{"id":1593,"date":"2011-07-14T17:00:38","date_gmt":"2011-07-14T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1593"},"modified":"2016-04-22T10:11:37","modified_gmt":"2016-04-22T10:11:37","slug":"4a-o-9010-teigwalze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1593","title":{"rendered":"4a O 90\/10 &#8211; Teigwalze"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1679<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juli 2011, Az. 4a O 90\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Walzen von gef\u00f6rdertem Teig quer zu seiner F\u00f6rderrichtung, mit einem Rahmen, der eine Linearf\u00fchrung h\u00e4lt, mit einem Schlitten, der an und l\u00e4ngs der Linearf\u00fchrung verstellbar gelagert ist, mit einer Teigwalze, die im Schlitten drehbar gelagert ist, und mit wenigstens einer Antriebseinrichtung, mit der der Schlitten zu seiner Linearverstellung und die Walze zu ihrem Drehantrieb gekoppelt sind, wobei die Antriebseinrichtung mit einem Steuerungsmodul derart versehen ist, dass die Antriebsrichtung f\u00fcr den Schlitten wiederholt umkehrbar ist,<\/p>\n<p>anzubieten \u2013 hinsichtlich der Beklagten zu 2) zudem in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen -,<\/p>\n<p>bei denen die Kopplungsmittel zwischen dem Schlitten, der Teigwalze und der Antriebseinrichtung mit einem oder mehreren Zahnriemengetrieben realisiert sind, die elastische Zahnriemen aufweisen, und der Schlitten mit einem Linearantriebs-Zahnriemen verbunden ist, der mit der Antriebseinrichtung gekoppelt ist, wobei die Teigwalze mit den Schlittenbewegungen \u00fcber einen Umsetzer f\u00fcr Linear- in Drehbewegungen gekoppelt ist, und der Umsetzer mit einem an gegen\u00fcberliegenden Innenseiten des Rahmens in L\u00e4ngsrichtung stillgehaltenen Umsetzerzahnriemen ausgef\u00fchrt ist, mit dem die Teigwalze zu deren Drehung gekoppelt ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar seit dem 09.07.1999 unter Angabe<\/p>\n<p>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer<\/p>\n<p>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger<\/p>\n<p>3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>sowie seit dem 08.04.2000<\/p>\n<p>4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 08.04.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. F\u00fcr die Verletzungshandlung des Anbietens besteht die Verpflichtung gesamtschuldnerisch.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. in der Zeit zwischen dem 09.07.1999 und dem 07.04.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen. F\u00fcr die Verletzungshandlung des Anbietens besteht die Verpflichtung gesamtschuldnerisch.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 920 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>VII. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) 1\/3 und die Beklagte zu 2) 2\/3.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 920 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Herausgabe zwecks Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf die Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 25.07.1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 19633XXX vom 21.08.1996 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 09.06.1999, die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 08.03.2000. Das Klagepatent ist in Kraft. Am 18.05.2011, Az. 375712 \/ HA ZA 10-3321 erkl\u00e4rte das niederl\u00e4ndische Gericht \u201eRechtbank Den Haag\u201c den niederl\u00e4ndischen Anteil des europ\u00e4ischen Patents wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit durch Urteil f\u00fcr nichtig, da die technische Lehre des Klagepatents aufgrund des Stands der Technik f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen sei.