{"id":1609,"date":"2011-06-28T17:00:03","date_gmt":"2011-06-28T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1609"},"modified":"2016-04-22T10:19:53","modified_gmt":"2016-04-22T10:19:53","slug":"4b-o-10710-faltschachtel-als-aufbewahrungsbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1609","title":{"rendered":"4b O 107\/10 &#8211; Faltschachtel als Aufbewahrungsbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1704<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juni 2011, Az. 4b O 107\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf erg\u00e4nzende Auskunft und Rechnungslegung durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer sowie Zahlung einer Verg\u00fctung im Wege der Stufenklage in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patentes 0 569 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c), welches am 3. Mai 1993 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der NL 9200XXX vom 6. Mai 1992 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 18. April 1996. Das Klagepatent steht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 693 00 XXX gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatentes, welches eine Faltschachtel mit Mitteln zum Aufh\u00e4ngen zum Gegenstand hat, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAufbewahrungsbeh\u00e4lter, der aus einem Rohling gefaltet wird, wobei der Aufbewahrungsbeh\u00e4lter mit einem Boden, aufrechtstehenden Seitenw\u00e4nden sowie einem Deckel versehen ist, der als Einheit mit einer der Seitenw\u00e4nde an der Oberkante der Seitenw\u00e4nde ausgebildet ist, wobei fluchtende Durchlasse in der N\u00e4he der Oberkanten zweier einander gegen\u00fcberliegender Seitenw\u00e4nde vorhanden sind, wobei die fluchtenden Durchlasse unterhalb der H\u00f6he des Deckels angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine der Seitenw\u00e4nde an ihrer Oberkante mit einer Verl\u00e4ngerung versehen worden ist, die Teile aufweist, die an die Innenseiten an zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden gefaltet sind, sowie einen anderen Teil, der sich zwischen den zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden unterhalb der H\u00f6he der Durchlasse erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Die Parteien, zwischen denen sowohl eine Nichtigkeitsklage \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Bundespatentgericht sowie eine Klage wegen Verletzung des Klagepatentes vor der angerufenen Kammer anh\u00e4ngig war, schlossen am 14. Oktober 2008 vor dem Bundespatentgericht einen Vergleich, welcher nachfolgend wiedergegebenen Inhalt aufweist.<\/p>\n<p>In Ausf\u00fchrung des Vergleiches erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2008 Auskunft \u00fcber die Ums\u00e4tze mit patentverletzenden Produkten aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren. Eine Zahlung erfolgte durch die Beklagte an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur \u00dcberpr\u00fcfung der angegebenen Ums\u00e4tze durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer auf. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 teilte die Beklagte mit, dass nach ihrer Ansicht f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der Umsatzzahlen durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer keine Berechtigung bestehe, sie sich jedoch trotz dieser Auffassung f\u00fcr eine entsprechende Pr\u00fcfung bereit erkl\u00e4re. Am 3. M\u00e4rz 2009 fand eine Pr\u00fcfung durch die Wirtschaftspr\u00fcfer A und B statt. Mit Schreiben vom 25. M\u00e4rz 2009 erstellten diese einen Zwischenbericht. Wegen des Inhalts des Zwischenberichtes wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung Anlage K 10 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine \u00dcberpr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der genannten Ums\u00e4tze durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer schulde. Diese ergebe sich aus dem zwischen den Parteien vor dem Bundespatentgericht abgeschlossenen Vergleich. Eine Befristung f\u00fcr eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung liege nicht vor. Dies sei von den Parteien nicht gewollt gewesen. Erf\u00fcllung sei auch noch nicht eingetreten, da den Wirtschaftspr\u00fcfer nicht die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt worden sei zu \u00fcberpr\u00fcfen ob die genannten Umsatzzahlen zutreffend seien. Aufbauend