{"id":1571,"date":"2011-06-30T17:00:43","date_gmt":"2011-06-30T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1571"},"modified":"2016-04-22T10:02:00","modified_gmt":"2016-04-22T10:02:00","slug":"4a-o-6010-duschtasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1571","title":{"rendered":"4a O 60\/10 &#8211; Duschtasse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1687<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2011, Az. 4a O 60\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.000,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 60 % und der Beklagten zu 40 % auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 156.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster), das unter Inanspruchnahme des Anmeldetags der Patentanmeldung 10 2007 010 XXX.3 vom 05.03.2007 angemeldet, am 13.11.2008 eingetragen und am 18.12.2008 im Patentblatt bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf ein Duschtassenelement. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement (20) sowie ein oberes Deckelement (30), wobei das Deckelement (30) mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<\/p>\n<p>Wegen der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4 und 11 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen. Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung in einer Explosionsdarstellung (Figur 1), beim Zusammenbau (Figur 2) und im zusammengebauten Zustand (Figur 3) wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet bundesweit Duschtassen an. Unter anderem bewarb sie in einem Prospekt ein Duschelement unter der Bezeichnung \u201eA (zweiteilig).\u201c Das Duschelement wurde wie nachstehend wiedergegeben beworben:<\/p>\n<p>In einer Nettopreisliste f\u00fcr das Jahr 2009 beschrieb die Beklagte das Duschelement wie folgt: \u201eZweigeteilte Oberplatte zum vereinfachten Einbau in Nischen. Mit eingearbeiteter Linienentw\u00e4sserung und eingearbeitetem Dichtband\u201c (Anlage rop 1). Die Beklagte hatte zweiteilige Duschelemente des Typs \u201eA\u201c sowohl mit, als auch ohne eingearbeitetes Dichtband im Angebot.<\/p>\n<p>Nach einer Berechtigungsanfrage forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 28.04.2009 unter Fristsetzung bis zum 11.05.2009 zur Abgabe einer strafbew\u00e4hrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. In der Abmahnung gab die Kl\u00e4gerin unter anderem das Datenblatt mit dem beanstandeten Duschelement aus dem Prospekt wieder. Daraufhin gab die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 27.05.2009, den Patentanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin am 28.05.2009 zugegangen, die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung, datiert auf den 25.05.2009, ab. Sie verpflichtete sich zugleich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung. Wegen der Einzelheiten der Unterlassungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage PBP 9 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Juli 2009 erhielt die Kl\u00e4gerin eine Brosch\u00fcre, in der die Beklagte weiterhin ein zweiteiliges Duschelement namens \u201eA\u201c bewarb. Die entsprechende Seite aus der Brosch\u00fcre ist nachstehend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Daraufhin teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit patentanwaltlichem Schreiben vom 04.09.2009 mit, dass aus ihrer Sicht ein Versto\u00df gegen die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung vorliege, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.09.2009 erneut zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf, dieses Mal aber unter Eingehung eines Vertragsstrafeversprechens \u00fcber 12.000,00 EUR. Weiterhin verlangte sie die Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR und au\u00dfergerichtlicher Patentanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von zweimal 3.994,40 EUR (f\u00fcr jede Abmahnung eine 1,3 Geb\u00fchr zuz\u00fcglich 20,00 EUR Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von 300.000,00 EUR). Die Beklagte stellte mit patentanwaltlichen Schreiben vom 18. und 28.09.2009 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung der Fl\u00e4chenelemente, nach der diese verbindbar sein sollten, in Abrede und wies auf eine \u00c4nderung des beanstandeten Duschelements hin. Auf eine weitere rechtsanwaltliche Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 07.12.2009 erkl\u00e4rte die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18.12.2009, dass im alten Prospekt auf ein in das Duschelement eingearbeitetes Dichtband hingewiesen worden sei, dieser Hinweis im neuen Prospekt aber entfernt worden sei.<\/p>\n<p>Mit der Klage geht die Kl\u00e4gerin gegen das zweiteilige Duschelement \u201eA\u201c der Beklagten sowohl in der Ausf\u00fchrung mit, als auch ohne eingearbeitetes Dichtband vor (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Neben den Anspr\u00fcchen wegen Gebrauchsmusterverletzung macht sie zus\u00e4tzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR und au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 3.078,00 EUR (1,5 Geb\u00fchr bei einem Gegenstandwert von 250.000,00 EUR) geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache auch ohne eingearbeitetes Dichtband von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da das Klagegebrauchsmuster die Art der Verbindung zwischen den beiden Fl\u00e4chenelementen nicht definiere. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Fl\u00e4chenelemente unmittelbar aneinander angelegt und dadurch formschl\u00fcssig verbunden. Auf das Dichtband komme es letztlich gar nicht an.<br \/>\nDurch die weitere Bewerbung des Duschelements \u201eA\u201c in ihren Prospekten habe die Beklagte gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung versto\u00dfen und die Vertragsstrafe verwirkt. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe in ihrer Abmahnung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgebildet. Diese habe plane Enden an den Fl\u00e4chenelementen aufgewiesen. Die Unterlassungserkl\u00e4rung k\u00f6nne daher nur dahingehend verstanden werde, dass auch solche Duschelemente von einer Unterlassungserkl\u00e4rung erfasst werden sollten. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits vor der Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung durch die Beklagte sowohl mit, als auch ohne Dichtband beworben worden sei, h\u00e4tten die Abmahnung und die Unterlassungserkl\u00e4rung beide Varianten umfasst.