{"id":1569,"date":"2011-01-18T17:00:57","date_gmt":"2011-01-18T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1569"},"modified":"2016-04-22T09:59:06","modified_gmt":"2016-04-22T09:59:06","slug":"4a-o-609-umts-standard","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1569","title":{"rendered":"4a O 6\/09 &#8211; UMTS-Standard"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1558<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Januar 2011, Az. 4a O 6\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4821\">2 U 16\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits und der durch die Nebenintervention der Streithelfer verursachten Kosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 522 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der A Corp., B, USA, am 30.06.1992 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 09.07.1991 (US 727XXX) in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22.05.1996 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf die Schnittstellenarchitektur f\u00fcr den Zugang zum Fernmeldenetz eines drahtlosen Telefons.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht die Patentanspr\u00fcche 1 und 14 des Klagepatents geltend. Die deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 ist nachfolgend wiedergegeben. Dabei wurde kursiv und unterstrichen das Wort \u201ef\u00fchren\u201c erg\u00e4nzt, das in der ma\u00dfgeblichen englischen Version des Klagepatentanspruchs 1 enthalten ist (\u201ecarrying\u201c in Sp. 53 Z. 31 der Anlage K 3) und versehentlich nicht \u00fcbersetzt wurde.<\/p>\n<p>1. Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2) mit:<br \/>\neiner Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te bereitstellen;<br \/>\neiner Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;<br \/>\nmindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem (201:220) zur \u00dcbermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken;<br \/>\nwobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten reagierende erste Mittel (242-245) zur \u00dcbertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren, zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendeger\u00e4ten enth\u00e4lt; und<br \/>\nwobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, f\u00fcr von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te bestimmten abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel (264) zum \u00dcbertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke f\u00fchren, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs f\u00fchren, enth\u00e4lt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die zweiten Mittel folgendes umfassen:<br \/>\nMittel (622, 611, 602:970) zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der \u00fcbertragenen Pakete an einem ein Benutzerendger\u00e4t, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und<br \/>\nMittel (622, 611, 602:912) zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des in Form eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Patentanspruchs 11 in Kombination mit Patentanspruch 6 wird auf die \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 4) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 14 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2), das folgendes enth\u00e4lt: eine Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te (203) bereitstellen, eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem (201:220) zur \u00dcbermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken mit folgenden Schritten:<br \/>\nals Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten, \u00dcbertragen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten f\u00fchrenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form;<br \/>\nEmpfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchrenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;<br \/>\nals Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der f\u00fcr von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te bestimmt ist, \u00dcbertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Paketen in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke; und<br \/>\nEmpfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Pakete an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendeger\u00e4ten,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete den Schritt des<br \/>\nSteuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enth\u00e4lt; und<br \/>\nder Schritt des \u00dcbertragens von den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Paketen den Schritt des<br \/>\nSteuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der \u00fcbertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendger\u00e4t bedient, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des in Form eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Patentanspruchs 24 in Kombination mit Patentanspruch 19 wird auf die \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 4) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung und einzelner Details abgebildet. Figur 2 zeigt ein Blockschaltbild eines zellularen Funkfernsprechsystems mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Die in dem Sprachcodiermodul (220) \u2013 SCM \u2013 enthaltene Sprachverarbeitungseinheit (264) \u2013 SPU \u2013 mit dem Prozessor (602) und dem an die jeweilige Dienstleitung (612) angeschlossenen Vocoder (604) wird in der Figur 6 dargestellt. Figur 20 zeigt schlie\u00dflich ein Taktdiagramm von Paketempfangs-Takteinstellungen, die beim Verbindungsaufbau f\u00fcr eine Dienstleitung der Einheit der Figur 6 durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich eingetragener Inhaber des Klagepatents war die A Corp., B, USA. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 18.12.2008 eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2). Sie errichtete und betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein UMTS-Mobilfunknetz (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte zu 2) vermittelt f\u00fcr die Beklagte zu 1) Kunden \u00fcber UMTS-f\u00e4hige Mobilfunkendger\u00e4te den Zugang zum beanstandeten UMTS-Mobilfunknetz. Dieses arbeitet nach dem Mobilfunk-Standard \u201eUniversal Mobile Telecommunications System\u201c (UMTS) in der vom 3rd Generation Partnership Project (3GPP) spezifizierten Version \u201e3GPP Release 4\u201c, die auf der Vorg\u00e4ngerversion \u201e3GPP Release 99\u201c aufbaut. Ausz\u00fcge aus den UMTS-Standards liegen als Anlage K 14 (3GPP Release 4) und Anlage K 15 (3GPP Release 99) vor.<\/p>\n<p>Die Systemarchitektur eines UMTS-Mobilfunknetzes nach dem UMTS-Standard wird nachfolgend schematisch wiedergegeben. Dabei stammt die erste Abbildung aus dem \u201e3GPP Release 4\u201c und die zweite Abbildung aus dem \u201e3GPP Release 99.\u201c<\/p>\n<p>In den Abbildungen ist das Mobilfunkger\u00e4t mit \u201eMS\u201c f\u00fcr \u201eMobile Station\u201c bezeichnet, die Dienstknoten sind als \u201eNode B\u201c benannt. Die Luftschnittstelle zwischen dem Mobilfunkger\u00e4t und der Funkzelle ist mit \u201eUu\u201c bezeichnet. Der Verkehr \u00fcber diese Schnittstelle erfolgt in deterministischer Form, das hei\u00dft die Daten\u00fcbertragung findet zu festen Zeitpunkten alle 20 ms statt. \u00dcber die Schnittstelle \u201eIub\u201c sind die Dienstknoten mit dem \u201eRadio Network Controller\u201c \u2013 kurz: \u201eRNC\u201c \u2013 verbunden, der wiederum \u00fcber die als \u201eIu-CS\u201c bezeichnete Schnittstelle mit dem \u201eCircuit Switched \u2013 Media GateWay\u201c (\u201eCS-MGW\u201c) im \u201e3GPP Release 4\u201c beziehungsweise mit dem \u201eMobile Switching Center\u201c (\u201eMSC\u201c) im \u201e3GPP Release 99\u201c verbunden ist. Das CS-MGW mit dem VLR\/MSC-Server im \u201e3GPP Release 4\u201c nimmt dieselben Funktionen wie das Netzelement VLR\/MSC im \u201e3GPP Release 99\u201c wahr. Der Unterschied zwischen den beiden Komponenten besteht lediglich darin, dass im \u201e3GPP Release 4\u201c f\u00fcr das Netzelement VLR\/MSC \u00fcber das \u201e3GPP Release 99\u201c hinaus gehende Funktionalit\u00e4ten vorgesehen sind, die erst durch die weitere Komponente CS-MGW und deren Zusammenwirken mit dem VLR\/MSC-Server verwirklicht werden. Die Daten zwischen dem Node B und dem RNC werden in nicht-deterministischer beziehungsweise statistisch-gemultiplexter Form in Paketen \u00fcbertragen. Gleiches gilt f\u00fcr die Daten\u00fcbertragung zwischen dem RNC und den Komponenten CS-MGW beziehungsweise VLR-MSC. Diese sind schlie\u00dflich \u00fcber eine weitere Schnittstelle mit dem Festnetz verbunden, in den Abbildungen als \u201ePSTN\u201c \u2013 \u201ePublic Switched Telephone Network\u201c \u2013 bezeichnet. Der Verkehr in das und aus dem Festnetz ist wiederum deterministisch, das hei\u00dft, er erfolgt in festen Zeitabschnitten von 125 \u03bcs.<\/p>\n<p>Node-Bs, RNCs und MGWs wurden der Beklagten von den Streithelfern zu 1) und 2) sowie der C Corporation geliefert. Im Einzelnen lieferte die Streithelferin zu 1) seit dem Jahr 2003 Node-Bs und RNCs an die Beklagten, die C Corporation lieferte in dem Zeitraum von 2003 bis zum 31.03.2007 Node-Bs, RNCs und MGWs an die Beklagten und die Streithelferin zu 2) lieferte seit dem 01.04.2007 Node-Bs, RNCs und MGWs an die Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, mit Vereinbarung vom 29.03.1996 habe die A Corp. das Klagepatent und alle daraus resultierenden Rechte und Anspr\u00fcche gegen Dritte der M Technologies Inc., USA, \u00fcbertragen. Diese habe das Klagepatent und s\u00e4mtliche Rechte aus dem Patent am 29.09.2000 der D E Corp., USA, \u00fcbertragen, die das Klagepatent und die entsprechenden Rechte mit Vereinbarung vom 13.03.2008 der F Corp., G, \u00fcbertragen habe. Am gleichen Tag habe die F Corp. das Klagepatent und alle daraus resultierenden Rechte und Anspr\u00fcche der H (I) Ltd., J of I, \u00fcbertragen, die s\u00e4mtliche Rechte wiederum am selben Tag der Kl\u00e4gerin weiter\u00fcbertragen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die mit den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 14 gesch\u00fctzten technischen Lehren wortsinngem\u00e4\u00df. Erfindungsgem\u00e4\u00df umfasse ein Vermittlungssystem alle Bestandteile, die zwischen Dienstknoten und \u00f6ffentlichem Fernsprechnetz geschaltet seien, um den drahtlosen Rufverkehr zwischen Dienstknoten und Festnetz zu vermitteln. Bei dem angegriffenen UMTS-Netzwerk der Beklagten seien das die RNC und das CS-MGW beziehungsweise das MSC. Auch die RNC n\u00e4hmen Vermittlungsfunktionen wahr. Was die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 angehe, m\u00fcsste es sich nicht um eine Funktionseinheit handeln, vielmehr k\u00f6nnten sie auch aus mehreren Komponenten bestehen, die verschiedene Funktionen erf\u00fcllten und entsprechend ihrer Funktion in verschiedenen Teilen des Vermittlungssystems angeordnet sein k\u00f6nnten. Zwar m\u00fcsse die Funktion, deterministischen Verkehr in nicht deterministischen Verkehr (und umgekehrt) umzuwandeln, dort ausgef\u00fchrt werden, wo sich deterministische und nicht-deterministische \u201eWelt\u201c tr\u00e4fen. Daraus folge aber nicht, dass weitere Mittel der zweiten Mittel \u2013 insbesondere die Mittel zur Synchronisation der Empfangs- und \u00dcbertragungszeitpunkte \u2013 ebenfalls an dieser Stelle angeordnet sein m\u00fcssten. Solche zweiten Mittel seien in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden, weil deterministischer Verkehr vom RNC empfangen beziehungsweise in Richtung Dienstknoten \u00fcbertragen werde und nicht-deterministischer Verkehr das MGW in Richtung Festnetz verlasse beziehungsweise vom Festnetz gesandt werde. Die Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte sowohl f\u00fcr den abgehenden, als auch f\u00fcr den ankommenden Verkehr erfolge im RNC und sei auch f\u00fcr das MGW anzunehmen. Dabei gen\u00fcge es f\u00fcr die Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs, die Zeitpunkte f\u00fcr die \u00dcbertragung innerhalb des Vermittlungssystems zu steuern, wie es auch f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents beschrieben werde. Die \u00dcbertragungszeitpunkte f\u00fcr den das Vermittlungssystem in Richtung Festnetz verlassenden deterministischen Verkehr lie\u00dfen sich aufgrund des mit dem Festnetz synchronisierten Taktes ohnehin nicht steuern. Dass im RNC eine Steuerung von \u00dcbertragungszeitpunkten stattfinde, ergebe sich aus dem UMTS-Standard. Selbst wenn die den ankommenden Verkehr (UpLink) betreffende Regelung mittlerweile aus dem Standard gestrichen sei, folge daraus nicht, dass die Regelung tats\u00e4chlich nicht beachtet worden sei. Vielmehr ergebe sich auch aus verschiedenen Dokumentationen zur Synchronisation im UTRAN und zur Funktionsweise von RNC, dass eine Synchronisation f\u00fcr den ankommenden Verkehr im RNC vorgenommen werde. Dies gelte jedenfalls f\u00fcr die Makrodiversit\u00e4tsfunktion und den so genannten soft hand-off.