{"id":1567,"date":"2011-02-24T17:00:59","date_gmt":"2011-02-24T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1567"},"modified":"2016-04-22T09:57:50","modified_gmt":"2016-04-22T09:57:50","slug":"4a-o-5210-betonschutzwaende-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1567","title":{"rendered":"4a O 52\/10 &#8211; Betonschutzw\u00e4nde (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1623<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 24. Februar 2011, Az. 4a O 52\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010<\/p>\n<p>a) R\u00fcckhaltesysteme mit einer \u00dcbergangkonstruktion zwischen zwei R\u00fcckhaltesystemen (10, 12) mit unterschiedlicher Nachgiebigkeit, wobei die R\u00fcckhaltesystem (10, 12) sto\u00dfen miteinander verbunden sind und das R\u00fcckhaltesystem (12) mit h\u00f6herer Nachgiebigkeit auf der der Fahrbahn (26) abgewandten Seite mehrere, die Nachgiebigkeit abschnittsweise vermindernde D\u00e4mpfungselemente (20a-20i) aufweist, wobei die D\u00e4mpfungswirkung der einzelnen D\u00e4mpfungselemente ausgehend von dem R\u00fcckhaltesystem mit geringer Nachgiebigkeit in Richtung des R\u00fcckhaltesystems mit h\u00f6herer Nachgiebigkeit abnimmt, bei denen die sich ver\u00e4ndernde D\u00e4mpfungswirkung von der Massentr\u00e4gheit der D\u00e4mpfungselemente (20a-20i) abh\u00e4ngig ist (EP 1645XXX B1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) R\u00fcckhaltesysteme f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit mindestens zwei Stufen (10, 12, 14), wobei eine obere Stufe (14) eine geringere mittlere Breite als eine untere Stufe (10) aufweist, mindestens f\u00fcnf in der Betonschutzwand angeordnete Bewehrungselementen (16) und einem Aufstandelement (24) f\u00fcr die Betonschutzwand, wobei das Aufstandelement fahrbahnunbh\u00e4ngig ist und als ungebundene Tragschicht (24) ausgebildet ist (DE 102005030XXX A1)<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>das R\u00fcckhaltesystem eine Aufhaltestufe von mindestens H 2 aufweist, und die Betonschutzwand nicht in dem Aufstandselement, in der Fahrbahn oder im Boden eingespannt ist (EP 1739XXX B1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) R\u00fcckhaltesysteme f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer H\u00f6he von 150 &#8211; 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 &#8211; 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer H\u00f6he von ca. 45 &#8211; 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 &#8211; 55 [deg.] und einer oberen Stufe (14) mit einer H\u00f6he von 600 &#8211; 700 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 &#8211; 10 [deg.], gekennzeichnet durch ein fahrbahunabh\u00e4ngiges, verdichtetes Aufstandfundament (24) zum Aufstellen der Betonschutzwand (DE 202005010XXX U1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>d) R\u00fcckhaltesysteme f\u00fcr Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer H\u00f6he von 200 &#8211; 300 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 &#8211; 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer H\u00f6he von ca. 45 &#8211; 55 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 &#8211; 55 [deg.] und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von 8 &#8211; 10 [deg.], einer H\u00f6he von 500 &#8211; 700 mm und im Bereich der oberen Stufen mindestens zwei Bewehrungsst\u00e4be (16), dadurch gekennzeichnet, dass eine ebene Unterseite (22) der unteren Stufe (10) auf einer Fahrbahnoberseite (24) unverankert aufliegt (DE 202005010XXX U1)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>e) abgestufte R\u00fcckhaltesystem an Stra\u00dfen aus Beton mit einer unteren Stufe von ca. 250 mm H\u00f6he und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe von ca. 50 mm H\u00f6he und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon, einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon sowie einer oberen Breite von ca. 200 mm, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamth\u00f6he des R\u00fcckhaltesystems ca. 1100 mm betr\u00e4gt, die obere Stufe einer H\u00f6he von ca. 800 mm aufweist, die untere Breite des Fu\u00dfes ca. 600 mm betr\u00e4gt, der Fu\u00df nicht in den Fahrbahnbelag eingebunden ist und die Bewehrung im Bereich der oberen Stufe aus 5 bis 10 in Abst\u00e4nden von 60 bis 100 mm ein- oder zweireihig \u00fcbereinander liegenden Reihen von endlosen Stahlst\u00e4ben oder Stahlseilen mit 12-16 mm Durchmesser bestehen (DE 101 45 XXX C1 und EP 1293XXX A2)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>f) abgestufte Betonschutzw\u00e4nde f\u00fcr Fahrbahnbegrenzungen, mit einer unteren Stufe (10) mit einer H\u00f6he von ca. 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe (12) mit einer H\u00f6he von ca. 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, dadurch gekennzeichnet, dass die obere Stufe (14) eine H\u00f6he von ca. 400 mm aufweist und im Bereich der oberen Stufen mindestens drei Bewehrungsst\u00e4be (16) vorgesehen sind (DE 202005020XXX U1)<\/p>\n<p>im Inland sowie im Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht und\/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei sich die Angaben zu den R\u00fcckhaltesystem auf die laufenden Meter zu beziehen haben und die Zahl der in R\u00fcckhaltesystemen gem\u00e4\u00df Ziffer I. a) verwendeten \u00dcbergangskonstruktionen in St\u00fcck anzugeben sind,<\/p>\n<p>bb) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>cc) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen, insbesondere R\u00fcckverg\u00fctungen der Firma Reif, s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage bez\u00fcglich des Antrags zu I. abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft \u00fcber den Umfang der Nutzung von ihm get\u00e4tigter Erfindungen und \u2013 auf der zweiten Stufe \u2013 die Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr nach der Auskunftserteilung angegebene Benutzungshandlungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Bauingenieur und war seit dem 01.03.1987 \u2013 zun\u00e4chst als Bauleiter f\u00fcr Bauwerkssanierungen und Stra\u00dfenbau \u2013 bei der A GmbH in B besch\u00e4ftigt. Seit 1995 war der Kl\u00e4ger zur Arbeitsleistung f\u00fcr die Beklagte, einem Tochterunternehmen der A GmbH, abgestellt. Bei der Beklagten handelte es sich um ein auf die Herstellung und den Vertrieb von Schutzeinrichtungen (so genannten Leitplanken) spezialisiertes Stra\u00dfenbauunternehmen.