{"id":1582,"date":"2011-08-11T17:00:11","date_gmt":"2011-08-11T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1582"},"modified":"2016-04-22T10:06:59","modified_gmt":"2016-04-22T10:06:59","slug":"4a-o-7611-hoeschenwindel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1582","title":{"rendered":"4a O 76\/11 &#8211; H\u00f6schenwindel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1743<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2011, Az. 4a O 76\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 21.04.2011 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 21.04.2011 darf nur nach Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 500.000,- EUR fortgesetzt werden.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 630 XXX B2 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 01.03.1993 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der SE 9200XXX vom 04.03.1992 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 16.04.1997. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents (DE 693 09 XXX T3) ist in Kraft. Nachdem die A AG im Januar 1998 Einspruch gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erhoben hatte, hielt die Einspruchsabteilung das Verf\u00fcgungspatent beschr\u00e4nkt aufrecht, wobei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verf\u00fcgungspatent vorliegend in der eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend macht. Die Ver\u00f6ffentlichung des ge\u00e4nderten Patents erfolgte am 02.11.2000. Die Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten hat mit Schriftsatz vom 20.06.2011 Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Ver-f\u00fcgungspatents lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eAbsorbierende H\u00f6schenwindel, die nur f\u00fcr (den) Einmalgebrauch be-stimmt ist, mit einem Vorderteil (1), einem R\u00fcckteil (2), einem Schrittteil (3) zwischen dem Vorderteil und dem R\u00fcckteil (1, 2), mindestens zwei Seitenverschlussteilen (12, 13), die beiderseitig Teile der Seitenr\u00e4nder (4, 5) jeweils der Vorder- und R\u00fcckteile verbinden, so dass die H\u00f6schenwindel eine Taillen\u00f6ffnung (9) und zwei Bein\u00f6ffnungen (10, 11) umfasst, wobei die H\u00f6schenwindel weiterhin ein verl\u00e4ngertes, absorbierendes Polster enth\u00e4lt, das zumindest eine absorbierende Schicht (14) mit einem vorderen und einem hinteren Endteil (17, 18) und einem dazwischenliegenden Zentralteil (19), eine innere, an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnete innere Ummantelungsschicht (15), die dem Tragenden zugewandt sein soll und eine \u00e4u\u00dfere Ummantelungsschicht (16) beinhaltet, die an der anderen Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils (1, 2) von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt ist; dass das Schrittteil (3) mit Bezug auf den dehnbaren Bereich (29, 30) im Wesentlichen nicht dehnbar ist; dass mindestens eines der jeweiligen Endteile (17, 18) der absorbierenden Schicht (14) in einem der elastisch dehnbaren Bereiche (29, 30) angeordnet ist, wobei das Zentralteil (19) der absorbierenden Schicht in dem relativ nicht-dehnbaren Schrittteil (3) der Windel angeordnet ist; und dass mindestens einer der dehnbaren Bereiche (29, 30) an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnet ist, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist, wodurch die Kr\u00e4fte, die durch den elastisch dehn-baren Bereich (29, 30) auf das Endteil oder die Endteile (17, 18) der ab-sorbierenden Schicht ausge\u00fcbt werden, fungieren, um die absorbierbare Schicht (14) in dichtendem Anliegen mit dem Tragenden zu halten, wenn die H\u00f6schenwindel getragen wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsfor-men der Erfindung. Figur 1 zeigt nach der Patentbeschreibung schematisch und von oben eine absorbierende H\u00f6schenwindel, wobei die Seite der Windel, die distal von dem Tragenden liegen soll, dem Betrachter zugekehrt ist und die Windel in einem Stadium gezeigt ist, in dem ihre Vorder- und R\u00fcckteile noch nicht miteinander verbunden wurden, um entsprechend Taillen- und Bein\u00f6ff-nungen zu bilden, und in dem die elastischen Elemente der Windel sich in ei-nem gedehnten Zustand befinden. Bei Figur 2 handelt es sich um eine Schnittansicht entlang der Linie II-II. In Figur 3 ist eine Vorderansicht, welche die H\u00f6schenwindel in einem \u201ezusammengebauten\u201c Zustand zeigt, dargestellt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist Teil der polnischen B Gruppe und in der Bun-desrepublik Deutschland unter anderem f\u00fcr den Vertrieb von Inkontinenzpro-dukten, n\u00e4mlich Einweg-Slips, unter der Marke \u201eC\u201c verantwortlich. Zu diesen Produkten geh\u00f6rt auch die Schutzunterw\u00e4sche \u201eC ACTIVE\u201c, die unter ande-rem in den gr\u00f6\u00dfen \u201eSmall\u201c (Artikelnummer: PZN 3295XXX) (im Folgenden: an-gegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und \u201eLarge\u201c (Artikelnummer: PZN 3086XXX) (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) angeboten und vertrieben wird. Beispielhaft sind nachfolgend verkleinert jeweils eine R\u00fcck- und eine Innenansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet, wobei die Beschriftung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolgt ist:<br \/>\nHinsichtlich der genauen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die als Anlagenkonvolut HE 5 vorgelegten Muster sowie auf die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage HE 6 verwiesen.