{"id":1589,"date":"2011-07-28T17:00:55","date_gmt":"2011-07-28T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1589"},"modified":"2016-04-22T10:09:33","modified_gmt":"2016-04-22T10:09:33","slug":"4a-o-8711-tintenpatronen-adapter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1589","title":{"rendered":"4a O 87\/11 &#8211; Tintenpatronen-Adapter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1692<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 87\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Adapter f\u00fcr Tintenpatronen, wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht zu werden, und aufweist einen Erfassungsabschnitt, wobei der Erfassungsabschnitt dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor des Patronenanbringungsabschnitts ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird, und um eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter und die Tintenpatrone separate Bauteile sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b) einen Adapter gem\u00e4\u00df dem vorstehenden Antrag zu I. a) in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, der geeignet ist,<\/p>\n<p>f\u00fcr ein System, aufweisend den Adapter und eine Aufzeichnungsvorrichtung, wobei die Aufzeichnungsvorrichtung einen Patronenanbringungsabschnitt aufweist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt einen optischen Sensor aufweist, wobei die Aufzeichnungsvorrichtung konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt mit dem optischen Sensor zu erhalten,<\/p>\n<p>verwendet zu werden.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Sicherheit in H\u00f6he von 250.000,- EUR leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Verf\u00fcgungsbeklagte aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2008 018 XXX (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster) auf Unterlassung in Anspruch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, das unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 2 147 XXX A1 (Anmeldenummer EP 08 013 XXX.3) am 25.07.2008 angemeldet und am 14.04.2011 ins Register eingetragen wurde. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht in Kraft. Unter dem 06.06.2011 beantragte die Verf\u00fcgungsbeklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag wurde noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bezieht sich auf einen Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone und auf ein System aus einem solchen Adapter und einer Aufzeichnungsvorrichtung. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 (unmittelbare Verletzung) und 7 (mittelbare Verletzung) lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Adapter (27, 107) f\u00fcr eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, aufweisend:<br \/>\neinen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und um eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind.<\/p>\n<p>7. Ein System, aufweisend einen Adapter (27, 107) gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, und<br \/>\neine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276) aufweist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sensor (230) aufweist,<br \/>\nwobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem optischen Sensor (230) zu erhalten.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift stammen. Figur 4 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Adapters gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Die weiteren Figuren zeigen das Einsetzen einer Ausf\u00fchrungsform eines Adapters beziehungsweise einer Tintenpatrone in einen Patronenanbringungsabschnitt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt in Deutschland PC-Zubeh\u00f6r und Software, darunter auch Tintenpatronen und zugeh\u00f6rige Adapter, die mit Druckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kompatibel sind. Dazu geh\u00f6ren unter anderem auch Adapter (von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch Modifier genannt) mit den Typennummern A, B, C und D (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und Tintenpatronen (auch Tintentank genannt) mit den Nummern E, F, G und H, die unter der Bezeichnung I im Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten angeboten werden. Diese Adapter und Tintenpatronen werden von der Verf\u00fcgungsbeklagten als kompatibel zu einer Reihe von Tintenstrahldruckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beworben, darunter die Ger\u00e4te J, Kund L. Dies wird auf den angegriffenen Adaptern und Tintenpatronen durch die Worte \u201everwendbar in: Brother \u2026\u201c kenntlich gemacht. Weiterhin bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrem Internetauftritt an und vertreibt Adapter mit den Typennummern M, N, O und P (ebenfalls angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und Tintenpatronen mit den Nummern Q, R, S und T, die mit den vorgenannten Adaptern und Tintenpatronen nahezu baugleich sind und mit den Druckern und Multifunktionsger\u00e4ten U, V, W, X, Y, Z und AA der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kompatibel sind.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann in die Patronenaufnahme bestimmter Tintenstrahldrucker und Multifunktionsger\u00e4te der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingesetzt werden. Sie weist an der Vorderwand einen verschwenkbaren Hebel auf, der in eine erste Position (nach unten weisend) und in eine zweite Position (nach oben weisend) einstellbar ist. Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in bestimmten Druckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingesetzt, blockiert er das Licht eines optischen Sensors dieser Ger\u00e4te, wenn er in der ersten Position nach unten geschwenkt ist. Laut Bedienungsanleitung meldet der Drucker: \u201eDruck unm\u00f6glich. Es ist nicht genug Tinte zum Drucken vorhanden.\u201c, wenn der Hebel in der ersten Position nach unten gestellt ist und die Patronenschachtabdeckung bei eingeschaltetem Drucker und eingesetztem \u201eModifier\u201c geschlossen wird. Ist der Hebel in einer zweiten Position nach oben gestellt und wird der Drucker bei eingesetztem Modifier eingeschaltet, erscheint die Meldung \u201eAbdeckung offen. Abdeckung schlie\u00dfen.\u201c Es kann dann die neue Tintenpatrone eingesetzt und die Abdeckung geschlossen werden. Nachfolgend werden Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 teilweise mit eingesetzter Tintenpatrone \u2013 wiedergegeben, die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gefertigt wurden (Anlage ASt 11). Muster verschiedener Adapter und der zugeh\u00f6rigen Tintenpatronen befinden sich als Anlagen ASt 9a, 9b, 20a und 20b bei der Akte.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2011 forderte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Der Abmahnung waren unter anderem die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 08 013 XXX.3 und die Eintragungsurkunde des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in Kopie beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sowohl unmittelbar (Schutzanspruch 1) als auch mittelbar (Schutzanspruch 7) verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei von der Verf\u00fcgungsbeklagten eigens f\u00fcr die von ihr \u2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 auf den Markt gebrachten Drucker und Multifunktionsger\u00e4te konfiguriert. Der Schwenkhebel stelle den Erfassungsabschnitt dar. Dieser blockiere in der ersten, nach unten weisenden Position den optischen Sensor der Ger\u00e4te, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt werde. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, auch wenn sich der Schwenkhebel in der ersten, nach unten weisenden Position befinde und der Adapter in den Drucker eingesetzt sei, um den optischen Sensor zu unterbrechen, k\u00f6nne die zugeh\u00f6rige Tintenpatrone in den Adapter eingesetzt werden. Es widerspreche aber auch nicht der Lehre des beiden Schutzanspr\u00fcche, wenn die Funktionalit\u00e4t als Adapter zur Aufnahme einer Tintenpatrone einerseits und als Adapter mit einem Erfassungsabschnitt andererseits ein Umlegen des L-f\u00f6rmigen Hebels erfordere, wie dies in der Bedienungsanleitung beschrieben werde.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund sei gegeben, weil der Rechtsbestand hinreichend gesichert sei. Die Streichung des Merkmals \u201eHauptk\u00f6rper\u201c sei aus Redundanzgr\u00fcnden erfolgt und k\u00f6nne keine unzul\u00e4ssige Erweiterung begr\u00fcnden, da ein Adapter zwangsl\u00e4ufig \u00fcber einen Hauptk\u00f6rper verf\u00fcge. Das Merkmal, dass der Erfassungsabschnitt zur Bereitstellung einer Information konfiguriert sei, werde in den urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart. Im \u00dcbrigen sei die technische Lehre im Hinblick auf die Entgegenhaltungen US 2004\/0104XXX A1, US 2005\/0168XXX, EP 1 826 XXX A2 und EP 1 905 XXX A1 neu und erfinderisch. Im \u00dcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die Preise der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin massiv unterbiete.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie unter Ziffer I. des Tenors geschehen,<\/p>\n<p>hilfsweise zu Ziffer I. lit. a) und b)<\/p>\n<p>a) Adapter f\u00fcr Tintenpatronen, wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht zu werden, und aufweist einen Erfassungsabschnitt, wobei der Erfassungsabschnitt dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor des Patronenanbringungsabschnitts ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird, und um eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, und der einen Hauptk\u00f6rper aufweist, wobei der Erfassungsabschnitt an dem Hauptk\u00f6rper positioniert ist, wobei der Adapter und die Tintenpatrone separate Bauteile sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b) einen Adapter gem\u00e4\u00df dem vorstehenden Antrag zu I. a) in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, der geeignet ist,<\/p>\n<p>f\u00fcr ein System, aufweisend den Adapter und eine Aufzeichnungsvorrichtung, wobei die Aufzeichnungsvorrichtung einen Patronenanbringungsabschnitt aufweist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt einen optischen Sensor aufweist, wobei die Aufzeichnungsvorrichtung konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt mit dem optischen Sensor zu erhalten,<\/p>\n<p>verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, der Wortlaut \u201eAdapter f\u00fcr eine Tintenpatrone\u201c mache deutlich, dass der Adapter zur Aufnahme einer Tintenpatrone dienen soll. Sie behauptet, dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Wenn der Hebel in die erste Position nach unten geschwenkt sei, k\u00f6nne eine Tintenpatrone nicht aufgenommen werden, weil der Hebel L-f\u00f6rmig ausgebildet sei und eine Installation der Tintenpatrone im Modifier verhindere. Vielmehr m\u00fcsse der Drucker zun\u00e4chst ausgeschaltet, der Modifier entnommen, der Hebel nach oben geschwenkt, der Modifier wieder installiert und der Drucker eingeschaltet werden, um dann die Tintenpatrone installieren zu k\u00f6nnen. In der zweiten Position des Hebels k\u00f6nne zwar eine Tintenpatrone aufgenommen werden, aber das Licht eines Sensors k\u00f6nne nicht blockiert werden. Es fehle an einem Erfassungsabschnitt im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Eine Schutzrechtsverletzung k\u00f6nne nicht dadurch begr\u00fcndet werden, indem man beide Konfigurationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammen betrachte. Die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche seien weiterhin so zu verstehen, dass der Erfassungsabschnitt in irgendeiner Weise konfiguriert sein m\u00fcsse, um Informationen \u00fcber die aufzunehmende Patrone zu liefern. Der Hebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liefere jedoch nicht solche Informationen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehle es \u2013 auch mit Blick auf die Grunds\u00e4tze der Entscheidung \u201eHarnkatheterset\u201c des OLG D\u00fcsseldorf \u2013 an einem Verf\u00fcgungsgrund. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei nicht hinreichend gesichert. Bereits das Europ\u00e4ische Patentamt habe auf die Patenanmeldung, aus der das Gebrauchsmuster abgezweigt worden sei, kein Patent erteilen wollen, weil die eingereichten Anspr\u00fcche nicht hinreichend klar und die technische Lehre weder neu, noch erfinderisch sei. Dies gelte auch f\u00fcr die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche, die dar\u00fcber hinaus auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>A<br \/>\nSie hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht beziehungsweise als wesentliches Element der Erfindung objektiv geeignet, zur Benutzung der mit dem Schutzanspruch 7 gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden, angeboten und in Verkehr gebracht hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sch\u00fctzt mit den Anspr\u00fcchen 1 und 7 einen Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone und ein System aus einem Adapter und einer Aufzeichnungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Nach der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift sind im Stand der Technik Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtungen bekannt, die einen Patronenanbringungsabschnitt aufweisen, in den eine bekannte Tintenpatrone eingesetzt werden kann. Die Tintenpatrone weise eine Tintenkammer zur Aufnahme von Tinte auf und werde die Tintenpatrone im Anbringungsabschnitt angebracht, k\u00f6nne die Tinte von der Tintenkammer zum Aufzeichnungskopf mit einer Vielzahl von D\u00fcsen zum Aussto\u00df der Tinte geliefert werden. Eine solche Aufzeichnungsvorrichtung sei beispielsweise aus der JP-A-2007-144811 bekannt.