{"id":1591,"date":"2011-07-28T17:00:42","date_gmt":"2011-07-28T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1591"},"modified":"2016-04-22T10:10:32","modified_gmt":"2016-04-22T10:10:32","slug":"4a-o-8811-tintenpatronen-adapter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1591","title":{"rendered":"4a O 88\/11 &#8211; Tintenpatronen-Adapter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1693<\/strong><\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 88\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Adapter f\u00fcr Tintenpatronen, wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung montiert zu werden, und aufweist: einen Erfassungsabschnitt, der an dem Adapter positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor des Patronenanbringungsabschnitts ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird, wobei der Adapter und die Tintenpatrone separate Bauteile sind, und wobei der Adapter eine Vorderwand in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter eine erste \u00d6ffnung besitzt, die gegen\u00fcber der Vorderwand ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite \u00d6ffnung besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone in eine Unterbringungskammer des Patronenanbringungsabschnitts eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters in die Unterbringungskammer des Patronenanbringungsabschnitts vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt der Tintenpatrone \u00fcber die erste \u00d6ffnung in den Adapter eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt in die zweite \u00d6ffnung gelangt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b) ein System, aufweisend einen Adapter gem\u00e4\u00df dem vorstehenden Antrags zu I. a) und eine Tintenpatrone, die dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung montiert zu werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Sicherheit in H\u00f6he von 250.000,- EUR leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Verf\u00fcgungsbeklagte aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2008 018 XXX (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster) auf Unterlassung in Anspruch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, das unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 2 147 XXX A1 (Anmeldenummer EP 08 01 XXXX.3) am 25.07.2008 angemeldet und am 05.05.2011 ins Register eingetragen wurde. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht in Kraft. Unter dem 06.06.2011 beantragte die Verf\u00fcgungsbeklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag wurde bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bezieht sich auf einen Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 5 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Ein Adapter (27, 107) f\u00fcr eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden, aufweisend:<br \/>\neinen Erfassungsabschnitt (189), der an dem Adapter (27, 107) positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt (189) konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird,<br \/>\nwobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und<br \/>\nwobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist,<br \/>\nwobei der Adapter (27, 107) eine erste \u00d6ffnung (159) besitzt, die gegen\u00fcber der Vorderwand (162) ausgebildet ist, und<br \/>\ndie Vorderwand eine zweite \u00d6ffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und<br \/>\nein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) \u00fcber die erste \u00d6ffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite \u00d6ffnung (178) gelangt.<\/p>\n<p>5. System, aufweisend den Adapter (27, 107) gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, und<br \/>\neine Tintenpatrone (25), die dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift stammen. Figur 4 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Adapters gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Die weiteren Figuren zeigen das Einsetzen einer Ausf\u00fchrungsform eines Adapters beziehungsweise einer Tintenpatrone in einen Patronenanbringungsabschnitt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt in Deutschland PC-Zubeh\u00f6r und Software, darunter auch Tintenpatronen und zugeh\u00f6rige Adapter, die mit Druckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kompatibel sind. Dazu geh\u00f6ren unter anderem auch Adapter (von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch Modifier genannt) mit den Typennummern A, B, C und D (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und Tintenpatronen (auch Tintentank genannt) mit den Nummern E, F, E und G, die unter der Bezeichnung H im Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten angeboten werden. Diese Adapter und Tintenpatronen werden von der Verf\u00fcgungsbeklagten als kompatibel zu einer Reihe von Tintenstrahldruckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beworben, darunter die Ger\u00e4te I, J und K. Dies wird auf den angegriffenen Adaptern und Tintenpatronen durch die Worte \u201everwendbar in: Brother \u2026\u201c kenntlich gemacht. Weiterhin bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrem Internetauftritt an und vertreibt Adapter mit den Typennummern L, M, N und O (ebenfalls angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und Tintenpatronen mit den Nummern P, Q, R und S, die mit den vorgenannten Adaptern und Tintenpatronen nahezu baugleich sind und mit den Druckern und Multifunktionsger\u00e4ten T, U, V W, W, X, Y und Z der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kompatibel sind.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann in die Patronenaufnahme bestimmter Tintenstrahldrucker und Multifunktionsger\u00e4te der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingesetzt werden. Sie weist an der Vorderwand einen verschwenkbaren Hebel auf, der in eine erste Position (nach unten weisend) und in eine zweite Position (nach oben weisend) einstellbar ist. Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in bestimmten Druckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingesetzt, blockiert er das Licht eines optischen Sensors dieser Ger\u00e4te, wenn er in der ersten Position nach unten geschwenkt ist. Laut Bedienungsanleitung meldet der Drucker: \u201eDruck unm\u00f6glich. Es ist nicht genug Tinte zum Drucken vorhanden.\u201c, wenn der Hebel in der ersten Position nach unten gestellt ist und die Patronenschachtabdeckung bei eingeschaltetem Drucker und eingesetztem \u201eModifier\u201c geschlossen wird. Ist der Hebel in einer zweiten Position nach oben gestellt und wird der Drucker bei eingesetztem Modifier eingeschaltet, erscheint die Meldung \u201eAbdeckung offen. Abdeckung schlie\u00dfen.