<br \/>\nNach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 20.04.2011 bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Daraufhin hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, aufgrund der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung, am 21.04.2011 untersagt,<\/p>\n<p>absorbierende H\u00f6schenwindeln (Schutzunterw\u00e4sche) in der Bundesre-publik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die<\/p>\n<p>1. nur f\u00fcr Einmalgebrauch bestimmt sind;<br \/>\n2.1 mit einem Vorderteil (1), einem R\u00fcckteil (2), einem Schrittteil (3) zwi-schen dem Vorderteil und dem R\u00fcckteil (1, 2);<br \/>\n2.2 mit mindestens zwei Seitenverschlussteilen (12, 13), die beiderseitig Teile der Seitenr\u00e4nder (4, 5) jeweils der Vorder- und R\u00fcckteile ver-binden,<br \/>\n2.3 so dass die H\u00f6schenwindel eine Taillen\u00f6ffnung (9) und zwei Bein\u00f6ffnungen (10, 11) umfasst,<br \/>\n3.1 die H\u00f6schenwindel enth\u00e4lt weiterhin ein verl\u00e4ngertes, absorbieren-des Polster;<br \/>\n3.2 das absorbierende Polster beinhaltet zumindest eine absorbierende Schicht (14) mit einem vorderen und einem hinteren Endteil (17, 18) und einem dazwischen liegenden Zentralteil (19);<br \/>\n3.3 das absorbierende Polster beinhaltet eine innere, an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnete innere Ummantelungs-schicht (15), die dem Tragenden zugewandt sein soll;<br \/>\n3.4 das absorbierende Polster beinhaltet eine \u00e4u\u00dfere Ummantelungs-schicht (16), die an der anderen Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnet ist;<br \/>\n4.1 im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils (1, 2) ist von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt;<br \/>\n4.2 das Schrittteil (3) ist mit Bezug auf den dehnbaren Bereich (29, 30) im Wesentlichen nicht dehnbar;<br \/>\n4.3 mindestens eines der jeweiligen Endteile (17, 18) der absorbieren-den Schicht (14) ist in einem der elastisch dehnbaren Bereiche (29, 30) angeordnet;<br \/>\n4.4 das Zentralteil (19) der absorbierenden Schicht ist in dem relativ nicht-dehnbaren Schrittteil (3) der Windel angeordnet;<br \/>\n4.5 mindestens einer der dehnbaren Bereiche (29, 30) ist an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnet, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist;<br \/>\n4.6 die Kr\u00e4fte, die durch den elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) auf das Endteil oder die Endteile (17, 18) der absorbierenden Schicht-ausge\u00fcbt werden, fungieren dadurch, um die absorbierende Schicht (14) in dichtendem Anliegen mit dem Tragenden zu halten, wenn die H\u00f6schenwindel getragen wird.<\/p>\n<p>Zugleich hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten aufgegeben,<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>&#8211; Menge und Zeitpunkt der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n&#8211; einzelne Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungen und Lieferzeiten sowie Namen und Anschriften der jeweiligen gewerbli-chen Abnehmer,<\/p>\n<p>und unter Beif\u00fcgung von Belegen in Form gut lesbarer Kopien der ent-sprechenden Auftragsschreiben, Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 20.06.2011 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch machen. Nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents w\u00fcrden Vorder- und R\u00fcckteil durch die miteinander verbundenen Seitenr\u00e4nder definiert. Davon ausgehend betrage der elastisch dehnbare Bereich in dem Vorder- und\/oder R\u00fcckteil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 basierend auf dem Design der Windel \u2013 jeweils 58,9 Prozent (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) bzw. 57,5 Prozent (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Komme es hingegen auf die Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Anordnung der elastischen F\u00e4den \u00fcber den gesamten Bereich des Vorder- und\/oder R\u00fcckteils an, so sei deutlich zu erkennen, dass mindestens ein Viertel des dem Zentralteil des absorbierenden Polsters zugewandten Teils des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils nicht dehnbar sei. Au\u00dferdem gebe es zwischen dem zentralen Bereich und dem Randbereich einen weiteren Bereich, der nicht dehnbar sei. Damit seien zwar durchaus erhebliche Teilfl\u00e4chen, nicht aber die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt. Dass eine derartige Gestaltung nicht in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents falle, erkenne der Fachmann bereits aus der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes, in der die Einspruchsabteilung das Verf\u00fcgungspatent im Lichte der dortigen Entgegenhaltung D1 mit der Begr\u00fcndung aufrecht erhalten habe, dass in der Entgegenhaltung wesentliche Bereiche der dort offenbarten Vorder- und R\u00fcckseite nicht mit elastischen Elementen bedeckt seien. Die technische Ge-staltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrde jedoch im Wesentlichen der in den Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung offenbarten Ausf\u00fchrungsform entsprechen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u2013 im Zentralbereich des absorbierenden Polsters wie nachfolgend eingeblendet elastische F\u00e4den vorhanden, so dass der Zentralbereich des Schrittteils in derselben Richtung dehnbar sei wie der elastische Bereich des Vorder- und R\u00fcckteils.<br \/>\nZudem bef\u00e4nden sich die Beinf\u00e4den in einem dehnbaren Bereich des Schritt-teils, in dem das absorbierende Polster angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt daher,<\/p>\n<p>den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 20.04.2011 unter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 21.04.2011 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten entge-gen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Sache Er-folg. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsan-spruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II machen auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit ein patentrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Auskunftserteilung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG zusteht. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin demgegen\u00fcber in ihrem Schriftsatz vom 26.07.2011 auf die Produkte \u201eC Active Basic\u201c in den Gr\u00f6\u00dfen \u201eMedium\u201c und \u201eLarge\u201c eingegangen ist, hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass damit keine Erweiterung des Verf\u00fcgungsantrages verbunden sein sollte. Von dem urspr\u00fcnglichen Verf\u00fc-gungsantrag waren diese Produkte demgegen\u00fcber nicht erfasst. Vielmehr hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits in ihrer Antragsschrift klargestellt, dass sich ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf die Produkte \u201eC ACTIVE\u201c in den Gr\u00f6\u00dfen \u201eSmall\u201c und \u201eLarge\u201c richtet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auch unter Ber\u00fcck-sichtigung der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte bzw. deren Muttergesellschaft nunmehr zur Begr\u00fcndung der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents herangezogenen Schriften hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine absorbierende, h\u00f6schenartige Windel.