{"id":1578,"date":"2011-09-22T17:00:17","date_gmt":"2011-09-22T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1578"},"modified":"2016-04-22T10:05:06","modified_gmt":"2016-04-22T10:05:06","slug":"4a-o-7211-polstervorrichtung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1578","title":{"rendered":"4a O 72\/11 &#8211; Polstervorrichtung III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1750<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. September 2011, Az. 4a O 72\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 05.05.2011 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 05.05.2011 darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 762 XXX B1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 20.03.1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier US-Patent-schriften vom 20.03.1995 bzw. vom 05.03.1996 in englischer Verfah-renssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 19.03.1997 erfolgte. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 09.11.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in der Bun-desrepublik Deutschland in Kraft (DE 696 35 XXX T2). Gegen das Verf\u00fcgungspatent haben die A GmbH &amp; Co. KG und die B KG Einspruch eingelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat das Verf\u00fcgungspatent daraufhin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.03.2011 in der hier streitgegen-st\u00e4ndlichen Fassung aufrecht erhalten. Gegen diese Entscheidung hat die B KG mit Schriftsatz vom 16.08.2011 Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die die Bezeichnung \u201eC\u201c (\u201eC\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der durch die Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201ePolstervorrichtung zum Einschlie\u00dfen eines Amputationsstumpfes, wobei die Vorrichtung einen Stoff umfasst, der ein offenes Ende zum Einf\u00fchren des Stumpfes und ein dem offenen Ende gegen\u00fcberliegendes geschlos-senes Ende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Herstellung des Stoffes ein Textilmaterial verwendet wird, das eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) besitzt, wobei der Stoff auf wenigstens seiner Innenseite mit einem eng anliegenden Polymer-Pols-termaterial beschichtet ist, das die Haut des Amputationsstumpfes ber\u00fchrt, wenn durch einen Verwender getragen, um Lufttaschen zu mini-mieren oder zu eliminieren.\u201c<\/p>\n<p>Im Folgenden wird ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dargestellt. Figur 5 zeigt nach der Patentbeschreibung eine Polstervorrichtung mit einer gleichf\u00f6r-migen Wanddicke.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt deutschlandweit unter dem Markennamen \u201eD\u201c verschiedene Liner (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Derzeit unterteilen sich die streitgegenst\u00e4ndlichen Liner in sieben Produkt-familien, wobei die Liner einer Produktfamilie teilweise in verschiedenen Ausstattungen erh\u00e4ltlich sind:<\/p>\n<p>D: XXX000-XXX615<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Locking\/Cushion, Stan-dard\/Contoured, Matrix)<\/p>\n<p>D Transfermoral: XXX0TF-XXX5TF<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Locking\/Cushion, Stan-dard\/Contoured)<\/p>\n<p>D Vacuum Cushion: XXX700-XXX800<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Standard\/Contoured)<\/p>\n<p>D Twin GO: XXX000-XXX600<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Locking\/Cushion, Stan-dard\/Contoured)<\/p>\n<p>D Soft: XXX000-XXX615<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Locking\/Cushion, Stan-dard\/Contoured, Matrix)<\/p>\n<p>D Design Ma\u00dfliner: XXX9000<\/p>\n<p>Lite Liner mit exponierten Gel: XXX9510<\/p>\n<p>Dabei weist die \u201eContoured\u201c-Serie die gleichen Eigenschaften wie die \u201eStan-dard\u201c-Serie auf. Beide Serien unterscheiden sich lediglich in der Dicke der Gel-Schicht. W\u00e4hrend die \u201eStandard\u201c-Modelle \u00fcber eine gleichm\u00e4\u00dfige Gel-Schicht verf\u00fcgen, ist die distale Gelpolsterung bei den \u201eContoured\u201c-Modellen 2 mm dicker. Die \u201eTF\u201c-Serie ist eine Sonderausf\u00fchrung der \u201eContoured\u201c- und \u201eStandard\u201c-Serie f\u00fcr die speziellen Bed\u00fcrfnisse von transfemoral Amputierten. Im Unterschied zu den normalen \u201eContoured\u201c und \u201eStandard\u201c-Modellen verf\u00fcgen die \u201eTF-Modelle\u201c \u00fcber einen hochwertigen Textilbezug und eine durchg\u00e4ngige Matrix. Bei den \u201eMatrix\u201c-Modellen kann der Verwender w\u00e4hlen, ob der Stoff des Liners mit einer Matrix verst\u00e4rkt werden soll und in welcher L\u00e4nge.<\/p>\n<p>Die \u201eD Transfermoral\u201c bilden wie auch die \u201eD Vacuum Cushion\u201c eine eigene (Unter-) Produktfamilie innerhalb der Produktfamilie \u201eD\u201c. Die \u201eD TF\u201c verwenden standardm\u00e4\u00dfig eine durchg\u00e4ngige Matrix und einen besonders hochwertigen Textilbezug. Der Liner \u201eD Vacuum Cushion\u201c ist nur als \u201eCushion\u201c-Modell erh\u00e4ltlich. Die Au\u00dfenseite des Liners kann mit einer Kniekappe versiegelt werden, um eine Vakuum-Haftung einzusetzen. Die Produktserie \u201eD Soft\u201c zeichnet sich dadurch aus, dass die Liner ein Polymergel mit sehr geringer Shore-H\u00e4rte verwenden. Bei der Produktfamilie \u201eLite Liner mit exponierten Gel\u201c endet die Stoffschicht am offenen Ende des Liners unterhalb der Polymerschicht, so dass die Polsterschicht aus Polymergel am offenen Ende des Liners frei liegt. Schlie\u00dflich zeichnet sich der \u201eD Twin Go\u201c dadurch aus, dass er \u00fcber eine dynamische Matrix verf\u00fcgt, die den Stumpf durch eine leichte Kompression formt. Zudem hat der Liner frontal eine st\u00e4rkere Gelschicht, um das Schienbein und die Kniescheibe besser gegen Druck abzufedern. Auf der Vorderseite des Liners wird zudem ein anderes Textilmaterial als auf der R\u00fcckseite verwendet. Bei dem \u201eD Design Ma\u00dfliner\u201c kann der Verwender die Aufbringung des Stoffes frei w\u00e4hlen und insbesondere bestimmen, dass das obere Ende des Liners nicht mit Stoff \u00fcberzogen ist oder dass im Bereich der Kniescheibe Stoff ausgespart wird.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind alle Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten sowohl mit als auch ohne einen distalen Anschluss erh\u00e4ltlich. Einzige Ausnahme bildet der \u201eD Vacuum Cushion\u201c, der nur ohne distalen Anschluss erh\u00e4ltlich ist. Bei diesem Liner hat der Verwender die M\u00f6glichkeit, mittels einer Vakuumpumpe ein Vakuum zwischen der Au\u00dfenseite des Liners und dem Prothesenschaft anzulegen. Durch dieses Vakuum haftet die Prothese am Liner. Verzichtet der Verwender auf das Anlegen des Vacuums, kann er den \u201eD Vacuum Cushion\u201c wie einen normalen Liner ohne distalen Anschluss verwenden.