{"id":1601,"date":"2011-09-08T17:00:35","date_gmt":"2011-09-08T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1601"},"modified":"2016-04-22T10:15:29","modified_gmt":"2016-04-22T10:15:29","slug":"4a-o-9610-vertikallamellenvorhang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1601","title":{"rendered":"4a O 96\/10 &#8211; Vertikallamellenvorhang"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1749<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2011, Az. 4a O 96\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vertikallamellenvorh\u00e4nge mit einer Anordnung von Lamellen und einer Schienenf\u00fchrung, in der die oberen Enden der Lamellen in deren L\u00e4ngsrichtung verfahrbar gelagert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an den unteren Enden der Lamellen F\u00fchrungssegmente vorgesehen sind, wobei diese zwischen zwei parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung der Schienenf\u00fchrung verlaufenden F\u00fchrungselementen gef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>&#8211; die F\u00fchrungssegmente einen rotationssymethrischen Querschnitt aufweisen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; die F\u00fchrungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet sind<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; das oder die Seile als Kunststoffseile oder Drahtseile ausgebildet sind<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; an den l\u00e4ngsseitigen Enden der F\u00fchrungselemente Befestigungsmittel vorgesehen sind, mittels derer die Seile gespannt sind,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; die Befestigungsmittel Spannschrauben zum Spannen des oder der Seile aufweisen,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; die Lamellen eine signifikante Biegefestigkeit aufweisen,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; die Lamellen aus Aluminium, Kunststoff oder Edelstahl bestehen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; die Lamellen in der Schienenf\u00fchrung mittels eines Antriebs verfahrbar sind<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; der Antrieb einen Elektromotor aufweist;<\/p>\n<p>2. Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.05.2008 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen und Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 mitzuteilen sind,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstelllung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Produkte zu vernichten oder an einen von dem Kl\u00e4ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, d.h. der Beklagten, Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 3.295,00 \u20ac zuz\u00fcglich 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2007 017 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen Alleininhaber er ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung sowie auf die Zahlung au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 18.12.2007 angemeldet und am 06.03.2008 eingetragen. Am 10.04.2008 wurde die Erteilung des Klagegebrauchsmusters ver\u00f6ffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVertikallamellenvorhang\u201c. Sein Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang mit einer Anordnung von Lamellen und einer Schienenf\u00fchrung, in der die oberen Enden der Lamellen in deren L\u00e4ngsrichtung verfahrbar gelagert sind, dadurch gekennzeichnet, dass an den unteren Enden der Lamellen (2) F\u00fchrungssegmente (5) vorgesehen sind, wobei diese zwischen zwei parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung der Schienenf\u00fchrung (3) verlaufenden F\u00fchrungssegmenten gef\u00fchrt sind.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 3 lautet:<br \/>\n\u201eVertikallamellenvorhang nach einem der Anspr\u00fcche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungssegmente (5) einen rotationssymmetrischen Querschnitt aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 4 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungssegmente (5) als Rundbolzen ausgebildet sind.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 8 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet sind.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 9 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang nach einem der Anspr\u00fcche 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass das oder die Seile als Kunststoffseile oder Drahtseile (10) ausgebildet sind.