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu konventionellen Windeln sollen derartige H\u00f6schenwindeln, so f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent einleitend aus, geeignet sein, wie eine konventionelle Unterhose getragen zu werden, bis der Benutzer in die H\u00f6schenwindel uriniert. Dabei soll das Urin wie bei einer herk\u00f6mmlichen Windel absorbiert werden, so dass der Benutzer die H\u00f6schenwindel auch nach dem Urinieren weiter tragen kann, bis er Gelegenheit hat, diese zu wechseln.<\/p>\n<p>Anders als bei konventionellen Windeln sind bei derartigen H\u00f6schenwindeln, so das Verf\u00fcgungspatent weiter, keine Befestigungsstreifen vorhanden, welche die Windeln am K\u00f6rper des Tragenden sichern. Deshalb werden die H\u00f6schenwindeln allein durch das Wirken von Windel-Ummantelungsschichten oder -lagen und durch irgendeine Elastizit\u00e4t, die vorgesehen werden kann, hochgehalten. Da die Windeln jedoch erhebliche Mengen an Fl\u00fcssigkeit aufnehmen m\u00fcssen, werden gleichwohl in Bezug auf ihre Lastenaufnahmekapazit\u00e4t hohe Anforderungen gestellt, wobei die Windel zugleich auch behaglich um den K\u00f6rper des Tragenden passen soll. Schlie\u00dflich soll die H\u00f6schenwindel ausreichend elastisch und dehnbar sein, um einfach an- und ausgezogen werden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Verf\u00fcgungspatentschrift weiter entnimmt, sind derartige H\u00f6schenwindeln im Stand der Technik bekannt. So offenbare die US-PS-4,205,679 eine absorbierende, aus einer oder mehrerer Schichten aus dehnbarem Nonwowen-Gewebe aufgebaute H\u00f6schenwindel. Entsprechend einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform seien sowohl \u00e4u\u00dfere als auch innere Ummantelungsschichten aus einem mikro-gerippten oder mikro-geriffelten Nonwowen-Material hergestellt, das in der Herstellung des Materials in zwei Richtungen dehnbar gemacht werden k\u00f6nne. Elastische Elemente seien ebenfalls entlang der Endkanten der Windel, das hei\u00dft an ihrer Taillen\u00f6ffnung, befestigt.<\/p>\n<p>Des Weiteren offenbare die EP 0 412 549 A1 eine absorbierende H\u00f6s-chenwindel, die elastische innere und \u00e4u\u00dfere Ummantelungsschichten oder \u2013lagen und eine zwischen den Ummantelungsschichten befestigte elastische Trennschicht umfasse. Die H\u00f6schenwindel beinhalte weiterhin sowohl in der Taillen\u00f6ffnung als auch in den Bein\u00f6ffnungen elastische Elemente.<\/p>\n<p>An derartigen L\u00f6sungen, bei denen die H\u00f6schenwindel aus einem dehnbaren Material hergestellte Ummantellungsschichten umfasst, bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent jedoch als nachteilig, dass die Ummantelungsschicht auch im Schrittteil der Windel, in dem das absorbierende Polster angeordnet ist, dehnbar ist, so dass die Windel absacken oder zwischen den Beinen des Tragenden wie ein Sack h\u00e4ngen kann.<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungspatent weiter ausf\u00fchrt, ist aus der EP 0 329 991 A2 eine absorbierende H\u00f6schenwindel bekannt, die eine zentrale, absorbierende Ein-heit und zwei Seitenst\u00fccke beinhaltet, die mit der absorbierenden Einheit ent-lang von Teilen ihrer Seitenr\u00e4nder verbunden seien. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnten elastische Elemente befestigt sein, um Taillen- oder Beingummis in bestimmten Ausf\u00fchrungsformen vorzusehen. Andererseits bestehe keine der Ummantelungsschichten der absorbierenden Einheit aus einem im Wesentlichen dehnbaren Material. Aufgabe der dort offenbarten Erfindung sei es, vertikale Kraftvektoren, welche die absorbierende Einheit gegen den Schritt des Tragenden zwingen, und horizontale Kraftvektoren gegen die H\u00fcften des Tragenden vorzusehen, so dass die absorbierende Einheit gegen die Seiten des Tragenden gedr\u00fcckt werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht das Verf\u00fcgungspatent auf die US-PS 4,690,681 ein, die einen h\u00f6schen\u00e4hnlichen, absorbierenden Artikel offenbare, der zur Benutzung bei der Menstruation oder geringer Inkontinenz gedacht sei. Das absorbierende Polster sei in den Artikel integriert und der Vorder- und R\u00fcckteil des Artikels w\u00fcrde sich weiter den K\u00f6rper des Tragenden hinauf erstrecken als im Falle \u201enormaler\u201c Menstruationsbinden. Andererseits sei die Gr\u00f6\u00dfe des absorbierenden Polsters so eingeschr\u00e4nkt, dass sie als ungeeignet zur Verwendung f\u00fcr das Absorbieren von gr\u00f6\u00dferen Mengen von Urin betrachtet werden k\u00f6nne. Das H\u00f6schen umfasse neben Taillen- und Beingummis ebenfalls aus einem dehnbaren Material hergestellte Ummantelungsschichten. Das absorbierende Polster sei in einer undurchl\u00e4ssigen Zone des H\u00f6schens zwischen den Seitenst\u00fccken angeordnet, wobei diese Zone aus einem nichtdehnbaren Material bestehe. Die f\u00fcr die Anpassung des H\u00f6schens an die Form des Tragenden erforderliche Dehnbarkeit werde g\u00e4nzlich durch das dehnbare Material in den Ummantelungsschichten erzielt.<\/p>\n<p>An den aus der EP 0 329 991 A2 sowie der US-PS 4,690,681 bekannten L\u00f6-sungen, bei denen die H\u00f6schenwindel nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents lediglich elastisch dehnbare Seitenst\u00fccke oder elastisch dehnbare Ummantelungsschichten aufweist, die nicht Teile sind, in denen das absorbierende Polster angeordnet ist, kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass die elastisch dehnbaren Teile der Ummantelungsschichten nicht ausreichen w\u00fcrden, um das absorbierende Polster gegen den K\u00f6rper des Tragenden zu dr\u00fccken. Zudem w\u00fcrden die elastisch dehnbaren Seitenst\u00fccke allein nicht ausreichen, um den Belastungszuwachs zu tragen, der aus der Absorption von Fl\u00fcssigkeit durch das absorbierende Polster resultiert. Schlie\u00dflich seien elastische Elemente, die entlang der Taillen\u00f6ffnung der Hosenwindel au-\u00dferhalb der Endr\u00e4nder des absorbierenden Polsters befestigt seien, nicht aus-reichend, um das absorbierende Polster gegen den Bauch des Tragenden zu halten oder ein fl\u00fcssigkeitsgef\u00fclltes absorbierendes Polster zu tragen.