{"id":1587,"date":"2011-07-28T17:00:05","date_gmt":"2011-07-28T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1587"},"modified":"2016-04-22T10:08:47","modified_gmt":"2016-04-22T10:08:47","slug":"4a-o-8710-zwischenbehaelter-prallplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1587","title":{"rendered":"4a O 87\/10 &#8211; Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1675<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 87\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte, ein mit der Entwicklung und Produktion feuerfester Produkte f\u00fcr die Stahlindustrie befasstes Unternehmen, wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 729 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Urteilsver\u00f6ffentlichung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer US-Patentschrift vom 16.11.1993 am 17.10.1994 angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung seiner Erteilung erfolgte am 04.08.1999. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 694 19 XXX T2) steht in Kraft. Sein Rechtsbestand ist derzeit nicht angegriffen.<br \/>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um die ausschlie\u00dfliche Unterlizenznehmerin an dem Klagepatent in der Bundesrepublik Deutschland, urspr\u00fcnglich aufgrund eines Vertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der A Ltd. vom 01.07.1992, erg\u00e4nzt durch Vereinbarung vom 30.12.2002, abgel\u00f6st durch eine neue Lizenzvereinbarung vom 12.12.2003 mit Wirkung ab 01.01.2004. Mit \u201eAssignment Agreement\u201c vom 12.\/16.10.2007 trat die A Ltd. der Kl\u00e4gerin zudem alle Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die Vergangenheit ab. Die Kl\u00e4gerin nahm die Abtretung an. Die A Ltd. ihrerseits ist aufgrund eines Lizenzvertrages mit der Patentinhaberin, der C, vom 01.01.1997 die ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent, der die Berechtigung vorsieht, Unterlizenzen zu erteilen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein wirbelunterdr\u00fcckendes Zwischengef\u00e4\u00df und eine Prallplatte dazu.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 9 und 10 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lauten in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eZwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte (20, 40), die aus einer feuerfesten Zusam-mensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfl\u00e4che (24, 44) und eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes (29, 49) mit einer oberen \u00d6ffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Au\u00dfenwand (26, 46) eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung (30, 50) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum (29, 49) vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>\u201eZwischenbeh\u00e4lter (10) zum Beinhalten eines Volumens an geschmolze-nem Metall mit einem Boden und Seitenw\u00e4nden, die einen Aufprallbereich umschlie\u00dfen, einem Ablauf (14) und einer Platte (20, 40) nach einem der vorangegangenen Anspr\u00fcche, die im Aufprallbereich angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 9<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Verhinderung von Wirbelstr\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwi-schenbeh\u00e4lter (10), wobei das Verfahren folgendes umfasst: das Bereitstellen einer Prallplatte (20, 40) innerhalb des Zwischenbeh\u00e4lters (10), wobei die Prallplatte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfl\u00e4che (24, 44) und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum (29, 49) umschlie\u00dft, der eine obere \u00d6ffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Au\u00dfenwand (29, 49) eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung (30, 50) erstreckt, das Lenken eines herein-kommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbeh\u00e4lter (10) und gegen die Prallplatte (20, 40), wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbeh\u00e4lter (10) erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Str\u00f6mungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbeh\u00e4lter (10), dadurch gekennzeichnet, dass die \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum (29, 49) vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft, wobei die erzeugten radialen Str\u00f6mungen Ausw\u00e4rtsstr\u00f6mungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Str\u00f6mungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfl\u00e4che des Bades aus geschmol-zenem Metall gelenkt werden.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 10<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine seitliche Querschnittansicht eines Zwischenbeh\u00e4lters, der eine die Wirbelstr\u00f6mung hemmende Prallplatte gem\u00e4\u00df vorliegender Erfindung umfasst, die an der Bodenfl\u00e4che angeordnet ist. Figur 2 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Querschnittansicht der Prallplatte von Figur 1. Figur 6 ist eine seitliche Querschnittansicht einer alternativen Ausf\u00fchrungsform der Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte.<\/p>\n<p>Die Beklagte befasst sich mit der Entwicklung und Produktion von Produkten f\u00fcr die Stahlindustrie. Zu den durch sie in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Produkten z\u00e4hlen mit der Produktbezeichnung \u201eP\u201c versehene Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatten. Diese werden einerseits als \u201e&#8230;\u201c mit einer Metalllippe versehen (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform I\u201c) sowie andererseits mit einer zus\u00e4tzlichen oberen Metallplatte (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform II\u201c) hergestellt und angeboten. Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I l\u00e4sst sich aus den durch die Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Skizzen erkennen:<br \/>\nDemnach besteht die Prallplatte aus einer leicht trapezf\u00f6rmigen Bodenplatte und davon senkrecht nach oben weisenden umlaufenden Seitenw\u00e4nden aus einem feuerfesten Material. Im Bereich der Oberkante der Seitenw\u00e4nde ist ein umlaufender Rahmen angebracht, der eine umlaufend in Richtung der \u00d6ffnung weisende Lippe bildet, die aus dem Baustahl S235 JR+AR besteht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weist folgende Gestaltung auf:<br \/>\nDemnach unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I allein dadurch, dass zus\u00e4tzlich eine Metallplatte umlaufend mit der Lippe verschwei\u00dft ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die metallene Lippe und die Metallplatte seien aus ei-nem feuerfesten Metall gebildet. Hierf\u00fcr gen\u00fcge es, dass die Lippe nicht beim ersten Kontakt mit geschmolzenem Stahl schmelze, sondern zumindest in der entscheidenden Angie\u00dfphase (etwa 2 \u2013 3 Minuten) intakt bleibe, wodurch der Gie\u00dfstrahl nach dem Auftreffen auf die Bodenplatte vertikal nach oben in sich zur\u00fcckgelenkt werde. Sobald der Pralltopf gef\u00fcllt sei, laufe er \u00fcber und der geschmolzene Stahl flie\u00dfe radial in den Zwischenbeh\u00e4lter ab. Die Lippe verliere dann ihre die Str\u00f6mung beeinflussende Funktion, so dass es gleichg\u00fcltig sei, ob sie in der Schmelze aufgehe oder nicht. F\u00fcr die Zeit, auf die es ankomme, n\u00e4mlich die Angie\u00dfphase, bilde auch eine Metalllippe das patentgem\u00e4\u00dfe Str\u00f6-mungsmuster aus und erf\u00fclle damit die im Patent beschriebenen Voraussetzungen. Zudem seien die Lippe bzw. die randst\u00e4ndigen Reste des Ringdeckels bzw. der durchschlagenen Metallplatte bei den verbrauchten Prallt\u00f6pfen nach deren Auswechslung immer noch vorhanden. Daher meint die Kl\u00e4gerin, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Sie mahnte die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2009 erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. a. eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich von der Platte nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst und vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt und seinem der \u00d6ffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den ge-nannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b. eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die aus einer feu-erfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich von der Platte nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst und vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt und in seinem der \u00d6ffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet ist, im Zusammenhang mit Zwischen-beh\u00e4ltern zum Beinhalten eines Volumens an ge-schmolzenem Metall benutzt zu werden, die einen Boden und Seitenw\u00e4nde, die einen Aufprallbereich umschlie\u00dfen, einen Ablauf und eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die im Aufprallbereich angeordnet ist, aufweisen;<\/p>\n<p>c. eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum umschlie\u00dft und v\u00f6llig einschlie\u00dft, wobei der Innenraum eine obere \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, und die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt und in seinem der \u00d6ffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Verhinderung von Wirbelstr\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter zu be-nutzen, das umfasst: das Bereitstellen der Prallplatte inner-halb des Zwischenbeh\u00e4lters, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbeh\u00e4lter und gegen die Prallplatte, wobei ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbeh\u00e4lter erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Str\u00f6mungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbeh\u00e4lter, wobei die erzeugten radialen Str\u00f6mungen Ausw\u00e4rtsstr\u00f6mungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, sodass die Str\u00f6mungen jeweils vom her-einkommenden Strom weg zur Oberfl\u00e4che des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden;<\/p>\n<p>2. a. eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die