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 10 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass an den l\u00e4ngsseitigen Enden der F\u00fchrungselemente Befestigungsmittel vorgesehen sind, mittels derer die Seile gespannt sind.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 11 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel Spannschrauben (18, 18\u2018) zum Spannen des oder der Seile aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 15 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellen (2) eine signifikante Biegefestigkeit aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 16 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellen (2) aus Aluminium, Kunststoff oder Edelstahl bestehen.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 18 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellen (2) in der Schienenf\u00fchrung (3) mittels eines Antriebs (4) verfahrbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Sein Gebrauchsmusteranspruch 19 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVertikallamellenvorhang nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb (4) einen Elektromotor aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift veranschaulichen den Gegenstand der gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel des Vertikallamellenvorhangs in einer ersten Ausf\u00fchrungsform, w\u00e4hrend in Figur 4 eine zweite Ausf\u00fchrungsform von F\u00fchrungselementen f\u00fcr den Vertikallamellenvorhang abgebildet ist.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt Sonnenschutztechnik-Produkte, unter anderem Vertikallamellenvorh\u00e4nge, wie sie nachfolgend abgebildet sind. Die Lichtbilder wurden kl\u00e4gerseits aufgenommen, teils beschriftet, nummeriert und zur Akte gereicht.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Anspr\u00fcche 1, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 18 und 19 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass nur im Eckbereich des Lamellenvorhangs die F\u00fchrungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet seien. Anspruch 11 enthalte keinerlei Restriktionen hinsichtlich der Einbausituation der Spannschraube. Vielmehr sei allein in diesem Anspruch die Funktion des Spannens des Seils oder der Seile enthalten, so dass sich der Schutzbereich des Anspruchs 11 genau auf diese Funktion der Spannschraube als Befestigungsmittel zum Spannen des Seils erstrecke.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nwie erkannt, wobei der Kl\u00e4ger hinsichtlich des Antrags zu III. die Zahlung eines Zinssatzes von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz beantragt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die F\u00fchrungselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien, anders als das Klagegebrauchsmuster dies vorsieht, nicht von einem umlaufenden Seil gebildet. Die Seile w\u00fcrden lediglich in den Eckbereichen umgelenkt und damit umlaufend ausgef\u00fchrt, ansonsten seien die F\u00fchrungselemente jeweils gesondert befestigt. Ein Vertikallamellenvorhang f\u00fcr Eckbereiche sei durch das Klagegebrauchsmuster jedoch nicht gesch\u00fctzt. Zudem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Spannschrauben als Befestigungsmittel auf. Eine Spannschraube im Sinne des Klagegebrauchsmusters habe nicht nur die Funktion, die F\u00fchrungselemente zu straffen, sondern m\u00fcsse auch so ausgelegt sein, dass an ihr das freie Ende des Drahtseils befestigt ist, und zwar dergestalt, dass durch blo\u00dfes Bet\u00e4tigen der Spannschraube in der Bohrung in dem Adapter das Seil gespannt werde. \u00dcber eine solche Spannschraube verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht, sondern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei wie folgt darzustellen:<br \/>\nEs liege eine offenkundige Vorbenutzung vor, da der Gegenstand der Erfindung bereits w\u00e4hrend einer Besprechung zwischen der Firma A und der Firma B B.V. vorgestellt worden sei, bevor das Klagegebrauchsmuster angemeldet worden sei. Aus dieser Besprechung stammten die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage B4. Die Erfindung beruhe zudem mit Hinblick auf die Druckschriften GB 1,072XXX, DE 32 14 XXX A1 und