{"id":1580,"date":"2011-03-22T17:00:12","date_gmt":"2011-03-22T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1580"},"modified":"2016-04-22T10:06:04","modified_gmt":"2016-04-22T10:06:04","slug":"4a-o-7310-haarclip-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1580","title":{"rendered":"4a O 73\/10 &#8211; Haarclip III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1604<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 73\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\ngesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4ger 4.419,30 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\nf\u00fcr 4372, 80 \u20ac seit dem 5. Februar 2010<br \/>\nund in H\u00f6he von 91,50 \u20ac seit dem 23.04.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kl\u00e4gern unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung von Rechnungen oder Lieferscheinen oder anderen Handelsunterlagen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Haarclips, die einen ersten Kamm und einen zweiten gegen\u00fcberstehenden Kamm umfassen, von denen jeder einen K\u00f6rper mit einer Oberseite und einer Unterseite, eine Mehrzahl von beabstandeten Z\u00e4hnen, die sich von dem K\u00f6rper erstrecken und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln an dem K\u00f6rper, ein Spannelement, das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit der Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweisen, wobei wenigstens zwei beabstandete \u00d6ffnungen sich in der Ausnehmung und sich zwischen der Unterseite und der Oberseite erstrecken und wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung an der Unterseite aufweist und bei denen die Befestigungsmittel eine Br\u00fccke zwischen den \u00d6ffnungen umfassen, seit dem 14. Februar 2009 angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben und, zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>c) des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden und diesen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden ferner verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer 2. bezeichneten Haarclips zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von den Kl\u00e4gern zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Vertrieb der nach Ziffer 2. bezeichneten Haarclips seit dem 14. Februar 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VIII. Der Streitwert wird auf 19.419,30 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 1 947 XXX (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 2. November 2006 beruht und dessen Erteilung am 14. Januar 2009 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft eine Haarspange mit zwei K\u00e4mmen und einem verbindenden Spannelement.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEin Haarclip (10), der einen ersten Kamm (12) und einen zweiten gegen\u00fcberstehenden Kamm (14) umfasst, von denen jeder einen K\u00f6rper (18) mit einer Oberseite (19) und einer Unterseite (20), eine Mehrzahl von beabstandeten Z\u00e4hnen (21), die sich von dem K\u00f6rper erstrecken, und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln (22) an dem K\u00f6rper, ein Spannelement (16), das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit der Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweist, wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung (24) an der Unterseite aufweist, und dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens zwei beabstandete \u00d6ffnungen (26A, B) sich in der Ausnehmung und sich zwischen der Unterseite und der Oberseite erstrecken.\u201c<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), die am 29. September 2006 gegr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>Aufgrund des vermeintlichen Verkaufs von patentgem\u00e4\u00dfen Haarspangen, wie sie sich aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Muster ergeben, durch die Beklagten mahnten die Kl\u00e4ger mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Januar 2010 die Beklagten wegen Patentverletzung ab. Unter dem 5. Februar 2010 gaben die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Die Anerkennung weiterer Pflichten lehnten sie ab.