aus einer feu-erfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst und vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft, wobei die Au\u00dfenwand dann eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt, und in sei-nem der \u00d6ffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die obere \u00d6ffnung mittels einer Metallplatte verschlossen ist, die von dem hereinkommenden Gie\u00dfstrahl durchschlagen werden kann;<\/p>\n<p>b. eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die aus einer feu-erfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst und vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zu-mindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach in-nen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt und in seinem der \u00d6ff-nung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist, und<\/p>\n<p>bei der die obere \u00d6ffnung mittels einer Metallplatte ver-schlossen ist, die von dem hereinkommenden Gie\u00dfstrahl durchschlagen werden kann,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet ist, im Zusammenhang mit Zwischen-beh\u00e4ltern zum Beinhalten eines Volumens an ge-schmolzenem Metall benutzt zu werden, die einen Boden und Seitenw\u00e4nde, die einen Aufprallbereich umschlie\u00dfen, einen Ablauf und eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die im Aufprallbereich angeordnet ist, aufweisen;<\/p>\n<p>c. eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che und eine endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum umschlie\u00dft und v\u00f6llig einschlie\u00dft, der eine obere \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Au\u00dfenwand eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt und in seinem der \u00d6ffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist, und<\/p>\n<p>bei der die obere \u00d6ffnung mittels einer Metallplatte ver-schlossen ist, die die von dem hereinkommenden Gie\u00df-strahl durchschlagen werden kann,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Verhinderung von Wirbelstr\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter zu be-nutzen, das umfasst: das Bereitstellen der Prallplatte inner-halb des Zwischenbeh\u00e4lters, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbeh\u00e4lter und gegen die Prallplatte, wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbeh\u00e4lter erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Str\u00f6mungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbeh\u00e4lter, wobei die erzeugten radialen Str\u00f6mungen Ausw\u00e4rtsstr\u00f6mungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, sodass die Str\u00f6mungen jeweils vom her-einkommenden Strom weg zur Oberfl\u00e4che des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Herstel-ler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4ch-tigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I. 1. und 2. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Drit-ten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hin-weis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu-r\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeug-nisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen oder aufgrund der unter I. 4. geltend gemachten Anspr\u00fcche in ihren Besitz gelangten und gelangenden, unter I. 1. und 2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>6. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor und Ausz\u00fcge aus den Entscheidungsgr\u00fcnden durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitung \u201eHandelsblatt\u201c erscheinende halbseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und 2. bezeichne-ten, seit dem 04.09.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, unter einer feuerfesten Zusammensetzung im Sinne des Klagepa-tents sei lediglich eine nichtmetallische Zusammensetzung zu verstehen. Zu-dem behauptet die Beklagte, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schmelze die Metalllippe unmittelbar nach Beginn des Gie\u00dfvorgangs und sei bereits nach wenigen Sekunden nicht mehr vorhanden, da das Metallblech und der Ringdeckel aus einfachem Baustahl bestehen w\u00fcrden, welcher un-gef\u00e4hr dieselbe Schmelztemperatur habe wie die St\u00e4hle, die verarbeitet w\u00fcrden. W\u00e4hrend das Schmelzintervall des bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Baustahls S235 JR+AR, welcher bereits bei einer Temperatur von 790 \u00b0C weich und teigig werde, bei 1.240 \u00b0C \u2013 1.460 \u00b0C liege, w\u00fcrden die Stahlschmelzen, die in den Stranggie\u00dfanlagen vergossen w\u00fcrden, in denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzt w\u00fcrden, je nach Stahlqualit\u00e4t zu Beginn des Gie\u00dfvorgangs \u00fcblicherweise Temperaturen von \u00fcber 1.500 \u00b0C bis zu 1.580 \u00b0C aufweisen. Da die Metalllippe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen daher innerhalb weniger Sekunden nicht mehr vorhanden sei, sei das Funktionsprinzip der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezogen auf die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse im Zwischenbeh\u00e4lter das eines herk\u00f6mmlichen Topfes, der den hereinkommenden Stahl nach oben umlenke.