{"id":1599,"date":"2011-06-16T17:00:47","date_gmt":"2011-06-16T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1599"},"modified":"2016-04-22T10:14:29","modified_gmt":"2016-04-22T10:14:29","slug":"4a-o-9510-schubladenbefestigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1599","title":{"rendered":"4a O 95\/10 &#8211; Schubladenbefestigung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1680<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Juni 2011, Az. 4a O 95\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5137\">2 U 68\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren \u2013 die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen \u2013 zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Beschl\u00e4ge zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen wie Schubladenzargen oder Ausziehschienen einer Schublade mit einem an einem Schubladenteil befestigbaren Tragteil, der Befestigungszapfen aufweist, die in Befestigungsl\u00f6chern eines korrespondierenden, an der R\u00fcckwand befestigbaren Halteteiles einrasten an jeder Seite der Schublade,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>wenn die Halteteile parallel zur R\u00fcckwand ausgerichtete Befestigungsstege aufweisen, die in Montagelage au\u00dfen an der R\u00fcckwand anliegen und \u00fcber die sie mit der R\u00fcckwand verbunden, vorzugsweise verschraubt sind, und geh\u00e4useartige Abschnitte mit je einer in Montagelage parallel zur R\u00fcckwand ausgerichteten Abschlusswand aufweisen, die in Montagelage mit der Schubladeninnenseite der R\u00fcckwand abschlie\u00dft und mit je einer in Montagelage von der Stirnseite der R\u00fcckwand entfernten Seitenwand, in der sich die Befestigungsl\u00f6cher befinden, in denen die Befestigungszapfen von au\u00dfen einrasten;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.03.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Bestellzeiten und Bestellpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem im Antrag zu I. 2. bezeichneten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 664 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 21.12.1994 unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 17.01.1994 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.02.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen Beschlag zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Beschlag zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen wie Schubladenzargen oder Ausziehschienen einer Schublade mit einem an einem Schubladenteil befestigbaren Tragteil (7), der Befestigungszapfen (27) aufweist, die in Befestigungsl\u00f6chern (17) eines korrespondierenden, an der R\u00fcckwand befestigbaren Halteteiles (5, 10) einrasten an jeder Seite der Schublade,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Halteteile (5, 10) parallel zur R\u00fcckwand (6, 11) ausgerichtete Befestigungsstege (14) aufweisen, die in Montagelage au\u00dfen an der R\u00fcckwand (6, 11) anliegen und \u00fcber die sie mit der R\u00fcckwand (6, 11) verbunden, vorzugsweise verschraubt sind, und geh\u00e4useartige Abschnitte (15) mit je einer in Montagelage parallel zur R\u00fcckwand (6, 11) ausgerichteten Abschlusswand (19), die in Montagelage mit der Schubladeninnenseite der R\u00fcckwand (6, 11) abschlie\u00dft und mit je einer in Montagelage von der Stirnseite der R\u00fcckwand (6, 11) entfernten Seitenwand (16), in der sich die Befestigungsl\u00f6cher (17) befinden, in denen die Befestigungszapfen (27) von au\u00dfen einrasten.