<\/p>\n<p>Beispielhaft ist nachfolgend ein \u201eD Locking \u2013 Standard \u2013 mit distalem Anschluss\u201c eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Zudem sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert, nachdem das Verf\u00fcgungspatent durch das Europ\u00e4ische Patentamt im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 15.04.2011 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt hat, hat die Kammer der Verf\u00fcgungs-beklagten wegen der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung mit Beschlussverf\u00fcgung vom 05.05.2011 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>Polsterliner zum Anf\u00fcgen eines Amputationsstumpfes, wobei der Liner einen Stoff umfasst, der ein offenes Ende zum Einf\u00fchren des Stumpfes und ein dem offenen Ende gegen\u00fcberliegendes geschlossenen Ende aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder herzustellen,<\/p>\n<p>bei denen das Textilmaterial, das verwendet wird, um den Stoff herzustel-len, eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) besitzt und bei denen der Stoff auf wenigstens dessen Innenseite mit ei-nem Polymer-Polstermaterial beschichtet ist, welches die Haut des Am-putationsstumpfes ber\u00fchrt, wenn durch einen Verwender getragen, um Lufttaschen zu minimieren oder zu eliminieren.<\/p>\n<p>Zugleich hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten aufgegeben,<\/p>\n<p>1. der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens aber zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses, schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.12.2005 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>&#8211; Menge und Zeitpunkt der erhaltenen und bestellten Erzeug-nisse und der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferan-ten und anderer Vorbesitzer sowie der Preise f\u00fcr die bestellten oder erhaltenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>&#8211; einzelne Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten, die Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, sowie der Preise f\u00fcr die ausgelieferten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>&#8211; unter Beif\u00fcgung von Belegen in Form gut lesbarer Kopien der Auftragsschreiben oder Auftragsbest\u00e4tigungen oder der Liefer-scheine oder Rechnungen;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Preisen und den Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>2. die im Besitz oder Eigentum der Verf\u00fcgungsbeklagten befindlichen unter I. bezeichnete Erzeugnisse an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beauftragenden, \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Ge-richtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung herauszugeben, bis \u00fcber das Bestehen des Vernichtungsan-spruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen diese Be-schlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Sie meint, es komme nach dem Wortlaut und dem technischen Zweck des Verf\u00fcgungspatents allein auf die Dicke des Textilmaterials im Stoff des \u201eferti-gen\u201c Liners an, nicht auf die Dicke im Fertigungsprozess. Diese Stoffdicke lasse sich jedoch methodisch und inhaltlich richtig nur mit einer REM-Messung bestimmen. Die durch die Verf\u00fcgungsbeklagten auf dieser Grundlage in Auftrag gegebenen Messungen h\u00e4tten jedoch gezeigt, dass die Stoffdicke im Mittelwert deutlich unter 0,635 mm liege.<\/p>\n<p>Zudem hat die Verf\u00fcgungsbeklagte den Einwand der Verj\u00e4hrung erhoben. Sie behauptet, Herr Martin D habe als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH in der Zeit vom 03.01.2005 bis April 2009 auf Anweisung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin j\u00e4hrlich mindestens einen Cushion Liner und einen Locking Liner aus dem aktuellen Sortiment der Verf\u00fcgungsbeklagten bestellt und an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weitergeleitet. Obwohl die Dicke des Textilmaterials noch nicht Anspruchsbestandteil gewesen sei, habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Einwand erhoben, wobei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch bekannt gewesen sei, dass sich die Pro-dukte der Verf\u00fcgungsbeklagten lediglich hinsichtlich der Form, Gelst\u00e4rke und Ausgestaltung des distalen Endes unterscheiden.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das Verf\u00fcgungspatent offensichtlich nicht rechtsbest\u00e4ndig. Verstehe man den Begriff \u201eTextile material\u201c als Faden, der im fertigen Textil des Liners verwendet wird, liege eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. Dieses Merkmal werde zwar durch die im Einspruchsverfahren ge\u00e4nderte Beschreibung gest\u00fctzt, nicht hingegen durch die urspr\u00fcngliche Beschreibung. Stelle man demgegen\u00fcber auf die Dicke des Stoffes im Rohzustand ab, sei die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents bereits durch von Herrn Michael F \u00f6ffentlich vorbenutzte Liner des Typs \u201eG\u201c bekannt gewesen. Messungen des Textilforschungsinstituts Th\u00fcringen-Vogtland e. V. h\u00e4tten ergeben, dass die Dicke des Stoffes im Rohzustand bei den \u201eG\u201c-Linern ca. 0,77 mm betrage. Stelle man schlie\u00dflich auf die Stoffdicke des fertigen Liners ab, fehle es auch an der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung. Selbst der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beauftragte Privatgutachter M best\u00e4tige, dass eine exakte Messung der Stoffdicke am fertigen Liner unm\u00f6glich sei, da hierf\u00fcr kein standardisiertes Verfahren bereitstehe und das Patent selbst auch keinerlei Hinweis auf eine geeignete Stoffdicke enthalte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe die Verf\u00fcgungsbeklagte erfahren, dass die Verf\u00fcgungs-kl\u00e4gerin aus US-amerikanischen Verfahren seit langem Kenntnis von mindes-tens drei Linern habe, die vor dem Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatents der \u00d6f-fentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden seien. In dem Verfahren \u201eThe E Company, Inc. v. H,\u201c Az. C2-04-1223 vor dem US District Court for the Southern District of Ohio h\u00e4tten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwei Liner vorgelegen, die dort als \u201eExhibit 8 und 9\u201c bezeichnet worden seien. Der als \u201eExhibit 8\u201c bezeichnete Liner habe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zudem in dem Ver-fahren \u201eThermo-Ply, Inc. v. The E Co., Az. 8:05-cv-779\u201c vor dem US District Court for the Middle District of Florida vorgelegen. In dem letztgenannten Verfahren habe der dortige Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Liner auch zerschnitten, so dass die Stoffdicke unzweifelhaft zu erkennen gewesen sei. Beide Liner seien zudem in der Woche vom 27.04.2009 in einer Anh\u00f6rung im Rahmen des erstgenannten Verfahrens dem Pr\u00e4sidenten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und seinen Anw\u00e4lten vorgelegt worden. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten diese Liner auch bei einem Treffen mit Herrn Jack I vor sieben Jahren vorgelegen. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei bekannt, dass diese Liner mit einem relativ dicken Stoff hergestellt seien. Der Stoff des Liners \u201eExhibit 9\u201c habe eine Dicke von 2,64 mm, der des \u201eExhibit 8\u201c von 0,74 mm. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei zudem bekannt, dass genau diese Liner auch vor dem Priorit\u00e4tstag an einen Patienten ausgeliefert und von diesem benutzt worden seien. Die Liner seien sp\u00e4ter von der Witwe des Patienten an Herrn I \u00fcbergeben worden.<\/p>\n<p>Weiterhin habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verschwiegen, dass in dem Verfahren \u201eThe E Company, Inc v. H.\u201c, Az. C2-04-1223 vor dem US District Court for the Southern District of Ohio als \u201eExhibit 29B\u201c der sog. \u201eSingle Socket Gel Liner (SSGL)\u201c der Firma J vorgelegt worden sei, der nachweislich vor 1995 herge-stellt und vertrieben worden sei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt daher<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 05.05.2011 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 05.05.2011 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass<\/p>\n<p>die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung erst zul\u00e4ssig ist, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte Sicherheit in H\u00f6he von 250.000,- EUR leistet;<\/p>\n<p>die Auskunft erst ab dem Zeitraum 01.01.2007 zu leisten ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 20.05.2011 zur\u00fcckzu-weisen und die einstweilige Verf\u00fcgung vom 05.05.2011 unver\u00e4ndert aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Sie behauptet, in dem Verfahren \u201eE Company v. K\u201c habe weder der genaue Offenbarungsgehalt, noch die Ver\u00f6ffentlichung der sog. \u201eI\u201c-Liner (Exhibit 8 und 9) gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Zum Einen sei schon der Aufbau der sog. \u201eI\u201c-Liner unklar. Es fehle z. B. jeder Nachweis, dass des sich bei dem schwammartigen Material auf der Innenseite dieser Liner um Polymer-Polstermaterial handele. Zum Anderen bestreitet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass diese Liner der \u00d6ffentlichkeit tats\u00e4chlich vor M\u00e4rz 1995 zug\u00e4nglich gemacht wurden. So fehle im US-Verfahren jeder Nachweis, dass es sich bei den \u201eI\u201c-Linern, die Gegenstand von Exhibit 8 und 9 sind, tats\u00e4chlich um diejenigen Produkte handelt, die Herr I seinen Patienten ausgeh\u00e4ndigt habe. Im Hinblick auf die Liner der Firma J bestreitet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass es sich hierbei um ein Produkt handelt, dass alle Merkmale des Anspruchs 1 vorwegnimmt und einen Stoff innerhalb des vom Verf\u00fcgungspatent bean-spruchten Toleranzbereichs aufweist.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Sache Er-folg. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Der der Sicherung des Vernichtungsanspruchs aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG dienende Sequestrationsanspruch ist damit ebenfalls gegeben. Dar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Polstervorrichtung zum Ein- oder Umschlie-\u00dfen eines Amputationsstumpfes (\u201eLiner\u201c).<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungspatent einleitend ausf\u00fchrt, tragen Amputierte seit den 80er Jahren r\u00f6hrenf\u00f6rmige Liner \u00fcber deren Restglied, die typischerweise aus Baumwolle, Wolle oder aus einer Baumwolle-Wolle-Mischung bestehen. Diese Materialien w\u00fcrden sich dadurch auszeichnen, dass diese atmen k\u00f6nnten und nicht luftdicht seien. In letzter Zeit \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent weiter \u2013 w\u00fcrden jedoch zunehmend synthetische Materialien wie Nylon verwendet.<\/p>\n<p>Bei einer typischen Unterschenkel-Prothese eines Amputationsstumpfes be-stehe die Tendenz, sich in dem Anschlussteil kolbenartig zu bewegen. Dadurch komme es bei Linern, die nicht atmen k\u00f6nnten und die beispielsweise aus einem Polymermaterial hergestellt seien, zu unan-genehmen Ansaug- und Gurgelger\u00e4uschen, welche als st\u00f6rend und unzweckm\u00e4\u00dfig betrachtet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden viele Amputierte ein Anschwellen des Stumpfes erfahren. Wenn der Rest in einem prothetischen Anschluss des Stumpfes sei, bestehe die Tendenz, dass sich dieser wesentlich zusammenziehe. Wenn er aus einem Stumpf herausgenommen werde, bestehe die Tendenz, dass der Stumpf expandiere. Die Expansion und Kontraktion des Restes trage zur Entwicklung von Lufttaschen und damit ebenfalls zur Erzeugung st\u00f6render Ger\u00e4usche bei. Da ein Amputationsrest sich mit der Zeit f\u00fcr gew\u00f6hnlich schrumpfe, nehme die Tendenz des beschriebenen Kolbeneffektes zu. Zudem w\u00fcrden Socken, die zu einer Lufttaschenbildung neigen, schnell verschlissen und w\u00fcrden, wenn sie nicht oft ersetzt w\u00fcrden, schnell zu L\u00e4sionen auf den Rest f\u00fchren.<\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig verf\u00fcgbare gepolsterte Liner seien r\u00f6hrenf\u00f6rmig oder konisch und w\u00fcrden keinen angepassten Sitz auf einen Amputationsstumpf gew\u00e4hrleisten. Zudem seien derartige Liner nicht in der Lage, Lufttaschen zu vermeiden.<\/p>\n<p>Amputierte w\u00fcrden ein prothetisches Gliedma\u00df typischerweise an ihr Rest-gliedma\u00df mittels der Einrichtung eines steifen Anpassteils, einer Vorrichtungs- und einer Spannungseinrichtung anbringen. Das steife Anpassteil werde h\u00e4ufig individuell angefertigt, um zu der Gestalt des Gliedma\u00dfes des beabsichtigten Verwenders zu passen, wobei dieses Teil aus thermoplastischen oder faserverst\u00e4rkten w\u00e4rmeh\u00e4rtbaren Materialien, aber auch aus Holz oder Metall hergestellt werden k\u00f6nne. Derartige Hartmaterialien seien jedoch unkomfortabel, wenn sie \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit in engen Kontakt mit der Haut, insbesondere unter Lasttragebedingungen, gebracht w\u00fcrden. Daher w\u00fcrden h\u00e4ufig Vorrichtungen und\/oder prothetische Liner als Schnittstellenelemente zwischen dem harten Anpassteil und dem Restgliedma\u00df verwendet, um den Komfort zu erh\u00f6hen. Derartige Vorrichtungen k\u00f6nnten beispielsweise aus Materialien wie Pelit oder Kemblo, aber auch Silizium oder Urethan hergestellt werden. Prothetische Liner k\u00f6nnten aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen Materialien hergestellt werden. Dabei bestehe die Tendenz, dass Amputierte Vorrichtungen oder Liner bevorzugen, die leicht ge\u00e4ndert werden, um die Reinigung zu erleichtern, Volumen\u00e4nderungen in dem Restglied unterzubringen oder verschiedene Verwendeaktivit\u00e4ten zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die US 4,635,626 (Lerman) offenbare einen Liner f\u00fcr Amputierte mit einer Ba-sisschicht aus einem flexiblen elastischen offenzelligen Material. Eine Haut sch\u00fctzende erste Schicht aus einem weichen flexiblen por\u00f6sen Material \u00fcber-decke eine erste Schicht der Basisschicht. Eine zweite, aus einem Schutzge-webe bestehende Schicht \u00fcberdecke eine zweite Fl\u00e4che der Basisschicht.