<\/p>\n<p>Seit dem Jahr 2001 t\u00e4tigte der Kl\u00e4ger verschiedene Erfindungen hinsichtlich R\u00fcckhaltesystemen (Betonschutzw\u00e4nden) und \u00dcbergangskonstruktionen, die von der Beklagen als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet wurden. Ein R\u00fcckhaltesystem mit im Vergleich zum Stand der Technik ver\u00e4ndertem Bewehrungsanteil, ver\u00e4nderter Bewehrungslage und anderer Gestaltung des Untergrunds war Gegenstand der DE 101 45 XXX C1. Die Priorit\u00e4t dieser Druckschrift nahm die Patentanmeldung EP 1 293 XXX A1 in Anspruch, die eine Betonleitwand zum Gegenstand hat. Ein R\u00fcckhaltsystem ohne Verankerung im Boden beziehungsweise in der Fahrbahn betrifft die EP 1 739 XXX B1, die die Priorit\u00e4t der deutschen Anmeldung DE 102005030XXX A1 in Anspruch nimmt, aus der wiederum die Gebrauchsmuster DE 20 2005010XXX U1 und DE 20 2005010XXX U1 abgezweigt wurden. Den Gegenstand der EP 1 645 XXX B1 bildet eine vom Kl\u00e4ger entwickelte \u00dcbergangskonstruktion zwischen zwei verschiedenen R\u00fcckhaltesystemen mit unterschiedlicher Nachgiebigkeit.<\/p>\n<p>Zum 01.07.2005 ging das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers mit der A GmbH im Wege eines Aufhebungs- und \u00dcbernahmevertrags mit allen Rechten und Pflichten des Kl\u00e4gers auf die Beklagte \u00fcber. Zugleich wurde der Kl\u00e4ger mit Gesellschafterbeschluss vom 14.07.2005 seit dem 01.07.2005 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten bestellt. In \u00a7 6 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages war geregelt, dass s\u00e4mtliche vom Kl\u00e4ger im Arbeitsbereich der Beklagten get\u00e4tigten Erfindungen automatisch auf die Beklagte \u00fcbergehen. Neben der Verpflichtung des Kl\u00e4gers, die jeweilige Erfindung der Beklagten mitzuteilen, sollte die Beklagte verpflichtet sein, dem Kl\u00e4ger die Erfindung entsprechend dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zu verg\u00fcten. Die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sollten Anwendung finden. Die Verg\u00fctung sollte gem\u00e4\u00df einer noch zu treffenden Regelung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeits- und Anstellungsvertr\u00e4ge wird auf die Anlage rop 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit vertraglicher Vereinbarung vom 25.06.2008 zahlte die Beklagte als Ausgleich f\u00fcr s\u00e4mtliche bis zum 31.12.2007 entstandenen Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus und im Zusammenhang mit Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen, an denen der Kl\u00e4ger beteiligt war, einen Pauschalbetrag von 200.000,00 EUR (brutto). Anspr\u00fcche auf eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr Zeitr\u00e4ume nach dem 31.12.2007 sollten in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage rop 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schied zum 31.12.2008 aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Zu einer Vereinbarung \u00fcber eine von der Beklagten zu leistende Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Zeit nach dem 31.12.2007 kam es jedoch nicht mehr. Die Beklagte wurde zwischenzeitlich von der C AG \u00fcbernommen und als Tochtergesellschaft in den Konzern eingegliedert.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17.07.2009 machte die Beklagte ein Angebot zur pauschalen Abgeltung s\u00e4mtlicher Verg\u00fctungsanspr\u00fcche und setzte f\u00fcr den Fall, dass der Kl\u00e4ger dieses Angebot nicht annehmen sollte, die Verg\u00fctungsfaktoren einseitig fest. Dem widersprach der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 30.07.2009. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2009 forderte er die Beklagte unter Klageandrohung zur Auskunftserteilung f\u00fcr die seit dem 01.01.2008 begangenen Benutzungshandlungen auf. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2010 Auskunft f\u00fcr das Jahr 2008.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger arbeitet mittlerweile als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die D GmbH &amp; Co. KG, einem Entwicklungsb\u00fcro, deren Muttergesellschaften im Stra\u00dfenbau t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>Nach Erhebung der Klage am 16.04.2010 machte die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2010 Angaben zu Auskunftszwecken f\u00fcr das Jahr 2009. Wegen der Einzelheiten der Auskunftserteilung wird auf die Anlage CBH 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.02.2011 erteilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger erneut Auskunft f\u00fcr das Jahr 2009 und auch f\u00fcr das Jahr 2010. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf die vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Kopie des Schreibens vom 02.02.