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Gestattung der Urteils-ver\u00f6ffentlichung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die tatrichterliche Feststellung nicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df bzw. mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere sind die Klageantr\u00e4ge hinreichend be-stimmt, da die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge nunmehr entsprechend der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolien-herstellung) an die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angepasst hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nJedoch ist die Klage unbegr\u00fcndet, da das Vorbringen der Kl\u00e4gerin die tatrich-terliche Feststellung nicht zul\u00e4sst, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent enth\u00e4lt in Patentanspruch 1 und 9 Vorrichtungsanspr\u00fcche, die sich auf eine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte bzw. auf einen mit einer solchen Prallplatte ausgestatteten Zwischenbeh\u00e4lter beziehen. Patentanspruch 10 sch\u00fctzt ein Verfahren zu Verhinderung von Wirbel-str\u00f6mung und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Zwischenbeh\u00e4lter im Sinne des Klagepatents werden \u2013 wie in der Kla-gepatentschrift ausgef\u00fchrt wird \u2013 verwendet, um eine Menge aus ge-schmolzenem Metall, die aus einer Pfanne durch einen Pfannenausguss abgegeben wird, zu halten. Ausgehend von dem Zwischenbeh\u00e4lter wird das geschmolzene Metall in die Vorrichtungen (z.B. Formen) gegossen, die es in unterschiedlicher Gestalt formen. Die Zwischenbeh\u00e4lter sind regelm\u00e4\u00dfig mit Arbeits- und Sicherheitsauskleidungen ausgestattet. Der Pfannenausguss gibt das geschmolzene Metall in einem dichten, kompakten Strom an den Zwischenbeh\u00e4lter ab. Die Kraft, mit der der Strom des geschmolzenen Metalls in den Zwischenbeh\u00e4lter str\u00f6mt, kann verschiedene Probleme mit sich bringen: zum einen besteht die Gefahr, dass die Arbeits- und Sicherheitsauskleidung des Zwischenbeh\u00e4lters durch die Kraft des hereinkommenden Stroms des geschmolzenen Metalls besch\u00e4digt wird. Zum anderen k\u00f6nnen Wirbelstr\u00f6mungen und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mungen verursacht werden, die sich im Zwischenbeh\u00e4lter ausbreiten k\u00f6nnen. Solche Wirbelstr\u00f6mungen k\u00f6nnen beispielsweise folgende sch\u00e4dliche Auswirkungen haben: die Stahloberfl\u00e4che wird beeintr\u00e4chtigt, die Arbeitsauskleidung des Zwischenbeh\u00e4lters wird erodiert und Schlacke kann zum Auslass des Zwi-schenbeh\u00e4lters und damit in die Form gelangen. Eine Hochgeschwindigkeits-str\u00f6mung hat den Nachteil, dass der Strom aus geschmolzenem Metall von der Pfanne \u00fcber die Prallplatte direkt den Weg zum n\u00e4chstgelegenen Auslass nehmen kann. Dies ist aber nicht w\u00fcnschenswert. Die Qualit\u00e4t des geschmolzenen Metalls verbessert sich vielmehr, je l\u00e4nger es sich in dem Bad aufh\u00e4lt, weil Einschl\u00fcsse im geschmolzenen Metall in dieser Zeit zerstreut werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt herk\u00f6mmliche Prallplatten dahingehend, dass ein hereinkommender Pfannenstrom auf dessen Oberseite aufprallt und dann rasch zu den Seiten- oder Endw\u00e4nden des Zwischenbeh\u00e4lters wandert. Von den Seitenw\u00e4nden prallt der Strom in Richtung zur Oberfl\u00e4che des Zwischenbeh\u00e4lters und zu dessen Mitte hin ab. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass hierdurch unerw\u00fcnschte, nach innen gerichtete Kreisstr\u00f6mungen im Zwischenbeh\u00e4lter verursacht w\u00fcrden. Verunreinigungen, die sich an der Oberfl\u00e4che des Bades absetzten, w\u00fcrden so von den Str\u00f6mungen mitgenommen und dann vom Pfannenstrom nach unten zu den Ausl\u00e4ssen gedr\u00e4ngt. Dieses Problem sei bisher nicht zufriedenstellend gel\u00f6st worden. Insbesondere verlangsamten die Prallplatten, die etwa in den US-Patenten 5,131,XXX und 5,133,XXX beschrieben w\u00fcrden, den hereinkommenden Strom nicht ausreichend, um die mit den Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6men verbundenen Probleme zu l\u00f6sen.<br \/>\nDes Weiteren er\u00f6rtert die Klagepatentschrift die in der US-Patentschrift 5,169,XXX beschriebene L\u00f6sung. Danach wird der Pfannenstrom durch eine obere \u00d6ffnung einer Prallplatte geleitet. Diese Prallplatte weist eine weitere \u00d6ffnung auf, die den Pfannenstrom seitlich unterhalb der Oberfl\u00e4che der Fl\u00fcssigkeit zu einem Auslass leitet. Das Klagepatent stellt klar, dass bei diesem Stand der Technik der Pfannenstrom nicht in eine Aufw\u00e4rtsrichtung umgelenkt werde, sondern in eine seitliche Bewegung.