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig. Die Lehre des Schutzanspruchs 1 werde nicht durch die DE 20 2005 004 XXX U1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, weil diese kein erstes und zweites Fl\u00e4chenelement offenbare. Der Erfindungsgegenstand sei durch die Entgegenhaltung auch nicht nahegelegt, weil sich aus dieser gerade nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfe modulare Aufbau ergebe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,<\/p>\n<p>hilfsweise im Unterliegensfalle<\/p>\n<p>ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, wobei das zweite Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid aufweist und wobei der betretbare Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist, wobei die beiden Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die dazugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18.01.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die gem\u00e4\u00df Ziffer VI. geltend gemachte Vertragsstrafe angerechnet wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben Ziffer I. 1. fallenden Duschtassenelemente auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die oben unter Ziffer I. 1. fallenden, seit dem im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung seit dem 29.04.2006 Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>V. der Kl\u00e4gerin die Befugnis einzur\u00e4umen, dieses Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen, indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor \u2013 soweit er die Sachentscheidung enth\u00e4lt \u2013 sowie der erl\u00e4uternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Vertrieb des Produkts \u201eA (zweiteilig)\u201c der Beklagten das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2007 018 XXX verletzt, einmalig im Anzeigenteil der Zeitschrift \u201eSanit\u00e4r- und Heizungsreport\u201c mit einer Schriftgr\u00f6\u00dfe von 12 pt ver\u00f6ffentlicht werden;<\/p>\n<p>VI. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 9.078,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.000,00 EUR seit dem 19.09.2009 und aus dem Gesamtbetrag seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die beanstandeten Duschelemente ohne eingearbeitetes Dichtband werde das Klagegebrauchsmuster nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, da die Fl\u00e4chenelemente nicht derart ausgebildet seien, dass sie zur Ausbildung des Deckelements verbindbar seien. Nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters m\u00fcssten die Fl\u00e4chenelemente daf\u00fcr entsprechende Verbindungselemente aufweisen, die miteinander in Eingriff gebracht werden k\u00f6nnten. Eine Anordnung der Fl\u00e4chenelemente \u201eKante an Kante\u201c wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gen\u00fcge daf\u00fcr nicht. Das gelte auch f\u00fcr das beanstandete Duschelement mit Dichtband. Insofern mache sie \u2013 die Beklagte \u2013 sich die Ansicht der Kl\u00e4gerin zu Eigen, dass ein Dichtband f\u00fcr die Verbindbarkeit ohne Bedeutung sei.<br \/>\nAnspr\u00fcche wegen der Ausf\u00fchrungsform ohne Dichtband lie\u00dfen sich ebenso wenig aus der Unterlassungserkl\u00e4rung herleiten. Die Unterlassungserkl\u00e4rung habe eine solche Ausf\u00fchrungsform nicht umfasst, sondern sich allein auf die Ausf\u00fchrungsform mit Dichtband bezogen, weil das entsprechende Merkmal in der abgegebenen Erkl\u00e4rung durch Fettdruck hervorgehoben worden sei. Auch die Kl\u00e4gerin sei ausweislich eines Patentanwaltsschreibens vom 24.09.2009 davon ausgegangen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin k\u00f6nne ihre Anspr\u00fcche aber auch nicht mit Erfolg auf die Ausf\u00fchrungsform mit Dichtband st\u00fctzen, weil sie \u2013 die Beklagte \u2013 nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung ein solches Duschelement nicht mehr angeboten habe. Sie habe ihre Nettopreisliste ge\u00e4ndert und den Hinweis auf das eingearbeitete Dichtband entfernt. Der Prospekt beschreibe das Duschelement nunmehr so, wie es tats\u00e4chlich sei: ohne eine der Verbindung dienende Ausbildung der beiden (oberen) Fl\u00e4chenelemente. Auf die Abbildung des beanstandeten Duschelements in den Prospekten und Preislisten k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg berufen, weil diese Zeichnungen das Duschelement nicht mit eingearbeitetem Dichtband zeigten. Im \u00dcbrigen habe sich der Hinweis auf das Dichtband nur in der Nettopreisliste gefunden, die lediglich dem Sanit\u00e4r-Gro\u00dfhandel zur Verf\u00fcgung stehe. Abgesehen davon h\u00e4tten sich die angesprochenen Verkehrskreise bei drei ausgelieferten Mustern nicht in dem Ausma\u00df an eine bestimmte Ausgestaltung des Duschelements mit eingearbeitetem Dichtband gew\u00f6hnen k\u00f6nnen, dass sie mit Blick auf die ge\u00e4nderte Werbung nunmehr irgendwelchen Fehlvorstellungen erlegen seien. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, welche Benutzungshandlungen \u2013 au\u00dfer dem Anbieten \u2013 die Beklagte nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung begangen habe.<br \/>\nWeiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass Anspr\u00fcche aus Handlungen bis zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung am 25.05.2009 erf\u00fcllt seien beziehungsweise nach Treu und Glauben nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Im Schreiben vom 27.05.2009 habe sie die Auskunft erteilt, drei Duschtassenelemente zu einem Nettoverkaufspreis von jeweils 340,00 EUR ausgeliefert zu haben. Mit dem Schreiben vom 04.09.2009 habe die Kl\u00e4gerin deutlich gemacht, von der Geltendmachung weiterer Anspr\u00fcche bis zum 25.05.2009 abzusehen.<br \/>\nDie Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die au\u00dfergerichtlichen Kosten der H\u00f6he nach unangemessen seien, weil der Streitwert von 250.000,00 EUR \u00fcbersetzt sei. Ein Jahresumsatz der Kl\u00e4gerin mit schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Duschtassen von ca. 250.000,00 EUR bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.<br \/>\nSchlie\u00dflich wendet die Beklagte ein, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei. Die Lehre des Schutzanspruchs 1 sei bereits durch die DE 20 2005 004 XXX U1 nahegelegt gewesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist in der Hauptsache hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I. 1. und teilweise hinsichtlich des Klageantrags zu VI. begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 sei es mit oder ohne eingearbeitetes Dichtband \u2013 aus einem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Unterlassungsvertrag.