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 2 zeigt die Explosionsansicht einer Schublade, in Figur 3 ist die R\u00fcckwand einer Schublade abgebildet und in Figur 5 ist das Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Halteteils zu sehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteilte auf der Messe Interzum 2009 in K\u00f6ln vom 13. bis 16.05.2009 Prospekte, in denen ein Schubkastensystem unter Verwendung eines Holzr\u00fcckwandhalters (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) abgebildet war. Die Kl\u00e4gerin erwarb in der T\u00fcrkei ein Muster des beanstandeten Holzr\u00fcckwandhalters, von dem Abbildungen \u2013 von der Kl\u00e4gerin beschriftet \u2013 nachstehend wiedergegeben sind. Zudem wird eine von der Beklagten stammende schematische Zeichnung einer perspektivischen Ansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Seitenwand weise zwei \u00d6ffnungen auf, die ohne weiteres als Befestigungsl\u00f6cher bezeichnet werden k\u00f6nnten. Durch diese \u00d6ffnungen griffen zwei am Tragteil angeformte Bauteile, die von der Beklagten als F\u00fchrungselement bezeichnet w\u00fcrden. Diese Bauteile seien als Befestigungszapfen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs anzusehen. Sie seien hakenf\u00f6rmig ausgebildet und aufgrund des gew\u00e4hlten Materials sogar elastisch. Darauf k\u00e4me es mit Blick auf den Unteranspruch 5 jedoch nicht einmal an. Der Begriff des \u201eEinrastens\u201c umfasse auch Verbindungen zwischen zwei Bauteilen, deren Verbindungsfl\u00e4chen so ausgebildet seien, dass diese bei mechanischem Sto\u00df gegeneinander eine mechanische Verriegelung ausbildeten. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Die \u201eF\u00fchrungselemente\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten durchaus die gewollte Befestigungswirkung, was anhand eines Musters ohne die Rastklinke erkennbar sei. Auf eine klemm- und\/oder formschl\u00fcssige Verbindung komme es hingegen nicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Der Begriff \u201eeinrasten\u201c beschreibe ein mechanisches Ineinandergreifen, welches eine feste Verbindung durch Formschluss herbeif\u00fchre. In der Regel erfolge dies durch flexible Elemente, die zu Beginn des Einrastvorgangs eingebogen und nach Durchf\u00fchren durch das Befestigungsloch wieder in ihre urspr\u00fcngliche Position zur\u00fcckfedern w\u00fcrden. Nach dem Zur\u00fcckfedern verhindere der Befestigungszapfen eine Bewegung des korrespondierenden Teils. Dieses Verst\u00e4ndnis liege auch dem Ausf\u00fchrungsbeispiel zugrunde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das Tragteil mit dem Halteteil verbunden, indem die elastische Rastklinke des Tragteils mit einer in der Abschlusswand befindlichen \u00d6ffnung in Eingriff gebracht werde. Die beiden \u00d6ffnungen in der Seitenwand des Halteteils dienten lediglich dazu, dass das Halteteil an zwei durch diese \u00d6ffnungen durchgreifenden F\u00fchrungselementen in senkrechter Richtung gef\u00fchrt werde \u2013 bis es mit der Rastklinke verraste. Die F\u00fchrungselemente stellten keine Befestigungszapfen dar, da sie keine Befestigungswirkung, sondern nur eine F\u00fchrungsfunktion h\u00e4tten. Da sie nicht elastisch seien und allenfalls ein Reibschluss erfolge, finde eine Verrastung nicht statt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet dagegen ein, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die \u00d6ffnung, in die die Rastklinke von au\u00dfen eingreife, bis in die Seitenwand erstrecke. Auch in dieser Hinsicht werde die Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Ginge man von der Auffassung der Beklagten aus, sei jedenfalls eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln gegeben, weil durch das Einh\u00e4ngen des Halteteils in das Tragteil wie durch das Einrasten beide Bauteile miteinander verbunden w\u00fcrden. Die Art der Verbindung sei gleichwirkend, aber auch gleichwertig, weil es auf die genaue Art der Verbindung nicht ankomme. Da dem Fachmann die verschiedenen Verbindungsarten im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt gewesen seien, sei das Einh\u00e4ngen auch naheliegend gewesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die Beklagte das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen Beschlag zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen wie Schubladenzargen oder Ausziehschienen einer Schublade.