<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungspatent weiter ausf\u00fchrt, k\u00f6nnten Spannungssysteme, die dazu beitragen, ein prothetisches Glied an seiner Stelle zu halten, ein integraler Teil des Anpassteils und\/oder der Vorrichtung sein. Beispiele f\u00fcr Spannungssysteme w\u00fcrden Supracondylare oder H\u00fcftg\u00fcrtel, Gelenk- und Korsettsysteme, Neopren- oder Latexh\u00fclsen, Gelenkk\u00f6pfe, die an den Gelenkpfannen greifen, Ansaug- oder Pin- und Verschlusssysteme umfassen. Beispiele f\u00fcr typische Spannungssysteme w\u00fcrden verschiedene, in Abschnitt [0009] der Verf\u00fcgungspatentschrift im Einzelnen genannte US- Patentschriften offenbaren.<\/p>\n<p>An den im Stand der Technik bekannten Schnittstellen kritisiert das Verf\u00fc-gungspatent jedoch, dass diese eine individuelle Herstellung und damit ent-sprechend lange Vorlaufzeiten ben\u00f6tigen w\u00fcrden. Zudem seien diese unter anderem mit hohen Kosten, Ger\u00e4uschentwicklungen, Hautirritationen, einem eingeschr\u00e4nkten gemeinsamen Bewegungsbereich, der fehlenden Unterbringung von Stumpfgeometrie\u00e4nderungen, st\u00f6renden Ger\u00fcchen, Entf\u00e4rbung sowie fehlendem Komfort verbunden.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu-grunde, einige Nachteile der bislang bekannten Schnittstellenelemente zu ver-meiden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen und hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung durch eine Polstervorrichtung zum Einschlie\u00dfen eines Amputationsstumpfes mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Die Polstervorrichtung umfasst einen Stoff.<\/p>\n<p>2. Der Stoff weist ein offenes Ende zum Einf\u00fchren des Stumpfes auf.<\/p>\n<p>3. Der Stoff weist ein dem offenen Ende gegen\u00fcberliegendes geschlossenes Ende auf.<\/p>\n<p>4. Zur Herstellung des Stoffes wird ein Textilmaterial verwendet, dass eine Dicke besitzt von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch).<\/p>\n<p>5. Der Stoff ist auf wenigstens seiner Innenseite mit einem eng anliegenden Polymer-Polstermaterial beschichtet.<\/p>\n<p>6. Das Polymer-Polstermaterial ber\u00fchrt die Haut des Amputations-stumpfes, wenn durch einen Verwender getragen, um Lufttaschen zu minimieren oder zu eliminieren.<\/p>\n<p>Nach dem Kern der Erfindung kommt es somit darauf an, dass zur Herstellung des Stoffes ein Textilmaterial verwendet wird, das eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) aufweist.<\/p>\n<p>Zwar ist der Patentbeschreibung kein ausdr\u00fccklicher Hinweis darauf zu ent-nehmen, welche Funktion mit der konkret angegebenen Dicke verbunden sein soll. Jedoch erkennt der Fachmann aus Abschnitt [0065] der Patentbeschreibung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polstervorrichtung oder H\u00fclse vor dem Anziehen aufgerollt und dann auf das Glied und\/oder die Vorrichtung abgerollt werden kann, wobei das Ausziehen in umgekehrter Weise erfolgt. Dem Fachmann ist somit klar, dass das Textilmaterial lediglich so dick sein darf, dass das einfache Aus- und Anziehen der Polstervorrichtung oder H\u00fclse durch das Auf- und Abrollen erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Des Weiteren erm\u00f6glicht die Textilschicht nach Abschnitt [0065], dass das Tex-tilmaterial gegen sich selbst gleitet. Ferner soll durch das Textilmaterial gew\u00e4hrleistet werden, dass die Kleidung des Tr\u00e4gers nicht an den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden anhaftet und verschmutzt wird (vgl. Anlage B &amp; B 2, Abschnitt [0065]).<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass die in Merkmal 4 beanspruchte Dicke des Textilmaterials einerseits darauf beruht, dass das Textilmaterial eine gewisse Mindestdicke haben muss, damit das Polstermaterial nicht in Kontakt mit der Kleidung des Tr\u00e4gers kommt. Andererseits darf die beanspruchte Dicke aber auch nicht \u00fcberschritten werden, da dann die f\u00fcr das einfache An- und Ausziehen erforderliche Auf- und Abrollbarkeit des Polstermaterials nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann dem Wortlaut des Patentanspruchs weiter entnimmt, bezie-hen sich die in Merkmal 4 beanspruchten Ma\u00dfangaben auf den Stoff, wie er bei der Herstellung verwendet wurde (\u201ezur Herstellung des Stoffes wird ein Textilmaterial verwendet\u2026\u201c, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Dicke des Stoffes ausschlie\u00dflich vor dessen Verarbeitung gemessen werden k\u00f6nnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Messung am Textil erfolgt, wie es bei der Herstellung war. Da das Gel bei der Herstellung der Liner \u2013 unstreitig \u2013 im gestreckten Zustand auf den Stoff aufgebracht wird, soll das Gel somit vor der Messung wieder entfernt werden, damit sich der Stoff wieder entspannt und dem entspricht, wie er bei der Herstellung verwendet wurde. Damit steht Patentanspruch 1 in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung in Einklang mit der durch die Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten BS EN ISO 5084:1997, nach welcher der Stoff ebenfalls in einem entspannten Zustand gemessen werden soll (vgl. Punkt 7.3. \u201eCondition the samples or test specimes in the relaxed state until equilibrium is reached with the standard atmosphere for testing. Note 1 It is recommended to condition the samles at least for 16 h in the relaxed state.\u201c).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinn-gem\u00e4\u00df Gebrauch. Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 sowie 5 und 6 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das zur Herstellung des Stoffes verwendete Textilmaterial eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) aufweist (Merk-mal 4).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat als Anlage B 21a ein Gutachten der L vorgelegt, welchem Messungen der Dicke der Stoffschicht sowohl nach physikalischer als auch chemischer Trennung der Stoffschicht vom anhaftenden Gel zugrunde liegen. Die Dicke der Stoffschicht wurde dabei durch die Messung des Abstandes zwischen der Messplatte, auf der die Probe ruht, und einem parallelen kreisf\u00f6rmigen Dr\u00fcckerfu\u00df gemessen, der einen spezifischen Druck auf den Bereich des \u00fcberpr\u00fcften Teils aus\u00fcbt (BSENISO5084:1997). Dabei wurden Tests in 20 verschiedenen Bereichen aus jeder der \u00fcbersandten Pro-ben durchgef\u00fchrt. Die chemische Trennung der Stoffschicht erfolgte nach dem Privatgutachten mittels vorsichtiger Erw\u00e4rmung in kochendem Toluol, um die Verbindung zu l\u00f6sen, ohne die Integrit\u00e4t der Fasern zu beeintr\u00e4chtigen. Abschlie\u00dfend wurde der Stoff zum Trocknen in einen Abzugschrank verbracht, um die verbleibenden L\u00f6sungsmittel abzusaugen, bevor er der Standardatmosph\u00e4re f\u00fcr die Textilvorbereitung und -\u00fcberpr\u00fcfung ausgesetzt worden ist. Die mittlere Dicke der untersuchten Proben lag zwischen 1,19 mm und 1,37 mm bei einer Standardabweichung von 0,01 \u2013 0,03 Prozent (vgl. Anlagen B 21 und B 21a).