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichtsvollzieher festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nliche haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang mit<\/p>\n<p>einer Mehrzahl von Dienstknoten, die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te bereitstellen,<\/p>\n<p>einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken, wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;<\/p>\n<p>mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem zur \u00dcbermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken,<\/p>\n<p>wobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten reagierende erste Mittel zur \u00dcbertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendeger\u00e4ten enth\u00e4lt, und<\/p>\n<p>wobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, f\u00fcr von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te bestimmten abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel zum \u00dcbertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke f\u00fchren, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs f\u00fchren, enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die zweiten Mittel umfassen:<\/p>\n<p>Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der \u00fcbertragenen Pakete an einem ein Benutzerendger\u00e4t, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und<\/p>\n<p>Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>1b) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichtsvollzieher festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nliche haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, das Folgendes enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>eine Mehrzahl von Dienstknoten, die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te bereitstellen, eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken, wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem zur \u00dcbermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken mit folgenden Schritten:<\/p>\n<p>als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten, \u00dcbertragen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten f\u00fchrenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form,<\/p>\n<p>Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchrenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs<\/p>\n<p>als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der f\u00fcr von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te bestimmt ist, \u00dcbertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Paketen in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke und<\/p>\n<p>Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Pakete an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendeger\u00e4ten,<\/p>\n<p>wobei der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enth\u00e4lt und<\/p>\n<p>der Schritt des \u00dcbertragens von den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Paketen den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der \u00fcbertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendger\u00e4t bedient, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin schriftlich und geordnet dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in den Ziffern I. 1a) und I. 1b) bezeichneten Handlungen seit dem 01.05.2004 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, insbesondere zu dem erzielten Nettoumsatz f\u00fcr die Bereitstellung und Nutzbarmachung der Kommunikationssystems gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1) beziehungsweise des Verfahrens gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1b), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. 1a) und I. 1b) bezeichneten, seit dem 13.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der D E Corp., USA, durch die vorstehend zu Ziffer I. 1a) und I. 1b) bezeichneten, seit dem 01.05.2004 bis zum 13.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und der der K Corp., L Islands, H (I) Ltd., J of I, durch die vorstehend zu Ziffer I. 1a) und I. 1b) bezeichneten, am 13.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklagen der Beklagten zu 1), der Muttergesellschaft der Streithelferin zu 1) und der Streithelferin zu 2) auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde durch das von ihnen betriebene UMTS-Netzwerk nicht verletzt. Als Vermittlungsfunktion werde der Vorgang bezeichnet, bei dem eine Vorrichtung, die an eine Vielzahl von externen Verbindungen angeschlossen sei, die Zuteilung und Aufschaltung der Anrufe auf die jeweils richtigen Verbindungen bewerkstellige, die Anrufe zu vermitteln. Das RNC k\u00f6nne solche Vermittlungsfunktionen nicht \u00fcbernehmen und geh\u00f6re daher nicht zum Vermittlungssystem. RNC und MGW seien g\u00e4nzlich voneinander getrennte Vorrichtungen, die teilweise kilometerweit auseinanderl\u00e4gen und deren Anzahl nicht \u00fcbereinstimme. Was die zweiten Mittel angehe, m\u00fcssten diese dort positioniert sein, wo der deterministische Verkehr auf den nicht-deterministischen Verkehr treffe. Gleiches gelte f\u00fcr die Mittel zur Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte, weil sie von den zweiten Mitteln umfasst sein m\u00fcssten. Eine Verortung der zweiten Mittel in den RNC, die ohnehin nicht zum Vermittlungssystem geh\u00f6rten, sei daher ausgeschlossen, da die RNC keinen deterministischen Verkehr empfangen und \u00fcbertragen k\u00f6nnten. Gleiches gelte f\u00fcr die Mittel zur Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte. Abgesehen davon, dass unklar sei, was die Kl\u00e4gerin unter zweiten Mitteln verstehe, und das RNC weder Teil des Vermittlungssystems, noch an der Grenze zwischen deterministischem und nicht-deterministischem Verkehr angesiedelt sei, sei das RNC auch technisch nicht zu einer Steuerung von \u00dcbertragungszeitpunkten in der Lage. F\u00fcr die Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte des ankommenden Verkehrs sei ohnehin zu ber\u00fccksichtigen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche und mit Blick auf die Unterscheidung zwischen den Begriffen \u201eVerkehr\u201c (deterministisch) und \u201ePaketen\u201c (nicht-deterministisch) die Zeitmomente der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem zu steuern seien, also die Zeitpunkte, in denen der deterministische Verkehr das Vermittlungssystem in Richtung Festnetz verlasse. Dies sei im RNC nicht m\u00f6glich, weil dieser nur Pakete \u00fcbertrage. Im \u00dcbrigen lasse sich der von der Beklagten aus dem UMTS-Standard zitierten Textstelle nicht entnehmen, dass im UpLink-Verkehr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisation in den RNC erfolge, da sie sich nur auf den Verkehr zwischen RNC und Node B beziehe. Zudem sei die entsprechende Textstelle lediglich optional zu verstehen. Da sie falsch und missverst\u00e4ndlich gewesen sei, sei sie bereits aus dem Standard gel\u00f6scht worden. Ebenso wenig k\u00f6nne von der Makrodiversit\u00e4tsfunktion beziehungsweise von der M\u00f6glichkeit des soft hand-off auf eine Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte geschlossen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten weiterhin die Ansicht, sie seien aufgrund von verschiedenen Lizenzvertr\u00e4gen und Unterlizenzen zur Nutzung der mit dem Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung berechtigt. Dazu tragen sie vor, die urspr\u00fcnglichen Patentinhaber, die A Corp., sowie die M Technologies Inc., h\u00e4tten der N, der O AG und der C Corporation verschiedene Lizenzen am Klagepatent erteilt. So habe die N ab dem 01.01.1987 bis zum Ende der jeweiligen Patentlaufzeit eine Lizenz an den \u201eA-Patenten\u201c erhalten und ab dem 01.01.1996 bis zum Ende der jeweiligen Patentlaufzeit eine Lizenz an den \u201eM-Patenten\u201c. Die O AG habe ab dem 01.01.1988 bis zum Ende der jeweiligen Patentlaufzeit ebenfalls eine Lizenz an den \u201eA-Patenten\u201c erhalten und die C Corporation f\u00fcr die Zeit vom 18.03.1998 bis zum 18.03.2004 f\u00fcr die \u201eM-Patente\u201c. Die N und die O AG h\u00e4tten den Streithelfern zu 1) und 2) entsprechende Unterlizenzen erteilt. Diese wiederum h\u00e4tten die Beklagten \u2013 teilweise konkludent durch Lieferungen, teilweise durch Lizenzvertr\u00e4ge \u2013 zur Nutzung der einzelnen Node Bs, RNCs und MGWs berechtigt. Damit seien sie \u2013 die Beklagten \u2013 aber auch zur Benutzung der Erfindung berechtigt gewesen. Jedenfalls k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent keine Anspr\u00fcche mehr gegen die Beklagten herleiten, weil ihre Rechte aus dem Klagepatent durch das berechtigte Inverkehrbringen der Node-Bs, RNCs und MGWs ersch\u00f6pft seien. Wegen des weiteren Vortrags, mit dem die Beklagten den Lizenzeinwand und den Grundsatz der Ersch\u00f6pfung begr\u00fcnden, wird auf die entsprechenden Schrifts\u00e4tze der Beklagten und der Streithelfer nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben zudem aufgrund einer Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung der M Technologies, Inc., den \u201edolo-agit\u201c-Einwand nach \u00a7 242 BGB. Dar\u00fcber hinaus sei die Klage jedenfalls deshalb nach der \u201edolo-agit\u201c-Einrede gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB abzuweisen, weil die Beklagten der Kl\u00e4gerin mit der Klageerwiderung ein Lizenzangebot zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden (\u201eFRAND\u201c)-Bedingungen unterbreitet h\u00e4tten, welches die Kl\u00e4gerin bisher nicht angenommen habe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags zur \u201edolo-agit\u201c-Einrede der Beklagten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beklagten und Streithelfer nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, ein Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin sei gem\u00e4\u00df \u00a7 275 Abs. 2 BGB \u2013 sei es in unmittelbarer oder analoger Anwendung \u2013 ausgeschlossen. Die aus der Abschaltung des UMTS-Mobilfunknetzes folgenden wirtschaftlichen Nachteile st\u00e4nden in einem groben Missverh\u00e4ltnis zum Interesse der Kl\u00e4gerin an der Unterlassung einer etwaigen Patentbenutzung, weil die Kl\u00e4gerin selbst das Patent nicht nutze und sich dieses allein aufgrund des UMTS-Standards selbstst\u00e4ndig \u201evermarkte\u201c. Aufgrund der erheblichen durch eine Abschaltung des UMTS-Mobilfunknetzes drohenden Nachteile sei ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 im Fall der Verurteilung jedenfalls Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Beklagten der Auffassung, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde, weil die patentgesch\u00fctzte Lehre unter anderem auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhe. Daher sei die Verhandlung auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Streithelfer zu 1) und 2) sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Streithelfer und die Beklagten haben sich ihren Vortrag jeweils wechselseitig zu eigen gemacht. Im \u00dcbrigen wird hinsichtlich des weiteren Vortrags der Streithelfer auf die von ihnen zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den Streitbeitritt der Streithelfer f\u00fcr unzul\u00e4ssig, weil weder die Beklagten noch die Streithelfer deren rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht h\u00e4tten. Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin dem Vortrag der Gegenseite entgegengetreten. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Erwiderung auf den Lizenzeinwand, den Einwand der Ersch\u00f6pfung und die \u201edolo-agit\u201c-Einrede wird auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien und Streithelfer nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Auf Grundlage des Kl\u00e4gervorbringens l\u00e4sst sich nicht die tatrichterliche Feststellung treffen, dass das angegriffene UMTS-Netzwerk der Beklagten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 und der des Klagepatentanspruchs 14 Gebrauch macht.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und im Patentanspruch 14 ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass Telekommunikationssysteme mit drahtlosem Zugang im Stand der Technik bekannt seien. Durch sie w\u00fcrden drahtlose Verbindungen zwischen Benutzer-Kommunikationsendger\u00e4ten und einem Kommunikationsvermittlungs- und Transportnetz wie beispielsweise dem Fernsprechnetz angeboten. Ein Beispiel f\u00fcr solche drahtlosen Telekommunikationssysteme seien zellulare Funkfernsprechsysteme, von denen eines beispielsweise in der EP-A-366XXX offenbart sei.<\/p>\n<p>Zellulare Funkfernsprechsysteme \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 zeichneten sich durch eine Mehrzahl von Basisstationen (auch als Funkzellen bezeichnet) aus, die in einem geographischen Gebiet verteilt sind und Funkfernsprechdienste f\u00fcr in der N\u00e4he befindliche Funkfernsprecher bieten. Das Gebiet, in dem die Funkfernsprechdienste durch eine Basisstation angeboten werden, werde auch als Funkzellenzone bezeichnet. Die Zellen seien gew\u00f6hnlich \u00fcber ein leitungsvermitteltes Kommunikationsnetz, das in der Technik unter dem Sammelbegriff Mobilfunkvermittlungsstelle (\u201eMobile Telephone Switching Office\u201c \u2013 MTSO) oder Funkvermittlungsstelle (\u201eMobile Switching Center\u201c \u2013 MSC) bekannt sei, mit dem \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz verbunden.<\/p>\n<p>Besondere Betrachtung bedarf nach der Klagepatentschrift der \u00dcbergang eines Mobilfunkger\u00e4ts von einer Funkzellenzone zu einer anderen. In einem solchen Fall werde seine Bedienung von der die eine Funkzellenzone bedienenden Zelle zu der die andere Funkzellenzone bedienenden Zelle durch einen als \u201ehartes Weiterschalten\u201c (\u201ehard handoff\u201c) bekannten Prozess \u00fcbertragen. Da benachbarte Zellenstandorte mit unterschiedlichen Funkfrequenzen arbeiteten, bedeute ein \u201ehartes Weiterschalten\u201c eine \u00c4nderung der Funkfrequenz f\u00fcr die Kommunikation mit dem Mobilfunkger\u00e4t. Daf\u00fcr sei erforderlich, dass das zellulare Funkfernsprechsystem eine zweite Kommunikationsverbindung mit dem Mobilfunkger\u00e4t herstelle und gleichzeitig die erste Verbindung abwerfe. In der Klagepatentschrift wird daran als nachteilig angesehen, dass daf\u00fcr Zeit und Verarbeitungskapazit\u00e4t ben\u00f6tigt werde und Betriebsmittel f\u00fcr die Vermittlungsstruktur eingesetzt werden m\u00fcssten. Dies habe negative Auswirkungen auf die Verkehrsleistung des Systems. Bei zunehmender Anzahl von Mobilfunkger\u00e4ten werde das zugeordnete Funkfrequenzspektrum blockiert, so dass eine effizientere Nutzung erforderlich sei.<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit, die Kapazit\u00e4t des Frequenzspektrums aufzuweiten, bestehe darin, das als Vielfachzugriff im Frequenzmultiplex (\u201efrequency-division multiple-access\u201c \u2013 FDMA) bekannte und gebr\u00e4uchliche Mobilfunkfernsprechverfahren anzuwenden. Dabei werde die Kapazit\u00e4t durch Aufspalten der verf\u00fcgbaren Bandbreite in getrennte Kan\u00e4le im Frequenzbereich (beispielsweise in 30 kHz-Kan\u00e4le) maximiert. Der Nachteil bestehe aber darin, dass das dem Mobilfunkfernsprechdienst zugeordnete Funkfrequenzspektrum auf 60 MHz begrenzt sei.<\/p>\n<p>Weiterhin sei im Stand der Technik ein als Vielfachzugriff im Zeitmultiplex (\u201etime-division multiple-access\u201c \u2013 TDMA) bezeichnetes Verfahren bekannt. Es handele sich um ein Digitalfunkverfahren, bei dem jede 30-kHz-Kanalfrequenz in eine Mehrzahl von Zeitlagen aufgeteilt werde, von denen jeweils eine oder mehrere dann als getrennter Kanal wirken k\u00f6nnten. F\u00fcr die Weiterschaltung im TDMA-Verfahren k\u00f6nne sogar in vielen F\u00e4llen \u00fcber gebr\u00e4uchlich strukturierte Funkfernsprechsysteme gearbeitet werden. Lediglich das Funkger\u00e4t, d.h. das Hochfrequenz-\u00dcbertragungs- und Empfangsger\u00e4t, m\u00fcsste ausgetauscht werden. Allerdings k\u00f6nne auch mit dem TDMA-Verfahren die Kapazit\u00e4t lediglich um das Dreifache f\u00fcr Mobilanwendungen erh\u00f6ht werden, was unter Umst\u00e4nde nicht ausreichend sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei als alternatives Kapazit\u00e4tserweiterungsverfahren der Vielfachzugriff im Codemultiplex (\u201ecode-division multiple-access\u201c \u2013 CDMA) bekannt. Es handele sich dabei um ein Verfahren, das die Wiederverwendung desselben Funkfrequenzspektrums in benachbarten Zellen erlaube, wodurch eine Kapazit\u00e4tssteigerung um das Zwanzigfache gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen FDMA-Systemen m\u00f6glich sei. Wenn das Mobilfunkger\u00e4t von einer Funkzelle in eine benachbarte Zelle wechsele, sei zudem eine \u201eweiche Weiterschaltung\u201c m\u00f6glich, wenn es mit den beiden Zellen zur gleichen Zeit auf demselben Funkkanal verkehre. Es k\u00f6nne sogar eine ganze Folge von \u201eweichen Weiterschaltungen\u201c auftreten, wenn das Mobilfunkger\u00e4t durch eine Reihe von Zellen hindurch bewegt werde.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird eingeschr\u00e4nkt, dass die CDMA-Verkehrsleistung und das \u201eweiche Weiterschalten\u201c in einem Mobilfunkfernsprechsystem mit der gebr\u00e4uchlichen FDMA-Architektur nicht leicht zu bewerkstelligen sei, weil das die Zellen mit dem \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz zusammenschaltende Kommunikationsnetz nun zwanzigmal so viel Anrufe wie zuvor bearbeiten muss. Zudem gebe es eine h\u00f6here Anzahl \u201eweicher Weiterschaltungen\u201c, die typischerweise l\u00e4nger als \u201eharte Weiterschaltungen\u201c dauerten und daher h\u00f6here Anforderungen an die Verarbeitungs- und Vermittlungseinrichtungen stellten. Schlie\u00dflich stelle die Verarbeitung der bei der \u201eweichen Weiterschaltung\u201c anfallenden \u201edoppelten Kommunikation\u201c weitere Anforderungen. Diesen mit einem Funkfernsprechsystem mit gebr\u00e4uchlicher Architektur gerecht zu werden, sei umst\u00e4ndlich, unwirksam, aufwendig und kostspielig.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem solchen Kommunikationssystem zu schaffen, das die dargestellten Nachteile nicht aufweist.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 14 erreicht werden. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2) mit:<br \/>\n1. einer Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te bereitstellen;<br \/>\n2. einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;<br \/>\n3. mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem (201:220) zur \u00dcbermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken;<br \/>\n4. jeder Dienstknoten enth\u00e4lt erste Mittel (242-245),<br \/>\n4.1 die auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten reagieren, um Pakete zu \u00fcbertragen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren, und<br \/>\n4.2 weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren, zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendger\u00e4ten;<br \/>\n5. jedes Vermittlungssystem enth\u00e4lt zweite Mittel (264),<br \/>\n5.1 die auf den Empfang von deterministischem, f\u00fcr von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te bestimmten abgehenden Rufverkehr reagieren, um Pakete zu \u00fcbertragen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke f\u00fchren, und<br \/>\n5.2 weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke f\u00fchren, zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;<br \/>\n6. die zweiten Mittel umfassen:<br \/>\n6.1 Mittel (622, 611, 602:970) zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete, um den Empfang der \u00fcbertragenen Pakete an einem ein Benutzerendger\u00e4t, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen, und<br \/>\n6.2 Mittel (622, 611, 602:912) zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs, um den Empfang am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs hat ein Kommunikationssystem zum Gegenstand, mit dem drahtloser Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten \u00fcber Dienstknoten und ein Vermittlungssystem zu den Zielen des Rufverkehrs und in umgekehrter Richtung \u00fcbertragen werden kann. Dabei sind die einzelnen Dienstknoten jeweils \u00fcber Kommunikationsstrecken mit dem Vermittlungssystem verbunden (Merkmale 1 bis 3). Das Vermittlungssystem hat dabei \u2013 neben den in den Merkmalen 5 und 6 dargestellten Aufgaben \u2013 die Funktion, den drahtlosen Rufverkehr zu und von den Dienstknoten zu \u00fcbermitteln (Merkmal 3).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Rufverkehr zwischen den Benutzerendger\u00e4ten und den Dienstknoten und zwischen dem Vermittlungssystem und den Zielen des Rufverkehrs \u2013 beispielsweise dem \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz \u2013 soll in deterministischer Form erfolgen, zwischen den Dienstknoten und dem Vermittlungssystem hingegen in nicht-deterministischer Form (vgl. Merkmal 4 und 5). Nach dem Klagepatent, das insofern sein eigenes Lexikon darstellt, sind deterministische Ereignisse solche Ereignisse, deren Auftreten bekannt ist und vor ihrem Auftreten genau vorausgesehen wird, indem sie regelm\u00e4\u00dfig auftreten. Im Gegensatz dazu sind nicht-deterministische Ereignisse solche, die unregelm\u00e4\u00dfig auftreten k\u00f6nnen, so dass ihr Auftreten nicht mit Genauigkeit vorausgesagt werden kann (S. 5 Z. 4-10). In dem in der Beschreibung des Klagepatents dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel etwa sind die Kanalelemente (245) aller Zellen (202) und die Mobilfunkfernsprecher (203) durch ein gemeinsames Taktsignal synchronisiert. Eine Daten\u00fcbertragung von der Zelle zum Mobilfernsprecher und in der umgekehrten Richtung findet alle 20 ms statt (S. 46 Z. 5-14). Entsprechend ist auch die Vermittlung in das Festnetz durch das Vermittlungssystem mit Haupttaktsignalen des \u00f6ffentlichen Fernsprechnetzes synchronisiert (S. 19 Z. 7-9). Die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit der \u00dcbertragung des nicht-deterministischen Verkehrs ergibt sich hingegen daraus, dass die zu versendenden Informationen in Paketen in statistisch gemultiplexter Form \u00fcbertragen werden. Vereinfacht gesagt werden die Informationen jedes Einzelanrufs in Pakete verpackt, in eine Protokollstruktur eingebracht, insbesondere die Pakete mit Zieladressen versehen und eine Vielzahl von Paketen verschiedener Einzelanrufe \u00fcber eine Leitung vom Dienstknoten an das Vermittlungssystem oder in umgekehrter Richtung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Im Klagepatentanspruch wird weiterhin zwischen ankommendem und abgehendem Rufverkehr unterschieden (Merkmal 4.1 und 4.2 beziehungsweise 5.1 und 5.2). Mit dem Begriff \u201eankommender Verkehr\u201c werden die von den Benutzerendger\u00e4ten \u2013 beispielsweise Mobilfunkger\u00e4ten \u2013 \u00fcber die Dienstknoten kommenden Einzelanrufe beschrieben, die vom Vermittlungssystem zu den Zielen dieser Anrufe \u2013 beispielsweise in das \u00f6ffentliche Fernsprechnetz \u2013 weitergeleitet werden. Der Begriff \u201eabgehender Verkehr\u201c beschreibt die vom Vermittlungssystem in Richtung der Dienstknoten und der Benutzerendger\u00e4te zu vermittelnden Einzelanrufe.