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass solche Beschl\u00e4ge im Stand der Technik beispielsweise aus der EP-A-0 012 030 bekannt seien. Sie wiesen ein an einem Schubladenteil befestigbares Tragteil mit Befestigungszapfen auf, die in Aufnahme\u00f6ffnungen eines korrespondierenden Teils an jeder Seite der Schublade einrasten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im modernen M\u00f6belbau \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 seien Schubladen \u00fcblicherweise g\u00e4nzlich aus Kunststoff gespritzt oder best\u00e4nden aus Zargen aus Kunststoff oder Metall, die mit einer R\u00fcckwand \u2013 ebenso aus Kunststoff oder Metall gefertigt \u2013 verbunden w\u00fcrden. In manchen F\u00e4llen, vor allem bei der Herstellung kleiner Serien, sei es jedoch f\u00fcr den M\u00f6belhersteller von Vorteil, wenn er, was die Breite der Schublade angehe, nicht auf vorgefertigte Teil angewiesen sei, sondern bei der Herstellung des M\u00f6bels ohne besonderen Aufwand Schubladen jeder beliebigen Breite herstellen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen Beschlag zu schaffen, der es erm\u00f6glicht, eine R\u00fcckwand, insbesondere aus Holz oder stranggepresstem Kunststoff, die in gew\u00fcnschter L\u00e4nge abgeschnitten wurde, in einer Schnellmontage mit einer Schubladenzarge oder mit einem mit der Schubladenzarge oder einer Ausziehschiene der Schublade verbundenen Adapter in einer Schnellmontage zu verbinden.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Beschlag zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen wie Schubladenzargen oder Ausziehschienen einer Schublade;<br \/>\n2. mit einem an einem Schubladenteil befestigbaren Tragteil (7),<br \/>\n2.1 der Befestigungszapfen (27) aufweist,<br \/>\n2.2 die in Befestigungsl\u00f6chern (17) eines korrespondierenden, an der R\u00fcckwand befestigbaren Halteteiles (5, 10) einrasten an jeder Seite der Schublade;<br \/>\n3. die Halteteile (5, 10)<br \/>\n3.1 weisen parallel zur R\u00fcckwand (6, 11) ausgerichtete Befestigungsstege (14) auf,<br \/>\n3.1.1 die in Montagelage au\u00dfen an der R\u00fcckwand (6, 11) anliegen und<br \/>\n3.1.2 \u00fcber die sie mit der R\u00fcckwand (6, 11) verbunden, vorzugsweise verschraubt sind;<br \/>\n3.2 weisen geh\u00e4useartige Abschnitte (15) auf<br \/>\n3.2.1 mit je einer in Montagelage parallel zur R\u00fcckwand (6, 11) ausgerichteten Abschlusswand (19), die in Montagelage mit der Schubladeninnenseite der R\u00fcckwand (6, 11) abschlie\u00dft, und<br \/>\n3.2.2 mit je einer in Montagelage von der Stirnseite der R\u00fcckwand (6, 11) entfernten Seitenwand (16), in der sich die Befestigungsl\u00f6cher (17) befinden, in denen die Befestigungszapfen (27) von au\u00dfen einrasten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatentanspruchs besteht der Beschlag aus zwei Teilen: dem an der Schubladenr\u00fcckwand zu befestigenden Halteteil (Merkmal 2.2) und dem an dem anderen Schubladenteil anzubringenden Tragteil (Merkmal 2). Das Halteteil weist erfindungsgem\u00e4\u00df jedenfalls zwei wesentliche Abschnitte auf, n\u00e4mlich einen Befestigungssteg einerseits und einen geh\u00e4useartigen Abschnitt andererseits. F\u00fcr deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung und ihre Relativlage zueinander geht der Klagepatentanspruch von der Montagelage aus (Merkmal 3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2). Es handelt sich dabei um die Lage der Bauteile, in der diese miteinander verbunden werden. Dabei soll sich der Befestigungssteg des Halteteils parallel zur R\u00fcckwand erstrecken und au\u00dfen an der R\u00fcckwand anliegen, so dass er mit dieser verbunden werden kann (Merkmalsgruppe 3). Der geh\u00e4useartige Abschnitt hingegen besteht erfindungsgem\u00e4\u00df jedenfalls aus zwei W\u00e4nden, einer Abschlusswand und einer Seitenwand. Die Abschlusswand ist \u2013 wie der Befestigungssteg \u2013 parallel zur R\u00fcckwand ausgerichtet, soll aber in der Montagelage mit der Schubladeninnenseite der R\u00fcckwand abschlie\u00dfen (Merkmal 3.2.1). Die Seitenwand ist hingegen von der Stirnseite der R\u00fcckwand entfernt (Merkmal 3.2.2). Unter der Stirnseite ist die regelm\u00e4\u00dfig schmalere, zur Schubladenseite orientierte Fl\u00e4che der Schubladenr\u00fcckwand zu verstehen. Da die Seitenwand nicht mit der Abschlusswand, die mit der Schubladeninnenseite abschlie\u00dft, identisch ist und von der Stirnseite der R\u00fcckwand entfernt sein soll, handelt es sich um eine Wandung des geh\u00e4useartigen Abschnitts, die sich in einem Winkel von der der Stirnseite der Schubladenr\u00fcckwand abgewandten Seite der Abschlusswand erstreckt. Regelm\u00e4\u00dfig wird es sich um eine zur Stirnseite der Schubladenr\u00fcckwand parallele Wand des geh\u00e4useartigen Abschnitts handeln, die im rechten Winkel zur Abschlusswand angeordnet ist, wie dies auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen dargestellt ist (vgl. Figuren 2 bis 6 der Klagepatentschrift, Anlage K 5).