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZudem hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlagen B 19 und B 19a ein Gutachten des Instituts P vorgelegt. Dem Gutachten liegen Messungen nach einer mechanischen Trennung von Textil- und Gelschicht zugrunde, wobei das Institut eine Schichtdicke von 0,64 bis 1,10 mm gemessen hat. Nach dem Pr\u00fcf-bericht wurden durch das Institut Proben von Produkten der Verf\u00fcgungsbe-klagten untersucht. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit darauf hin-gewiesen hat, in dem Gutachten des Instituts P seien auf Seite 3 Alpha Liner der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abgebildet, ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Jedoch hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dies nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass ihr nur ein Liner der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Verf\u00fcgung gestanden habe, welcher jedoch durch zwei Institute untersucht werden sollte. Deshalb sei der Liner der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Mitte geteilt worden. Zwar seien in dem Gutachten zur Erl\u00e4uterung der Aufbereitung der Liner Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abgebildet. Untersucht worden seien jedoch Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten. Dies steht in Einklang mit den Angaben im Gutachten, wo als Proben unter Ziffer 2. ausschlie\u00dflich Liner der Verf\u00fcgungsbeklagten aufgez\u00e4hlt werden. Zudem beziehen sich auch die unter Ziffer 6. wiedergegebenen Messwerte ausschlie\u00dflich auf Liner der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nFerner hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine erg\u00e4nzende Stellungnahme von Herrn Professor M (Universit\u00e4t Bolton) vorgelegt (vgl. Anlagen B 20 und B 20a). Dieser f\u00fchrt einleitend zun\u00e4chst aus, dass die durch die Gel-Entfernung bedingte potentielle Wiederaufrichtung der Fasern nicht die Genauigkeit der Messungen nach BSENISO 5084:1997 beeintr\u00e4chtigt, da die Fasern w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung des Messdrucks zusammengepresst werden, so dass der Abstand zwischen dem Dr\u00fcckerfu\u00df und der Messplatte nicht durch die potentielle Wiederaufrichtung der Fasern beeinflusst wird. Zudem weist Prof. M darauf hin, dass bei einer physikalischen Trennung der Stoffschicht vom Gel aufgrund von Gelr\u00fcckst\u00e4nden in den Gelfasern kein v\u00f6llig entspannter Zustand des Stoffes erreicht werden kann, weshalb Messungen dieser Proben zu d\u00fcnneren Ablesewerten als bei vollst\u00e4ndiger Entfernung des Gels entstehen (vgl. Anlage B 20a, S. 2). Prof. M gelangt zu dem Ergebnis, dass das ideale Verfahren f\u00fcr die Feststellung der Stoffdicke deren Messung vor dem Aufbringen des Gels ist. Zugleich stellt er jedoch fest, dass jede Messung nach der Beschichtung zur Feststellung einer d\u00fcnneren Stoffdicke f\u00fchrt, als sie tat-s\u00e4chlich ist (vgl. Anlage B 20a, S. 3 f.), weil die auf die Beschichtung wirkende Grundspannung den Stoff d\u00fcnner werden l\u00e4sst.<br \/>\nd)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen B &amp; B 14 und B &amp; B 14a eine eides-stattliche Versicherung von Herrn Christoph N vorgelegt, nach welcher im einzelnen aufgef\u00fchrte Messungen ebenfalls gezeigt h\u00e4tten, dass die Dicke der Stoffschicht bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im beanspruchten Bereich liegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht er-heblich bestritten.<\/p>\n<p>Zwar hat sie als Anlage AG 1 ein Privatgutachten des Textilforschungsinstituts Th\u00fcringen-Vogtland e. V. vorgelegt. Danach wurde der Probenquerschnitt von 6 Proben unter dem Elektronenmikroskop ohne jeden Messdruck untersucht und die Textilschicht vermessen, wobei die Dicke der Textilschicht nach den vorgelegten Messergebnissen gr\u00f6\u00dftenteils unterhalb des beanspruchten Bereichs liegt. Jedoch sind diese Messungen nicht geeignet, das ebenfalls durch Privatgutachten belegte Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erheblich zu bestreiten.<\/p>\n<p>Die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte in Auftrag gegebenen Messungen wurden am \u201efertigen\u201c, das hei\u00dft gelbeschichteten Liner durchgef\u00fchrt, so dass der Stoff dort gerade nicht entspannt war. Unstreitig wird der Stoff jedoch beim Entspan-nen dicker. Damit lassen die Messungen bereits aus diesem Grund keinen Schluss darauf zu, welche Dicke der \u201ezur Herstellung der Liner verwendete Stoff\u201c hatte.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beauftragte Prof. M in seiner Stellungnahme (Anlagen B 20 und B 20a) ausf\u00fchrt, bei einer Messung mit einem Rasterelektronenmikroskop (REM) werde eine Metallbeschichtung verwendet, welche die Probe bedecke. Dies lasse die Probe intransparent wer-den und verdecke den im Gel eingebetteten Stoff. Dies f\u00fchre zu viel niedrige-ren und hochgradig abweichenden Ergebnissen f\u00fcr die Stoffdicke. Dem ist die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht entgegen getreten. Vielmehr haben die Verfahrens-bevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten in dem parallelen Verf\u00fcgungs-verfahren gegen die Georg Friedrich Streifeneder KG zus\u00e4tzlich Messergeb-nisse vorgelegt, die auf Messungen mit einem Lichtmikroskop beruhen, wobei diese, lediglich in einem in englischer Sprache vorgelegten Pr\u00fcfungsbericht enthaltenen Messergebnisse mangels einer entsprechenden hinreichenden Erl\u00e4uterung bereits nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Messbericht nicht entnehmen, ob in die Messungen auch der Bereich der Tex-tilschicht einbezogen wurde, welcher mit Gel bedeckt ist. Eine Einbeziehung dieses Bereiches ist jedoch zwingend erforderlich, da dem Verf\u00fcgungspatent keine dahingehende Vorgabe zu entnehmen ist, dass lediglich der au\u00dferhalb der Gelschicht angeordnete Bereich der Textilschicht zu messen w\u00e4re. Dem steht vielmehr bereits der Wortlaut von Merkmal 4 entgegen, wonach es auf die Dicke des \u201ezur Herstellung des Liners verwendeten Stoffes\u201c ankommen soll.