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu-grunde, H\u00f6schenwindeln bereitzustellen, die das absorbierende Polster oder die absorbierende Schicht in formgleicher Anlage an dem K\u00f6rper des Tragen-den halten und das absorbierende Polster tragen, nachdem es mit einer gro\u00dfen Menge Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Absorbierende H\u00f6schenwindel, die nur f\u00fcr den Einmalgebrauch bestimmt ist,<\/p>\n<p>2. mit einem Vorderteil (1), einem R\u00fcckteil (2) und einem Schritteil (3) zwischen dem Vorderteil (1) und dem R\u00fcckteil (2),<\/p>\n<p>3. mit mindestens zwei Seitenverschlussteilen (12, 13),<\/p>\n<p>3.1. die beiderseitig Teile der Seitenr\u00e4nder (4, 5) jeweils der Vorder- und R\u00fcckteile verbinden,<br \/>\n3.2. so dass die H\u00f6schenwindel eine Taillen\u00f6ffnung (9) und zwei Bein\u00f6ffnungen (10, 11) umfasst.<\/p>\n<p>4. Die H\u00f6schenwindel enth\u00e4lt weiterhin ein verl\u00e4ngertes, ab-sorbierendes Polster,<\/p>\n<p>4.1. das zumindest eine absorbierende Schicht (14) mit einem vorderen und einem hinteren Endteil (17, 18) und einem dazwischen liegenden Zentralteil (19),<br \/>\n4.2. eine innere, an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnete innere Ummantelungsschicht (15), die dem Tragenden zugewandt sein soll,<br \/>\n4.3. und eine \u00e4u\u00dfere Ummantelungsschicht (16), die an der anderen Seite der absorbierenden Schicht angeordnet ist,<\/p>\n<p>beinhaltet.<\/p>\n<p>5. Im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils (1, 2) ist von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt.<\/p>\n<p>6. Das Schrittteil (3) ist mit Bezug auf den dehnbaren Bereich (29, 30) im Wesentlichen nicht dehnbar.<\/p>\n<p>7. Mindestens eines der jeweiligen Endteile (17, 18) der absor-bierenden Schicht (14) ist in einem der elastisch dehnbaren Bereiche (29, 30) angeordnet;<\/p>\n<p>8. Das Zentralteil (19) der absorbierenden Schicht ist in dem relativ nicht-dehnbaren Schrittteil angeordnet.<\/p>\n<p>9. Mindestens einer der dehnbaren Bereiche (29, 30) ist an der Seite der absorbierenden Schicht angeordnet, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist.<\/p>\n<p>10. Die Kr\u00e4fte, die durch den elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) auf das Endteil oder die Endteile (17, 18) der absorbierenden Schicht ausge\u00fcbt werden, fungieren dadurch, um die absorbierende Schicht (14) in dichtendem Anliegen mit dem Tragenden zu halten, wenn die H\u00f6schenwindel getragen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs glaubhaft gemacht. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, stehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunftserteilung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140 b Abs. 1, 3 und 7 PatG zu.<\/p>\n<p>Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 \u2013 4.3 so-wie 7 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen be-darf. Dar\u00fcber hinaus sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch auch die \u00fcbrigen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist im Wesentlichen die Ge-samtheit des jeweiligen Vorder- und R\u00fcckteils von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt (Merkmal 5).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie der Fachmann der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents entnimmt, ist der Vorderteil (1) nach vorn auf den Tragenden und der R\u00fcckteil (2) nach hinten auf den Tragenden gerichtet, wobei sich zwischen Vorder- und R\u00fcckteil ein Schrittteil (3) befindet (vgl. Anlage HE 1a, S. 8, 3. Absatz, und Merkmal 2). Weitere Vorgaben hinsichtlich der Abgrenzung von Vorder-, Schritt- und R\u00fcckteil enth\u00e4lt das Verf\u00fcgungspatent demgegen\u00fcber nicht, sondern stellt vielmehr ausdr\u00fccklich klar, dass zwischen den jeweiligen Teilen keine pr\u00e4zisen Grenzen gezogen werden k\u00f6nnen, so dass die Gr\u00f6\u00dfenbeziehungen zwischen den jeweiligen Teilen variieren k\u00f6nnen (vgl. Anlage HE 1a, S. 8, 3. Absatz). Dass es sich dabei nicht lediglich um einen Hinweis auf etwaige Fertigungstoleranzen handelt, verdeutlicht dem Fachmann bereits Figur 3 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, da auch dort der elastische Bereich deutlich \u00fcber den Bein\u00f6ffnungen endet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann entgegen der Auffassung der Ver-f\u00fcgungsbeklagten nicht Vorder- und R\u00fcckteil durch die miteinander verbunde-nen Seitenr\u00e4nder definiert sehen, zumal sich diese Sichtweise auch nicht mit Merkmal 3.1. in Einklang bringen l\u00e4sst, wonach es grunds\u00e4tzlich ausreicht, wenn \u201eTeile der Seitenr\u00e4nder (4, 5)\u201c miteinander verbunden werden. Denn das schlie\u00dft Ausf\u00fchrungsformen ein, bei denen die Seitenr\u00e4nder nicht (durchg\u00e4n-gig) bis zum Schrittteil verbunden sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, was unter einem Vorder- bzw. R\u00fcckteil im Sinne des Verf\u00fc-gungspatents zu verstehen ist, kommt es somit entscheidend darauf an, welche Funktion diesen Teilen erfindungsgem\u00e4\u00df zukommen soll. Insoweit erkennt der Fachmann aus der Patentbeschreibung, dass der elastisch dehnbare Bereich eine elastisch dehnbare Taillenzone \u00fcber die Gesamtheit der oder \u00fcber die Taille der Vorder- und\/oder R\u00fcckteile der Windel bilden soll (vgl. Anlage HE 1a, S. 6, vorletzter Absatz). In Abgrenzung zum Stand der Technik, wo nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents neben vollst\u00e4ndig aus einem dehnbaren Material gebildeten H\u00f6schenwindeln insbesondere solche H\u00f6schenwindeln bekannt waren, die lediglich elastisch dehnbare Seitenst\u00fccke oder elastisch dehnbare Ummantelungsschichten aufweisen (vgl. Anlage HE 1a, S. 5, zweiter Absatz), weist die durch Vorder- und R\u00fcckteil gebildete Taillenzone eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere Erstreckung \u00fcber die Windel in einer Richtung ausgehend vom Endrand auf (vgl. Anlage HE 1a, S. 6 unten). Somit entsteht ein elastisch dehnbarer Bereich in einer Taillenzone, so dass das absorbierende Polster besser gehalten und das H\u00f6schen auch in Position gehalten wird, w\u00e4hrend die Belastung w\u00e4chst (vgl. Anlage HE 1a, S. 6 unten \u2013 S. 7 oben und S. 7 unten).