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eQuerwalzwerk\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Walzen von gef\u00f6rdertem Teig insbesondere quer zu seiner F\u00f6rderrichtung (1), mit einem Rahmen (3), der eine Linearf\u00fchrung (8) h\u00e4lt, mit einem Schlitten (11), der in, an und\/oder l\u00e4ngs der Linearf\u00fchrung (8) verstellbar gelagert ist, mit einer Teigwalze (12), die im oder am Schlitten (11) drehbar gelagert ist, und mit wenigstens einer Antriebseinrichtung (4), mit der der Schlitten (11) zu seiner Linearverstellung (10) und die Walze (12) zu ihrem Drehantrieb (13) gekoppelt sind, wobei die Antriebseinrichtung (4) mit einem Steuerungsmodul derart versehen ist, dass die Antriebsrichtung f\u00fcr den Schlitten (11) wiederholt umkehrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplungsmittel zwischen der Teigwalze (12) und\/oder dessen Schlitten (11) und der Antriebseinrichtung (4) mit einem oder mehreren Zahnriemengetrieben realisiert sind, die flexible und\/oder elastische Zahnriemen (6, 15, 20, 21) aufweisen, und der Schlitten (11) mit einem Linearantriebs-Zahnriemen (15) verbunden ist, der mit der Antriebseinrichtung (4) gekoppelt ist, wobei die Teigwalze (12) mit den Schlittenbewegungen (10) \u00fcber einen Umsetzer f\u00fcr Linear- in Drehbewegungen gekoppelt ist, und der Umsetzer mit einem an gegen\u00fcberliegenden Innenseiten des Rahmens (3) in L\u00e4ngsrichtung stillgehaltenen Umsetzerzahnriemen (20) ausgef\u00fchrt ist, mit dem die Teigwalze (12) zu deren Drehung (13) gekoppelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der nur in Form von &#8222;insbesondere-Antr\u00e4gen&#8220; gestellten Patentanspr\u00fcche 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Figuren 1 und 2 zeigen die beiden L\u00e4ngsseiten des Querwalzwerks w\u00e4hrend Figur 3 eine perspektivische Stirnansicht auf das Querwalzwerk abbildet.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bietet an, die Beklagte zu 2) bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland B\u00e4ckereimaschinen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c, welche mit einem Querwalzwerk versehen sind, das wortsinngem\u00e4\u00df vom Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch macht (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>I. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>II. das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen, hilfsweise erstinstanzlichen Ausgang des gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 25\/10 vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtstreit auszusetzen sei. Gegen\u00fcber dem Stand der Technik, insbesondere mit Blick auf die japanischen Offenlegungsschrift JP 7-32 3807 (NK 4, bzw. ihrer \u00dcbersetzung NK 5) und das Standardwerk \u201eDubbel, Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau\u201c (NK 7), beruhe das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Der Begriff \u201eRiemenantrieb\u201c, welchen die NK 4\/NK 5 vorsehe, schlie\u00dfe einen Zahnriemen automatisch mit ein, die Verwendung eines Zahnriemens sei f\u00fcr Fachleute eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Ebenso stelle der Ersatz des Zahnstangen- und Zahnradgetriebes durch ein Zahnriemengetriebe keinen erfinderischen Schritt dar; es bestehe kein technischer Unterschied zwischen einem Riemen- und einem Kettenantrieb, weshalb sich der Einsatz eines Zahnriemenantriebs aufgrund seiner Wartungsfreiheit und der dadurch unn\u00f6tig werdenden Schmierung im Lebensmittelbereich geradezu aufdr\u00e4nge. Dies habe das EPA bereits im Erteilungsverfahren des Klagepatents genauso gesehen und das Patent lediglich aufgrund der besonderen Bewegungskinematik des Klagepatents gew\u00e4hrt, welches es in Unkenntnis der japanischen Erfindung als neu einstufte. Dies ergebe sich aus dem schriftlichen Bescheid des EPA, Anlage K 12 NB9, zu Punkt V. Ziffern 1.4, 1.5, 2. Die mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit ergebe sich zudem aus einer Zusammenschau der japanischen Offenlegungsschrift mit dem Lieferprogramm \u201eZahnriemen-Lieferantriebe\u201c der Firma B (NK 8) bzw. aus einer Zusammenschau der japanischen Offenlegungsschrift mit der Patentanmeldeschrift DE 44 45 XXX A1 (NK 9) oder mit der Patentanmeldeschrift DE 38 06 XXX A1 (NK 10). Aus diesen Entgegenhaltungen ergebe sich, dass durch die Nutzung eines Zahnriemens eine wartungsfreie Kopplung einer Dreh- und Linearbewegung m\u00f6glich sei, Zahnriemen als kinematische Antriebsketten in Betracht k\u00e4men und Zahnriemen anstelle von Antriebssystemen mit Zahnstangen und Ritzeln eingesetzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsbegehren entgegen. Das Klagepatent beruhe auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Gleich