<\/p>\n<p>Beide Parteien haben gegenseitig die Vorlage einer Prozessvollmacht im Original gefordert. Dem sind die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4ger und der Beklagten jeweils mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 nachgekommen, wobei die Kl\u00e4ger der Auffassung sind, die Vollmacht sei nur f\u00fcr die Beklagte zu 1) ordnungsgem\u00e4\u00df nachgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten, im Rahmen eines Testkaufs am 22. Januar 2010 in dem Ladenlokal der Beklagten zu 1) in A Haarspangen erworben zu haben, die von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten. Die Haarspangen seien in P\u00e4ckchen \u00e0 12 St\u00fcck verkauft worden. Insgesamt seien ca. 200 St\u00fcck vorr\u00e4tig gewesen. Die Quittung f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Haarspangen sei auf eine Fa. B ausgestellt worden, die ein Kooperationspartner der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger sei. Die Testk\u00e4uferin C habe diesen Namen verwendet, um die Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht zu offenbaren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>wie erkannt mit der Ma\u00dfgabe, dass in Antrag zu Ziffer I. f\u00fcr den gesamten Betrag Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2010 begehrt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, dass sie zu keinem Zeitpunkt Haarspangen verkauft h\u00e4tten, die die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verwirklichten. Derartige Haarspangen seien von anderen chinesischen H\u00e4ndlern in A vertrieben worden wie die D GmbH und die Fa. E. Sie selbst verkaufe nicht in Gro\u00dfpackungen, sondern immer nur einzeln und in kleinen Gesamtst\u00fcckzahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 29. April 2010 aufgrund des Wohnsitzes der Kl\u00e4ger in S\u00fcdafrika die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit (\u00a7 110 ZPO) erhoben. Hierauf ist den Kl\u00e4gern durch Beschluss vom 19. August 2010 aufgegeben worden, Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von 7.500,00 \u20ac bis zum 20. Oktober 2010 zu leisten. Dieser Aufforderung sind die Kl\u00e4ger nachgekommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 09. November 2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04. Januar 2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Parteien sind s\u00e4mtlich ordnungsgem\u00e4\u00df anwaltlich vertreten und damit postulationsf\u00e4hig (\u00a7 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Voraussetzungen des \u00a7 80 ZPO sind erf\u00fcllt. Insbesondere ist die Rechtsanw\u00e4ltin F vom Beklagten zu 2) bevollm\u00e4chtigt. Dies ergibt sich sp\u00e4testens aus der vorgelegten Prozessvollmacht, die auf den 16. August 2010 datiert ist und auf den Namen des Beklagten zu 2) ausgestellt und von ihm unterschrieben ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben einen Anspruch auf Zahlung von 4.419,30 \u20ac gegen die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung. Abmahnkosten sind nach den Regeln \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erstattungsf\u00e4hig, da eine Abmahnung auch im Interesse des Schutzrechtsverletzers liegt. Durch eine Abmahnung kann ein f\u00fcr den Verletzer kostspieliger Rechtsstreit vermieden werden (BGH, NJW 1970, 243 (245) \u2013 Fotowettbewerb). Die Kosten der Abmahnung liegen im Interesse des Verletzers und sind somit erstattungsf\u00e4hig, wenn die Abmahnung begr\u00fcndet und unentbehrlich war. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Schutzrechtsverletzung vorliegt und der Schutzrechtsinhaber einen Unterlassungsanspruch hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, hat in ihrem Ladenlokal in A Haarspangen vertrieben, die die technische Lehre des Klagepatents verletzen. Dies steht nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest.<\/p>\n<p>Die Zeugin Frau D hat in sich schl\u00fcssig und widerspruchsfrei bekundet, sie habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Haarspangen bei der Beklagten zu 1) erworben. Sie hat den Kaufvorgang detailreich und lebhaft und somit glaubhaft wiedergeben k\u00f6nnen. Insbesondere kann sie sich an die Inneneinrichtung des Ladenlokals erinnern, welches im Vergleich zu den anderen Gesch\u00e4ften relativ leer gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus sind ihr von ihr so bezeichnete Mexikanerh\u00fcte, die von der Beklagten zu 1) angeboten wurden, in Erinnerung geblieben. Auch den Kauf als solchen konnte die Zeugin Frau D detailreich und \u00fcberzeugend wiedergeben. Hier ist insbesondere die \u201eNachzahlung\u201c der Mehrwertsteuer der Zeugin in Erinnerung geblieben, die erst in Rechnung gestellt geworden sei als die Zeugin nach einem Beleg verlangt habe. Diese Vorgehensweise hatte sie zum Zeitpunkt des Kaufes verwundert. Ferner habe sie die Haarspangen in einer Packung mit 12 St\u00fcck erworben. Die Verk\u00e4uferin sei eine auffallend kr\u00e4ftig gebaute Frau mit asiatischen Z\u00fcgen gewesen. Dar\u00fcber hinaus sei sie gebeten worden, den Rechnungsempf\u00e4nger selbst einzutragen, wobei die Zeugin eine Firma angegeben habe, die ihren Sitz unter derselben Adresse wie die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger habe. Den Namen dieser Firma konnte die Zeugin aus ihrer Erinnerung wiedergeben und deckt sich mit dem auf dem Beleg eingetragenen Namen, der ihr zum Zeitpunkt dieser Aussage nicht vorgelegen hat. Die Zeugin Frau D hat zudem ihre Handschrift auf dem Beleg