FR 78 29XXX nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt dem Beklagtenvorbringen entgegen. Es sei fraglich, ob die als Anlage B 3 eingereichte Zeichnung die tats\u00e4chliche Einbausituation des angegriffenen Lamellenvorhangs darstelle. Selbst wenn dies jedoch der Fall sei, verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagegebrauchsmuster. Der Kl\u00e4ger bestreitet den Vortrag zur offenkundigen Vorbenutzung mit Nichtwissen. Er bestreitet die Echtheit der Anlage B4, wendet sich inhaltlich gegen das Vorliegen einer Vorbenutzung und hat die Offenkundigkeit der Vorbenutzung in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.08.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist sowohl zul\u00e4ssig, als auch &#8211; im tenorierten Umfang &#8211; begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung sowie auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1, 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Vertikallamellenvorhang, der als Sichtschutz und als Beschattungssystem in und an Geb\u00e4uden eingesetzt werden kann. Derartige Vertikallamellenvorh\u00e4nge seien im Stand der Technik bekannt und k\u00f6nnten insbesondere innerhalb von Geb\u00e4uden, insbesondere an der Innenseite von Fenstern, montiert sein. Zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Vertikallamellenvorhangs seien die Lamellen an ihren oberen Enden in einer Schienenf\u00fchrung gelagert und k\u00f6nnten in L\u00e4ngsrichtung verfahren werden. Die unteren Enden der Lamellen w\u00fcrden dabei frei h\u00e4ngen. Im einfachsten Fall k\u00f6nnten zum Verfahren der Lamellen in der Schienenf\u00fchrung Zugschn\u00fcre oder dergleichen vorgesehen sein. Besonders vorteilhaft erfolge das Verfahren der Lamellen motorisch. In weiteren Applikationen w\u00fcrden die Vertikallamellenvorh\u00e4nge an den Au\u00dfenseiten von Geb\u00e4uden, insbesondere an den Au\u00dfenseiten von Fenstern montiert. Zwar k\u00f6nnten dann typischerweise noch die Vertikallamellenvorh\u00e4nge durch au\u00dfenliegende Glasscheiben gegen Witterungseinfl\u00fcsse, insbesondere Wind, Regen und Schnee, gesch\u00fctzt werden. Abgesehen davon, dass dies einen weiteren konstruktiven Aufwand bei der Installation der Beschattungssysteme mit sich bringe, sei hieran jedoch nachteilig, dass durch derartige Glasscheiben kein vollst\u00e4ndiger Schutz gegen Witterungseinfl\u00fcsse erzielt werden k\u00f6nne. Neben einem Eindringen von Schmutz und Feuchtigkeit in den Bereich des Vertikallamellenvorhangs seien auch unvermeidlich noch durch einwirkenden Wind Luftstr\u00f6mungen vorhanden, die auf die Lamellen einwirken und zu unerw\u00fcnschten Pendelbewegungen der Lamellen f\u00fchren w\u00fcrden. Pendelbewegungen der Lamellen in L\u00e4ngsrichtung k\u00f6nnten zwar dadurch minimiert werden, dass zwischen den Lamellen Abstandsketten oder dergleichen vorgesehen werden. Pendelbewegungen quer zur L\u00e4ngsrichtung und damit unerw\u00fcnschte Bewegungen der Lamellen in Richtung des Fensters k\u00f6nnten hierdurch jedoch nicht abgefangen werden. Die \u00fcbliche Ausbildung von Vertikallamellenvorh\u00e4ngen derart, dass diese nur an ihren oberen Enden in einer Schienenf\u00fchrung gelagert w\u00fcrden, w\u00e4hrend die unteren Enden der Lamellen frei hingen, seien bei derartigen Applikationen daher \u00e4u\u00dferst problematisch.<\/p>\n<p>Um diesen Problemen Abhilfe zu schaffen sei es bekannt, Vertikallamellenvorh\u00e4nge derart auszubilden, dass die oberen Enden der Lamellen in einer ersten Schienenf\u00fchrung gelagert und dort mittels eines ersten Antriebs verfahren werden k\u00f6nnten. Zudem seien die unteren Enden der Lamellen in einer zweiten Schienenf\u00fchrung gelagert und w\u00fcrden mittels eines zweiten Antriebs verfahren. Dies berge den Nachteil, dass, um einwandfreie Bewegungen der Lamellen zu erhalten, die beiden Antriebe synchronisiert werden m\u00fcssten, was einen erheblichen Steuerungsaufwand bedeute. Zudem bedeute bereits die Lagerung der oberen und unteren Enden in jeweils einer Schienenf\u00fchrung sowie das Vorsehen separater Antriebe f\u00fcr die Schienenf\u00fchrung einen erheblichen konstruktiven Aufwand.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe (technisches Problem), einen insbesondere an Au\u00dfenseiten von Geb\u00e4uden einsetzbaren Vertikallamellenvorhang bereitzustellen, der bei geringem konstruktiven Aufwand eine hohe Betriebssicherheit aufweise.