<\/p>\n<p>Die Verbindung von Halteteil und Tragteil erfolgt mittels Befestigungszapfen, die am Tragteil angeordnet sind und in Befestigungsl\u00f6chern in der Seitenwand des Halteteils einrasten. Der Begriff \u201eeinrasten\u201c wird weder im Klagepatentanspruch, noch in der Beschreibung des Klagepatents definiert. Die Beklagte hat dargelegt, eine Rastverbindung oder synonym eine Schnappverbindung beschreibe eine formschl\u00fcssige Verbindung, bei der ein F\u00fcgepartner vor der Verbindung elastisch vorgeformt werde, damit das F\u00fcgeteil nach dem Einlegen und R\u00fcckfedern durch Formschluss gehalten werde (vgl. Anlage B 9, dort S. 35). Kennzeichnend f\u00fcr ein \u201eEinrasten\u201c seien daher die elastische Verformbarkeit des Rastelements und der Formschluss durch ein Zur\u00fcckfedern des Rastelements. Regelm\u00e4\u00dfig werde der Formschluss dadurch hergestellt, dass das Rastelement durch Rippen, Stege, Vorspr\u00fcnge, einen Versatz oder dergleichen eine \u00d6ffnung, Ausnehmung, Nut oder dergleichen des F\u00fcgepartners hintergreift und dadurch die formschl\u00fcssige Verbindung entsteht.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass das Verst\u00e4ndnis der Beklagten vom Begriff \u201eeinrasten\u201c dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch entspricht. Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis darf die Auslegung des Klagepatentanspruchs jedoch nicht stehenbleiben, wenn sich aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt, dass der im Klagepatentanspruch verwendete Begriff vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube). So liegt der Fall auch hier. Denn die Beklagte hat durch ihre Auslegung des Begriffs \u201eeinrasten\u201c nichts anderes als eine \u201eSchnappverbindung\u201c beschrieben, die im Unteranspruch 5 des Klagepatents ausdr\u00fccklich genannt ist. Demnach sollen die Befestigungszapfen in den L\u00f6chern der Seitenwand federnd einschnappen. Das federnde Einschnappen stellt damit einen Unterfall des im Klagepatentanspruch verwendeten Begriffs \u201eEinrasten\u201c dar.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Vermutung, der Unteranspruch 5 beruhe auf einem Irrtum im Erteilungsverfahren, weil sich der Begriff \u201eeinrasten\u201c nicht vom federnden Einschnappen unterscheide, kann nicht gefolgt werden. F\u00fcr die Auslegung des Klagepatents kommt es auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht an. Vielmehr ist das Klagepatent einschlie\u00dflich der Beschreibung, den Zeichnungen und Unteranspr\u00fcchen im Verletzungsverfahren so hinzunehmen, wie es erteilt wurde. Dies rechtfertigt den Schluss, dass der Unteranspruch 5 mit dem federnden Einschnappen einen Sonderfall des im Hauptanspruch 1 genannten Einrastens darstellt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Einrasten kann es vor diesem Hintergrund und unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion des Einrastens nicht zwingend darauf ankommen, dass eine formschl\u00fcssige Verbindung erst dadurch hergestellt wird, dass der Befestigungszapfen zu Beginn des Verbindungsvorgangs elastisch vorgespannt wird und am Ende des Verbindungsvorgangs in seine Position zur\u00fcckfedert. Bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung wird man es f\u00fcr ein \u201eEinrasten\u201c vielmehr als ausreichend ansehen m\u00fcssen, wenn die Befestigungszapfen, entsprechend eingef\u00fchrt in die Befestigungsl\u00f6cher, diese hintergreifen und dadurch \u00fcberhaupt eine formschl\u00fcssige Verbindung entsteht, durch die die R\u00fcckwand der Schublade an den \u00fcbrigen