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte weiterhin im Hinblick auf das Gutachten des Messinstituts O ausf\u00fchrt, Toluol siede bei 111 \u00b0C, so dass die Messungen keine Aussage in Bezug auf die Stoffdicke im Rohzustand geben k\u00f6nnten, l\u00e4sst dieses Vorbringen eine entsprechende tatrichterliche Feststellung nicht zu. Die Verf\u00fcgungsbeklagte begr\u00fcndet ihre Auffassung allein damit, Kunstfasern w\u00fcrden bereits bei einer \u201eErw\u00e4rmung\u201c auf 95 \u00b0C unbrauchbar. Hinzu komme, dass Toluol viele Kunststoffe angreife und somit zus\u00e4tzlich die Struktur des Materials verf\u00e4lsche. Inwiefern durch das Toluol jedoch bei den gerade durch die Verf\u00fcgungsbeklagte eingesetzten Materialien entsprechende Ver\u00e4nderungen eintreten, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht entnehmen, wobei die Verf\u00fcgungsbeklagte ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht erg\u00e4nzt hat.<\/p>\n<p>Der weitere Hinweis der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Messmethode der Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin sei bereits deshalb ungeeignet, weil diese lediglich eine Ge-nauigkeit von 0,01 mm habe, \u00fcberzeugt bereits deshalb nicht, weil ins-besondere die durch das Institut O gefundenen Ergebnisse im Schnitt zwischen 1,19 und 1,37 mm und damit deutlich im beanspruchten Bereich liegen, so dass sich die mit dem Verfahren verbundene Ungenauigkeit nicht auswirkt.<\/p>\n<p>Auch das weitere Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten, bei den Messungen der Institute O und P, bei denen das Gel nicht durch Kochen in Toluol, son-dern mechanisch entfernt wurde, w\u00fcrden die Gelreste \u201enat\u00fcrlich\u201c prim\u00e4r die Di-cke des Stoffes erh\u00f6hen und zu weit h\u00f6heren Messergebnissen f\u00fchren, l\u00e4sst nicht erkennen, inwiefern dies tats\u00e4chlich der Fall ist. Vielmehr hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zurecht darauf hingewie-sen, dass der Stoff durch die Gelreste zugleich nicht vollst\u00e4ndig entspannt sei, so dass dadurch die durch die in die Messung einbezogenen Gelreste verur-sachte leichte Erh\u00f6hung der Stoffdicke zumindest wieder kompensiert werde.<\/p>\n<p>Soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte schlie\u00dflich auf die in dem Schriftsatz vom 04.07.2011 eingeblendete Tabelle beruft, trifft es zwar zu, dass insbesondere die nach einer mechanischen Entfernung der Textilschicht gefundenen Ergebnisse deutlich niedriger als nach der chemischen Entfernung sind. Allerdings hat dies Prof. M nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass sich der Stoff bei einer mechanischen Entfernung aufgrund der noch vorhandenen, die Strukturen des Stoffes blockierenden geringen Gelr\u00fcckst\u00e4nde nicht in einem (vollst\u00e4ndig) entspannten Zustand befand und diese an der R\u00fcckkehr zu ihren entspannten Abmessungen verhindern (vgl. Anlage B 20a, S. 3). Einen Hinweis darauf, dass die Messmethoden ungeeignet sind, stellen die Abweichungen somit gerade nicht dar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Dem Antrag, die einstweilige Verf\u00fcgung dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Auskunft erst ab dem 01.01.2007 zu leisten hat, fehlt damit die rechtliche Grundlage.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des Patent-rechts, der auch entsprechend auf europ\u00e4ische Patente Anwendung findet, innerhalb von drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, \u00a7 141 PatG i. V. m. \u00a7 199 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten l\u00e4sst die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die Anspr\u00fcche der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beruft sich zur Begr\u00fcndung des durch sie erhobenen Verj\u00e4hrungseinwandes darauf, Herr Martin D habe als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH in der Zeit vom 03.01.2005 bis April 2009 auf Anweisung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin j\u00e4hrlich mindestens einen Cushion Liner und einen Locking Liner aus dem aktuellen Sortiment der Verf\u00fcgungsbeklagten bestellt und an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weitergeleitet. Obwohl die Dicke des Textilmaterials noch nicht Anspruchsbestandteil gewesen sei, habe die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Einwand erhoben, wobei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch bekannt gewesen sei, dass sich die Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten lediglich hinsichtlich der Form, Gelst\u00e4rke und Ausgestaltung des distalen Endes unter-scheiden.<\/p>\n<p>In Erwiderung auf dieses Vorbringen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten sei unsubstantiiert und daher f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht nachvollziehbar. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei ein erster Liner im M\u00e4rz 2007 versandt worden, wobei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dies aus einer, in der m\u00fcndlichen Ver-handlung zur Akte gereichten, \u201eProforma\u201c-Rechnung vom 05.03.2007 schlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Damit hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten erheblich bestritten, so dass es nunmehr an den in Bezug auf die Verj\u00e4hrungseinrede darlegungs- und beweisbelasteten Verf\u00fcgungsbeklagten gewesen w\u00e4re, ihr Vorbringen weiter zu konkretisieren. Gleichwohl hat die Verf\u00fcgungsbeklagte ihren Vortrag nicht erg\u00e4nzt. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten ebenso wenig wie der im parallelen Zwangsmittelverfahren 4a O 72\/11 ZV als Anlage AG 7 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung entnehmen, wann genau welcher Liner versandt worden sein soll.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte unter Hinweis auf das in Bezug auf das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren darauf, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes sei nicht hinreichend gesichert. Zwar trifft es zu, dass der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Schutzrechtsverletzung nur in Betracht kommt, wenn nicht nur die Verletzung des Schutzrechts, sondern auch dessen Rechtsbestand so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Dabei steht es zur Glaubhaftma-chungslast der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die gegen das Verf\u00fcgungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungspatent mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat. (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, I-2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheterset).<\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr diese Zur\u00fcckhaltung hinsichtlich des Rechtsbestandes des Verf\u00fc-gungspatentes besteht jedoch dann nicht, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte wie hier aufgrund des bereits geraume Zeit vor dem Verf\u00fcgungsantrag anh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Recherche hatte. In einem derartigen Fall ist die Beschlussverf\u00fcgung schon dann zu best\u00e4tigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung im Hauptsacheverfahren gegeben h\u00e4tte. Weil die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht beschr\u00e4nkt waren, bedarf es zur Rechtfertigung des Unterlassungsgebotes auch keiner besonderen Interessenabw\u00e4gung (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1118).