auf die \u00dcberpr\u00fcfung habe sie einen weiteren Zahlungsanspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie auf den Hinweis der Kammer die urspr\u00fcnglich gestellten Antr\u00e4ge neu gefasst hat,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. den beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfern der Kl\u00e4gerin pr\u00fcfbar und unter Angabe der Zuordnungskriterien zu Verpackungen, welche folgende Ausgestaltung aufweisen<\/p>\n<p>Aufbewahrungsbeh\u00e4lter, der aus einem Rohling gefaltet wird, wobei der Aufbewahrungsbeh\u00e4lter mit einem Boden, aufrechtstehenden Seitenw\u00e4nden sowie einem Deckel versehen ist, der als Einheit mit einer der Seitenw\u00e4nde an der Oberkante der Seitenw\u00e4nde ausgebildet ist, wobei fluchtende Durchlasse in der N\u00e4he der Oberkanten zweier einander gegen\u00fcberliegender Seitenw\u00e4nde vorhanden sind, wobei die fluchtenden Durchlasse unterhalb der H\u00f6he des Deckels angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine der Seitenw\u00e4nde an ihrer Oberkante mit einer Verl\u00e4ngerung versehen worden ist, die Teile aufweist, die an die Innenseiten an zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden gefaltet sind, sowie einen anderen Teil, der sich zwischen den zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden unterhalb der H\u00f6he der Durchlasse erstreckt.<\/p>\n<p>Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte durch die Herstellung und den Vertrieb der genannten Verpackungen des Klagepatents seit dem 18. April 1996 begangen hat, und zwar<\/p>\n<p>a) unter Vorlage eines chronologisch geordneten, unterscheid- und pr\u00fcfbaren Verzeichnisses der patentverletzenden Ums\u00e4tze unter Angabe der Menge der hergestellten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Schnittmustern und\/oder sonstigen Zuordnungskriterien;<\/p>\n<p>b) die Beklagte ist verpflichtet, den Wirtschaftspr\u00fcfern zur \u00dcberpr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Auskunft Zugang zu allen Unterlagen, Dateien, Schnittmustern und\/oder sonstigen Zuordnungskriterien zu erm\u00f6glichen, die Informationen \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Aufbewahrungsbeh\u00e4lter enthalten;<\/p>\n<p>c) die Wirtschaftspr\u00fcfer sind berechtigt, bei Zweifeln \u00fcber eine Patentverletzung durch das von der Beklagten hergestellte und im Rahmen der Pr\u00fcfung festgestellte Produkt, das entsprechende Schnittmuster einem beiderseitig akzeptierten, sachverst\u00e4ndigen Patentanwalt vorzulegen, der sich vor Ort \u00fcber das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Patentverletzung vergewissern darf und dessen Auskunft von beiden Parteien zu akzeptieren ist,<\/p>\n<p>falls eine Einigung \u00fcber die Person des Patentanwalts zwischen den Parteien nicht erzielt wird, soll dieser von der zust\u00e4ndigen Patentanwaltskammer bestimmt werden;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das entsprechende Schnittmuster der Kl\u00e4gerin zur Pr\u00fcfung vorzulegen;<\/p>\n<p>d) die Wirtschaftspr\u00fcfer sind berechtigt, einen von der Kl\u00e4gerin gestellten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverst\u00e4ndigen hinzuzuziehen, dem Zugang zu den Plotterdateien und deren Backups zur \u00dcberpr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit und Echtheit zu den in Antrag 1.b) genannten Dateien und Schnittmuster des (Schneide-)Plotters zu gestatten ist;<\/p>\n<p>2. nach erfolgter Rechnungslegung an die Kl\u00e4gerin eine Verg\u00fctung in H\u00f6he des im Vergleich der Parteien vor dem Bundespatentgericht am 14. Oktober 2008 vereinbarten Satzes in H\u00f6he von 6 % aus den, \u00fcber die bisher mitgeteilten Umsatz hinausgehenden und von den Wirtschaftspr\u00fcfern festgestellten Ums\u00e4tzen zzgl. 8 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 1.2. eines jeden Jahres oder den jeweiligen betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitpunkten f\u00fcr die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verpflichtung zu \u00dcberpr\u00fcfung der Ausk\u00fcnfte \u00fcber die gemachten Ums\u00e4tze in Abrede. Zum einen sei eine entsprechende Verpflichtung zeitlich befristet gewesen. Zum anderen sei Erf\u00fcllung eingetreten. Ebenso wenig bestehe noch ein Zahlungsanspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die teilweise zul\u00e4ssige Stufenklage ist unbegr\u00fcndet. Sie ist insgesamt abweisungsreif.