{"id":1573,"date":"2011-07-14T17:00:10","date_gmt":"2011-07-14T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1573"},"modified":"2016-04-22T10:03:05","modified_gmt":"2016-04-22T10:03:05","slug":"4a-o-6510-federkraftklemmanschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1573","title":{"rendered":"4a O 65\/10 &#8211; Federkraftklemmanschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1686<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juli 2011, Az. 4a O 65\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Federkraftklemmanschl\u00fcsse mit einem Stromschienenst\u00fcck und einer Blattfeder zum Anschluss eines elektrischen Leiters, wobei das Stromschienenst\u00fcck aus einem flachen Material gefertigt ist und eine Leiterdurchsteck\u00f6ffnung in Form eines viereckigen Materialdurchzugs, der einen in Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckenden Lochkragen mit ringf\u00f6rmig geschlossenen Lochkrageninnenwandfl\u00e4chen besitzt, und wobei die Blattfeder einen Klemmschenkel besitzt, dessen Ende in den Materialdurchzug eintaucht derart, dass er mit einer Lochkrageninnenwandfl\u00e4che des Materialdurchzugs eine Klemmstelle f\u00fcr den elektrischen Leiter bildet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che, die mit dem Klemmschenkelende die Klemmstelle bildet, eine gegen den elektrischen Leiter vorstehende und quer zur Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckende Querkante vorhanden ist und bei denen der Klemmschenkel der Blattfeder derart bemessen und geformt ist, dass die endseitige Klemmkante des Klemmschenkelendes in der Position der Klemmung des elektrischen Leiters in etwa der an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorhandenen Querkante gegen\u00fcber liegt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.03.2004 begangen worden sind, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, der Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) und f\u00fcr die Zeit ab dem 28.02.2009 auch der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) (nur bei Fremdbezug) und b) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind,<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 28.01.2009 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 391 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung bei dem jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 25.03.2004 bis zum 27.02.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28.02.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 391 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Herausgabe zwecks Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf die Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 15.08.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10239XXX vom 22.08.2002 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 25.02.2004, die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 28.01.2009. Das Klagepatent ist in Kraft. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hat das Klagepatent mit Entscheidung vom 14.02.2011 in der erteilten Fassung aufrechterhalten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.03.2011 Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.05.2011 begr\u00fcndet. Bislang wurde \u00fcber die Beschwerde noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eFederkraftklemmanschluss f\u00fcr einen elektrischen Leiter\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eFederkraftklemmanschluss mit einem Stromschienenst\u00fcck (10) und einer Blattfeder zum Anschluss eines elektrischen Leiters (23),<br \/>\n&#8211; das Stromschienenst\u00fcck (10) ist aus flachem Material gefertigt und besitzt eine Leiterdurchsteck\u00f6ffnung in Form eines viereckigen Materialdurchzugs (11), der einen in Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckenden Lochkragen (13) mit ringf\u00f6rmig geschlossenen Lochkrageninnenwandfl\u00e4chen (14, 15) besitzt,<br \/>\n&#8211; die Blattfeder besitzt einen Klemmschenkel (20), dessen Ende in den Materialdurchzug (11) eintaucht derart, dass er mit einer Lochkrageninnenwandfl\u00e4che (15) des Materialdurchzugs (11) eine Klemmstelle f\u00fcr den elektrischen Leiter (23) bildet,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che (15), die mit dem Klemmschenkelende die Klemmstelle bildet, eine gegen den elektrischen Leiter (23) vorstehende und quer zur Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckende Querkante (22) vorhanden ist<br \/>\n&#8211; und dass der Klemmschenkel (20) der Blattfeder derart bemessen und geformt ist, dass die endseitige Klemmkante (21) des Klemmschenkelendes in der Position der Klemmung des elektrischen Leiters (23) in etwa der an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorhandenen Querkante (22) gegen\u00fcberliegt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Federkraftklemmanschluss gem\u00e4\u00df der Erfindung im Ausgangszustand, Figur 5 zeigt einen Federklemmanschluss gem\u00e4\u00df der Erfindung mit einem eingespannten elektrischen Leiter (23).<\/p>\n<p>Die Beklagte produziert und vertreibt Klemmen mit \u201eDirektanschlusstechnik\u201c (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Beispielhaft produziert und vertreibt die Beklagte unter der Produktlinie \u201eA\u201c unter anderem Klemmen unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (nachfolgend \u201eVerletzungsbeispiel 1\u201c) und unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend \u201eVerletzungsbeispiel 2\u201c).