folienbahn quer zur F\u00f6rderrichtung schlie\u00dfen will, dass die seitlichen F\u00fchrungen w\u00e4hrend des eigentlichen Vorganges des Verstreckens tats\u00e4chlich bewegt werden m\u00fcssen, wird der Patentanspruch unter seinen Wortlaut ausgelegt. Denn der in Merkmal 3.2 beschriebene Funktionszusammenhang ist bereits dadurch gegeben, dass die seitlichen F\u00fchrungen \u00fcberhaupt dergestalt bewegbar sind, dass sie zu einem Verstrecken der Folie quer zur F\u00f6rderrichtung beizutragen verm\u00f6gen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die seitlichen F\u00fchrungen trapezf\u00f6rmig ausgerichtet (= bewegt) werden, um anschlie\u00dfend allein durch den Transport der Folie in F\u00f6rderrichtung, d.h. ohne eine weitere Bewegung der seitlichen F\u00fchrungen, die Verstreckung der Folie quer zur F\u00f6rderrichtung zu bewirken.<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, dass der Abstand der F\u00fchrungsschienen zueinander verstellt werden kann, w\u00e4hrend die Folienbahn in die F\u00f6rdervorrichtung eingef\u00e4delt ist. Eine solche Einschr\u00e4nkung findet sich weder im Anspruchswortlaut noch in der Patentbeschreibung. Die M\u00f6glichkeit, die F\u00fchrungsschienen voneinander weg zu bewegen, kann ebenso gut vor dem Ingangsetzen der Anlage und dem Einf\u00e4deln der Folienbahn umgesetzt werden. Auch dies bewirkt \u2013 sofern die seitlichen F\u00fchrungen entsprechend ausgerichtet werden &#8211; im Folgenden durch den Transport der Folienbahn in F\u00f6rderrichtung eine Querverstreckung.<\/p>\n<p>Insofern zeigt die Klagepatentschrift anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele zwei denkbare Verfahrensalternativen auf. So kann die F\u00f6rdervorrichtung (mit ihren beiden F\u00f6rdereinrichtungen) w\u00e4hrend der Verstreckung der Folie quer zur Folienl\u00e4ngsrichtung still stehen (Anlage K1 Abs. [0037]) oder die Verstreckung der Folie quer zur Folienl\u00e4ngsrichtung kann im laufenden Betrieb durch eine Anordnung der seitlichen F\u00fchrungsschienen dergestalt erreicht werden, dass ihr Abstand zueinander in F\u00f6rderrichtung stetig zunimmt (Anlage K1 Abs. [0043]). Die erste Alternative bezeichnet die Klagepatentschrift dabei als diskontinuierliches, die zweite Alternative als kontinuierliches Verfahren (vgl. Anlage K1 Abs. [0037] und [0043]). Der Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruches enth\u00e4lt keine Beschr\u00e4nkung auf eine dieser beiden Alternativen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte den Begriff des \u201eintermittierenden Antriebs\u201c in Merkmal 2.2 mit einem diskontinuierlichen Verfahren im vorgenannten Sinne gleichzusetzen versucht, geht dies fehl. Der intermittierende Antrieb der beiden F\u00f6rdereinrichtungen, d.h. im Ergebnis der gesamten F\u00f6rdervorrichtung, dient ausweislich der Klagepatentschrift (Abs. [0013]) u.a. dazu, den Einsatz des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bzw. der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in einer vollautomatisierten Tiefziehanlage zu erm\u00f6glichen. Da bei dieser in aller Regel der Umformschritt bei stillstehender Folienbahn durchgef\u00fchrt wird, muss die F\u00f6rdervorrichtung intermittierend, das hei\u00dft mit Unterbrechungen, arbeiten, um einen zeitweiligen Stillstand der Folienbahn zu erm\u00f6glichen. Entsprechend wird in Abs. [0033] der Klagepatentschrift ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, bei dem die F\u00f6rdervorrichtung die Folienbahn intermittierend im Takt des Arbeitsganges der Umformstation bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist es aber nicht zwingend, dass bei der Nutzung eines intermittierenden Antriebs die F\u00f6rdervorrichtung gerade in dem Moment still steht, in dem die Verstreckung der Folie quer zur Folienl\u00e4ngsrichtung vorgenommen wird. Einen derartigen Funktionszusammenhang gibt die Klagepatentschrift nicht vor. Vielmehr unterscheidet sie klar zwischen dem intermittierenden Antrieb (Anlage K1 Abs. [0013], [0033]), der beispielsweise den Stillstand der F\u00f6rdereinrichtung w\u00e4hrend des Umformvorganges erm\u00f6glichen soll, und der Verstreckung der Folie quer zur Folienl\u00e4ngsrichtung, die sowohl bei laufender als auch bei still stehender F\u00f6rdervorrichtung durchgef\u00fchrt werden kann (Anlage K1 Abs. [0037], [0043]).