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, trotz Erteilung einer Teilauskunft sei insoweit keine Erledigung eingetreten, weil die beantragte Auskunft in die Zukunft gerichtet sei und sich nicht durch die Auskunft zum vergangenen Kalenderjahr erledige. Es sei ihm nicht zuzumuten, jedes Jahr erneut auf Auskunft zu klagen. Soweit die Beklagte einzelne Angaben nur unter Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts vornehmen wolle, sei dieser nicht erforderlich. Jedenfalls h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin schon l\u00e4ngst ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgeben k\u00f6nnen. Was den Umfang der Auskunft angehe, habe er nach der Eingliederung der Beklagten in den C-Konzern auch Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Nutzung seiner Erfindungen im Konzernverbund. Es sei ohne weiteres m\u00f6glich, dass konzernverbundene Unternehmen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte ohne Einschaltung der Beklagten selbst anbieten und liefern. Ebenso sei die Auskunft zu den Stra\u00dfenbauprojekten erforderlich, weil dadurch der wirtschaftliche Wert der Erfindung besser bemessen und die Angaben der Beklagten einer Plausibilit\u00e4tskontrolle unterzogen werden k\u00f6nnten. Denn nur die Benutzung der Erfindung erm\u00f6gliche es, die Ausschreibungsbedingung einer Aufhaltestufe oberhalb H 2 einzuhalten.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger mit der Klageschrift urspr\u00fcnglich auch Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn verlangt hatte, beantragt er nunmehr nur noch im Wege der Stufenklage,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. ihm dar\u00fcber Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>1. in welchem Umfang die Beklagte beziehungsweise mit ihr konzernverbundene Unternehmen seit dem 01.01.2009<\/p>\n<p>a) bis f) \u2013 wie tenoriert \u2013<\/p>\n<p>im Inland sowie im Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht und\/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Herstellungsmengen, wobei sich die Angaben zu den R\u00fcckhaltesystemen auf die laufenden Meter zu beziehen haben und die Zahl der in R\u00fcckhaltesystemen gem\u00e4\u00df Ziffer I. a) verwendeten \u00dcbergangskonstruktionen in St\u00fcck anzugeben sind,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei sich die Angaben zu den R\u00fcckhaltesystem auf die laufenden Meter zu beziehen haben und die Zahl der in R\u00fcckhaltesystemen gem\u00e4\u00df Ziffer I. a) verwendeten \u00dcbergangskonstruktionen in St\u00fcck anzugeben sind,<\/p>\n<p>cc) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>dd) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen, insbesondere R\u00fcckverg\u00fctungen der Firma Reif, s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen und zwar unter Vorlage der jeweiligen Vertr\u00e4ge;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Gesamtums\u00e4tze mit Stra\u00dfenbauprojekten, die ausgeschrieben wurden und an deren Ausschreibungsverfahren sich die Beklagten allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen beteiligt hat und bei denen Bestandteil der Ausschreibung und\/oder Bestandteil des Angebotes der Beklagten die Anforderung war<\/p>\n<p>a) dass die R\u00fcckhaltesysteme mindestens die Aufhaltestufe H 2 nach DIN EN 1317\/2 erreichen<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) bei der Verwendung von \u00dcbergangskonstruktionen zum \u00dcbergang von Beton auf Stahl mindestens die Aufhaltestufe H 2 nach DIN EN 1317\/4 erreicht wird,<\/p>\n<p>wobei insbesondere anzugeben sind: die ausschreibende Stelle, Bezeichnung des Stra\u00dfenbauprojekts, Namen und Anschriften der Unternehmen, die sich gemeinsam mit der Beklagten an der Ausschreibung beteiligt haben;<\/p>\n<p>II. nach erfolgter Rechnungslegung an den Kl\u00e4ger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlung zu Ziffer I. 1. zu zahlen, zugl. 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 01.01. eines jeden Jahres oder seit den jeweils betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen auf die f\u00fcr die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallene Verg\u00fctung, abz\u00fcglich bereits gezahlter 36.703,15 EUR.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die \u00c4nderung des Klageantrags stelle eine Teilklager\u00fccknahme dar, so dass der Kl\u00e4ger mindestens die H\u00e4lfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Ebenso treffe den Kl\u00e4ger die Kostenlast, soweit sie \u2013 die Beklagte \u2013 ihre Auskunftspflicht erf\u00fcllt habe, da sie keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Die Auskunft enthalte nach ihrer Auffassung auch Angaben zu den Herstellungs- und Liefermengen. Die Beklagte behauptet insofern, da s\u00e4mtliche erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fcckhaltesysteme und \u00dcbergangskonstruktionen nach einem entsprechenden Kundenauftrag vor Ort hergestellt w\u00fcrden, fielen Lieferung und Herstellung zeitlich zusammen. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt sie vor, sie k\u00f6nne einseitig keine weitere Auskunft erteilen und auch kein Anerkenntnis erkl\u00e4ren, wenn der Kl\u00e4ger nicht den Klageantrag durch einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einschr\u00e4nke oder einen entsprechenden Wirtschaftspr\u00fcfer benenne. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, weil der Kl\u00e4ger mittlerweile f\u00fcr einen Wettbewerber arbeite. Was den Umfang der Auskunftspflicht angehe, k\u00f6nne der Kl\u00e4ger Angaben zu konzernverbundenen Unternehmen nicht verlangen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen. Insofern mache sie zudem einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt geltend. Soweit der Kl\u00e4ger Angaben zu Stra\u00dfenbauprojekten verlange, sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Au\u00dferdem k\u00f6nnen sie Angaben zu den Ums\u00e4tzen anderer Unternehmen nicht machen. Schlie\u00dflich g\u00e4ben diese Angaben f\u00fcr den Wert der Erfindung nichts her.