<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingef\u00fcgten Abbildungen zeigen von der Kl\u00e4gerin eingereichte und beschriftete Lichtbildaufnahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Detail- und Nahaufnahmen hat die Kl\u00e4gerin auf eine Weise erstellt, dass sie die elektrischen Leiter in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einf\u00fchrte und einklemmte, danach die Reihenklemmen mit Kunstharz verf\u00fcllte, damit der elektrische Leiter und der Klemmschenkel in der Einsteckposition fixiert wurden, und die angegriffen Ausf\u00fchrungsform sodann auffr\u00e4ste.<\/p>\n<p>Die ersten drei Abbildungen zeigen das Verletzungsbeispiel 1 im Querschnitt,<br \/>\nals Detailaufnahme<br \/>\nund mit dem in Nahaufnahme gezeigten, elektrischen Leiter.<br \/>\nDie weiteren drei Abbildungen zeigen das Verletzungsbeispiel 2 im Querschnitt,<br \/>\nals Detailaufnahme<br \/>\nund mit dem in Nahaufnahme gezeigten, elektrischen Leiter.<br \/>\nMuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurden zudem von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 10 und K 14 zur Akte gereicht; weitere von der Kl\u00e4gerin eingereichte Federkraftklemmanschl\u00fcsse der Beklagten befinden sich in der Anlage K 7.2. Zudem reichte die Kl\u00e4gerin \u2013 ebenso wie die Beklagte &#8211; zus\u00e4tzlich in der m\u00fcndlichen Verhandlung weitere Muster zur Akte, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit eingef\u00fchrtem Leiter zeigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die von ihr eingereichten Lichtbilder w\u00fcrden die Klemmsituation des elektrischen Leiters in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die von der Beklagten produzierten und vertriebenen Klemmen mit Direktanschlusstechnik wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, was beispielhaft an den aufgez\u00e4hlten Verletzungsbeispielen aufgezeigt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nFederkraftklemmanschl\u00fcsse mit einem Stromschienenst\u00fcck und einer Blattfeder zum Anschluss eines elektrischen Leiters, wobei das Stromschienenst\u00fcck aus einem flachen Material gefertigt ist und eine Leiterdurchsteck\u00f6ffnung in Form eines viereckigen Materialdurchzugs, der einen in Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckenden Lochkragen mit ringf\u00f6rmig geschlossenen Lochkrageninnenwandfl\u00e4chen besitzt, und wobei die Blattfeder einen Klemmschenkel besitzt, dessen Ende in den Materialdurchzug eintaucht derart, dass er mit einer Lochkrageninnenwandfl\u00e4che des Materialdurchzugs eine Klemmstelle f\u00fcr den elektrischen Leiter bildet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che, die mit dem Klemmschenkelende die Klemmstelle bildet, eine gegen den elektrischen Leiter vorstehende und quer zur Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckende Querkante vorhanden ist und bei denen der Klemmschenkel der Blattfeder derart bemessen und geformt ist, dass die endseitige Klemmkante des Klemmschenkelendes in der Position der Klemmung des elektrischen Leiters in etwa der an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorhandenen Querkante gegen\u00fcber liegt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.03.2004 begangen worden sind, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, der Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) und f\u00fcr die Zeit ab dem 28.02.2009 auch der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) (nur bei Fremdbezug) und b) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind,<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 28.01.2009 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 391 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung bei dem jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 25.03.2004 bis zum 27.02.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28.02.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Patent EP 1 391 XXX betreffenden Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Ein wesentliches Merkmal des Klagepatents sei es, dass das Ende des Klemmschenkels der Blattfeder sich innerhalb des Lochkragens befinden m\u00fcsse, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht der Fall ist. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass das Klagepatent ausf\u00fchre, der Klemmschenkel solle in der Position der Klemmung maximal in die Tiefe des Materialdurchzugs eintauchen sowie aus dem Stand der Technik. Zudem gebe die Lehre des Klagepatents vor, dass die Querkante nicht in der Ebene der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che liegen d\u00fcrfe. Hieraus sei zu folgern, dass die Querkante nicht in der Flucht des Leiters liegen d\u00fcrfe. Die Querkante selbst m\u00fcsse so ausgebildet sein, dass sie sich quer zur Leiterdurchsteckrichtung erstrecke, um als \u201evorstehende\u201c Querkante bezeichnet werden zu k\u00f6nnen. Die Leiterdurchsteckrichtung wiederum werde durch die L\u00e4ngsrichtung des Leitereinf\u00fchrungskanals vorgegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge demgegen\u00fcber lediglich \u00fcber \u201efreie\u201c Querkanten. Nach dem Klagepatent k\u00f6nne au\u00dferdem nur ein minimaler Toleranzbereich f\u00fcr Abweichungen der Position der Klemmkante des Klemmschenkelendes gegen\u00fcber der Querkante akzeptiert werden, um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Leiter frei von Kippmomenten geklemmt werde und eine maximal m\u00f6gliche Kontaktaufbringung erreicht werden k\u00f6nne. Schon im Stand der Technik habe es die M\u00f6glichkeit gegeben, den elektrischen Leiter schr\u00e4g einzustecken, so dass er punktm\u00e4\u00dfig angelegen habe. Die Lehre des Klagepatents zeichne sich demgegen\u00fcber gerade dadurch aus, dass es hiernach immer zu einem punktm\u00e4\u00dfigen Anliegen komme. Aus diesem Grund reiche es zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents auch nicht, wenn lediglich der Lochkragen schr\u00e4ggestellt werde, da es hierdurch bei einer Ebene verbleibe, an der der Leiter fl\u00e4chig anliege. Stattdessen