<br \/>\nDer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung liegt somit \u2013 ohne dass dies in der Klage-patentschrift ausdr\u00fccklich genannt wird \u2013 die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Prallplatte vorzusehen, bei der die beschriebenen Probleme von Wirbelstr\u00f6mungen und Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mungen nicht auftreten.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Patentanspr\u00fcche 1, 9 und 10 erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1. Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die aus einer feuerfesten Zu-sammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit ge-schmolzenem Metall aushalten kann,<\/p>\n<p>2. die Platte umfasst<\/p>\n<p>2.1. eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che,<br \/>\n2.2. eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand;<\/p>\n<p>3. die \u00e4u\u00dfere Seitenwand<\/p>\n<p>3.1. erstreckt sich von der Basis nach oben,<br \/>\n3.2. umfasst zumindest einen Teil eines Innenraums, mit einer obe-ren \u00d6ffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolze-nem Metall,<br \/>\n3.3. umfasst eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt,<br \/>\n3.4. ist endlos,<br \/>\n3.5. schlie\u00dft den Innenraum vollst\u00e4ndig ein.<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>1. Zwischenbeh\u00e4lter (10) zum Beinhalten eines Volumens an ge-schmolzenem Metall,<\/p>\n<p>2. der Zwischenbeh\u00e4lter (10) hat<\/p>\n<p>2.1. einen Boden,<br \/>\n2.2. Seitenw\u00e4nde (26, 46), die einen Aufprallbereich umschlie\u00dfen,<br \/>\n2.3. einen Ablauf (14),<br \/>\n2.4. eine Platte (20, 40);<\/p>\n<p>3. die Platte<\/p>\n<p>3.1. ist im Aufprallbereich angeordnet,<br \/>\n3.2. ist nach einem der vorangegangenen Anspr\u00fcche ausgestaltet.<\/p>\n<p>Anspruch 9<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Verhinderung von Wirbelstr\u00f6mung und Hochge-schwindigkeitsstr\u00f6mung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbeh\u00e4lter (10)<\/p>\n<p>2. Bereitstellen einer Prallplatte (20, 40) innerhalb des Zwischenbeh\u00e4l-ters (10),<\/p>\n<p>2.1. die Prallplatte (20, 40) umfasst eine Basis (22, 42) mit einer Prallfl\u00e4che (24, 44) und eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46)<\/p>\n<p>2.2. die \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46)<\/p>\n<p>2.2.1. erstreckt sich von der Basis (22, 42) nach oben,<\/p>\n<p>2.2.2. umschlie\u00dft zumindest teilweise einen Innenraum (29, 49), der eine obere \u00d6ffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Me-tall aufweist,<\/p>\n<p>2.2.3. umfasst eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che (28, 48), die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) auf-weist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung (30, 50) erstreckt,<\/p>\n<p>3. das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbeh\u00e4lter (10) und ge-gen die Prallplatte (20, 40), wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbeh\u00e4lter (10) erzeugt wird,<\/p>\n<p>3.1. das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und<\/p>\n<p>3.2. das Erzeugen allgemein radialer Str\u00f6mungen des geschmolze-nen Metalls im Zwischenbeh\u00e4lter (10)<\/p>\n<p>4. die \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 46) ist endlos und schlie\u00dft den Innen-raum (29, 49) vollst\u00e4ndig ein,<\/p>\n<p>5. wobei die erzeugten radialen Str\u00f6mungen Ausw\u00e4rtsstr\u00f6mungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Str\u00f6mungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfl\u00e4che des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden.<br \/>\nAnspruch 10<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt es als vorteilhaft, dass bei der patentgem\u00e4-\u00dfen Prallplatte der hereinkommende Metallstrom in sich selbst zur\u00fcckgelenkt und ein Str\u00f6mungsmuster erzeugt werde, das die umgekehrte Metall-Str\u00f6mung vom Pfannenausguss weg lenke (Anlage K 3, Seite 5, 2. Absatz; alle nachste-henden Angaben beziehen sich \u2013 soweit nicht anders gekennzeichnet \u2013 auf die deutschsprachige \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 3). Die Prallplatte lenke den Gie\u00dfstrom in sich selbst zur\u00fcck, wodurch bewirkt werde, dass Gegenstromstr\u00f6mungen einander gegenseitig verlangsamen und Wirbelstr\u00f6mung minimiert bzw. Hochgeschwindigkeitsstr\u00f6mung innerhalb des Zwischenbeh\u00e4lters verhindert werde. Schlacke und andere Verunreinigungen w\u00fcrden von dem Pfannenstrom weggeschoben, au\u00dferdem trage das Str\u00f6mungsmuster zur Temperaturhomogenit\u00e4t im Zwischenbeh\u00e4lter bei.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, kommt es entscheidend darauf an, ob die Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann (Merkmal 1), was die Beklagte im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt hat, die Metalllippe \u2013 ebenso wie die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zus\u00e4tzlich vorhandene Metallplatte \u2013 schmelze bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen innerhalb weniger Sekunden nach dem Auftreffen des Gie\u00dfstrahls weg.