<\/p>\n<p>Die Klage ist unzul\u00e4ssig soweit sie sich auf die Antr\u00e4ge zu 1.c) und d) bezieht. Denn die Antr\u00e4ge entsprechen insoweit nicht dem Bestimmtheitsgebot des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grunds\u00e4tzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l\u00e4sst, das Risiko des Unterliegens des Kl\u00e4gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw\u00e4lzt und wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst (BGH NJW 1999, 954). Auch darf die Entscheidung \u00fcber den Antrag nicht einer au\u00dferhalb des gerichtlichen Verfahrens stehenden Person \u00fcberlassen sein.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen erf\u00fcllen die Antr\u00e4ge zu 1.c) und d) nicht. Die Antr\u00e4ge zu 1.c) und d) sollen, wie die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, mit den Antr\u00e4gen zu 1.a) und b) auf der ersten Stufe der erhobenen Stufenklage stehen. Insoweit ist dann jedoch f\u00fcr die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die dort beantragten T\u00e4tigkeiten eines Wirtschaftspr\u00fcfers erst dann zum Zuge kommen sollen, wenn \u201eZweifel \u00fcber eine Patentverletzung durch das von der Beklagten hergestellte\u201c Produkt besteht. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die Antr\u00e4ge zu 1.c) und d) erst ma\u00dfgeblich w\u00e4ren, wenn die Antr\u00e4ge zu 1.a) und b) bereits erf\u00fcllt w\u00e4ren. Insoweit k\u00f6nnen diese Antr\u00e4ge dann jedoch nicht auf einer Stufe stehen. W\u00fcrde man die Antr\u00e4ge 1.c) und d) hingegen als Eventualklageh\u00e4ufung verstehen, w\u00e4ren diese unzul\u00e4ssig. Hilfsantr\u00e4ge sind zwar grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (\u00a7 260 ZPO). Die Bedingung f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Hilfsantrag darf jedoch nicht an eine subjektive Einsch\u00e4tzung einer au\u00dferhalb des gerichtlichen Verfahrens stehenden Person gebunden werden, was vorliegend jedoch der Fall ist, wenn die Kl\u00e4gerin beantragt, dass die Wirtschaftspr\u00fcfer bei Zweifeln \u00fcber eine Patentverletzung zu bestimmten Ma\u00dfnahmen berechtigt sein sollen. Dies betrifft sowohl den Antrag zu 1.c) als auch 1.d). Hierauf wurde die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Antrags\u00e4nderung erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig soweit sie die Antr\u00e4ge zu 1., 1.a) und b) betrifft. Insoweit gen\u00fcgen die Antr\u00e4ge dem in \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierten Bestimmtheitsgebot, auch im Hinblick auf den Begriff der \u201eZuordnungskriterien\u201c. Auf Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin jedoch ausgef\u00fchrt, dass sie zu einer Benennung von spezifischen Zuordnungskriterien etwaiger Dokumente zu patentverletzenden Verpackungen nicht in der Lage ist, da sie keinen Einblick in die systematische Speicherung und Aufbewahrung von patentverletzenden Verpackungen bei der Beklagten hat. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Beklagten ist bekannt, welche Zuordnungskriterien sie verwendet. Sie wei\u00df mithin, was hierunter zu verstehen ist, eine Vollstreckung ist mithin m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die insoweit zul\u00e4ssige Klage ist jedoch insgesamt unbegr\u00fcndet, so dass sie abzuweisen war, da weder ein Anspruch auf die begehrte \u00dcberpr\u00fcfung noch ein Zahlungsanspruch zu erkennen ist. Entsprechend konnte die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden (vgl. BGH NJW 1982, 235).<\/p>\n<p>Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 14. Oktober 2008 vor dem Bundespatentgericht bietet keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte \u00dcberpr\u00fcfung und Zahlung. Denn insoweit ist die in dem Vergleich f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der gemachten Angaben durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer sowie f\u00fcr die Zahlung geregelte Frist abgelaufen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAls Zahlungsfrist war zwischen den Parteien in Ziffer 4) der 3. Dezember 2008 vereinbart worden. In Ziffer 3 des Vergleichs ist geregelt, dass die Beklagte f\u00fcr die Nutzung der Erfindung zur Abgeltung jeglicher Forderung einen Betrag von 6 % des mitgeteilten oder durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer festgestellten Umsatzes