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist \u2013 auch als Stufenklage \u2013 zul\u00e4ssig, und hinsichtlich der hier zu entscheidenden ersten Stufe teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kammer fasst den Auskunftsantrag des Kl\u00e4gers nicht als Klage auf eine (auch) zuk\u00fcnftige Leistung auf. Die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 257 ff ZPO sind nicht erf\u00fcllt. Der Auskunftsanspruch stellt keinen Anspruch im Sinne von \u00a7 257 ZPO dar und ist auch nicht an den Eintritt eines Kalendertages gekn\u00fcpft. Ebenso wenig handelt es sich bei der geforderten Auskunft um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von \u00a7 258 ZPO. Schlie\u00dflich fehlt es auch an den Voraussetzungen von \u00a7 259 ZPO.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen aus Treu und Glauben und der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht abgeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach \u00a7 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der Unterlagen, auf Grund derer die Verg\u00fctung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs feststellen, noch die H\u00f6he eventuell gezahlter Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcfen und den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche berechnen kann (BGH GRUR 2002, 609, 610 \u2013 Drahtinjektionseinrichtung m.w.N.). Erforderlich und auch ausreichend ist es, dass ein Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH GRUR 1989, 411, 413 \u2013 Offenend-Spinnmaschine). Insoweit ist vom Arbeitnehmererfinder darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch besteht (BGH GRUR 1994, 898, 900 \u2013 Copolyester). Bei einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme gen\u00fcgt insofern deren Nachweis, da bereits die Inanspruchnahme den Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach entstehen l\u00e4sst. Bei einer beschr\u00e4nkten Inanspruchnahme bedarf es neben der Inanspruchnahme zus\u00e4tzlich des Nachweises der Nutzungsaufnahme (Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 12 Rn 164).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass ein Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte dem Grunde nach besteht. Ungeachtet der Frage, ob das Arbeitnehmererfindungsgesetz unmittelbar anwendbar ist, haben die beiden Parteien in \u00a7 6 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages vom 22.12.2006 die Geltung der Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes jedenfalls vertraglich vereinbart. Ob eine wirksame Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte erfolgte, kann ebenfalls dahinstehen, da jedenfalls mit Vereinbarung vom 25.06.2008 die Parteien \u00fcbereinkamen, dass sp\u00e4testens mit dieser Vereinbarung alle Rechte an den vom Arbeitnehmer allein von ihm mitentwickelten Erfindungen auf die Beklagte \u00fcbertragen sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nInhalt und Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Im Allgemeinen wird von einem weiten Umfang auszugehen sein. (BGH GRUR 1998, 689 (692) &#8211; Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) &#8211; Verg\u00fctungsmodus bei Arbeitnehmererfindung). Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann nur solche Angaben fordern, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Der Arbeitgeber kann insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) &#8211; Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) &#8211; Copolyester II).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist hinsichtlich Inhalt und Umfang der Auskunft zun\u00e4chst unstreitig, dass die Beklagte die mit dem Klageantrag zu I. 1. geforderte Auskunft erteilen muss (vgl. auch BGH GRUR 1994, 898, 900 \u2013 Copolyester I; GRUR 2010, 223, 227 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung), soweit vom Kl\u00e4ger Angaben aus dem Bereich der Beklagten selbst und damit \u00fcber die von ihr selbst vorgenommenen Benutzungshandlungen gefordert werden. Der Kl\u00e4ger bedarf der in lit. aa) bis dd) des Antrags zu Ziffer I. 1. geforderten Angaben, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen w\u00fcrde, wenn vern\u00fcnftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht h\u00e4tten (vgl. BGH GRUR 2002, 801, 803 \u2013 abgestuftes Getriebe). Denn zu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die Lizenzanalogie im vorliegenden Fall die am besten geeignete Methode darstellt, um den ma\u00dfgeblich in die Verg\u00fctungsbemessung einflie\u00dfenden Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige Parteien f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung gehandelt h\u00e4tte. Da freie Erfindungen \u00fcblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden und auch die Beklagte Lizenzen an den auf Grundlage der Diensterfindung erworbenen Schutzrechten vergibt, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen w\u00fcrde (vgl. BGH GRUR 2010, 223, 224 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Beklagte auch die unter lit. dd) verlangten Vertr\u00e4ge vorlegen muss. Dies kann nach Auffassung der Kammer seitens des Kl\u00e4gers nicht verlangt werden (vgl. auch Busse\/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl.: \u00a7 12 ArbEG Rn 44). Durch einen Auskunftsanspruch in der Form eines Anspruchs auf Rechnungslegung, wie er vorliegend geltend gemacht wird, ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 259 Abs. 1 BGB verpflichtet, eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. Dass die Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen als Beleg f\u00fcr die Angabe von Lizenzeinnahmen \u00fcblich ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Abgesehen davon ist die Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung auch nicht erforderlich, da mit ihnen lediglich die vereinbarte Lizenzh\u00f6he, nicht aber die konkreten Lizenzeinnahmen nachvollzogen werden k\u00f6nnen. Soweit der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, die Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge sei vor allem mit Blick auf die von der Beklagten vorgenommene Korrektur der Lizenzzahlungen der Firma E erforderlich (vgl. Ziffer. 