<\/p>\n<p>Weiterhin seien im Stand der Technik Aufzeichnungsvorrichtungen bekannt, mit denen eine Information von einer im Patronenanbringungsabschnitt angebrachten Tintenpatrone erhalten werden k\u00f6nne. Die Information k\u00f6nne sich auf eine Eigenschaft der Tintenpatrone beziehen, wie die Farbe der Tinte, die Menge der bevorrateten Tinte oder das Herkunftsland der Tintenpatrone. Die Information k\u00f6nne von der jeweiligen Tintenpatrone in der Form getragen sein, dass ein bestimmter Abschnitt der Tintenpatrone eine bestimmte Gestalt, Position oder einen bestimmten physikalischen Aufbau erhalte. Beispielsweise seien aus der JP-A-3-213349 eine Tintenpatrone und eine Aufzeichnungsvorrichtung bekannt, bei denen die Aufzeichnungsvorrichtung einen beweglichen Tr\u00e4ger eines optischen Sensors aufweise. Die Position des Tr\u00e4gers und damit des optischen Sensors h\u00e4nge von dem jeweiligen Abschnitt der Tintenpatrone ab. Denn in Abh\u00e4ngigkeit von der Eigenschaft der Tintenpatrone k\u00f6nne die Position oder Gestalt des Abschnittes von einer zur anderen Tintenpatrone variieren. Mit Hilfe des optischen Sensors k\u00f6nne somit die Eigenschaft der Tintenpatrone bestimmt werden. In der JP-A-2005-28614 werde hingegen eine Aufzeichnungsvorrichtung mit einer Tintenpatrone offenbart, bei denen der an der Aufzeichnungsvorrichtung angeordnete optische Sensor einen bestimmten Abschnitt der Tintenpatrone erfasse. Die physikalische Eigenschaft wie etwa die Lichtreflexion des bestimmten Abschnittes k\u00f6nne von einer zur anderen Tintenpatrone variieren. Infolgedessen k\u00f6nne die Aufzeichnungsvorrichtung die Eigenschaft der Tintenpatrone bestimmen.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik sieht die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift als nachteilig an, dass eine Vielzahl verschiedener Arten von Tintenpatronen hergestellt werden m\u00fcsse, da die von der Tintenpatrone getragene Information und damit der bestimmte Abschnitt der Tintenpatrone variiere. Beispielsweise m\u00fcsse f\u00fcr jede Farbe der Tinte eine andere Tintenpatrone hergestellt werden. Gleiches gelte, wenn sich die Information auf das Herkunftsland der Tintenpatrone beziehe. Dadurch w\u00fcrden die Herstellungskosten der Tintenpatrone erh\u00f6ht und die Bestandssteuerung der Tintenpatrone werde verkompliziert.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, diese und andere Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 geschehen, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1:<\/p>\n<p>1. Adapter (27, 107) f\u00fcr eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, aufweisend:<br \/>\n2. einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu konfiguriert ist,<br \/>\n3. Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und<br \/>\n4. um eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen,<br \/>\n5. wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 7:<\/p>\n<p>1. Ein System, aufweisend<br \/>\n1.1 einen Adapter (27, 107) gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, und<br \/>\n1.2 eine Aufzeichnungsvorrichtung (250),<br \/>\n2. wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250)<br \/>\n2.1 einen Patronenanbringungsabschnitt (276) aufweist,<br \/>\n2.1.1 wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sensor (230) aufweist,<br \/>\n2.2 und konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem optischen Sensor (230) zu erhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer geltend gemachte Schutzanspruch 1 zeichnet sich dadurch aus, dass der schutzbeanspruchte Adapter im Wesentlichen durch Funktionsangaben und nicht durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale beschrieben wird. Solche Funktionsangaben sind nicht schlechthin bedeutungslos. Sie k\u00f6nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Insofern ist es auch unsch\u00e4dlich, wenn der Schutzanspruch 1 und ebenso der auf diesen Anspruch r\u00fcckbezogene Schutzanspruch 7 nur den Adapter und weder den Patronenanbringungsabschnitt, noch den optischen Sensor oder die Tintenpatrone im Einzelnen beschreibt. Vielmehr m\u00fcssen die Merkmale des Schutzanspruches 1 nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns so ausgelegt werden, dass der schutzbeanspruchte Adapter mit einem solchen Patronenanbringungsabschnitt und insbesondere mit dem optischen Sensor zusammenwirken kann. Ob es solche Anzeigevorrichtungen gibt, ob der in Schutzanspruch 1 beschriebene Adapter in eine solche eingesetzt wird oder in einem anderen Drucker verwendet wird, bei dem es zu dem vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vorausgesetzten Zusammenwirken von Adapter und Anzeigevorrichtung nicht kommt, ist f\u00fcr die schutzbeanspruchte technische Lehre unerheblich (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2XXX, Az. 2 U 111\/08).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem Merkmal 1 soll der Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone so konfiguriert sein, dass er entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht werden kann. In Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Aufzeichnungsger\u00e4t \u2013 sprich Drucker \u2013 und dessen Patronenanbringungsabschnitt soll der Adapter also eine r\u00e4umliche-k\u00f6rperlich Gestaltung aufweisen, die es erm\u00f6glicht, ihn im Patronenanbringungsabschnitt anbringen und wieder entfernen zu k\u00f6nnen. Anbringen bedeutet in dieser Hinsicht, den Adapter dergestalt (l\u00f6sbar) mit der Aufzeichnungsvorrichtung zu verbinden, dass seine und damit auch die Relativposition der Tintenpatrone zur Aufzeichnungsvorrichtung festgelegt ist. Daf\u00fcr spricht nicht nur die allgemeine Bedeutung des Begriffs \u201eanbringen\u201c, sondern es ist auch nicht ersichtlich, wie es ohne eine solche Festlegung der Relativpositionen in technisch sinnvoller Weise m\u00f6glich sein sollte, der Aufzeichnungsvorrichtung durch die Tintenpatrone Tinte zur Verf\u00fcgung zu stellen und im Zusammenwirken von Erfassungsabschnitt und optischem Sensor eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen. M\u00f6gliche Gestaltungsformen f\u00fcr einen solchen Adapter werden im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschrieben (vgl. S. 23 Z. 20 bis S. S. 25 Z. 16 der Anlage ASt 5). In einem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist der Adapter so konfiguriert, dass er vom Patronenanbringungsabschnitt aufgenommen und beherbergt werden kann. Dazu wird der Adapter in die Unterbringungskammer eingesetzt, so dass seine Vorderwand die Endwand der Kammer ber\u00fchrt (S. 32 Z. 17 bis S. 33 Z. 2 der Anlage ASt 5). Durch einen Verriegelungshebel, mit dem die Unterbringungskammer verschlossen werden kann, wird der Adapter mit der Tintenpatrone sicher in der Unterbringungskammer gehalten (vgl. S. 39 Z. 11-22 und Figur 10 und 11 der Anlage ASt 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin soll der Adapter nach dem Merkmal 2 des Schutzanspruchs 1 einen Erfassungsabschnitt aufweisen. Begrifflich bedeutet das zun\u00e4chst, dass es sich um einen Abschnitt des Adapters handeln muss, also um ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Bauteil des Adapters. Um einen Erfassungsabschnitt handelt es sich, weil der Abschnitt durch einen optischen Sensor erfasst werden k\u00f6nnen soll. Dies wird durch die weiteren Funktionsangaben in den Merkmalen 3 und 4 und mit Blick auf die Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters deutlich. Merkmal 3 ist dabei dahingehend zu verstehen, dass der Erfassungsabschnitt eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung aufweisen muss, die ihn dazu bef\u00e4higt, das Licht eines am Patronenanbringungsabschnitt befindlichen optischen Sensors zu blockieren, wenn der Adapter in den Abschnitt eingesetzt wird. Als Erfassungsabschnitt eignet sich beispielsweise ein an der oberen Wand des Adapters positioniertes Paar Vorspr\u00fcnge, wie sie im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschrieben werden: Diese k\u00f6nnen beim Einsetzen des Adapters in einem optischen Pfad eines optischen Sensors positioniert werden und so den Durchgang des Lichts blockieren (S. 26 Z. 11 bis S. 27 Z. 6 und Figuren 4, 8, 14 und 18 der Anlage ASt 5). Der optische Sensor kann in dem Fall ein Signal an die Steuerung des Aufzeichnungsger\u00e4tes geben, mit dem die Steuerung feststellen kann, dass der Adapter am Patronenanbringungsabschnitt angebracht ist (S. 27 Z. 20-24 der Anlage ASt 5). Damit ist zugleich beschrieben, worin die vom Erfassungsabschnitt nach Merkmal 4 bereitzustellende Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bestehen kann. Auf eine solche Information ist der Erfassungsabschnitt jedoch nicht beschr\u00e4nkt, weil der Schutzanspruch 1 lediglich allgemein erfordert, dass der Erfassungsabschnitt dazu geeignet ist, eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen. Dies kann auch dergestalt geschehen, dass der Aufzeichnungsvorrichtung im Zusammenwirken mit einem weiteren Erfassungsabschnitt Informationen \u00fcber die Tintenpatrone vermittelt werden (vgl. S. 36 Z. 15 bis S. 37 Z. 11 der Anlage ASt 5).