{"id":1585,"date":"2011-03-31T17:00:07","date_gmt":"2011-03-31T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1585"},"modified":"2016-04-22T10:07:58","modified_gmt":"2016-04-22T10:07:58","slug":"4a-o-8410-positionsdefiniertes-aufspannen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1585","title":{"rendered":"4a O 84\/10 &#8211; Positionsdefiniertes Aufspannen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1652<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Mai 2011, Az. 4a O 84\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5134\">2 U 58\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 068 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, \u00f6ffentliche Bekanntmachung des Urteils, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie die Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 26.06.2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der CH 129XXX vom 14.07.1999 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.02.2004. Das Klagepatent ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eEinrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eEinrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln (29, 30) am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter (1) positionieren, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen (22) und die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut (30) aufweisen, welche zwei Abs\u00e4tze (31a, 31b) besitzt, deren gegen das Innere der Nut (30) vorstehenden Kanten (32a, 32b) einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist als die Breite eines Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter (1) eingespanntem Werkzeugtr\u00e4ger (25) die Kanten (32a, 32b) ber\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht des Spannfutters.<br \/>\nDie Figur 3 bildet eine perspektivische Ansicht des Werkst\u00fccktr\u00e4gers ab, Figur 5 einen Schnitt durch den Werkst\u00fccktr\u00e4ger.<br \/>\nFigur 6 zeigt einen schematisch dargestellten Teilschnitt durch eine Zentrier\u00f6ffnung und einen Zentrierzapfen in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab.<\/p>\n<p>In Figur 7 ist ein Schnitt entlang des Spannfutters abgebildet.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gr\u00fcnder und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist (welcher bis 2004 Leiter der Entwicklungsabteilung der Kl\u00e4gerin war), bietet an und vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Spannsysteme, hierunter ein Rollenspannsystem (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform A) und ein segmentiertes Spannsystem (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform B). Diese werden im Produktkatalog der Beklagten (Anlage K 7) wie folgt dargestellt:<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A ist in der ersten Abbildung (Anlage K 7, S. 17) von oben betrachtet als zweites Bauteil der Werkst\u00fccktr\u00e4ger, darunter ein von den Beklagten als Positionierring bezeichnetes Bauteil und darunter ein Spannfutter gezeigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Positionierring einen Teil des Spannfutters darstellt. Die zweite Abbildung zeigt nochmals das Spannfutter und den Positionierring.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung ist Seite 7 des Katalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 7 entnommen und zeigt in vergr\u00f6\u00dferter Form das Ineinandergreifen von Zapfen und Nut.<br \/>\nBez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B zeigt die erste der nachfolgenden Abbildungen als mittleres Teil den Werkst\u00fccktr\u00e4ger und darunter das Spannfutter. Die zweite Abbildung zeigt das Spannfutter im Einzelnen (Anlage K 7 S. 26\/27).<\/p>\n<p>Die nachfolgende Zeichnung (Bl. 110 d.A.) stammt von den Beklagten und zeigt die Verbindung des verwendeten Zapfens (Kegels) mit der Nut.