<\/p>\n<p>Davon ausgehend wird der Fachmann die Formulierung \u201eim Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils\u201c dahin verstehen, dass Vorder- und\/oder R\u00fcckteil im ma\u00dfgeblichen Taillenbereich bzw. der Taillenum-fangszone in einem solchen Umfang bzw. im Wesentlichen von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt sein m\u00fcssen mit der Folge, dass sie die ihnen zugewiesenen Funktionen, insbesondere ein gegen\u00fcber dem Stand der Technik besseres Halten des absorbierenden Polsters, erf\u00fcllen. Eine exakte Grenzziehung, bis zu welchem Grad des Bedeckens noch davon die Rede sein kann, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt ist, ist demgegen\u00fcber bereits aufgrund der fehlenden pr\u00e4zisen Abgrenzungsm\u00f6glichkeit zwischen Vorder-, Schritt- und R\u00fcckteil nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Soweit das Europ\u00e4ische Patentamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 25.02.2000 das Verf\u00fcgungspatent dadurch von der Entgegenhaltung D1 (EP-A-91 118 538.7) abgegrenzt hat, dass in der D1 ma\u00dfgebliche Bereiche des Vorder- und R\u00fcckteils nicht von einem dehnbaren Material bedeckt seien (vgl. Anlage HE 11, S. 5, Punkt 4.1.3.), rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar hat die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zurecht darauf hingewiesen, dass dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 das Verf\u00fcgungspatent im Einspruchsverfahren ge\u00e4ndert worden ist, die die Abweichungen von der Patentschrift behandelnden Entscheidungsgr\u00fcnde an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Beschreibung treten und deshalb auch bei der Auslegung des Patents wie jeder Beschreibungstext zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 1979, 308, 309 \u2013 Auspuffkanal f\u00fcr Schaltgase; BGH GRUR 1992, 839, 840 \u2013 Linsenschleifmaschine; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 51 m. w. N.). Jedoch ist der Einspruchsentscheidung weder zu entnehmen, dass f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 5 Vorder- und\/oder R\u00fcckteil vollst\u00e4ndig mit einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt sein m\u00fcssen, noch hat sich die Einspruchsabtei-lung dazu ge\u00e4u\u00dfert, ab welchem Grad der Bedeckung aus ihrer Sicht davon auszugehen ist, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt ist. Vielmehr erkennt der Fachmann anhand der Einspruchsentscheidung lediglich, dass dann, wenn wie in den Figuren der D1 ersichtlich neben dem \u201eB\u00fcndchen\u201c (15) jeweils lediglich drei elastische Elemente (16b) vorhanden sind, nicht davon auszugehen ist, dass dadurch bereits hinreichend offenbart ist, dass \u201eim Wesentlichen die Gesamtheit\u201c des Vorder- und\/oder R\u00fcckteils von einem dehnbaren Material bedeckt ist.<br \/>\nb)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen I und II von Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber eine Verwirklichung von Merkmal 5 mit der Begr\u00fcndung in Abrede stellt, Vorder- und R\u00fcckteil seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils nur in einem Bereich von 58,9 Prozent (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) bzw. 57,5 Prozent dehnbar, beruht diese Berechnung auf einer Abgrenzung von Vorder-, Schritt- und R\u00fcckteil, f\u00fcr welche das Verf\u00fcgungspatent keinen Anhaltspunkt bietet.<br \/>\nWie sich insbesondere anhand der als Anlagenkonvolut HE 5 vorgelegten Muster erkennen l\u00e4sst, weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II einen breiten Taillenbereich auf, der vollst\u00e4ndig dehnbar ausgebildet ist. Dieser Bereich erf\u00fcllt die dem Vorder- und\/oder R\u00fcckteil durch das Verf\u00fcgungspatent zugewiesene Funktion, indem er das absorbierende Polster wesentlich besser h\u00e4lt als die nach der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung vorbekannten L\u00f6sungen, bei denen nur einzelne elastische Elemente vorgesehen waren, so dass bei funktionaler Betrachtung im Wesentlichen die Gesamtheit des Vorder- und R\u00fcckteils bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dehnbar ausgestaltet sind. Da der Fachmann dem Verf\u00fcgungspatent insbesondere auch keine Vorgaben entnimmt, wie die Elastizit\u00e4t des dehnbaren Bereichs hergestellt werden soll, f\u00fchrt es insbesondere auch nicht aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents heraus, dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Herbeif\u00fch-rung der Elastizit\u00e4t eingesetzten elastischen F\u00e4den einen unterschiedlichen Abstand aufweisen, da sie in ihrem Zusammenwirken dazu f\u00fchren, dass der Taillenbereich insgesamt elastisch ist. Soweit demgegen\u00fcber der unmittelbar \u00fcber den Bein\u00f6ffnungen liegende Bereich nicht elastisch ausgestaltet ist, ist bereits nicht erkennbar, dass dieser Bereich Bestandteil des Vorder- bzw. R\u00fcckteils ist, da es sich hierbei ebenfalls bereits um das diese beiden Teile verbindende Schrittteil handeln kann. Eine pr\u00e4zise Abgrenzung der Bestand-teile ist aber \u2013 wie das Verf\u00fcgungspatent ausdr\u00fccklich klarstellt \u2013 nicht m\u00f6glich (vgl. Anlage HE 1a, S. 8, 3. Absatz).<br \/>\n2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II unstreitig das Schrittteil (3) mit Bezug auf den dehnbaren Bereich (29, 30) im Wesentlichen nicht dehnbar (Merkmal 6), wobei das Zentralteil (19) der absorbierenden Schicht in dem relativ nicht dehnbaren Schrittteil angeordnet ist (Merkmal 8). Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fchrt es nicht aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I neben den \u2013 auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II vorhandenen \u2013 Beingummis zus\u00e4tzlich zwei Bereiche vorhanden sind, die elastische Beinf\u00e4den aufweisen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie der Fachmann der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents entnimmt, ist pa-tentgem\u00e4\u00df das Schrittteil im Vergleich zu der elastisch dehnbaren Taillenzone in Abgrenzung zum Stand der Technik im Wesentlichen nicht dehnbar ausge-staltet, um zu verhindern, dass sich die Ummantelungsschichten in dem Schrittteil unter dem Gewicht des fl\u00fcssigkeitsgef\u00fcllten, absorbierenden Polsters dehnen (vgl. Anlage HE 1a, S. 7, 2. Absatz; vgl. auch S. 4, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Dass das Schrittteil mit Bezug auf den dehnbaren Bereich im Wesentlichen nicht dehnbar ausgestaltet sein soll, bedeutet jedoch nicht, dass das Schrittteil keine dehnbaren Bestandteile aufweisen darf, solange nur das Schrittteil insgesamt, verglichen mit dem dehnbar ausgestalteten Vorder- und\/oder R\u00fcckteil, im Wesentlichen nicht dehnbar ausgestaltet ist. Entsprechend findet der Fachmann