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDavon ausgehend ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert. Zum Einen hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte aufgrund des bereits ge-raume Zeit vor dem Verf\u00fcgungsantrag anh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahrens ge-n\u00fcgend Zeit zur Recherche. Zum Anderen wurde das Verf\u00fcgungspatent in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung bereits durch das Europ\u00e4ische Patentamt aufrecht erhalten. Dar\u00fcber hinaus vermag auch das weitere Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer unter Verweis auf die Liner \u201eG\u201c erhobene Einwand der offenkundigen Vorbenutzung begr\u00fcndet keine Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fc-gungspatents.<\/p>\n<p>Zum Einen hat sich bereits das Europ\u00e4ische Patentamt in seiner Entscheidung vom 13.04.2011, dort unter Punkt 23.1., ausf\u00fchrlich mit dem Liner \u201eG\u201c besch\u00e4ftigt und ist dort zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einspruchsf\u00fchrer die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung nicht hinreichend nachgewiesen h\u00e4tten (vgl. Anlage B &amp; B 16, S. 8 f.). Zum Anderen l\u00e4sst sich auch aus den nunmehr als Anlagen AG 9\/1 \u2013 AG 9\/4 vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, ob bei dem Liner \u201eG\u201c tats\u00e4chlich alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatents in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung erf\u00fcllt waren und ob dieser tats\u00e4chlich offenkundig vorbenutzt wurde.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hat die Kammer in Bezug auf die zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung als Anlage AG 9\/4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung zu ber\u00fccksichtigen, dass eidesstattliche Versicherungen im Einspruchsverfahren grunds\u00e4tzlich der freien Beweisw\u00fcrdigung unterliegen (vgl. Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 46 Rz. 44). Insbesondere l\u00e4sst sich derzeit nicht absehen, ob die Beschwerdekammer m\u00f6glicherweise Herrn F-Q als Zeugen vernehmen wird. Entsprechend ist bereits unvorhersehbar, wie die Beschwerdekammer die eidesstattliche Versicherung von Herrn F-Q w\u00fcrdigt. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents zu erwarten (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1051).<\/p>\n<p>Dem als Anlage AG 9\/1 vorgelegten Artikel aus der Zeitschrift \u201eOrthop\u00e4die\u201c l\u00e4sst sich die technische Gestaltung des Liners \u201eG\u201c demgegen\u00fcber ebenso wenig entnehmen wie den als Anlagenkonvolut AG 9\/2 vorgelegten notariellen Best\u00e4tigungen.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte schlie\u00dflich als Anlagenkonvolut AG 9\/3 Untersuchungen der Textilforschungsanstalt Th\u00fcringen-Vogtland e. V. vorgelegt hat, bezieht sich der Testbericht vom 10.08.2011 auf die \u201eG\u201c-Liner mit den Urkundennummern 2799\/2011 und 2801\/2011. Dass diese offenkundig vorbenutzt wurden, l\u00e4sst sich der als Anlage AG 9\/4 vorgelegten eidesstattli-chen Versicherung von Herrn F-Q nicht entnehmen. Vielmehr hat dieser laut seiner eidesstattlichen Versicherung 1993 \u201ezu Testzwecken\u201c die als \u201eAnlage C\u201c und \u201eAnlage A\u201c markierten Liner und damit die mit den Urkundennummern 2798\/2011 und 2800\/2011 markierten Liner getragen. Diese sind aber laut Ziffer 9 der eidesstattlichen Versicherung \u201eohne Textilbereich\u201c, wobei die Verf\u00fcgungsbeklagten dies damit erl\u00e4utern, die ausgelieferten \u201eR\u201c-Liner h\u00e4tten an ihrem proximalen Ende eine Art \u00dcberstand des Textilmaterials auf-gewiesen, der von dem Benutzer wie ein Socken \u00fcber die Haut gezogen werde. An diesem \u00dcberstand hat das Textilforschungsinstitut Th\u00fcringen-Vogtland e. V. nach dem als Anlage AG 9\/3 vorgelegten Testbericht eine Dicke von 0,77 mm gemessen, wobei der gemessene Wert nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten dem Rohzustand des Textilmaterials entspricht.<\/p>\n<p>Da der durch Herrn F-Q getragene Liner jedoch ausweislich der als Anlage AG 9\/4 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung jedoch gerade kein Textilmaterial aufwies, erschlie\u00dft sich nicht, wie Dritte, selbst wenn die Liner durch Herrn F-Q tats\u00e4chlich beim Baden abgelegt wurden, die genaue Dicke des Textilmaterial ohne Gel h\u00e4tten zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich dabei um \u201efertige\u201c Liner \u201eohne Textilmaterial\u201c gehandelt hat, so dass die Dicke des Textilmaterials auch nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten dort zwischen 0,13 mm und 0,45 mm betragen hat.<\/p>\n<p>Der dar\u00fcber hinaus in Bezug auf die Proben mit den Urkundennummern 2798\/2011 und 2800\/2011 vorgelegte Pr\u00fcfbericht vom 10.08.2011 ist unvoll-st\u00e4ndig und nicht nachvollziehbar, wobei die dort ersichtlichen Werte ebenfalls au\u00dferhalb des beanspruchten Bereiches liegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung vermag Zweifel am Rechts-bestand des Verf\u00fcgungspatents bereits deshalb nicht zu begr\u00fcnden, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte die Anmeldeschrift, auf deren Offenbarungsgehalt es bei der Beurteilung der Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ma\u00dfgeblich ankommt, nicht vorgelegt hat. Im \u00dcbrigen begr\u00fcnden die Verf\u00fcgungsbeklagten bzw. die Einspruchsf\u00fchrer den Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ma\u00dfgeblich damit, im Anspruchswortlaut fehle der Begriff \u201einvention\u201c, so dass dieser Anspruch sowohl die unverarbeitete Faser als auch die verarbeitete Faser einschlie\u00dfe. Demgegen\u00fcber decke die Beschreibung nur die verarbeitete Faser ab. Mit dieser Frage hat sich die Beschwerdeabteilung des EPA jedoch bereits unter Punkt 2.1. der als Anlage B &amp; B 16 vorgelegten Entscheidung besch\u00e4ftigt und eine unzul\u00e4ssige Erweiterung verneint.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDes Weiteren vermag auch der Einwand der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit (Art. 84 EP\u00dc) Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht zu begr\u00fcn-den.