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend: Die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale lasse sich den Angaben im Produktkatalog gem\u00e4\u00df Anlage K 7 und den von den Beklagten vorgelegten Konstruktionszeichnungen entnehmen. Um die beworbene Wiederhol- und Repetiergenauigkeit zu erreichen, m\u00fcsse der Zapfen entsprechend den Vorgaben des Patentanspruchs 1 breiter sein als die Nut. Auch sei insoweit die Ausbildung der patentgem\u00e4\u00dfen Kanten durch die Nutabs\u00e4tze notwendig, die in den Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch erkennbar seien. Dass sich die Beklagten die Materialverformung der Nut in Relation zum breiteren Zapfen an den Nutkanten zunutze machen, werde f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B auch durch eine entsprechende Patentanmeldung des Beklagten zu 2 best\u00e4tigt (WO 2009\/074273 A2, Anlage K 16).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger, ferner mit ersten Positioniermitteln am Spannfutter und zweiten Positioniermitteln am Werkst\u00fccktr\u00e4ger, welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z), sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter positionieren und mit einer Spannvorrichtung, deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen und die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut aufweisen, welche zwei Abs\u00e4tze besitzt, deren gegen das Innere der Nut vorstehenden Kanten einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist als die Breite eines Zentrierzapfens zwischen denjenigen Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter eingespanntem Werkst\u00fccktr\u00e4ger die Kanten ber\u00fchren<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder besitzen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.02.2001 (der Beklagte zu 2 erst ab dem 26.03.2004) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (nach Typenbezeichnungen) sowie den Namen und die Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 1: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. benannten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1: die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1 oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1 zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>5. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, den Urteilskopf und Tenor auf Kosten der Beklagten durch eine im Handelsblatt erscheinende halbseitige Anzeige in 3 aufeinander folgenden Ausgaben \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.02.2001 bis zum 25.03.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.03.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen im Wesentlichen geltend: Bei der Ausf\u00fchrungsform A bef\u00e4nden sich die Positioniermittel nicht am Spannfutter, sondern an einem Positionierring, welcher gegen\u00fcber dem Spannfutter ein separates Element des Matrizenspannsystems darstelle und separat am Maschinenrahmen festgeschraubt werde. Hierdurch werde der Positionierring bei ungezwungener Betrachtung Bestandteil des Maschinenrahmens und sei nicht dem Spannfutter zuzuordnen. Ferner weise die Ausf\u00fchrungsform A keine zweistufigen Nuten mit Abs\u00e4tzen und Kanten, sondern konventionelle einstufige Nuten auf, die lediglich Abschr\u00e4gungen mit flie\u00dfenden \u00dcberg\u00e4ngen bes\u00e4\u00dfen, durch welche eine Kantenbildung vermieden werde. Es bilde sich mithin auch kein Absatz, sondern eine Kurve. Schlie\u00dflich sei der Zapfen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im ma\u00dfgeblichen Bereich nicht breiter als die Nut. Zapfen und Nut seien passgenau, indem die Breite der Nut gleich bzw. geringf\u00fcgig breiter als die Breite des Zapfens sei, wodurch ein ansonsten drohendes Kaltverschwei\u00dfen vermieden werde. Die kraft- und formschl\u00fcssige Verbindung von Zapfen und Nut erfolge beim A-System dadurch, dass die Zapfen nicht exakt in der gleichen Achslage wie die Nuten angebracht seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zudem zun\u00e4chst vorgetragen, die Ausf\u00fchrungsform A weise keine konischen Zapfen im Sinne des Klagepatents auf. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten dann unstreitig gestellt, dass bei dem in der Verhandlung vorgelegten Muster die Zentrierzapfen konisch gestaltet sind.