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsvertrag ist dadurch wirksam zustande gekommen, dass die Kl\u00e4gerin durch ihr Schreiben vom 04.09.2009 das mit Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 25.05.2009 erteilte Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages annahm. Die Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 25.05.2009, der Kl\u00e4gerin zugegangen am 28.05.2009, stellt das Angebot f\u00fcr den Abschluss eines Unterlassungsvertrages dar. Das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 04.09.2009 ist als Annahme dieses Angebots anzusehen, weil die Kl\u00e4gerin mit der Bem\u00e4ngelung eines Versto\u00dfes gegen die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung und mit der Einforderung der Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR ihren Willen zum Ausdruck brachte, das Angebot der Beklagten, sich zur Unterlassung weiterer Schutzrechtsverletzungen und zur Zahlung einer Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, vorbehaltlos zu bejahen. Die Annahmeerkl\u00e4rung ist der Beklagten unstreitig zugegangen. Dass die Kl\u00e4gerin das Angebot der Beklagten nicht fristgerecht im Sinne von \u00a7 147 Abs. 2 BGB annahm, sondern \u00fcber drei Monate sp\u00e4ter, ist unsch\u00e4dlich, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte ihr Angebot unbefristet abgab. Denn die Wiederholungsgefahr f\u00fcr eine weitere Schutzrechtsverletzung entf\u00e4llt nur dann, wenn der Schuldner bei Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung nicht nur den Willen hat, seine Handlung nicht zu wiederholen, sondern auch tats\u00e4chlich damit rechnen muss, andernfalls die versprochene Vertragsstrafe zahlen zu m\u00fcssen (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: Rn 1.116). Da somit der Schuldner daran interessiert ist, dass sein Angebot auch nach Ablauf der Annahmefrist angenommen werden kann, muss er \u2013 wie auch im vorliegenden Fall \u2013 das Angebot unbefristet abgegeben haben, was aufgrund der dispositiven Regelung in \u00a7 147 Abs. 2 BGB m\u00f6glich ist (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: Rn 1.117).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist durch den Unterlassungsvertrag verpflichtet, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Duschtassenelemente umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX herzustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben<\/p>\n<p>bei denen die Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind.<\/p>\n<p>Von dieser Verpflichtung wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl mit, als auch ohne eingearbeitetes Dichtband umfasst. Insofern unterliegt die Auslegung des Unterlassungsvertrages den allgemeinen Regeln der \u00a7\u00a7 133, 147 BGB. Der Wortlaut der Erkl\u00e4rung l\u00e4sst nicht eindeutig erkennen, ob nach dem Willen der Parteien Duschtassenelemente mit eingearbeitetem Dichtband, ohne eingearbeitetes Dichtband oder beide Varianten verboten sein sollten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis, dass nach dem Unterlassungsvertrag solche Duschtassenelemente nicht weiter vertrieben werden sollen, deren Fl\u00e4chenelemente \u201ederart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind.\u201c Dieses Merkmal weist nicht eindeutig darauf hin, dass nur solche Ausf\u00fchrungsformen Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung sein sollen, bei denen die Verbindbarkeit der beiden Fl\u00e4chenelemente durch ein Dichtband hergestellt ist. Vielmehr ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es f\u00fcr die Verbindbarkeit der beiden Fl\u00e4chenelemente zur Ausbildung eines Deckelements gen\u00fcgt, wenn die beiden Fl\u00e4chenelemente lediglich b\u00fcndig aneinander liegen.<\/p>\n<p>Allerdings kann die Auslegung nicht beim Wortlaut der Unterlassungserkl\u00e4rung stehen bleiben. Insofern sind f\u00fcr die Auslegung auch die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungstatbestandes liegenden Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die einen Schluss auf den Sinn der Erkl\u00e4rung und damit auf ihren rechtlichen Inhalt zulassen (Palandt\/Ellenberger, BGB 70 Aufl.: \u00a7 133 Rn 5 und 15). L\u00e4sst sich aufgrund dieser Umst\u00e4nde ein \u00fcbereinstimmender Wille der Parteien ermitteln, so ist dieser auch dann allein ma\u00dfgeblich, wenn er im Inhalt der Erkl\u00e4rung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Palandt\/Ellenberger, BGB 70 Aufl.: \u00a7 133 Rn 8). Neben der Entstehungsgeschichte und \u00c4u\u00dferungen der Parteien \u00fcber den Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts ist vor allem auch die Interessenlage der Parteien zu ber\u00fccksichtigen (Palandt\/Ellenberger, BGB 70 Aufl.: \u00a7 133 Rn 16-18). Ein nachtr\u00e4gliches Verhalten einer Partei kann nur in der Weise ber\u00fccksichtigt werden, dass es R\u00fcckschl\u00fcsse auf ihren tats\u00e4chlichen Willen und ihr tats\u00e4chliches Verst\u00e4ndnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erkl\u00e4rung zulassen kann (Palandt\/Ellenberger, BGB 70 Aufl.: \u00a7 133 Rn 6b).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Unterlassungsvertrag dahingehend auszulegen, dass er Duschtassenelemente sowohl mit, als auch ohne eingearbeitetes Dichtband umfassen sollte. Im Zeitpunkt der Abmahnung vom 28.03.2009 bot die Beklagte unstreitig beide Ausf\u00fchrungsformen der streitgegenst\u00e4ndlichen Duschtasse \u201eA\u201c an. Anlass f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung zu fordern, war die Werbung der Beklagten in ihrem Prospekt, von dem die Kl\u00e4gerin der Abmahnung die nach ihrer Auffassung zu beanstandende Seite beif\u00fcgte. Diese Seite enth\u00e4lt jedoch keinerlei Anhaltspunkt f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform mit eingearbeitetem Dichtband. Es ist vielmehr ein Duschtassenelement dargestellt, bestehend aus einem als Sockelelement fungierenden Niveau-Ausgleichselement und einem zweiteiligen Duschelement, das auf dem Sockelelement angeordnet wird. Ein Dichtband ist in der Abbildung nicht dargestellt und wird auch in der zugeh\u00f6rigen Produktbeschreibung \u2013 anders als in der Nettopreisliste f\u00fcr das Jahr 2009 \u2013 nicht erw\u00e4hnt. Davon ausgehend konnte die Beklagte die Aufforderung der Kl\u00e4gerin zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung nur dahingehend verstehen, dass die Kl\u00e4gerin ein b\u00fcndiges Aneinanderliegen der beiden Fl\u00e4chenelemente f\u00fcr eine Gebrauchsmusterverletzung als ausreichend ansah und Gegenstand eines Unterlassungsvertrages daher jedenfalls auch Duschtassen ohne eingearbeitetes Dichtband sein sollten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat das Angebot der Kl\u00e4gerin in ihrer Abmahnung auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages zwar nicht angenommen, weil sie eine modifizierte Unterlassungserkl\u00e4rung und damit ein neues Angebot abgab (vgl. \u00a7 150 Abs. 2 BGB). Die Ver\u00e4nderungen in der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 25.05.2009 im Verh\u00e4ltnis zu der vorformulierten Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Schreiben vom 28.04.2009 beziehen sich aber nicht auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern bestehen lediglich darin, dass sich die Beklagte allein zur strafbewehrten Unterlassung und nicht zur dar\u00fcber hinaus verlangten Auskunft und Schadensersatzzahlung verpflichtete. Die Unterlassungserkl\u00e4rung vom 25.05.2009 konnte daher aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers in der Position der Kl\u00e4gerin nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden, dass von ihr jedenfalls Ausf\u00fchrungsformen in der Gestaltung, wie sie im Prospekt und der Abmahnung der Kl\u00e4gerin wiedergegeben waren, also in der Form von Duschtassen ohne eingearbeitetes Dichtband mit lediglich b\u00fcndig aneinander anliegenden Fl\u00e4chenelementen, erfasst sein sollten. Andernfalls w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass die Beklagte in ihrer Unterwerfungserkl\u00e4rung deutlich machte, dass sie sich lediglich hinsichtlich einer Ausf\u00fchrungsform mit Dichtband unterwerfen wollte. Allein der Umstand, dass das Merkmal bez\u00fcglich der Ausbildung der beiden Fl\u00e4chenelemente seitens der Beklagten durch Fettdruck hervorgehoben wurde, kann aus der Sicht des Empf\u00e4ngers nach Treu und Glauben und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte nicht als Hinweis darauf verstanden werden, dass lediglich eine Ausf\u00fchrungsform der Duschtassenelemente mit Dichtband Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung sein sollte. Durch den Fettdruck wird das Merkmal zun\u00e4chst optisch hervorgehoben. Ohne weitere Anhaltspunkte, die hier fehlen, kommt einer solchen Hervorhebung jedoch kein weiterer Erkl\u00e4rungswert zu. Dass die Beklagte sp\u00e4ter, etwa im Schriftsatz vom 18.09.2009, das Merkmal bez\u00fcglich der Verbindbarkeit der Fl\u00e4chenelemente einschr\u00e4nkend verstehen will, vermag an der Auslegung des Unterlassungsvertrages nichts zu \u00e4ndern, zumal die Beklagte in dem Schreiben noch immer nicht erkl\u00e4rt, dass es eine andere Ausf\u00fchrungsform gibt und wie diese gestaltet sein soll. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte in ihrem Angebot auf Abschluss des Unterlassungsvertrages das streitige Merkmal einschr\u00e4nkend verstehen wollte.<\/p>\n<p>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung nicht davon ausgehen durfte, dass der Kl\u00e4gerin Duschtassenelemente des Typs \u201eA\u201c mit eingearbeitetem Dichtband \u00fcberhaupt bekannt waren. Aus dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 24.09.2009 geht vielmehr hervor, dass ihr eine Ausf\u00fchrungsform mit konkreten Verbindungselementen (\u201eH\u00e4kchen und \u00d6sen\u201c, Anlage rop 4) g\u00e4nzlich unbekannt war. Dass ihr die Nettopreisliste f\u00fcr das Jahr 2009 zur Verf\u00fcgung stand, behauptet auch die Beklagte nicht. Aus der Vorkorrespondenz geht auch nicht hervor, dass das Merkmal der Ausbildung der beiden Fl\u00e4chenelemente dergestalt, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind, \u00fcberhaupt thematisiert wurde. Auch die Beklagte als Empf\u00e4ngerin der Abmahnung musste davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin mit der Abmahnung eine Unterlassungserkl\u00e4rung verlangte, die jedenfalls auch Duschtassen ohne eingearbeitetes Dichtband erfassen sollte, weil in dem Prospekt und der Abmahnung nur eine solche Ausf\u00fchrungsform abgebildet war und eine Differenzierung in der Abmahnung zwischen den Ausf\u00fchrungsformen mit und ohne Dichtband nicht stattfand, obwohl zu dem Zeitpunkt beide Ausf\u00fchrungsformen angeboten wurden. Da aus der Unterwerfungserkl\u00e4rung nicht ersichtlich war, dass die Beklagte sich lediglich hinsichtlich einer Ausf\u00fchrungsform mit Dichtband unterwerfen wollte, erfasst der Unterlassungsvertrag jedenfalls auch Ausf\u00fchrungsformen ohne Dichtband.<\/p>\n<p>Neben der Ausf\u00fchrungsform ohne eingearbeitetes Dichtband wird auch das Duschelement mit eingearbeitetem Dichtband von der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten umfasst. Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass sich ihre Unterlassungspflicht auf diese Ausf\u00fchrungsform bezieht, f\u00e4llt die Ausf\u00fchrungsform mit Dichtband jedenfalls in den Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung. Da es nach der hier vertretenen Auslegung des Unterlassungsvertrages f\u00fcr die Ausbildung der Fl\u00e4chenelemente dergestalt, dass sie f\u00fcr die Ausbildung des Deckelements miteinander verbindbar sind, ausreicht, wenn die beiden Fl\u00e4chenelemente b\u00fcndig aneinander liegen, f\u00fchrt die zus\u00e4tzliche Einarbeitung eines Dichtbandes nicht aus der Unterlassungspflicht heraus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat durch die weitere Werbung f\u00fcr das zweiteilige Duschelement \u201eA\u201c in ihrem Prospekt (Anlage PBP 11) gegen ihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag versto\u00dfen, so dass bereits aufgrund dieses Umstandes jedenfalls die Besorgnis gerechtfertigt ist, die Beklagte werde ihrer Unterlassungspflicht auch k\u00fcnftig nicht nachkommen. Dies rechtfertigt auch eine Verurteilung im tenorierten Umfang, selbst wenn die Beklagte tats\u00e4chlich nur durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ihrem neuen Prospekt gegen ihre Unterlassungspflicht verstie\u00df.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hier kein Fall vor, in dem aus der Prospektabbildung nicht alle Merkmale der Unterlassungsverpflichtung erkennbar sind. Da es nach dem Unterlassungsvertrag f\u00fcr die Ausbildung der Fl\u00e4chenelemente gen\u00fcgt, wenn diese b\u00fcndig aneinander liegen, ist die Verwirklichung aller von der Unterlassungserkl\u00e4rung umfassten Merkmale ohne weiteres aus der Abbildung ersichtlich. Sie zeigt ein Sockelelement und ein zweigeteiltes Deckelement. Die beiden Teile bilden ein erstes und ein zweites Fl\u00e4chenelement, die \u2013 da sie b\u00fcndig aneinander ansto\u00dfend auf dem Sockelelement angeordnet werden \u2013 derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung eines Deckelements verbindbar sind.<\/p>\n<p>Selbst wenn man davon ausginge, dass die Prospektabbildung nicht alle Merkmale zeigte, ist von einem Versto\u00df der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung auszugehen. In F\u00e4llen, in denen es wie bei einer bildlichen Darstellung eines Erzeugnisses an einem unmittelbaren Bezug zu einem k\u00f6rperlichen Gegenstand fehlt, dessen Gestalt und Beschaffenheit feststeht und dem Beweis zug\u00e4nglich ist, muss anhand einer objektiven Betrachtung der im Streitfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde gepr\u00fcft werden, ob ein dem Schutzrecht \u2013 beziehungsweise hier dem Unterlassungsvertrag \u2013 gem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten wird. Erlauben die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde die Feststellung eines schutzrechtsverletzenden \u2013 beziehungsweise den Unterlassungsvertrag verletzenden \u2013 Angebots, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst offenbar wird (BGH GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). L\u00e4sst sich eine Werbeabbildung, die in der Vergangenheit f\u00fcr ein Schutzrecht verletzendes Erzeugnis eingesetzt wurde, in unver\u00e4nderter Form auch auf einen nicht schutzrechtsverletzenden Gegenstand beziehen, kommt