<br \/>\n(1)<br \/>\nWie den durch die Beklagte als Anlagen PBP 11- PBP 13 vorgelegten Unterla-gen zu entnehmen ist, handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei feuerfesten Erzeugnissen um nichtmetallische Werkstoffe, deren Erweichungspunkt unter Temperaturen nach genormten Pr\u00fcfverfahren (DIN 51060) \u00fcber 1.500 \u00b0C liegt (vgl. Anlage PBP 13, S. 1). Es stellt sich jedoch die Frage, was das Klagepatent, welches grunds\u00e4tzlich sein eigenes Lexikon darstellt, unter dem Begriff der Feuerfestigkeit versteht.<\/p>\n<p>Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr bietet dem Fachmann bereits die Formulierung des Patentanspruchs 1, wonach die feuerfeste Zusammensetzung kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann. Patentanspruch 1 definiert das Material, aus dem die Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte bestehen soll, somit nicht anhand konkreter Stoffe. Insbesondere ist der Patentanspruch nicht auf nichtmetallische Stoffe beschr\u00e4nkt, solange die eingesetzte Zusammensetzung die angestrebte Eigenschaft, n\u00e4mlich das Aushalten des kontinuierlichen Kontakts mit geschmolzenem Metall, besitzt. Soweit das Klagepatent einzelne (nichtmetallische) feuerfeste Materialien nennt, handelt es sich dabei um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (vgl. Anlage K 3, S. 14).<br \/>\nDer Fachmann entnimmt Patentanspruch 1 weiter, dass die Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte eine Basis mit einer Prallfl\u00e4che (Merkmal 2.1.) und eine, sich von der Basis nach oben erstreckende, endlose \u00e4u\u00dfere Seitenwand haben muss (Merkmale 2. \u2013 3.1. und 3.4.), wobei die \u00e4u\u00dfere Seitenwand zumindest einen Teil eines Innenraums mit einer oberen \u00d6ffnung zum Aufnehmen des Stroms von geschmolzenem Metall sowie eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt und den Innenraum vollst\u00e4ndig einschlie\u00dft (Merkmale 3.2., 3.2. und 3.5.), umfasst. Aus der Zusammenschau mit Merkmal 1 erkennt der Fachmann somit, dass zumindest die Teile der Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die in Kontakt mit geschmolzenem Metall treten und in Patentanspruch 1 genannt sind, aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein m\u00fcssen, damit die einzelnen Bestandteile der Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte ihre jeweilige, ihnen durch das Klagepatent zugewiesene Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen, ohne dass einzelne Bestandteile der Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte schmelzen.<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es somit insbesondere darauf an, dass neben der eine Prallfl\u00e4che aufweisenden Basis auch die eine ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che aufweisende \u00e4u\u00dfere Seitenwand aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist (Merkmalsgruppe 3), wobei die ringf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che einen ersten Abschnitt aufweisen muss, der sich nach innen und oben zur \u00d6ffnung erstreckt (Merkmal 3.3.). Dem Fachmann ist somit klar, dass insbesondere auch dieser Abschnitt aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein muss. Wie der Fachmann bereits aus einer Zusammenschau des Patentanspruchs 1 mit dem im Wesentlichen parallelen Verfahrensanspruch 10 erkennt, soll durch den sich nach oben und innen erstreckenden Abschnitt der Innenfl\u00e4che erreicht werden, dass der Strom in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung gelenkt wird. Entsprechende Hinweise findet der Fachmann auch in der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Anlage K 3, S. 5, 2. und 4. Absatz; S. 6, erster und zweiter Absatz; S. 10 unten; S. 12, erster und zweiter Absatz). Damit einhergehend sieht Merkmal 3.5. vor, dass der Innenraum vollst\u00e4ndig eingeschlossen sein soll, was voraussetzt, dass der in Merkmal 3.3. beschrieben Abschnitt nicht nur nach oben, sondern auch nach innen gerichtet ist (vgl. auch beispielhaft Anlage K 3, S. 6, 2. Absatz; S. 12, oben).<\/p>\n<p>Auch wenn durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte auch ein Spritzschutz bereitgestellt werden soll (vgl. Anlage K 3, S. 8, Punkt 9.), dient die Ausgestaltung des nach oben und innen gerichteten Abschnittes der ringf\u00f6rmigen Innenfl\u00e4che danach dazu, dass der hereinkommende Metallstrom in sich selbst zur\u00fcckgelenkt und ein Str\u00f6mungsmuster erzeugt wird, das die umgekehrte Metall-Str\u00f6mung vom Pfannenausguss weg lenkt (vgl. Anlage K 3, S. 5, zweiter Absatz, S. 6, zweiter Absatz; S. 10, unten; S. 11, zweiter Absatz; S. 12 unten \u2013 S. 13 oben). Um das gew\u00fcnschte Str\u00f6mungsmuster sicherzustellen, ist es somit erforderlich, dass der in Merkmal 3.3. beschriebene Abschnitt der Innenfl\u00e4che solange nach oben und innen gerichtet ist, wie dies f\u00fcr die Herstellung und den Erhalt des gew\u00fcnschten