\u201c Es kann dann die neue Tintenpatrone eingesetzt und die Abdeckung geschlossen werden. Nachfolgend werden Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 teilweise mit eingesetzter Tintenpatrone \u2013 wiedergegeben, die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gefertigt wurden (Anlage ASt 11). Muster verschiedener Adapter und der zugeh\u00f6rigen Tintenpatronen befinden sich als Anlagen ASt 9a, 9b, 20a und 20b bei der Akte.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2011 wies die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte auf die anstehende Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hin und forderte sie auf, mit Ablauf des 04.05.2011 den weiteren Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einzustellen. Dieses Ansinnen wies die Verf\u00fcgungsbeklagte zur\u00fcck. Der Abmahnung waren unter anderem die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 08 013 XXX.3 und die Eintragungsurkunde des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in Kopie beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster mit den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 5 wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei von der Verf\u00fcgungsbeklagten eigens f\u00fcr die von ihr \u2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 auf den Markt gebrachten Drucker und Multifunktionsger\u00e4te konfiguriert. Der Schwenkhebel stelle den Erfassungsabschnitt dar. Dieser blockiere in der ersten, nach unten weisenden Position den optischen Sensor der Ger\u00e4te, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt werde. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, auch wenn sich der Schwenkhebel in der ersten, nach unten weisenden Position befinde und der Adapter in den Drucker eingesetzt sei, um den optischen Sensor zu unterbrechen, k\u00f6nne die zugeh\u00f6rige Tintenpatrone in den Adapter eingesetzt werden. Das in der Bedienungsanleitung geschilderte Procedere m\u00fcsse nicht vollst\u00e4ndig durchlaufen werden. Es widerspreche aber auch nicht der Lehre der beiden Schutzanspr\u00fcche, wenn die Funktionalit\u00e4t als Adapter zur Aufnahme einer Tintenpatrone einerseits und als Adapter mit einem Erfassungsabschnitt andererseits ein Umlegen des L-f\u00f6rmigen Hebels erfordere, wie dies in der Bedienungsanleitung beschrieben werde.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund sei gegeben, weil der Rechtsbestand hinreichend gesichert sei. Die Streichung des Merkmals \u201eHauptk\u00f6rper\u201c sei aus Redundanzgr\u00fcnden erfolgt und k\u00f6nne keine unzul\u00e4ssige Erweiterung begr\u00fcnden, da ein Adapter zwangsl\u00e4ufig \u00fcber einen Hauptk\u00f6rper verf\u00fcge. Das Merkmal, dass der Erfassungsabschnitt zur Bereitstellung einer Information konfiguriert sei, werde in den urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart. Im \u00dcbrigen sei die technische Lehre im Hinblick auf die Entgegenhaltungen US 2004\/0104984 A1, US 2005\/0168540, EP 1 826 009 A2 und EP 1 905 594 A1 neu und erfinderisch. Im \u00dcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die Preise der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin massiv unterbiete.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie unter Ziffer I. des Tenors geschehen,<\/p>\n<p>hilfsweise zu Ziffer I. lit. a) und b)<\/p>\n<p>a) Adapter f\u00fcr Tintenpatronen, wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung montiert zu werden, und aufweist: einen Erfassungsabschnitt, der an dem Adapter positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor des Patronenanbringungsabschnitts ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird, wobei der Adapter und die Tintenpatrone separate Bauteile sind, und wobei der Adapter eine Vorderwand in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter eine erste \u00d6ffnung besitzt, die gegen\u00fcber der Vorderwand ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite \u00d6ffnung besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone in eine Unterbringungskammer des Patronenanbringungsabschnitts eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters in die Unterbringungskammer des Patronenanbringungsabschnitts vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt der Tintenpatrone \u00fcber die erste \u00d6ffnung in den Adapter eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt in die zweite \u00d6ffnung gelangt, und wobei der Adapter einen Hauptk\u00f6rper aufweist, wobei der Erfassungsabschnitt an dem Hauptk\u00f6rper positioniert ist, der Hauptk\u00f6rper die Vorderwand aufweist, der Hauptk\u00f6rper die erste \u00d6ffnung besitzt und der vordere Abschnitt der Tintenpatrone in den Hauptk\u00f6rper einsetzbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b) ein System, aufweisend einen Adapter gem\u00e4\u00df dem vorstehenden Antrags zu I. a) und eine Tintenpatrone, die dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung montiert zu werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, der Wortlaut \u201eAdapter f\u00fcr eine Tintenpatrone\u201c mache deutlich, dass der Adapter zur Aufnahme einer Tintenpatrone dienen soll. Sie behauptet, dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Wenn der Hebel in die erste Position nach unten geschwenkt sei, k\u00f6nne eine Tintenpatrone nicht aufgenommen werden, weil der Hebel L-f\u00f6rmig ausgebildet sei und eine Installation der Tintenpatrone im Modifier verhindere. Vielmehr m\u00fcsse der Drucker zun\u00e4chst ausgeschaltet, der Modifier entnommen, der Hebel nach oben geschwenkt, der Modifier wieder installiert und der Drucker eingeschaltet werden, um dann die Tintenpatrone installieren zu k\u00f6nnen. In der zweiten Position des Hebels k\u00f6nne zwar eine Tintenpatrone aufgenommen werden, aber das Licht eines Sensors k\u00f6nne nicht blockiert werden. Es fehle an einem Erfassungsabschnitt im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Eine Schutzrechtsverletzung k\u00f6nne nicht dadurch begr\u00fcndet werden, indem man beide Konfigurationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammen betrachte. Abgesehen davon handele es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Modifier nicht um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Adapter, weil keinerlei Informationen \u00fcber einen aufzunehmenden Tintentank an den Drucker \u00fcbertragen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehle es \u2013 auch mit Blick auf die Grunds\u00e4tze der Entscheidung \u201eHarnkatheterset\u201c des OLG D\u00fcsseldorf \u2013 an einem Verf\u00fcgungsgrund. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei nicht hinreichend gesichert. Bereits das Europ\u00e4ische Patentamt habe auf die Patenanmeldung, aus der das Gebrauchsmuster abgezweigt worden sei, kein Patent erteilen wollen, weil die eingereichten Anspr\u00fcche nicht hinreichend klar seien und die technische Lehre weder neu, noch erfinderisch sei. Dies gelte auch f\u00fcr die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche, die dar\u00fcber hinaus auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>A<br \/>\nSie hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, anbietet und in Verkehr bringt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sch\u00fctzt mit den Anspr\u00fcchen 1 und 5 einen Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone und ein System aus einem Adapter und einer Tintenpatrone.<\/p>\n<p>Nach der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift sind im Stand der Technik Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtungen bekannt, die einen Patronenanbringungsabschnitt aufweisen, in den eine bekannte Tintenpatrone eingesetzt werden kann. Die Tintenpatrone weise eine Tintenkammer zur Aufnahme von Tinte auf und werde die Tintenpatrone im Anbringungsabschnitt angebracht, k\u00f6nne die Tinte von der Tintenkammer zum Aufzeichnungskopf mit einer Vielzahl von D\u00fcsen zum Aussto\u00df der Tinte geliefert werden. Eine solche Aufzeichnungsvorrichtung sei beispielsweise aus der JP-A-2007-144811 bekannt.<\/p>\n<p>Weiterhin seien im Stand der Technik Aufzeichnungsvorrichtungen bekannt, mit denen eine Information von einer im Patronenanbringungsabschnitt angebrachten Tintenpatrone erhalten werden k\u00f6nne. Die Information k\u00f6nne sich auf eine Eigenschaft der Tintenpatrone beziehen, wie die Farbe der Tinte, die Menge der bevorrateten Tinte oder das Herkunftsland der Tintenpatrone. Die Information k\u00f6nne von der jeweiligen Tintenpatrone in der Form getragen sein, dass ein bestimmter Abschnitt der Tintenpatrone eine bestimmte Gestalt, Position oder einen bestimmten physikalischen Aufbau erhalte. Beispielsweise seien aus der JP-A-3-213349 eine Tintenpatrone und eine Aufzeichnungsvorrichtung bekannt, bei denen die Aufzeichnungsvorrichtung einen beweglichen Tr\u00e4ger eines optischen Sensors aufweise. Die Position des Tr\u00e4gers und damit des optischen Sensors h\u00e4nge von dem jeweiligen Abschnitt der Tintenpatrone ab. Denn in Abh\u00e4ngigkeit von der Eigenschaft der Tintenpatrone k\u00f6nne die Position oder Gestalt des Abschnittes von einer zur anderen Tintenpatrone variieren. Mit Hilfe des optischen Sensors k\u00f6nne somit die Eigenschaft der Tintenpatrone bestimmt werden. In der JP-A-2005-28614 werde hingegen eine Aufzeichnungsvorrichtung mit einer Tintenpatrone offenbart, bei denen der an der Aufzeichnungsvorrichtung angeordnete optische Sensor einen bestimmten Abschnitt der Tintenpatrone erfasse. Die physikalische Eigenschaft wie etwa die Lichtreflexion des bestimmten Abschnittes k\u00f6nne von einer zur anderen Tintenpatrone variieren. Infolgedessen k\u00f6nne die Aufzeichnungsvorrichtung die Eigenschaft der Tintenpatrone bestimmen.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik sieht die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift als nachteilig an, dass eine Vielzahl verschiedener Arten von Tintenpatronen hergestellt werden m\u00fcsse, da die von der Tintenpatrone getragene Information und damit der bestimmte Abschnitt der Tintenpatrone variiere. Beispielsweise m\u00fcsse f\u00fcr jede Farbe der Tinte eine andere Tintenpatrone hergestellt werden. Gleiches gelte, wenn sich die Information auf das Herkunftsland der Tintenpatrone beziehe. Dadurch w\u00fcrden die Herstellungskosten der Tintenpatrone erh\u00f6ht und die Bestandssteuerung der Tintenpatrone werde verkompliziert.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, diese und andere Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Schutzanspr\u00fcche 1 und 5 geschehen, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1:<\/p>\n<p>1. Adapter (27, 107) f\u00fcr eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden, aufweisend:<br \/>\n2. einen Erfassungsabschnitt (189), der an dem Adapter (27, 107) positioniert ist,<br \/>\n3. wobei der Erfassungsabschnitt (189) konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird,<br \/>\n4. wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und<br \/>\n5. wobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist,<br \/>\n6. wobei der Adapter (27, 107) eine erste \u00d6ffnung (159) besitzt, die gegen\u00fcber der Vorderwand (162) ausgebildet ist, und<br \/>\n7. die Vorderwand eine zweite \u00d6ffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist,<br \/>\n8. so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und<br \/>\n9. ein vorderer Abschnitt (28) der Tintenpatrone (25) \u00fcber die erste \u00d6ffnung (159) in den Adapter (27, 107) eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt (90) in die zweite \u00d6ffnung (178) gelangt.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 5:<\/p>\n<p>1. Ein System, aufweisend<br \/>\n2. einen Adapter (27, 107) gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, und<br \/>\n3. eine Tintenpatrone (25), die dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) montiert zu werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer geltend gemachte Schutzanspruch 1 zeichnet sich dadurch aus, dass der schutzbeanspruchte Adapter teilweise durch funktionelle und nicht durch strukturelle Merkmale (Merkmale 2 und 3) beschrieben wird. Solche Funktionsangaben sind nicht schlechthin bedeutungslos. Sie k\u00f6nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Insofern ist es auch unsch\u00e4dlich, wenn der Schutzanspruch 1 und ebenso der auf diesen Anspruch r\u00fcckbezogene Schutzanspruch 5 nur den Adapter und weder den Patronenanbringungsabschnitt, noch den optischen Sensor und im Fall des Schutzanspruchs 1 auch nicht die Tintenpatrone im Einzelnen beschreiben. Vielmehr m\u00fcssen die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns so ausgelegt werden, dass der schutzbeanspruchte Adapter mit einem solchen Patronenanbringungsabschnitt und insbesondere mit dem optischen Sensor zusammenwirken kann. Ob es solche Anzeigevorrichtungen gibt, ob der in Schutzanspruch 1 beschriebene Adapter in eine solche eingesetzt wird oder in einem anderen Drucker verwendet wird, bei dem es zu dem vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vorausgesetzten Zusammenwirken von Adapter und Anzeigevorrichtung nicht kommt, ist f\u00fcr die schutzbeanspruchte technische Lehre unerheblich (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. Mai 2009, Az. 2 U 111\/08). Gleiches gilt f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Adapter und Tintenpatrone.