es darauf an, ob die angesprochenen Kreise das beworbene Erzeugnis bei objektiver Betrachtung als schutzrechtsverletzend ansehen (BGH GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung in einer Form beworben, die mit dem Prospekt, der Anlass f\u00fcr die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung war, nahezu identisch ist. Das angebotene Produkt wird in beiden F\u00e4llen unter der Bezeichnung \u201eA, das bodenebene Duschelement mit Duschrinne (zweiteilig)\u201c beworben (vgl. Anlagen PBP 5 und 11). Die zugeh\u00f6rige Beschreibung, eingeleitet mit \u201eA Duschelemente sind mit keramischem Belag zu versehen und \u2026\u201c, findet sich nahezu wortgleich in beiden Prospekten. Ebenso ist die schematische Abbildung in beiden Prospekten sehr \u00e4hnlich und zeigt die drei Bauteile \u2013 Sockelelement und zweigeteiltes Deckelement \u2013 jeweils w\u00e4hrend der Montage, lediglich mit dem Unterschied, dass in dem einen Prospekt das Fl\u00e4chenelement mit der Ablaufeinrichtung bereits auf dem Sockelelement ruht und die Farbgebung ver\u00e4ndert ist (Anlagen PBP 5 und 11). Dar\u00fcber hinaus sind auch die Ma\u00dfe jeweils v\u00f6llig identisch. Diese Umst\u00e4nde lassen den Schluss zu, dass nach wie vor die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die bereits Anlass f\u00fcr den Abschluss des Unterlassungsvertrages war, angeboten wird. Auch diejenigen Abnehmer- und H\u00e4ndlerkreise, die die beanstandete Duschtasse bereits in der verletzenden Ausf\u00fchrungsform kannten, konnten die Werbung f\u00fcr das zweiteilige Duschelement \u201eA\u201c im neuen Prospekt nur als unver\u00e4ndertes Angebot des bisherigen Duschelements verstehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ge\u00e4ndert und auch in der Nettopreisliste den Hinweis auf das eingearbeitete Dichtband entfernt. Abgesehen davon, dass sowohl die Ausf\u00fchrungsform ohne eingearbeitetes Dichtband, als auch die mit eingearbeitetem Dichtband von der Unterlassungsverpflichtung erfasst wird, findet sich in dem neuen Prospekt (Anlage PBP 11) kein Hinweis auf die \u00c4nderung des Produkts, sodass die angesprochenen Verkehrskreise nach wie vor davon ausgehen, dass das zweiteilige Duschelement \u201eA\u201c mit dem im alten Katalog angebotenen Duschelement \u201eA\u201c identisch ist. Allein die Tatsache, dass in einer Nettopreisliste, die nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin nur dem Gro\u00dfhandel zur Verf\u00fcgung steht, der Hinweis auf das eingearbeitete Dichtband entfernt worden sei, vermag keine andere Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise von der Gestaltung des Duschelements A hervorzurufen. Abgesehen davon fand sich auch in fr\u00fcheren Prospekten kein Hinweis auf ein eingearbeitetes Dichtband, der die Abnehmer und H\u00e4ndler \u00fcberhaupt zu der Vorstellung h\u00e4tte verleiten k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Dichtband ausgestattet gewesen sei. Dass die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich drei Exemplare der angegriffenen Duschelemente ver\u00e4u\u00dfert habe, f\u00fchrt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil auch solche Personen, die bislang keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform erworben haben, die Kataloge zur Kenntnis nehmen und anderweitig Kenntnis von den Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalten konnten.<\/p>\n<p>Die Verurteilung zur Unterlassung beschr\u00e4nkt sich auf das Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen, weil sich die Beklagte mit dem Unterlassungsvertrag ebenfalls lediglich verpflichtet hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr herzustellen, anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben. Dabei ist das Bewerben dem Anbieten und das Vertreiben dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aus dem Unterlassungsvertrag weiterhin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.000,00 EUR. Mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht wurde die vereinbarte Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR gem\u00e4\u00df \u00a7 339 S. 1 und 2 BGB verwirkt. Bedenken gegen die H\u00f6he der Vertragsstrafe bestehen nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte durch die Aufforderung der Kl\u00e4gerin zur Zahlung der Vertragsstrafe unter Fristsetzung bis zum 18.09.2009 mit patentanwaltlichem Schreiben vom 04.09.2009 in Verzug geriet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3, 24e GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in dem mit dem Hauptantrag beantragten Umfang, da das Klagegebrauchsmuster in dieser Hinsicht nicht schutzf\u00e4hig ist. Aufgrund dessen war auch die Abmahnung unberechtigt und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 3.078,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG beziehungsweise aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt in seinem Anspruch 1 ein Duschtassenelement, das ein unteres Sockelelement und ein oberes Deckelement umfasst. In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgef\u00fchrt, dass solche Duschtassenelemente derzeit gerne verwendet w\u00fcrden, da sie sich schnell und sicher montieren lie\u00dfen. Es sei jedoch nachteilig, dass diese Duschtassen ab einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe sehr unhandlich seien. Insbesondere gestalte sich der passgerechte Anschluss einer Ablaufeinrichtung beziehungsweise eines Ablaufsystems am Deckelement an die Gegenst\u00fccke am Sockelelement sehr schwierig und sei kaum kontrollierbar.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Duschtassenelement vorzuschlagen, wobei das Duschtassenelement einfacher zu handhaben und leichter zu montieren und damit auch die Duschanlage einfach herstellbar sein solle.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Schutzanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Duschtassenelement umfassend<br \/>\n2. ein unteres Sockelelement (20) sowie<br \/>\n3. ein oberes Deckelement (30).<br \/>\n3.1 Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) auf.<br \/>\n3.2 Die Fl\u00e4chenelemente sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<\/p>\n<p>In der Klagegebrauchsmusterschrift wird als vorteilhaft beschrieben, dass aufgrund der mindestens zweigeteilten Anordnung jedes Fl\u00e4chenelement f\u00fcr sich einfach handhabbar sei und so insbesondere der Anschluss an das Abwassersystem unproblematisch und pr\u00e4zise erfolgen k\u00f6nne. Die Fl\u00e4chenelemente k\u00f6nnten je nach Einbaubedingungen in beliebigen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen zueinander vorgesehen sein. Damit lie\u00dfe sich auch eine Duschanlage einfach komplettieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 besteht das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Duschtassenelement aus einem unteren Sockelelement und einem oberen Deckelement (Merkmale 2 und 3). Das Deckelement wiederum weist mindestens ein erstes und ein zweites Fl\u00e4chenelement auf (Merkmal 3.1). Die mindestens zwei Fl\u00e4chenelemente sollen \u2013 so der Schutzanspruch \u2013 derart ausgebildet sein, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind (Merkmal 3.2). Nach dem Wortlaut gen\u00fcgt damit grunds\u00e4tzlich jede Ausgestaltung der Fl\u00e4chenelemente, die die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet (\u201everbindbar\u201c), die beiden Fl\u00e4chenelemente so miteinander zu verbinden, dass sie ein Deckelement bilden.