{"id":1565,"date":"2011-04-05T17:00:00","date_gmt":"2011-04-05T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1565"},"modified":"2016-04-22T09:56:52","modified_gmt":"2016-04-22T09:56:52","slug":"4a-o-49305-klinker-kuehler-transportsystem-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1565","title":{"rendered":"4a O 493\/05 &#8211; Klinker-K\u00fchler-Transportsystem (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1633<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Teilverzichts- und Schlussurteil vom 5. April 2011, Az. 4a O 493\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wird mit den Anspr\u00fcchen gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX<br \/>\nU1 abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Widerwiderklage (Antr\u00e4ge zu 5. bis 7. der Kl\u00e4gerin) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Drittwiderwiderklage (Antr\u00e4ge zu 2.1 bis 2.3 der Kl\u00e4gerin) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 23 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die gesamten au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1) 77 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) streiten im Wesentlichen \u00fcber eine Mitberechtigung an verschiedenen Schutzrechten der Kl\u00e4gerin, die nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) urspr\u00fcnglich dem Beklagten zu 2), einem fr\u00fcheren Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin, mangels Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin zugestanden habe und nunmehr der Beklagten zu 1) \u00fcbertragen worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist unter anderem im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Klinker-Brennern und -K\u00fchlern f\u00fcr die Zementindustrie t\u00e4tig. Die K\u00fchler sind regelm\u00e4\u00dfig dergestalt konzipiert, dass das Sch\u00fcttgut \u2013 beispielsweise hei\u00dfer Zementklinker \u2013 an dem einen K\u00fchlerende aufgegeben, mittels eines Transportsystems \u00fcber eine bestimmte Strecke bis zum anderen Ende des K\u00fchlers transportiert und dabei durch einen von einem Gebl\u00e4se erzeugten Luft- oder anderweitigen Gasstrom gek\u00fchlt wird.<\/p>\n<p>Nachdem ein Wettbewerber einen neuartigen und auf dem Markt erfolgreichen K\u00fchler entwickelt hatte (\u201eA\u201c), setzte die Kl\u00e4gerin im Jahr 1999 eine Arbeitsgruppe namens \u201eB\u201c zur Entwicklung eines neuen K\u00fchlerkonzepts ein. Zum Kern der Arbeitsgruppe geh\u00f6rten unter anderem der Beklagte zu 2), Herr Thomas C, dessen fachlicher Vorgesetzter der Beklagte zu 2) war, und teilweise auch der im Vertrieb t\u00e4tige Herr Helmut D, s\u00e4mtlich Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Am 02.08.1999 reichte Herr D einen Verbesserungsvorschlag f\u00fcr ein neues Klinker-K\u00fchler-Transportsystem ein. Unter Beilage einer Brosch\u00fcre des Unternehmens E und eines Videos schlug Herr D zur Verbesserung des bisher bekannten Transportsystems das \u201eF\u201c-System vor, bei dem der feste Boden durch eine Vielzahl paralleler Reihen von in L\u00e4ngsrichtung hydraulisch angetriebenen Brettern ersetzt wird, die gleichzeitig um einen bestimmten Hub vorw\u00e4rts geschoben und jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur\u00fcckgezogen werden.<\/p>\n<p>Die Arbeitsgruppe \u201eB\u201c griff den Verbesserungsvorschlag von Herrn D nicht auf. In einem Gutachten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vom 27.06.2001 lehnte der Beklagte zu 2) den von Herrn D eingebrachten Vorschlag ab. Er f\u00fchrte aus, der F sei im B-Projekt diskutiert und dann verworfen worden, weil im bisher verwendeten Rostsystem Relativbewegungen innerhalb des Bel\u00fcftungsbodens zwischen den Platten beziehungsweise Schubst\u00e4ben vorhanden seien, so dass Verschlei\u00df entstehe, der eine rostdurchfallfreie Abdichtung der Spalte zwischen den Schubst\u00e4ben praktisch unm\u00f6glich mache. Das B-Projekt habe jedoch einen rostdurchfallfreien Bel\u00fcftungsboden zum Ziel.<\/p>\n<p>Stattdessen wurden zahlreiche Versuche mit einem nach dem Prinzip des \u201eA\u201c arbeitenden Versuchsk\u00fchlers durchgef\u00fchrt und neue F\u00f6rderorgane entwickelt. Allerdings konnte der zun\u00e4chst favorisierte \u201eSchubwagenspeiser K\u00fchler\u201c, der einen ungeteilten, komplett bewegten Schubboden zur F\u00f6rderung des Sch\u00fcttguts aufwies, nicht ohne weiteres als Klinkerk\u00fchler in der Zementindustrie verwendet werden. Ein im November 2001 in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die H\u00f6he des zu bef\u00f6rdernden Sch\u00fcttgutes und die Breite des Schubbodens in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zu einander stehen m\u00fcssen. In der Abschlussbesprechung mit den Gutachtern des B\u00fcros \u201eG &amp; H\u201c wurde best\u00e4tigt, dass die K\u00fchler entweder mit mehreren nebeneinander angeordneten schmaleren Schubb\u00f6gen ausger\u00fcstet werden oder \u2013 bei der Verwendung eines ungeteilten Schubboden \u2013 mit einem oberhalb des Schubbodens angeordneten Querbalken versehen sein m\u00fcssen, um das Sch\u00fcttgut beim Zur\u00fcckfahren des Schubbodens daran zu hindern ebenfalls zur\u00fcckzufahren.<\/p>\n<p>Anfang des Jahres 2002 wurde entschieden, f\u00fcr den neu zu konzipierenden K\u00fchler das F\u00f6rderprinzip vom \u201eSchubwagenspeiser K\u00fchler\u201c dahingehend abzu\u00e4ndern, dass mehrere nebeneinander angeordnete bewegliche flache Schubb\u00f6den verwendet werden. Der Beklagte zu 2) als Verantwortlicher f\u00fcr die Verfahrenstechnik und Herr C als Verantwortlicher f\u00fcr die Konstruktion erhielten den Auftrag, das Engineering f\u00fcr diesen neuen K\u00fchler zu entwickeln und den vorhandenen Versuchsk\u00fchler nach diesem neuen F\u00f6rderprinzip umzubauen und weitere F\u00f6rderversuche durchzuf\u00fchren. Herr C lie\u00df daf\u00fcr in seiner Abteilung die \u201eHardware\u201c-Vorarbeiten vornehmen und fertigte Modelle an, die sp\u00e4ter zu Blech- und Stahlkonstruktionen gr\u00f6\u00dferen Ma\u00dfstabs f\u00fchrten. Die nachfolgenden Versuche wurden vom Beklagten zu 2) durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Am 16.12.2002 reichten der Beklagte zu 2) und Herr C bei Herrn I, dem verantwortlichen Mitarbeiter in der Patentabteilung der Kl\u00e4gerin, ein mit \u201eErfindermeldung\u201c bezeichnetes Schreiben bez\u00fcglich Transportmechanismen und Abdichtungen f\u00fcr Schubb\u00f6den ein. Sie beschrieben ihre Idee dahingehend, dass parallele Schubb\u00f6den, die gemeinsam in F\u00f6rderrichtung (Vorhub) verfahren werden, einzeln oder in Gruppen wieder zur\u00fcckgefahren werden sollen (R\u00fcckhub). \u00dcber die Angabe von Merkmalen, Vorteilen und Varianten der Idee hinaus wurde das Wirkprinzip der parallelen Schubb\u00f6den in Worten und mittels Zeichnungen dargestellt. Wegen der Einzelheiten der Erfindermeldung wird auf die Anlage K 30 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Bereits am 17.12.2002 fand ein Gespr\u00e4ch zwischen dem Beklagten zu 2) und den Patentanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin \u00fcber die vom Beklagten zu 2) mitgeteilte Erfindung statt. Im Nachgang dazu sandten der Beklagte zu 2) und Herr C den Patentanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin am 27.01.2003 eine auf den 23.01.2003 datierte, als Erfindermeldung bezeichnete und mit Figuren versehene schriftliche Erg\u00e4nzung (der Erfindermeldung vom 16.12.2002) hinsichtlich der Gestaltung des \u00dcbergangs der statischen K\u00fchlereinlaufsektion zu den parallelen Schubb\u00f6den. Diese \u201eErfindermeldung\u201c vom 23.01.2003 wurde der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcbergeben. F\u00fcr eine nunmehr zu erstellende Patentanmeldung arbeitete der Beklagte zu 2) den Patentanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin kontinuierlich zu. Unter anderem sandte er am 21.03.2003 f\u00fcr den Entwurf einer Patentanmeldung vom 06.02.2003 Erg\u00e4nzungen insbesondere zur Schubbodenabdichtung, die in Kopie auch an Herrn I bei der Kl\u00e4gerin ging. Wegen der Einzelheiten dieser Mitteilung wird auf die Anlage B 45 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die von ihren Patentanw\u00e4lten erarbeitete Patentanmeldung f\u00fcr \u201eein Verfahren und eine Vorrichtung zum F\u00f6rdern einer Sch\u00fcttgutschicht auf einem Rost\u201c reichte die Kl\u00e4gerin am 08.05.2003 beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein. Die Patentanmeldung erhielt die Registernummer EP 1 475 XXX A1 (Priorit\u00e4tsanmeldung; Anlage B 28). Die angemeldeten Anspr\u00fcche 1 und 8 lauteten:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Behandeln, insbesondere K\u00fchlen, einer Sch\u00fcttgutschicht mittels eines hindurchgef\u00fchrten Gasstroms auf einem Rost, der mehrere in F\u00f6rderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in F\u00f6rderrichtung hin- und zur\u00fcckgehend derart angetrieben werden, dass wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zur\u00fcck bewegt werden.