<\/p>\n<p>Es versteht sich von selbst, dass ein Kommunikationssystem, in dem Informationen auf ihrem Weg von oder zum Mobilfunkger\u00e4t streckenweise deterministisch und streckenweise auch paketiert in nicht-deterministischer Form \u00fcbertragen werden, Mittel zur Umwandlung des deterministischen Rufverkehrs in Pakete, die den Verkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren, und zur Umwandlung dieser Pakete in deterministischen Verkehr vorsehen muss. Entsprechende Mittel sind nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sowohl im Dienstknoten, als auch im Vermittlungssystem (Merkmal 4 und 5) vorgesehen. So enth\u00e4lt jeder Dienstknoten erste Mittel, die nach der Lehre des Klagepatents unter anderem auf den Empfang von deterministischem, ankommenden Rufverkehr reagieren, um Pakete zu \u00fcbertragen, die diesen ankommenden Verkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren (Merkmal 4.1). Umgekehrt dienen die ersten Mittel weiterhin dem Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren, um diesen Verkehr in deterministischer Form in Richtung der Benutzerendger\u00e4te zu \u00fcbertragen (Merkmal 4.2). In gleicher Weise enth\u00e4lt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Vermittlungssystem zweite Mittel, die auf deterministischen, abgehenden Rufverkehr reagieren, um Pakete mit diesem Rufverkehr in nicht-deterministischer Form in Richtung Dienstknoten zu \u00fcbertragen (Merkmal 5.1). Zudem dienen die zweiten Mittel dem Empfang von Paketen, die den ankommenden Rufverkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren, und der deterministischen Weiter\u00fcbertragung dieses ankommenden Verkehrs (Merkmal 5.2).<\/p>\n<p>Die ersten und zweiten Mittel m\u00fcssen daher daf\u00fcr geeignet sein, deterministischen Rufverkehr zu empfangen und paketiert als nicht-deterministischen Verkehr zu \u00fcbertragen und ebenso Pakete, die Rufverkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren, zu empfangen und in deterministischer Form zu \u00fcbertragen. Dies setzt weiterhin voraus, dass die ersten und zweiten Mittel auch geeignet sind, deterministischen Rufverkehr in Pakete zur \u00dcbertragung in nicht-deterministischer Form umzuwandeln und umgekehrt. Es handelt sich bei den zweiten Mitteln also um ein Bauteil beziehungsweise um einen Komplex von Bauteilen, der in Reaktion auf den Empfang von eingehendem Verkehr diesen umwandelt und weiter\u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents werden die zweiten Mittel des Vermittlungssystems beispielsweise durch die Sprachverarbeitungseinheit (Speech Processing Unit \u2013 SPU) (264) verk\u00f6rpert (vgl. Figur 6). Diese empf\u00e4ngt an sie adressierte Rahmen, depaketiert ihren Inhalt, f\u00fchrt verschiedene Verarbeitungsfunktionen am Inhalt jedes Empfangsrahmens durch und gibt den bearbeiteten Rahmeninhalt auf einen TDM-Bus in Zeitlagen auf, die den Verbindungen auf Anrufbasis zugewiesen werden (S. 31 Z. 26-35). Als Rahmen wird im Klagepatent ein Datenelement des Protokolls der Ebene 2 bezeichnet, w\u00e4hrend ein \u00fcber ein Protokoll der Ebene 2 gef\u00fchrtes Datenelement des Protokolls der Ebene 3 als Paket bezeichnet wird (S. 23 Z. 13-17). In der R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung \u2013 also hinsichtlich des abgehenden Verkehrs \u2013 empf\u00e4ngt die SPU im Ausf\u00fchrungsbeispiel Kommunikation \u00fcber den TDM-Bus in Zeitlagen, f\u00fchrt an ihr verschiedene Bearbeitungsfunktionen durch, paketiert die bearbeitet Kommunikation, f\u00fcgt jedem Rahmen eine ein bestimmtes Kanalelement einer bestimmten Zelle kennzeichnende DLCI (Data Link Connection Identifier) ein, setzt jedem Rahmen Karten- und Anschlussadressen voran, die das Rahmenziel auf dem LAN-Bus kennzeichnen und \u00fcbertr\u00e4gt die Rahmen auf dem LAN-Bus (S. 31 Z. 35 bis S. 32 Z. 7). Aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel wird deutlich, dass nicht alle Bauteile, die an der Weiterleitung und der Vermittlung des Rufverkehrs beteiligt sind, zugleich Teil der zweiten Mittel sind. Beispielsweise geh\u00f6ren im Ausf\u00fchrungsbeispiel die CIM, die an der Vermittlung der Einzelanrufe beteiligt sind, zum Vermittlungssystem, sind aber nicht Bestandteil der zweiten Mittel, die lediglich durch die SPU beschrieben werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Rufverkehrs in verschiedenen Formaten (deterministisch und nicht-deterministisch) erfordert eine Synchronisation der verschiedenen Operationen der Netzkomponenten, damit der Rufverkehr zwischen den Netzkomponenten ohne Beeintr\u00e4chtigung \u00fcbertragen und empfangen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die feste Taktung der deterministischen \u00dcbertragung. Beispielsweise kann es sein, dass die verschiedenen Netzkomponenten mit unterschiedlichen Takten arbeiten oder aufgrund unterschiedlicher Entfernungen und daraus resultierenden unterschiedlichen Laufzeiten die \u00dcbertragungs- und Empfangszeitpunkte f\u00fcr den Datenverkehr auseinanderdriften (vgl. S. 46 Z. 33 bis S. 47 Z. 4). Zu diesem Zweck sieht der Klagepatentanspruch vor, dass die im Vermittlungssystem enthaltenen zweiten Mittel zum einen Mittel umfassen, um die Zeitmomente der \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten zu steuern (Merkmal 6.1), und zum anderen Mittel umfassen, um die Zeitmomente der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem in Richtung der Ziele des ankommenden Verkehrs zu steuern (Merkmal 6.2).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIm Fall des vom Vermittlungssystem abgehenden, nicht-deterministischen Verkehrs m\u00fcssen die Dienstknoten die Pakete innerhalb vorbestimmter, das hei\u00dft fest vorgegebener Zeitfenster empfangen, um die eingehenden Pakete weiterverarbeiten und in Form deterministischen Verkehrs an die Benutzerendger\u00e4te \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Dienstknoten mit den Benutzerendger\u00e4ten in einem festen Takt \u2013 im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents in einem Takt von 20 ms \u2013 synchronisiert sind. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, m\u00fcssen die den nicht-deterministischen Verkehr f\u00fchrenden Pakete vom Vermittlungssystem rechtzeitig in Richtung Dienstknoten \u00fcbertragen werden. Sind Zeitmomente der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem zu fr\u00fch oder sp\u00e4t gesetzt, erreichen die Pakete den Dienstknoten nicht innerhalb des Zeitfensters, so dass eine Verarbeitung und Weiter\u00fcbertragung an das Mobilfunkger\u00e4t durch den Dienstknoten nicht gesichert ist. Zu diesem Zweck sind nach der Lehre des Klagepatentanspruchs Mittel vorgesehen, um die Zeitmomente der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten zu steuern. Das hei\u00dft, die \u00dcbertragung erfolgt fr\u00fcher beziehungsweise sp\u00e4ter, je nachdem ob der Empfang am Dienstknoten nach oder vor dem vorbestimmten Zeitfenster erfolgte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach dem Wortlaut von Merkmal 6.2 sollen f\u00fcr den ankommenden Verkehr \u2013 wie im Merkmal 6.1 f\u00fcr den abgehenden Verkehr \u2013 ebenfalls die Zeitmomente der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem gesteuert werden. Anders als im Merkmal 6.1 soll nach dem Merkmal 6.2 jedoch der Empfang der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung dieses ankommenden Verkehrs sichergestellt werden. Tats\u00e4chlich k\u00f6nnen die Zeitpunkte f\u00fcr die \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem zu den Zielen des ankommenden Verkehrs jedoch nicht gesteuert werden, weil der vom Vermittlungssystem \u00fcbertragene deterministische Verkehr gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass die Daten\u00fcbertragung vom Vermittlungssystem zu den Zielen des ankommenden Verkehrs in festen Zeitintervallen erfolgt. Dies folgt aus der f\u00fcr das Klagepatent geltenden Definition deterministischer Ereignisse, nach der es sich um Ereignisse handelt, deren Auftreten bekannt ist und die vor ihrem Auftreten genau voraussehbar sind, da sie regelm\u00e4\u00dfig auftreten (S. 5 Z. 4-7). Insbesondere ist im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents eine Synchronisation der Vermittlung vom Vermittlungssystem in das Festnetz mit Haupttaktsignalen des \u00f6ffentlichen Fernsprechnetzes beschrieben (S. 19 Z. 7-9). Vor diesem Hintergrund ist eine Auslegung des Klagepatentanspruchs, nach der eine Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs, der das Vermittlungssystem in Richtung der Ziele des ankommenden Rufverkehrs verl\u00e4sst, trotz des Wortlauts \u201evom Vermittlungssystem\u201c (in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatents \u201efrom the switching system\u201c) technisch nicht sinnvoll. Vielmehr wird aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen und der Funktionsweise des Ausf\u00fchrungsbeispiels deutlich, dass das Merkmal 6.2 nach seinem hier ma\u00dfgeblichen technischen Wortsinn die Steuerung von \u00dcbertragungszeitpunkten innerhalb des Vermittlungssystems betrifft, weil nur eine solche Auslegung technisch sinnvoll ist.<\/p>\n<p>Insbesondere mit Blick auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents (Figuren 20 und 22) erschlie\u00dft sich die Bedeutung des Merkmals 6.2. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel besteht das Vermittlungssystem aus der SPU (264), die unter anderem einen Prozessor (602), einen Vocoder (604) und eine adaptive Synchronisationsschaltung (611) enth\u00e4lt (Figur 6). Aufgrund der Synchronisation von Mobilfunkfernsprecher (203) und Zelle (202) in einem festen Zellentakt wird das Mobilfunkger\u00e4t (203) alle 20 ms zu einer \u00dcbertragung an das Kanalelement (245) der Zelle (202) veranlasst. Entsprechend empf\u00e4ngt das Kanalelement (245) die \u00dcbertragungen zu festen Zeiten (1400) und \u00fcbermittelt sie in Form von Paketen zu den Zeiten (1403) zur SPU (264). Dort werden die Pakete vom Prozessor (602) zu den Zeiten (1404) empfangen. Der Empfang der Pakete vom Kanalelement (245) f\u00fcr einen bestimmten (x-ten) Dienstkanal (612) wird am Prozessor (602) durch ein von der adaptiven Synchronisationsschaltung (611) erzeugtes Empfangsunterbrechungssignal RX_INT_X f\u00fcr diesen Dienstkanal (612) ausgel\u00f6st. Der Prozessor (602) verarbeitet die empfangenen Pakete und \u00fcbertr\u00e4gt die darin enthaltenen Verkehrsrahmen zu Sendezeiten (1406) an den Vocoder (604), der den Empfang der Verkehrsrahmen zu Zeiten (1408), die den Sendezeiten (1406) entsprechen, erwartet. Damit der Prozessor (602) gen\u00fcgend Zeit zur Verarbeitung der Pakete hat, muss der Empfang der vom Kanalelement (245) gesandten Pakete beim Prozessor (602) der \u00dcbertragung der in den Paketen enthaltenen Rufverkehrsrahmen zum Vocoder (604) um eine Mindestzeit tmin (1401) vorangehen. Vorzugsweise empf\u00e4ngt der Prozessor (602) jedes Paket innerhalb eines Zeitfensters (1402), das etwas nach der Sendezeit (1406) der vorherigen Rahmen\u00fcbertragung zum Vocoder (604) und etwas vor der Zeit tmin (1401) der aktuellen Rahmen\u00fcbertragung besteht (S. 50 Z. 14 bis S. 51 Z. 15).<\/p>\n<p>Da die Operationen innerhalb des Mobilfernsprechvermittlungen (201) durch einen anderen Takt als den der Zellen (202) gesteuert werden, der nicht mit dem Zellentakt (1000) synchronisiert ist (S. 46 Z. 33-37), ist beim Aufbau einer Verbindung ungewiss, wann der Prozessor (602) ein Paket vom Kanalelement (245) empfangen wird. Daher ist es m\u00f6glich, dass der Prozessor (602) Pakete zu Zeiten (1404) empf\u00e4ngt, die au\u00dferhalb der Fenster (1402) und schlimmstenfalls nach den Zeiten tmin (1401) liegen (S. 51 Z. 16-26 und Figur 20). Ebenso ist es m\u00f6glich, dass im Laufe eines Gespr\u00e4chs durch \u00c4nderungen der Systemverkehrsbelastung oder durch eine Abwanderung zwischen dem Haupttakt, mit dem die Zellen (202) synchronisiert sind, und dem Haupttakt, mit dem die Mobilfernsprechvermittlungen (201) synchronisiert sind, ein Abwandern der Paketempfangszeiten (1404) am Prozessor (602) der SPU (264) aus den Fenster (1402) bewirkt wird (vgl. Figur 22). Da der Prozessor (602) die Zeiten (1403), zu denen das Kanalelement (245) Pakete \u00fcbertr\u00e4gt, und auch den Empfangszeitpunkt (1404) dieser Pakete nicht \u00e4ndern kann, muss der Prozessor die Zeiten (1406), zu denen er die Rahmen zum Vocoder (604) \u00fcbertr\u00e4gt, \u00e4ndern. Liegen also die Zeiten (1404) au\u00dferhalb der Fenster (1402), bestimmt der Prozessor (602) eine Zeitdauer (1410), um die er seine \u00dcbertragungszeit von Rahmen zum Vocoder (604) verstellen muss, um die Zeiten (1404) seines Paketempfangs sicher in die Fenster (1402) zu legen. Daf\u00fcr ergeht eine entsprechende Anweisung an die Synchronisationsschaltung (611), das Empfangsunterbrechungssignal RX_INT_X f\u00fcr die entsprechende Dienstleitung (612) um den angegebenen Betrag zu verstellen. Dadurch werden die Rahmen\u00fcbertragungszeiten vom Prozessor (602) zum Vocoder (604) von Zeiten (1406) zu Zeiten (1407 \u2013 Figur 20) beziehungsweise zu Zeiten (1606 \u2013 Figur 22) verschoben, womit zugleich die Paketempfangszeiten (1404) am Prozessor (602) nunmehr in die Fenster (1402) fallen. Weiterhin wird der Vocoder veranlasst, seine Rahmenempfangszeiten von Zeiten (1408) zu Zeiten (1409 \u2013 Figur 20) beziehungsweise zu Zeiten (1609 \u2013 Figur 22) zu verschieben (S. 51 Z. 26 bis S. 52 Z. 23).