Schubladenteilen mittels Halteteil und Tragteil befestigt wird. Der Begriff der Befestigung beschreibt insofern eine durch die Befestigungszapfen in den Befestigungsl\u00f6chern definierte Endposition der zu verbindenden Schubladenteile. Durch die Befestigung wird Lagesicherheit hinsichtlich der zu verbindenden Bauteile geschaffen. Dies kann jedenfalls auch dadurch erfolgen, dass der Befestigungszapfen \u2013 wie auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben (Sp. 2 Z. 24 f der Klagepatentschrift, Anlage K 5) \u2013 hakenf\u00f6rmig ausgebildet ist und das Halteteil mittels seiner \u00d6ffnungen lediglich eingeh\u00e4ngt wird. Die formschl\u00fcssige Verbindung wird dadurch geschaffen, dass das Halteteil nunmehr auf dem Befestigungszapfen aufliegt und aufgrund der Hakenform des Befestigungszapfens von diesem regelm\u00e4\u00dfig nur durch eine Bewegung nach oben durch die Haken\u00f6ffnung (die Gegenrichtung, in der es eingeh\u00e4ngt wurde) abgezogen werden kann.<\/p>\n<p>Eine solche Verbindung, wie sie vorstehend beschrieben ist, gen\u00fcgt f\u00fcr eine Befestigung des Halteteils mit dem Tragteil. Durch den Klagepatentanspruch wird nicht vorgegeben, dass die Schubladenr\u00fcckwand \u00fcber das Halteteil in jede Richtung gegen\u00fcber der \u00fcbrigen Schublade mit dem Tragteil festgelegt sein muss. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Schubladenr\u00fcckwand nicht in allen Richtungen mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt ist. Darauf deutet auch der Begriff \u201eTragteil\u201c hin, der deutlich macht, dass die Schubladenr\u00fcckwand im Grunde vom \u00fcbrigen Schubladenteil getragen wird und selbst keine tragende Funktion hat. Vor diesem Hintergrund ist es unter funktionalen Gesichtspunkten nicht zwingend, dass durch ein Einrasten in alle Richtungen eine formschl\u00fcssige Verbindung hergestellt wird. Ebenso wenig ist eine unl\u00f6sbare Verbindung erforderlich.<\/p>\n<p>Damit ergibt sich auch, wie der Begriff Befestigungszapfen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um das Bauteil, das im Zusammenwirken mit den Befestigungs\u00f6ffnungen eine Verbindung von Tragteil und Halteteil herstellt, wie sie in den vorstehenden Abs\u00e4tzen erl\u00e4utert worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich f\u00fcr die von ihr vertretene Auslegung nicht mit Erfolg auf den in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik berufen. Abgesehen davon, dass in der Klagepatentschrift die im Stand der Technik verwendete Rastverbindung nicht n\u00e4her beschrieben wird, f\u00fchrt selbst der R\u00fcckgriff unmittelbar auf die EP-A-0 012 030 zu keinem anderen Ergebnis. In der EP-A-0 012 030 weisen die Tragteile Rastnasen auf, die in Ausnehmungen im Halteteil einrasten. Damit wird in der EP-A-0 012 030 durchaus eine Rastverbindung offenbart, der Begriff des Einrastens im Klagepatentanspruch ist jedoch nicht auf eine solche spezielle Rastverbindung beschr\u00e4nkt. Ebenso wenig kann sich die Beklagte f\u00fcr die von ihr vertretene Auslegung mit Erfolg auf die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels der Klagepatentschrift st\u00fctzen, nach der der Befestigungszapfen \u201eelastisch und vorzugsweise hakenf\u00f6rmig ausgef\u00fchrt sind\u201c (Sp. 2 Z. 24 f der Klagepatentschrift, Anlage K 5). Denn ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon der vorstehenden Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der gesch\u00fctzten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Unstreitig handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen Beschlag zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen (Merkmal 1), der aus einem am Schubladenteil \u2013 hier der Seitenwand \u2013 befestigbaren Tragteil und einem damit korrespondierenden, an der R\u00fcckwand der Schublade befestigbaren Halteteil besteht (Merkmal 2 und 2.2). Weiterhin sind sich die Parteien zu Recht einig, dass das Halteteil einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungssteg (Merkmalsgruppe 3) und einen geh\u00e4useartigen Abschnitt mit Abschlusswand und Seitenwand (Merkmalsgruppe 