4c) in der Auskunftserteilung vom 02.02.2011), kann dem nicht gefolgt. Den Lizenzvertr\u00e4gen mag zwar zu entnehmen sein, welche Schutzrechte lizenziert wurden. Aus ihnen ist aber nicht ersichtlich, in welchem Umfang der jeweilige Lizenznehmer die Lizenz in Anspruch genommen und von dem jeweils lizenzierten Schutzrecht Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers kann dieser nicht die mit lit. aa) bis dd) geforderten Angaben von der Beklagten auch f\u00fcr Nutzungshandlungen verlangen, die von mit der Beklagten konzernverbundenen Unternehmen vorgenommen wurden. Der Entscheidung \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 2010, 223) kann nicht entnommen werden, dass ein konzernangeh\u00f6riger Arbeitgeber ohne jegliche Einschr\u00e4nkung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmererfinder Auskunft \u00fcber Benutzungshandlungen anderer konzernangeh\u00f6riger Unternehmen zu erteilen.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs \u2013 wenn feststeht, dass zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist \u2013 grunds\u00e4tzlich danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen w\u00fcrde, wenn vern\u00fcnftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht h\u00e4tten (BGH GRUR 2002, 801, 803 \u2013 abgestuftes Getriebe). In der Entscheidung \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c hatte bereits das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf \u2013 dann best\u00e4tigt durch den Bundesgerichtshof \u2013 festgestellt, dass die dort durch die Konzernunternehmen praktizierte Verwertung der Erfindung mittels eines Patentpools einen R\u00fcckgriff auf die Lizenzanalogie nicht in Frage stelle (BGH GRUR 2010, 223, 224). Dieser Umstand, dass n\u00e4mlich der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund anderen Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verf\u00fcgung stellte, war Grund daf\u00fcr, die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch auf die Nutzungshandlungen der anderen konzernverbundenen Unternehmen auszudehnen, weil \u201ediese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung dienende Ma\u00dfnahme nach Treu und Glauben nicht dazu f\u00fchren [kann], dass die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft \u00fcber den Umfang der Nutzung konzerninternen Zust\u00e4ndigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen\u201c (BGH GRUR 2010, 223, 227 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall l\u00e4sst sich aber \u00fcberhaupt nicht feststellen, ob die Beklagte anderen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen die Erfindungen des Kl\u00e4gers zur Verf\u00fcgung stellte und unter welchen Bedingungen dies geschah. Es l\u00e4sst sich daher auch nicht feststellen, ob die Lizenzanalogie hinsichtlich einer etwaigen Verwertung durch konzerninterne Unternehmen die geeignete Methode zur Ermittlung des Erfindungswertes darstellt und die von der Beklagten geforderten Angaben \u00fcberhaupt erforderlich sind. Ohne jegliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche konzerninterne Nutzung kann daher von der Beklagten nicht einfach verlangt werden, auch \u00fcber Benutzungshandlungen konzernangeh\u00f6riger Unternehmen Auskunft zu erteilen. Insofern gen\u00fcgt auch nicht der Umstand, dass die f\u00fcr das Jahr 2009 mitgeteilten Ums\u00e4tze aus Eigenproduktionen im Vergleich zum Jahr 2008 erheblich niedriger ausfielen, da es daf\u00fcr verschiedene Gr\u00fcnde geben kann und die Steigerung der Ums\u00e4tze aus Lizenzen vom Kl\u00e4ger gar nicht ber\u00fccksichtigt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger (derzeit) gegebenenfalls keine Kenntnis von einer etwaigen konzerninternen Nutzung seiner Erfindungen durch konzernangeh\u00f6rige Unternehmen hat, da er durch ein entsprechendes Auskunftsverlangen ohne weiteres Auskunft \u00fcber Art und Umfang s\u00e4mtlicher von der Beklagten (also nicht deren Schwestergesellschaften) konzernintern gestatteten Nutzungen, insbesondere von konzerninternen Lizenzierungen oder Einnahmen aus konzerninternen Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen, erlangen kann (Tenor zu lit. cc)). Ebenso ist die Beklagte bereits durch die im vorliegenden Fall zu erteilende Auskunft gezwungen anzugeben, in welchem Umfang sie selbst an konzernangeh\u00f6rige Unternehmen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte lieferte (Tenor zu lit. aa)).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte kann die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts nicht verlangen. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen und beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Dieser Auskunftsanspruch findet seine Schranken in dem, was f\u00fcr die Verg\u00fctungsberechnung erforderlich und dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben zumutbar ist. Unzumutbar kann es f\u00fcr den Arbeitgeber sein, Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse entgegen bestehender Geheimhaltungspflichten preiszugeben oder Auskunft zu erteilen, wenn diese erkennbar zu Wettbewerbszwecken missbraucht werden (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl.: \u00a7 12 Rn 171.1). Allerdings entf\u00e4llt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung nicht allein deshalb, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zum bisherigen Arbeitgeber steht oder f\u00fcr einen Wettbewerber t\u00e4tig ist (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl.: \u00a7 12 Rn 171.1 m.w.N.). Denn aufgrund nachvertraglicher Geheimhaltungspflichten ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, ihm bekannt gewordene Umsatzzahlen oder sonstige wirtschaftliche Daten nicht seinem neuen Arbeitgeber mitzuteilen. So liegt der Fall auch hier.