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B, so die Beklagten, bes\u00e4\u00dfen die Vertiefungen bzw. Nuten ebenfalls keine Abs\u00e4tze. Eine Kantenbildung werde gerade vermieden. Zapfen und Nut w\u00fcrden sich nicht auf einer durch vorstehende Abs\u00e4tze gebildeten Kante, sondern auf einer im Wesentlichen vertikal verlaufenden Linie Fl\u00e4che auf Fl\u00e4che ber\u00fchren. Nut und Zapfen seien passgenau \u201eNull auf Null\u201c gefertigt. Zu einem Kontakt zwischen Zapfen und Nut komme es nur oberhalb und nicht auch an dem von der Kl\u00e4gerin als Nutkanten angesehenen Bereich im Fasen\u00fcbergang der Nut.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten vorgetragen, aufgrund (kostenintensiver) hochpr\u00e4ziser Fertigung mit einer Toleranz von 2 \u00b5m auf die Ausbildung einer sonst notwendigen Positionierungskante sowie auf eine patentgem\u00e4\u00dfe \u00dcberma\u00dfbreite des Zapfens verzichten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsklageverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsbegehren entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Urteilsver\u00f6ffentlichung nicht zu. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Wie in der Klagepatentschrift einleitend ausgef\u00fchrt wird, sind derartige Einrichtungen bekannt und dienen vornehmlich dazu, zu bearbeitende Werkst\u00fccke mit hoher Pr\u00e4zision in eine Bearbeitungsmaschine einzuspannen, wobei insbesondere auch die Repetiergenauigkeit der Einspannung gew\u00e4hrleistet werden soll. Aus der EP-A1-0255 042 ist zum Beispiel eine Einrichtung bekannt, die zwei \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters hinausragende Zentrierleistenpaare aufweist, die mit Anlagefl\u00e4chen zur Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in X- und Y-Richtung versehen sind. Ferner sind vier \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters vorstehende Zapfen vorgesehen, die f\u00fcr die Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in Z-Richtung verantwortlich sind. Der zugeordnete Werkzeughalter weist eine plane Oberfl\u00e4che auf, die gegen die Stirnfl\u00e4che der vorerw\u00e4hnten Zapfen aufzuliegen bestimmt ist. Ferner sind im Werkzeughalter zwei Paare von auf die Zentrierleisten ausgerichtete Nuten mit zur Anlage an die Leisten vorgesehenen elastischen Lippen vorhanden. Schlie\u00dflich ist der Werkzeughalter mit einer Mittelbohrung zur Aufnahme eines Zugbolzens versehen, mit Hilfe dessen die zur lagegerechten Zentrierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers erforderliche Spannkraft \u00fcbertragen wird. Dabei weist das Spannfutter einen zentrisch angeordneten Kugelverschluss auf, der mit diesem Zugbolzen zusammenarbeitet.<\/p>\n<p>An den bekannten Einrichtungen bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass sie relativ instabil seien, insbesondere wenn gr\u00f6\u00dfere bzw. schwerere Werkst\u00fccke zu bearbeiten seien. Somit k\u00f6nnten sie keine allzu gro\u00dfen Kipp- und Drehmomente aufnehmen, die insbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung, besonders von gr\u00f6\u00dferen Werkst\u00fccken, auftreten k\u00f6nnten. Eine Vergr\u00f6\u00dferung der Einrichtung, die eine bessere Stabilit\u00e4t gew\u00e4hrleisten w\u00fcrde, sei in vielen F\u00e4llen aus Platzgr\u00fcnden unerw\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine derart weiterzubilden, dass der am Spannfutter festgespannte Werkst\u00fccktr\u00e4ger und damit das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bei gleich bleibender, hoher Positioniergenauigkeit, beispielsweise auch beim wiederholten Aus- und Einspannen, unter Beibehaltung der erw\u00fcnschten kleinen Abmessungen gr\u00f6\u00dfere Kipp- und Drehmomente aufnehmen kann, ohne dass sich die gegenseitige Lage von Werkst\u00fccktr\u00e4ger und Spannfutter ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine,<\/p>\n<p>2. mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1), und<\/p>\n<p>3. einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25),<\/p>\n<p>4. ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1)<\/p>\n<p>5. und zweiten Positioniermitteln (30, 29) am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25),<\/p>\n<p>6. welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter (1) positionieren, und<\/p>\n<p>7. mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>8. die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen (22) aufweisen,<\/p>\n<p>9. die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut (30) aufweisen, welche zwei Abs\u00e4tze (31a, 31b) besitzt,<\/p>\n<p>10. deren gegen das Innere der Nut (30) vorstehenden Kanten (32a, 32b) einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist als die Breite eines Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter (a) eingespanntem Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) die Kanten (32a, 32b) ber\u00fchren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Gestaltung der ersten und zweiten Positioniermittel gem\u00e4\u00df den Merkmalen 8 bis 10 dient, wie f\u00fcr den Durchschnittsfachmann offenkundig ist, dazu, eine exakte Positionierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in den Koordinatenachsen X, Y und Z sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter zu erm\u00f6glichen (vgl. Merkmal 6). Der Werkst\u00fccktr\u00e4ger wird dabei zum Zwecke seiner Positionierung zun\u00e4chst lose auf das Spannfutter aufgelegt, wobei der Zentrierzapfen (22) in die Nut (30) eintaucht. Die Zentrierung in X- und Y-Richtung sowie bez\u00fcglich der Winkellage erfolgt dann dadurch, dass beim Eintauchen des Zapfens seine Seitenfl\u00e4chen in Kontakt (\u201eLinienber\u00fchrung\u201c) mit den Kanten der Abs\u00e4tze gelangen (vgl. Abs. 0021). Dadurch wird dann auch die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in definierter Weise unter elastischer Verformung der Absatzkanten in Z-Richtung zu positionieren (vgl. Abs. 0022).<\/p>\n<p>Der Gestaltung der Nut entsprechend den Vorgaben des Merkmals 9 kommt dementsprechend der technische Sinn zu, dass durch die Zweistufigkeit und die damit verbundene Absatzbildung die in Merkmal 10 genannten Kanten ausgebildet werden, auf die die konischen Seitenfl\u00e4chen des Zentrierzapfens beim Eintauchen in die Nut auftreffen und die die technische Eigenschaft aufweisen, sich unter Einwirkung der Spannkraft elastisch zu verformen (vgl. Abs. 0022). Hinsichtlich der Art der Auspr\u00e4gung der Abs\u00e4tze und Kanten sind dem Patentanspruch zwar keine konkreten Vorgaben zu entnehmen. Allerdings muss der Absatz bzw. die durch ihn gebildete Kante noch eine solche Auspr\u00e4gung bzw. einen solchen Winkel aufweisen, dass sie ihrer technischen Funktion der elastischen Verformung nachkommen kann. Hinzu kommt, dass die Kanten nach der technischen Lehre des Klagepatents (Abs. 0020) ma\u00dfgebend f\u00fcr die exakte Positionierung sind.<\/p>\n<p>Dient die Kantenbildung der exakten Positonierung und soll mit ihr ein punktuell bzw. linienm\u00e4\u00dfig elastisch verformbarer Bereich geschaffen werden, ist dann aber auch zu verlangen, dass \u2013 im Rahmen des bei der Fertigung von Spannfuttern \u00fcblichen Toleranzrahmens \u2013 eine Kante, der diese Eigenschaften zugeordnet werden k\u00f6nnen, tats\u00e4chlich vorliegt. Durch die Kante muss ein punktuell bzw. linienf\u00f6rmig hervortretender Bereich gebildet sein, der die Positionerung und Verformung exakt in diesem Bereich vorgibt. Runden oder flie\u00dfenden \u00dcberg\u00e4ngen in der Materialbreite kann \u2013 worauf die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat \u2013 diese Eigenschaft nicht ohne weiteres zugebilligt werden, da sie einen entsprechenden Punkt bzw. eine Linie f\u00fcr die Positionierung und einen entsprechenden elastischen Verformungspunkt nicht definieren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass sie \u00fcber Kanten, die von Abs\u00e4tzen der Nut gebildet werden, entsprechend den Vorgaben der Merkmale 9 und 10 verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Das von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Muster der Ausf\u00fchrungsform A hat keine sichtbaren Kanten in der Nut aufgewiesen, die sich in einem linienf\u00f6rmigen Bereich verformen k\u00f6nnten. Die Positionierzapfen des Positionierrings lagen auf keiner sichtbaren Kante auf, sondern traten dem Augenschein nach durch die Nut.