m\u00fcsse die Ebene derart ver\u00e4ndert werden, dass ein St\u00fcck hervorstehe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei eine punktm\u00e4\u00dfige Anlage nur dann gegeben, wenn der Leiter schr\u00e4g eingesteckt werde, so wie dies auch im Stand der Technik schon m\u00f6glich gewesen sei. Dies sei an dem Muster zu erkennen, welches die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gerichtsakte reichte. Zudem sei die Geltendmachung des R\u00fcckrufanspruchs unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Gesetzgeber verlange eine Angemessenheitspr\u00fcfung; es m\u00fcsse f\u00fcr den Einzelfall ermittelt werden, ob der R\u00fcckruf angemessen sei. Insbesondere hinsichtlich schon eingebauter angegriffener Ausf\u00fchrungsformen sei dies nicht der Fall, da in diesem Fall keine weiteren Verletzungen &#8211; kein weiterer Vertrieb &#8211; mehr m\u00f6glich seien.<\/p>\n<p>Zudem werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit auszusetzen sei. Das Klagepatent sei durch den Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen; ihm fehle zudem die erforderliche Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsbegehren entgegen. Die Lehre des Klagepatents gebe nicht vor, dass das Ende des Klemmschenkels innerhalb des Lochkragens liegen m\u00fcsse, dieses k\u00f6nne sich vielmehr auch etwas unterhalb des Materialdurchzugs befinden. Die Querkante wiederum m\u00fcsse lediglich die Anforderungen erf\u00fcllen, dass sie sich quer zur Leiterdurchsteckrichtung erstrecke und gegen den Leiter vorstehe. Der Begriff \u201eLeiterdurchsteckrichtung\u201c werde dabei als \u00fcbereinstimmend mit der Richtung der Erstreckung des Lochkragens verwendet, eine Orientierung an einem \u201eLeitereinf\u00fchrungskanal\u201c sei demgegen\u00fcber nicht Gegenstand des Patentanspruchs. Zudem beziehe sich die Erstreckungsrichtung nicht auf die X-Richtung, sondern ausschlie\u00dflich auf die Orientierung der Querkante in Z-Richtung. Hinsichtlich des \u201eVorstehens\u201c erfolge die Orientierung der Querkante demgegen\u00fcber in X-Richtung. Die Anforderung des Klagepatents, dass die endseitige Klemmkante des Klemmschenkelendes in der Position der Klemmung des elektrischen Leiters \u201ein etwa\u201c der an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorhandenen Querkante gegen\u00fcberliegen soll, sei weit auszulegen. Sie sei dem Umstand geschuldet, dass Klemmkante und Querkante zwecks Bildung einer Klemmstelle zusammenwirken k\u00f6nnen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, \u00a7 140 a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. 2 \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen Federkraftklemmanschluss f\u00fcr einen elektrischen Leiter.<\/p>\n<p>Wie in der Klagepatentschrift einleitend ausgef\u00fchrt wird, ist ein solcher gattungsgem\u00e4\u00dfer Federkraftklemmanschluss aus der DE 28 25 291 C2 bekannt. Ein wesentliches Gattungsmerkmal solcher Federkraftklemmanschl\u00fcsse sei ein viereckiger Materialdurchzug durch das aus einem flachen Material gefertigte Stromschienenst\u00fcck, der als Leiterdurchsteck\u00f6ffnung diene und der einen in die Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckenden Lochkragen besitze, so dass zwischen der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che und einem in den Materialdurchzug sich hineinerstreckenden Ende einer Blattfeder eine Klemmstelle f\u00fcr einen elektrischen Leiter gebildet sei. Solche Stromschienenst\u00fccke k\u00f6nnten mit einem, aber auch mit mehreren Materialdurchz\u00fcgen versehen sein, die bevorzugt in einer Linie angeordnet seien, um eine m\u00f6glichst schmale Bauform des Stromschienenst\u00fccks (z.B. in der Art eines ausgestanzten Materialstreifens) zu erhalten wie dies z.B. f\u00fcr die Durchgangsstromschienen eng benachbarter Reihenklemmanordnungen verlangt werde. Solche besonders schmalen Stromschienenst\u00fccke bes\u00e4\u00dfen im Bereich der Materialdurchz\u00fcge lediglich schmale, in Stromschienenrichtung verlaufende Randstege, deren Stromleitungsquerschnitte im Regelfall nicht ausreichend seien. Dieser Nachteil werde durch die Lochkragen der Materialdurchz\u00fcge ausgeglichen, deren Lochkragenquerschnitte zugleich auch Stromleitungsquerschnitte seien, so dass in der Summe die Querschnitte der Randstege und die Lochkragenquerschnitte einen gen\u00fcgend gro\u00dfen Stromleitungsquerschnitt in Richtung des Stromschienenst\u00fccks zur Verf\u00fcgung stellen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der bekannten Federkraftklemmeinrichtungen bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass die Strom\u00fcbergangswerte zwischen der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che und dem geklemmten elektrischen Leiter nur schwach ausreichend seien. Praktische Versuche, dieses Problem durch eine Erh\u00f6hung der Klemmkr\u00e4fte der Blattfeder zu l\u00f6sen, seien unbefriedigend verlaufen, da h\u00f6here Klemmkr\u00e4fte die manuell anzubringenden Einsteckkr\u00e4fte f\u00fcr die Klemmung des elektrischen Leiters ung\u00fcnstig beeinflussen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>US 5,098,317 offenbare einen Stecker mit Federkraftklemmanschl\u00fcssen zum Anschlie\u00dfen elektrischer Leiter an den Stecker. Ein Stromschienenst\u00fcck sei entgegen der Einsteckrichtung des Leiterendes in Richtung des einzusteckenden Leiters und eines gegen\u00fcberliegenden Klemmschenkelendes an der Blattfeder umgebogen, so dass die umgebogene Endkante des Stromschienenst\u00fccks zusammen mit dem Klemmschenkelende eine Klemmstelle bilde. US 5,348,496 offenbare einen L\u00f6semechanismus f\u00fcr einen Federkraftklemmanschluss. Der Federkraftklemmanschluss sei aus einer gradlinig verlaufenden Stromschiene und einer Blattfeder gebildet, dessen Klemmschenkelende sich schr\u00e4g in Richtung der Ebene des Stromschienenst\u00fccks erstrecke. Ein anzuklemmender Leiter liege fl\u00e4chig an der Anlageebene des Stromschienenst\u00fccks an. EP 1 217 692 A2 offenbare eine Anschlussklemme f\u00fcr einen elektrischen Leiter mit einem Stromschienenst\u00fcck, dessen an eine Steck\u00f6ffnung angrenzender Profilabschnitt in Richtung eines in die Steck\u00f6ffnung einzusteckenden Leiters abgebogen sei. Das von der Steck\u00f6ffnung entfernte Ende des abgewinkelten Profilabschnitts bilde zusammen mit einem Klemmschenkelende einer in die Steck\u00f6ffnung eingesetzten Blattfeder eine definierte Klemmstelle, die eine hohe Kontaktsicherheit gew\u00e4hrleiste.