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem Merkmal 1 soll der Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone so konfiguriert sein, dass er entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung montiert werden kann. In Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Aufzeichnungsger\u00e4t \u2013 sprich Drucker \u2013 und dessen Patronenanbringungsabschnitt soll der Adapter also eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung aufweisen, die es erm\u00f6glicht, ihn im Patronenanbringungsabschnitt anbringen und wieder entfernen zu k\u00f6nnen. Anbringen bedeutet in dieser Hinsicht, den Adapter dergestalt (l\u00f6sbar) mit der Aufzeichnungsvorrichtung zu verbinden, dass seine und damit auch die Relativposition der Tintenpatrone zur Aufzeichnungsvorrichtung festgelegt ist. Daf\u00fcr spricht nicht nur die allgemeine Bedeutung des Begriffs \u201eanbringen\u201c, sondern es ist auch nicht ersichtlich, wie es ohne eine solche Festlegung der Relativpositionen in technisch sinnvoller Weise m\u00f6glich sein sollte, der Aufzeichnungsvorrichtung durch die Tintenpatrone Tinte zur Verf\u00fcgung zu stellen und im Zusammenwirken von Erfassungsabschnitt und optischem Sensor eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen. M\u00f6gliche Gestaltungsformen f\u00fcr einen solchen Adapter werden im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschrieben (vgl. S. 23 Z. 20 bis S. S. 25 Z. 16 der Anlage ASt 5). In einem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist der Adapter so konfiguriert, dass er vom Patronenanbringungsabschnitt aufgenommen und beherbergt werden kann. Dazu wird der Adapter in die Unterbringungskammer eingesetzt, so dass seine Vorderwand die Endwand der Kammer ber\u00fchrt (S. 32 Z. 17 bis S. 33 Z. 2 der Anlage ASt 5). Durch einen Verriegelungshebel, mit dem die Unterbringungskammer verschlossen werden kann, wird der Adapter mit der Tintenpatrone sicher in der Unterbringungskammer gehalten (vgl. S. 39 Z. 11-22 und Figur 10 und 11 der Anlage ASt 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin soll der Adapter nach dem Merkmal 2 des Schutzanspruchs 1 einen Erfassungsabschnitt aufweisen. Begrifflich bedeutet das zun\u00e4chst, dass es sich um einen Abschnitt des Adapters handeln muss, also um ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Bauteil des Adapters. Um einen Erfassungsabschnitt handelt es sich, weil der Abschnitt durch einen optischen Sensor erfasst werden k\u00f6nnen soll. Dies wird durch die weiteren Funktionsangabe im Merkmal 3 und mit Blick auf die Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters deutlich. Merkmal 3 ist dabei dahingehend zu verstehen, dass der Erfassungsabschnitt eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung aufweisen muss, die ihn dazu bef\u00e4higt, das Licht eines am Patronenanbringungsabschnitt befindlichen optischen Sensors zu blockieren, wenn der Adapter in den Abschnitt eingesetzt wird. Als Erfassungsabschnitt eignet sich beispielsweise ein an der oberen Wand des Adapters positioniertes Paar Vorspr\u00fcnge, wie sie im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschrieben werden: Diese k\u00f6nnen beim Einsetzen des Adapters in einem optischen Pfad eines optischen Sensors positioniert werden und so den Durchgang des Lichts blockieren (S. 26 Z. 11 bis S. 27 Z. 6 und Figuren 4, 8, 14 und 18 der Anlage ASt 5). Der optische Sensor kann in dem Fall ein Signal an die Steuerung des Aufzeichnungsger\u00e4tes geben, mit dem die Steuerung feststellen kann, dass der Adapter am Patronenanbringungsabschnitt angebracht ist (S. 27 Z. 20-24 der Anlage ASt 5). Ebenso ist es aber m\u00f6glich, dass die Steuerung der Aufzeichnungsvorrichtung das Signal anders interpretiert, beispielsweise als Information \u00fcber die Tintenpatrone (vgl. S. 36 Z. 15 bis S. 37 Z. 11 der Anlage ASt 5).<\/p>\n<p>Es ist auch nicht erforderlich, dass der Erfassungsabschnitt immer dann, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird, das Licht des optischen Sensors blockiert. Denn der Erfassungsabschnitt muss lediglich geeignet sein, das Licht des optischen Sensors zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird. Das hei\u00dft, es ist nicht nur unsch\u00e4dlich, wenn der Adapter in einen Drucker eingesetzt wird, dessen Patronenanbringungsabschnitt gar keinen oder jedenfalls nicht an der Stelle einen optischen Sensor aufweist, an der sich der Erfassungsabschnitt befindet, sondern es ist auch unbeachtlich, wenn der Erfassungsabschnitt selbst in seiner Relativposition zum Adapter so ver\u00e4ndert werden kann, dass er bei derselben Aufzeichnungsvorrichtung in der einen Position das Licht eines optischen Sensors blockiert und in der anderen Position nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich sieht der Schutzanspruch 1 vor, dass Adapter und Tintenpatrone als separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind. Dies hat den Hintergrund, dass f\u00fcr einen Adapter mehrere gew\u00f6hnliche Tintenpatronen beispielsweise mit derselben Tintenfarbe nacheinander verwendet werden k\u00f6nnen, ohne dass der Adapter gewechselt werden muss, weil er die Information \u00fcber die Tintenpatrone \u2013 beispielsweise die Farbe der Tinte \u2013 besitzt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nF\u00fcr das Zusammenwirken von Adapter und Tintenpatrone enth\u00e4lt der Schutzanspruch Vorgaben in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher und zeitlicher Hinsicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nR\u00e4umlich-k\u00f6rperlich soll die Tintenpatrone in eine Unterbringungskammer des Patronenanbringungsabschnitts einsetzbar sein, nachdem das Einsetzen des Adapters in der Unterbringungskammer vollendet ist, dabei ein vorderer Abschnitt der Tintenpatrone \u00fcber die erste \u00d6ffnung in den Adapter eingesetzt werden und ein Tintenversorgungsabschnitt in die zweite \u00d6ffnung gelangen (Merkmale 8 und 9). Im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Schutzanspruch 1 offen, wie der Adapter und die Tintenpatrone r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zusammenwirken sollen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der zeitlichen Abfolge des Einsetzens der beiden Bauteile und der Blockierung des Lichts eines optischen Sensors ist hingegen vorgegeben, dass die Tintenpatrone eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters in die Unterbringungskammer vollendet ist. Es mag vorteilhaft sein, wenn der Adapter in die Unterbringungskammer einmalig eingesetzt wird, dabei mittels seines Erfassungsabschnitts das Licht des optischen Sensors blockiert und dann auch die Tintenpatrone eingesetzt werden kann. Darauf ist die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Vielmehr ist ein Adapter auch dann noch als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen, wenn die Tintenpatrone zwar in den (bereits eingesetzten) Adapter eingesetzt werden kann, der Erfassungsabschnitt zu diesem Zeitpunkt aber nicht das Licht eines optischen Sensors blockiert. Denn f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre kommt es allein darauf an, dass der Adapter dazu konfiguriert, also geeignet, ist, das Licht eines optischen Sensors zu blockieren. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fchrt es jedoch aus der Lehre des Schutzanspruchs 1 heraus, wenn der Adapter in einen Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt werden kann und dabei mittels seines Erfassungsabschnitts das Licht eines optischen Sensors blockiert, dann aber die Tintenpatrone nicht in den Adapter eingesetzt werden kann. Denn der Begriff des Einsetzens in den Merkmalen 3 und 8 beschreibt ein- und denselben (einmaligen) Vorgang, an dessen Ende die Tintenpatrone in den Adapter einsetzbar sein muss.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer selbstst\u00e4ndige Nebenanspruch 5 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 dadurch, dass er nicht nur den Adapter, sondern ein System bestehend aus dem Adapter nach Schutzanspruch 1 und eine entsprechende Tintenpatrone zum Gegenstand hat. Diese muss lediglich entfernbar in einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung montiert werden k\u00f6nnen (Merkmal 3).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Schutzanspr\u00fcche 1 und 5 jeweils wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um einen Adapter im Sinne des Schutzanspruchs 1. Die Verf\u00fcgungsbeklagte kann die Eigenschaft des Modifiers als Adapter nicht mit Erfolg dadurch in Abrede stellen, dass durch den Modifier keinerlei Signale betreffend Informationen \u00fcber einen aufzunehmenden Tintentank an den Drucker \u00fcbertragen werden, sondern es hingegen erm\u00f6glicht, einen Tintentank in einen Drucker einzusetzen, ohne dass dabei ein bestimmtes Signalmuster generiert wird. Nicht nur, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst den Modifier in der zugeh\u00f6rigen Bedienungsanleitung als Patronenadapter bezeichnet (Anlage ASt 10), sondern der Modifier ist auch so konfiguriert, dass er s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 verwirklicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Modifier ist f\u00fcr eine Tintenpatrone vorgesehen. Darauf weist nicht nur die ausdr\u00fcckliche Benennung des Modifiers als Patronenadapter in der Betriebsanleitung hin, sondern der Modifier dient auch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich der Aufnahme einer Tintenpatrone, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist so konfiguriert, dass der Modifier entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht werden kann. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist weiterhin einen am Adapter positionieren Erfassungsabschnitt auf, der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor eines Patronenanbringungsabschnitts ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird (Merkmale 2 und 3). Es kommt insofern grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, ob sich der Schwenkhebel beim Einsatz des Modifiers in einem Ger\u00e4t der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwingend in der ersten Position (nach unten weisend) befinden muss, um das Licht eines optischen Sensors zu blockieren. Denn f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 gen\u00fcgt die objektive Eignung des Adapters, Licht eines optischen Sensors eines Patronenanbringungsabschnitts zu blockieren. Die ist vorliegend gegeben, weil durchaus eine Gestaltung einer Anzeigevorrichtung vorstellbar ist, deren optischer Sensor so angeordnet ist, dass sein Licht auch dann vom Schwenkhebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform blockiert wird, wenn sich dieser in der zweiten Position befindet, in der allein \u2013 jedenfalls nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 die Tintenpatrone in den Adapter eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch so gestaltet, dass die Tintenpatrone in eine Unterbringungskammer des Patronenanbringungsabschnitts eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters in die Unterbringungskammer vollendet ist (Merkmal 8). Die Verf\u00fcgungsbeklagten hat zwar \u2013 von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bestritten \u2013 vorgetragen, dass die Tintenpatrone nicht in den Adapter einsetzbar sei, wenn sich der Schwenkhebel in der ersten Position (nach unten weisend) befinde. Allerdings ist es nicht in jedem Fall ausgeschlossen, die Tintenpatrone in den Adapter einzusetzen, was anhand der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angefertigten Abbildungen (Anlage ASt 11) erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund mag die Tintenpatrone gegebenenfalls nicht bei Verwendung des Adapters in den Ger\u00e4ten der Verf\u00fcgungsbeklagten eingesetzt werden k\u00f6nnen, wenn sich der Schwenkhebel in der ersten Position befindet. Dieser Streitpunkt bedarf aber keiner weiteren Aufkl\u00e4rung, weil es nach der Lehre des Schutzanspruchs 1 lediglich erforderlich ist, dass sich die Tintenpatrone \u00fcberhaupt in eine Unterbringungskammer einer Anzeigevorrichtung einsetzen l\u00e4sst, nachdem das Einsetzen des Adapters vollendet ist. Wenn sich aber der beanstandete Tintentank \u2013 auch bei einem in der ersten Position angeordneten Schwenkhebel \u2013 ohne weiteres bis zur Vorderwand des angegriffenen Modifiers einsetzen l\u00e4sst, kann auch ein Patronenanbringungsabschnitt so gestaltet werden, dass der Tintentank immer dann, wenn das Einsetzen des Adapters vollendet ist, ebenfalls in den Anbringungsabschnitt eingesetzt werden kann \u2013 egal wie der Schwenkhebel orientiert ist. Abgesehen davon hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch praktische Vorf\u00fchrung gezeigt, dass eine Tintenpatrone auch dann in den Modifier eingesetzt werden kann, wenn sich dieser im Patronenanbringungsabschnitt der Aufzeichnungsvorrichtung befindet und der Schwenkhebel in der ersten Position (nach unten weisend) befindet. Dass daf\u00fcr ein gewisser Kraftaufwand erforderlich ist, da der Schwenkhebel durch das Einsetzen der Tintenpatrone verformt wird, ist unsch\u00e4dlich. Die Eignung des Adapters f\u00fcr die Aufnahme der Tintenpatrone wird dadurch nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs besteht ein Verf\u00fcgungsgrund.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher).<\/p>\n<p>In Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. W\u00e4hrend dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverf\u00fcgung, greift sie dar\u00fcber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt w\u00e4hrend ihrer Bestandsdauer zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (Senat, InstGE 9, 140, 145 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 118 f. \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Das alles bedeutet aber nicht, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht kommt. Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung verlangt allerdings in der Regel, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert ist (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Das Verletzungsgericht kann sich dabei nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob angesichts des Sachvortrages des Antragsgegners ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht gegebenenfalls keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen (Senat, InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter). Um ein Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es grunds\u00e4tzlich einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Sie k\u00f6nnen \u2013 ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit \u2013 vorliegen, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Einwendungen Dritter, die sie mit Schriftsatz vom 28.03.2011 beim Europ\u00e4ischen Patentamt vorbrachte, am Erteilungsverfahren bez\u00fcglich der dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zugrunde liegenden Patentanmeldung EP 2 147 XXX A1 beteiligt. Insofern greift das Argument, die Verf\u00fcgungsbeklagte sehe sich erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin ihre Verteidigung aufzubauen, jedenfalls im Hinblick auf die den Rechtsbestand betreffenden Einwendungen nicht durch. Zwar f\u00fchrte die Patentanmeldung, aus der das Gebrauchsmuster abgezweigt wurde, bislang nicht zur Erteilung eines Patents, und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schr\u00e4nkte im Hinblick auf die Bescheide der Pr\u00fcfungsabteilung vom 15.01.2009 und vom 19.05.2011 (Anlagen LA 2 und LA 4 zur Anlage AG 11) die eingereichten Patentanspr\u00fcche weiter ein. Gleichwohl ist im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters als hinreichend gesichert anzusehen. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die zugeh\u00f6rigen Tintenpatronen zu einem Bruchteil \u2013 teilweise nur ein Drittel \u2013 des Preises angeboten werden, zu denen die Tintenpatronen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert werden, rechtfertigen es diese Umst\u00e4nde in ihrer Gesamtheit, den Verf\u00fcgungsgrund zu bejahen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beruht entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Hinblick auf die urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldeunterlagen (Anlage ASt 4).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend macht, der schutzbeanspruchte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert, weil der Begriff des Hauptk\u00f6rpers und das Merkmal der Anordnung des bestimmten Abschnittes an dem Hauptk\u00f6rper weggefallen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar enthalten die urspr\u00fcnglich eingereichten Anspr\u00fcche 1 und 10 der Anmeldungsunterlagen als Merkmal einen Hauptk\u00f6rper. Aber weder den urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanspr\u00fcchen, noch der allgemeinen Beschreibung der Anmeldungsunterlagen lassen sich bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderungen an die Gestaltung des Hauptk\u00f6rpers entnehmen, die der Hauptk\u00f6rper zwingend erf\u00fcllen muss (vgl. S. 4 Z. 5, 6, 21 und 22 der Anlage ASt 4). Soweit r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale eines Hauptk\u00f6rpers beschrieben werden, handelt es sich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen (\u201ekann \u2026 aufweisen\u201c bspw. auf S. 5 Z. 10 der Anlage ASt 4) oder Ausf\u00fchrungsbeispiele (bspw. S. 23 Z. 20 ff der Anlage ASt 4), auf die der Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es technisch keinen Unterschied, ob der Adapter aus einem Hauptk\u00f6rper und einem bestimmten Abschnitt besteht, der an dem Hauptk\u00f6rper angeordnet ist (Anspr\u00fcche 1 und 10 der Stammanmeldung), oder ob \u2013 ohne Nennung eines Hauptk\u00f6rpers \u2013 der Adapter einen bestimmten Abschnitt beziehungsweise Erfassungsabschnitt aufweist (Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters). Der Begriff Erfassungsabschnitt macht in jedem Fall deutlich, dass es sich um einen Teil eines \u00fcbergeordneten K\u00f6rpers handeln muss \u2013 sei es nun eines Hauptk\u00f6rpers oder unmittelbar des Adapters selbst. Dies wird auch daraus deutlich, dass der Adapter sowohl nach den Anspr\u00fcchen 1 und 10 der Stammanmeldung, als auch nach dem Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters f\u00fcr eine Tintenpatrone vorgesehen ist und entfernbar einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht werden k\u00f6nnen soll. Infolgedessen kann der Adapter nicht allein aus dem bestimmten Abschnitt bestehen, muss mithin einen \u201eHauptk\u00f6rper\u201c aufweisen, zumal der Schutzanspruch 1 mit der Vorgabe einer Vorderwand und einer ersten \u00d6ffnung gegen\u00fcber der Vorderwand (Merkmale 5 und 6) eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des Adapters vorgibt, die ohne weiteres einen Hauptk\u00f6rper darstellt. Davon ausgehend wird der Begriff des Hauptk\u00f6rpers im schutzbeanspruchten Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vom Begriff des Adapters umfasst. Selbst wenn der Erfassungsabschnitt nicht unmittelbar an dem Hauptk\u00f6rper des Adapters angeordnet ist, begr\u00fcndet dies keine unzul\u00e4ssige Erweiterung, weil die Stammanmeldung offen l\u00e4sst, ob der bestimmte Abschnitt unmittelbar oder mittelbar an dem Hauptk\u00f6rper angeordnet sein soll.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass der Schutzanspruch 1 anders als der urspr\u00fcnglich mit der Stammanmeldung eingereichte Anspruch 1 nicht verlangt, dass der bestimmte Abschnitt Informationen \u00fcber die Tintenpatrone enth\u00e4lt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schutzanspruch 1 auf dem Anspruch 10 der urspr\u00fcnglich eingereichten Stammanmeldung basiere. Denn dieser verlangt ebenfalls nicht, dass der bestimmte Abschnitt Information \u00fcber die Tintenpatrone enth\u00e4lt. Damit ist ein Adapter ohne ein solches Informationserfordernis in den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen hinreichend offenbart.