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, aufgrund welcher Umst\u00e4nde im Einzelnen ein schutzw\u00fcrdiges Geheimhaltungsinteresse an den geforderten Angaben besteht. Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass zwischen dem neuen Arbeitgeber des Kl\u00e4gers und der Beklagten ein unmittelbares Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht, weil der Kl\u00e4ger unbestritten vorgetragen hat, dass es sich bei seinem neuen Arbeitgeber um ein f\u00fcr die Entwicklung zust\u00e4ndiges Ingenieurb\u00fcro handele. Die Beklagte hat sich in dieser Hinsicht darauf beschr\u00e4nkt vorzutragen, dass die Muttergesellschaften des kl\u00e4gerischen Arbeitgebers Wettbewerber der Beklagten seien. Dies allein rechtfertigt aber keine schutzw\u00fcrdigen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, zumal der Kl\u00e4ger bereits nach Ziffer 3 des urspr\u00fcnglichen Arbeitsvertrages vom 16.02.1987 verpflichtet war, alle aufgrund seiner T\u00e4tigkeit bei der damaligen A GmbH und nachfolgend bei der Beklagten erworbenen Einblicke streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne ausdr\u00fcckliches Einverst\u00e4ndnis des Arbeitgebers weiterzugeben. Soweit der Kl\u00e4ger aufgrund der von ihm geforderten Auskunft Angaben zum Umfang der Nutzung seiner Diensterfindungen erh\u00e4lt, handelt es sich ohne weiteres um \u201eEinblicke\u201c aufgrund seiner T\u00e4tigkeit bei der Beklagten, weil die Diensterfindungen im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte erfolgten. Das gilt auch f\u00fcr Angaben, die f\u00fcr die Zeit nach dem Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus dem Betrieb der Beklagten gemacht wurden. Unsch\u00e4dlich ist es, dass der urspr\u00fcngliche Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers mit dem Abschluss des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages zum 01.07.2005 aufgel\u00f6st wurde, da die in Ziffer 3 des urspr\u00fcnglichen Arbeitsvertrages normierte Verschwiegenheitsverpflichtung nicht auf die Zeit der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bei der Beklagten beschr\u00e4nkt war. Jedenfalls f\u00fcr die bis zum 30.06.2005 get\u00e4tigten Diensterfindungen gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung des Kl\u00e4gers aus Ziffer 3 des urspr\u00fcnglichen Arbeitsvertrages.<\/p>\n<p>Aber auch wenn einzelne Diensterfindungen vom Kl\u00e4ger erst in seiner Zeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten get\u00e4tigt wurden, \u00e4ndert dies nichts an der Verschwiegenheitspflicht des Kl\u00e4gers. Denn in \u00a7 11 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages vom 22.12.2006 haben die Parteien vereinbart, dass der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit zur strengsten Verschwiegenheit \u00fcber s\u00e4mtliche ihm zur Kenntnis gelangenden betrieblichen Vorg\u00e4nge der Gesellschaft verpflichtet ist. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers fortbesteht. Die Regelung in \u00a7 11 des Vertrages von 22.12.2006 ist dahingehend zu verstehen, dass der Kl\u00e4ger auch verpflichtet ist, \u00fcber die ihm zum Zwecke der Ermittlung der angemessenen Erfindungsverg\u00fctung im Wege der Auskunft mitgeteilten Angaben Verschwiegenheit zu bewahren. Bei diesen Angaben handelt es sich im weitesten Sinne um betriebliche Vorg\u00e4nge der Beklagten. Soweit es sich um Angaben f\u00fcr die Zeit nach dem Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus dem Betrieb handelt, sind dem Kl\u00e4ger diese Angaben zwar nicht unmittelbar w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur Kenntnis gelangt. Darauf kann die Regelung in \u00a7 11 des Vertrages vom 22.12.2006 aber auch nicht beschr\u00e4nkt werden. Vielmehr ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers seine Grundlage in der Anstellung des Kl\u00e4gers im Betrieb der Beklagten und dessen Eigenschaft als Arbeitnehmererfinder hat. Da die Parteien \u00fcbereinstimmend eine Fortgeltung der Geheimhaltungspflicht nach Beendigung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wollten, unterfallen dieser Verschwiegenheitspflicht auch solche Umst\u00e4nde, die zwar die Zeit nach dem Ende der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Beklagte betreffen, dem Kl\u00e4ger aber allein aufgrund seiner fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte zur Kenntnis gelangen konnten. Das ist bei den mit dem Auskunftsverlangen geforderten Angaben der Fall.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der mit dem Klageantrag zu I. 2. geforderten Auskunft. Der Antrag ist zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unzul\u00e4ssig, weil der Begriff der \u201eStra\u00dfenbauprojekte\u201c unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Antrags dahingehend zu verstehen ist, dass s\u00e4mtliche ausgeschriebenen Auftr\u00e4ge im Bereich Stra\u00dfenbau, die die in lit. a) oder b) dargestellten Bedingungen erf\u00fcllten, gemeint sind, und der Begriff der \u201eGesamtums\u00e4tze\u201c dahingehend auszulegen ist, dass der gesamte Umsatz angegeben werden soll, den der Auftragnehmern \u2013 also die Beklagte allein oder gemeinsam mit anderen beteiligten Unternehmen \u2013 erwirtschaftete. Die geforderten Angaben sind f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes jedoch nicht erforderlich. Die Auffassung des Kl\u00e4gers, diese Angaben seien f\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung besonders relevant, weil die Nutzung der Erfindungen die einzige M\u00f6glichkeit bilde, die Ausschreibungsbedingung einer Aufhaltestufe oberhalb H 2 einzuhalten, und die Angaben im \u00dcbrigen eine Plausibilit\u00e4tskontrolle erm\u00f6gliche, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne \u201eberechenbar\u201c, dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umst\u00e4nden abgeleitet werden k\u00f6nnte. Regelm\u00e4\u00dfig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines m\u00f6glichst gro\u00dfen Erfolgs seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit sachlich m\u00f6glich und wirtschaftlich vern\u00fcnftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers l\u00e4sst sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums (BGH GRUR 2002, 801, 802 \u2013 abgestuftes Getriebe). Zu Recht gehen die Parteien von der Lizenzanalogie als im vorliegenden Fall besonders geeignetes Kriterium f\u00fcr die Bemessung des wirtschaftlichen Erfolges aus. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen w\u00fcrde (BGH GRUR 1998, 689 \u2013 Copolyester II; GRUR 2002, 801, 802 \u2013 abgestuftes Getriebe).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bemessung des Verg\u00fctung im Wege des Lizenzanalogie ist daher die Angabe der erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten beziehungsweise gelieferten St\u00fccke und der pro St\u00fcck zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz von zentraler Bedeutung (BGH GRUR 2010, 223, 225 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie anhand der Gesamtums\u00e4tze aus Stra\u00dfenbauprojekten im Wege der Lizenzanalogie der Marktpreis ermittelt werden kann, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde. Die Gesamtums\u00e4tze lassen grunds\u00e4tzlich keinen R\u00fcckschluss auf die mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fcckhaltesystemen und \u00dcbergangskonstruktionen erwirtschafteten Ums\u00e4tze zu. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesamtums\u00e4tze eine Plausibilit\u00e4tskontrolle der von der Beklagten gemachten sonstigen Angaben erm\u00f6glichen, zumal nicht einmal vorgetragen ist, welche Angaben dadurch \u00fcberpr\u00fcfbar sein sollen. Im \u00dcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte (bislang) eine gro\u00dfz\u00fcgige Lizenzpolitik betreibt und allen Unternehmen, die eine Lizenz erwerben wollten, eine solche gew\u00e4hrte. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, die Beauftragung infolge einer gewonnenen Ausschreibung sei ma\u00dfgeblich auf eine durch die Arbeitnehmererfindung bedingte Alleinstellung der Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten mit dem F eine den Anforderungen der Aufhaltestufe H2 gen\u00fcgende patentfreie \u00dcbergangskonstruktion zur Verf\u00fcgung steht. Die M\u00f6glichkeit, dass der C-Konzern \u2013 wie vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vermutet \u2013 im Rahmen einer Ausschreibung Preise hin- und herschieben k\u00f6nne, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis, weil sich nach wie vor nicht feststellen l\u00e4sst, dass der Gesamtumsatz einen besseren Anhaltspunkt f\u00fcr die Bestimmung des Erfindungswertes darstellen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDas Auskunftsverlangen des Kl\u00e4gers ist auf die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 begrenzt. Eine \u00fcber diesen Zeitraum hinaus gehende Auskunft kann der Kl\u00e4ger derzeit nicht verlangen. Der Auskunftsanspruch ist in seinem Bestand von dem sich aus \u00a7\u00a7 9, 10 ArbEG ergebenden Verg\u00fctungsanspruch abh\u00e4ngig. Dieser ist gem\u00e4\u00df \u00a7 271 BGB f\u00e4llig, sobald der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Verg\u00fctung verlangen kann. Das ist sp\u00e4testens drei Monate nach Aufnahme der Benutzung der Erfindung der Fall, wobei letztlich die Verg\u00fctungsh\u00f6he und die Leistungszeit von der jeweiligen Verg\u00fctungsvereinbarung oder Verg\u00fctungsfestsetzung bestimmt sind (Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 9 Rn 22 f). Davon zu unterscheiden ist die F\u00e4lligkeit des Auskunftsanspruchs, mit dem regelm\u00e4\u00dfig festgestellt werden soll, ob und in welcher H\u00f6he ein Verg\u00fctungsanspruch \u00fcberhaupt besteht. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Auskunftsanspruch seinem Wesen nach nur auf die Angabe von in der Vergangenheit vorgenommenen Benutzungen gerichtet sein kann, Auskunft also nur f\u00fcr zur\u00fcckliegende Zeitr\u00e4ume verlangt werden kann. Grunds\u00e4tzlich ist damit der Auskunftsanspruch ab dem Zeitpunkt, in dem der Verg\u00fctungsanspruch im Sinne von \u00a7\u00a7 9, 10 ArbEG dem Grunde nach entstanden ist, sofort hinsichtlich der in der Vergangenheit begangenen Benutzungshandlungen f\u00e4llig. Dies kann jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber fortlaufend Auskunft \u00fcber die bislang erfolgte Benutzung der Diensterfindung verlangen kann.<\/p>\n<p>Wie bereits eingangs erw\u00e4hnt, unterliegt der im gedanklichen Ausgangspunkt zun\u00e4chst weit zu verstehende Auskunftsanspruch in der praktischen Anwendung auf den Einzelfall erheblichen Einschr\u00e4nkungen nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben. Insoweit wird der Auskunftsanspruch zum einen durch die Erforderlichkeit und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt. Insbesondere kann der Arbeitgeber Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden &#8222;angemessenen&#8220; Verg\u00fctung mehr steht (BGH GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II). Nach diesen Grunds\u00e4tzen w\u00e4re es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, fortlaufend Auskunft \u00fcber die in der Vergangenheit vorgenommene Benutzung der Diensterfindung erteilen zu m\u00fcssen. Vielmehr ist es f\u00fcr die Ermittlung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung im Wege der Lizenzanalogie regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber einmal j\u00e4hrlich nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres Auskunft \u00fcber den Umfang der Benutzung der Diensterfindung erteilt. Die Verpflichtung zur Auskunft in der Zwischenzeit, in der dem Arbeitgeber nur die laufende Buchf\u00fchrung zur Verf\u00fcgung steht, ist in der Regel nicht zumutbar und nur in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen erforderlich. Entsprechend wird auch in den Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen eine j\u00e4hrliche Abrechnung empfohlen, wenn \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 die H\u00f6he der Verg\u00fctung vom Umsatz, der Erzeugung oder dem erfassbaren betrieblichen Nutzen abh\u00e4ngt (vgl. RL Nr. 40). Demnach kann der Kl\u00e4ger Auskunft nur f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2010 verlangen, da nach dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung das Gesch\u00e4ftsjahr der Beklagten mit dem Kalenderjahr beginnt und endet.