<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Abs. [0002] und [0004] der Klagepatentschrift. Soweit hierin \u2013 sowohl im Zusammenhang mit dem Verformen als auch im Zusammenhang mit dem Recken \u2013 von einem diskontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Transport der Folie die Rede ist, beschreibt dies nur die im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, weist aber nicht darauf hin, dass im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der intermittierende Antrieb stets mit einem Stillstand der Folienbahn w\u00e4hrend des Verstreckens der Folie quer zur F\u00f6rderrichtung gleichzusetzen ist. Hier gelten vielmehr die vorstehend ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>Wird die Verstreckung der Folie vorgenommen, w\u00e4hrend die F\u00f6rdervorrichtung die Folie weiter in F\u00f6rderrichtung bewegt, kann dies z.B. dadurch geschehen, dass die seitlichen F\u00fchrungen trapezf\u00f6rmig ausgerichtet werden, so dass ihr Abstand zueinander in F\u00f6rderrichtung stetig zunimmt (vgl. Anlage K1 Abs. [0043]). In diesem Fall wird die Verstreckung quer zur Folienl\u00e4ngsrichtung allein dadurch bewirkt, dass die Folie \u00fcber die F\u00f6rdervorrichtung weiter in Folienl\u00e4ngsrichtung transportiert wird. Eine zus\u00e4tzliche Bewegung der seitlichen F\u00fchrungen ist zur Bewirkung der Verstreckung nicht erforderlich. Entsprechend bestimmt Merkmal 3.2 lediglich, dass die seitlichen F\u00fchrungen voneinander weg bewegbar sind. Dass sie w\u00e4hrend des eigentlichen Vorganges des Verstreckens tats\u00e4chlich bewegt werden m\u00fcssen, gibt der Anspruchswortlaut \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht vor.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 3.2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insofern r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, dass die F\u00fchrungsschienen an unterschiedliche Folienbreiten angepasst werden k\u00f6nnen. Hierzu sind die seitlichen F\u00fchrungen im Bereich der zweiten F\u00f6rdereinrichtung beweglich ausgestaltet. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass die seitlichen F\u00fchrungen dergestalt trapezf\u00f6rmig ausgerichtet werden k\u00f6nnen, dass sich ihr Abstand zueinander in F\u00f6rderrichtung vergr\u00f6\u00dfert. Damit aber besteht zumindest die M\u00f6glichkeit, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der in Abs. [0043] der Klagepatentschrift beschriebenen Weise zu nutzen, so dass es bei kontinuierlichem Durchlauf der Folienbahn durch die trapezf\u00f6rmige Anordnung der seitlichen F\u00fchrungen zu einer Querverstreckung der Folie kommt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber eine andere Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behauptet, ist dies f\u00fcr die Frage der Patentverletzung ohne Belang. Denn eine Patentverletzung ist bereits dann anzunehmen, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (vgl: BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Es ist nicht erforderlich, dass die Vorrichtung tats\u00e4chlich in entsprechender Weise genutzt wird.<\/p>\n<p>Insofern schadet es auch nicht, dass die Abbildung auf Seite 31 in Anlage K6 \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten \u2013 nur auf eine Querverstreckung der Folie im Bereich der ersten F\u00f6rdereinrichtung und des \u00dcbergangs zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen hinweist. Denn dies schlie\u00dft zumindest nicht aus, dass eine (weitere) Querverstreckung im Bereich der zweiten F\u00f6rdervorrichtung erzielt werden kann. Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreichend.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Kettenschienen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 20.04.2007 Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. \u201eR\u00fcckruf\u201c aus den Vertriebswegen bedeutet die ernsthafte Aufforderung an den gewerblichen Besitzer des patentverletzenden Erzeugnisses, entweder dieses zur Verf\u00fcgung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder, sofern der St\u00f6rungszustand dadurch nicht hinreichend beseitigt w\u00fcrde, das Erzeugnis freiwillig zur\u00fcckzugeben (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 815).