mehrere Anspruchsmerkmale des Klagepatents seien durch den vorherigen Stand der Technik nicht offenbart. Die japanische Offenlegungsschrift JP 7-32 3807 (NK 4\/NK 5) offenbare bereits keinen Rahmen, der eine Linearf\u00fchrung halte, sondern sehe vor, dass die Linearf\u00fchrung an einer (in der Darstellung nicht gezeigten) Basis befestigt werden solle, w\u00e4hrend die Linearf\u00fchrung beim Klagepatent vom Rahmen der Vorrichtung gehalten werde. Zudem offenbare die NK 4\/NK 5 die Verwendung eines rein reibschl\u00fcssigen Riementriebs und eine Zahnstange und damit gerade keinen vom Klagepatent vorgesehenen Zahnriemenantrieb. Ein solcher Zahnriemenantrieb erschlie\u00dfe sich dem Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung der NK 7 bei der Lekt\u00fcre der NK 4\/NK 5 nicht ohne Weiteres. Der Fachmann habe zudem keinen Anlass, statt des rein reibschl\u00fcssigen Riementriebs einen aufw\u00e4ndigeren weil formschl\u00fcssig eingreifenden Zahnriemen zu verwenden, er w\u00fcrde vielmehr aufgrund der Formstabilit\u00e4t und der gr\u00f6\u00dferen Kr\u00e4fte\u00fcbertragung gleich einen Zahnrad\/Kettenantrieb w\u00e4hlen. Selbst wenn der Fachmann den Zahnriemenantrieb als vorteilhaft erkennen k\u00f6nnte, w\u00e4ren mehrere weitere konstruktive \u00c4nderungsschritte n\u00f6tig, um zum Klagepatent zu gelangen, unter anderem bereits deshalb, weil die NK 7 bewegte Zahnriemen und keine stillgehaltenen Zahnriemen vorsehe. Das EPA h\u00e4tte das Patent auch in Kenntnis der japanischen Offenlegungsschrift gew\u00e4hrt; schon im Erteilungsverfahren seien Vorrichtungen mit Kulissenschiebern ber\u00fccksichtigt worden, welche eine \u00e4hnliche Bewegungskinematik wie die japanische Offenlegungsschrift aufweisen w\u00fcrden. Die Entgegenhaltung NK 8 &#8211; wie auch die Entgegenhaltung NK 10 &#8211; offenbare lediglich die Umsetzung einer Drehbewegung in eine Linearbewegung, w\u00e4hrend das Klagepatent gerade das Gegenteil erreichen wolle, und offenbare zudem keinen Vorteil, den der Wechsel von einer Zahnstange zu einem Zahnriemen haben sollte. Zudem sei die NK 8 der \u00d6ffentlichkeit vor dem Priorit\u00e4tsdatum nicht zug\u00e4nglich gemacht worden. Die Entgegenhaltung NK 9 offenbare unter anderem nicht den Ersatz einer Zahnstange durch einen still gehaltenen Zahnriemen, die Entgegenhaltung NK 10 f\u00fchre den Fachmann gerade von der Verwendung eines Zahnriemen-Antriebs weg.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, \u00a7 140 a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Querwalzwerk.<\/p>\n<p>Wie in der Klagepatentschrift einleitend ausgef\u00fchrt wird, sind derartige Einrichtungen zum Beispiel aus der EP 0 478 242 A1 bekannt. Hier sei der Schlitten zur Lagerung der Querwalze auf zwei parallelen Stangen gef\u00fchrt, die sich von einer Innenseite zur anderen des Walzwerkrahmens erstreckten. Der Antrieb werde mittels Elektromotor, Kettenr\u00e4dern und einem damit in Eingriff stehenden Kettentrieb bewerkstelligt, der kontinuierlich vom Elektromotor in einer Umlaufrichtung angetrieben werde. Die Kopplung der Zahnradkette mit dem Querwalzschlitten, der quer zur Teigf\u00f6rderrichtung reversierend bzw. hin- und herbewegt werden m\u00fcsse, erfolge mittels eines sogenannten Kulissenschiebers. Der zugeh\u00f6rige Kulissenstein, der in einer in F\u00f6rderrichtung verlaufenden Nut des Schiebers hin- und hergleitbar gef\u00fchrt sei, sei direkt mit der in einer Richtung umlaufenden Zahnradkette verbunden. Das andere, die Nut aufweisende Teil des Kulissenschiebers, sei direkt mit dem Querwalzschlitten verbunden.<\/p>\n<p>An den bekannten Einrichtungen bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass aufgrund der Struktur des Reversiermechanismus ausreichender Einbauraum nur noch f\u00fcr relativ d\u00fcnne, parallele F\u00fchrungsstangen unterhalb der umlaufenden Zahnradkette verbleibe. Bei diesen F\u00fchrungsstangen seien Elastizit\u00e4ten, Verformungen und Nachgiebigkeiten im Querwalzbetrieb unvermeidlich, was die Pr\u00e4zision der Schlitten-Querf\u00fchrung und die Qualit\u00e4t des Querwalzens beeintr\u00e4chtige. Ein weiterer Nachteil bestehe in der Notwendigkeit, die umlaufende Kette und den Kulissenschieber regelm\u00e4\u00dfig zu warten und