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Frage der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung kommt es da-rauf an, ob es einem Fachmann m\u00f6glich ist, die Erfindung anhand der Offenbarung praktisch zu verwirklichen (vgl. K\u00fchnen\/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 34 Rz. 360 ff.). Mit der Frage der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung hat sich die Beschwerdekammer des EPA jedoch bereits ausf\u00fchrlich in der als Anlage B &amp; B 16 vorgelegten Entscheidung vom 18.02.2010, dort Punkt 2.2., besch\u00e4ftigt und festgestellt, dass anhand der \u2013 hier nicht vorgelegten \u2013 Anlage E 24 hinreichend dargelegt worden sei, dass ein Fachmann wisse, welche Messmethode er einzusetzen habe, wobei die Einspruchsf\u00fchrer keinen Beweis des Gegenteils angetreten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten weiterhin auf die Liner \u201eI\u201c und \u201eJ\u201c Bezug nehmen, vermag auch dieses Vorbringen Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Zwar steht es, sobald das Verf\u00fcgungspatent in seinem Rechtsbestand ange-griffen wurde, zur Darlegungslast der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Kammer davon zu \u00fcberzeugen, dass die vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungspatent mit Sicherheit das laufende Rechtsbestandsverfahren \u00fcberstehen wird (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1520). Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Rechtsbestand \u2013 wie hier \u2013 mit einer angeblich offenkundigen Vorbenutzung angegriffen wird. In diesem Fall kommt die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens nur in Betracht, wenn der Verletzer die behauptete Vorbenutzungshandlung im Verletzungsrechtsstreit durch liquide Beweismittel nachweisen kann. Bedarf es hingegen zur tatrichterlichen Feststellung des Vorbenutzungssachverhaltes (auch) einer Zeugenvernehmung, bleibt der Aussetzungsantrag erfolglos, und zwar selbst dann, wenn der Verletzer ei-desstattliche Versicherungen der benannten Zeugen pr\u00e4sentieren kann, die seinen Sachvortrag best\u00e4tigen. Unter den zuletzt geschilderten Umst\u00e4nden w\u00fcrde der Verletzer folglich einer Verurteilung im Hauptsacheprozess nicht entgehen k\u00f6nnen. Dies muss \u2013 auch wenn es im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtschutzes grunds\u00e4tzlich nur auf eine Glaubhaftmachung des Parteivortrages ankommt und die eidesstattliche Versicherung nach \u00a7 294 ZPO als Mittel zur Glaubhaftmachung zugelassen ist \u2013 Auswirkungen auch auf das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren haben. Daher kann nur dann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbestand relevant ersch\u00fcttert wurde, wenn ein die Erfindung vorwegnehmender oder naheliegender Vorbenutzungstatbestand in einer Art und Weise nachgewiesen wird, der in einem parallelen Hauptsacheverfahren dessen Aussetzung rechtfertigen w\u00fcrde (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1531 m. w. N.).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen l\u00e4sst der Vortrag der Verf\u00fc-gungsbeklagten bereits weder die Feststellung zu, dass die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents bei den Linern \u201eI\u201c und \u201eJ\u201c verwirklicht ist, noch, dass diese vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Verf\u00fcgungspatents offenkundig vorbenutzt wurden. Auch wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte nunmehr in ihrer Duplik vortr\u00e4gt, ihr sei bisher der Zugriff auf die US-amerikanischen Zivilakten verwehrt worden, hat sie in Bezug auf den Liner \u201eI\u201c in ihrer Widerspruchsbegr\u00fcndung gleichwohl vorgetragen, dass die Stoffdicke dort 2,64 mm (Exhibit 9) bzw. 0,74 mm (Exhibit 8) betrage und dass diese Liner vor dem Priorit\u00e4tstag an einen Pa-tienten ausgeliefert und benutzt wurden, ohne dies jedoch n\u00e4her zu spezifizie-ren.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist auch nicht erkennbar, dass tats\u00e4chlich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Lage w\u00e4re, n\u00e4her zu den Linern \u201eI\u201c und \u201eJ\u201c vorzutragen. Zwar hat die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgetragen, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tten diese Liner im US-amerikanischen Verfahren vorgelegen. Insoweit hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4-gerin jedoch erwidert, in den US-amerikanischen Verfahren habe weder der genaue Offenbarungsgehalt, noch die Ver\u00f6ffentlichung der \u201eI\u201c-Liner gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Insoweit sei der Aufbau dieser Liner unklar. Au\u00dferdem be-streitet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass diese Liner vor dem Priorit\u00e4tsdatum der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht wurden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDas weitere Vorbringen der Beklagten in der Duplik, parallele US-Schutzrechte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seien eingeschr\u00e4nkt oder vernichtet worden, vermag Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bereits deshalb nicht zu begr\u00fcnden, weil diese Schutzrechte weder vorgelegt, noch hinreichend erl\u00e4utert wurden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits nach ihrem Vortrag schon seit eini-ger Zeit Kenntnis von den streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten hatte und zudem im Zeitpunkt des Verf\u00fcgungsantrages bereits ein paralleles Verletzungsverfahren rechtsh\u00e4ngig war (Az.: 4a O 150\/11), fehlte es dem Verf\u00fcgungsantrag gleichwohl nicht an der erforderlichen Dringlichkeit. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den Verf\u00fcgungsantrag hinreichend fr\u00fch, n\u00e4mlich knapp einen Monat nach der das Verf\u00fcgungspatent im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang auch unter dem Gesichtspunkt der Erfindungsh\u00f6he aufrecht erhaltenden Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes gestellt. Auf die Einspruchsentscheidung als ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt f\u00fcr die Dringlichkeit abzustellen rechtfertigt sich daraus, dass sich mit der Entscheidung die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsgrundes ma\u00dfgebliche Tatsachengrundlage ge\u00e4ndert hat. Das Verf\u00fcgungspatent hat sich mit der Entscheidung erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskr\u00e4ftig erwiesen, was f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Durchsetzung der Rechte aus dem Patent im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von entscheidender Bedeutung ist. \u00c4ndern sich aber die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsbegehrens ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, lebt eine vor der \u00c4nderung m\u00f6glicherweise bereits entfallene Dringlichkeit wieder auf (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1579).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7 938 ZPO und ist deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungs-ausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1532).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird im Einvernehmen mit den Parteien auf 300.000,- EUR fest-gesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1750 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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