<\/p>\n<p>8. Vorrichtungen zum Behandeln, insbesondere K\u00fchlen, von Sch\u00fcttgut mit einem Gas, die einen eine Schicht des Sch\u00fcttguts (8) von einem Aufgabeende in einer F\u00f6rderrichtung (11) zu einem Abgabeende f\u00f6rdernden, gasdurchstr\u00f6mten Rost (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Rost (5) mehrere in F\u00f6rderrichtung langgestreckte, in F\u00f6rderrichtung wechselnd vor- und zur\u00fcckbewegte Planken (10) umfasst, deren Antrieb so gesteuert ist, dass der R\u00fcckhub benachbarter Planken (10) ungleichzeitig und ihr Vorhub gleichzeitig stattfindet.<\/p>\n<p>Die Erfinder gab die Kl\u00e4gerin in der Patentanmeldung zun\u00e4chst nicht an. Herr I wies stattdessen den Beklagten zu 2) auf den Verbesserungsvorschlag von Herrn D vom 02.08.1999 und dessen Erfinderstellung hin und forderte den Beklagten zu 2) auf, die Erfinderschaft hinsichtlich der Erfindermeldung vom 16.12.2002 aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Mit einer Notiz vom 21.05.2003 nahm der Beklagte zu 2) zum Verbesserungsvorschlag von Herrn D Stellung. Er erkl\u00e4rte, der Verbesserungsvorschlag zeige den aus dem Stand der Technik bekannten F, nicht aber Details zur Gestaltung f\u00fcr den Klinkerk\u00fchlereinsatz, daher fehle es an der Neuheit und der Erfindungsh\u00f6he des Verbesserungsvorschlags. Der Beklagte zu 2) f\u00fchrte aus, der Anspruch 1 der Patentanmeldung kennzeichne zwar das Walking-Floor-Prinzip, der Anspruch k\u00f6nne aber nur mit den weiteren Anspr\u00fcchen 1 bis 25 aufrecht erhalten werden. Die Erfinderanteile seien nach R\u00fccksprache mit Herrn I daher mit 65 % f\u00fcr ihn, 25 % f\u00fcr Herrn C, und jeweils 5 % f\u00fcr Herrn Archibald J und Herrn D aufzuteilen. Mit Schreiben vom selben Tage benannte Herr I gegen\u00fcber den Patentanw\u00e4lten den Beklagten zu 2), Herrn C, Herrn J und Herrn D als Erfinder.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 04.07.2003 benannten die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt, nachdem dieses bereits einen M\u00e4ngelbescheid vom 24.06.2003 wegen der fehlenden Erfinderbenennung und einer Frist von zwei Monaten zur Erfinderbenennung \u00fcbersandt hatte, den Beklagten zu 2), Herrn C, Herrn J und Herrn D als Erfinder zu der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1, ohne dass die vier Personen von der Benennung Kenntnis erhielten.<\/p>\n<p>Da f\u00fcr die am 12.06.2003 eingereichte US-Patentanmeldung eine \u00dcbertragungserkl\u00e4rung (\u201eAssignment\u201c) erforderlich war, mit dem die Erfinder ihre Rechte an der Anmeldung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrugen, unterzeichneten der Beklagte zu 2), Herr C, Herr J und Herr D eine entsprechende Erkl\u00e4rung, die als Datum den 08.07.2003 (Beklagter zu 2)), 09.07.2003 (Herr C) und 12.07.2003 (Herr J und Herr D) angaben. Die Erkl\u00e4rung ging der Kl\u00e4gerin nicht vor dem 14.07.2003 zu.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.11.2003 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) und den \u00fcbrigen in der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 genannten Miterfindern C, D und J, die von ihnen gemeinsam entwickelte Erfindung f\u00fcr den Fall der Schutzf\u00e4higkeit uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch zu nehmen. Au\u00dferdem bat sie um eine nachtr\u00e4gliche Erfindungsmeldung, um die betrieblich geregelte Anerkennungspr\u00e4mie anhand der jeweiligen Erfinderanteile berechnen zu k\u00f6nnen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 31 Bezug genommen.<\/p>\n<p>In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten bis ins Jahr 2004 hinein zum Streit \u00fcber die Erfinderanteile. Dies veranlasste die Kl\u00e4gerin, bei ihren Patentanw\u00e4lten ein Gutachten zur Bewertung der Erfinderanteile einzuholen. Wegen des konkreten Inhalts dieses Gutachtens und der erg\u00e4nzenden Stellungnahme wird auf die Anlagen B 44a und B 44b Bezug genommen. In einem Schreiben vom 17.11.2004 nahm Herr C zu den Beitr\u00e4gen verschiedener Personen zu dem neu entwickelten K\u00fchler Stellung. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf die Anlage K 33 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 31.01.2006 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) unter Bezugnahme auf die EP 1 475 XXX A1, die von ihm und anderen entwickelte Erfindung mit Schreiben vom 14.11.2003 unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen zu haben, und machte dem Beklagten zu 2) das Angebot, sie gegen Zahlung einer nach den Erfinderanteilen berechneten Betrages von 50,00 EUR von ihren in \u00a7\u00a7 14 und 16 ArbEG beschriebenen Verpflichtungen freizustellen. Daraufhin best\u00e4tigte der Beklagte zu 2) am 07.04.2006 den Erhalt der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung und nahm das Angebot der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der Regelung f\u00fcr die \u00a7\u00a7 14 und 16 ArbEG am 07.04.2006 an, erkl\u00e4rte sich aber mit der Aufteilung der Erfinderanteile nach wie vor nicht einverstanden.<\/p>\n<p>Seit 2003 konstruierte und verkaufte die Kl\u00e4gerin K-Cooler, die von der in der Patentanmeldung beschriebenen Erfindung Gebrauch machen. Seit 2004 erh\u00e4lt der Beklagte zu 2) eine anteilige Erfinderverg\u00fctung in Abh\u00e4ngigkeit von der Anzahl der im Vorjahr verkauften K-Cooler.<\/p>\n<p>Bereits am 05.04.2004 reichte die Kl\u00e4gerin beim Europ\u00e4ischen Patentamt in M\u00fcnchen unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der EP 1 475 XXX A1 eine PCT-Anmeldung betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum F\u00f6rdern einer Sch\u00fcttgutschicht auf einem Rost ein. Die Ver\u00f6ffentlichung erfolgte am 18.11.2004 unter der Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2004\/099XXX A1 (PCT-Anmeldung; Anlage B 29) und hatte das Aktenzeichen PCT\/EP2004\/003XXX.<\/p>\n<p>Die Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 gilt seit dem 13.01.2006 als zur\u00fcckgenommen, nachdem die Kl\u00e4gerin Anmeldung nicht weiter verfolgt hatte.<\/p>\n<p>Auf der PCT-Anmeldung WO 2004\/099XXX A1 beruht die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 1 509 XXX A1 (vgl. Anlage K 5), auf die am 09.01.2008 das Patent EP 1 509 XXX B1 (Anlage B 46) erteilt wurde. Gegen die Erteilung dieses Patents legte die Beklagte zu 1) Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein mit dem Antrag, das Patent wegen fehlender Neuheit und erfinderischer T\u00e4tigkeit zu widerrufen. Der Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung am 30.09.2010 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Aus der Patentanmeldung EP 1 509 XXX A1 zweigte die Kl\u00e4gerin eine Gebrauchsmusteranmeldung betreffend eine Anordnung bestehend aus einem Brennofen und einer diesem nachgeschalteten Vorrichtung zum K\u00fchlen eines Sch\u00fcttguts mit einem Gas ab. Das entsprechende Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) wurde am 04.08.2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vom 08.05.2003 aus der EP 1 475 XXX A1 und des Anmeldetags der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 509 XXX A1 vom 05.04.2004 im Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 08.09.2005. Auf den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) beim DPMA wurde das Klagegebrauchsmuster gel\u00f6scht. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen die L\u00f6schungsentscheidung wurde vom Bundespatentgericht mit Beschluss vom 05.05.2010 zur\u00fcckgewiesen und anschlie\u00dfend von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Bereits vor der L\u00f6schung des Gebrauchsmusters hatte der Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2009 der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, er gehe davon aus, dass die von ihm am 16.12.2002 gemeldete und am 08.05.2003 zum Patent angemeldete Erfindung frei geworden sei, und gab ihr Gelegenheit, seinen Miterfinderanteil zu erwerben. Dies lehnte die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichen Schreiben vom 12.05.2009 und 22.06.2009 ab. Daraufhin schlossen der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) eine Rechte\u00fcbertragungsvereinbarung, mit der der Beklagte zu 2) seine Rechte an der Erfindung und den daraus entstandenen Schutzrechten und Anmeldungen einschlie\u00dflich der aus seiner Mitinhaberschaft entstandenen Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) \u00fcbertrug. Zudem erkl\u00e4rte er am 25.09.2009, die Benutzung der Schutzrechte f\u00fcr die Zeit vor Vertragsschluss zu genehmigen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Genehmigungserkl\u00e4rung wird auf die Anlagen B 34 und B 35 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2009 forderte die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin unter Fristsetzung bis zum 06.11.2009 ohne Erfolg auf mitzuteilen, welche Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen auf der Miterfindung des Beklagten zu 2) beruhen, einen Miteigentumsanteil an all diesen nationalen und internationalen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen einzur\u00e4umen und in die Umschreibung der jeweiligen Register einzuwilligen. Dadurch entstanden Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 10.812,80 EUR (1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von 1.500.000,00 EUR).