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), die gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile eines Federkraftklemmanschlusses, der in seiner Stromschiene einen Materialdurchzug mit einem Lochkragen mit ringf\u00f6rmig geschlossenen Lochkrageninnenwandfl\u00e4chen besitze, beizubehalten, jedoch die Strom\u00fcbergangswerte in der Klemmstelle zu verbessern, ohne dabei die Leitereinsteckkr\u00e4fte zu erh\u00f6hen oder in anderer Weise den Leitereinsteckvorgang zu verschlechtern.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Federkraftklemmanschluss zum Anschluss eines elektrischen Leiters, mit<\/p>\n<p>1.1 einem Stromschienenst\u00fcck (10) und<\/p>\n<p>1.2 einer Blattfeder, wobei<\/p>\n<p>2. das Stromschienenst\u00fcck (10)<\/p>\n<p>2.1 aus einem flachen Material gefertigt ist, und<\/p>\n<p>2.2 eine Leiterdurchsteck\u00f6ffnung in Form eines viereckigen Materialdurchzugs besitzt.<\/p>\n<p>3. Der Materialdurchzug besitzt einen in Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckenden Lochkragen (13)<\/p>\n<p>3.1 mit ringf\u00f6rmig geschlossenen Lochkrageninnenwandfl\u00e4chen (14, 15).<\/p>\n<p>4. Die Blattfeder besitzt einen Klemmschenkel (20).<\/p>\n<p>5. Das Ende des Klemmschenkels taucht derart in den Materialdurchzug (11) ein, dass er mit einer Lochkrageninnenwandfl\u00e4che (15) des Materialdurchzugs (11) eine Klemmstelle f\u00fcr den elektrischen Leiter (23) bildet.<\/p>\n<p>6. An der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che (15), die mit dem Klemmschenkelende die Klemmstelle bildet, ist eine gegen den elektrischen Leiter vorstehende und quer zur Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckende Oberkante vorhanden.<\/p>\n<p>7. Der Klemmschenkel (20) der Blattfeder ist derart bemessen und geformt, dass die endseitige Klemmkante (21) des Klemmschenkelendes in der Position der Klemmung des elektrischen Leiters (23) in etwa der an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorhandenen Querkante (22) gegen\u00fcberliegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 5 bis 7 der Auslegung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer Federkraftklemmanschluss unterscheidet sich von dem aus der DE 28 25 291 C2 bekannten und in der Klagepatentschrift beschriebenen Federkraftklemmanschluss dadurch, dass die an der Klemmstelle beteiligte Lochkrageninnenwandfl\u00e4che eine gegen den elektrischen Leiter vorstehende und quer zur Leiterdurchsteckrichtung sich erstreckende Querkante aufweist (Merkmal 6) und die Klemmschenkel der Blattfeder derart bemessen und geformt sind, dass ihre endseitige Klemmkante in der Klemmposition in etwa der an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorhandenen Querkante gegen\u00fcberliegt (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Die Funktion einer solchen Gestaltung von Klemmschenkel und Lochkrageninnenwandfl\u00e4che besteht unter anderem darin, dass ein Kontaktpunkt zwischen dem elektrischen Leiter und der vorstehenden Querkante an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che gebildet wird, der geometrisch die Kontaktanlagenfl\u00e4che zwischen dem elektrischen Leiter und dem Lochkragen des Materialdurchzugs auf eine kleinere definierte Kontaktfl\u00e4che minimiert, in Kombination mit einer maximal m\u00f6glichen Kontaktkraftaufbringung. Letztere ergibt sich nach dem Klagepatent daraus, dass der Klemmschenkel der Klemmfeder derart bemessen und geformt ist, dass die endseitige Klemmkante des Klemmschenkelendes in der Position der Klemmung des elektrischen Leiters nahezu direkt auf die geometrisch minimierte Kontaktanlagefl\u00e4che einwirkt, indem die Klemmkante des Klemmschenkelendes in etwa der an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che gebildeten Querkante gegen\u00fcberliegt. Hieraus resultiert eine hohe spezifische Fl\u00e4chenpressung in der Kontaktanlagefl\u00e4che, die die Strom\u00fcberg\u00e4nge verbessert und zudem einen gasdichten Kontakt gew\u00e4hrleistet (vgl. Abs. [0012]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1).<\/p>\n<p>Um diese Funktion zu erreichen, enth\u00e4lt Merkmal 6 Vorgaben f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der Querkante in dreierlei Hinsicht: Die Querkante soll vorstehen, womit nichts anderes als eine Relativposition der Querkante zu anderen Bauteilen des Federkraftklemmanschlusses angesprochen ist. Weiterhin soll die Querkante gegen den elektrischen Leiter vorstehen, was in der Klagepatentschrift definiert wird mit \u201ein Richtung des Zentrums des Materialdurchzugs\u201c (Abs. [0027]). Dem ist auch die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Schlie\u00dflich soll sich die Querkante noch quer zur Leiterdurchsteckrichtung erstrecken.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas die letzte Eigenschaft (\u201equer zur Leiterdurchsteckrichtung\u201c) angeht, wird bereits aus der Begrifflichkeit (\u201esich erstrecken\u201c), aber auch aus der Systematik des Klagepatentanspruchs (\u201evorstehen\u201c der Querkante einerseits und \u201esich erstrecken\u201c andererseits) deutlich, dass die Erstreckungsrichtung quer zur Leiterdurchsteckrichtung nicht dieselbe Richtung meint wie das \u201eVorstehen gegen den elektrischen Leiter.