in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung, dass die H\u00f6schenwindel auch andere dehnbare Elemente (34), vorzugsweise in der Form von elastisch dehnbaren B\u00e4ndern, Gummis oder F\u00e4den, die in einem vorgedehnten Zustand entlang der entsprechenden Seitenr\u00e4nder (8) des Schrittteils (3) befestigt sind, aufweisen kann (vgl. Anlage HE 1a, S. 12, letzter Absatz), wobei diese elastischen Elemente (34) in irgendeinem denkbaren Muster angeordnet sein k\u00f6nnen (vgl. Anlage HE 1a, S. 13, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale 6 und 8 nicht darauf ankommt, ob sich in dem Schrittteil einzelne dehnbare Ele-mente befinden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das Schrittteil, verglichen mit Vorder- und\/oder R\u00fcckteil, nicht dehnbar ausgestaltet ist. Dies best\u00e4tigt dem Fachmann letztlich auch die Formulierung des Patentanspruchs, der anders als bei Merkmal 5 nicht darauf abstellt, dass \u201eim Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt ist\u201c, sondern vielmehr im Hinblick auf die Nicht-Dehnbarkeit des Schrittteils lediglich auf einen Bezug zu den dehnbaren Bereichen abstellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt macht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von den Merkmalen 6 und 8 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwar sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I neben den \u2013 durch das Verf\u00fcgungspatent ausdr\u00fccklich zugelassenen \u2013 dehnbaren Seitenb\u00fcndchen in dem im \u00dcbrigen unstreitig nicht dehnbaren Schrittteil zwei schmale, dehnbare Streifen angeordnet. Dass diese Streifen jedoch dazu f\u00fchren, dass das Schrittteil insgesamt dehnbar ausgestaltet w\u00e4re, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass allein durch diese Streifen die dem Schrittteil durch das Verf\u00fcgungspatent zugewiesene Funktion, n\u00e4mlich sicherzustellen, dass sich die Ummantelungsschichten in dem Schrittteil unter dem Gewicht des fl\u00fcssigkeitsgef\u00fcllten, absorbierdenden Polsters nicht dehnen, nicht mehr verwirklicht werden kann.<\/p>\n<p>Da die Verf\u00fcgungsbeklagte die Verletzung von Merkmal 8 lediglich mit dem Ar-gument in Frage gestellt hat, die Beinf\u00e4den seien in einem Bereich des Schritt-teils, in dem sich das absorbierende Polster befinde, angeordnet, das Schrittteil jedoch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 im Wesentlichen nicht dehnbar im Sinne des Verf\u00fc-gungspatents ausgestaltet ist, ist damit zugleich Merkmal 8 verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei nicht hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Schutzrechtsverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Verletzung des Schutzrechts, sondern auch der Bestand des Verf\u00fc-gungspatents so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revi-dierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Damit sich Zweifel des Verletzungsgerichts am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents in einer Zur\u00fcckweisung des Verf\u00fcgungsantrages niederschlagen k\u00f6nnen, muss das Schutzrecht tats\u00e4chlich angegriffen werden oder ein Angriff zumindest verl\u00e4sslich vorauszusehen sein. Dabei steht es zur Glaubhaftmachungslast der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die gegen das Verf\u00fcgungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungspatent mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat. Von diesem Erfordernis einer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin g\u00fcnstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann daher nur in besonderen F\u00e4llen abgesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents als haltlos erweisen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, I-2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheterset).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungs-patents hinreichend gesichert. Zum Einen handelt es sich unabh\u00e4ngig davon, ob die Entgegenhaltung auch Gegenstand des dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Einspruchsverfahrens war, bei der EP 0 320 991 A2, auf welche die Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten im Nichtigkeitsverfahren wesentlich abstellt, um im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigten Stand der Technik (vgl. Anlage HE 1a, S. 3, letzter Absatz \u2013 S. 4, erster Absatz sowie S. 5, zweiter Absatz), so dass f\u00fcr die Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Entgegenhaltung sei mangels eines sachlich fundierten und umfassenden Pr\u00fcfungsverfahrens bisher nicht hinreichend gew\u00fcrdigt worden, kein Raum bleibt (vgl. auch den Internationalen Pr\u00fcfbericht gem\u00e4\u00df Anlage HL 2). Zudem hat auch die Einspruchsabteilung das Verf\u00fcgungspatent, das \u00fcberdies bereits vor mehr als zehn Jahren erteilt wurde, im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang aufrechterhalten, wobei sich die Einspruchsabteilung in ihrer Einspruchsentscheidung auch ausf\u00fchrlich mit der EP 0 487 921 (D1 im Einspruchsverfahren) auseinandergesetzt hat.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen erweisen sich die gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fc-gungspatents vorgebrachten Einwendungen auch in der Sache als haltlos.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Begr\u00fcndung der fehlenden Rechtsbe-st\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents herangezogene Stand der Technik nimmt die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents wird in der JP 03-205053 A nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Insoweit kann es dahinstehen, ob in der Entgegenhaltung, insbesondere in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3, offenbart ist, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt sein soll (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Jedenfalls fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 9, wonach mindestens einer der dehnbaren Bereiche (29, 30) an der Seite der absorbierenden Schicht angeordnet sein soll, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit zun\u00e4chst insbesondere auf die Figur 3 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung abgestellt hat (vgl. Anlage HL 6a, S. 12 oben), l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass dort der dehnbare Bereich auf der Seite der undurchl\u00e4ssigen Schicht (2) angeordnet sein soll, da das Taillenband (W) in Figur 3 gerade auf der Seite der durchl\u00e4ssigen Schicht (1) angeordnet ist. Zwar findet sich in der Beschreibung der weitere Hinweis, dass das Taillenband (W) so aufgebaut sein soll, dass eine hydrophobe Lage (8), die als von der Oberfl\u00e4che (1) und der R\u00fcckenfl\u00e4che (2) getrennte Lage vorliegt, im Fall der Figur 3 doppelt zusammengelegt wird, so dass im so entstehenden Inneren die dehnbaren elastischen Elemente (5, 5, 6, 6) geklebt werden, (so dass) das untere Ende der hydrophoben Lage (8) mit der R\u00fcckfl\u00e4chenlage (2) zusammenklebt und das obere Ende derselben auf der Oberfl\u00e4chenlage (1) geklebt ist (vgl. Anlage HL 6a, S. 12 oben). Jedoch l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, dass das Taillenband (W) gerade auf der Seite der undurchl\u00e4ssigen Schicht (2) an-geordnet sein soll, wobei die Verf\u00fcgungsbeklagte dies in der m\u00fcndlichen Ver-handlung trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer auch nicht weiter erl\u00e4utert hat.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Begr\u00fcndung der Offenbarung von Merkmal 9 demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Figur 7 der Entgegenhaltung nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (vgl. Anlage HL 6a, S. 12 unten \u2013 S. 13 oben) abgestellt hat, wird dort ein Beispiel f\u00fcr das Verfahren zur Herstellung der in den Figuren 1 und 2 gezeigten Windel offenbart, hinsichtlich derer es gerade \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 an einer Offenbarung des Merkmals 7 fehlt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon erscheint es im \u00dcbrigen zumindest fraglich, ob in der Entgegenhaltung die Merkmale 6 und 8 offenbart sind, da der Schrift nicht ein-deutig zu entnehmen ist, dass das Schrittteil in Bezug auf den dehnbaren Be-reich im Wesentlichen nicht dehnbar und das Zentralteil der absorbierenden Schicht in dem relativ nicht-dehnbaren Schrittteil angeordnet ist. Vielmehr ist das Schrittteil nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre stets von den elastischen Elementen (4) durchzogen, wobei sich insbesondere keine Offenbarung findet, dass diese elastischen Elemente aus-schlie\u00dflich in begrenztem Umfang und\/oder in begrenzten Bereichen angeordnet sein d\u00fcrfen. Vielmehr hebt die Beschreibung der Entgegen-haltung hervor, dass durch einen von den dehnbaren elastischen Elementen (5, 5) und (6, 6) sowie (4, 4) bewirkten Synergismus die betreffende H\u00f6schenwindel vom Schrittbereich bis zum Oberschenkelbereich und dem Bereich zwischen den Schenkeln nat\u00fcrlicherweise an dem K\u00f6rper des Tragenden anliegt (vgl. Anlage HL 6a, S. 11 oben). Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, das Schrittteil nicht dehnbar auszugestalten, findet der Fachmann demgegen\u00fcber nicht.<br \/>\n(b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten nimmt auch die bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigte EP 0 320 991 A2 die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Zwar offenbart die Entgegenhaltung unstreitig eine absorbierende H\u00f6schen-windel nach dem Oberbegriff des Verf\u00fcgungspatents. Jedoch fehlt es bereits an einer Offenbarung des Merkmals 5, wonach im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und\/oder R\u00fcckteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt sein soll.<\/p>\n<p>Zwar findet der Fachmann in der Entgegenhaltung den Hinweis, dass die vor-gesehenen (elastischen) Seitenbahnen (6, 8) etwa 20 bis 80 Prozent der ge-samten Oberfl\u00e4che des Kleidungsst\u00fccks ausmachen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 4, Z. 95 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwingend gerade im Wesentlichen die Gesamtheit des Vorder- und\/oder R\u00fcckteils von einem elastischen Material bedeckt ist.<\/p>\n<p>Auch die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte weiterhin herangezogene und nachfolgend eingeblendete Figur 12 rechtfertigt keine andere Bewertung.<br \/>\nWie der Fachmann insoweit der Beschreibung der Entgegenhaltung entnimmt, enden die L\u00e4ngskantenabschnitte (94) der k\u00f6rperseitigen Einlage (88) an den absorbierenden Seiten (102, 104). Die L\u00e4ngsabschnitte (96) der \u00e4u\u00dferen Abdeckung (90) \u00fcberlappen die absorbierenden Seiten (102, 104) und die Kantenabschnitte (94) unter Bildung von fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigen Sperren (106). Die dehnbaren Seitenelemente (24, 26) sind dann auf den Kantenabschnitten (96), welche die Sperren (106) bilden, so befestigt, dass die Kantenabschnitte (96) der \u00e4u\u00dferen Abdeckung (90) zwischen den jeweiligen Seitenelementen (24, 26) und der k\u00f6rperseitigen Einlage (88) zu liegen kommen. Wie in Figur 12 gezeigt wird, fallen die Innenseiten (98, 100) im Wesentlichen mit den entfernten Enden der Kantenabschnitte (94) zusammen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 9, Z. 45 &#8211; 60). Zwar findet der Fachmann weiter, dass sich die Sperren (106) zum Zwecke einer besseren Fluidkontrolle, die wiederum durch die \u00fcberlappenden Kantenabschnitte (96) der \u00e4u\u00dferen Abdeckung (90) gebildet sind, weiter nach innen \u00fcber die k\u00f6rperseitige Einlage (88) und \u00fcber die Innenseiten (98, 100) hinaus erstrecken k\u00f6nnen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 9, Z. 60 \u2013 65), wobei bis zu 99 Prozent des absorbierenden Mediums \u00fcberlappt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 10, Z. 94 \u2013 98). Dies bedeutet jedoch \u2013 anders als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint \u2013 nicht, dass zugleich auch die Innenseiten (98, 100) der dehnbaren Seitenelemente (24, 26) im gleichen Ma\u00dfe verl\u00e4ngert werden. Zwar offenbart die Entgegenhaltung dem Fachmann weiter, dass in gleicher Weise wie die Sperren auch die Innenseiten (98, 100) weiter nach innen verl\u00e4ngert werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 10, Z. 101 \u2013 104). Jedoch entnimmt der Fach-mann der Entgegenhaltung insoweit, dass die \u00dcberlappung der Bahninnenseiten (98, 100) mit den absorbierenden Medium (92) lediglich zwischen 0 und 50 Prozent betragen kann (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 10, Z. 100 &#8211; 109), so dass die dehnbaren Seitenelemente gerade nicht in gleichem Ma\u00df wie die Sperren verl\u00e4ngert werden sollen.