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 05.11.2009 wandte sich ein Patentanwalt Dr. L, der zugleich Angestellter der Beklagten zu 1) ist, an die Herren C und D und teilte mit, er habe aus dem Patentregister erfahren, dass sie eine Erfindung zu einem neuartigen K\u00fchler gemacht h\u00e4tten, und w\u00fcrde gerne Kontakt zu ihnen aufnehmen. Wegen des Inhalts der beiden Schreiben wird auf die Anlage K 43 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anordnungen bestehend aus einem Brennofen und einer diesem nachgeschalteten Vorrichtung zum K\u00fchlen des gebrannten Sch\u00fcttguts, die einen eine Schicht des Sch\u00fcttguts in einer von einem Aufgabeende zu einem Abgabeende gerichteten F\u00f6rderrichtung f\u00f6rdernden Rost aufweist, der eine Mehrzahl von nebeneinander angeordneten, gesondert in F\u00f6rderrichtung vor und zur\u00fcck angetriebenen Planken umfasst und von unten nach oben von K\u00fchlluft durchstr\u00f6mt ist, die oberhalb der Schicht zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung abgef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, von Deutschland aus anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder in Deutschland zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken nach Deutschland einzuf\u00fchren und\/oder in Deutschland zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Rost von demjenigen Bautyp ist, der frei ist von F\u00f6rderorganen oberhalb des Rosts und bei denen der Antrieb der Planken so gesteuert ist, dass der R\u00fcckhub benachbarter Planken ungleichzeitig und der Vorhub gleichzeitig stattfindet;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorgenannte Verbot der Beklagten zu 1) Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu vollziehen ist und im Einzelfall bis zu sechs Monaten und insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 25.08.2005 begangene Handlungen, die unter den Antrag zu 1) fallen, entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.08.2005 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines geordneten nach Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit<\/p>\n<p>a) den Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei geeignete Belege \u00fcber die Lieferbeziehung vorzulegen sind,<\/p>\n<p>c) den einzelnen Angeboten, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) Angaben \u00fcber die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den gelieferten Produkten nicht zurechenbare Kostenfaktoren gemindert sein darf.<\/p>\n<p>Auf den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) beim DPMA wurde das Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 gel\u00f6scht. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen die L\u00f6schungsentscheidung wurde vom Bundespatentgericht mit Beschluss vom 05.05.2010 zur\u00fcckgewiesen und anschlie\u00dfend von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt,<\/p>\n<p>auf die mit den Klageantr\u00e4gen zu 1. bis 4. geltend gemachten Anspr\u00fcche zu verzichten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat insofern beantragt,<\/p>\n<p>Verzichtsurteil zu erlassen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1)<\/p>\n<p>I. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Beklagten zu 1) eine Mitberechtigung an s\u00e4mtlichen nationalen Teilen des europ\u00e4ischen Patents EP 1 509 XXX B1 betreffend ein Verfahren zum K\u00fchlen von sch\u00fcttf\u00e4higem Brenngut einzur\u00e4umen, n\u00e4mlich an dem \u00f6sterreichischen, dem belgischen, dem bulgarischen, dem schweizerischen, dem zypriotischen, dem tschechischen, dem deutschen, dem d\u00e4nischen, dem estl\u00e4ndischen, dem spanischen, dem finnischen, dem franz\u00f6sischen, dem britischen, dem griechischen, dem ungarischen, dem irischen, dem italienischen, dem liechtensteinischen, dem luxemburgischen, dem monegassischen, dem niederl\u00e4ndischen, dem polnischen, dem portugiesischen, dem rum\u00e4nischen, dem schwedischen, dem slowenischen, dem slowakischen, dem t\u00fcrkischen, dem albanischen, dem litauischen, dem lettl\u00e4ndischen und dem mazedonischen Teil, und die zur Umschreibung erforderlichen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den jeweiligen Patent\u00e4mtern abzugeben;<\/p>\n<p>2. der Beklagten zu 1) eine Mitberechtigung an der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 939 XXX A2 betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Behandeln einer Sch\u00fcttgutschicht einzur\u00e4umen und die zur Umschreibung erforderlichen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt abzugeben;<\/p>\n<p>3. der Beklagten zu 1) eine Mitberechtigung an s\u00e4mtlichen, weiteren Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen, die die Priorit\u00e4t der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 (gegebenenfalls \u00fcber die weitere PCT-Anmeldung mit der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2004\/099XXX A1) (formal) in Anspruch nehmen, einzur\u00e4umen, und zwar an den nationalen Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen AT 383 XXXE, AU 2004 236 XXX A2, BR PI 0410XXX A, CA 2 521 XXX A1, CN 100 537 XXX C, CN 1 784 XXX A, CU 23 XXX A3, EG 23 XXXA, KR 10 2006 011 XXX AA, MA 27 XXX A1, MX 00 PA 05 011 XXX A, US 7 395 XXX B2, US 7 156 XXX B2, US 71114 XXX B2, JP 2006 526 XXX T und IN 233 XXX, und die zur Umschreibung erforderlichen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt abzugeben;<\/p>\n<p>4. der Beklagten zu 1)<\/p>\n<p>a) dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, inwieweit \u00fcber vorstehend aufgef\u00fchrte Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen hinaus parallele ausl\u00e4ndische Schutzrechte beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen zur EP 1 475 XXX A1 beziehungsweise WO 2004 099 XXX A1 bestehen, die (formal) die Priorit\u00e4t dieser Schutzrechtsanmeldungen in Anspruch nehmen, und zwar, sofern solche bestehen, unter Angabe der entsprechenden L\u00e4nder, amtlichen Aktenzeichen, Anmelder beziehungsweise Inhaber sowie zugeh\u00f6rigen anwaltlichen Vertretern;<\/p>\n<p>b) eine Mitberechtigung an diesen parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen einzur\u00e4umen und die zur Umschreibung dieser Schutzrechte beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen erforderlichen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechte beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen abzugeben;<\/p>\n<p>II. 1. festzustellen, dass der Beklagten zu 1) ein Mitbenutzungsrecht an folgenden Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen zusteht:<\/p>\n<p>a) EP 1 509 XXX B1,<br \/>\nb) EP 1 475 XXX A1,<br \/>\nc) EP 1 939 XXX A2,<br \/>\nd) AT 383 XXXE,<br \/>\ne) AU 2004 236 XXX A2,<br \/>\nf) BR PI 0410XXX A,<br \/>\ng) CA 2 521 XXX A1,<br \/>\nh) CN 100 537 XXX C,<br \/>\ni) CN 1 784 XXX A,<br \/>\nj) CU 23 XXX A3,<br \/>\nk) EG 23 XXXA,<br \/>\nl) KR 10 2006 011 XXX AA,<br \/>\nm) MA 27 XXX A1,<br \/>\nn) MX 00 PA 05 011 XXX A,<br \/>\no) US 7 395 XXX B2,<br \/>\np) US 7 156 XXX B2,<br \/>\nq) US 7 114 XXX B2,<br \/>\nr) JP 2006 526 XXX T und<br \/>\ns) IN 233XXX;<\/p>\n<p>2. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer H\u00f6he von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei diese an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Kl\u00e4gerin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1) und\/oder deren Kunden aus den Schutzrechtsanmeldungen und erteilten Schutzrechten, die die Priorit\u00e4t der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 (gegebenenfalls \u00fcber die weitere PCT-Anmeldung mit der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2004\/099XXX A1) (formal) in Anspruch nehmen, gerichtlich in Anspruch zu nehmen, und zwar insbesondere nicht auf Unterlassung, und\/oder Kunden der Widerkl\u00e4gerin aus diesen Schutzrechtsanmeldungen beziehungsweise Schutzrechten zu verwarnen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin nicht berechtigt ist, die Beklagte zu 1) und\/oder deren Kunden aus den Schutzrechtsanmeldungen und erteilten Schutzrechten, die auf der Priorit\u00e4t der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 (gegebenenfalls \u00fcber die weitere PCT-Anmeldung mit der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2004\/099XXX A1) beruhen, gerichtlich in Anspruch zu nehmen, und zwar insbesondere nicht auf Unterlassung, und\/oder Kunden der Widerkl\u00e4gerin aus diesen Schutzrechtsanmeldungen beziehungsweise Schutzrechten zu verwarnen;<\/p>\n<p>III. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 10.812,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im Wege der Widerwiderklage beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, an Arbeitnehmererfinder der Kl\u00e4gerin \u2013 hilfsweise: w\u00e4hrend der Geltungsdauer des Dienstverh\u00e4ltnisses \u2013 mit dem Zweck des Informationsaustausches \u00fcber die Rechtsinhaberschaft an Schutzrechten der Kl\u00e4gerin \u2013 hilfsweise: \u00fcber Einzelheiten der Inanspruchnahme von Diensterfindungen, die bei der Kl\u00e4gerin gemacht wurden \u2013 heranzutreten, ohne dass zuvor der Arbeitnehmererfinder mit demselben Zweck in Bezug auf die betreffende Erfindung zuvor an die Beklagte herangetreten war;<\/p>\n<p>6. der Beklagten zu 1) f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, anzudrohen;<\/p>\n<p>7. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 5. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beantragt,<\/p>\n<p>die Widerwiderklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im Wege der Dritt-Widerwiderklage beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>2.1 den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten den Erwerb von Rechten an der in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 03 010 385.5 offenbarten Erfindung in Aussicht zu stellen, insbesondere Angebotserkl\u00e4rungen \u00fcber eine \u00dcbertragung solcher Rechte abzugeben;<\/p>\n<p>2.2. dem Beklagten zu 2) f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 2.1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren anzudrohen;<\/p>\n<p>2.3 festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 2.1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) beantragt,<\/p>\n<p>die Dritt-Widerwiderklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Widerklage tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) vor, die Kl\u00e4gerin habe die Diensterfindung des Beklagten zu 2) nicht wirksam in Anspruch genommen. Die Frist zur Inanspruchnahme sei nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eHaftetikett\u201c aufgestellten Grunds\u00e4tzen durch die Anmeldung des Patents EP 1 475 XXX A1, sp\u00e4testens aber mit der Benennung des Beklagten zu 2) als Miterfinder, \u00e4u\u00dferstenfalls sogar mit der Unterzeichnung des Assignments durch den Beklagten zu 2) in Gang gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kl\u00e4gerin die Erfindung und jedenfalls der Beklagte zu 2), Herr C und Herr J als Miterfinder bekannt gewesen. Es komme nicht darauf an, ob die jeweiligen Erfinderbeitr\u00e4ge feststanden. Da die Kl\u00e4gerin die Erfindung nicht fristgerecht und damit nicht wirksam in Anspruch genommen habe, sei sie \u2013 die Beklagte zu 1) \u2013 infolge der \u00dcbertragungsvereinbarung mit dem Beklagten zu 2) Mitinhaberin an der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechtsfamilie. Der Beklagte zu 2) sei auch Miterfinder an der Diensterfindung gewesen. Dazu behauptet die Beklagte zu 1), Im Rahmen der Neuentwicklung des K\u00fchlers habe der Beklagte zu 2) \u00fcber 400 Versuchsreihen durchgef\u00fchrt. Aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse habe er jeweils erste \u00dcberlegungen angestellt, Konstruktionsans\u00e4tze entwickelt und Skizzen \u2013 insbesondere zu den L\u00e4ngsabdichtungen der Planken \u2013 angefertigt, die in Vorgaben f\u00fcr von Herrn C umzusetzende Konstruktions\u00e4nderungen gem\u00fcndet seien. Die Anspr\u00fcche auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung erg\u00e4ben sich aus der gegebenenfalls entsprechenden Anwendung des Gesetzes \u00fcber internationale Patent\u00fcbereinkommen, jedenfalls aber aus dem Delikts- oder Bereicherungsrecht, weil die Kl\u00e4gerin durch die Anmeldung \u2013 auch der ausl\u00e4ndischen Schutzrechte \u2013 in die Rechtsstellung des Beklagten zu 2) beziehungsweise der Beklagten zu 1) eingegriffen habe.<br \/>\nHinsichtlich der Feststellungswiderklage hat die Beklagte zu 2) vorgetragen, die Kl\u00e4gerin habe au\u00dfergerichtlich eine Mitberechtigung des Beklagten zu 2) beziehungsweise der Beklagten zu 1) als dessen Rechtsnachfolger an den Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen in Abrede gestellt. Daher drohe \u2013 jedenfalls bis zur Eintragung im Register \u2013 eine gegenw\u00e4rtige Unsicherheit hinsichtlich ihrer Mitberechtigung an der Schutzrechtsfamilie.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt das Fehlen der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr die Widerklage. Sie ist der Ansicht, die Inanspruchnahme der Diensterfindung am 14.11.2003 sei rechtzeitig erfolgt. Die Erfindermeldung vom 16.12.2002 sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt. Sie behauptet, da die Erfindermeldung den bereits von Herrn D vorgeschlagenen F zum Gegenstand gehabt habe, sei Herrn I nicht klar gewesen, inwiefern der Beklagte zu 2) und Herr C an der Erfindung beteiligt gewesen seien und ob es sich um sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge zu der Erfindung des Herrn D gehandelt habe. Auch aus der Notiz des Beklagten zu 2) vom 21.05.2003, mit der Herr J \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcberhaupt erstmals als Miterfinder benannt worden sei, habe Herr I keine weiteren Erkenntnisse gewinnen k\u00f6nnen. Die nachfolgende Erfinderbenennung sei auf Verdacht erfolgt und um der Aufforderung des Europ\u00e4ischen Patentamts nachzukommen. Daher habe Herr I den Beklagten zu 2), Herrn C und Herrn J mehrfach ohne Erfolg aufgefordert, zu den Erfinderbeitr\u00e4gen Stellung zu beziehen. Erstmals mit dem Assignment h\u00e4tten sich die Miterfinder gegenseitig als solche anerkannt. Bis heute sei unklar, worin der Beitrag des Beklagten zu 2) zur Erfindung liege.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe allenfalls eine konstruktive Mithilfe, nicht aber sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge bei der Umsetzung des Walking-Floor-Prinzips geleistet. Die eigentliche Erfindung liege in den Vorteilen f\u00fcr die W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung und dem Fehlen von F\u00f6rderorganen oberhalb des Schubrostes. Diese seien aber erst Gegenstand des EP 1 509 XXX B1. Insofern w\u00e4re nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung \u201eLadungstr\u00e4gergenerator\u201c eine gesonderte Erfindermeldung n\u00f6tig gewesen. Da diese fehle, habe sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 die Erfindung fristgerecht in Anspruch genommen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei die Inanspruchnahme wirksam erfolgt, weil der Beklagte zu 2) falsche Angaben zu den Miterfindern gemacht und durch seine unzureichende Erfindermeldung die verz\u00f6gerte Inanspruchnahme verschuldet habe. Die Kl\u00e4gerin behauptet, dem Beklagten zu 2) seien die Voraussetzungen f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindermeldung und eine wirksame, insbesondere fristgerechte Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz durchaus bekannt.<br \/>\nAufgrund dieser Kenntnis, so die Auffassung der Kl\u00e4gerin, habe der Beklagte zu 2) mit der Notiz vom 21.05.2003 und dem Assignment seinen Gesch\u00e4ftswillen zum Ausdruck gebracht, die Rechtsfolgen einer wirksamen Inanspruchnahme herbeizuf\u00fchren. Er habe die Erfindung als \u201ein Anspruch genommen\u201c behandelt wissen wollen. Jedenfalls habe es dem Wunsch des Beklagten zu 2) entsprochen, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 die Diensterfindung haben solle. Der in der Erkl\u00e4rung vom 07.04.2006 enthaltene Verzicht auf die Rechtsfolgen aus \u00a7\u00a7 14, 16 ArbEG beinhalte den Willen, die Erfindung auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen, zumindest aber auf Vindikationsanspr\u00fcche zu verzichten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen beruft sich die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der geltend gemachten Vindikationsanspr\u00fcche auf den Ablauf der Vindikationsfrist, erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung, macht den Einwand der Verwirkung und ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht geltend.<\/p>\n<p>Zur Widerwiderklage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, sie bestreite, dass die Initiative f\u00fcr die \u00dcbertragung der Schutzrechte auf die Beklagte zu 1) vom Beklagten zu 2) ausgegangen sei. Vielmehr d\u00fcrfte von Anfang an eine rechtliche Beratung \u201eaus einem Guss\u201c erfolgt sein. Wie die Herangehensweise der Beklagten zu 1) ausgesehen habe, lasse sich anhand der Schreiben des Patentanwalts Dr. L an die Miterfinder C und D nachvollziehen. Das Herantreten der Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2) stelle eine unlautere Betriebsst\u00f6rung und einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) r\u00fcgt das Fehlen der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts f\u00fcr die Widerwiderklage. Weiterhin tr\u00e4gt sie zur Widerwiderklage vor, der Kontakt zum Beklagten zu 2) sei zuf\u00e4llig w\u00e4hrend der Abnahme einer Zementanlage durch einen Kunden der Beklagten zu 1), der vom Beklagten zu 2) vertreten worden sei, zustande gekommen, was von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten wird. Der Beklagte zu 2) sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihr \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 besch\u00e4ftigt gewesen. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfe auch ein Arbeitnehmer \u00fcber einen frei gewordenen Erfinderanteil frei verf\u00fcgen. Sie \u2013 die Beklagte zu 1) \u2013 sei ihrerseits aus Gr\u00fcnden der Wahrnehmung berechtigter Interessen berechtigt gewesen, an den Beklagten zu 2) Heranzutreten.