insbesondere schmieren zu m\u00fcssen. Dies gelte auch f\u00fcr den Zahnstangen-Ritzel-Antrieb, der zur Umsetzung der Energie der Linearbewegung des Querwalzschlittens in eine Drehbewegung f\u00fcr die Teigwalze diene. Zwar seien als Schmiermittel Lebensmittelfette oder \u2013\u00f6le vorgesehen, jedoch lasse sich die Einhaltung dieser Vorschriften nur schwer kontrollieren. Ferner seien Kettentriebe schwer und aufwendig zu reinigen. Hinzu komme noch, dass nach der Reinigung die Kettentriebe erneut gefettet werden m\u00fcssten. Ein weiterer Nachteil bei der Verwendung von Kettenzahntrieben f\u00fcr das Querwalzwerk bestehe in der au\u00dferordentlichen Ger\u00e4uschemission.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), ein Querwalzwerk mit vermindertem Energieverbrauch und verringerter Ger\u00e4uschemission zu schaffen, bei dem vor allem die Gefahr der Kontamination des Teigbandes mit Schmierstoffen aufgrund \u00fcber dem Teigband angeordneter Schmierstellen vermieden und damit die Einhaltbarkeit von Hygieneforderungen verbessert ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Walzen von gef\u00f6rdertem Teig, insbesondere quer zu seiner F\u00f6rderrichtung (1)<\/p>\n<p>2. mit einem Rahmen (3), der eine Linienf\u00fchrung (8) h\u00e4lt;<\/p>\n<p>3. mit einem Schlitten (11), der in, an und\/oder l\u00e4ngs der Linienf\u00fchrung (8) verstellbar gelagert ist;<\/p>\n<p>4. mit einer Teigwalze (12), die im oder am Schlitten (11) drehbar gelagert ist;<\/p>\n<p>5. und mit wenigstens einer Antriebseinrichtung (4).<\/p>\n<p>(a) Mit der Antriebseinrichtung (4) ist der Schlitten (11) zu seiner Linearverstellung (10) gekoppelt.<\/p>\n<p>(b) Mit der Antriebseinrichtung (4) ist die Walze (12) zu ihrem Drehantrieb gekoppelt.<\/p>\n<p>(c) Die Antriebseinrichtung (4) ist mit einem Steuerungsmodul der Art versehen, dass die Antriebsrichtung f\u00fcr den Schlitten (11) wiederholt umkehrbar ist.<\/p>\n<p>6. Die Kopplungsmittel zwischen der Teigwalze (12) und\/oder dessen Schlitten (11) und der Antriebseinrichtung (4) sind mit einem oder mehreren Zahnriemengetrieben realisiert,<\/p>\n<p>(a) die flexible und\/oder elastische Zahnriemen (6, 15, 20, 21) aufweisen.<\/p>\n<p>7. Der Schlitten (11) ist mit einem Linearantriebs-Zahnriemen (15) verbunden, der mit der Antriebseinrichtung (4) gekoppelt,<\/p>\n<p>8. wobei die Teigwalze (12) mit den Schlittenbewegungen (10) \u00fcber einen Umsetzer f\u00fcr Linear- in Drehbewegungen gekoppelt ist<\/p>\n<p>(a) und der Umsetzer mit einem an gegen\u00fcberliegenden Innenseiten des Rahmens (3) in L\u00e4ngsrichtung stillgehaltenen Umsetzerzahnriemen (20) ausgef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>(b) mit dem die Teigwalze (12) zu deren Drehung (13) gekoppelt ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass ein gr\u00f6\u00dferer Einbauraum geschaffen wird, der Schlitten mit der Antriebseinrichtung durch einen linearen, still gehaltenen Umsetzerstrang und einen hin und her bewegbaren Antriebsstrang gekoppelt ist (vgl. Abschnitt [0007] des Klagepatents) und als Kopplungsmittel Zahnriemen verwendet werden. Durch die Verwendung von Zahnriemen soll zum einen das bei herk\u00f6mmlichen Kettenantrieben notwendige Nachspannen und Schmieren entfallen und zum anderen die Ger\u00e4uschemmissionen erheblich vermindert werden (vgl. Abschnitt [0005] des Klagepatents). Daher wird in der Klagepatentschrift der Einsatz von Ketten, Zahnstangen, Zahnr\u00e4dern und Kulissensteinen ausdr\u00fccklich ausgeschlossen (vgl. Abschnitt [0005] des Klagepatents). Durch die Verwendung eines Zahnriemengetriebes mit einem Linearantriebsriemen, der regelm\u00e4\u00dfig mit einer Zahnscheibe in Eingriff steht und von dieser angetrieben wird (vgl. Abschnitte [0005], [0007] des Klagepatents), verlangt das Klagepatent nach einem Formschluss. Demgegen\u00fcber finden sich in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine Verbindung durch einen Reibschluss ausreicht, um die Lehre des Klagepatents zu verwirklichen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass unter den Begriff \u201eZahnriemen\u201c im Klagepatent auch Gurte fallen, die durch Reibschluss mit einer Zahnriemenscheibe in Verbindung stehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies haben die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt, so dass es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu bedarf.