\u201c Daher greift auch die Auffassung der Beklagten nicht durch, bereits der Begriff \u201eQuerkante\u201c beschreibe die Erstreckung in L\u00e4ngsrichtung der Kante, w\u00e4hrend \u201equer zur Leiterdurchsteckrichtung\u201c zus\u00e4tzlich ein Hineinragen der Kante in die Leiterdurchsteckrichtung meine (von beiden Parteien als x- und z-Richtung benannt). F\u00fcr eine solche Auslegung bietet das Klagepatent keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Begriff \u201eQuerkante\u201c lediglich die Erstreckungsrichtung quer zur Leiterdurchsteckrichtung beschreiben soll, nicht aber eine von dieser Richtung zu unterscheidende Erstreckungsrichtung.<br \/>\nb)<br \/>\nSoweit die Querkante gegen den elektrischen Leiter vorstehen soll, impliziert der Wortlaut des Klagepatentanspruchs, dass die Querkante von der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorsteht, beziehungsweise die \u00fcbrigen Bereiche der Innenwand gegen\u00fcber der Querkante zur\u00fcckversetzt verlaufen. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Querkante in jedem Fall durch einen zus\u00e4tzlichen Knick in der Lochkrageninnenwand, wie bez\u00fcglich eines Ausf\u00fchrungsbeispiels dargestellt in Figur 5 der Klagepatentschrift, ausgebildet werden muss. Dies ist bereits bei funktionaler Betrachtung zur Minimierung der Kontaktanlagefl\u00e4che auf einen Kontaktpunkt zwischen elektrischem Leiter und Querkante nicht erforderlich, ergibt sich aber auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Demnach kann die Querkante bereits durch eine Neigungsanordnung des Stromschienenst\u00fccks insgesamt oder durch Anstauchen, Dr\u00fccken oder Formpressen des zugeordneten Lochkrageninnenbereichs \u2013 mithin auch der gesamten Lochkrageninnenwandfl\u00e4che \u2013 gebildet werden (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht dabei zun\u00e4chst von dem aus dem Stand der Technik (DE 28 25 291 C2) bekannten Stromschienenst\u00fcck aus, bei dem sich der Lochkragen in Leiterdurchsteckrichtung erstreckt (vgl. Abs. [0002]) und infolgedessen der elektrische Leiter an der Lochkrageninnenwand fl\u00e4chig anliegt. Soll nun eine Querkante \u2013 wie in der Klagepatentschrift beschrieben (Abs. [0010]) \u2013 \u201edurch eine Neigungsanordnung des Stromschienenst\u00fccks insgesamt\u201c gebildet werden, muss das Stromschienenst\u00fcck insgesamt im Verh\u00e4ltnis zum elektrischen Leiter und seiner Durchsteckrichtung geneigt werden. Soll die Klemmkante hingegen durch Anstauchen, Dr\u00fccken oder Formpressen gebildet werden (Abs. [0010]), muss jedenfalls der zur Klemmstelle geh\u00f6rige Lochkragenbereich in Richtung des elektrischen Leiters vorgestellt werden. Denn nur so kann die im Klagepatent beschriebene Minimierung der Kontaktanlagefl\u00e4che auf einen Kontaktpunkt zur Verbesserung der Strom\u00fcbergangswerte erreicht werden. In beiden F\u00e4llen gen\u00fcgt es aber, wenn die Lochkrageninnenwandfl\u00e4che als solche nicht mehr parallel, sondern in einem Winkel (insofern \u201eNeigungsanordnung\u201c) zum elektrischen Leiter verl\u00e4uft. Damit kommt es f\u00fcr die Frage, ob die Querkante gegen\u00fcber der \u00fcbrigen Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorsteht, ma\u00dfgeblich auf die Leiterdurchsteckrichtung an.<\/p>\n<p>Nach seinem Wortlaut beschreibt der Begriff \u201eLeiterdurchsteckrichtung\u201c die Richtung, in die der elektrische Leiter durch den Materialdurchzug gesteckt wird. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Klagepatentanspruch, noch aus der Beschreibung des Klagepatents. Die Leiterdurchsteckrichtung wird insbesondere nicht durch die Erstreckungsrichtung des Lochkragens definiert. Der Klagepatentanspruch gibt vielmehr vor, dass sich der Lochkragen in der Leiterdurchsteckrichtung erstrecken soll (Merkmal 3). Dazu stehen auch nicht die Erw\u00e4gungen des Europ\u00e4ischen Patentamts in der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2011 im Widerspruch. Soweit das Europ\u00e4ische Patentamt ausgef\u00fchrt hat, durch das Merkmal 3 werde eine Leiterdurchsteckrichtung definiert, in deren Richtung sich der Lochkragen des Materialdurchzugs erstrecken soll (Rn 4.3. der Anlage K 16), bezieht sich dies erkennbar auf die Fragestellung, ob die Erfindung vollst\u00e4ndig, insbesondere ausf\u00fchrbar, offenbart ist. Eine abschlie\u00dfende Definition des Begriffs \u201eLeiterdurchsteckrichtung\u201c ist damit nicht verbunden. Sie w\u00fcrde auch versagen, wenn s\u00e4mtliche Lochkrageninnenwandfl\u00e4chen verformt sein sollten, was nach der Beschreibung des Klagepatents nicht ausgeschlossen ist (vgl. Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Leiterdurchsteckrichtung auch nicht zwingend durch die Ausrichtung eines Leitereinf\u00fchrungskanals definiert. F\u00fcr eine solche Definition bietet die Klagepatentschrift keinerlei Anhaltspunkt; Leitereinf\u00fchrungskan\u00e4le sind hier weder erw\u00e4hnt, noch sind sie in den Zeichnungen dargestellt. Zudem ist es m\u00f6glich, dass Leiterdurchf\u00fchrungskan\u00e4le so gestaltet sind, dass der Leiter aus verschiedenen Richtungen in den Materialdurchzug gesteckt werden kann. Zu dieser Auslegung stehen die Erw\u00e4gungen des Europ\u00e4ischen Patentamts in der Entscheidung vom 14.02.2011 nicht im Widerspruch. Zwar wird hier ausgef\u00fchrt, dass keine der Figuren der Entgegenhaltung DE 28 25 291 C2 einen eingesteckten Leiter zeige und die darin dargestellten Leitereinf\u00fchrungskan\u00e4le eine eindeutige Leitereinsteckrichtung senkrecht zur Stromschiene und parallel zu den Lochkragenw\u00e4nden vorg\u00e4ben (Rn 5.4 der