<\/p>\n<p>Zur Drittwiderwiderklage vertritt die Kl\u00e4gerin die Ansicht, der Beklagte zu 2) habe, indem er der Beklagten zu 1) den Erwerb von Schutzrechten in Aussicht gestellt habe, behauptet, die Kl\u00e4gerin bes\u00e4\u00dfe die fraglichen Schutzrechte nicht. Dies erf\u00fclle den Tatbestand der Kreditgef\u00e4hrdung, stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar und versto\u00dfe zudem gegen seine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung. Die Wiederholungsgefahr werde dadurch begr\u00fcndet, dass der Beklagte zu 2), wenn sich die Wertlosigkeit der Schutzrechte herausstellen werde, diese anderweitig anbieten werde.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) r\u00fcgt das Fehlen der Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts f\u00fcr die Drittwiderwiderklage. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei nicht anwendbar, weil er bei der Ver\u00e4u\u00dferung seine Mitinhaberanteile nicht gesch\u00e4ftlich gehandelt habe. Zudem habe er nie eine den Kredit der Kl\u00e4gerin gef\u00e4hrdende Behauptung aufgestellt. Zudem sei er zur Ver\u00e4u\u00dferung seiner Mitinhaberanteile berechtigt gewesen, weil die Kl\u00e4gerin die Diensterfindung nicht wirksam in Anspruch genommen habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hatte im Wege der Widerklage urspr\u00fcnglich weiterhin beantragt,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Beklagten zu 1) als Mitinhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX U1 betreffend eine Anordnung bestehend aus einem Brennofen und einer diesem nachgeschalteten Vorrichtung zum K\u00fchlen des gebrannten Sch\u00fcttguts als Mitinhaberin zu bewilligen;<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, der Beklagten zu 1) eine Mitberechtigung an der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum F\u00f6rdern einer Sch\u00fcttgutschicht auf einem Rost einzur\u00e4umen und die zur Umschreibung erforderlichen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt abzugeben; und<\/p>\n<p>festzustellen, dass der Beklagten zu 1) ein Mitbenutzungsrecht an dem Schutzrecht DE 20 2004 020 XXX U1 zusteht;<\/p>\n<p>Diese Widerklageantr\u00e4ge hat die Beklagte zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>A<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge zu 1 bis 4 den Verzicht auf die geltend gemachten Klageanspr\u00fcche erkl\u00e4rt hat, war durch (Teil-) Verzichtsurteil zu entscheiden.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer Widerklageantrag zu I. 1. ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Widerklageantrag zu I. 1. ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die gem\u00e4\u00df \u00a7 33 ZPO erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr die mit dem Antrag zu I. 1. erhobene Widerklage sind erf\u00fcllt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage am 29.01.2010 bestand durch die rechtsh\u00e4ngige Klage ein Prozessrechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1). Die Klage und der Widerklageantrag zu I. 1. betreffen dieselbe Prozessart. Weiterhin steht der genannte Widerklageantrag jedenfalls mit den gegen den Klageanspruch vorgebrachten Verteidigungsmitteln im rechtlichen Zusammenhang. Ein solcher ist gegeben, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverh\u00e4ltnis zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, beide also aus dem gleichen Rechtsverh\u00e4ltnis hervorgehen, ohne dass die v\u00f6llige Identit\u00e4t des unmittelbaren Rechtsgrunds vorhanden sein muss. Ein rein tats\u00e4chlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang gen\u00fcgt hingegen nicht (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 33 Rn 15 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat \u00fcber den Widerklageantrag zu I. 1. hinaus urspr\u00fcnglich auch die Bewilligung ihrer Eintragung als (Mit-)Inhaber des Klagegebrauchsmusters im Register verlangt (erster zur\u00fcckgenommener urspr\u00fcnglicher Widerklageantrag). Sie hat dazu vorgetragen, die Kl\u00e4gerin habe die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung nicht wirksam gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) in Anspruch genommen und der Beklagte zu 2) habe seine Rechte an der frei gewordenen Erfindung der Beklagten zu 1) \u00fcbertragen. Auf diesen Rechtsgrund st\u00fctzt die Beklagte zu 1) auch den Widerklageantrag zu I. 1. Dieser Zusammenhang zwischen dem mittlerweile zur\u00fcckgenommenen Widerklageantrag und dem Widerklageantrag zu I. 1. gen\u00fcgt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) jedoch f\u00fcr sich noch nicht, um die Konnexit\u00e4t mit den urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4gen zu 1. bis 4. im Sinne von \u00a7 33 Abs. 1 ZPO zu begr\u00fcnden, selbst wenn ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der auf die Umschreibung des Registers bez\u00fcglich des Klagegebrauchsmusters gerichtete urspr\u00fcngliche Widerklageantrag wiederum im rechtlichen Zusammenhang mit den auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4gen zu 1. bis 4. steht. Denn eine Widerklage ist kein Verteidigungsmittel, sondern Verteidigung beziehungsweise (Gegen-)Angriff an sich (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 282 Rn 2).<\/p>\n<p>Der den Widerklageantr\u00e4gen zugrundeliegende Lebenssachverhalt begr\u00fcndet jedoch dar\u00fcber hinaus ein Verteidigungsmittel, weil der an einer Erfindung Berechtigte im Verletzungsprozess den Einwand erheben kann, das Schutzrecht oder dessen Anmeldung sei ihm gegen\u00fcber unberechtigt erlangt (Benkard\/Melullis, PatG 10. Aufl.: \u00a7 8 PatG Rn 15) oder er sei gar als (Mit-)Inhaber zur Benutzung berechtigt (Benkard\/Scharen\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 9). Diesen Einwand der Vindikation beziehungsweise des (Mit-)Benutzungsrechts hat die Beklagte zu 1) mit Erhebung der Widerklage auch gegen die Klageanspr\u00fcche geltend gemacht. Da der Widerklageantrag zu I. 1. auf demselben Rechtsgrund wie der Einwand der Vindikation beziehungsweise des (Mit-)Benutzungsrechts beruht, steht er mit ihm in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinne von \u00a7 33 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Liegen die Voraussetzungen von \u00a7 33 ZPO wie hier vor, ist damit zugleich die \u00f6rtliche und internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Widerklageantrag zu I. 1. ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat gegen die Kl\u00e4gerin aus Art. 2 \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG analog i.V.m. \u00a7 398 BGB keinen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 509 XXX B1 aus \u00fcbergegangenem Recht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall beruft sich die Beklagte zu 1) darauf, der Beklagte zu 2) habe ihr den geltend gemachten Anspruch mit Vereinbarung vom 18.09.2009 \u00fcbertragen. Damit setzt der von der Beklagten zu 1) gegen die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch neben einer wirksamen Abtretung voraus, dass der Beklagte zu 2) selbst Inhaber eines Anspruchs gegen die Kl\u00e4gerin auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 509 XXX B1 aus Art. 2 \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG analog war. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an einem europ\u00e4ischen Patent ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 2 \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG, weil die Vorschrift nur den Fall regelt, dass dem Berechtigten im Verh\u00e4ltnis zum Anmelder oder zum Patentinhaber allein das Recht auf das Patent zusteht. Die Regelung in Art. 2 \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG ist jedoch auf die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung oder an einem erteilten Patent entsprechend anzuwenden (LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen der 4. Zivilkammer (D\u00fcsseldorfer Entscheidungen) 2000, 32, 42 \u2013 M\u00fcllbeh\u00e4ltergreifvorrichtung). In entsprechender Anwendung der Vorschrift setzt ein Anspruch aus Art. 2 \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG mit Blick auf S. 1 der Regelung voraus, dass der Beklagte zu 2) der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc (Mit-)Berechtigte ist und seine Erfindung zu einem europ\u00e4ischen Patent f\u00fchrte, deren Inhaberin \u2013 hier die Kl\u00e4gerin \u2013 insofern Nichtberechtigte an der Erfindung ist, als sie nicht allein zur Anmeldung berechtigt war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn im Zeitpunkt der \u00dcbertragungsvereinbarung zwischen den beiden Beklagten war der Beklagte zu 2) nicht der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc (Mit-)Berechtigte.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich steht das Recht auf das europ\u00e4ische Patent gem\u00e4\u00df Art. 60 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Da der Beklagte zu 2) jedoch in dem Zeitraum, in dem die Erfindung entwickelt und die streitgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung eingereicht wurde, als Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig war, bestimmt sich gem\u00e4\u00df Art. 60 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc das Recht auf das europ\u00e4ische Patent nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer \u00fcberwiegend besch\u00e4ftigt ist. Da es sich dabei um die Bundesrepublik Deutschland handelt, sind die Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Patentgesetzes und des Arbeitnehmererfindergesetzes, anwendbar.