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Anbietens und gegen die Beklagte zu 2) zudem einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Inverkehrbringens sowie auf Unterlassung der weiteren Einfuhr und des weiteren Besitzes gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer den Umst\u00e4nden angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die Umst\u00e4nde zur Bezifferung einer angemessenen Entsch\u00e4digung darzulegen und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht die Verj\u00e4hrung der Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche droht, Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG i.V.m. \u00a7 141 PatG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZudem hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Die Beklagten als Fachunternehmen h\u00e4tten bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass die von ihnen benutzte Erfindung Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung war, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entsch\u00e4digung und den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor, zumal die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt hat, im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sein. Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Beklagte zu 1) ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hier vertreibt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nZudem hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der im Besitz Dritter befindlichen angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Anspruch bezieht sich bereits auf die Gegenst\u00e4nde, die seit dem 29.04.2006 in den Verkehr gelangt sind. Zwar trat auch \u00a7 140 a Abs. 3 PatG erst am 01.09.2008 in Kraft. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch jedoch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zu Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (vgl. dazu auch Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware aus den Vertriebswegen zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber das gegen das Klagepatent eingeleitete Nichtigkeitsverfahren besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner &#8211; zeitlich ohnehin begrenzten &#8211; Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/p>\n<p>Eine solch \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend der Fall, weil keine der Entgegenhaltungen der Beklagten das Klagepatent hinreichend offenbart.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von den Beklagten hinsichtlich der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegengehaltene japanische Offenlegungsschrift JP 7-32 3807 (NK 4\/NK 5) sieht ihrer technischen Lehre zufolge einen Bewegungskasten (20) vor, der \u00fcber Befestigungsmittel (13) und Haltemitteln (20) mit einem Gurtk\u00f6rper 21 (teilweise auch als \u201eGurt\u201c bezeichnet, vgl. Abs. [0044] der NK 4\/NK 5) fest verbunden wird (vgl. Abs. [0043] der NK 4\/NK 5). Der Gurt wird durch Riemenscheiben 22 und 19 gehalten und gespannt und zus\u00e4tzlich \u00fcber eine der Riemenscheiben von der Antriebsvorrichtung 23 angetrieben (vgl. Abs. [0044] der NK 4\/NK 5). Die Begriffe \u201eGurt\u201c und \u201eRiemenscheibe\u201c weisen darauf hin, dass hier ein Reibschluss zwischen den Bauteilen stattfinden soll und nicht \u2013 wie das Klagepatent vorsieht &#8211; ein Formschluss. Zudem wird nach der technischen Lehre der japanischen Offenlegungsschrift die Linearbewegung des Schlittens mittels einer Zahnstange 9 \u00fcber ein Getrieberad 8, einen Wellenkorpus 7 und Kegelr\u00e4der 5 und 4 in eine Drehbewegung der Teigwalze umgesetzt (vgl. Abs. [0040] der NK 4\/NK 5). Hiervon grenzt sich das Klagepatent ab, welches den Einsatz von Zahnstangen ausweislich Abs. [0005] der Klagepatentschrift vermeiden will und den Umsetzer mittels eines stillgehaltenen Zahnriemens realisiert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch unter Ber\u00fccksichtigung einer Kombination der NK 4\/NK 5 mit dem Fachwissen eines Fachmanns, insbesondere aus der NK 7 (\u201eDubbel, Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau\u201c) besteht keine f\u00fcr eine Aussetzung hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren. Hinsichtlich der Ersetzung der Zahnstange durch einen stillgehaltenen Zahnriemen ist bereits fraglich, ob der Fachmann hierauf nicht erst aufgrund der Lehre des Klagepatents zur\u00fcckgreifen w\u00fcrde, ob die Beurteilung der Offensichtlichkeit demnach einer rein r\u00fcckschauenden Betrachtung geschuldet ist. Immerhin offenbart die NK 4\/NK 5 eine konkrete Gestaltung des Getriebes mit Zahnstangen, obwohl nach dem Vortrag in der Nichtigkeitsklage die Vorteile von Zahnriemen aus der NK 7 bekannt waren.