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche seien nicht hinreichend klar. Soweit damit gemeint ist, dass die technische Lehre nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann, wobei als Zeitpunkt der Anmeldetag ma\u00dfgeblich ist (Benkard\/Goebel, PatG 10. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 12), kann dem nicht gefolgt werden. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen weitere Anforderungen an die \u201eKlarheit\u201c eines Schutzanspruchs nicht gestellt werden, da mangelnde Klarheit kein L\u00f6schungsgrund ist. Die jeweils schutzbeanspruchte technische Lehre wird durch die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche in diesem Sinne deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart. Was den Begriff \u201eErfassungsabschnitt\u201c angeht, ist im Rahmen der Auslegung bereits gezeigt worden, wie dieser zu verstehen ist. Es bestehen auch keine Zweifel, dass es einem Fachmann m\u00f6glich ist, einen Erfassungsabschnitt an einem Adapter entsprechend dem Schutzanspruch 1 zu konfigurieren. Dass der Erfassungsabschnitt im schutzbeanspruchten Anspruch nicht durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale, sondern durch Funktionsangaben beschrieben ist, ist grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich und im vorliegenden Fall sogar geeignet, da die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des Erfassungsabschnittes auch von der Gestaltung der Aufzeichnungsvorrichtung und der Anordnung des optischen Sensors abh\u00e4ngig ist. Insofern ist es auch unsch\u00e4dlich, dass die Gestaltung des Adapters von weiteren nicht schutzbeanspruchten Einheiten wie dem Patronenanbringungsabschnitt, dem optischen Sensor und auch der Tintenpatrone abh\u00e4ngig ist. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Auslegung Bezug genommen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 und 5 ist weiterhin neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie technische Lehre des Schutzanspruchs 1 und auch des Schutzanspruchs 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist hinsichtlich der Patentanmeldung US 2004\/0104984 A1 (Anlage ASt 16a, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ASt 16b, nachfolgend als D1 bezeichnet) neu. Die Entgegenhaltung D1 beschreibt unter anderem eine Tintenpatrone, deren Inhalt mit Hilfe einer an einem separaten Pumpmodul angebrachten Pumpe mit erh\u00f6htem Druck der Andockstation des Druckers zugef\u00fchrt werden kann (vgl. Abs. [0092] und [0094] und Figur 23 der Anlage ASt 16b). Es kann dahinstehen, ob das Pumpmodul als Adapter im Sinne des Merkmals 1 des Schutzanspruchs 1 angesehen werden kann. Jedenfalls werden die Merkmale 2 bis 4 in der Entgegenhaltung D1 nicht offenbart.<\/p>\n<p>Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung enth\u00e4lt \u00fcber ihren Wortlaut hinaus alles, was zwar nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Lehre selbstverst\u00e4ndlich oder nahezu unerl\u00e4sslich ist und ferner solche Abwandlungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie in Gedanken gleich mitliest (BGH GRUR 1995, 330 332 \u2013 elektrische Steckverbindung). Eine Offenbarung ist jedoch nur dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn die offenbarte Lehre ausf\u00fchrbar ist (Schulte\/Moufang, PatG 8. Aufl.: \u00a7 3 Rn 95). Daf\u00fcr ist erforderlich, dass ein Fachmann anhand der Angaben in der Anmeldung unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen (Schulte\/Moufang, PatG 8. Aufl.: \u00a7 34 Rn 361). Insbesondere m\u00fcssen Funktionsangaben, wenn sie patentbegr\u00fcndend sein sollen, offenbart sein, das hei\u00dft, wenn erst durch die Nennung der Funktionsangaben die Erfindung f\u00fcr den Fachmann ihren eigentlichen Sinn erh\u00e4lt, also das Wesen der Erfindung ausmachen (BGH GRUR 1960, 542 \u2013 Flugzeugbetankung; GRUR 1962, 83 \u2013 Einlegesohle; Schulte\/Moufang, PatG 8. Aufl.: \u00a7 34 Rn 399, 401). Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr den Offenbarungsgehalt einer als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehalten Druckschrift, da der diesbez\u00fcgliche Offenbarungsbegriff mit dem aus \u00a7 34 Abs. 4 PatG \u00fcbereinstimmt, was im Gebrauchsmusterrecht gleicherma\u00dfen gilt (Benkard\/Goebel, PatG 10. Aufl.: \u00a7 4 Rn 4 GebrMG).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen wird die mit den Anspr\u00fcchen 1 und 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters schutzbeanspruchte technische Lehre in der Entgegenhaltung D1 nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart, weil es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gibt, einen Erfassungsabschnitt entsprechend den Merkmalen 3 bis 4 zu konfigurieren. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in der Entgegenhaltung D1 f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel die Verwendung von gereinigtem Polypropylen f\u00fcr die Raste 118 beschrieben werde (Abs. [0052] und [0053] der Anlage ASt 16b) und dieses Material lichtdurchl\u00e4ssig sei. Damit fehlt es der Raste 118 bereits an der Eignung, als Erfassungsabschnitt im Sinne des Schutzanspruchs 1 zu dienen und das Licht eines optischen Sensors zu blockieren. Aber selbst wenn man von der objektiven Eignung der Raste grunds\u00e4tzlich ausginge, wird in der Entgegenhaltung D1 eine nacharbeitbare Lehre jedoch nicht offenbart, weil der Fachmann \u2013 vor die Aufgabe gestellt, f\u00fcr eine Aufzeichnungsvorrichtung mit optischen Sensor einen entsprechenden Adapter zu konzipieren \u2013 aus der Entgegenhaltung D1 keinen Hinweis erh\u00e4lt, die Raste als Erfassungsabschnitt dergestalt zu konfigurieren, das Licht eines optischen Sensors blockiert wird und eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitgestellt wird. Der Auffassung des Europ\u00e4ischen Patentamts in den Pr\u00fcfungsbescheiden vom 15.01.2009 und 19.05.2011 kann daher nicht gefolgt werden, weil es f\u00fcr eine hinreichende Offenbarung der Erfindung nicht allein auf die Eignung des Pumpmoduls zur Verwirklichung der technischen Lehre ankommen kann. Da zudem das Deutsche Patent- und Markenamt \u00fcber die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entscheidet, verm\u00f6gen die Pr\u00fcfungsbescheide des Europ\u00e4ischen Patentamts keine den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hindernden Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie mit den Anspr\u00fcchen 1 und 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gesch\u00fctzte technische Lehre wird aus den vorstehenden Gr\u00fcnden unter lit. a) auch nicht durch die Patentanmeldung US 2005\/0168540 A1 (Anlage ASt 17a, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ASt 17b, nachfolgend als D2 bezeichnet) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Zu Recht hat die Beklagte diese Entgegenhaltung weder im vorliegenden Verfahren, noch im L\u00f6schungsverfahren ausdr\u00fccklich angesprochen. Denn das in der Entgegenhaltung D2 beschriebene System aus Druckerfluidcontainern und Containerbuchten offenbart ebenfalls nicht die Merkmal 2 und 3.