<\/p>\n<p>Es ist auch nicht erforderlich, dass der Erfassungsabschnitt immer dann, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird, das Licht des optischen Sensors blockiert. Denn der Erfassungsabschnitt muss lediglich geeignet sein, das Licht des optischen Sensors zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird. Das hei\u00dft, es ist nicht nur unsch\u00e4dlich, wenn der Adapter in einen Drucker eingesetzt wird, dessen Patronenanbringungsabschnitt gar keinen oder jedenfalls nicht an der Stelle einen optischen Sensor aufweist, an der sich der Erfassungsabschnitt befindet, sondern es ist auch unbeachtlich, wenn der Erfassungsabschnitt selbst in seiner Relativposition zum Adapter so ver\u00e4ndert werden kann, dass er bei derselben Aufzeichnungsvorrichtung in der einen Position das Licht eines optischen Sensors blockiert und in der anderen Position nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich sieht der Schutzanspruch 1 vor, dass Adapter und Tintenpatrone als separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind. Dies hat den Sinn, dass f\u00fcr einen Adapter mehrere gew\u00f6hnliche Tintenpatronen beispielsweise mit derselben Tintenfarbe nacheinander verwendet werden k\u00f6nnen, ohne dass der Adapter gewechselt werden muss, weil er die Information \u00fcber die Tintenpatrone \u2013 beispielsweise die Farbe der Tinte \u2013 besitzt. Der Schutzanspruch 1 enth\u00e4lt allerdings keine Vorgaben, wie der Adapter und die Tintenpatrone zusammenwirken sollen. Insbesondere ist nicht vorgegeben, dass in dem Fall, in dem der Erfassungsabschnitt das Licht des optischen Sensors blockiert, auch eine Tintenpatrone in den Adapter einzusetzen ist. Nach dem Schutzanspruch 1 muss es sich lediglich um einen Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone handeln, wobei der Adapter und die Tintenpatrone separate Bauteile sind. Die zeitliche Abfolge, wann der Adapter oder die Tintenpatrone einzusetzen sind und wann der Erfassungsabschnitt das Licht eines optischen Sensors blockieren soll, ist nicht vorgegeben. Das gleichzeitige Einsetzen von Adapter und Tintenpatrone ist daher nicht zwingend erforderlich und ebenso ein mehrmaliges Einsetzen nicht zwingend ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Dass der Adapter gegebenenfalls Informationen \u00fcber die Tintenpatrone enthalten soll (S. 4 Z. 6 ff Abs. [0007] der Anlage ASt 5) und ein einzelner Adapter die Verwendung mehrerer gew\u00f6hnlicher Tintenpatronen erm\u00f6glicht (S. 4 Z. 32 bis S. 5 Z. 2 der Anlage ASt 5), vermag eine andere Auslegung nicht zu begr\u00fcnden. Ebenso wenig ist es zul\u00e4ssig, die technische Lehre auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele zu beschr\u00e4nken, in denen zuerst der Adapter und dann die Tintenpatrone beziehungsweise beide Bauteile gleichzeitig in die Anbringungskammer eingef\u00fchrt werden. Vielmehr wird im allgemeinen Teil der Beschreibung des Verf\u00fcgungsschutzrechts betont, dass der Adapter und die Tintenpatrone als separate Bauteile auch unabh\u00e4ngig voneinander gehandhabt werden k\u00f6nnen (S. 4 Z. 14-17 der Anlage ASt 5). Davon ist auch eine zeitliche Unabh\u00e4ngigkeit der Handhabung umfasst.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer selbstst\u00e4ndige Nebenanspruch 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 dadurch, dass er nicht nur den Adapter, sondern ein System bestehend aus dem Adapter nach dem Schutzanspruch 1 und eine entsprechende Aufzeichnungsvorrichtung zum Gegenstand hat. Diese muss einen korrespondierenden Patronenanbringungsabschnitt aufweisen (Merkmal 2), in dem der Adapter angebracht werden kann. Weiterhin muss der Patronenanbringungsabschnitt einen optischen Sensor aufweisen (Merkmal 3), dessen Licht durch den Erfassungsabschnitt des Adapters blockiert werden kann. Schlie\u00dflich muss die Aufzeichnungsvorrichtung auch so konfiguriert sein, dass sie mit dem optischen Sensor die entsprechende Information vom Erfassungsabschnitt, die dieser bereitstellt, erhalten kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um einen Adapter im Sinne des Schutzanspruchs 1. Die Verf\u00fcgungsbeklagte kann die Eigenschaft des Modifiers als Adapter nicht mit Erfolg dadurch in Abrede stellen, dass durch den Modifier keinerlei Signale betreffend Informationen \u00fcber einen aufzunehmenden Tintentank an den Drucker \u00fcbertragen werden, sondern es stattdessen erm\u00f6glicht wird, einen Tintentank in einen Drucker einzusetzen, ohne dass dabei ein bestimmtes Signalmuster generiert wird. Nicht nur, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst den Modifier in der zugeh\u00f6rigen Bedienungsanleitung als Patronenadapter bezeichnet (Anlage ASt 10), sondern der Modifier ist auch so konfiguriert, dass er s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 verwirklicht.<\/p>\n<p>Der Modifier ist f\u00fcr eine Tintenpatrone vorgesehen. Darauf weist nicht nur die ausdr\u00fcckliche Benennung des Modifiers als Patronenadapter in der Betriebsanleitung hin, sondern der Modifier dient auch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich der Aufnahme einer Tintenpatrone, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist so konfiguriert, dass er entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht werden kann. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist weiterhin einen Erfassungsabschnitt auf, der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor eines Patronenanbringungsabschnitts ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird und um eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen (Merkmale 3 und 4). Es kommt insofern grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, ob sich der Schwenkhebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Installation des Tintentanks im Adapter in der zweiten Position (nach oben weisend) befinden muss, in der er das Licht eines optischen Sensors in bestimmten Druckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht blockieren kann. Ebenso kann dahinstehen, ob sich \u00fcberhaupt eine Tintenpatrone in den beanstandeten Modifier einsetzen l\u00e4sst, wenn sich der Schwenkhebel in der ersten Position (nach unten weisend) befindet, in der er das Licht eines optischen Sensors von bestimmten Druckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin blockiert. Denn f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 gen\u00fcgt die objektive Eignung des Adapters, Licht eines optischen Sensors eines Patronenanbringungsabschnitts zu blockieren und eine Information bereitzustellen. Die ist vorliegend gegeben, weil durchaus eine Gestaltung einer Anzeigevorrichtung vorstellbar ist, deren optischer Sensor so angeordnet ist, dass sein Licht auch dann vom Schwenkhebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform blockiert wird, wenn sich dieser in der zweiten Position befindet, in der allein \u2013 jedenfalls nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 die Tintenpatrone in den Adapter eingesetzt werden kann. Abgesehen davon ist es nach der einf\u00fchrenden Auslegung des Schutzanspruchs unbeachtlich, in welcher zeitlichen Reihenfolge das Einsetzen von Adapter und Tintenpatrone und das Blockieren des Lichts des optischen Sensors erfolgt. Insofern ist es auch unsch\u00e4dlich, wenn es \u2013 so die Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 beim Einsetzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der Tintenpatrone in einen der Drucker oder Multifunktionsger\u00e4te der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwingend erforderlich sein sollte, den zeitlichen Ablauf, wie er in der Bedienungsanleitung (Anlage ASt 10) beschrieben ist, einzuhalten.<\/p>\n<p>Unstreitig wird das Licht des optischen Sensors in den Ger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur dann unterbrochen, wenn sich der Hebel in der ersten Position (nach unten weisend) befindet. In diesem Fall meldet der Drucker laut Bedienungsanleitung (Anlage ASt 10): \u201eDruck unm\u00f6glich, es ist nicht genug Tinte zum Drucken vorhanden.\u201c Damit ist der Erfassungsabschnitt sogar im Hinblick auf die Ger\u00e4te der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konfiguriert, eine Information bereitzustellen.<\/p>\n<p>Dass der angegriffene Adapter und die Tintenpatrone separate Bauteile darstellen, ist unstreitig und unmittelbar erkennbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das ist bereits deshalb der Fall, weil der Adapter gem\u00e4\u00df dem Anspruch 1 als Bestandteil des mit dem Schutzanspruch 7 gesch\u00fctzten Systems ausdr\u00fccklich im Schutzanspruch 7 genannt ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist weiterhin objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Es ist nicht nur denkbar, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Adapter in irgendeine Aufzeichnungsvorrichtung im Sinne der Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 einsetzbar ist und entsprechende Konfigurationen aufweist, sondern auch tats\u00e4chlich ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet, in existierende Drucker und Multifunktionsger\u00e4te der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingesetzt zu werden, wobei s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 7 verwirklicht werden. F\u00fcr die Merkmale 2 bis 4 des Schutzanspruchs 7 ist dies zwischen den Parteien unstreitig. Aber auch das Merkmal 1 und aufgrund des R\u00fcckbezugs auch die Merkmale 1 bis 5 des Schutzanspruchs 1 werden dann verwirklicht. Denn der Adapter ist unstreitig konfiguriert, um entfernbar am Patronenanbringungsabschnitt der Aufzeichnungsvorrichtungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angebracht zu werden (Merkmal 1 des Schutzanspruchs 1). Weiterhin weist der Adapter einen Erfassungsabschnitt auf (Merkmal 2), der so konfiguriert ist, dass Licht, das von einem optischen Sensor der Aufzeichnungsvorrichtung ausgegeben wird, blockiert wird, wenn der Adapter eingesetzt wird. Das ist der Fall, wenn der Schwenkhebel der beanstandeten Adapter in die erste Position (nach unten weisend) geschwenkt ist. Dass in dieser Konstellation die Tintenpatrone allenfalls mit einem den Schwenkhebel verbiegenden Kraftaufwand in den Adapter eingesetzt werden kann, f\u00fchrt nicht aus der Lehre der Schutzanspr\u00fcche 7 und 1 hinaus. Wie im Rahmen der Auslegung (Abschnitt A II. 2.) und bez\u00fcglich der Verwirklichung des Schutzanspruchs 1 (Abschnitt A III. a.E.) ausgef\u00fchrt worden ist, ist es unsch\u00e4dlich, wenn in der einen Konfiguration (Schwenkhebel nach unten weisend) der Adapter das Licht des optischen Sensors blockiert, aber keine Tintenpatrone aufnehmen kann und in der zweiten Konfiguration die Tintenpatrone eingesetzt werden kann, der Adapter aber das Licht des optischen Sensors nicht blockiert. Die Schutzanspr\u00fcche enthalten keine Vorgaben f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Informationsbereitstellung durch die Unterbrechung des optischen Sensors und Einsetzbarkeit einer Tintenpatrone. Insbesondere k\u00f6nnen beide Vorg\u00e4nge \u2013 Blockade des Lichts und Einsetzen der Tintenpatrone \u2013 zeitlich auseinanderfallen.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist der Verf\u00fcgungsbeklagten bekannt. Dar\u00fcber hinaus ist auch offensichtlich, dass die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese zu einer solchen Verwendung auch bestimmt haben. Dies ergibt sich aus den Hinweisen auf den Verpackungen der angegriffene Ausf\u00fchrungsform, mit denen die Eignung f\u00fcr verschiedene Drucker und Multifunktionsger\u00e4te der Verf\u00fcgungsbeklagten beworben wird, und aus der als Anlage ASt 10 vorgelegten Bedienungsanleitung, mit der die Verf\u00fcgungsbeklagte den Abnehmern Hinweise f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung in diesen Ger\u00e4ten erteilt. Aufgrund der Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens, dass sich die Abnehmer \u2013 wenn sie nicht sogar die Tintenpatrone mit Kraftaufwand in den Adapter einsetzen, wenn dessen Schwenkhebel nach unten weist \u2013 an die Vorgaben der Bedienungsanleitung halten werden, besteht die sichere Erwartung, dass die Abnehmer die Adapter erfindungsgem\u00e4\u00df verwenden werden (vgl. BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2005, 848 &#8211; Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Da die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Verf\u00fcgungsbeklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Adapter im Internet unter anderem Kunden in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt, wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland zur Benutzung der Erfindung in Deutschland angeboten und geliefert, ohne dass die Verf\u00fcgungsbeklagte dazu berechtigt ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs besteht ein Verf\u00fcgungsgrund.<br \/>\n1.<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher).<\/p>\n<p>In Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. W\u00e4hrend dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverf\u00fcgung, greift sie dar\u00fcber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt w\u00e4hrend ihrer Bestandsdauer zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (Senat, InstGE 9, 140, 145 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 118 f. \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Das alles bedeutet aber nicht, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht kommt. Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung verlangt allerdings in der Regel, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert ist (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Das Verletzungsgericht kann sich dabei nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob angesichts des Sachvortrages des Antragsgegners ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht gegebenenfalls keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen (Senat, InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter). Um ein Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es grunds\u00e4tzlich einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Sie k\u00f6nnen \u2013 ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit \u2013 vorliegen, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Einwendungen Dritter, die sie mit Schriftsatz vom 28.03.2011 beim Europ\u00e4ischen Patentamt vorbrachte, am Erteilungsverfahren bez\u00fcglich der dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zugrunde liegenden Patentanmeldung EP 2 147 XXX A1 beteiligt. Insofern greift das Argument, die Verf\u00fcgungsbeklagte sehe sich erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin ihre Verteidigung aufzubauen, jedenfalls im Hinblick auf die den Rechtsbestand betreffenden Einwendungen nicht durch. Zwar f\u00fchrte die Patentanmeldung, aus der das Gebrauchsmuster abgezweigt wurde, bislang nicht zur Erteilung eines Patents, und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schr\u00e4nkte im Hinblick auf die Bescheide der Pr\u00fcfungsabteilung vom 15.01.2009 und vom 19.05.2011 (Anlagen LA 2 und LA 4 zur Anlage AG 11) die eingereichten Patentanspr\u00fcche weiter ein. Gleichwohl ist im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters als hinreichend gesichert anzusehen. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die zugeh\u00f6rigen Tintenpatronen zu einem Bruchteil \u2013 teilweise nur ein Drittel \u2013 des Preises angeboten werden, zu denen die Tintenpatronen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert werden, rechtfertigen diese Umst\u00e4nde in ihrer Gesamtheit, den Verf\u00fcgungsgrund zu bejahen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beruht entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Hinblick auf die urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldeunterlagen (Anlage ASt 4).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend macht, der schutzbeanspruchte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert, weil der Begriff des Hauptk\u00f6rpers und das Merkmal der Anordnung des bestimmten Abschnittes an dem Hauptk\u00f6rper weggefallen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar enthalten die urspr\u00fcnglich eingereichten Anspr\u00fcche 1 und 10 der Anmeldungsunterlagen als Merkmal einen Hauptk\u00f6rper. Aber weder den urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanspr\u00fcchen, noch der allgemeinen Beschreibung der Anmeldungsunterlagen lassen sich bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderungen an die Gestaltung des Hauptk\u00f6rpers entnehmen, die der Hauptk\u00f6rper zwingend erf\u00fcllen muss (vgl. S. 4 Z. 5, 6, 21 und 22 der Anlage ASt 4). Soweit r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale eines Hauptk\u00f6rpers beschrieben werden, handelt es sich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen (\u201ekann \u2026 aufweisen\u201c bspw. auf S. 5 Z. 10 der Anlage ASt 4) oder Ausf\u00fchrungsbeispiele (bspw. S. 23 Z. 20 ff der Anlage ASt 4), auf die der Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es technisch keinen Unterschied, ob der Adapter aus einem Hauptk\u00f6rper und einem bestimmten Abschnitt besteht, der an dem Hauptk\u00f6rper angeordnet ist (Anspr\u00fcche 1 und 10 der Stammanmeldung), oder ob \u2013 ohne Nennung eines Hauptk\u00f6rpers \u2013 der Adapter einen bestimmten Abschnitt beziehungsweise Erfassungsabschnitt aufweist (Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters). Der Begriff Erfassungsabschnitt macht in jedem Fall deutlich, dass es sich um einen Teil eines \u00fcbergeordneten K\u00f6rpers handeln muss \u2013 sei es nun eines Hauptk\u00f6rpers oder unmittelbar des Adapters selbst. Dies wird auch daraus deutlich, dass der Adapter sowohl nach den Anspr\u00fcchen 1 und 10 der Stammanmeldung, als auch nach dem Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters f\u00fcr eine Tintenpatrone vorgesehen ist und entfernbar einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht werden k\u00f6nnen soll. Infolgedessen kann der Adapter nicht allein aus dem bestimmten Abschnitt bestehen, muss mithin einen \u201eHauptk\u00f6rper\u201c aufweisen, auch wenn dieser im geltend gemachten Schutzanspruch 1 nicht genannt wird. Davon ausgehend wird der Begriff des Hauptk\u00f6rpers im schutzbeanspruchten Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vom Begriff des Adapters umfasst. Selbst wenn der Erfassungsabschnitt nicht unmittelbar an dem Hauptk\u00f6rper des Adapters angeordnet ist, begr\u00fcndet dies keine unzul\u00e4ssige Erweiterung, weil die Stammanmeldung offen l\u00e4sst, ob der bestimmte Abschnitt unmittelbar oder mittelbar an dem Hauptk\u00f6rper angeordnet sein soll.<br \/>\nbb)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt auch nicht darin begr\u00fcndet, dass der Erfassungsabschnitt nach dem Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dazu konfiguriert sein soll, allgemein eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungseinheit bereitzustellen (Merkmal 4). Denn der urspr\u00fcnglich eingereichte Anspruch 10 der Anmeldungsunterlagen weist alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 4 auf, so dass der urspr\u00fcngliche Anspruch 10 durch das Hinzuf\u00fcgen des Merkmals 4 allenfalls beschr\u00e4nkt wurde. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch \u2013 hier in den Gebrauchsmusteranspruch \u2013 zul\u00e4ssig, wenn dadurch die zun\u00e4chst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschr\u00e4nkt wird und wenn die weiteren Merkmale in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung geh\u00f6rend zu erkennen waren. Unter diesen Voraussetzungen liege eine Erweiterung des Schutzbereichs nicht vor (BGH GRUR 1990, 510, 511 \u2013 Crackkatalysator; GRUR 1991, 307 \u2013 Bodenwalze; siehe auch Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG 10. Aufl.: \u00a7 38 Rn 21 m.w.N.).