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach dem Klagegebrauchsmusteranspruch 1 in Kombination mit den Anspr\u00fcchen 3, 4, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 18 und 19 durch eine Einrichtung, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>1. a) Vertikallamellenvorhang mit einer Anordnung von Lamellen und<\/p>\n<p>b) einer Schienenf\u00fchrung, in der die oberen Enden der Lamellen in der L\u00e4ngsrichtung verfahrbar gelagert sind,<\/p>\n<p>c) wobei an den unteren Enden der Lamellen F\u00fchrungssegmente vorgesehen sind,<\/p>\n<p>d) wobei diese zwischen zwei parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung der Schienenf\u00fchrung verlaufenden F\u00fchrungselementen gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Des Weiteren stellt das Gebrauchsmuster einen Vertikallamellenvorhang nach Anspruch 1 unter Schutz, bei dem<\/p>\n<p>2. &#8211; die F\u00fchrungssegmente einen rotationssymethrischen Querschnitt aufweisen (Anspruch 3),<\/p>\n<p>3. &#8211; die F\u00fchrungssegmente als Rundbolzen ausgebildet sind (Anspruch 4),<\/p>\n<p>4. &#8211; die F\u00fchrungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet sind (Anspruch 8),<\/p>\n<p>5. &#8211; das oder die Seile als Kunststoffseile oder Drahtseile ausgebildet sind (Anspruch 9),<\/p>\n<p>6. &#8211; an den l\u00e4ngsseitigen Enden der F\u00fchrungselemente Befestigungsmittel vorgesehen sind, mittels derer die Seile gespannt sind (Anspruch 10),<\/p>\n<p>7. &#8211; die Befestigungsmittel Spannschrauben zum Spannen des oder der Seile aufweisen (Anspruch 11),<\/p>\n<p>8. &#8211; die Lamellen eine signifikante Biegefestigkeit aufweisen (Anspruch 15),<\/p>\n<p>9. &#8211; die Lamellen aus Aluminium, Kunststoff oder Edelstahl bestehen (Anspruch 16),<\/p>\n<p>10. &#8211; die Lamellen in der Schienenf\u00fchrung mittels eines Antriebs verfahrbar sind (Anspruch 18),<\/p>\n<p>11. &#8211; der Antrieb einen Elektromotor aufweist (Anspruch 19).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien sind die Merkmale 1 b), 4 und 7 des Klagegebrauchsmusteranspruchs auslegungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Soweit Merkmal 1 b) vorsieht, dass der Vertikallamellenvorhang eine Schienenf\u00fchrung aufweist, in der die oberen Enden der Lamelle in der L\u00e4ngsrichtung verfahrbar gelagert sind, grenzt sich die Lehre des Klagegebrauchsmusters an dieser Stelle von Vorh\u00e4ngen mit Lamellen ab, welche \u00fcberhaupt nicht oder nur in vertikaler Richtung verfahrbar sind. Der Begriff \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c besagt insoweit nicht mehr, als dass die einzelnen Lamellen 90\u00b0 zu ihrer vertikalen Erstreckung l\u00e4ngs gef\u00fchrt werden. Ob die Lamellen geradeaus gef\u00fchrt werden, oder angepasst an die \u00f6rtlichen Gegebenheiten in einer Kurve oder \u00fcbers Eck, ist nicht Gegenstand der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, sondern bleibt dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen. Auch die F\u00fchrung in einer Kurve oder \u00fcber eine Ecke ist demnach vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters mit umfasst.<br \/>\n2.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df ist auch hinsichtlich des Merkmals 4 \u2013 Schutzanspruch 8 des Klagegebrauchsmusters -, nach welchem die gem\u00e4\u00df Merkmal 1 d) in L\u00e4ngsrichtung der Schienenf\u00fchrung verlaufenden F\u00fchrungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet sein sollen, sowohl die F\u00fchrung der Schiene geradeaus, als auch in einer Kurve oder \u00fcbers Eck vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters umfasst.<br \/>\n3.<br \/>\nNach Merkmal 7 \u2013 Schutzanspruch 11 des Klagegebrauchsmusters \u2013 sollen die Befestigungsmittel, die nach Schutzanspruch 10 an den l\u00e4ngsseitigen Enden der F\u00fchrungselemente vorzusehen sind, Spannschrauben zum Spannen des oder der Seile aufweisen.