<\/p>\n<p>Sodann ergibt sich aus der NK 7 zudem nicht, wie der Fachmann den Ersatz vornehmen soll, damit er dennoch den gew\u00fcnschten Zweck \u2013 Umsetzung der Linearbewegung in eine Drehbewegung \u2013 erreicht. Der Ersatz der Zahnstange durch einen stillgehaltenen Zahnriemen erfordert einen konstruktiven Schritt. Ein weiterer konstruktiver Schritt ist sodann erforderlich, um eine Kompatibilit\u00e4t des Zahnriemens mit dem in der NK 4\/NK 5 vorgesehenen Getriebe-Zahnrad 8 und den Kegelradgetrieben 5, 4 zu erreichen. Hierf\u00fcr bietet die NK 7, welche sich mit bewegten, aber nicht mit stillgehaltenen Zahnriemen befasst, keinen L\u00f6sungsweg, so dass hierein ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Bejahung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit zu sehen ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund greift auch der Vortrag der Beklagten nicht durch, bereits im Erteilungsverfahren sei im Hinblick auf eine Vorauflage der NK 7 die erfinderische T\u00e4tigkeit bez\u00fcglich des urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanspruchs 1 verneint worden, weil dem Fachmann die wartungs- und schmiermittelfreie Verwendung und die geringere Ger\u00e4uschentwicklung von Zahnriemen bekannt gewesen sei und die Kombination s\u00e4mtlicher Merkmale des (urspr\u00fcnglichen) Patentanspruchs als \u00fcbliche Vorgehensweise anzusehen sei. Denn der urspr\u00fcnglich eingereichte Patentanspruch gab gerade keine konkrete Bewegungskinematik vor, sondern hatte allein die Verwendung von Zahnriemengetrieben als Kopplungsmittel zwischen Teigwalze und Schlitten einerseits und Antriebseinrichtung andererseits zum Gegenstand. Die NK 4\/NK 5, die eine konkrete Bewegungskinematik offenbart, lag im Erteilungsverfahren hingegen nicht vor. Es kann daher aufgrund der Ausf\u00fchrungen im vorangehenden Absatz nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich f\u00fcr den Fachmann um eine \u201e\u00fcbliche Vorgehensweise\u201c handelt, die Zahnstange der in der NK 4\/ NK 5 offenbarten Vorrichtung ohne weiteres durch einen Zahnriemen auszutauschen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents mit Blick auf den Offenbarungsgehalt der NK 4\/NK 5 in Zusammenschau mit dem Lieferprogramm \u201eZahnriemen-Linearantrieb\u201c der Firma B (NK 8) vernichtet werden wird. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin bereits bestritten, dass die NK 8 der \u00d6ffentlichkeit vor dem Priorit\u00e4tsdatum zug\u00e4nglich gemacht wurde. Hierf\u00fcr spricht zwar die Angabe 7\/89 auf der R\u00fcckseite des Katalogs sowie die vierstellige Postleitzahl auf dem Katalog. Es ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, wie das Bundespatentgericht den Einwand der Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich behandeln und \u00fcber ihn entscheiden wird. Schon aufgrund dieser unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten. Zudem ist fraglich, ob ein Fachmann die NK 8 \u00fcberhaupt heranziehen w\u00fcrde; in der NK 8 wird eine Drehbewegung in eine Linearbewegung umgesetzt und nicht, wie das Klagepatent vorsieht, eine Linearbewegung in eine Drehbewegung. Zudem ist das Antriebsmittel in der NK 8 innerhalb einer Laufkatze angeordnet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs kann zudem nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Lehre des Klagepatents vor dem Hintergrund der Entgegenhaltung NK 4\/NK 5 in Kombination mit der DE 44 45 XXX A1 (NK 9) nahegelegen hat. NK 9 sieht ein Rollen des Teigs in F\u00f6rderrichtung vor, weshalb es sich mit der Umsetzung einer Linearbewegung in eine Drehbewegung nicht befasst und folglich auch die Merkmale 8 (a) und 8 (b) des Klagepatents nicht offenbart. Zudem geht die NK 9 von bewegten Zahnriemen aus, w\u00e4hrend das Klagepatent einen stillgehaltenen Zahnriemen als Ersatz f\u00fcr die Zahnstange vorsieht. Es ist au\u00dferdem fraglich, ob der Fachmann die NK 9, die kein Querwalzwerk beschreibt, \u00fcberhaupt heranziehen w\u00fcrde, wenn er sich mit einer L\u00f6sung des technischen Problems des Klagepatents befasst.