Str\u00f6mungsmusters erforderlich ist, so dass insbesondere dieser Abschnitt aus einer einen kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushaltenden feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein muss. Dabei meint \u201ekontinuierlichen Kontakt aushalten\u201c nicht nur \u201enicht bis zur fl\u00fcssigen Phase schmelzen\u201c, sondern auch \u201ezumindest den durch die Str\u00f6mung verursachten mechanischen Einwirkungen standhalten\u201c (vgl. Anlage K 3, S. 1, letzter Absatz). Da das Klagepatent als geschmolzenes Metall, dem die Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte standhalten soll, insbesondere Stahl nennt (vgl. Anlage K 3, S. 14, zweiter Absatz), bedeutet dies somit, dass die Zwischenbe-h\u00e4lter-Prallplatte auch unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Str\u00f6mung verur-sachten mechanischen Einwirkung zumindest einen kontinuierlichen Kontakt bei Temperaturen von 1.500 \u00b0C aushalten k\u00f6nnen muss.<br \/>\n(2)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen l\u00e4sst das Vorbringen der Kl\u00e4gerin die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, da nicht erkennbar ist, dass die bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Metalllippe aus einem feuerfesten Material im Sinne des Klagepatents besteht, das einen kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aush\u00e4lt (Merkmal 1).<br \/>\nVielmehr besteht die Metalllippe, die von der Beklagten auch als \u201eRingdeckel\u201c bezeichnet wird, aus Baustahl, der unstreitig bereits bei Temperaturen von rund 800 \u00b0C aufw\u00e4rts allm\u00e4hlich weich wird und seine Eigenschaften als festes Baumaterial verliert. Der Schmelzbereich liegt zwischen 1.240 \u00b0C und 1.460 \u00b0C, die Liqidustemperatur, das hei\u00dft die Temperatur, bei der alle Bestandteile aufgeschmolzen sind, betr\u00e4gt 1.510 \u00b0C. Da die Prallplatte auch den mechanischen Beanspruchungen w\u00e4hrend eines Gie\u00dfvorgangs standhalten muss, kann eine Zusammensetzung, die ab 800 \u00b0C aufw\u00e4rts weich wird und ab 1.240 \u00b0C zu schmelzen beginnt, somit nicht mehr als \u201efeuerfest\u201c bezeichnet werden. Entsprechend l\u00e4sst sich die Feuerfestigkeit nicht abstrakt mit dem Schmelzpunkt von Baustahl und der Temperatur der Stahlschmelze begr\u00fcnden, da der Begriff \u201efeuerfest\u201c, wie bereits dargelegt, mehr bedeutet. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, hat die Kl\u00e4gerin weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift darauf abgestellt hat, auch eine Lippe aus Metall schmelze nicht beim ersten Kontakt mit geschmolzenem Stahl, sondern bleibe zumindest in der entscheidenden Angie\u00dfphase intakt (etwa 2 \u2013 3 Minuten), wobei die Lippe sodann ihre str\u00f6mungsbeeinflussende Wirkung verliere, ist nicht erkennbar, weshalb es nach der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs zul\u00e4ssig sein soll, dass die Lippe nach der Angie\u00dfphase ihre str\u00f6mungsbeeinflussende Wirkung verliert.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Replik vorgetragen, dass die metallene Lippe der streitgegenst\u00e4ndlichen Prallt\u00f6pfe feuerfest sei, zeige sich daran, dass die Lippe bzw. die randst\u00e4ndigen Reste des Ringdeckels bei den verbrauchten Prallt\u00f6pfen nach deren Auswechslung noch vorhanden seien. Dies hat die Beklagte jedoch bestritten. Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin, die noch in der Klageschrift allein auf die Angie\u00dfphase abgestellt hat, ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen nicht erg\u00e4nzt.<br \/>\nAuch das weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin, es gebe auch Schmelzen wie Aluminium oder Kupfer, welche deutlich niedrigere Temperaturen wie eine Stahlschmelze aufweisen w\u00fcrden, so dass die Metalllippe bezogen auf derartige Schmelzen auf jeden Fall als \u201efeuerfest\u201c angesehen werden k\u00f6nne, rechtfertigt keine andere Bewertung. Wie der Fachmann Seite 14 der Klagepatentbeschreibung entnimmt, ist eine Zusammensetzung nur dann \u201efeuerfest\u201c im Sinne des Klagepatents, wenn sie kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenen Metallen wie Eisen oder Stahl aushalten kann (vgl. Anlage K 3, S. 14, zweiter Absatz).<br \/>\nDas weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Me-talllippe werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Keramik des Pralltopfes \u201egek\u00fchlt\u201c, indem die W\u00e4rme von der Lippe auf den Topf abgef\u00fchrt werde, so dass die Temperatur der Lippe unter deren Schmelzpunkt bleibe und nach einiger Zeit sogar wieder sinke, beruht allenfalls auf abstrakten Berechnungen, wobei die Kl\u00e4gerin die Bedingungen dieser Berechnungen nicht offengelegt hat. Insbesondere lassen sich diese auch nicht den in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Diagrammen entnehmen.