zahlt. In Ziffer 4 des Vergleichs ist \u2013 wie gesagt &#8211; vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin den sich aus Ziffer 3 ergebenden Betrag bis zum 3. Dezember 2008 zahlt. Der 3. Dezember 2008 ist bereits verstrichen und die Beklagte hat bereits eine Zahlung geleistet, n\u00e4mlich 6 % des mitgeteilten Umsatzes. Entsprechend ist daher durch die Zahlung der Beklagten Erf\u00fcllung eingetreten. Ein weitergehender Zahlungsanspruch \u2013 nach einer etwaigen \u00dcberpr\u00fcfung der gemachten Angaben durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer \u2013 ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zu einem etwaigen Anspruch auf Zahlung keine konkreten Angaben gemacht. Sie ist lediglich der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf \u00dcberpr\u00fcfung durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer zustehe. Selbst wenn ihr \u2013 wie nicht \u2013 ein Anspruch auf \u00dcberpr\u00fcfung auf Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben aus dem Vergleich zustehen w\u00fcrde, w\u00fcrde sich hieraus jedoch kein Zahlungsanspruch ergeben, so dass ein Anspruch auf \u00dcberpr\u00fcfung leer laufen w\u00fcrde. Auf diesen Umstand wurde die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen. Die Kl\u00e4gerin verwies darauf, dass der Vergleich insoweit nicht abschlie\u00dfend sei, es sei lediglich eine Frist zur Mitteilung der get\u00e4tigten Ums\u00e4tze und Zahlung vereinbart worden. Eine weitere Frist f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung und ggfs. anschlie\u00dfende Zahlung habe der Vergleich nicht zum Gegenstand, so dass ein Anspruch noch bestehe. Dieses Vorbringen \u00fcberzeugt nicht. Denn die Systematik des Vergleichs zeigt, dass die vereinbarten Regelungen sowohl in Bezug auf die \u00dcberpr\u00fcfung durch den Wirtschaftspr\u00fcfer als auch eine Zahlung abschlie\u00dfend sind. In Ziffer 1 des Vergleichs haben die Parteien vereinbart, dass die get\u00e4tigten Ums\u00e4tze von der Beklagten bis zum 3. November 2008 mitzuteilen sind. Einen Monat sp\u00e4ter \u2013 3. Dezember 2008 \u2013 sollte dann Zahlung erfolgen, und zwar entweder hinsichtlich der mitgeteilten Ums\u00e4tze oder derjenigen, welche von einem Wirtschaftspr\u00fcfer \u00fcberpr\u00fcft worden sind. Der Vergleich sieht daher eine Regelung hinsichtlich Umsatzmitteilung und \u00dcberpr\u00fcfung und Zahlung vor, so dass kein Raum f\u00fcr die Annahme der Kl\u00e4gerin besteht, dass der Vergleich insoweit nicht abschlie\u00dfend sei.<\/p>\n<p>Dass die vergleichsweise Regelung insoweit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unbefriedigend sein mag, ist hinzunehmen. Der Vergleich diente der Beilegung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten \u2013 der Verletzungsklage vor der angerufenen Kammer, 4b O 144\/07, und der Nichtigkeitsklage, 1 Ni 30\/07 vor dem Bundespatentgericht. Insoweit sollten die Auseinandersetzungen durch eine z\u00fcgige Kl\u00e4rung und Zahlung beendet werden. Dies ist aus Sicht der Beklagten durch die Mitteilung der Ums\u00e4tze und Zahlung auch geschehen. Dass erst nach Zahlung das Begehren der Kl\u00e4gerin auf \u00dcberpr\u00fcfung der genannten Ums\u00e4tze entstanden ist, ist ihrer Risikosph\u00e4re zuzurechnen, ergibt aber keine weitere auf dem Vergleich beruhende Zahlungsverpflichtung der Beklagten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch ein Anspruch auf \u00dcberpr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der genannten Ums\u00e4tze besteht nicht. Die Frist f\u00fcr eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung ist abgelaufen.<\/p>\n<p>Ziffer 2) des Vergleichs regelt die von der Kl\u00e4gerin vorliegend begehrte M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit der mitgeteilten Ums\u00e4tze durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer. Diese Verpflichtung ist jedoch, wie eine Zusammenschau mit den Ziffern 3) und 4) des Vergleiches verdeutlicht, zeitlich beschr\u00e4nkt gewesen. Denn in Ziffer 3) des Vergleichs ist geregelt, dass die Beklagte an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Nutzung der Erfindung ein Entgelt in H\u00f6he von 6 % des Umsatzes zahlt. Die Zahlungspflicht ist einerseits zur\u00fcckbezogen auf Ums\u00e4tze f\u00fcr den Zeitraum innerhalb dessen die Ums\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen sind, also auf den Zeitraum