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Begriffes kann der Spannschrauben-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1999, 909) entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb nicht ohne Weiteres entnommen werden, weil sich diese Entscheidung nicht mit dem klagegegenst\u00e4ndlichen Klagegebrauchsmuster und folglich auch nicht mit der Klagegebrauchsmusterschrift auseinandergesetzt hat. Allein daraus, dass beide Schriften den Begriff \u201eSpannschraube\u201c verwenden, kann nicht gefolgert werden, dass dieser Begriff auch in beiden F\u00e4llen gleich auszulegen ist, da bei der Auslegung der Patent- und Gebrauchsmusterschriften nicht auf den reinen Wortlaut, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen ist, den der Inhalt der jeweiligen Patentschrift, bzw. Gebrauchsmusterschrift, dem Fachmann vermittelt (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Spannschrauben im Sinne des Klagegebrauchsmusters sind ihrer Funktion nach vielmehr Schrauben, die als Teil der Befestigungsvorrichtung das oder die Seile spannen, damit diese als F\u00fchrungselemente f\u00fcr die mit F\u00fchrungssegmenten versehenen einzelnen Lamellen dienen k\u00f6nnen. Aus der Formulierung \u201ezum Spannen\u201c in Merkmal 7 ist dar\u00fcber hinaus zu entnehmen, dass die Spannschrauben die Spannung selbst erzeugen m\u00fcssen und nicht einfach nur die durch anderweitige Bauteile erzeugte Spannung halten sollen.<\/p>\n<p>Der Formulierung des Unteranspruchs 11 ist mit der Verwendung des Begriffs \u201eaufweisen\u201c weiter zu entnehmen, dass die Spannschraube nicht das (alleinige) Befestigungsmittel selbst darstellen muss, sondern dass sie \u2013 wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Abschnitt [0040] und Figur 4 der Klagegebrauchsmusterschrift) im Zusammenwirken mit dem Adapter &#8211; nur Teil der Befestigungsvorrichtung sein kann. Dass das Seil unmittelbar an der Spannschraube befestigt werden muss, l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut ebenfalls nicht entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es in Abschnitt [0040] der Klagegebrauchsmusterschrift hei\u00dft, es seien in den zweiten Adapter in den zwei weiteren Bohrungen \u201ezwei Spannschrauben 18, 18\u2018 gef\u00fchrt, an welchen die freien Enden des Drahtseils 10 befestigt sind\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Hier beschreibt die Gebrauchsmusterschrift ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das der Schutzbereich des weiter formulierten Unteranspruchs nicht begrenzt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Daraus, dass die Klagegebrauchsmusterschrift eine Spannschraube zum Spannen des Seils vorsieht, l\u00e4sst sich jedoch entnehmen, dass die Spannschraube, wenn sie auch nicht allein die Spannung erzeugen k\u00f6nnen muss, zumindest mittelbar dazu beitragen muss, dass das Seil gespannt wird. Dass das Befestigungsmittel \u00fcberhaupt Schrauben aufweist, reicht mithin zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 7 nicht aus.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht lediglich hinsichtlich der Merkmale 1 b), 4 und 7 des Klagegebrauchsmusteranspruchs streitig, so dass es hinsichtlich der anderen Merkmale keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht jedoch auch von den streitigen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnstreitig sind die Lamellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 90\u00b0 zu ihrer vertikalen Erstreckung \u2013 folglich in L\u00e4ngsrichtung \u2013 verfahrbar, so dass Merkmal 1 b) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist. Unstreitig werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zudem in den Eckbereichen die F\u00fchrungselemente, in welchen die an den einzelnen Lamellen befestigten F\u00fchrungssegmente gef\u00fchrt werden, von umlaufenden Seilen gebildet. Dass sich dies hinsichtlich der \u00fcbrigen Bereiche nicht feststellen l\u00e4sst, steht der Verurteilung nicht entgegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zudem Spannschrauben im Sinne von Merkmal 7 des Klagegebrauchsmusters in seiner geltend gemachten Kombination auf.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der \u201eBlockadeschrauben\u201c, welche in der Anlage B 3 als \u201e2x Hohlschraube mit Fixierschraube\u201c bezeichnet sind, kann dies zwar nicht hinreichend festgestellt werden, weil sich f\u00fcr den kl\u00e4gerischen Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass sich dadurch, dass die Hohlschraube gedreht wird, das Seil nach hinten bewegt und hierdurch gespannt wird, in der Skizze keine Anhaltspunkte finden lassen. Vielmehr spricht hier viel daf\u00fcr, dass der Hohlschraube eine reine Klemmfunktion zukommt und diese nur die einmal erzeugte Spannung aufrechterh\u00e4lt. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Skizze gem\u00e4\u00df Anlage B 3 \u00fcberhaupt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutreffend beschreibt. Selbst wenn das Zutreffen des Beklagtenvortrags diesbez\u00fcglich unterstellt wird, sind zumindest die Schrauben, welche in der Skizze mit der Ziffer 118 bezeichnet werden und mit welchen die Platte an der Innenseite des Pfostens verschraubt wird, Spannschrauben im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Durch den Anschraubvorgang dr\u00fcckt die Platte, an welcher die Druckfeder anliegt, die Druckfeder mit dem darin befindlichen Seil in Richtung des Seilendes zusammen, wodurch die Druckfeder und das Seil gespannt werden. Wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausf\u00fchrte, kann auf die Spannung Einfluss genommen werden, indem die Schrauben fester angezogen werden. Damit dienen die Schrauben nicht allein zur Befestigung der Platte, sondern sie tragen zumindest mittelbar zur Spannung bei. Diese erh\u00f6ht sich, je weiter die Schrauben hereingedreht werden (und damit die Platte gegen die Druckfeder bewegt wird), bzw. verringert sich, wenn die Schrauben (teilweise) herausgedreht werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist zudem schutzf\u00e4hig. Insbesondere ist es neu im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters wurde \u2013 selbst wenn das Zutreffen des tats\u00e4chlichen Vortrags der Beklagten insoweit unterstellt wird &#8211; nicht anl\u00e4sslich der Besprechung am 05.12.2007 schriftlich beschrieben oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetztes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht, \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Eine Offenbarung der technischen Lehre des Gebrauchsmusters erfolgte nicht per schriftlicher Beschreibung, weil die von der Beklagten als Anlage B 4 eingereichten, schematischen Konstruktionsskizzen, welche in der Besprechung am 05.12.2007 von der niederl\u00e4ndischen Firma B B.V. der Firma A in G\u00f6ttingen \u00fcberreicht worden sein sollen, f\u00fcr sich allein genommen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht vollst\u00e4ndig offenbaren.<\/p>\n<p>Aus der Skizze l\u00e4sst sich bereits nicht entnehmen, dass die Lamellen in L\u00e4ngsrichtung verfahrbar gelagert sind (Merkmal 1 b) des Klagegebrauchsmusters). Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist dies auch nicht daraus ersichtlich, dass in den Skizzen ein Motor, eine Rolle sowie ein Seil und eine Schiene abgebildet sind, weil diese allein schon dazu notwendig sind, dass die Lamellen \u00fcberhaupt h\u00e4ngend befestigt und um ihre Vertikalachse verschwenkbar sind. Die Skizze legt mangels entsprechendem Anhaltspunkt die Verfahrbarkeit in L\u00e4ngsrichtung auch nicht nahe. Was in der Besprechung anhand der Konstruktionsskizzen erl\u00e4utert wurde, ist unbeachtlich. Neuheitssch\u00e4dlich nicht vorbeschrieben ist, was lediglich in m\u00fcndlichem Vortrag kundgetan wird, selbst wenn dies anhand von Zeichnungen oder Lichtbildern erfolgt (vgl. Goebel in Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 3 GebrMG Rn. 7).<\/p>\n<p>Ob die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters anl\u00e4sslich der Besprechung offenkundig gemacht wurde, ob also die in Frage stehende Benutzungshandlung es erm\u00f6glichte, dass beliebige, zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverl\u00e4ssige Kenntnis nehmen konnten, oder ob eine Geheimhaltungspflicht bestand, kann daher dahinstehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch mit Hinblick auf den weiteren Stand der Technik ist die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters sowohl neu als auch erfinderisch.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wird weder durch die deutsche Patentschrift DE 3214XXX A1 (Anlage B 7), noch durch die britische Schrift GB 1,072,XXX (Anlage B 6) oder die franz\u00f6sische Schrift 78 29XXX (Anlage B 8) vorweggenommen, wobei hinsichtlich letzterer beider Schriften bereits keine deutschen \u00dcbersetzungen vorgelegt wurden.