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird dazu ausgef\u00fchrt, aufgrund der mindestens zweiteiligen Ausf\u00fchrung des Deckelements m\u00fcssten die Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sein, dass sie wasserundurchl\u00e4ssig miteinander verbindbar seien. Dazu sollen die Fl\u00e4chenelemente entsprechende Verbindungselemente aufweisen, die insbesondere komplement\u00e4r zueinander ausgebildet sein sollen, so dass sie miteinander in Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen und die Fl\u00e4chenelemente so miteinander verbinden (Abs. [0013]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift, Anlage PBP 1). Allerdings vermag diese Textstelle nicht zu einer einschr\u00e4nkenden Auslegung des geltend gemachten Schutzanspruchs zu f\u00fchren, weil das Erfordernis der wasserundurchl\u00e4ssigen Verbindung ebenso wenig Eingang in den Schutzanspruch gefunden hat wie die Ausgestaltung von miteinander in Eingriff bringbaren Verbindungselementen an den beiden Fl\u00e4chenelementen. Vielmehr zeigt der Unteranspruch 7, dass jedenfalls die Verbindungselemente lediglich Teil einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform sind. Schlie\u00dflich sprechen auch die im Klagegebrauchsmuster wiedergegebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele und Zeichnungen f\u00fcr die hier vertretene weite Auslegung des Merkmals 3.2. So gen\u00fcgt f\u00fcr eine Ausbildung der Fl\u00e4chenelemente im Sinne dieses Merkmals, wenn die Fl\u00e4chenelemente jeweils in Richtung des anderen Fl\u00e4chenelements einen hervorstehenden Bereich aufweisen. Zur Verbindung der beiden Fl\u00e4chenelemente werden dann einfach deren hervorstehenden Bereiche ineinander beziehungsweise \u00fcbereinander geschoben, so dass sie sich gegenseitig \u00fcberlappen (Abs. [0054]). Die vorstehenden Bereiche sind auch in verschiedenen Figuren des Klagegebrauchsmusters wiedergegeben. In der Gebrauchsmusterschrift wird an diesen vorstehenden Bereichen als vorteilhaft angesehen, dass sie eine exakte Positionierung der Fl\u00e4chenelemente in Bezug zueinander erlaubten, da der \u00dcberlappungsbereich genau definiert sei. Es werde lediglich das erste Fl\u00e4chenelemente in Pfeilrichtung zur Montage gegen das zweite Fl\u00e4chenelement geschoben (Abs. [0057]).<\/p>\n<p>Davon ausgehend steht es einer solchen Verbindung gleich, wenn die Fl\u00e4chenelemente lediglich mit ebenen Seitenfl\u00e4chen ausgestattet, b\u00fcndig aneinander liegen. Die Funktion des Merkmals 3.2, die beiden Fl\u00e4chenelemente exakt zu positionieren und das Deckelement auszubilden, l\u00e4sst sich auch in einem solchen Fall ohne weiteres verwirklichen. Dass die im Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellte Verbindung \u00fcber hervorstehende Verbindungselemente ohne weitere Hilfsmittel nicht wasserundurchl\u00e4ssig ist, versteht sich von selbst. Solche Hilfsmittel k\u00f6nnen aber ebenso bei lediglich b\u00fcndig aneinander anliegenden Fl\u00e4chenelementen zur Anwendung kommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung ist das Klagegebrauchsmuster mit dem geltend gemachten Schutzanspruch 1 nicht schutzf\u00e4hig, da es durch das bereits am 14.03.2005 angemeldete Gebrauchsmuster DE 20 2005 004 XXX U1 (Anlage rop 2) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird. Die Entgegenhaltung rop 2 offenbart einen Duschbodenaufbau, der sich im Wesentlichen zusammensetzt aus einem eine Standfl\u00e4che 1 ausbildenden Oberteil 2, aus einem das Oberteil abst\u00fctzenden Ablaufteil 3 mit einer umlaufenden Ablaufrinne 4, aus vier jeder Randkante des Ablaufteils 3 und der dort ausgeformten Ablaufrinne 4 zuzuordnenden Ablaufroste 5 und aus einer Hartschaumstoffplatte 6 zur Abst\u00fctzung des Ablaufteils 3 (Abs. [0020] der Anlage rop 2). Die einzelnen Bauteile sind in der nachstehenden Explosionszeichnung abgebildet. Weiterhin ist ein Querschnitt des \u00e4u\u00dferen Randbereichs des Duschbodenaufbaus wiedergegeben, der im Folgenden erl\u00e4utert wird. Beide Figuren stammen aus der Entgegenhaltung rop 2.<\/p>\n<p>Das Ablaufteil 3 besitzt eine im Querschnitt U-f\u00f6rmige, im Grundriss umlaufende Ablaufrinne 4. Der \u00e4u\u00dfere U-Schenkel 13 der Ablaufrinne 4 fluchtet im Grundriss mit der zugeordneten Randkante der unterseitig angeordneten Hartschaumstoffplatte 6. Der innere U-Schenkel 14 tritt in der Einbausituation gegen die Stufenstirnwand der Hartschaumstoffplatte 6 (Abs. [0025] der Anlage rop 2). Das Oberteil 2 liegt ohne weitere Befestigungsmittel auf dem Ablaufteil 3 auf (Abs. [0030] der Anlage rop 2). Zugeordnet der \u00e4u\u00dferen Randkante 19 weist das Oberteil 2 umlaufend einen nach unten ragenden Eingreifrand 20 auf. Dieser ragt aufgrund seiner Zuordnung zu dem \u00fcber den inneren U-Schenkel 14 hinausragenden Abschnitt des Oberteils 2 in die zugeordnete Ablaufrinne 4 ein. Dieser Eingreifrand 20 dient unter anderem der Zentrierung des Oberteils 2 auf dem Ablaufteil 3 (Abs. [0033] der Anlage rop 2). Der zwischen der \u00e4u\u00dferen Randkante 19 des Oberteils 2 und dem \u00e4u\u00dferen U-Schenkel 13 der Ablaufrinne 4 verbleibende Schlitz ist abgedeckt durch ein Ablaufrost 5, das im Querschnitt U-f\u00f6rmig mit zwei U-Schenkeln ausgestattet ist (Abs. [0038] der Anlage rop 2). Der die U-Schenkel 24 verbindende U-Steg 25 erstreckt sich in der Einbausituation in einer horizontalen Ebene, die mit der freien Randkante des \u00e4u\u00dferen U-Schenkels 13 der Ablaufrinne 4 und der \u00e4u\u00dferen Randkante des Oberteils 2 fluchtet (Abs. [0040] der Anlage rop 2).<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung rop 2 offenbart alle Merkmale des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schutzanspruchs 1. Bei dem beschriebenen Duschbodenaufbau handelt es sich um ein Duschtassenelement (Merkmal 1). Die Hartschaumstoffplatte 6 stellt ohne weiteres das Sockelelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar (Merkmal 2). Das Deckelement wird durch das Oberteil 2 und die umlaufenden Ablaufroste 5 gebildet, die zugleich die Fl\u00e4chenelemente im Sinne der Lehre des Schutzanspruchs 1 darstellen (Merkmale 3 und 3.1). Schlie\u00dflich sind die Fl\u00e4chenelemente so ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind (Merkmal 3.2). Da es f\u00fcr dieses Merkmal gen\u00fcgt, wenn die Fl\u00e4chenelemente b\u00fcndig aneinander liegen, wird dieses Merkmal verwirklicht, indem die Ablaufroste 5 an der Abschlusskante 19 des Oberteils 2 b\u00fcndig anliegen. Hinzu kommt, dass die Ablaufroste 5 auf der anderen Seite am U-Schenkel 13 der Ablaufrinne 4 des Ablaufteils 3 anliegen, so dass durch die umlaufende Anordnung der Ablaufroste 5 das Oberteil 2 auf der Hartschaumstoffplatte 6 beziehungsweise dem damit fest verbundenen Ablaufteil 3 formschl\u00fcssig aufliegt. Die Entgegenhaltung rop 2 beschreibt damit gerade die im Unteranspruch 11 dargestellte Gestaltung der Fl\u00e4chenelemente.