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wird die Bereitsstellung einer Information durch den Erfassungsabschnitt in der Beschreibung der Stammanmeldung \u2013 dort beispielsweise Seite 23 Zeile 1 bis 5 der Anlage ASt 4 \u2013 offenbart. Dagegen l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg einwenden, die Anmeldungsunterlagen offenbarten lediglich die Bereitstellung einer Information \u00fcber die Tintenpatrone (vgl. S. 4 Z. 6-9; S. 5 Z. 1; S. 23 Z. 1 ff; S. 36 Z. 15 bis S. 37 Z. 9, S. 43 Z. 28 ff der Anlage ASt 4), nicht aber die Bereitstellung einer Information in der Allgemeinheit, wie sie der Schutzanspruch 1 beschreibe. Denn f\u00fcr den Fachmann ist unmittelbar einsichtig, dass die Information lediglich dadurch bereitgestellt wird, dass das Licht des optischen Sensors blockiert wird. Der Inhalt der Information \u2013 also ob es sich um eine Information \u00fcber die Tintenpatrone oder einen anderen Umstand handelt \u2013 wird hingegen erst durch die Steuerung der Aufzeichnungsvorrichtung generiert und h\u00e4ngt damit entscheidend von der Programmierung der Steuerung ab. So kann der Erfassungsabschnitt nach der Beschreibung der Anmeldeunterlagen auch die Information \u00fcber seinen Einsetzungszustand bereitstellen, indem er das Licht des optischen Sensors blockiert und die Steuerung daraufhin feststellt, dass der Adapter an dem Patronenanbringungsabschnitt angebracht ist (S. 27 Z. 20-24; S. 37 Z. 24-27 der Anlage ASt 4). Aus dem Merkmal 4 k\u00f6nnen daher keine Vorgaben f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des Erfassungsabschnitts hergeleitet werden, weil diese Merkmal nicht \u00fcber den technischen Sinngehalt des Merkmals 3, das die Konfiguration des Erfassungsabschnitts zur Blockade des optischen Sensors beschreibt, hinausgeht. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist mit der Einf\u00fcgung des Merkmals 4 nicht verbunden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche seien nicht hinreichend klar. Soweit damit gemeint ist, dass die technische Lehre nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann, wobei als Zeitpunkt der Anmeldetag ma\u00dfgeblich ist (Benkard\/Goebel, PatG 10. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 12), kann dem nicht gefolgt werden. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen weitere Anforderungen an die \u201eKlarheit\u201c eines Schutzanspruchs nicht gestellt werden, da mangelnde Klarheit kein L\u00f6schungsgrund ist. Die jeweils schutzbeanspruchte technische Lehre wird durch die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche in diesem Sinne deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart. Was den Begriff \u201eErfassungsabschnitt\u201c angeht, ist im Rahmen der Auslegung bereits gezeigt worden, wie dieser zu verstehen ist. Es bestehen auch keine Zweifel, dass es einem Fachmann m\u00f6glich ist, einen Erfassungsabschnitt an einem Adapter entsprechend dem Schutzanspruch 1 zu konfigurieren. Dass der Erfassungsabschnitt im schutzbeanspruchten Anspruch nicht durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale, sondern durch Funktionsangaben beschrieben ist, ist grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich und im vorliegenden Fall sogar geeignet, da die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des Erfassungsabschnittes auch von der Gestaltung der Aufzeichnungsvorrichtung und der Anordnung des optischen Sensors abh\u00e4ngig ist. Insofern ist es auch unsch\u00e4dlich, dass die Gestaltung des Adapters von weiteren nicht schutzbeanspruchten Einheiten wie dem Patronenanbringungsabschnitt, dem optischen Sensor und auch der Tintenpatrone abh\u00e4ngig ist. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Auslegung Bezug genommen.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 ist weiterhin neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie technische Lehre des Schutzanspruchs 1 und auch des Schutzanspruchs 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist hinsichtlich der Patentanmeldung US 2004\/0104XXX A1 (Anlage ASt 16a, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ASt 16b, nachfolgend als D1 bezeichnet) neu. Die Entgegenhaltung D1 beschreibt unter anderem eine Tintenpatrone, deren Inhalt mit Hilfe einer an einem separaten Pumpmodul angebrachten Pumpe mit erh\u00f6htem Druck der Andockstation des Druckers zugef\u00fchrt werden kann (vgl. Abs. [0092] und [0094] und Figur 23 der Anlage ASt 16b). Es kann dahinstehen, ob das Pumpmodul als Adapter im Sinne des Merkmals 1 des Schutzanspruchs 1 angesehen werden kann. Jedenfalls werden die Merkmale 2 bis 4 in der Entgegenhaltung D1 nicht offenbart.<\/p>\n<p>Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung enth\u00e4lt \u00fcber ihren Wortlaut hinaus alles, was zwar nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Lehre selbstverst\u00e4ndlich oder nahezu unerl\u00e4sslich ist und ferner solche Abwandlungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie in Gedanken gleich mitliest (BGH GRUR 1995, 330 332 \u2013 elektrische Steckverbindung). Eine Offenbarung ist jedoch nur dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn die offenbarte Lehre ausf\u00fchrbar ist (Schulte\/Moufang, PatG 8. Aufl.: \u00a7 3 Rn 95). Daf\u00fcr ist erforderlich, dass ein Fachmann anhand der Angaben in der Anmeldung unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen (Schulte\/Moufang, PatG 8. Aufl.: \u00a7 34 Rn 361). Insbesondere m\u00fcssen Funktionsangaben, wenn sie patentbegr\u00fcndend sein sollen, offenbart sein, das hei\u00dft, wenn erst durch die Nennung der Funktionsangaben die Erfindung f\u00fcr den Fachmann ihren eigentlichen Sinn erh\u00e4lt, also das Wesen der Erfindung ausmachen (BGH GRUR 1960, 542 \u2013 Flugzeugbetankung; GRUR 1962, 83 \u2013 Einlegesohle; Schulte\/Moufang, PatG 8. Aufl.: \u00a7 34 Rn 399, 401). Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr den Offenbarungsgehalt einer als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehalten Druckschrift, da der diesbez\u00fcgliche Offenbarungsbegriff mit dem aus \u00a7 34 Abs. 4 PatG \u00fcbereinstimmt, was im Gebrauchsmusterrecht gleicherma\u00dfen gilt (Benkard\/Goebel, PatG 10. Aufl.: \u00a7 4 Rn 4 GebrMG).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen wird die mit den Anspr\u00fcchen 1 und 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters schutzbeanspruchte technische Lehre in der Entgegenhaltung D1 nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart, weil es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gibt, einen Erfassungsabschnitt entsprechend den Merkmalen 3 bis 4 zu konfigurieren. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in der Entgegenhaltung D1 f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel die Verwendung von gereinigtem Polypropylen f\u00fcr die Raste 118 beschrieben werde (Abs. [0052] und [0053] der Anlage ASt 16b) und dieses Material lichtdurchl\u00e4ssig sei. Damit fehlt es der Raste 118 bereits an der Eignung, als Erfassungsabschnitt im Sinne des Schutzanspruchs 1 zu dienen und das Licht eines optischen Sensors zu blockieren. Aber selbst wenn man von der objektiven Eignung der Raste grunds\u00e4tzlich ausginge, wird in der Entgegenhaltung D1 eine nacharbeitbare Lehre jedoch nicht offenbart, weil der Fachmann \u2013 vor die Aufgabe gestellt, f\u00fcr eine Aufzeichnungsvorrichtung mit optischen Sensor einen entsprechenden Adapter zu konzipieren \u2013 aus der Entgegenhaltung D1 keinen Hinweis erh\u00e4lt, die Raste als Erfassungsabschnitt dergestalt zu konfigurieren, das Licht eines optischen Sensors blockiert wird und eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitgestellt wird. Der Auffassung des Europ\u00e4ischen Patentamts in den Pr\u00fcfungsbescheiden vom 15.01.2009 und 19.05.2011 kann daher nicht gefolgt werden, weil es f\u00fcr eine hinreichende Offenbarung der Erfindung nicht allein auf die Eignung des Pumpmoduls zur Verwirklichung der technischen Lehre ankommen kann. Da zudem das Deutsche Patent- und Markenamt \u00fcber die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entscheidet, verm\u00f6gen die Pr\u00fcfungsbescheide des Europ\u00e4ischen Patentamts keine den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hindernden Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie mit den Anspr\u00fcchen 1 und 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gesch\u00fctzte technische Lehre wird aus den vorstehenden Gr\u00fcnden unter lit. a) auch nicht durch die Patentanmeldung US 2005\/0168XXX A1 (Anlage ASt 17a, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ASt 17b, nachfolgend als D2 bezeichnet) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Zu Recht hat die Beklagte diese Entgegenhaltung weder im vorliegenden Verfahren, noch im L\u00f6schungsverfahren ausdr\u00fccklich angesprochen. Denn das in der Entgegenhaltung D2 beschriebene System aus Druckerfluidcontainern und Containerbuchten offenbart ebenfalls nicht die Merkmal 2 und 3.