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) aufgrund sch\u00f6pferischer Beitr\u00e4ge zu der in der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 niedergelegten Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 S. 1 und 2 PatG urspr\u00fcnglich ein Recht auf das Patent, sprich: ein Recht an der Erfindung hatte und damit Miterfinder war, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn jedenfalls sind alle Rechte an der Diensterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 ArbEG durch die seitens der Kl\u00e4gerin am 14.11.2003 erkl\u00e4rte unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Bei der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung, mit der alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber \u00fcbergehen, handelt es sich um ein einseitige rechtsgestaltende Willenserkl\u00e4rung, deren Wirksamkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 6, 7 Abs. 1 ArbEG grunds\u00e4tzlich voraussetzt, dass die Erkl\u00e4rung, die Diensterfindung in Anspruch zu nehmen, in schriftlicher Form dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung der Diensterfindung (\u00a7 5 Abs. 2 und 3 ArbEG) zugeht. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte mit Schreiben vom 14.11.2003 ausdr\u00fccklich, die vom Beklagten zu 2) und den Herren C, D und J entwickelte Erfindung f\u00fcr den Fall der Schutzf\u00e4higkeit uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch zu nehmen (Anlage B 31). Die Inanspruchnahme ist wirksam. Die gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 S. 1 ArbEG erforderliche Schriftform wurde gewahrt und die Erkl\u00e4rung ging dem Beklagten zu 2) am 14.11.2003 auch zu. Dar\u00fcber hinaus erfolgte der Zugang der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht au\u00dferhalb der Frist des \u00a7 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG.<\/p>\n<p>Die Frist f\u00fcr die Inanspruchnahme beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG sp\u00e4testens mit dem Eingang der im Sinne von \u00a7 5 ArbEG ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer. Da es im vorliegenden Fall an einer Erfindungsmeldung im Sinne von \u00a7 5 ArbEG fehlt und die Frist des \u00a7 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG auch nicht durch die Einreichung der Patentanmeldung und die Erfinderbenennung seitens der Kl\u00e4gerin in Gang gesetzt wurde, bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt keine Frist im Sinne von \u00a7 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG zur Erkl\u00e4rung der Inanspruchnahme der Erfindung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei dem vom Beklagten zu 2) und Herrn C am 16.12.2002 der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Schreiben (Anlage K 30) handelt es sich nicht um eine Erfindungsmeldung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG. Davon gehen selbst die Beklagten nicht aus. Das Schreiben ist zwar als Erfindermeldung \u00fcberschrieben, entbehrt aber der gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG erforderlichen Schriftform im Sinne von \u00a7 126 Abs. 1 BGB, weil es weder vom Beklagten zu 2), noch von Herrn C unterschrieben ist. Dass die Kl\u00e4gerin auf die erforderliche Schriftform ausdr\u00fccklich oder konkludent verzichtet h\u00e4tte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dar\u00fcber hinaus liegt keine Erfindungsmeldung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG vor, wenn der Arbeitnehmer eine noch unfertige Erfindung mitteilt (Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 5 Rn 27 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn das als Erfindermeldung bezeichnete Schreiben vom 16.12.2002 skizziert stichpunktartig den Stand der Technik, die Problemstellung, die Aufgabe und die Idee des (nicht als solchen bezeichneten) Walking-Floor-Prinzips. Weiterhin werden Merkmale und Vorteile des Walking-Floor-Prinzips und Varianten der Idee beschrieben und Gestaltungszonen eines K\u00fchlers aufgez\u00e4hlt. Erst die letzten drei Seiten der Mitteilung enthalten verschiedene Zeichnungen konstruktiver L\u00f6sungsans\u00e4tze und deren stichpunktartige Erl\u00e4uterung. Aus dieser losen Aufstellung von Konstruktionsans\u00e4tzen war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) und Herr C mit dem Schreiben vom 16.12.2002 eine \u201efertige\u201c Erfindung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG melden wollten, zumal das Dokument ausdr\u00fccklich als \u201e2. Entwurf\u201c bezeichnet ist, das noch in Bearbeitung ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso wenig stellt das als \u201eErfindermeldung\u201c bezeichnete Schreiben vom 23.01.2003 (Anlage WWB 3) eine Erfindungsmeldung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG dar. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin bestritten hat, dieses Schreiben jemals erhalten zu haben, fehlt es auch diesem Schreiben an der erforderlichen Schriftform. Weitere Mitteilungen des Beklagten zu 2) an die Kl\u00e4gerin, die als Erfindungsmeldung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG qualifiziert werden k\u00f6nnten, bestehen nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Frist aus \u00a7 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG begann auch nicht mit der Anmeldung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 475 XXX A1 und der Benennung der vier Miterfinder \u2013 sei es gegen\u00fcber den Patentanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin am 21.05.2003 oder gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt am 04.07.2003 \u2013 zu laufen.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung und Teilen der Literatur ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber eine Berufung auf das Fehlen einer Erfindungsmeldung im Sinne von \u00a7 5 ArbEG nach Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB (nach anderer Ansicht aufgrund teleologischer Reduktion von \u00a7 5 ArbEG) verwehrt ist, wenn in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten hat, die ihm nach \u00a7 5 ArbEG vermittelt werden m\u00fcssen. Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach \u00a7 5 ArbEG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, und es w\u00e4re eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte treuwidrige F\u00f6rmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von \u00a7 5 ArbnErfG bestehen k\u00f6nnte (BGH GRUR 2006, 754, 757 \u2013 Haftetikett; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung; LG D\u00fcsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 \u2013 Rei\u00dfverschluss; Fricke\/Meier-Beck: Der \u00dcbergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber, Mitt. 2000, 199, 201 f; Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 5 Rn 39).<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so auch in den genannten Entscheidungen \u2013 wird daher f\u00fcr ein In-Gang-Setzen der Inanspruchnahmefrist als ausreichend angesehen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Denn damit habe der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde, insbesondere \u00fcber die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert gewesen sei, so dass er jedenfalls in der Lage und es ihm zuzumuten gewesen sei, die Diensterfindung sobald wie m\u00f6glich in Anspruch zu nehmen (BGH GRUR 2006, 754, 757 \u2013 Haftetikett; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung; LG D\u00fcsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 \u2013 Rei\u00dfverschluss).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um einen formalen Automatismus, dass mangels einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung jedenfalls mit Einreichung einer Patentanmeldung und der entsprechenden Erfinderbenennung nunmehr die viermonatige Inanspruchnahmefrist des \u00a7 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG zu laufen beginne. Es ist vielmehr zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei den vorstehenden Grunds\u00e4tzen um eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung in \u00a7 5 Abs. 1 und 2 ArbEG handelt, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine von ihm gemachte Diensterfindung schriftlich zu melden, als Erfindungsmeldung kenntlich zu machen und in der Meldung die technische Aufgabe, ihre L\u00f6sung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben hat. Diese Pflicht des Arbeitnehmers dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers \u00fcber etwaige Entwicklungst\u00e4tigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht \u00fcber eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegen\u00fcber, \u00fcber den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und \u00fcber die Festsetzung einer Verg\u00fctung allen Miterfindern gegen\u00fcber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken m\u00fcssen das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder auf Grund ihrer sch\u00f6pferischen T\u00e4tigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleicherma\u00dfen zur Verf\u00fcgung stehen (BGH GRUR 2006, 754, 757 \u2013 Haftetikett). Damit also eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung als entbehrlich angesehen werden kann, muss \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert sein, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten hat, die ihm nach \u00a7 5 ArbEG vermittelt werden m\u00fcssen (BGH GRUR 2006, 754, 757 \u2013 Haftetikett). Daran fehlt es im hier vorliegenden Fall, obwohl die Kl\u00e4gerin am 08.05.2003 die Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 beim Europ\u00e4ischen Patentamt einreichte und am 21.05.2003 den Beklagten zu 2) und die Herren C, J und D als Erfinder gegen\u00fcber ihren Patentanw\u00e4lten benannte.