wiedererkannt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem Gesch\u00e4ft, in dem die Zeugin Frau D die streitgegenst\u00e4ndlichen Haarspangen erworben hat, um das Gesch\u00e4ft der Beklagten zu 1) handelt. Dies ergibt sich vor allem schon aus dem bereits erw\u00e4hnten Kaufbeleg (Anlage K 9), auf dem die Beklagte zu 1) oben links eindeutig als Aussteller genannt ist und den auch die Zeugin der Beklagten Frau G erkannt hat. Insoweit verfangen daher auch nicht die Angaben der Beklagten zu 1), dass sie zum Zeitpunkt des Testkaufs ein Gesch\u00e4ft im Erdgeschoss unterhalten habe. Die Zeugin Frau D hat zwar angegeben, dass sie den Einkauf im 2. Obergeschoss get\u00e4tigt hat. Jedoch l\u00e4sst der Kaufbeleg die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin unzweifelhaft erkennen.<br \/>\nAnhaltspunkte gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugin sind nicht ersichtlich. Zwar steht die Zeugin als ehemalige Mitarbeiterin der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger den Kl\u00e4gern nahe. Dies tr\u00fcbt aber nicht ihre Glaubw\u00fcrdigkeit. Zum einen ist sie in der Kanzlei nicht mehr besch\u00e4ftigt, sodass dieses N\u00e4heverh\u00e4ltnis nicht mehr besteht, und zum anderen hat sie kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Haarspangen zu keinem Zeitpunkt vertrieben h\u00e4tten, ist somit zur \u00dcberzeugung des Gerichts widerlegt. Insoweit verf\u00e4ngt auch die Aussage der Zeugin der Beklagten Frau G nicht und kann die \u00dcberzeugung des Gerichts nicht ersch\u00fcttern. Sie gibt an, dass sie sich an den Kauf nicht erinnern k\u00f6nne, da sie mit sehr vielen Kunden zu tun habe. Ferner h\u00e4tten sie zum Zeitpunkt des Testkaufs nur zwei verschiedene Arten von Haarschmuck \u00e0 1,00 \u20ac im Sortiment gehabt, bei denen es sich aber um andere Produkte gehandelt habe, n\u00e4mlich einen einfachen Haarkamm zum Klemmen und Haarteile. Anhand des Beleges k\u00f6nne sie erkennen, dass es sich bei dem Kauf um eines der beiden Produkte gehandelt haben m\u00fcsse. Sie gibt selbst an, dass sie ein st\u00e4ndig wechselndes Sortiment im Gesch\u00e4ft h\u00e4tten, sodass es vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft erscheint, sich an das Sortiment von vor ca. einem Jahr genau zu erinnern. Diese Haark\u00e4mme seien ebenfalls in Packungen \u00e0 12 St\u00fcck angeboten worden, wobei es einfarbige und gemischtfarbige Packungen gegeben haben soll. Die Zeugin Frau D habe eine Packung mit gemischten Farben erworben. Diese Aussage steht in eindeutigem Widerspruch zu der Aussage, dass sie sich an den Kauf und an die Zeugin Frau D nicht erinnere. Die Farben der erworbenen Haarspangen lassen sich nicht aus dem Kaufbeleg herleiten, sodass sich die Zeugin Frau G entweder entgegen ihrer eigenen Aussage an den Testkauf erinnert oder er in der von ihr geschilderten Art und Weise gar nicht stattgefunden hat, wobei von letzterem auszugehen ist. Die Zeugin Frau G bekundete, dass sie ihre Handschrift auf dem Kaufbeleg wiedererkennen w\u00fcrde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin Frau D, die angegeben hat, dass die Verk\u00e4uferin von kr\u00e4ftiger Statur gewesen sei, was auf die Zeugin Frau G augenscheinlich nicht zutrifft. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugin Frau G nicht die von ihr behaupteten Haark\u00e4mme verkauft hat, sondern den Verkauf eine andere Person abgewickelt hat.<\/p>\n<p>Dass diese Haarspangen s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs des Klagepatents verwirklichen, steht au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p>Die Abmahnung war dar\u00fcber hinaus auch nicht unentbehrlich war. Entbehrlich ist eine Abmahnung allenfalls dann, wenn der Schuldner bereits durch andere Gl\u00e4ubiger abgemahnt worden ist (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 12, Rn. 1.81). Dies ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>Auch der H\u00f6he nach ist der Anspruch der Kl\u00e4gerin vollumf\u00e4nglich gegeben. Die H\u00f6he des Aufwendungsersatzes setzt die Erforderlichkeit der Aufwendungen voraus. Dies bestimmt sich nach den Verh\u00e4ltnissen des jeweiligen Gl\u00e4ubigers (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 12, Rn. 1.93). Anwaltskosten werden ersetzt, wobei in der Regel eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr oberhalb von 1,3 gerechtfertigt ist, sodass hier die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,3 nicht zu beanstanden ist. Die Erh\u00f6hung f\u00fcr mehrere Auftraggeber um 0,3 ergibt sich aus VV-Nr. 1800. Der Gesch\u00e4ftswert richtet sich nach dem Hauptsacheverfahren (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 12, Rn. 1.94). Der Gegenstandswert ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt \u00fcberragendes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der angegebene Streitwert offensichtlich zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden ist. In der Regel ist es geboten, an dem vom Kl\u00e4ger angegeben Streitwert festzuhalten (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 1532). Der in der Abmahnung angegebene Gegenstandswert von 100.000,00 \u20ac erscheint weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt. Gegenstand der Abmahnung war u.a. das Unterlassungsbegehren. Entscheidend f\u00fcr die Bestimmung des Gegenstandswerts ist, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Dies hat zur Folge, dass nicht der bereits entstandene Schaden, der durch bereits begangene Verst\u00f6\u00dfe entstanden ist, ma\u00dfgebend ist. Es ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile ausschlaggebend (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn.1531). Hierf\u00fcr sind die Restlaufzeit des Patents und die Verh\u00e4ltnisse des Kl\u00e4gers (Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung) von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Gegenstandswert angemessen. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t aus dem Jahr 2005 im Jahr 2006 angemeldet, sodass die Restlaufzeit des Klagepatents noch erhebich ist. Auch haben die Kl\u00e4ger dargelegt, dass sie die patentgem\u00e4\u00dfen Haarspangen weltweit mit gro\u00dfen Ums\u00e4tzen vertreiben. Die Haarspangen, die sie vertreiben, werden f\u00fcr ca. 10,00 \u20ac angeboten, w\u00e4hrend die patentverletzenden Produkte oftmals \u2013 wie auch hier \u2013 zu einem deutlich niedrigeren Preis von1,00 \u20ac angeboten werden, sodass den Kl\u00e4gern gro\u00dfe Umsatzverluste durch den Vertrieb der deutlich g\u00fcnstigeren Nachahmungen drohen.<br \/>\nIn Patentsachen sind auch die Kosten eines eingeschalteten Patentanwalts erstattungsf\u00e4hig. Die Doppelvertretung entspricht dem Willen des Gesetzgebers (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 409, 412).<\/p>\n<p>Die Kosten des Testkaufs und der weiteren Ermittlungen sind als Aufwendungen ebenfalls vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Aufwendungen im Sinne des \u00a7 670 sind alle freiwilligen Verm\u00f6gensopfer, die der Auftragnehmer zum Zweck der Ausf\u00fchrung des Auftrags macht (Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage, \u00a7 670, Rn. 3). Auch die Kosten, die mit der Abmahnung verbunden sind, sind Aufwendungen, die dem mutma\u00dflichen Willen des Verletzers entsprechen, da eine Abmahnung einen Rechtsstreit verhindern kann und so im Interesse des Verletzers steht (Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage, \u00a7 683, Rn. 6). Der Testkauf hat die Verletzung und deren Umfang aufgedeckt und so eine Abmahnung erst m\u00f6glich gemacht. Die entsprechenden Kosten sind daher zur Abmahnung z\u00e4hlende freiwillige Verm\u00f6gensopfer der Kl\u00e4ger und daher als Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683, 670 BGB erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nWeiterhin haben die Kl\u00e4ger gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Zwischenh\u00e4ndlerin, die im Bereich des Haarschmuck t\u00e4tig ist, h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung und die fehlende Berechtigung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass den Kl\u00e4gern als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4ger sind im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich etwaiger nichtgewerblicher Abnehmer ist der Anspruch um den Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt von Amts wegen zu erg\u00e4nzen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 438).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Kl\u00e4ger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 140a Abs. 1 PatG liegen vor. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beklagten weiterhin im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich die fraglichen Haarspangen im Ladenlokal der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Testkaufes befunden haben. Einen nachtr\u00e4glichen Wegfall von Eigentum oder Besitz an den streitgegenst\u00e4ndlichen Haarspangen haben die Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Zinsanspruch hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I. besteht nur f\u00fcr den Betrag in H\u00f6he von 4.372,80 \u20ac seit dem 5. Februar 2010. Nur dieser Betrag ist mit der Abmahnung eingefordert worden. Die weiteren geltend gemachten Kosten sind erst nach der Abmahnung entstanden, sodass der Zinsanspruch erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit nach \u00a7 291 BGB gegeben ist. Auch war klarzustellen, dass der Zinsanspruch in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz den Kl\u00e4gern zusteht.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1604 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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