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nBei der Patentanmeldung EP 2 045 XXX A1 (Anlage ASt 19a, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ASt 19b, nachfolgend als D1\u2018 bezeichnet) handelt es sich um eine nachver\u00f6ffentlichte Druckschrift (Anmeldetag am 28.02.2008, aber Offenlegung am 08.04.2009), so dass auch diese Entgegenhaltung nicht neuheitssch\u00e4dlich sein kann.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie technische Lehre des Schutzanspruchs 1 wird weiterhin nicht durch die Patentanmeldung EP 1 826 XXX A2 (Anlage D7 zur Anlage AG 11, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage D7a, nachfolgend als D7 bezeichnet) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Gegenstand der Entgegenhaltung ist eine Tintenpatrone und ein Tintenstrahldrucker, wobei die Tintenpatrone eine Kappe aufweist, die ein Ende der Tintenpatrone bedeckt (Abs. [0009] der Anlage D7a). Die Kappe weist einen Erfassungsabschnitt mit den Merkmalen 3 und 4 des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 auf. Dies ergibt sich aus den Abs\u00e4tzen [0009] und [0010] beziehungsweise [0061] bis [0063] der Anlage D7a. Ob in der Entgegenhaltung D7 die Kappe und die Tintenpatrone als separate Bauteile im Sinne von Merkmal 5 des geltend gemachten Schutzanspruchs offenbart sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wird in der Entgegenhaltung D7 nicht beschrieben, dass die Kappe \u2013 als Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone fungierend \u2013 dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht zu werden. Eine Anbringung der Kappe im Patronenanbringungsabschnitt wird in der Entgegenhaltung D7 nicht offenbart. Vielmehr sitzt die Kappe auf einem Ende der Tintenpatrone, wie dies beispielsweise aus der Figur 4 der Entgegenhaltung D7 deutlich wird. Aber auch anhand der Figuren ist nicht erkennbar, dass die Kappe 24 am Halter 4 der Aufzeichnungsvorrichtung angebracht werden kann. Vielmehr wird die Kappe in der Entgegenhaltung D7 als Bestandteil der Tintenpatrone angesehen, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der an der Kappe angeordnete Erfassungsabschnitt durchweg dazu dienen soll, der Steuerung des Druckers durch die k\u00fcrzere oder l\u00e4ngere Unterbrechung eines optischen Sensors die Information bereitzustellen, dass eine Tintenpatrone eingesetzt oder entfernt wurde (bspw. Abs. [0006] der Anlage D7a zur Anlage AG 11) und gegebenenfalls ob es sich um eine Tintenpatrone mit gro\u00dfer oder geringer maximaler Tintenkapazit\u00e4t handelt (bspw. Abs. [0010] der Anlage D7a zur Anlage AG 11). Eine solche Information ist aber nur sinnvoll, wenn die Kappe auch der Tintenpatrone zugeordnet ist und nicht unabh\u00e4ngig von ihr verwendet wird.<br \/>\nee)<br \/>\nDer erfinderische Schritt f\u00fcr die technische Lehre kann auch nicht aufgrund der Entgegenhaltung D7 in Kombination mit der Patentanmeldung EP 1 905 XXX A1 (Anlage D8 zur Anlage AG 11, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage D8a, nachfolgend als D8 bezeichnet) verneint werden. Die Entgegenhaltung D8 beschreibt eine Vorrichtung zum Halten einer Tintenpatrone in einer Halterung eines Aufzeichnungsger\u00e4tes (in der Entgegenhaltung \u201eZwischenelement\u201c genannt), wobei dieses Zwischenelement mit einer Tintenaufnahmevorrichtung ausgebildet ist, mit welcher die Tintenpatrone zu verbinden ist. In der Entgegenhaltung D8 werden jedoch nicht die Merkmale 2 bis 4 des Schutzanspruchs 1 offenbart.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, warum der Durchschnittsfachmann veranlasst sein sollte, die eine Entgegenhaltung mit der anderen zu kombinieren. Ausgehend von der Entgegenhaltung D7 besteht kein Anlass, nunmehr die Kappe als eigenst\u00e4ndiges Zwischenelement auszugestalten, zumal der Hinweis, die Kappe mit dem Patronenk\u00f6rper durch Ultraschallschwei\u00dfen fest zu verbinden (Abs. [0061] der Entgegenhaltung D7a), gegen eine solche Gestaltung, wie sie in der Entgegenhaltung D8 beschrieben ist, spricht. Umgekehrt hat der Fachmann auch ausgehend von der Entgegenhaltung D8 keinen Anlass, das dort beschriebene Zwischenelement nunmehr mit einem Erfassungsabschnitt zu versehen, wie er in der Entgegenhaltung D7 offenbart ist. Der von der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, der Drucker mit einem optischen Sensor gebe ausgehend von der Entgegenhaltung D8 die Aufgabe vor, das Zwischenelement mit dem in der Entgegenhaltung D7 offenbarten Erfassungsabschnitt auszustatten, kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits fraglich, ob nicht durch eine solche Formulierung der Aufgabe ein Teil der L\u00f6sung in die Aufgabe verlagert wird, da ein Drucker mit optischem Sensor nicht isoliert von einer dazu kompatiblen Tintenpatrone mit Erfassungsabschnitt (und umgekehrt) betrachtet werden kann. Abgesehen davon ist aber auch nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Durchschnittsfachmann nunmehr das aus der Entgegenhaltung D8 bekannte Zwischenelement f\u00fcr die Halterung einer Tintenpatrone in einem Drucker mit optischen Sensor gestalten sollte. Vielmehr geht die Entgegenhaltung D8 von einer anderen L\u00f6sung in der Form einer an dem Zwischenelement angeordneten Halterung f\u00fcr eine Speichereinrichtung (Chip) aus, die mit elektrischen Kontakten des Druckers in Verbindung steht, um den verbleibenden Inhalt an Tinte in der Patrone zu \u00fcberwachen (bspw. Abs. [0010]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Sache ist auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Mit der Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, die der Verf\u00fcgungsbeklagten mitgeteilt wurde, wird das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster fortdauernd verletzt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch ihr Verhalten, innerhalb von weniger als f\u00fcnf Wochen nach Eintragung des Schutzrechts den Verf\u00fcgungsantrag einzureichen, nicht zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache nicht dringlich erscheint.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7 938 ZPO. Sie ist sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1532).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1692 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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