<\/p>\n<p>Aus der Darstellung dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels ist erkennbar, dass es sich bei den \u201eZeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs\u201c um die Zeiten (1406) zur \u00dcbertragung der Rahmen vom Prozessor (602) an den Vocoder (604) handelt. Denn diese \u00dcbertragungszeitpunkte werden verschoben (\u201egesteuert\u201c), um den Empfang der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen. Bei den vorbestimmten Zeitfenstern handelt es sich im Ausf\u00fchrungsbeispiel um die Zeitfenster (1402). Diese verschieben sich zwar ebenfalls infolge der Ver\u00e4nderung der \u00dcbertragungszeiten (1406), sie sind aber insofern \u201evorbestimmt\u201c, dass ihre Lage von den Empfangszeiten (1404) vorgegeben ist. In der Beschreibung des Klagepatents wird das dahingehend ausgedr\u00fcckt, dass die Rahmen\u00fcbertragungszeiten vom Prozessor (602) zum Vocoder (604) von Zeiten (1406) zu Zeiten (1407) verschoben werden, womit \u201ePaketempfangszeiten (1404) am Prozessor (602) in die Fenster (1402) geschoben werden\u201c (S. 52 Z. 5 f \u2013 Unterstreichung seitens der Kammer).<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Klagepatentanspruch dahingehend auszulegen, dass die \u2013 beispielsweise f\u00fcr die Verarbeitung der Pakete und Rahmen erforderliche \u2013 \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs innerhalb des Vermittlungssystems in zeitlicher Hinsicht so gesteuert wird, dass die den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster empfangen werden k\u00f6nnen, die vor den Zeitpunkten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs (innerhalb des Vermittlungssystems) liegen. Die Beklagten k\u00f6nnen gegen diese Auslegung nicht mit Erfolg einwenden, dass im Klagepatent durch die Verwendung der Begriffe \u201eVerkehr\u201c und \u201ePakete\u201c zwischen deterministischem und nicht-deterministischem Verkehr unterschieden werde und Merkmal 6.2 daher nur die \u00dcbertragung des ankommenden Rufverkehrs vom (und nicht innerhalb vom) Vermittlungssystem zum \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz betreffen k\u00f6nne. Vielmehr beschreibt der Begriff \u201eVerkehr\u201c im Klagepatentanspruch jeglichen Informationsfluss von den Benutzerendger\u00e4ten \u00fcber die Dienstknoten und das Vermittlungssystem zu den Zielen der Einzelanrufe und in umgekehrter Richtung, ohne dass nach der Art und Weise der Daten\u00fcbertragung differenziert w\u00fcrde. Dies geschieht erst durch die Begriffe \u201ePakete\u201c, \u201edeterministisch\u201c und \u201enicht-deterministisch.\u201c Deutlich wird dies beispielsweise bereits am Merkmal 4.1, das f\u00fcr die ersten Mittel anordnet, dass diese auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr reagieren, um Pakete zu \u00fcbertragen, die den ankommenden Verkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren. Dieselben Zusammenh\u00e4nge finden sich auch in den Merkmalen 4.2 bis 6.1. Zu Recht hat die Kl\u00e4gerin daher darauf hingewiesen, Merkmal 6.2 lasse sich nicht entnehmen, dass mit der Wendung \u201e\u00dcbertragung vom Vermittlungssystems des ankommenden Verkehrs\u201c zwingend eine \u00dcbertragung in deterministischer Form gemeint sei.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWie die im Merkmal 6 beschrieben Synchronisation im Einzelnen erfolgt, insbesondere mit welchen Bauteilen die Synchronisation umgesetzt wird, l\u00e4sst der Klagepatentanspruch offen. Vielmehr ist insofern lediglich von Mitteln zur Steuerung von Zeitmomenten die Rede, die im \u00dcbrigen funktional bestimmt sind (\u201eum den Empfang innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen\u201c). Dabei darf aber nicht aus dem Blick verloren werden, dass das im Vermittlungssystem enthaltene zweite Mittel die im Merkmal 6 beschriebenen Mittel zur Synchronisation umfasst (\u201einclude\u201c in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatents).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent definiere die zweiten Mittel rein funktional und unabh\u00e4ngig von einer r\u00e4umlichen Ausgestaltung einerseits in Merkmal 5 und andererseits in den Merkmalen 6.1 und 6.2. Merkmal 5 betreffe den Empfang und die Umwandlung des deterministisch abgehenden Rufverkehrs in nicht-deterministischen Verkehr und umgekehrt. Diese Funktion m\u00fcsse ausgef\u00fchrt werden, wo sich die deterministische mit der nicht-deterministischen \u201eWelt\u201c treffe, was aber nicht voraussetze, dass weitere Funktionen der zweiten Mittel ebenfalls an diesem speziellen Punkt im Vermittlungssystem erf\u00fcllt werden m\u00fcssten. Insbesondere m\u00fcssten die in den Merkmalen 6.1 und 6.2 beschriebenen Mittel nicht an der Grenzlinie zwischen deterministischer und nicht-deterministischer \u201eWelt\u201c liegen. Es sei einleuchtend, dass die verschiedenen Funktionen der im Klagepatent zusammenfassend als \u201ezweite Mittel\u201c bezeichneten Bauelemente nicht voraussetzten, dass diese \u201ezweiten Mittel\u201c insgesamt k\u00f6rperlich an einer bestimmten Stelle angeordnet sein m\u00fcssen. Die Synchronisation k\u00f6nne vielmehr von jedem beliebigen Punkt im Vermittlungssystem ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung der Kl\u00e4gerin kann nicht gefolgt werden, da es sich um eine rein funktionale Auslegung handelt, die im vorliegenden Fall zu einer unzul\u00e4ssigen Verallgemeinerung des Klagepatentanspruchs f\u00fchrt. Die Gefahr einer unzul\u00e4ssigen Verallgemeinerung wird jedenfalls dann verwirklicht, wenn mittels funktionsorientierter Auslegung im Patentanspruch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich umschriebene Merkmale auf ihre Funktion reduziert werden (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 Rn 71). Das ist hier der Fall. Denn bei dem geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 handelt es sich um einen Vorrichtungsanspruch, der die Synchronisation nicht nur funktional bestimmt, sondern auch r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung des Vermittlungssystems und die Synchronisation macht, denen die Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht gerecht wird.<\/p>\n<p>Nach dem Merkmal 5 enth\u00e4lt das Vermittlungssystem zweite Mittel, die in Reaktion auf den Empfang von deterministischen beziehungsweise nicht-deterministischen Rufverkehr diesen umwandeln und weiter\u00fcbertragen. Wie zum Merkmal 5 bereits ausgef\u00fchrt worden ist, handelt es sich bei den zweiten Mitteln also um ein Bauteil oder einen Komplex von Bauteilen als Bestandteil des Vermittlungssystems, der geeignet ist, in Reaktion auf eingehenden Verkehr diesen umzuwandeln und weiter zu \u00fcbertragen, vergleichbar der SPU (264) im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents. Nach dem Merkmal 6 umfassen die zweiten Mittel weitere Mittel, durch die die Synchronisation von \u00dcbertragung und Empfang des jeweiligen Verkehrs bewerkstelligt wird. Damit enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch die weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe f\u00fcr das Vermittlungssystem, dass das Bauteil beziehungsweise der Komplex an Bauteilen, der bereits die Umwandlung des deterministischen und nicht-deterministischen Rufverkehrs vornimmt, zugleich Bauteile zur Synchronisation enth\u00e4lt, vergleichbar dem Prozessor (602) und der adaptiven Synchronisationsschaltung (611) innerhalb der SPU (264) im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents. Diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung der zweiten Mittel l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin au\u00dfer acht, wenn sie die zweiten Mittel an der Grenzlinie zwischen der deterministischen und der nicht-deterministischen \u201eWelt\u201c verortet, nicht hingegen die Mittel nach den Merkmalen 6.1 und 6.2. Daher wird man solche Mittel, die eine Synchronisation im Sinne der Merkmale 6.1 und 6.2 bewerkstelligen, nicht mehr als von den zweiten Mitteln umfasst ansehen k\u00f6nnen, wenn sie beispielsweise in einer Funktionseinheit angeordnet sind, die zur Funktion der zweiten Mittel, deterministischen Verkehr in nicht-deterministischen Verkehr und in umgekehrter Richtung umzuwandeln, nichts beitr\u00e4gt und auch sonst aus der Sicht des Fachmanns nicht als Bestandteil solcher zweiter Mittel angesehen werden. Hingegen werden solche Synchronisationsmittel von den zweiten Mitteln umfasst, wenn sie \u2013 wie der Prozessor (602) und die adaptive Synchronisationsschaltung (611) innerhalb der SPU (264) des Ausf\u00fchrungsbeispiels \u2013 sowohl der Umwandlung des nicht-deterministischen Verkehrs in den deterministischen Verkehr, als auch der Synchronisation von Empfangs- und \u00dcbertragungszeitpunkten des jeweiligen Verkehrs dienen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin wird die Lehre des Klagepatentanspruchs durch die hier vorgenommene Auslegung nicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents reduziert. Denn bereits aufgrund der r\u00e4umlich k\u00f6rperlichen Vorgaben des Klagepatentanspruchs m\u00fcssen die Mittel f\u00fcr die Synchronisation der \u00dcbertragungs- und Empfangszeitpunkte Bestandteil der f\u00fcr die Umwandlung des Verkehrs erforderlichen zweiten Mittel sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschreibung des Klagepatents den Hinweis enth\u00e4lt, es lasse sich die Aufteilung der Funktionalit\u00e4t zwischen den Steuerinstanzen der Zellen, des ECP-Komplexes und der zellularen Digitalvermittlungen \u00e4ndern (S. 88 Z. 20-23). Denn eine solche anderweitige Aufteilung der Funktionalit\u00e4ten hat im Klagepatentanspruch gerade keinen Niederschlag gefunden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien ist streitig, ob durch das angegriffene UMTS-Mobilfunknetz die Merkmale 3, 5 und 6 des Klagepatentanspruchs nach obenstehender Merkmalsgliederung verwirklicht werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob das Mobilfunknetz ein Vermittlungssystem im Sinne des Klagepatentanspruchs aufweist (Merkmal 3). Denn selbst wenn der Ansicht der Kl\u00e4gerin folgend unterstellt wird, dass das Vermittlungssystem aus den RNC und dem CS-MGW (3GPP Release 4) beziehungsweise dem MGW (3GPP Release 99) gebildet wird, kann nach dem Vortrag der Parteien jedenfalls nicht von einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6 ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die zweiten Mittel die weiteren Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung des ankommenden beziehungsweise abgehenden Verkehrs im Sinne des Merkmals 6 umfassen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat sich zun\u00e4chst nicht festgelegt, welcher Teil des angegriffenen Mobilfunknetzes die zweiten Mittel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs enth\u00e4lt. Sie hat lediglich aus dem Umstand, dass abgehender Rufverkehr am CS-MGW in deterministischer Form empfangen und vom RNC in nicht-deterministischer Form in Richtung Dienstknoten \u00fcbertragen wird und umgekehrt ankommender nicht-deterministischer Verkehr beim RNC empfangen und vom CS-MGW in Richtung Festnetz deterministisch \u00fcbertragen wird, geschlossen, dass das Vermittlungssystem des angegriffenen UMTS-Mobilfunknetzes zweite Mittel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs aufweist. Weiter hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, das Vermittlungssystem verf\u00fcge \u00fcber zweite Mittel, die die Funktionalit\u00e4t nach Merkmal 5 an der hierf\u00fcr erforderlichen Stelle des Netzwerks \u2013 n\u00e4mlich im