<\/p>\n<p>Damit fehlt es zugleich auch an einer Offenbarung des Merkmals 7, nach wel-chem mindestens eines der Endteile (17, 18) der absorbierenden Schicht (14) in einem der elastisch dehnbaren Bereiche (29, 30) angeordnet sein soll. Zwar findet der Fachmann in der Entgegenhaltung, dass die Enden (116, 118) der k\u00f6rperseitigen Einlage im Wesentlichen mit den Enden (112, 114) der \u00e4u\u00dferen Abdeckung zusammen fallen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 11, Z. 11 &#8211; 13). Mangels Offenbarung einer Dehnbarkeit des Vorder- und\/oder R\u00fcckteils fehlt es aber zugleich an einer hinreichenden Offenbarung, dass mindestens eines der Endteile der absorbierenden Schicht gerade in einem der elastischen Bereiche (29, 30) angeordnet sein soll.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird dem Fachmann in der Entgegenhaltung auch nicht offenbart, mindestens einen der dehnbaren Bereiche (29, 30) an der Seite der absorbie-renden Schicht anzuordnen, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist (Merkmal 9). Es trifft zu, dass die elastischen Seitenbahnen (24, 26) nach der Beschreibung der Entgegenhaltung auch an der Unterseite der \u00e4u\u00dferen Abdeckung befestigt sein k\u00f6nnen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 10, Z. 111 &#8211; 113). Jedoch fehlt es auch insoweit an einer Offenbarung der Anordnung eines dehnbaren Bereichs im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 5 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch in der EP 0 487 921, die bereits als Entgegenhaltung D1 Gegenstand des Einspruchsverfahrens war und bei der es sich lediglich um Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc handelt, nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Wie bereits die Einspruchsabteilung, deren Entscheidung die Kammer als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen hat, zutreffend festgestellt hat, wird in der Entgegenhaltung Merkmal 5 nicht offenbart, da gro\u00dfe Teile des Vorder- und R\u00fcckteils nicht von dehnbaren Bereichen bedeckt sind. Zwar sind in den Figuren 1 und 2 insbesondere die dehnbaren Elemente (16a) und (16b) gezeigt. Jedoch findet sich in der Entgegenhaltung gleichwohl kein Hinweis darauf, in welchem Umfang Fl\u00e4chen mit einem dehnbaren Material bedeckt sein sollen (vgl. Anlage HL 4, S. 5, Punkt 4.1.3.), so dass es, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, an der Offenbarung fehlt, im Wesentlichen die Gesamtheit des Vorder- und\/oder R\u00fcckteils mit einem elastisch dehnbaren Bereich zu bedecken.<\/p>\n<p>Soweit sich die Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten demgegen\u00fcber insoweit auf Figur 3 der Entgegenhaltung nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung berufen hat, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar finden sich in Figur 3 neben den elastischen Elementen (8a) und (8b) im Taillenbereich auch die elastischen Elemente (16a) und (16b). Einen konkreten Hinweis, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des Vorder- und\/oder R\u00fcckteils mit diesen elastischen Elementen bedeckt sein soll, findet sich in der Entgegenhaltung jedoch nicht.<br \/>\n(2)<br \/>\nDer durch die Verf\u00fcgungsbeklagte herangezogene Stand der Technik offenbart die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch nicht nahe-liegend.<br \/>\nSoweit die Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten die EP 0 320 991 A2 mit dem allgemeinen Fachwissen kombinieren m\u00f6chte, ist bereits nicht ersicht-lich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, die dort offenbarte L\u00f6sung, die auf dem Einsatz von elastischen Seitenelementen aufbaut, derart abzuwandeln, dass nunmehr nahezu die Gesamtheit von Vorder- und\/oder R\u00fcckteil von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt ist.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die JP 03-205053 A in Verbindung mit dem allgemeinen Fach-wissen, da es auch insoweit an einem Anlass fehlt, die offenbarte, in sich abgeschlossene L\u00f6sung derart abzuwandeln, dass das Schrittteil im Wesentlichen nicht dehnbar ausgestaltet ist und zudem das dehnbare Taillenband an der Seite der absorbierenden Schicht anzuordnen, die von der inneren Ummantelungsschicht abgewandt ist.<\/p>\n<p>Soweit die Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten in ihrer Nichtigkeits-klage schlie\u00dflich zur Begr\u00fcndung des Naheliegens auf zwei weitere US-Patentschriften Bezug nimmt, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersicht-lich, dass diese \u2013 ohnehin nur in englischer Sprache vorliegenden \u2013 Schriften die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents naheliegend offenbaren. Gegen-stand der US 4,586,199 A (Anlage KBS 13) ist vielmehr eine elastische Hose oder ein Slip, der vollst\u00e4ndig aus einem elastischen Material hergestellt ist. Die US 4,936,840 A betrifft demgegen\u00fcber eine Baby-Windel mit seitlichen Ver-schl\u00fcssen, wobei sich das Verf\u00fcgungspatent von derartigen Windeln gerade abgrenzen will.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Angelegenheit ist auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin hat mit der als Anlagen HE 9\/HE 9a vorgelegten eides-stattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr zust\u00e4ndiger Mitarbeiter in der ersten Aprilh\u00e4lfte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass von der Verf\u00fcgungsbeklagten die Produkte \u201eC ACTIVE PANTS\u201c in Deutschland angeboten und vertrieben w\u00fcrden. Dem ist die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht entgegen getreten. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit Schriftsatz vom 20.04.2011 eingereicht wurde, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das ihrige getan, um ihre Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1574 m. w. N.).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt bereits aus dem Eilcharakter des einstwei-ligen Verf\u00fcgungsverfahrens, so dass es insoweit keines gesonderten Aus-spruchs bedurfte.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7 938 ZPO und ist deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungs-ausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1532).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1743 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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