Anlage K 16). Diese Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsentscheidung beziehen sich jedoch allein auf den Offenbarungsgehalt der als neuheitssch\u00e4dlich entgegen gehaltenen DE 28 25 291 C2. Da diese au\u00dfer den Leitereinf\u00fchrungskan\u00e4len keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die Offenbarung einer Leitereinsteckrichtung enthielten, konnte das Europ\u00e4ische Patentamt nur von der durch die Leitereinf\u00fchrungskan\u00e4le vorgegebenen Einsteckrichtung ausgehen. Dies sagt aber \u00fcber den Erfindungsgegenstand und insbesondere \u00fcber den Begriff der Leitereinsteckrichtung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs nichts aus. Diese ist nicht zwingend auf die durch etwaige Leitereinf\u00fchrungskan\u00e4le vorgegebene Einsteckrichtungen beschr\u00e4nkt. Vielmehr ist unter der Leiterdurchsteckrichtung im Sinne des Klagepatents die Richtung zu verstehen, in die der elektrische Leiter eingef\u00fchrt werden kann, so dass sich die Lochkrageninnenwandfl\u00e4che in einem Winkel zur Durchsteckrichtung erstreckt und damit die Randkante gegen\u00fcber dem Rest der Wandfl\u00e4che \u201egegen den elektrischen Leiter vorsteht\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Merkmale 5 und 7 des Patentanspruchs 1 soll das Ende des Klemmschenkels derart in den Materialdurchzug (11) eintauchen, dass es mit einer Lochkrageninnenwandfl\u00e4che (15) des Materialdurchzugs (11) eine Klemmstelle f\u00fcr den elektrischen Leiter (23) bildet, wobei der Klemmschenkel (20) der Blattfeder derart bemessen und geformt sein soll, dass die endseitige Klemmkante (21) des Klemmschenkelendes in der Position der Klemmung des elektrischen Leiters (23) in etwa der an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorhandenen Querkante (22) gegen\u00fcberliegen soll.<\/p>\n<p>Dass sich das Klemmschenkelende der Blattfeder \u2013 wie von der Beklagten vertreten \u2013 zu diesem Zwecke in jedem Fall innerhalb der Lochkragenfl\u00e4che befinden muss, gibt das Klagepatent nicht vor. Eine solche Beschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dem Begriff \u201eeintauchen\u201c entnimmt der Fachmann lediglich, dass das Ende des Klemmschenkels in den Materialdurchzug eingef\u00fchrt werden soll, versteht dies aber nicht in einer Weise, dass das Klemmschenkelende in jedem Fall im Innenbereich des Lochkragens liegen muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der englischen oder der franz\u00f6sischen \u00dcbersetzung in der Patentschrift \u201einserted into\u201c, bzw. \u201eenfonc\u00e9e dans\u201c, zumal bei europ\u00e4ischen Patenten hinsichtlich der Auslegung die Fassung der Patentanspr\u00fcche in der vom Anmelder gew\u00e4hlten Verfahrenssprache, hier deutsch, entscheidend ist, Art. 70 Abs. 1, 3 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Dass das Patent an dieser Stelle nicht Begriffe wie \u201ehindurchtauchen\u201c oder \u201edurchkreuzen\u201c verwendet bedeutet ebenfalls nicht, dass das Klemmschenkelende nicht durch den Lochkragenbereich hindurchtauchen darf \u2013 es bedeutet lediglich, dass das Klemmschenkelende dies nicht muss, sondern es sich vielmehr auch innerhalb des Lochkragens befinden kann.<\/p>\n<p>Dem stehen die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift nicht entgegen, in denen ausgef\u00fchrt wird, dass \u201edie endseitige Klemmkante 21 des Klemmschenkels 20 bei unbelegter und geschlossener Klemmstelle an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che 15 anliegt und somit in dem Materialdurchzug anschlag-fixiert gehalten ist, bzw. dass der Klemmschenkel der Blattfeder in der Position der Klemmung des elektrischen Leiters maximal in die Tiefe des Materialdurchzugs eintaucht\u201c (Abs. [0026] und [0028]). An diesen Stellen beschreibt die Klagepatentschrift ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Hierauf kann der Schutzbereich des Patents nicht beschr\u00e4nkt werden, was bereits daraus folgt, dass es sich bei der Schilderung von Ausf\u00fchrungsbeispielen nur um exemplarische (und nicht abschlie\u00dfende) Erl\u00e4uterungen des Erfindungsgegenstands handelt (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage Rn. 16).<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis l\u00e4sst sich auch aus dem funktionalen Zusammenhang nicht herleiten. Eine Anforderung an die Tiefe des Eintauchens des Klemmschenkelendes ergibt sich lediglich aus Merkmal 7 der Klagepatentschrift: In der Position der Klemmung des elektrischen Leiters soll das Klemmschenkelende in etwa der an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che vorhandenen Querkante gegen\u00fcberliegen, um die Klemmstelle f\u00fcr den elektrischen Leiter zu bilden. Bereits aus der Wendung \u201ein etwa\u201c ergibt sich, dass Klemmkante und Querkante nicht exakt gegen\u00fcberliegen m\u00fcssen. Dass aber die Klemmstelle f\u00fcr den elektrischen Leiter, die nach der Lehre des Klagepatents von dem Klemmschenkelende der Blattfeder und der Querkante an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che gebildet werden soll, nicht entstehen kann, wenn das Klemmschenkelende sich etwas unterhalb anstatt etwas oberhalb der Lochkragenfl\u00e4che befindet, behauptet selbst die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Wie weit die Abweichung hinsichtlich der Anforderung \u201ein etwa\u201c in Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 1 sein darf, gibt das Klagepatent nicht vor, vielmehr wird dem Fachmann \u2013 f\u00fcr diesen erkennbar \u2013 insoweit ein Spielraum einger\u00e4umt; die Lehre des Klagepatents gibt zu erkennen, dass Klemmkante und Querkante nicht exakt einander gegen\u00fcberliegen m\u00fcssen. Der Fachmann entnimmt diesem Merkmal, dass die endseitige Klemmkante und die Querkante derart