<\/p>\n<p>Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob in der Entgegenhaltung rop 2 eine einst\u00fcckige Ausbildung der Ablaufroste 5 mit dem Ablaufteil 3 offenbart ist oder nicht. Denn die Merkmalsgruppe 3 des Schutzanspruchs 1 wird auch durch das Oberteil 2 und die Ablaufroste 5 erf\u00fcllt, die so ausgebildet sind, dass sie das Deckelement bilden. Die Kl\u00e4gerin kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, die Ablaufroste 5 k\u00f6nnten kein Fl\u00e4chenelement bilden, da sie dem in die rinnenf\u00f6rmige Ausnehmung einsetzbaren Duschrinnensystem entspr\u00e4chen, das im Klagegebrauchsmuster beschrieben werde (dort Abs. [0052] der Anlage PBP 1). Der Schutzanspruch 1 schlie\u00dft nicht aus, dass ein Fl\u00e4chenelement auch durch einen Ablaufrost gebildet werden kann. Das im Klagegebrauchsmuster genannte Duschrinnensystem wird zudem nicht n\u00e4her beschrieben. Es erschlie\u00dft sich daher nicht, wie ein solches Duschrinnensystem eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Begriffs \u201eFl\u00e4chenelement\u201c begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Ebenso ist es unbeachtlich, dass sich zwischen Deckelement und Sockelteil noch das Ablaufteil 3 befindet, da der Schutzanspruch 1 weitere Bauteile nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vermag auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters werde auf dem zweiten Fl\u00e4chenelement noch ein Oberfl\u00e4chenbelag wie beispielsweise Fliesen verlegt, was bei der Verwendung von Ablaufrosten wie in der Entgegenhaltung rop 2 nicht m\u00f6glich sei. Dem Schutzanspruch 1 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Fl\u00e4chenelemente nicht auch den abschlie\u00dfenden Bodenbelag bilden k\u00f6nnten. Soweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Auffassung auf die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters beruft (dort Abs. [0012] und [0052] der Anlage PBP 1) handelt es sich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen beziehungsweise Ausf\u00fchrungsbeispiele, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre grunds\u00e4tzlich nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>B<br \/>\nSoweit der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge zu entscheiden. Diese sind zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und Urteilsver\u00f6ffentlichung aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3, 24e GebrMG \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da das Klagegebrauchsmuster mit dem eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruch nicht schutzf\u00e4hig ist. Bereits aus diesem Grund besteht ebenso wenig ein Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 3.078,00 EUR aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG beziehungsweise \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nMit dem Hilfsantrag macht die Kl\u00e4gerin den Schutzanspruch 1 nunmehr in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend. Der Anspruch hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement (20) sowie ein oberes Deckelement (30), wobei das Deckelement (30) mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) aufweist, wobei das zweite Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid aufweist und wobei der betretbare Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist, wobei die beiden Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Darstellung des Standes der Technik im Klagegebrauchsmuster und der mit den vorbekannten Duschtassenelementen verbundenen Nachteile kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt A II. 1. verwiesen werden. Auch das dem Erfindungsgegenstand zugrunde liegende technische Problem ist wie im Fall des Hauptantrags dasselbe. Es soll ein Duschtassenelement vorgeschlagen werden, wobei das Duschtassenelement einfacher zu handhaben und leichter zu montieren und damit auch die Duschanlage einfach herstellbar sein soll.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Schutzanspruch 1 in der nun eingeschr\u00e4nkten Fassung erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Duschtassenelement umfassend<br \/>\n2. ein unteres Sockelelement (20) sowie<br \/>\n3. ein oberes Deckelement (30).<br \/>\n3.1 Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) auf.<br \/>\n3.1.1 Das zweite Fl\u00e4chenelement weist eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid auf und<br \/>\n3.1.2 der betretbare Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements ist im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen.<br \/>\n3.2 Die Fl\u00e4chenelemente sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der erg\u00e4nzend in den Schutzanspruch aufgenommenen Merkmale wird in der Klagegebrauchsmusterschrift als vorteilhaft ausgef\u00fchrt, dass sich das zweite Fl\u00e4chenelement aufgrund der geringeren Gr\u00f6\u00dfe insbesondere f\u00fcr den Anschluss der Ablaufeinrichtung an das Abwassersystem einfacher handhaben lasse (Abs. [0019] und [0068] der Klagegebrauchsmusterschrift, Anlage PBP 1).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit die Merkmale des eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruchs mit denen des urspr\u00fcnglichen Schutzanspruchs 1 \u00fcbereinstimmen, besteht kein Anlass, von der bislang vertretenen Auslegung abzuweichen.