CS-MGW \u2013 ausf\u00fchren. Aber auch damit hat die Kl\u00e4gerin weder dargelegt, ob die zweiten Mittel im RNC oder CS-MGW angeordnet sind, noch hat sie vortragen, aus welchen konkreten Komponenten des angegriffenen Netzwerks, insbesondere aus welchen Bauteilen des RNC oder des CS-MGW, die vermeintlichen zweiten Mittel bestehen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist mangels eindeutiger Verortung der zweiten Mittel auch nicht dargelegt, dass die zweiten Mittel die weiteren Mittel zur Synchronisation im Sinne des Merkmals 6 umfassen. Insofern hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst vorgetragen, die Mittel nach den Merkmalen 6.1 und 6.2 seien im RNC angesiedelt. Dann m\u00fcssten aber auch die zweiten Mittel im Sinne von Merkmal 5 im RNC zu verorten sein, weil sie die Mittel zur Synchronisation umfassen sollen. Eine Anordnung der zweiten Mittel in den RNC kann jedoch nicht angenommen werden, da die RNC sowohl \u00fcber die Schnittstelle IuB, als auch \u00fcber die Schnittstelle IuCS Pakete, die nicht-deterministischen Verkehr f\u00fchren, vom Dienstknoten und vom CS-MGW empfangen und an diese \u00fcbertragen. Eine Umwandlung von deterministischen in nicht-deterministischen Verkehr (und umgekehrt) findet in den RNC nicht statt und wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin erstmals die Ansicht vertreten, dass der Begriff der \u201ezweiten Mittel\u201c weit gefasst sei und auch die RNC zu den zweiten Mitteln geh\u00f6rten. Es sei unerheblich, wenn auf beiden Seiten des RNC nicht-deterministischer Verkehr ankomme und abgehe. Denn auch in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents sei der f\u00fcr die Synchronisation zust\u00e4ndige Prozessor (602) nicht \u201eam \u00e4u\u00dfersten Ende der nicht-deterministischen Welt\u201c angeordnet, weil die den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete vom Prozessor (602) in nicht-deterministischer Form in Richtung Vocoder (604) weitergeleitet w\u00fcrden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Prozessor (602) nicht wie der Vocoder (604) unmittelbar durch die Taktschaltung (600) getaktet sei, sondern es einer eigenen adaptiven Synchronisationsschaltung zwischen Prozessor (602) und Vocoder (604) bed\u00fcrfe. In dem angegriffenen UMTS-Mobilfunknetz sei das RNC mit dem Prozessor (602) des Ausf\u00fchrungsbeispiels im Klagepatent vergleichbar. Dies gehe auch aus dem UMTS-Standard hervor (Anlage K 14 ETSI TS 125 402 V4.6.0 Figur 1 auf S. 9).<\/p>\n<p>Dieser Auffassung der Kl\u00e4gerin kann nicht gefolgt werden. Zwar ist nach dem Klagepatentanspruch nicht ausgeschlossen, dass innerhalb der zweiten Mittel eine \u00dcbertragung von nicht-deterministischem Verkehr stattfindet. Das setzt aber voraus, dass die Komponenten, zwischen denen die \u00dcbertragung erfolgt, Bestandteil der zweiten Mittel sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn eines der Bauteile zur Funktion der zweiten Mittel, deterministischen und nicht-deterministischen Verkehr umzuwandeln, nichts beitr\u00e4gt und auch sonst aus der Sicht des Fachmanns nicht als Bestandteil solcher zweiten Mittel angesehen werden kann. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents ist der Prozessor (600) integraler Bestandteil der als zweite Mittel zu qualifizierenden SPU (264). Denn der Prozessor (600) nimmt wesentliche Rahmen- und Paketverarbeitungsschritte im Zuge der Umwandlung von deterministischen und nicht-deterministischen Verkehr vor (vgl. die Ausf\u00fchrungen auf S. 37 Z. 10 bis S. 45 Z. 38). Weiterhin wird aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel deutlich, dass nicht alle Bauteile, die wie beispielsweise die CIM an der Weiterleitung und der Vermittlung des Rufverkehrs beteiligt sind, zugleich Teil der zweiten Mittel sind. Entsprechend m\u00f6gen die RNC des angegriffenen UMTS-Mobilfunknetzes Teil des Vermittlungssystems und an der Weiterleitung und Vermittlung des Rufverkehrs beteiligt sein. Dass sie aber in irgendeiner Weise an der Umwandlung von deterministischen und nicht-deterministischen Verkehr beteiligt und damit Bestandteil der zweiten Mittel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs sind, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Ihre Behauptung, dass die RNC eine dem Prozessor (602) im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents vergleichbare Funktion aus\u00fcben, hat die Kl\u00e4gerin nicht weiter substantiiert. Allein der Hinweis auf die nachstehend wiedergegebene Abbildung des UMTS-Standards (Anlage K 14 ETSI TS 125 402 V4.6.0 Figur 1 auf S. 9), nach der die RNC den ankommenden Rufverkehr an einen Vocoder \u2013 vergleichbar dem Vocoder im Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 \u00fcbertragen, gen\u00fcgt insofern nicht.<\/p>\n<p>Bei der vorstehenden Abbildung handelt es sich um eine vereinfachte, schematische Wiedergabe von Synchronisationsvorg\u00e4ngen zwischen und innerhalb verschiedener Einheiten (CN, UTRAN mit RNC und Node B, UE) eines UMTS-Mobilfunknetzes. Tats\u00e4chlich sind die RNC jedoch \u00fcber die Schnittstelle IuCS mit dem CS-MGW beziehungsweise dem MSC verbunden. Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass es sich bei den RNC einerseits und dem MGW beziehungsweise dem MSC andererseits um separate physikalische Einheiten mit eigenen Prozessoren ohne gemeinsamen Takt handele, die lediglich \u00fcber eine Kommunikationsschnittstelle kommunizierten. Vor diesem Hintergrund kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die RNC \u00e4hnlich den CIM im Ausf\u00fchrungsbeispiel die Daten\u00fcbertragung zu und von den Node B koordinieren. Dass sie dabei einen Beitrag zur Umwandlung von deterministischen und nicht-deterministischen Verkehr leisten, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWird hingegen angenommen, dass im CS-MGW beziehungsweise im MSC die zweiten Mittel im Sinne von Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs zu verorten sind, weil an diesen Komponenten deterministischer beziehungsweise nicht-deterministischer Rufverkehr empfangen und in der jeweils anderen Form weiter\u00fcbertragen wird, ist ebenfalls nicht dargelegt, dass diese zweiten Mittel die Mittel zur Synchronisation der \u00dcbertragungszeiten im Sinne von Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs umfassen. Nach dem urspr\u00fcnglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die entsprechenden Mittel zur Synchronisation in den RNC enthalten seien, ist bereits ausgeschlossen, dass die im MGW beziehungsweise im MSC zu verortenden zweiten Mittel die weiteren Mittel zur Synchronisation der \u00dcbertragungszeiten umfassen, weil diese vermeintlich innerhalb des RNC und gerade nicht im MGW oder MSC enthalten sind. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin aber auch nicht dargelegt, dass die Mittel zur Synchronisation der \u00dcbertragungszeiten innerhalb des CS-MGW \u2013 und insbesondere innerhalb der im CS-MGW vermeintlich zu verortenden zweiten Mittel \u2013 enthalten sind. Sie hat lediglich die Vermutung aufgestellt, h\u00f6chstwahrscheinlich werde hierf\u00fcr \u2013 gemeint ist die Funktionsf\u00e4higkeit des UMTS-Netzwerks der Beklagten \u2013 Merkmal 6.2 im CS-MGW erneut verwirklicht, analog zur Verwirklichung im RNC. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Vermutung auf die Annahme des von ihr beauftragten Privatgutachters S, dass zwischen den RNC und dem CS-MGW ein ATM-Link bestehe, der auch f\u00fcr die Uplink-Verbindung verwendet werden k\u00f6nne (Anlage K 31, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 31a). Im \u00dcbrigen schlie\u00dft die Kl\u00e4gerin auf eine Synchronisation innerhalb des CS-MGW, weil dies technisch sinnvoll sei: Die Taktung von RNC und CS-MGW sei verschieden und k\u00f6nne auseinanderlaufen, was durch eine Synchronisation im MGW vermieden werde. Zudem werde durch eine Synchronisation im MGW die Akkumulierung von Zeitdifferenzen im Paketverkehr vom Dienstknoten zum \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz verhindert. Tats\u00e4chlich h\u00e4tte das Unternehmen KPN als Beklagte in einem Parallelverfahren in den Niederlanden zugestanden, dass Zeitkontrollfunktionen auch im MGW durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Dies gen\u00fcgt jedoch nicht f\u00fcr die Darlegung, die zweiten Mittel umfassten die weiteren Mittel zur Synchronisation. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag lediglich auf Annahmen st\u00fctzt, hat sie auch nicht dargelegt, durch welche Mittel die vermeintliche Zeitkontrollfunktion im MGW vorgenommen wird und ob diese Mittel von den zweiten Mitteln tats\u00e4chlich umfasst sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAber selbst wenn unterstellt wird, dass die RNC allein oder zusammen mit dem MGW beziehungsweise MSC die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentanspruchs bilden, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das angegriffene UMTS-Mobilfunknetz Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs im Sinne von Merkmal 6.2 des Klagepatentanspruchs aufweist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst vorgetragen, die Verwirklichung des Merkmals 6.2 ergebe sich aus dem UMTS-Standard, nach dem das UMTS-Netzwerk der Beklagten arbeite. Dort hei\u00dfe es unter Ziffer 4.4 zur Transport Channel Synchronisation (Anlage K 14 ETSI TS 125 402 V4.6.0 Release 4 S. 10; gleichlautend Anlage K 15 ETSI TS 125 402 V3.10.0 Release 99 S. 10):<\/p>\n<p>\u201eThe Transport Channel Synchronisation mechanism defines synchronisation of the frame transport between RNC and Node B, considering radio interface timing.<br \/>\nDL TBS transmission is adjusted to fit receiver by adjusting the DL TBS timing in upper node. UL TBS transmission ist adjusted by moving the UL reception window timing internally in upper node.\u201c<\/p>\n<p>und auf Deutsch:<\/p>\n<p>\u201eDer Transportkanalsynchronisationsmechanismus definiert die Synchronisation des Rahmentransports zwischen RNC und Knoten B unter Ber\u00fccksichtigung des Funkschnittstellentiming.<br \/>\nDL TBS \u00dcbertragung wird passend auf den Empf\u00e4nger durch Anpassung des DL TBS Timing im oberen Knoten eingestellt. UL TBS \u00dcbertragung wird durch Verschieben des UL Empfangsfenstertimings intern in den oberen Knoten eingestellt.\u201c<\/p>\n<p>Die Transport Channel Synchronisation nach dem UMTS-Standard betrifft die Daten\u00fcbertragung zwischen den Node B und den RNC. Upper Node meint dabei die RNC. DL steht f\u00fcr DownLink und beschreibt den abgehenden Verkehr, UL bedeutet UpLink und bezeichnet den ankommenden Verkehr. TBS sind Transport Block Sets.