<br \/>\nDamit liegen auch weder die Voraussetzungen f\u00fcr die Einholung eines Sach-verst\u00e4ndigengutachtens, noch f\u00fcr eine Anordnung nach \u00a7 144 ZPO vor, da es sich hierbei um einen grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis han-deln w\u00fcrde (vgl. insbesondere Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 144 Rz. 2).<br \/>\nb)<br \/>\nAuf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nicht die tat-richterliche Feststellung treffen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal 1 mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abge-wandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fach-mann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentan-spruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315, Stapeltrockner; &#8211; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<br \/>\n(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt l\u00e4sst das Vorbringen der Kl\u00e4gerin bereits die tatrichterli-che Feststellung nicht zu, dass das bei den angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen eingesetzte Metall zu einer feuerfesten Zusammensetzung im Sinne des Klagepatents gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Wie bereits im Rahmen der Er\u00f6rterung der Frage der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verlet-zung des Klagepatents ausf\u00fchrlich dargestellt wurde, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entscheidend darauf an, dass insbesondere der nach oben und innen reichende Abschnitt der Innenfl\u00e4che einen kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei der Begriff \u201ekontinuierlichen Kontakt aushalten\u201c nicht nur \u201enicht bis zur fl\u00fcssigen Phase schmelzen\u201c, sondern zumindest auch \u201eden durch die Str\u00f6mung verursachten mechanischen Einwirkungen standhalten\u201c meint. Dass dies bei dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Metall der Fall ist, hat die insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\n3.<br \/>\nOhne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin des Weiteren eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 9 geltend. Da dieser einen Zwischenbeh\u00e4lter zum Beeinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall mit einer im Aufprallbereich angeordneten Platte nach einem der vorangegangenen Anspr\u00fcche und damit auch nach Patentanspruch 1 beansprucht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch gerade keine Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatten aus einer feuerfesten Zusammensetzung, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Stahl aushalten kann, sind, k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mit weiteren Vorrichtungsteilen zu dem durch Patentanspruch 9 beanspruchten Zwischenbeh\u00e4lter zusammen-gesetzt werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZudem l\u00e4sst sich anhand des Vorbringens der Kl\u00e4gerin auch nicht die tatrichterliche Feststellung treffen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Patentanspruch 10 mittelbar verletzen.<\/p>\n<p>Zwar fordert dieser Verfahrensanspruch nach seinem Wortlaut keine feuerfeste Zusammensetzung der Prallplatte, die einen kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aush\u00e4lt. Jedoch besteht das beanspruchte Verfahren nicht nur aus folgenden Schritten: (1) Bereitstellen einer Prallplatte; (2) Lenken eines Stroms vertikal nach unten; (3) Umkehren des Stroms in eine nach oben und innen gerichtete Richtung. Vielmehr ist es nach Merkmal 3.2. zus\u00e4tzlich erforderlich, dass radiale Str\u00f6mungen der Schmelze im Zwischenbeh\u00e4lter erzeugt werden (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Nach dem Klagepatent (vgl. Anlage K 3, S. 5, zweiter Absatz a. E.; S. 6, erster Absatz a. E., S. 6, zweiter Absatz) werden die radialen Str\u00f6mungen aber gerade durch eine Prallplatte mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Merkmalsgruppe 2 erzeugt. Selbst wenn die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Stahlschmelze, wie von der Kl\u00e4gerin behauptet, wenige Minuten standh\u00e4lt, vermag auch dies das Vorliegen einer Patentverletzung nicht zu begr\u00fcnden, da sich anhand des kl\u00e4gerischen Vortrages nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Metalllippe zumindest bis zur Entstehung radialer Str\u00f6mungen standh\u00e4lt bzw. ob solche \u00fcberhaupt entstehen. Zwar ist in der oberen Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 16 ein Str\u00f6mungsmuster eingezeichnet. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine schematische Zeichnung, aus welcher sich insbesondere nicht erkennen l\u00e4sst, wie lang die Metalllippe der Stahlschmelze standh\u00e4lt. Im \u00dcbrigen hat die insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4-gerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Str\u00f6mung dann, wenn sie einmal entstanden ist, auch im Zwischenbeh\u00e4lter ausbreitet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1675 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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