f\u00fcr den nach Ziffer 1 Auskunft zu erteilen ist. Andererseits wird bestimmt, von welchem Umsatz die 6 % Entgelt zu berechnen sind. Dies ist entweder der nach Ziffer 1) mitgeteilte Gesamtumsatz, welcher bis zum 3. November 2008 mitzuteilen ist oder der durch den Wirtschaftspr\u00fcfer festgestellte Umsatz. Unmittelbar auf Ziffer 3) aufbauend enth\u00e4lt der Vergleich in Ziffer 4) dann die Pflicht der hiesigen Beklagten, den Betrag, der sich aus Ziffer 3) ergibt, bis zum 3. Dezember 2008 auf ein von der Kl\u00e4gerin mitzuteilendes Konto zu zahlen. Zwischen Auskunftserteilung und Zahlungsverpflichtung liegt ein Zeitraum von einem Monat. Durch den Zeitraum wird deutlich gemacht, dass innerhalb dieses Monats der Kl\u00e4gerin eine \u00dcberpr\u00fcfung der genannten Zahlen durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer m\u00f6glich gemacht werden sollte. Denn ansonsten h\u00e4tte als Datum f\u00fcr die Zahlungsverpflichtung auch ein fr\u00fcherer Termin vereinbart werden k\u00f6nnen. Entsprechend ist der Anspruch auf \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der genannten Ums\u00e4tze befristet bis l\u00e4ngstens 3. Dezember 2008, mithin untergegangen.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch, was bereits unter a) angef\u00fchrt wurde, dass der Vergleich f\u00fcr den Fall, dass der Wirtschaftspr\u00fcfer Fehler bei der Auskunft der Ums\u00e4tze durch die Beklagte feststellt, bez\u00fcglich der Zahlung keine Regelung f\u00fcr eine sp\u00e4tere Zahlung enth\u00e4lt. Der Beklagten wurde eine Zahlungsfrist bis zum 3. Dezember 2008 gesetzt. Es ist keine Regelung vorhanden auf m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter festgestellte Differenzen eine weitere Zahlung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zu leisten.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht zudem das genannte Interesse der Parteien die beiden gerichtlichen Auseinandersetzungen z\u00fcgig zu beenden. Denn durch die Vereinbarung eines Zahlungsdatums und damit auch einer etwaigen vorhergehenden Pr\u00fcfung durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer, konnte ein \u00fcber viele Jahre andauernder Streit endg\u00fcltig beendet werden. Mit dem 3. Dezember 2008 sollte dieser Streit endg\u00fcltig beendet werden.<\/p>\n<p>Auch die patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin scheinen urspr\u00fcnglich ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis vertreten zu haben. Denn mit Schreiben vom 3. November 2008 (Anlage K 3) \u00fcbermittelten sie den anwaltlichen Vertreten der Kl\u00e4gerin die von der Beklagten genannten Umsatzzahlen und baten weiterhin um Abkl\u00e4rung der Frage, ob einzelne Jahre durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer \u00fcberpr\u00fcft werden sollen. Auch baten sie um Mitteilung der Kontoverbindung. Diese \u00dcbermittlung ist offensichtlich geschehen, da die Beklagte Zahlung geleistet hat. Eine Aufforderung zur \u00dcberpr\u00fcfung der gemachten Angaben erfolgte gegen\u00fcber der Beklagten dann erst mit Schreiben vom 8. Januar 2009 (Anlage K4). Durch den Hinweis auf die Wirtschaftspr\u00fcfung haben die patentanwaltlichen Vertreter jedoch auch deutlich gemacht, dass auch diese eine zeitnahe \u00dcberpr\u00fcfung als erforderlich ansehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die Beklagte entgegen ihrer vorgerichtlichen Korrespondenz der Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung der genannten Umsatzzahlen einger\u00e4umt hat, kann nicht als Anerkenntnis eines \u2013 nicht gegebenen \u2013 Anspruchs gewertet werden. Denn ein entsprechender Rechtsbindungswille auf Seiten der Beklagten ist nicht zu erkennen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 machte die Beklagte geltend, dass sie der Auffassung sei, dass ein entsprechender \u00dcberpr\u00fcfungsanspruch nicht bestehe, dass sie jedoch entgegenkommend bereit sei die Jahresums\u00e4tze \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Ein Eingest\u00e4ndnis, welche eine rechtliche Wirkung entfalten k\u00f6nnte, kann dem nicht entnommen werden. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin lediglich entgegen gekommen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 20.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1704 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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