{"id":1595,"date":"2011-12-15T17:00:46","date_gmt":"2011-12-15T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1595"},"modified":"2016-04-22T10:12:37","modified_gmt":"2016-04-22T10:12:37","slug":"4a-o-9108-feuerfeste-filmstreifen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1595","title":{"rendered":"4a O 91\/08 &#8211; Feuerfeste Filmstreifen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1774<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 91\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen<br \/>\n1. die Kl\u00e4gerin 40 % der Gerichtskosten und 80 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3),<br \/>\n2. die Beklagten zu 1) und 4) jeweils 20 % und als Gesamtschuldner 10 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und<br \/>\n3. die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 5 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIm \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten im vorliegenden Verfahren wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen mit der Begr\u00fcndung, die Beklagten h\u00e4tten im November 2007 auf der Messe Ain B an Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin Werbebl\u00e4tter f\u00fcr feuerresistente Filmstreifen des Typs \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und entsprechende Muster verteilt und damit den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 759 XXX B1 verletzt.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 4) haben noch vor dem am 17.06.2008 anberaumten fr\u00fchen ersten Termin angek\u00fcndigt zu beantragen, die Klage abzuweisen. Sie haben zudem vorgetragen, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung beginne mit den Worten \u201eD Company, vertreten durch den Pr\u00e4sidenten\u201c, sei jedoch von einem Herrn Robert W. Sprague unterzeichnet worden, der als \u201eAssistant Secretary\u201c bezeichnet werde. Die Beklagten zu 1) und 4) haben mit Nichtwissen bestritten, dass Herr Robert W. Sprague zur Unterzeichnung der Erkl\u00e4rung berechtigt gewesen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Prozessstandschaft gegeben seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagten zu 1) und 4) traten in der Folgezeit in au\u00dfergerichtliche Vergleichsverhandlungen ein. Daraufhin wurde der fr\u00fche erste Termin mehrfach antragsgem\u00e4\u00df verlegt, bis das Verfahren auf \u00fcbereinstimmenden Antrag der drei Parteien mit Beschluss vom 01.09.2008 ruhend gestellt wurde. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3), denen die Klage zwischenzeitlich zugestellt worden war, wurde mit dem Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Vergleichsverhandlungen nichts weiter veranlasst.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 29.09.2011 bestellten sich die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zu 1) und 4) auch f\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3) und erkl\u00e4rten im Namen aller Beklagten, den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen. Die Beklagten sind daraufhin mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.11.2011 gem\u00e4\u00df ihrem Anerkenntnis verurteilt worden. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, den Beklagten seien die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagten jedenfalls grob fahrl\u00e4ssig gehandelt h\u00e4tten. Bereits im Jahr 2004 habe es eine Auseinandersetzung \u00fcber ein paralleles koreanisches Patent mit der Beklagten zu 2) gegeben, die sich daraufhin zur Unterlassung verpflichtet habe. Da die Beklagte zu 2) Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewesen sei, sollte damit der Vertrieb weltweit ausgeschlossen werden. Gleichwohl h\u00e4tten die Beklagten auf der Messe A 2007 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt und sich damit bewusst den zeitlich begrenzten Messeauftritt zu Nutze gemacht. Zudem sei das Anerkenntnis erst im Jahr 2011 erfolgt, obwohl die Klage bereits im Jahr 2008 zugestellt worden sei. Die Vergleichsgespr\u00e4che seien von den Beklagten immer wieder verz\u00f6gert worden. Abgesehen davon h\u00e4tten die Beklagten noch immer nicht die geforderte Auskunft erteilt. Es sei nicht mitgeteilt worden, wie viele Muster auf der Messe verteilt worden seien und in welchem Umfang Werbung gemacht worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, sie h\u00e4tten keine Veranlassung zur Klage gegeben. Die Klageerhebung sei ohne Vorwarnung, insbesondere ohne Berechtigungsanfrage, erfolgt. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen. Auf die Auseinandersetzungen in Korea im Jahr 2004 komme es insofern nicht an. Dass das Anerkenntnis erst im Jahr 2011 abgegeben worden sei, habe allein an den Vergleichsverhandlungen gelegen, die von der Kl\u00e4gerin verz\u00f6gert worden seien. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten sie den Auskunftsanspruch auch schon erf\u00fcllt. Soweit die Beklagten mitgeteilt h\u00e4tten, die Muster seien versehentlich auf den Messestand gelangt, eigentlich h\u00e4tten andere, nicht patentverletzende Produkte verteilt werden sollen, seien diese Angaben zu Zwecken der Rechnungslegung erfolgt. Weitere Angaben seien ihnen nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagten die Klageanspr\u00fcche anerkannt haben, ist nur noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits sind grunds\u00e4tzlich von den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen, weil diese aufgrund ihres Anerkenntnisses die unterliegende Partei sind. Lediglich die anteiligen Kosten bez\u00fcglich des gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und der Feststellungsantr\u00e4ge fallen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO zur Last.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 4) k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf \u00a7 93 ZPO berufen, weil sie zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben. Veranlassung zur Klageerhebung haben die Beklagten gegeben, wenn ihr Verhalten vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin so war, dass diese annehmen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen. Ungeachtet dessen, dass auf das vorprozessuale Verhalten der Beklagten abzustellen ist, kann ihre sp\u00e4tere Verhaltensweise diese fr\u00fchere Veranlassung indizieren. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von dem, der nicht einmal nach Klageerhebung erf\u00fcllt, die freiwillige Leistung auch nicht fr\u00fcher zu erwarten war (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 29. Aufl.: \u00a7 93 Rn 3 m.w.N.). Nach diesen Grunds\u00e4tzen haben die Beklagten zu 1) und 4) Veranlassung zur Klage gegeben. Denn die Beklagten zu 1) und 4) haben unabh\u00e4ngig von einer Klageerwiderungsfrist noch vor dem fr\u00fchen ersten Termin einen Klageabweisungsantrag angek\u00fcndigt und die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestritten, indem sie mit Nichtwissen bestritten, dass Herr Robert W. Sprague zur Unterzeichnung der Abtretungs- und Prozessstandschaftserkl\u00e4rung berechtigt gewesen sei. Aufgrund dieses von den Beklagten zu 1) und 4) nach Klageerhebung an den Tag gelegten Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagten sich einer vorgerichtlichen Abmahnung nicht unterworfen beziehungsweise auf eine au\u00dfergerichtliche Aufforderung zur Auskunft und Rechnungslegung nicht erf\u00fcllt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGleiches gilt hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) f\u00fcr den gegen sie geltend gemachten Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung. Diesen Antrag haben die Beklagten zu 2) und 3) noch immer nicht erf\u00fcllt. Es fehlen konkrete Angaben zu den einzelnen Angeboten (Antrag zu Ziffer I. 2b)) beziehungsweise zum Umfang der betriebenen Werbung (Antrag zu Ziffer I. 2c)). Soweit die Beklagten zu 2) und 3) erkl\u00e4rt haben, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Jahr 2007 auf der Messe Aversehentlich ausgestellt zu haben, gen\u00fcgt dies zur Erf\u00fcllung des Auskunftsverlangens nicht, selbst wenn die Erkl\u00e4rung zum Zwecke der Rechnungslegung abgegeben wurde. Auch im Falle einer \u201eversehentlichen\u201c Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe ist \u00fcber die Prospekte und Muster und den Umfang ihrer Verteilung Auskunft zu erteilen. Die Beklagten haben dazu weiter vorgetragen, sie h\u00e4tten keine konkreten Kenntnisse zu weiteren als den dargelegten Verletzungshandlungen und es sei nicht nachvollziehbar, ob und \u2013 wenn ja \u2013 wie viele Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sich unter den Mustern befunden h\u00e4tten, die nicht patentverletzend gewesen seien und ebenfalls ausgestellt worden seien. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag keine Angaben zu den verteilten Prospekten enth\u00e4lt, h\u00e4tte es den Beklagten \u2013 sollte ihnen eine konkrete Angabe tats\u00e4chlich unm\u00f6glich sein \u2013 jedenfalls oblegen, Sch\u00e4tzungen \u00fcber den Umfang der ausgestellten und verteilten Muster und Prospekte abzugeben. Die M\u00f6glichkeit solcher Angaben ist ausgehend vom Gesamtumfang des verwendeten Werbematerials nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) k\u00f6nnen dagegen nicht mit Erfolg einwenden, die Rechtsfolgen von \u00a7 93 ZPO seien nicht davon abh\u00e4ngig, dass der anerkannte Anspruch sogleich erf\u00fcllt werde, da ein solches Erfordernis eine systemwidrige Vermengung von Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren darstelle. Wie bereits eingangs ausgef\u00fchrt worden ist, geht es um die Frage, ob die Beklagten zu 2) und 3) Anlass zur Erhebung der Klage gegeben haben. Das ist nur dann zu verneinen, wenn sie den Auskunftsanspruch vor Klageerhebung erf\u00fcllt h\u00e4tten. Wenn aber die Beklagten zu 2) und 3) sogar nach Klageerhebung die Auskunft verweigern, wird man zu Recht davon ausgehen d\u00fcrfen, dass auch ein au\u00dfergerichtliches Auskunftsverlangen erfolglos geblieben w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAnders verh\u00e4lt es sich hingegen mit den gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Antr\u00e4gen auf Unterlassung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht. Die diesbez\u00fcglichen Kosten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen, weil die Beklagten zu 2) und 3) insofern keine Veranlassung zur Klageerhebung gaben und die Anspr\u00fcche sofort anerkannt haben.<\/p>\n<p>Eine vorherige Abmahnung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs oder eine Aufforderung, die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht au\u00dfergerichtlich anzuerkennen, hat es unstreitig nicht gegeben. Ebenso wenig durfte die Kl\u00e4gerin von der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 2) im Jahr 2004 hinsichtlich eines koreanischen Parallelpatents darauf schlie\u00dfen, ohne Klage ihr Rechtsschutzziel in der Bundesrepublik Deutschland nicht erreichen zu k\u00f6nnen, da sich die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Grundlagen f\u00fcr eine Beurteilung einer Patentverletzung in verschiedenen Jurisdiktionen regelm\u00e4\u00dfig unterscheiden. Da der vorliegende Rechtsstreit auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 759 XXX gest\u00fctzt ist und eine Patentverletzung in der Bundesrepublik Deutschland in Rede steht, rechtfertigt der vermeintliche Versto\u00df der Beklagten zu 2) gegen eine bez\u00fcglich eines koreanischen Patents abgegebene Unterwerfungserkl\u00e4rung nicht die Annahme, die Beklagte zu 2) werde sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht au\u00dfergerichtlich unterwerfen. In dieser Hinsicht ist es ebenfalls unbeachtlich, ob der Beklagten zu 2) einfache oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit oder gar Vorsatz vorzuwerfen ist. Das Ma\u00df des Verschuldens ist kein Kriterium daf\u00fcr, ob eine au\u00dfergerichtliche Abmahnung Erfolg haben wird oder nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) haben das Anerkenntnis zudem sofort erkl\u00e4rt. Grunds\u00e4tzlich ist sowohl im schriftlichen Vorverfahren als auch im Falle der Anberaumung eines fr\u00fchen ersten Termins das Anerkenntnis innerhalb der Frist zur Klageerwiderung abzugeben (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 29. Aufl.: \u00a7 93 Rn 4). Wann im vorliegenden Fall die Klageerwiderungsfrist zu laufen begann, kann nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden. Denn die Zustellungsurkunden sind mit dem Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcbersetzt worden, weil sie in einem Zeitpunkt bei Gericht eingingen (am 09.09.2008), als das Verfahren zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten zu 1) und 4) bereits ruhend gestellt war. Es war die Kl\u00e4gerin selbst, die hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) erkl\u00e4rte, es sei nichts weiter zu veranlassen, insbesondere die Zustellungsurkunden nicht zu \u00fcbersetzen, weil sich die Parteien nach wie vor in Vergleichsverhandlungen bef\u00e4nden. Vor diesem Hintergrund kann nicht verlangt werden, dass die Beklagten zu 2) und 3) trotz laufender Vergleichsverhandlungen die Klageanspr\u00fcche anerkennen. Dies tut auch die Kl\u00e4gerin nicht. Sie ist hingegen der Ansicht, es handele sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis, weil die Beklagten die Vergleichsverhandlungen verz\u00f6gert h\u00e4tten. Ob dies tats\u00e4chlich der Fall war, kann dahinstehen, weil es der Kl\u00e4gerin unbenommen war, jederzeit das Verfahren durch Terminsantrag wieder aufzunehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt insgesamt 1.000.000,00 EUR. Davon entfallen auf die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Beklagten mit dem Antrag zu II. 200.000,00 EUR. Von dem Reststreitwert von 800.000,00 EUR f\u00fcr den Antrag zu I. entfallen auf jede(n) Beklagte(n) 200.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1774 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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