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 ist jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 362 Abs. 1 BGB teilweise erloschen. Mit Schreiben vom 02.02.2011 machte die Beklagte Angaben zu den Herstellungsmengen von R\u00fcckhaltesystemen und \u00dcbergangskonstruktionen. Sowohl f\u00fcr das Jahr 2009 und 2010 gab die Beklagte in einer ersten Aufstellung die Ums\u00e4tze aus Betonschutzw\u00e4nden und aus \u00dcbergangskonstruktionen an, wobei die Ums\u00e4tze f\u00fcr die \u00dcbergangskonstruktionen nach St\u00fcckzahlen f\u00fcr \u00dcberg\u00e4nge BSW auf EDSP und f\u00fcr \u00dcberg\u00e4nge BSW auf Super Rail aufgeschl\u00fcsselt wurden. Diese Angaben wurden in einer weiteren Aufstellung tabellarisch nach den einzelnen Baustellen unter Angabe der jeweiligen Produkte (Softbaer, H 4 b, VT &#8211; EDSP und VT &#8211; Super Rail), der hergestellten laufenden Meter beziehungsweise St\u00fcckzahl, dem Einheitspreis und den jeweiligen Ums\u00e4tzen aufgegliedert. Damit wurde die mit dem Antrag zu lit. aa) geforderte Auskunft erteilt. Insofern ist es f\u00fcr die Angabe der Herstellungsmengen unbeachtlich, ob die Fertigung der Produkte bei der Beklagten selbst oder erst auf der Baustelle erfolgte.<\/p>\n<p>Die Angaben zu lit. bb) wurden hingegen bislang nicht vollst\u00e4ndig erteilt. Dies streitet die Beklagte auch nicht ab. Sie ist lediglich der Auffassung, dass ihr insofern ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt 2c) Bezug genommen. Die Beklagte hat daher noch Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer zu machen. Dazu geh\u00f6ren auch solche Lieferungen, die die Beklagte an andere konzernangeh\u00f6rige Gesellschaften vornahm. Der Auffassung der Beklagten, alle hergestellten R\u00fcckhaltesystem und Betonschutzw\u00e4nde seien auch geliefert worden, so dass damit auch die Auskunft nach lit. bb) erteilt worden sei, kann nicht gefolgt werden, weil jedenfalls die Namen und Anschriften der Abnehmer nicht genannt sind.<\/p>\n<p>Ebenso wenig hat die Beklagte die unter lit. cc) geforderte Auskunft vollst\u00e4ndig erteilt, da die mit Schreiben vom 02.02.2011 erteilte Auskunft lediglich die Lizenzeinnahmen einzelner Lizenznehmern enth\u00e4lt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob \u00fcber die genannten Lizenznehmer hinaus noch weitere Lizenznehmer existieren, die ihre Lizenz in dem jeweiligen Jahr gegebenenfalls nicht in Anspruch nahmen, fehlen auch die f\u00fcr eine etwaige \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben, jedenfalls aber f\u00fcr eine eindeutige Identifikation der Abnehmer erforderlichen Anschriften der Lizenznehmer. Die Beklagte kann sich hinsichtlich dieser Angaben auch nicht mit Erfolg auf die im Schreiben vom 30.04.2010 erteilte Auskunft berufen. Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass nunmehr die mit Schreiben vom 02.02.2011 erteilte Auskunft richtig und verbindlich sei. Zudem bezieht sich die Auskunft vom 30.04.2010 nur auf das Jahr 2009. Angaben zu Lizenznehmern und deren Anschriften f\u00fcr das Jahr 2010 fehlen insoweit v\u00f6llig.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind auch die Angaben zu lit. dd) nicht vollst\u00e4ndig. Die Beklagte hat zwar in ihrem Schreiben vom 02.02.2011 ihre Lizenzeinnahmen, aufgeschl\u00fcsselt nach einem nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Datum und den Lizenznehmern f\u00fcr die Jahre 2010 und 2011, angegeben. Mit dem Klage antrag verlangt der Kl\u00e4ger Auskunft f\u00fcr jedes einzelne auf seinen Diensterfindungen beruhende Schutzrecht (vgl. lit. a) bis f)). Bei der Beklagten werden die Lizenzzahlungen jedoch in Abh\u00e4ngigkeit vom verwendeten Produkt (beispielsweise nach laufenden Metern bei Betonschutzw\u00e4nden oder nach St\u00fcckzahl bei \u00dcbergangskonstruktionen) berechnet (vgl. die Auskunft vom 30.04.2010, Anlage CBH 1). Zudem ist davon auszugehen, dass das jeweilige Produkt unter Umst\u00e4nden von mehreren Schutzrechten erfasst wird, eine Aufschl\u00fcsselung der Lizenzeinnahmen nach Schutzrechten daher Doppelnennungen nach sich ziehen w\u00fcrde. Vor diesem Hintergrund legt die Kammer den Klageantrag so aus, dass die Lizenzeinnahmen nicht nach den einzelnen Schutzrechten, sondern \u2013 wie bereits im Fall der tabellarischen Aufstellung der Herstellungsmengen f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 bereits geschehen \u2013 nach verwendeten Produkten unter Benennung der davon betroffenen Schutzrecht aufzuschl\u00fcsseln sind. Bei der mit dem Antrag zu lit. dd) geforderten Auskunftserteilung ist weiterhin zu beachten, dass sich der blo\u00dfen Angabe von Lizenzeinnahmen noch nicht die Angabe entnehmen l\u00e4sst, dass Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen einschlie\u00dflich R\u00fcckverg\u00fctungen \u2013 insbesondere der Firma Reif \u2013 nicht entstanden sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1623 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 24. 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