4) aufweist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten weist das Tragteil Befestigungszapfen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf (Merkmal 2.1), die in Befestigungsl\u00f6cher des Halteteils erfindungsgem\u00e4\u00df einrasten (Merkmale 2.2 und 3.2.2), wobei sich die Befestigungsl\u00f6cher \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 in der Seitenwand des geh\u00e4useartigen Abschnitts befinden (Merkmal 3.2.2). Es handelt sich bei den Befestigungszapfen um die von der Beklagten als F\u00fchrungselemente bezeichneten, am Tragteil angeformten hakenf\u00f6rmigen Bauteile. Genau genommen werden diese Befestigungszapfen jeweils durch einen waagerechten und einen dazu senkrechten Abschnitt gebildet. Die beiden Befestigungszapfen werden zun\u00e4chst mittels einer Bewegung senkrecht zur Seitenwand durch zwei als Befestigungsl\u00f6cher fungierende \u00d6ffnungen in der Seitenwand des Halteteils gef\u00fchrt, bis die Seitenwand an verschiedenen Stegen des Tragteils zur Anlage kommt. Wird das Halteteil anschlie\u00dfend durch eine Bewegung in senkrechter Richtung bewegt, liegt der obere Rand der Befestigungsl\u00f6cher auf dem waagerechten Abschnitt der Befestigungszapfen auf. Die senkrechten Abschnitte der Befestigungszapfen hintergreifen nun die Seitenwand, die sich im \u00dcbrigen aber ober- und unterhalb der waagerechten Abschnitte erstreckt.<\/p>\n<p>Das Halteteil ist damit formschl\u00fcssig mit dem Tragteil verbunden. Beide Bauteile befinden sich in einer durch den Befestigungszapfen und die Befestigungsl\u00f6cher festgelegten Endposition: In seitlicher Richtung (L\u00e4ngsrichtung der R\u00fcckwand) wird das Halteteil durch die Anlage am Tragteil beziehungsweise den senkrechten Abschnitten der Befestigungszapfen an einer Bewegung gehindert. Eine Bewegung in Richtung Front- oder R\u00fcckseite der Schublade (Querrichtung der R\u00fcckwand) wird dadurch verhindert, dass die Seitenwand auch mit den seitlichen R\u00e4ndern der Befestigungsl\u00f6cher auf beiden Seiten am waagerechten Abschnitt der Befestigungszapfen anliegt. In senkrechter Richtung nach unten liegt das Halteteil mit der Seitenwand auf dem waagerechten Abschnitt der Befestigungszapfen auf. Die R\u00fcckwand ist damit \u00fcber das Halteteil am Rest der Schublade mit dem Tragteil befestigt. Lediglich in senkrechter Richtung nach oben kann das Halteteil abgezogen werden. Dieser Umstand f\u00fchrt nach der hier vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs jedoch nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Insbesondere rasten die Befestigungszapfen von au\u00dfen in die Befestigungsl\u00f6cher ein, da sie durch die Befestigungsl\u00f6cher gef\u00fchrt die Seitenwand hintergreifen und dadurch zu einer formschl\u00fcssigen Verbindung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten behaupten, die Seitenwand des Halteteils liege nicht auf den Befestigungszapfen auf, ist dies unerheblich, weil sie ihren Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung allein auf ein ver\u00e4ndertes Muster eines Halteteils gest\u00fctzt hat, bei dem bereits verschiedene Elemente entfernt worden waren. Im \u00dcbrigen ist es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs aber auch nicht erforderlich, dass das Halteteil gegen\u00fcber dem Tragteil in alle Richtungen festgelegt wird. Ebenso wird durch die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht ausgeschlossen, dass weitere Bauteile an der Befestigung von Halteteil und Tragteil mitwirken. Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, wenn tats\u00e4chlich zwischen der Oberseite der Befestigungs\u00f6ffnung in der Seitenwand und dem Befestigungszapfen ein geringf\u00fcgiges Spiel vorhanden sein sollte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte hat den Erfindungsgegenstand benutzt im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die Werbung in ihrem Prospekt auf der Messe Interzum in K\u00f6ln im Jahr 2009 anbot. Aufgrund dieser Benutzung ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1680 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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