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend sich der Anspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 01.09.2008 unmittelbar aus \u00a7 140 a Abs. 3 PatG ergibt, steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch f\u00fcr die Zeit davor seit ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents am 20.04.2007 aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie zu. Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (vgl. dazu auch Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware aus den Vertriebswegen subsumieren. Entsprechend sieht \u00a7 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt.<\/p>\n<p>Etwas anders ist die Situation, wenn der Patentinhaber \u2013 wie vorliegend \u2013 eine Selbstbeschr\u00e4nkung seines Klagepatents vornimmt. Da es kein die neue Merkmalskombination st\u00fctzendes Votum gibt, handelt es sich bei dem beschr\u00e4nkten Patent der Sache nach um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht. Wird das Kennzeichen nicht vollst\u00e4ndig ersetzt, sondern lediglich durch weitere Merkmale angereichert, beh\u00e4lt der Erteilungsakt jedoch tendenziell seine Aussagekraft. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit nur dann auszusetzen, wenn sich die Erfindungsh\u00f6he des beschr\u00e4nkten Anspruchs nicht mehr vertretbar begr\u00fcnden l\u00e4sst (vgl. hierzu: K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 1050).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist der in diesem Verfahren geltend gemachte Anspruch insbesondere daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sich die Erfindungsh\u00f6he vertretbar begr\u00fcnden l\u00e4sst. Dies ist der Fall. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte auf eine fehlende Neuheit des geltend gemachten Anspruches beruft, ist ihr Einwand in sich widerspr\u00fcchlich. Sie begr\u00fcndet ihren Einwand mit dem Hinweis auf die DE 200 07 XXX (Anlage B1 \/ D1). Hierbei handelt es sich um das Priorit\u00e4tsdokument zum Klagepatent. Es kann dahinstehen, ob das Klagepatent wirksam die Priorit\u00e4t der D1 in Anspruch nimmt. Denn sollte dies nicht der Fall sein, die technische Lehre des Klagepatents also nicht hinreichend in der D1 offenbart sein, kann die D1 dem Klagepatent auch nicht als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehalten werden. Der Einwand fehlender Neuheit setzt n\u00e4mlich voraus, dass s\u00e4mtliche Merkmale des in Rede stehenden Patentanspruches in der Entgegenhaltung offenbart sind. Ist dies aber der Fall, kann das Klagepatent auch wirksam die Priorit\u00e4t der D1 in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs liegen vertretbare Gr\u00fcnde daf\u00fcr vor, im Hinblick auf die mit dem Klagepatent beschriebene technische Lehre in der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung von einer erfinderischen T\u00e4tigkeit auszugehen. Insbesondere erscheint nicht zwingend, dass die technische Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann durch die DE 34 32 XXX (Anlage B1 \/ D2) allein bzw. durch diese in Kombination mit der Druckschrift Dieter Reiners, Flexibel im Automatisierungsverbund, Elektroanzeiger, Heft2 1988, S. 28-31 (Anlage B1 \/ D3) oder in Kombination mit der DE 196 26 XXX (Anlage B1 \/ D4) nahegelegt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie in der DE 34 32 XXX (Anlage B1 \/ D2) beschriebene Vorrichtung weist \u2013 ebenso wie die Vorrichtung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 eine Transporteinrichtung auf, mittels derer die Folie \u00fcber eine Heizstation der Formstation zugef\u00fchrt wird. Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt die nachstehend wiedergegebene Figur 1:<\/p>\n<p>Die Kunststofffolie (10) wird von einer Folienrolle abgewickelt und mittels einer Transporteinrichtung (4) \u00fcber eine Heizstation (3) der Formstation (5) zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Wie in der vorstehend wiedergegebenen Figur 2 der DE 34 32 XXX zu erkennen ist, besteht die Transporteinrichtung dabei aus zwei Paar umlaufenden Transportketten (16, 19), die jeweils \u00fcber ein Paar Kettenr\u00e4der (17\/18 bzw. 20\/21) gef\u00fchrt werden. Die beiden Transportketten sind im Bereich der Heizstation voneinander beabstandet, wobei der Abstand durch Leitbleche (22) \u00fcberbr\u00fcckt wird. Angetrieben werden sie \u00fcber eine Antriebswelle (29). Aufgrund unterschiedlicher Z\u00e4hnezahl der Kettenr\u00e4der bewegen sich die beiden Transportketten mit verschiedenen Geschwindigkeiten, was an der Trennstelle der beiden Ketten zu einem Recken der Kunststofffolie f\u00fchrt, so dass eine Faltenbildung verhindert wird. Die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Transportketten ist allein durch die unterschiedliche Z\u00e4hnezahl der zugeordneten Kettenr\u00e4der steuerbar.