<\/p>\n<p>Die deutsche Entgegenhaltung offenbart bereits ein anderes Funktionssystem als das Klagegebrauchsmuster. Hier werden die Lamellen entgegen Merkmal 1 b) des Klagegebrauchsmusters an ihrem oberen Ende nicht in einer Schiene gef\u00fchrt, sondern an einem Seil, der F\u00fchrungsbahn 45 (vgl. S. 15 Z. 4 ff. der deutschen Entgegenhaltung). Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist diese F\u00fchrungsbahn auch keine Schiene im Sinne des Klagegebrauchsmusters, welches gerade zwischen der Schienenf\u00fchrung der oberen Lamellenenden und der F\u00fchrung der unteren Lamellenenden durch F\u00fchrungselemente, welche von Seilen gebildet werden, unterscheidet.<\/p>\n<p>Zudem ist das Seil zwar als umlaufendes Seil ausgebildet, dies allerdings deshalb, weil es nach der Konstruktion gem\u00e4\u00df der deutschen Entgegenhaltung das Zugelement darstellt (vgl. S. 15 Z. 8 \u2013 13 der deutschen Entgegenhaltung). Demgegen\u00fcber bildet es nicht das F\u00fchrungselement f\u00fcr die unteren Enden der Lamelle, welche stattdessen in einer Schiene gef\u00fchrt werden (vgl. S. 15 Z. 13 \u2013 17, Figur 1 der deutschen Entgegenhaltung). Mithin ist auch Merkmal 4 des Klagegebrauchsmusters in der deutschen Entgegenhaltung nicht offenbart.<\/p>\n<p>Auch werden die nach dem Klagegebrauchsmuster an den l\u00e4ngsseitigen Enden vorgesehenen Befestigungsmittel, bzw. die Spannschrauben, durch die deutsche Entgegenhaltung nicht offenbart, zumal diese nach der Funktionsweise der deutschen Entgegenhaltung auch nicht erforderlich sind. Allein der Vortrag der Beklagten, dass Spannschrauben des Typs \u00d6se-\u00d6se oder \u00d6se-Haken an sich im Stand der Technik bekannt gewesen seien und insbesondere bei H\u00e4ngebr\u00fccken und zur Verspannung der Takelage verwendet w\u00fcrden, bietet dem Fachmann noch keine Veranlassung, die Konstruktion der deutschen Entgegenhaltung zu derjenigen abzu\u00e4ndern, welche das Klagegebrauchsmuster vorsieht, und sodann Spannschrauben einzusetzen, die ihm aus einem v\u00f6llig anderen Bereich bekannt sind.<\/p>\n<p>Dass die Befestigungsmittel eine Spannschraube aufweisen sollen ist, soweit sich dies aus den Zeichnungen ergibt, auch der britischen und der franz\u00f6sischen Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, zumal bereits kein Anlass f\u00fcr den Fachmann ersichtlich ist, die streitgegenst\u00e4ndlichen Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren, ohne in eine r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen. Die Anlage B 7 beschreibt ein in sich abgeschlossenes, von dem Klagegebrauchsmuster abweichendes Funktionsprinzip, so dass der Fachmann in Unkenntnis der Erfindung von sich aus, selbst wenn er die technische Lehre aus der Entgegenhaltung in Anlage B 7 verbessern will, nicht auf die Schriften B 6 und B 8 zur\u00fcckgreifen wird.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zu.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Beklagte \u00fcberdies schuldhaft gehandelt hat, ist sie gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der vom Kl\u00e4ger jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\n3.<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihm gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zu Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7 24 b GebrMG.<br \/>\n4.<br \/>\nZudem steht dem Kl\u00e4ger der Vernichtungsanspruch im beantragten Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 24 a Abs. 1 GebrMG und dar\u00fcber hinaus ein Anspruch auf Ersatz seiner au\u00dfergerichtlichten Rechtsanwaltskosten als Folgeschaden der Schutzrechtsverletzung zu. Die au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedoch nur in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz und nicht in H\u00f6he der \u2013 kl\u00e4gerisch geltend gemachten &#8211; 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen, da die au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Entgeltforderung im Sinne des \u00a7 288 Abs. 2 BGB darstellen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage Rn. 566).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 2 S. 1 ZPO, da der Kl\u00e4ger lediglich hinsichtlich eines geringen Teils seiner eingeklagten Nebenforderung unterliegt, deren Geltendmachung sich nicht auf den Streitwert des Rechtsstreits ausgewirkt hat. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1749 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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