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, aus dem letzten Satz ergebe sich, dass die Zeitmomente der \u00dcbertragung vom RNC auf ankommenden eingehenden Verkehr angepasst w\u00fcrden, was dem \u201eSteuern von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs\u201c im Sinne von Merkmal 6.2 entspreche. Ferner werde die Anpassung der \u201eUpLink\u201c-\u00dcbertragung dadurch erreicht, dass die Empfangszeitmomente beim RNC intern verschoben werden. Dies diene der \u201eSicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs\u201c, wie es Merkmal 6.2 vorschreibe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll der Empfang der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster dadurch sichergestellt werden, dass die (weitere) \u00dcbertragung dieser Pakete (innerhalb) vom Vermittlungssystem gesteuert wird. Die Beklagten haben aber darauf hingewiesen, dass die im UMTS-Standard genannte Transport Channel Synchronisation allein den Datenverkehr zwischen dem Node B \u2013 also dem Dienstknoten \u2013 und den RNC betreffe und damit auch der letzte Satz des obigen Zitates lediglich die \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs vom Node B zum RNC zum Gegenstand habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass TBS nur vom Mobilfunkger\u00e4t \u00fcber den Node B bis zum RNC \u00fcbertragen werden, nicht aber vom RNC zum MGW. Dem ist auch die Kl\u00e4gerin nicht weiter entgegengetreten. Von diesem Vortrag ausgehend beschreibt der Begriff \u201eUL TBS transmission\u201c im obigen Zitat daher nur die \u00dcbertragung von TBS vom Node B zum RNC. F\u00fcr eine Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte vom RNC zum MGW, wie sie f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 6.2 erforderlich w\u00e4re, l\u00e4sst sich der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Textstelle aus dem UMTS-Standard nichts entnehmen. Diese trifft lediglich die Aussage, dass zur Anpassung der TBS-\u00dcbertragung (gemeint ist die \u00dcbertragung vom Node B zum RNC) die Empfangsfenster f\u00fcr den Empfang der eingehenden TBS innerhalb des RNC verschoben werden sollen. Die Verwirklichung von Merkmal 6.2 ergibt sich daraus nicht, weil jede Aussage \u00fcber die Steuerung der weiteren \u00dcbertragung in Richtung MGW beziehungsweise MSC fehlt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass mit der Verschiebung der Empfangsfenster notwendigerweise der Zeitpunkt der Weiter\u00fcbertragung vorgezogen oder nach hinten verschoben werde. Abgesehen davon, dass die Beklagten diesen Vortrag noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten haben und die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Behauptung keinen Beweis angetreten hat, erschlie\u00dft sich auch nicht, warum die Verschiebung des Empfangsfensters zwangsl\u00e4ufig eine Verschiebung des \u00dcbertragungszeitpunktes nach sich ziehen sollte. Es ist ebenfalls denkbar, dass \u2013 wie im Folgenden insbesondere aus den Ausf\u00fchrungen zum \u201esoft hand-off\u201c oder der Pr\u00e4sentation von V Technologies (Anlage K 33) deutlich werden wird \u2013 die Empfangsfenster so verschoben werden, dass \u2013 gegebenenfalls auch mehrere \u2013Pakete m\u00f6glichst zuverl\u00e4ssig empfangen und verarbeitet werden k\u00f6nnen, ohne dass der Zeitpunkt f\u00fcr die weitere \u00dcbertragung beeinflusst werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAbgesehen von den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Satz \u201eUL TBS transmission ist adjusted by moving the UL reception window timing internally in upper node.\u201c mittlerweile aus dem UMTS-Standard gestrichen worden. Auf einer Tagung der 3GPP TSG RAN WG3 vom 04. bis 08. Mai 2009 wurde auf Antrag von T und U beschlossen (Status \u201eagreed\u201c), den letzten Satz in Ziffer 4.4 des UMTS-Standards (ETSI TS 125 402) zu streichen, und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die in Abschnitt 7 beschriebene Transport Channel Synchronisation gelte nur f\u00fcr die DownLink-Richtung und es sei unklar, wie die interne Verschiebung des UL Empfangsfenster-Timings in einem RNC die UL-\u00dcbertragung beeinflussen k\u00f6nnte (Anlage L 4). Die Bewilligung der \u00c4nderung des UMTS-Standards wurde von der 3GPP im Mai 2009 beschlossen (Status \u201eapproved\u201c) (Anlage L 31). In der gegenw\u00e4rtigen Fassung des UMTS-Standards (Release 8) ist der Satz nicht mehr enthalten (vgl. Anlage L 32 ETSI TS 125 402 V8.1.0). Vor diesem Hintergrund hat die Kl\u00e4gerin schon nicht dargelegt, dass der UMTS-Standard \u00fcberhaupt eine Synchronisation in UpLink-Richtung zwingend verlangt. Es mag zwar sein, dass der nunmehr gestrichene Satz in den fr\u00fcheren Versionen des UMTS-Standards enthalten war. Daraus folgt aber nicht, dass die Befolgung des UMTS-Standards zwingend eine UpLink-Synchronisation im Sinne der nunmehr gestrichenen Regelung voraussetzte. Andernfalls lie\u00dfe sich nicht erkl\u00e4ren, dass die Regelung so kurzfristig aus dem Standard gestrichen werden konnte. Soweit die Kl\u00e4gerin verlangt, die Beklagten m\u00f6gen vortragen und nachweisen, dass die fr\u00fchere Formulierung falsch und die ge\u00e4nderte richtig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Kl\u00e4gerin darzulegen und zu beweisen, dass das angegriffen UMTS-Netzwerk s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruch 1 verwirklicht. Der UMTS-Standard bietet daf\u00fcr keinen Anhaltspunkt, weil sich die gegenw\u00e4rtige Version des Standards zu einer UpLink-Synchronisation nicht \u00e4u\u00dfert. Dass fr\u00fchere Versionen des Standards sich mit einem Satz zur UpLink-Synchronisation \u00e4u\u00dferten, vermag \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht zu belegen, dass die Umsetzung des UMTS-Standards eine solche UpLink-Synchronisation zwingend erforderte und auch im UMTS-Netzwerk der Beklagten so erfolgte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin zur Begr\u00fcndung daf\u00fcr, dass in den RNCs von T eine Synchronisation der Empfangs- und \u00dcbertragungszeitpunkte des ankommenden Verkehrs im Sinne von Merkmal 6.2 stattfindet, auf eine Powerpoint-Pr\u00e4sentation des Unternehmens T mit dem Titel \u201eSynchronisation Requirements for the Transmission of 3G Wireless Traffic (UMTS Networks) \u2013 Infrastructure Manufacturers Perspective\u201c verwiesen (Anlage K 32). In dieser Pr\u00e4sentation findet sich unter der \u00dcberschrift \u201eTS 25.402 Synchronisation in the UTRAN\u201c die nachstehende Abbildung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, aus dem mit \u201eRNC-Node B Node Synchronisation\u201c kommentierten Doppelpfeil ergebe sich, dass in einem UMTS-Netzwerk auch in UpLink-Richtung eine Synchronisation stattfinde, wie sie in dem aus dem UMTS-Standard gestrichenen Satz beschrieben werde. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt der abgebildete Doppelpfeil keinen eindeutigen Hinweis auf eine Synchronisation der Empfangs- und \u00dcbertragungszeitpunkte des ankommenden Verkehrs dar. Es ist ebenso m\u00f6glich, dass der Doppelpfeil die f\u00fcr die Synchronisation im DownLink-Verkehr erforderliche bidirektionale Daten\u00fcbertragung symbolisieren soll. Denn der RNC \u00fcbertr\u00e4gt Pakete beziehungsweise Rahmen an den Node B, der wiederum Timing Adjustment control frames an den RNC sendet zwecks Synchronisation der \u00dcbertragungszeiten. Selbst wenn aber UpLink eine Synchronisation erfolgen sollte, ist mit der Powerpoint-Pr\u00e4sentation nicht dargelegt, dass diese Synchronisation nach den Vorgaben der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 \u2013 dort Merkmal 6.2 \u2013 erfolgt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWeiterhin beruft sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Synchronisation der Empfangs- und \u00dcbertragungszeitpunkte im ankommenden Verkehr im Sinne von Merkmal 6.2 auf ein Student Book (LZT 123 7371 R5A) zu \u201eWCDMA RAN Operation\u201c (Anlage K 21), das von der Streithelferin zu 1) herausgegeben wurde. Unter anderem enth\u00e4lt dieses Dokument einen Abschnitt zu WCDMA RAN Nodes, zu denen auch die RNC geh\u00f6ren, und deren Schichtenmodell (\u201elayered achitecture\u201c). Zu diesen Schichten geh\u00f6rt auch der Resource Layer, zu deren Funktion auch die Rahmensynchronisation geh\u00f6rt. Dazu hei\u00dft es in dem Dokument, es sei eine Synchronisation DownLink und UpLink vorgesehen. UpLink w\u00fcrden die Rahmen in Richtung des CN (Core Network) synchronisiert und bildeten auch eine Basis f\u00fcr die Makrodiversit\u00e4tsfunktion (Anlage K 21 S. 37). Daraus schlie\u00dft die Kl\u00e4gerin, dass die Zeitpunkte der \u00dcbertragung vom RNC zum MGW kontrolliert werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Dass eine Synchronisation im ankommenden Verkehr zwischen RNC und MGW stattfindet, mag dem Student Book unter Umst\u00e4nden zu entnehmen sein, da die Rahmen in Richtung des CN synchronisiert werden sollen. Der Textstelle l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass diese Synchronisation nach Ma\u00dfgabe der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf die Makrodiversit\u00e4t, die den \u201esoft hand-off\u201c bezeichnet. Soft hand-off bedeutet, dass das RNC von mehreren Dienstknoten Pakete beziehungsweise Rahmen empf\u00e4ngt, die den gleichen Rufverkehr f\u00fchren. Das RNC kann Rahmen bis zum Empfang weiterer Rahmen zur\u00fcckhalten und beispielsweise nach der Signalqualit\u00e4t bestimmte Rahmen zur Weiterleitung aussuchen. Insofern mag zwar eine Synchronisation der von verschiedenen Node B beim RNC eingehenden Rahmen desselben Rufverkehrs erfolgen, ob diese Synchronisation aber nach den Vorgaben des Klagepatentanspruch 1 erfolgt, ist ebenfalls nicht dargelegt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nGegen eine patentgem\u00e4\u00dfe Synchronisation beim soft hand-off spricht sogar die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Pr\u00e4sentation von V Technologies (Anlage K 33). Die Kl\u00e4gerin hat sich auf diese Pr\u00e4sentation berufen, um nachzuweisen, wie Zeitfenster vom RNC genutzt und synchronisiert werden. In der Pr\u00e4sentation wird dazu ausgef\u00fchrt, dass der RNC Rahmen von verschiedenen Node B empf\u00e4ngt. Um jedoch Rahmen mit der gleichen Verbindungsrahmennummer (Connection Frame Number \u2013 CFN) von jedem Node B identifizieren zu k\u00f6nnen, werden nur solche Rahmen ber\u00fccksichtigt, die innerhalb eines Empfangsfensters f\u00fcr eine bestimmte CFN ankommen. Rahmen, die au\u00dferhalb dieses Zeitfensters ankommen, lehnt der RNC ab und versucht, sich mit der Node B wieder zu synchronisieren. Wie diese Synchronisation jedoch im Einzelnen erfolgt, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob eine Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete vom RNC erfolgt, selbst wenn im Ergebnis das Empfangsfenster verschoben werden sollte, um s\u00e4mtliche Rahmen mit derselben CFN von allen Node B empfangen zu k\u00f6nnen. Aus der Pr\u00e4sentation von V Technologies ergibt sich vielmehr, dass der RNC die Rahmen rechtzeitig empfangen muss, um in der Lage zu sein, sie korrekt zu identifizieren. Ein Bezug zu einer (Weiter-)\u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs innerhalb des Vermittlungssystems, wie es der Klagepatentanspruch 1 in Merkmal 6.2 verlangt, fehlt in der Pr\u00e4sentation.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Synchronisation des ankommenden Verkehrs nach Merkmal 6.2 auf das US-Patent 7,636,335 der LM T beruft (Anlage K 34), ist auch das unbehelflich. Es ist weder dargelegt, dass das UMTS-Netzwerk der Beklagten nach diesem Patent arbeitet, insbesondere die RNC des angegriffenen Netzwerkes die Lehre dieses Patents verwirklichen, noch ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin zitierten Textstelle (Sp. 2 Z. 34-45 der Anlage K 34), ob die Synchronisation entsprechend den Anforderungen der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 erfolgt.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nWeiterhin hat sich die Kl\u00e4gerin zum Beleg f\u00fcr eine Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte im Sinne von Merkmal 6.2 darauf berufen, dass in den von C Corp., C Networks Oy und C O Networks gelieferten RNC und MGW die IPA2800-Plattform verwendet werde, die unter anderem eine Verkehrsumformung erm\u00f6glicht. In dem zugeh\u00f6rigen Trainingsdokument \u201eIPA2800 MGW \u2013 Protocols in MSS\/MGW\u201c (Anlage K 38, in auszugsweiser deutscher \u00dcbersetzung Anlage K 38a) f\u00fchrt der Hersteller, C Networks Oy, aus, die Verkehrsumformung werde durch das Verz\u00f6gern (Puffern) von Zellen erzielt, bis sie gem\u00e4\u00df den Verkehrsparametern \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Damit l\u00e4sst sich aber entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin die Verwirklichung von Merkmal 6.2 durch die RNC beziehungsweise MGW des angegriffenen UMTS-Mobilfunknetzes nicht begr\u00fcnden. Der Klagepatentanspruch 1 sieht im Merkmal 6.2 vor, dass zur Sicherstellung des Empfangs der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der (Weiter-)\u00dcbertragung des empfangenen Verkehrs gerade die Zeitmomente der \u00dcbertragung gesteuert werden sollen. Den Ausf\u00fchrungen zur IPA2800-Plattform l\u00e4sst sich jedoch nichts zu irgendwelchen Empfangszeitpunkten entnehmen. Insbesondere ergibt sich nicht, dass das Verz\u00f6gern (Puffern) der Zellen geschieht, um den Empfang der Pakete vor den \u00dcbertragungszeitpunkten sicherzustellen. Vielmehr werden die Zellen verz\u00f6gert (gepuffert), bis sie gem\u00e4\u00df den Verkehrsparametern \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Daraus l\u00e4sst sich allenfalls folgern, dass es feste \u00dcbertragungszeitpunkte gibt und die Zellen solange gepuffert werden, bis der \u00dcbertragungszeitpunkt gekommen ist. Den im Merkmal 6.2 aufgestellten Anforderungen an die Synchronisation von \u00dcbertragungszeitpunkten entspricht eine solche Vorgehensweise nicht. Dies kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren unter Berufung auf die US 4,538,XXX eine f\u00fcr sie vorteilhafte andere Auffassung vertreten haben.