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend zu der im Merkmal 3.1 und 3.2 beschriebenen Gestaltung der Fl\u00e4chenelemente soll nunmehr der betretbare Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen sein. Mit dem betretbaren Bereich wird der Bereich eines Fl\u00e4chenelements beschrieben, der frei nach oben weist und nicht von einem anderen Fl\u00e4chenelement \u00fcberdeckt wird. Darauf deutet bereits der Wortsinn des Begriffs \u201ebetretbar\u201c in Abgrenzung zum Begriff \u201enicht betretbar hin\u201c, selbst wenn in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen wird, dass auf dem Deckelement noch ein Bodenbelag angeordnet wird. Es handelt sich bei dem betretbaren Bereich dann um die Fl\u00e4che, auf der der Bodenbelag unmittelbar aufliegt und insofern betretbar ist. Mit dem betretbaren Bereich wird also nicht die gesamte horizontale Ausdehnung eines Fl\u00e4chenelements beschrieben, die gegebenenfalls aufgrund von Verbindungselementen oder anderen Bauteilen gr\u00f6\u00dfer ausfallen kann. Denn dann verl\u00f6re der Begriff \u201ebetretbar\u201c jede Bedeutung, weil es lediglich auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fl\u00e4chenelemente ank\u00e4me. Auszugehen ist vielmehr von dem Deckelement und dessen (betretbarer) Oberfl\u00e4che. Durch die Aufteilung des Deckelements weisen auch die Fl\u00e4chenelemente betretbare Bereiche auf, deren Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse durch den eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruch vorgegeben sind. Diese Auslegung rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters zwischen den durch die Abma\u00dfe der Fl\u00e4chenelemente gekennzeichneten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen der Fl\u00e4chenelemente einerseits (Abs. [0018]) und dem betretbaren Bereich der Fl\u00e4chenelemente andererseits (Abs. [0019]) unterschieden wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich soll nach der Lehre des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Schutzanspruchs das zweite Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid aufweisen (Merkmal 3.1.1). In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgef\u00fchrt, \u201edie Ablaufeinrichtung ist im einfachsten Fall durch entsprechende Ausnehmungen an den [Fl\u00e4chen-]Elementen ausgebildet\u201c (Abs. [0008] des Klagegebrauchsmusters, Anlage PBP 1). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass jede Ausnehmung den Anforderungen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ablaufeinrichtung gen\u00fcgt. Vielmehr wird durch das Wort \u201eentsprechend\u201c in der zitierten Textstelle deutlich, dass die Ausnehmung gerade auch zur Aufnahme eines Ablaufsystems geeignet sein muss. Was das Klagegebrauchsmuster unter einem Ablaufsystem versteht, geht aus der weiteren Beschreibung hervor, in der beispielhaft ein Duschrinnesystem genannt wird (Abs. [0009] des Klagegebrauchsmusters, Anlage PBP 1). Es handelt sich somit um ein oder mehrere Bauteile, die einen geordneten Ablauf des Fluids erm\u00f6glichen und daf\u00fcr in die Ablaufeinrichtung des zweiten Fl\u00e4chenelements aufgenommen werden sollen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung erweist sich die Lehre des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Schutzanspruchs als nicht schutzf\u00e4hig, da sie durch die Entgegenhaltung DE 20 2005 004 XXX U1 (Anlage rop 2) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen wird.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnen die Ablaufroste 5 f\u00fcr sich genommen nicht als zweites Fl\u00e4chenelement neben dem Oberteil 2 angesehen werden, weil eine solche Gestaltung nicht das Merkmal 3.1.1 offenbart. Die Ablaufroste 5 weisen zwar fensterartige \u00d6ffnungen 26 auf (Abs. [0041] der Anlage rop 2), durch die das Duschwasser ablaufen kann und die somit als Ablaufeinrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters angesehen werden k\u00f6nnen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese \u00d6ffnungen der Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid dienen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Geht man hingegen davon aus, dass das Ablaufteil 3 einst\u00fcckig verbunden mit den Ablaufrosten 5 das zweite Fl\u00e4chenelement bildet, offenbart die Entgegenhaltung rop 2 s\u00e4mtliche Merkmale des eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruchs. Das Sockelelement wird durch die Hartschaumplatte 6 gebildet (Merkmal 2). Das Deckelement besteht aus dem Ablaufteil 3 mit den Ablaufrosten 5 einerseits und dem Oberteil 2 andererseits (Merkmal 3). Diese beiden Bauteile bilden somit das erste und das zweite Fl\u00e4chenelement (Merkmal 3.1). Das zweite Fl\u00e4chenelement weist auch eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid auf (Merkmal 3.1.1), weil das Ablaufteil 3 mit den Ablaufrinnen 4 und einer Ablauf\u00f6ffnung 21 ausgestattet ist. In letztere kann ein Einbausyphon aufgenommen werden, dessen Anschlussst\u00fcck 23 in der Figur 3 der Entgegenhaltung rop 2 wiedergegeben ist (Abs. [0034] und [0036] der Anlage rop 2). Weiterhin ist der betretbare Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements \u2013 also die Oberfl\u00e4che der Ablaufroste 5 \u2013 im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements \u2013 also des Oberteils 2 \u2013 relativ klein bemessen (Merkmal 3.1.2). Dies ist aus den Figuren 1 und 3 der Entgegenhaltung rop 2 unmittelbar ersichtlich. Schlie\u00dflich sind die beiden Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind (Merkmal 3.2), da das Oberteil 2 an den Ablaufrosten 5 b\u00fcndig anliegt und durch diese zentriert und in seiner Lage fixiert wird.<\/p>\n<p>Damit kommt es letztlich noch darauf an, ob in der Entgegenhaltung rop 2 tats\u00e4chlich offenbart ist, dass das Ablaufteil 3 und die Ablaufroste 5 einst\u00fcckig ausgebildet sind und somit das zweite Fl\u00e4chenelement bilden. Dies ist tats\u00e4chlich der Fall. Der Schutzanspruch 1 der Entgegenhaltung 2 betrifft einen<\/p>\n<p>Duschbodenaufbau mit einem eine Standfl\u00e4che 1 ausbildenden Oberteil 2, dem au\u00dfenrandseitig ein Ablauf zugeordnet ist, wobei das Oberteil 2 auf dem den Ablauf ausbildenden Ablaufteil 3 ruht,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Ablaufteil 3 auf einer Hartschaumstoffplatte 6 aufsitzt.<\/p>\n<p>Der Unteranspruch 4 der Entgegenhaltung beschreibt einen<\/p>\n<p>Duschbodenaufbau nach den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Ablauf als mit einem gesonderten Ablaufrost 5 abgedeckte Ablaufrinne 4 ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201egesondert\u201c weist zwar darauf hin, dass das Ablaufrost 5 nicht einst\u00fcckig mit dem Ablaufteil 3 verbunden ist. Der Unteranspruch 3 in Kombination mit dem Schutzanspruch 1 und dem Unteranspruch 2 offenbaren jedoch ebenfalls einen<\/p>\n<p>Duschbodenaufbau nach Anspruch 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Ablauf als Ablaufrinne 4 ausgebildet ist (Unteranspruch 2) und<br \/>\ndass die Ablaufrinne 4 oberseitig von einem Ablaufrost 5 abgedeckt ist (Unteranspruch 3).<\/p>\n<p>Die Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 4 unterscheidet sich somit von der Anspruchskombination 1, 2 und 3 lediglich dadurch, dass sie zus\u00e4tzlich ein gesondertes Ablaufrost fordert. Im Umkehrschluss muss die Anspruchskombination 1, 2 und 3 der Entgegenhaltung rop 2 jedenfalls auch eine Ausf\u00fchrungsform eines Duschbodenaufbaus umfassen, bei dem das Ablaufrost 5 einst\u00fcckig mit dem Ablaufteil 3 verbunden ist und kein gesondertes Bauteil darstellt.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 256.000,00 EUR, wobei sich der Hilfsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterh\u00f6hend auswirkt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1687 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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