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sieht die Lehre des Klagepatents eine stufenlose Regelbarkeit der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden F\u00f6rdereinrichtungen vor (Merkmal 2.4). Ausweislich der Klagepatentschrift (Abs. [0029], [0031]) kann dies durch zwei getrennte Antriebe gew\u00e4hrleistet werden, die jeweils f\u00fcr sich und im Verh\u00e4ltnis zueinander steuerbar sind.<\/p>\n<p>Es liegen vertretbare Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vor, dass Merkmal 2.4 f\u00fcr den Fachmann durch die D2 nicht nahegelegt ist. Denn die dort beschriebene Vorrichtung ist dergestalt aufgebaut, dass die Geschwindigkeiten der beiden Transportketten auf mechanische Weise gekoppelt und damit \u2013 zumindest im laufenden Betrieb der Anlage \u2013 unver\u00e4nderlich festgelegt sind. Eine Anpassung an die gew\u00fcnschte Reckung ist ausweislich der Beschreibung der Entgegenhaltung (Anlage B1 \/ D2, S. 7, 2. Absatz) dadurch m\u00f6glich, dass die Kettenr\u00e4der entsprechend ausgew\u00e4hlt werden. Um eine flexiblere und vor allem im laufenden Betrieb der Anlage m\u00f6gliche Anpassung zu erreichen, muss die gesamte Anlage umkonstruiert werden. F\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer solchen Umkonstruktion bietet die D2 keinerlei Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso liegen vertretbare Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vor, dass der Fachmann ausgehend von der D2 keinen unmittelbaren Anlass hatte, erg\u00e4nzend die Druckschrift Dieter Reiners, Flexibel im Automatisierungsverbund, Elektroanzeiger, Heft 2, 1988, S. 28-31 (Anlage B1 \/ D3) heranzuziehen. Die D3 befasst sich mit der zunehmenden Bedeutung von Mehrmotorenantriebssystemen in Automatisierungsverb\u00fcnden und f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, welche Vorteile der Einsatz mehrerer Einzelantriebe gegen\u00fcber der Verwendung eines einheitlichen Antriebs bietet. Als Anwendungsfall werden hier zwar Walzwerke und Maschinen in Papierfabriken genannt, der Zusammenhang mit der in der D2 beschriebenen Anlage erschlie\u00dft sich aber nicht unmittelbar. Daher ist die Annahme, der Fachmann habe ausgehend von der D2 nach einer anderen Antriebsart Ausschau gehalten, keineswegs zwingend. Das erfindungswesentliche Problem der D2, die beiden F\u00f6rderabschnitte mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten laufen zu lassen, wird dort zun\u00e4chst befriedigend dadurch gel\u00f6st, dass die den jeweiligen F\u00f6rderabschnitten zugeordneten Kettenr\u00e4der eine unterschiedliche Anzahl von Z\u00e4hnen aufweisen. F\u00fcr den Wechsel auf mehrere elektronische Antriebe bestand f\u00fcr den Fachmann jedenfalls nicht zwingend Veranlassung, zumal es hierzu einer Umkonstruktion der Anlage bedurfte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Kombination der D2 mit der DE 196 26 XXX (Anlage B1 \/ D4). Die D4 betrifft eine Vorrichtung zum Antreiben von mehrwelligen Extrudern mit mindestens zwei zu synchronisierenden Antriebsmotoren. Im Mittelpunkt dieser Druckschrift steht dabei nicht die Verwendung eines oder mehrerer Antriebsmotoren, sondern vielmehr die Frage, wie auf effektive und zugleich kosteng\u00fcnstige Weise die Synchronisation mehrerer Antriebsmotoren umgesetzt werden kann. Hierzu wird der Einsatz elektronischer Schaltelemente vorgesehen. Wie bereits im Hinblick auf die D3 erl\u00e4utert, bestehen auch bez\u00fcglich der D4 keine zwingenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme, der Fachmann habe Anlass gehabt, diese mit der Lehre der D2 zu kombinieren.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1591 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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