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nIn ihrer Triplik hat die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich auf der Grundlage verschiedener Annahmen geschlossen, dass die im Merkmal 6.2 des Klagepatentanspruchs 1 geforderte Synchronisation nicht nur durch das RNC, sondern auch durch das CS-MGW verwirklicht werde. Da dieser Vortrag letztlich nur auf Vermutungen basiert, vermag sich die Kammer der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht anzuschlie\u00dfen. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt III. 1c) Bezug genommen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Merkmale des Klagepatentanspruchs 14 k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen<br \/>\n1. in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2), das folgendes enth\u00e4lt:<br \/>\n1.1 eine Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te (203) bereitstellen,<br \/>\n1.2 eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist, und<br \/>\n1.3 mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem (201:220) zur \u00dcbermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken;<br \/>\n2. mit folgenden Schritten:<br \/>\n2.1 als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten, \u00dcbertragen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten f\u00fchrenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form;<br \/>\n2.2 Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchrenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;<br \/>\n2.3 als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der f\u00fcr von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te bestimmt ist, \u00dcbertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Paketen in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke; und<br \/>\n2.4 Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Pakete an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendeger\u00e4ten;<br \/>\n3. der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete enth\u00e4lt den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs; und<br \/>\n4. der Schritt des \u00dcbertragens von den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Paketen enth\u00e4lt den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der \u00fcbertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendger\u00e4t bedient, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 14 soll in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang durchgef\u00fchrt werden, dessen Bestandteile \u2013 Dienstknoten, Kommunikationsstrecken und Vermittlungssystem \u2013 mit denen des Kommunikationssystems nach dem Klagepatentanspruch 1 identisch sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie im Klagepatentanspruch 1 wird zwischen dem von den Benutzerendger\u00e4ten stammenden ankommenden Verkehr (Merkmale 2.1 und 2.2) und dem in Richtung der Benutzerendger\u00e4te abgehenden Verkehr (Merkmale 2.3 und 2.4) unterschieden. Weiterhin soll wie im Fall des Klagepatentanspruchs 1 der Verkehr zwischen den Benutzerendger\u00e4ten und den Dienstknoten in deterministischer Form erfolgen, die Daten\u00fcbertragung zwischen den Dienstknoten und dem Vermittlungssystem erfolgt hingegen in Paketen, die den Verkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren. In deterministischer Form wird wiederum der Verkehr zwischen dem Vermittlungssystem und dem \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz beziehungsweise den Zielen der Einzelanrufe vorgenommen. Die Begriffe \u201edeterministischer Verkehr\u201c und \u201enicht-deterministischer Verkehr\u201c haben dabei dieselbe Bedeutung wie im Klagepatentanspruch 1. Im Einzelnen gilt f\u00fcr die verschiedenen Verfahrensschritte der Merkmalsgruppe 2 Folgendes:<\/p>\n<p>Im Fall des ankommenden Verkehrs sollen in Reaktion auf den Empfang dieses von einem Benutzerendger\u00e4t stammenden deterministischen Verkehrs an einem Dienstknoten \u00fcber die Kommunikationsstrecken \u2013 also in Richtung Vermittlungssystem \u2013 Pakete vom Dienstknoten \u00fcbertragen werden, die den ankommenden Verkehr nunmehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren (Merkmal 2.1). In einem weiteren Schritt werden diese Pakete am Vermittlungssystem empfangen, um sie dann zu den Zielen des ankommenden Verkehrs in deterministischer Form zu \u00fcbertragen (Merkmal 2.2). Gleiches gilt f\u00fcr die Schritte zur \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs, wobei am Vermittlungssystem deterministischer abgehender Rufverkehr empfangen und nicht-deterministischer Verkehr in Richtung Dienstknoten \u00fcbertragen wird (Merkmal 2.3) und der Dienstknoten den empfangenen nicht-deterministischen Verkehr in deterministischer Form zu den Benutzerendger\u00e4ten \u00fcbertr\u00e4gt (Merkmal 2.4).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch enth\u00e4lt in den Merkmalen 3 und 4 weiterhin die Anweisung, dass die in den Merkmalen 2.2 und 2.3 f\u00fcr das Vermittlungssystem beschriebenen Verfahrensschritte zus\u00e4tzlich einen Verfahrensschritt enthalten, in dessen Zuge die Zeitmomente der \u00dcbertragung des ankommenden und abgehenden Verkehrs gesteuert werden. Die Funktion dieser zus\u00e4tzlichen Schritte besteht darin, dass \u2013 vergleichbar den Merkmalen 6.1 und 6.2 des Klagepatentanspruchs 1 \u2013 eine Synchronisation von \u00dcbertragungs- und Empfangszeitpunkten w\u00e4hrend eines \u00dcbertragungsvorgangs erreicht wird.<\/p>\n<p>Merkmal 3 betrifft den Schritt, in dem die den nicht-deterministischen ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete am Vermittlungssystem empfangen werden, um sie dann in deterministischer Form zu den Zielen des ankommenden Verkehrs zu \u00fcbertragen. Im Einzelnen ist der Teil des Schrittes betroffen, in dem die Pakete am Vermittlungssystem empfangen werden (\u201eder Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete\u201c). In diesem Zusammenhang sollen nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs die Zeitmomente der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem gesteuert werden, um den Empfang der den nicht-deterministischen Verkehr f\u00fchrenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen Verkehrs sicherzustellen. Da jedoch die Eigenschaft des deterministischen Verkehrs unstreitig zur Folge hat, dass die Daten\u00fcbertragung vom Vermittlungssystem zu den Zielen des ankommenden Verkehrs in festen Zeitabst\u00e4nden erfolgt, besteht der technische Wortsinn von Merkmal 3 ebenso wie der des Merkmals 6.2 des Klagepatentanspruchs 1 darin, dass die Zeitmomente der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs innerhalb des Vermittlungssystems gesteuert werden sollen. Denn eine Auslegung, nach der die Zeitmomente der \u00dcbertragung des das Vermittlungssystem verlassenden deterministischen Verkehrs gesteuert werden sollen, ergibt auch mit Blick auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents technisch keinen Sinn und setzt sich dem Vorwurf einer rein philologischen Betrachtung des Klagepatentanspruchs aus. Zur Begr\u00fcndung dieser Auslegung wird im \u00dcbrigen auf Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 hinsichtlich des Merkmals 6.2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit dem im Merkmal 4 beschriebenen Verfahrensschritt sollen in Reaktion auf den Empfang von deterministischem abgehendem Rufverkehr am Vermittlungssystem Pakete, die den abgehenden Verkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren, vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten \u00fcbertragen werden. Konkret ist der Teil des Schrittes betroffen, in dem die Pakete \u00fcbertragen werden (\u201eder Schritt des \u00dcbertragens von den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Paketen\u201c). Im Rahmen dieses Schrittes sollen zus\u00e4tzlich die Zeitpunkte, in denen die den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete \u00fcbertragen werden, gesteuert werden, um den Empfang dieser Pakete am entsprechenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen. Der im Merkmal 4 beschriebene Verfahrensschritt besteht darin, die Zeitmomente, in denen die Pakete in Richtung Dienstknoten \u00fcbertragen werden, vorzuziehen oder zu verz\u00f6gern, wenn festgestellt wird, dass der Empfang der Pakete au\u00dferhalb der vorbestimmten Zeitfenster liegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm Unterschied zum Klagepatentanspruch 1 sind im Klagepatentanspruch 14 keine ersten Mittel im Dienstknoten beziehungsweise zweiten Mittel im Vermittlungssystem vorgesehen, die in Reaktion auf den Empfang von deterministischen beziehungsweise nicht-deterministischen Verkehr die \u00dcbertragung des Verkehrs im jeweils anderen Format vornehmen. Ebenso wenig ist im Klagepatentanspruch 14 vorgesehen, dass die Synchronisation der \u00dcbertragungszeitpunkte durch bestimmte Mittel vorzunehmen ist. Vielmehr gen\u00fcgt es beispielsweise f\u00fcr den Verfahrensschritt nach Merkmal 2.2, dass Pakete, die den ankommenden Rufverkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren, am Vermittlungssystem empfangen werden, um sie dann in deterministischer Form zu Zielen des ankommenden Verkehrs zu \u00fcbertragen. Ebenso ist beispielsweise nach dem Merkmal 2.3 lediglich erforderlich, dass in Reaktion auf den Empfang von deterministischem abgehenden Rufverkehr am Vermittlungssystem Pakete, die den abgehenden Verkehr in nicht-deterministischer Form f\u00fchren, vom Vermittlungssystem \u00fcber die Kommunikationsstrecken in Richtung Dienstknoten \u00fcbertragen werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Merkmale 2.1 und 2.4. Auch f\u00fcr die Merkmal 3 und 4 ist lediglich zu fordern, dass die Synchronisation der \u00dcbertragungszeitpunkte im Rahmen des jeweiligen Schrittes des Empfangens (Merkmal 3) beziehungsweise \u00dcbertragens (Merkmal 4) erfolgt. Der Klagepatentanspruch 14 l\u00e4sst im \u00dcbrigen offen, wie im Einzelnen deterministischer und nicht deterministischer Verkehr innerhalb des Dienstknotens beziehungsweise innerhalb des Vermittlungssystems umgewandelt wird und die \u00dcbertragungszeitpunkte synchronisiert werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas angegriffene UMTS-Netzwerk der Beklagten macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 14 keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass mit dem UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten auch der Verfahrensschritt nach Merkmal 3 verwirklicht wird. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur mangelnden Verwirklichung von Merkmal 6.2 des Klagepatentanspruchs 1 verwiesen werden (Abschnitt III. 2).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 101 Abs. 1 ZPO. Da die Kl\u00e4gerin auch nach dem Hinweis der Streithelferin zu 1), dass ein Antrag auf Zur\u00fcckweisung der beiden Streitbeitritte im Sinne von \u00a7 71 ZPO bislang fehle, einen solchen Antrag nicht gestellt hat und die Zul\u00e4ssigkeit des Streitbeitritts nicht weiter bestritten hat, ist \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Nebenintervention nicht zu entscheiden. Aber selbst wenn die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen als Antrag im Sinne von \u00a7 71 ZPO auffassen wollte, w\u00e4re der Beitritt beider Streithelfer zuzulassen, weil das \u2013 von der Kl\u00e4gerin in Abrede gestellte \u2013 rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 66 Abs. 1 ZPO bereits durch die infolge der Streitverk\u00fcndung drohende Interventionswirkung begr\u00fcndet wird (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 66 Rn 8).<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien sind nicht nachgelassen und rechtfertigen keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1558 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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