einander gegen\u00fcberliegen m\u00fcssen, dass sie noch eine Klemmstelle f\u00fcr den Leiter bilden k\u00f6nnen, ohne dass es zu einer fl\u00e4chigen Anlage des elektrischen Leiters an der Lochkrageninnenwand kommen kann. Dies ist deshalb erforderlich, weil das Klagepatent, anders als der Stand der Technik, keine parallel zur Leiterdurchsteckrichtung verlaufende Seitenwand vorsieht, sich eine Klemmstelle also nicht mit jedem beliebigen Teil der Seitenwand bilden soll, sondern nur mit der Querkante. Hieraus resultiert nach dem Klagepatent die hohe spezifische Fl\u00e4chenpressung, die die Strom\u00fcberg\u00e4nge verbessert und zudem einen gasdichten Kontakt gew\u00e4hrleistet (vgl. Abs. [0012]). Weiterhin hat die Position von Klemm- und Querkante nach der Klagepatentschrift den Vorteil, dass auf den Leiter keine Kippmomente ausge\u00fcbt werden (vgl. Abs. [0013]). Das Kippmoment eignet sich jedoch schon deshalb nicht als Eingrenzung f\u00fcr den Begriff \u201ein etwa\u201c, weil die genaue Position von Klemmkante und Querkante auch von Form, Ma\u00df und Durchsteckrichtung des elektrischen Leiters abh\u00e4ngt. Hinzu kommt, dass grunds\u00e4tzlich bereits dann, wenn sich Klemmkante und Querkante nicht exakt senkrecht gegen\u00fcberliegen \u2013 was das Klagepatent nicht voraussetzt \u2013 ein Kippmoment entstehen kann, das sogar dazu f\u00fchren kann, dass sich der elektrische Leiter so ausrichtet, dass die beiden Kanten nunmehr gegen\u00fcber liegen und die Klemmkraft erh\u00f6ht ist. Das Kippmoment darf hingegen nicht dazu f\u00fchren, dass es zu einer fl\u00e4chigen Anlage des elektrischen Leiters an der Lochkrageninnenwand kommt. Vor diesem Hintergrund ist das Merkmal 7 dahingehend zu verstehen, dass die endseitige Klemmkante der Querkante jedenfalls dann noch \u201ein etwa gegen\u00fcberliegt\u201c, solange noch eine Klemmstelle f\u00fcr den Leiter in Form eines Kontaktpunktes gebildet wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDies vorausgeschickt macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 nicht in Frage gestellt, so dass es in dieser Hinsicht keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus sind aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 5, 6 und 7 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Merkmals 5 taucht unstreitig bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Ende des Klemmschenkels der Blattfeder in den Materialdurchzug ein. Dass das Ende des Klemmschenkels in der Position der Klemmung jeweils geringf\u00fcgig unterhalb des Lochkragens angeordnet ist, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents \u2013 wie er\u00f6rtert \u2013 nicht heraus. Aus den vorgelegten Abbildungen (Anlagen K 8, K 9, K 12, K 13 und K 17) sowie den zugeh\u00f6rigen Mustern ist auch ersichtlich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Ende des Klemmschenkels und die Lochkrageninnenwandfl\u00e4che des Materialdurchzugs eine Klemmstelle f\u00fcr einen elektrischen Leiter bilden; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnte ansonsten ihrer Funktion als Kontaktreihenklemme auch nicht nachkommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird auch das Merkmal 6 verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verl\u00e4uft die Lochkrageninnenwandfl\u00e4che, die mit dem Klemmschenkelende die Klemmstelle bildet, nicht senkrecht zur Stromschienenrichtung, sondern ist schr\u00e4g angestellt. Die Querkante wird dabei durch die Unterkante dieser Wandfl\u00e4che gebildet. Geht man f\u00fcr die Leiterdurchsteckrichtung von der Richtung aus, in der auch in den Lichtbildern K 8, K 9, K 12, K 13 und K 17 und den zugeh\u00f6rigen Mustern die elektrischen Leiter durch den Materialdurchzug gesteckt wurden, steht die Querkante gegen den elektrischen Leiter vor. Denn die Lochkrageninnenwandfl\u00e4che verl\u00e4uft nicht parallel zur Leiterdurchsteckrichtung, sondern unter einem Winkel, so dass die Querkante im Verh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen Bereichen der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che weiter in Richtung des Zentrums des Materialdurchzugs vorsteht. Mit Blick auf die Muster und die vergr\u00f6\u00dferten Darstellungen in den Abbildungen K 8, K 9, K 12, K 13 und K 17 kann auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass der elektrische Leiter, anders als nach dem Stand der Technik, nicht in der gesamten L\u00e4nge an der Lochkrageninnenwand anliegt, sondern die Kontaktanlagefl\u00e4che auf einen Kontakt- oder Kreuzungspunkt zwischen dem elektrischen Leiter und der Querkante minimiert wird. Die Beklagte tr\u00e4gt zwar vor, die Lichtbilder w\u00fcrden die Einklemmsituation nicht korrekt wiedergeben, erl\u00e4utert und belegt aber nicht, wie sich die konkrete Einklemmsituation hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattdessen darstellen soll.<\/p>\n<p>Dass die Ausrichtung der Seitenw\u00e4nde der Leitereinf\u00fchrungskan\u00e4le der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit der in den Anlagen K 8, K 9, K 12, K 13 und K 17 und den zugeh\u00f6rigen Mustern erkennbaren Leiterdurchsteckrichtung \u00fcbereinstimmt, ist unbeachtlich. Wie bereits anl\u00e4sslich der Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgef\u00fchrt, wird die Leiterdurchsteckrichtung nicht zwingend durch die Ausrichtung der Leitereinf\u00fchrungskan\u00e4le bestimmt, jedenfalls dann nicht, wenn der elektrische Leiter in einer von der Ausrichtung der Leitereinf\u00fchrungskan\u00e4le abweichenden Richtung in den Materialdurchzug eingesteckt werden kann. Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Das ist hier der Fall. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entf\u00e4llt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Dass die Klemmkante des Klemmschenkelendes der Blattfeder und die Querkante an der Lochkrageninnenwandfl\u00e4che hinsichtlich ihrer H\u00f6he derart weit auseinanderliegen, dass eine Klemmstelle in der Form eines Kontaktpunktes nicht gebildet werden kann, wird durch die Abbildungen der K 8, K 9, K 12, K 13 und K 17 und die zugeh\u00f6rigen Muster widerlegt.<br \/>\nIV.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Herstellung, des Anbietens, In-Verkehr-Bringens und Gebrauchens sowie der weiteren Einfuhr und des weiteren Besitzes gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer den Umst\u00e4nden angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG. Die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung war.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die Umst\u00e4nde zur Bezifferung einer angemessenen Entsch\u00e4digung darzulegen und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht die Verj\u00e4hrung der Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche droht, Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG i.V.m. \u00a7 141 PatG.<\/p>\n<p>3. Zudem hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>4. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entsch\u00e4digung und den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>5. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor, zumal die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, im Inland in Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sein. Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hier vertreibt.<\/p>\n<p>6. Zudem hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der seit Erteilung des Patents am 28.01.2009 im Besitz Dritter befindlichen angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass die Verletzungsgegenst\u00e4nde teilweise eingebaut wurden, l\u00e4sst den R\u00fcckrufanspruch als solchen nicht entfallen. Ein solcher Einbau von Verletzungsgegenst\u00e4nden in andere Gegenst\u00e4nde ist \u00fcblich, eine Ausnahme hat der Gesetzgeber allein hierf\u00fcr nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Es bestehen zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Der R\u00fcckrufanspruch dient dem Patentschutz. Er steht dem Patentinhaber grunds\u00e4tzlich zu und ist gem\u00e4\u00df dem Wortlaut des \u00a7 140a Abs. 4 S. 1 PatG nur dann ausgeschlossen, \u201ewenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist\u201c. Bereits dem Wortlaut ist mithin zu entnehmen, dass die Verpflichtung zum R\u00fcckruf die Regelma\u00dfnahme darstellt und dass von ihr nur unter besonderen Umst\u00e4nden abgesehen werden soll, die den Einzelfall von der typischen Sachverhaltsgestaltung unterscheiden, f\u00fcr die \u00a7 140 b Abs. 3 PatG die Pflicht zum R\u00fcckruf anordnet (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.07.2010, Az. I-2 U 47\/10 \u2013 Gleitsattelscheibenbremse I &#8211; zum Auskunftsanspruch nach \u00a7 140 b Abs. 4 PatG mit an der entscheidenden Stelle identischem Wortlaut (\u201eAnspr\u00fcche \u2026 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist\u201c).) Die f\u00fcr die Annahme der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit erforderlichen Tatsachen hat die Beklagte darzulegen, die sich auf die Ausnahmeregelung beruft. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Dass Verletzungsgegenst\u00e4nde in gr\u00f6\u00dfere Maschinen eingebaut wurden, stellt f\u00fcr sich noch keinen Ausnahmefall dar, ebenso wenig, dass der Preis f\u00fcr den Austausch der Verletzungsgegenstand h\u00f6her ist als der Wert des Verletzungsgegenstands. Die Beklagte gibt zudem zwar an, dass f\u00fcr den Austausch und den Einbau eines neuen Federkraftklemmanschlusses Kosten in H\u00f6he von 35 \u20ac bis 75 \u20ac anfallen w\u00fcrden, legt aber nicht dar, welche Verletzungsgegenst\u00e4nde konkret \u00fcberhaupt wo eingebaut wurden, ob immer nur ein einziger Federkraftklemmanschluss eingebaut wird oder f\u00fcr denselben Preis gleich mehrere Federkraftklemmanschl\u00fcsse ausgetauscht werden k\u00f6nnen, wie hoch die Gefahr eines erheblichen Produktionsausfalls und die Gefahr eines irreparablen Schadens f\u00fcr die Gesamtanlage \u00fcberhaupt ist, wie viele Federkraftklemmanschl\u00fcsse in Schaltschr\u00e4nke verbaut wurden und wie hoch die Kosten f\u00fcr eine erneute Pr\u00fcfung eines Schaltschrankes ausfallen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber das gegen das Klagepatent eingeleitete Nichtigkeitsverfahren besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, liegt nicht vor. Das Patent DE 28 25 291 C2, welches die Beklagte als neuheitssch\u00e4dlich anf\u00fchrt, wurde bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt, die Klagepatentschrift f\u00fchrt es als Stand der Technik ausdr\u00fccklich auf. Selbiges gilt f\u00fcr die EP 1 217 692 A2, welche die Beklagte in Kombination mit der DE 28 25 291 C2 f\u00fcr die fehlende Erfindungsh\u00f6he anf\u00fchrt. Zudem hat sich die Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamts bereits mit s\u00e4mtlichen von der Beklagten vorgebrachten Punkten befasst und das Klagepatent aufrechterhalten. Die Beschwerdebegr\u00fcndung der Beklagten enth\u00e4lt kein derartig neues, relevantes Vorbringen, dass von einer Ab\u00e4nderung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patenamts im Beschwerdeverfahren mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der Einwand, die Druckschrift DE 2 825 291 C2 werde sich bei der hier vertretenen Auslegung als neuheitssch\u00e4dlich erweisen, greift nicht durch. Die Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in Abschnitt II. 1. b) (a. E.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1686 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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