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs hat auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der NK 4\/NK 5 in Kombination mit der DE 38 06 XXX (NK 10) nahegelegen. Zum einen befasst sich die Entgegenhaltung NK 10 mit der Umwandlung einer Drehbewegung in eine Linearbewegung und nicht, wie das Klagepatent, mit der Umwandlung der Linearbewegung in eine Drehbewegung. Zum anderen ist auch diesbez\u00fcglich nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann \u2013 vor der Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatentschrift \u2013 gehabt h\u00e4tte, die NK 10 mit der Entgegenhaltung NK 4\/ NK 5 zwecks L\u00f6sung des technischen Problems, welches das Klagepatent sich gesetzt hat, zusammenzuf\u00fchren. In der NK 10 werden Zahnriemen als nachteilig beschrieben (vgl. Sp. 1 Z. 25 ff der NK 10).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist auch nicht im Hinblick auf die Entgegenhaltung NK 4\/NK 5 in Kombination mit der US 4,556,141 (NK 14\/NK 15) nahegelegt. Die NK 14\/NK 15 offenbart zwar einen Umsetzer, der mit dem Umsetzer im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs vergleichbar ist. Allerdings wird die Verwendung von Zahnr\u00e4dern und \u2013ketten beschrieben und keine Zahnriemen. Der Fachmann m\u00fcsste daher weiterhin die NK 7 heranziehen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum der Fachmann auf der Suche nach einem weniger wartungsintensiven und schmiermittelfreien Antrieb die NK 14\/NK 15 heranziehen sollte, weshalb es sich hier um eine unzul\u00e4ssige, weil r\u00fcckschauende Betrachtung handelt.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die Lehre des Klagepatents auch nicht durch eine Kombination der NK 4\/NK 5 mit der DE 92 14 125 U1 (NK 16) nahegelegt. Die NK 16 befasst sich mit einer Vorrichtung zum Positionieren von Maschinenteilen, so dass bereits nicht erkennbar ist, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, diese Schrift f\u00fcr die L\u00f6sung des technischen Problems, welches das Klagepatent sich gesetzt hat, heranzuziehen. L\u00f6sungsans\u00e4tze f\u00fcr die Schaffung eines ger\u00e4uscharmen und hygienischen Querwalzwerks sieht die NK 16 nicht vor.<br \/>\n8.<br \/>\nDass das niederl\u00e4ndische Gericht den niederl\u00e4ndischen Teil des Klagepatents f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, f\u00fchrt zu keiner abweichenden Entscheidung. Das niederl\u00e4ndische Gericht, welches sich mit der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeit eines Patents befasst, wendet einen anderen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab an als die Kammer in einer Aussetzungsentscheidung. Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des niederl\u00e4ndischen Gerichts bleibt offen, wie das Bundespatentgericht hinsichtlich des Nichtigkeitsverfahrens \u00fcber den deutschen Teil des Klagepatents entscheiden wird.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 450.000,00 EUR, davon entfallen auf die Beklagte zu 1) 150.000,00 \u20ac und auf die Beklagte zu 2) 300.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1679 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. Juli 2011, Az. 4a O 90\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1593","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1593","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1593"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1593\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1594,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1593\/revisions\/1594"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1593"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1593"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1593"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}