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nBei der Patentanmeldung EP 2 045 079 A1 (Anlage ASt 19a, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ASt 19b, nachfolgend als D1\u2018 bezeichnet) handelt es sich um eine nachver\u00f6ffentlichte Druckschrift (Anmeldetag am 28.02.2008, aber Offenlegung am 08.04.2009), so dass auch diese Entgegenhaltung nicht neuheitssch\u00e4dlich sein kann.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie technische Lehre des Schutzanspruchs 1 wird weiterhin nicht durch die Patentanmeldung EP 1 826 009 A2 (Anlage D7 zur Anlage AG 11, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage D7a, nachfolgend als D7 bezeichnet) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Gegenstand der Entgegenhaltung ist eine Tintenpatrone und ein Tintenstrahldrucker, wobei die Tintenpatrone eine Kappe aufweist, die ein Ende der Tintenpatrone bedeckt (Abs. [0009] der Anlage D7a). Die Kappe weist einen Erfassungsabschnitt mit den Merkmalen 3 und 4 des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 auf. Dies ergibt sich aus den Abs\u00e4tzen [0009] und [0010] beziehungsweise [0061] bis [0063] der Anlage D7a. Ob in der Entgegenhaltung D7 die Kappe und die Tintenpatrone als separate Bauteile im Sinne von Merkmal 5 des geltend gemachten Schutzanspruchs offenbart sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wird in der Entgegenhaltung D7 nicht beschrieben, dass die Kappe \u2013 als Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone fungierend \u2013 dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht zu werden. Eine Anbringung der Kappe im Patronenanbringungsabschnitt wird in der Entgegenhaltung D7 nicht offenbart. Vielmehr sitzt die Kappe auf einem Ende der Tintenpatrone, wie dies beispielsweise aus der Figur 4 der Entgegenhaltung D7 deutlich wird. Aber auch anhand der Figuren ist nicht erkennbar, dass die Kappe 24 am Halter 4 der Aufzeichnungsvorrichtung angebracht werden kann. Vielmehr wird die Kappe in der Entgegenhaltung D7 als Bestandteil der Tintenpatrone angesehen, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der an der Kappe angeordnete Erfassungsabschnitt durchweg dazu dienen soll, der Steuerung des Druckers durch die k\u00fcrzere oder l\u00e4ngere Unterbrechung eines optischen Sensors die Information bereitzustellen, dass eine Tintenpatrone eingesetzt oder entfernt wurde (bspw. Abs. [0006] der Anlage D7a zur Anlage AG 11) und gegebenenfalls ob es sich um eine Tintenpatrone mit gro\u00dfer oder geringer maximaler Tintenkapazit\u00e4t handelt (bspw. Abs. [0010] der Anlage D7a zur Anlage AG 11). Eine solche Information ist aber nur sinnvoll, wenn die Kappe auch der Tintenpatrone zugeordnet ist und nicht unabh\u00e4ngig von ihr verwendet wird.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDer erfinderische Schritt f\u00fcr die technische Lehre kann auch nicht aufgrund der Entgegenhaltung D7 in Kombination mit der Patentanmeldung EP 1 905 594 A1 (Anlage D8 zur Anlage AG 11, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage D8a, nachfolgend als D8 bezeichnet) verneint werden. Die Entgegenhaltung D8 beschreibt eine Vorrichtung zum Halten einer Tintenpatrone in einer Halterung eines Aufzeichnungsger\u00e4tes (in der Entgegenhaltung \u201eZwischenelement\u201c genannt), wobei dieses Zwischenelement mit einer Tintenaufnahmevorrichtung ausgebildet ist, mit welcher die Tintenpatrone zu verbinden ist. In der Entgegenhaltung D8 werden jedoch nicht die Merkmale 2 bis 4 des Schutzanspruchs 1 offenbart.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, warum der Durchschnittsfachmann veranlasst sein sollte, die eine Entgegenhaltung mit der anderen zu kombinieren. Ausgehend von der Entgegenhaltung D7 besteht kein Anlass, nunmehr die Kappe als eigenst\u00e4ndiges Zwischenelement auszugestalten, zumal der Hinweis, die Kappe mit dem Patronenk\u00f6rper durch Ultraschallschwei\u00dfen fest zu verbinden (Abs. [0061] der Entgegenhaltung D7a), gegen eine solche Gestaltung, wie sie in der Entgegenhaltung D8 beschrieben ist, spricht. Umgekehrt hat der Fachmann auch ausgehend von der Entgegenhaltung D8 keinen Anlass, das dort beschriebene Zwischenelement nunmehr mit einem Erfassungsabschnitt zu versehen, wie er in der Entgegenhaltung D7 offenbart ist. Der von der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, der Drucker mit einem optischen Sensor gebe ausgehend von der Entgegenhaltung D8 die Aufgabe vor, das Zwischenelement mit dem in der Entgegenhaltung D7 offenbarten Erfassungsabschnitt auszustatten, kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits fraglich, ob nicht durch eine solche Formulierung der Aufgabe ein Teil der L\u00f6sung in die Aufgabe verlagert wird, da ein Drucker mit optischen Sensor nicht isoliert von einer dazu kompatiblen Tintenpatrone mit Erfassungsabschnitt (und umgekehrt) betrachtet werden kann. Abgesehen davon ist aber auch nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Durchschnittsfachmann nunmehr das aus der Entgegenhaltung D8 bekannte Zwischenelement f\u00fcr die Halterung einer Tintenpatrone in einem Drucker mit optischen Sensor gestalten sollte. Vielmehr geht die Entgegenhaltung D8 von einer anderen L\u00f6sung in der Form einer an dem Zwischenelement angeordneten Halterung f\u00fcr eine Speichereinrichtung (Chip) aus, die mit elektrischen Kontakten des Druckers in Verbindung stehen, um den verbleibenden Inhalt an Tinte in der Patrone zu \u00fcberwachen (bspw. Abs. [0010]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Sache ist auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Mit der Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, die der Verf\u00fcgungsbeklagten mitgeteilt wurde, wird das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster fortdauernd verletzt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch ihr Verhalten, innerhalb von weniger als f\u00fcnf Wochen nach Eintragung des Schutzrechts den Verf\u00fcgungsantrag einzureichen, nicht zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache nicht dringlich erscheint.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7 938 ZPO. Sie sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1532).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1693 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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