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Abbildung des \u201ePositioniersystems C\u201c auf Seite 7 des Katalogs nach Anlage K 7 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der \u2013 zudem im Original sehr klein gestalteten \u2013 Abbildung l\u00e4sst sich nicht eindeutig entnehmen, ob im \u00dcbergangsbereich zur Fase tats\u00e4chlich in einem linienf\u00f6rmigen Bereich eine elastisch verformbare Kante ausgebildet wird. Nach der zeichnerischen Darstellung kann es sich auch um einen allm\u00e4hlichen, gerundeten \u00dcbergang handeln, wie er bei dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Muster vorhanden war.<\/p>\n<p>Dass die in dem genannten Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 7 beworbene Wiederhol- bzw. Repetiergenauigkeit (vgl. die Angabe zu den technischen Daten zum A-System auf S. 17: 0,001 mm Wiederholgenauigkeit X\/Y und Z sowie auf S. 7 zum \u201ePositioniersystem C\u201c: X, Y, Z &lt; +\/- 0,5 \u00b5m Repetiergenauigkeit) zwingend das Vorhandensein einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kante zur Positionierung voraussetzt, l\u00e4sst sich ebenfalls nicht feststellen. Die Beklagten haben insoweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass aufgrund hochpr\u00e4ziser Fertigung mit einer Toleranz von maximal 2 \u00b5m auf die Ausbildung einer sonst notwendigen Positionierungskante verzichtet werde, um das Klagepatent zu umgehen. Die Toleranz sei ausreichend, da die Wiederhol- und Repetiergenauigkeit nicht allein von der hochgenauen Fertigung in dem \u00dcbergangsbereich abh\u00e4nge. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass bei ihr entsprechend Merkmal 10 die Breite des Zentriefzapfens geringer ist als ein gegenseitiger Kantenabstand in der Nut. Das Merkmal stellt dabei schon seinem Wortlaut nach darauf ab, dass es f\u00fcr die Messung der Breite auf diejenigen Stellen des Zapfens ankommt, die bei in das Spannfutter eingespanntem Werkst\u00fcck die Kanten ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich nicht feststellen und insbesondere auch nicht der in der Duplik der Beklagten (S. 16; Bl. 144 d.A.) dargestellten und nachfolgend wiedergegebenen Konstruktionszeichnung (eindeutig) entnehmen, dass der Zentrierzapfen mit den von der Kl\u00e4gerin am Fasen\u00fcbergang angenommenen Nutkanten in Kontakt tritt, was notwendige Mindestvoraussetzung f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 10 w\u00e4re.<\/p>\n<p>Vielmehr ergibt sich aus der auf derselben Seite befindlichen und nachfolgend dargestellten Detailzeichnung, dass es ein solcher Kontakt nach dem Vortrag der Beklagten gerade nicht stattfindet.<br \/>\nDa bei der Ausf\u00fchrungsform B gem\u00e4\u00df obiger Zeichnungen sowohl die Nut als auch der Zapfen konisch gestaltet sind, l\u00e4sst sich \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der von der Kl\u00e4gerin unter Verweis auf die Patentanmeldung des Beklagten zu 2 (Anlage K 16) aufgestellten Behauptung, der Zapfen sei breiter als die Nut \u2013 nicht der technisch zwingende Schluss auf das Vorhandensein eines Kontakts zwischen dem Zapfen und den nach Kl\u00e4geransicht vorhandenen Nutkanten ziehen. Denn entsprechend der gew\u00e4hlten konischen Gestaltung beider Teile kann der Zapfen in der Nut schon festgelegt sein, bevor es zu einem Kontakt des Zapfens mit etwaig am Fasen\u00fcbergang befindlichen Nutkanten kommt. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die von den Beklagten beworbene Wiederhol- bzw. Repetiergenauigkeit (Katalog Anlage K 7, S. 26) abstellt, gilt nichts anderes als f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A. Dem Vortrag der Beklagten, die Wiederholgenauigkeit aufgrund hochpr\u00e4ziser Fertigung zu erreichen, ist die Kl\u00e4gerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1652 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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