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Beklagten zu 1) ist zuzugeben, dass f\u00fcr die Frage der Entbehrlichkeit der Frist aus \u00a7 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG auf die Einreichung der Patentanmeldung EP 1 475 XXX am 08.05.2003 und die nachfolgende Erfinderbenennung gegen\u00fcber den Patentanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin am 21.05.2003 abzustellen ist, auch wenn mit dem Widerklageantrag zu I. 1. die Mitberechtigung an dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 509 XXX B1 verlangt wird. Denn das streitgegenst\u00e4ndliche Patent geht auf die Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der Herren C, J und D zur\u00fcck, wie sie bereits in der EP 1 475 XXX A1 ihren inhaltlichen Ausdruck gefunden hat. Dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patent liegt dieselbe Erfindung zugrunde wie der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1, da es deren Priorit\u00e4t vom 08.05.2003 in Anspruch nimmt. Entsprechend hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, der Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 habe sich seit ihrer Einreichung am 08.05.2003 nicht mehr ge\u00e4ndert und auch f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Patent habe die Kl\u00e4gerin auf den urspr\u00fcnglichen, unver\u00e4ndert gebliebenen Offenbarungsgehalt der EP 1 475 XXX A1 zur\u00fcckgegriffen. Dass nach der Anmeldung der EP 1 475 XXX A1 noch weitere sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge oder Erfindungsleistungen erbracht wurden, die in das streitgegenst\u00e4ndliche Patent EP 1 509 XXX B1 einflossen, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass der Kl\u00e4gerin am 21.05.2003 bekannt war, wie die Erfindung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 S. 1 ArbEG zustandegekommen ist, so dass ihr nicht auch zugemutet werden konnte, die Erfindung gegen\u00fcber dem Beklagten in Anspruch zu nehmen, weil nicht absehbar war, in welcher H\u00f6he den einzelnen Miterfindern eine Erfinderverg\u00fctung zu zahlen war.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff \u201eZustandekommen\u201c wird der Weg von der gestellten Aufgabe bis zur L\u00f6sung, also die Vorg\u00e4nge, die kausal f\u00fcr die Entwicklung der Probleml\u00f6sung waren, gekennzeichnet. Eine Erfindungsmeldung die keine klaren Angaben \u00fcber das Zustandekommen enth\u00e4lt ist nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, da diese Angaben in einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 S. 1 zwingend anzugeben sind (Muss-Regelung). Mit diesem Erfordernis soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, eine Diensterfindung von einer freien Erfindung abzugrenzen und auch die Erfinder- beziehungsweise Miterfindereigenschaft und den Anteilsfaktor zu bestimmen (Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 5 Rn 72). Das Zustandekommen der Erfindung wird typischerweise durch die in \u00a7 5 Abs. 2 S. 3 ArbEG aufgef\u00fchrten Merkmale charakterisiert. Auch wenn es sich dabei lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, stehen die Angaben zu dienstlich erteilten Weisungen oder Richtlinien, den benutzten Erfahrungen und Arbeiten des Betriebes, den Mitarbeitern und der Art und dem Umfang ihrer Mitarbeit und zum eigenen Anteil an der Erfindung nicht im Ermessen des Arbeitnehmers (BGH GRUR 2003, 702, 703 \u2013 Geh\u00e4usekonstruktion unter Berufung auf Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 5 Rn 73). Zwar hat der Gesetzgeber die in Satz 3 genannten Kriterien nicht als zwingende (Muss-)Vorschrift entsprechend \u00a7 5 Abs. 2 S. 1 ArbEG geregelt. Da aber der Arbeitgeber nach Meldung der Diensterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 ArbEG \u00fcber die Inanspruchnahme entscheiden muss, m\u00fcssen die Angaben des Arbeitnehmers so gestaltet sein, dass der Arbeitgeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Entschlie\u00dfung des Arbeitgebers h\u00e4ngt zum einen davon ab, ob \u00fcberhaupt eine Diensterfindung vorliegt. Sie wird aber auch von der \u00dcberlegung beeinflusst, in welchem Umfang der Arbeitgeber sp\u00e4ter Erfinderverg\u00fctung zahlen muss (BGH GRUR 2003, 702, 703 \u2013 Geh\u00e4usekonstruktion; vgl. auch BGH GRUR 2006, 754, 757 \u2013 Haftetikett). Die H\u00f6he der Verg\u00fctung h\u00e4ngt wiederum unter anderem von der Frage ab, ob und wie viele Miterfinder beteiligt waren (BGH GRUR 2003, 702, 703 \u2013 Geh\u00e4usekonstruktion), aber auch von der Art und vom Umfang ihrer Beitr\u00e4ge zur gemeldeten Erfindung, da jeder einzelne Miterfinder einen eigenen, selbstst\u00e4ndigen Verg\u00fctungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, der bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung entsteht, und die Verg\u00fctung gegen\u00fcber jedem einzelnen Miterfinder gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ArbEG festzustellen beziehungsweise festzusetzen ist.<\/p>\n<p>Am 21.05.2003 waren der Kl\u00e4gerin zumindest der Beklagte zu 2) und die Herren C, J und D als Miterfinder der als EP 1 475 XXX A1 angemeldeten Erfindung bekannt. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls vom Beklagten zu 2) und den Herren C und J wusste, welchen Beitrag sie zu der gemeinsamen Erfindung geleistet hatten. Aufgrund des Verbesserungsvorschlages des Herrn D vom 02.08.1999 war der Kl\u00e4gerin bekannt, dass Herr D zu der Erfindung den Grundgedanken beigetragen hatte, das Walking-Floor-Prinzip auf das K\u00fchlertransportsystem zu \u00fcbertragen. Zugunsten der Beklagten zu 1) kann daraus allenfalls noch gefolgert werden, dass der Beklagten bekannt war, dass der Beklagte zu 2) und die Herren C und J die konstruktive Durcharbeitung der von D eingebrachten Idee leisteten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin auch Kenntnis davon hatte, welcher Beitrag an der konstruktiven Durcharbeitung im Einzelnen auf den Beklagten zu 2), Herrn C oder Herrn J entfiel. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der konstruktiven Durcharbeitung der Idee des Herrn D, das Walking-Floor-Prinzip auf ein K\u00fchlertransportsystem zu \u00fcbertragen, nicht um die L\u00f6sung eines einzelnen technischen Details ging. Vielmehr war \u2013 wie auch die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2004 zu den Erfinderanteilen ausf\u00fchrten (Anlage B 44a) \u2013 eine Vielzahl technischer Probleme zu l\u00f6sen. Diese L\u00f6sungen kommen in den Unteranspr\u00fcchen und den zahlreichen Ausf\u00fchrungsbeispielen der Patentanmeldung zum Ausdruck, die sich mit der Geschwindigkeitsbeeinflussung, der L\u00e4ngsdichtung, dem Aufgabeabschnitt und den Rostmulden besch\u00e4ftigen. Dabei enthalten einzelne dieser Komplexe wiederum L\u00f6sungen zu verschiedenen weiteren technischen Problemen. Dass der Kl\u00e4gerin bekannt war, welche einzelnen Beitr\u00e4ge die jeweiligen Miterfinder zu diesem Komplex an konstruktiven L\u00f6sungen leisteten, ist vor dem Hintergrund nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat unter Verweis auf die Ausf\u00fchrungen von Herrn C in seinem Schreiben vom 07.11.2004 (Anlage K 33) dargelegt, dem Beklagten zu 2) sei zusammen mit Herrn C der Auftrag erteilt worden, das Engineering f\u00fcr einen nach dem Walking-Floor-Prinzip arbeitenden K\u00fchler zu entwickeln. Dabei habe Herr C als Verantwortlicher f\u00fcr die Konstruktion die technischen Detaill\u00f6sungen entwickelt und festgelegt, w\u00e4hrend der Beklagte zu 2) als Verantwortlicher der Verfahrenstechnik die verfahrenstechnischen Versuche zur Optimierung der Bewegungsabl\u00e4ufe der einzelnen Schubb\u00f6den zueinander und die verfahrenstechnischen Berechnungen durchf\u00fchrte und entsprechende Festlegungen getroffen habe. Das Schreiben des Herrn C vom 07.11.2004 vermag eine Kenntnis der Kl\u00e4gerin vom Zustandekommen der Erfindung im Zeitpunkt der Patentanmeldung und Erfinderbenennung jedoch nicht zu belegen, da es von einem sp\u00e4teren Zeitpunkt datiert, der sogar noch nach der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 14.11.2003 liegt. Aber selbst wenn der Kl\u00e4gerin diese Umst\u00e4nde bekannt waren, ergibt sich nichts anderes, weil allein aus der Aufgabenstellung des Beklagten zu 2) und des Herrn C nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang die Erfindung auf die Leistung des einen oder des anderen zur\u00fcckgeht. Daher ist es auch unerheblich, wenn der Kl\u00e4gerin bekannt war, dass allein der Beklagte zu 2) den Patentanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin zwecks Anfertigung der schlie\u00dflich zur EP 1 475 XXX A1 f\u00fchrenden Patentanmeldung zuarbeitete. Gleiches gilt f\u00fcr das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 21.03.2003 an die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin, der Anmerkungen zum Entwurf der Patentanmeldung vom 06.02.2003 enthielt. Denn dem Schreiben l\u00e4sst sich nicht entnehmen, welche Beitr\u00e4ge vom Beklagten zu 2) selbst und welche von anderen Mitarbeitern stammen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat weiterhin vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe jeweils aufgrund der aus den durchgef\u00fchrten Versuchen gewonnenen Erkenntnisse erste \u00dcberlegungen f\u00fcr Konstruktions\u00e4nderungen angestellt und Skizzen zu den L\u00e4ngsabdichtungen erstellt, die schlie\u00dflich in Vorgaben f\u00fcr konkrete Konstruktions\u00e4nderungen m\u00fcndeten, die Herr C umgesetzt habe. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen ist, dass der Kl\u00e4gerin diese Umst\u00e4nde im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Patentanmeldung und Erfinderbenennung bekannt waren, l\u00e4sst sich daraus auch f\u00fcr den Umfang der Beitr\u00e4ge der einzelnen Miterfinder zum Zustandekommen der Erfindung gerade mit Blick auf den Umfang der konstruktiven L\u00f6sungen nichts herleiten.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 21.05.2003, in dem er zum Verbesserungsvorschlag von Herrn D und zu den Erfinderanteilen Stellung nimmt. Der Beklagte zu 2) \u00e4u\u00dfert die Ansicht, der Patentanspruch 1 der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1, der auf den Verbesserungsvorschlag von Herrn D zur\u00fcckgehe, k\u00f6nne nur im Zusammenhang mit den weiteren Patentanspr\u00fcchen 2 bis 25 (diese haben mit Ausnahme der Anspr\u00fcche 2 und 8 die Ergebnisse der konstruktiven Durcharbeitung zum Gegenstand) aufrecht erhalten werden. Nach R\u00fccksprache mit Herrn I sollte die Erfindung daher wie folgt aufgeteilt werden: 65 % f\u00fcr den Beklagten zu 2), 25 % f\u00fcr Herrn C und jeweils 5 % f\u00fcr die Herren J und D. Wenn sich diesem Schreiben \u00fcberhaupt etwas zu den einzelnen Beitr\u00e4gen der vier Personen zum Zustandekommen der Erfindung entnehmen l\u00e4sst, dann dass Herr D mit seinem Verbesserungsvorschlag anregte, die Walking-Floor-Technik f\u00fcr den Rostk\u00fchler einzusetzen. Die Angabe der Prozents\u00e4tze gibt hingegen lediglich das Ergebnis einer Gewichtung der einzelnen Beitr\u00e4ge zu der Erfindung wieder, ohne dass ersichtlich ist, dass der Kl\u00e4gerin die Einzelbeitr\u00e4ge der Miterfinder \u2013 mit Ausnahme des Herrn D \u2013 bekannt waren. Da der Inhalt des dem Vorschlags des Beklagten zu 2) vorangehenden Gespr\u00e4chs mit Herrn I nicht bekannt ist, kann auch aus dem Hinweis \u201enach R\u00fccksprache mit Herrn I\u201c im Schreiben vom 21.05.2003 nicht auf die Kenntnis der Kl\u00e4gerin von den Beitr\u00e4gen zum Zustandekommen der Erfindung geschlossen werden.<\/p>\n<p>Ein Hinweis darauf, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich nicht wusste, welche sch\u00f6pferischen Anteile der Beklagte zu 2), Herr C und Herr J an der Erfindung hatten, ergibt sich aus der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 14.11.2003 (Anlage B 31). In diesem Schreiben bat Herr I um eine nachtr\u00e4gliche Erfindungsmeldung, um die nach dem jeweiligen Anteil an der Erfindung zu zahlende hausinterne Anerkennungspr\u00e4mie bemessen zu k\u00f6nnen. Der technische Inhalt, so Herr I, sei aus dem Text der Patentanmeldung bekannt. Wichtig sei noch die prozentuale Verteilung. Unter anderem schlug Herr I vor, f\u00fcr die einzelnen Anspr\u00fcche der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 denjenigen zu bestimmen, von dem haupts\u00e4chlich die Idee stamme, und dann die Prozentpunkte zu addieren. Aus alledem ergibt sich, dass der Kl\u00e4gerin selbst eine Bemessung der Erfinderanteile nicht m\u00f6glich war, weil ihr eben nicht bekannt war, welche Beitr\u00e4ge jeder einzelne \u2013 mit Ausnahme von Herrn D, der bereits in die Tabelle eingetragen war \u2013 zu der Erfindung geleistet hatte.<\/p>\n<p>Letztlich hat die Beklagte zu 1) konkrete Beitr\u00e4ge des Beklagten zu 2) zum Zustandekommen der Erfindung nicht vorgetragen. Auf dieser Grundlage ist es auch der Kammer nicht m\u00f6glich festzustellen, inwiefern der Kl\u00e4gerin eine Beteiligung des Beklagten zu 2) an der Diensterfindung bekannt war. Der Vortrag der Beklagten zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung, es habe sich um ein Erfinderkonglomerat gehandelt, deren sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge aus der allt\u00e4glichen Arbeit entstanden seien und nicht mehr auseinanderdividiert werden k\u00f6nnten, steht im Widerspruch zur Aufgabenverteilung zwischen dem Beklagten zu 2), Herrn C und Herrn J und der Darstellung von Herrn C in seiner Stellungnahme vom 07.11.2004 (Anlage K 33). Die Beklagte zu 1) hat nicht erkl\u00e4rt, warum beispielsweise die Gestaltung des Aufgabeendes des Schubrostes Herrn J zugerechnet werden kann, im \u00dcbrigen aber eine Zuordnung der sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge nicht m\u00f6glich sein soll. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kl\u00e4gerin jedenfalls diese Form des Zustandekommens der Erfindung bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAber selbst wenn die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Benennung der vier Miterfinder am 21.05.2003 wusste, welche Beitr\u00e4ge zum Zustandekommen der Erfindung jede einzelne Person geleistet hatte, wurde die Frist zu diesem Zeitpunkt nicht in Gang gesetzt, weil die Umst\u00e4nde, die zum Zustandekommen der Erfindung f\u00fchrten, nicht in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert waren. Es gen\u00fcgt n\u00e4mlich nicht, dass der Arbeitgeber \u00fcberhaupt das Wissen um die mit der (unterbliebenen) Erfindungsmeldung mitzuteilenden Umst\u00e4nde hat. Vielmehr muss in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert sein, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten hat, die ihm nach \u00a7 5 ArbEG vermittelt werden m\u00fcssen (BGH GRUR 2006, 754, 757 \u2013 Haftetikett; vgl. auch Fricke\/Meier-Beck: Der \u00dcbergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber, Mitt. 2000, 199, 201 f). An einer solchen vergleichbaren Form fehlt es hier.<\/p>\n<p>Eine Dokumentation der Umst\u00e4nde in vergleichbarer Form ist auch nicht entbehrlich. Denn das in \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG normierte Erfordernis der Schriftform f\u00fcr die Erfindungsmeldung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Vermeidung von Streitigkeiten, so dass an das Formerfordernis grunds\u00e4tzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 5 Rn 33 m.w.N.). Das Schriftformerfordernis w\u00e4re daher v\u00f6llig obsolet, wollte man das blo\u00dfe Wissen um die mit der Erfindungsmeldung mitzuteilenden Umst\u00e4nde unabh\u00e4ngig von jeder textlichen Dokumentation ausreichen lassen. Tats\u00e4chlich trat genau der Fall ein, der durch das Schriftformerfordernis vermieden werden sollte. Es kam zu Streitigkeiten \u00fcber die Erfindungsanteile, so dass die Kl\u00e4gerin mit der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung vom 14.11.2003 um eine nachtr\u00e4gliche Erfindungsmeldung und Angabe der Erfinderbeitr\u00e4ge bat, um die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung feststellen oder gar festsetzen zu k\u00f6nnen. Hatte der Beklagte zu 2) noch einen Anteil von 65 % f\u00fcr sich, 25 % f\u00fcr Herrn C und 5 % f\u00fcr die Herren J und D vorgeschlagen, akzeptierte Herr C im Schreiben vom 17.06.2004 widerwillig einen Anteil von 50 % f\u00fcr Herrn D und von jeweils 24 % f\u00fcr ihn und den Beklagten zu 2). Herr J sollte 2 % erhalten. Letztlich berechnete die Kl\u00e4gerin die Verg\u00fctung jedoch nach einem Anteil von 50 % f\u00fcr Herrn D, 25 % f\u00fcr den Beklagten zu 2), 20 f\u00fcr Herrn C und 5 % f\u00fcr Herrn J. Damit war Herr C nicht einverstanden, der mit Schreiben vom 07.11.2004 das Zustandekommen der Erfindung aus seiner Sicht schilderte und zu dem Ergebnis kam, die gesamte Erfindung gehe ausschlie\u00dflich auf ihn und den Beklagten zu 2) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die vorstehend aufgef\u00fchrten Umst\u00e4nde zeigen, dass auch im vorliegenden Fall die Forderung nach einer den Anforderungen von \u00a7 5 ArbEG gerecht werdende Erfindungsmeldung durch die Kl\u00e4gerin keine treuwidrige F\u00f6rmelei gewesen w\u00e4re, sondern ihre Rechtfertigung in der Dokumentation des Zustandekommens der Erfindung zwecks Bewertung der Erfinderanteile und Bemessung der zu zahlenden Erfinderverg\u00fctung findet. Dass die Kl\u00e4gerin die Inanspruchnahme der Diensterfindung ungeachtet der fehlenden ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung und in Unkenntnis der einzelnen Erfinderbeitr\u00e4ge erkl\u00e4rte, steht dazu nicht im Widerspruch. Denn dem Arbeitgeber ist es unbenommen, die Diensterfindung auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung nicht erfolgte und die Inanspruchnahmefrist nicht in Gang gesetzt wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 509 XXX B1 ergibt sich auch nicht aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB jeweils i.V.m. \u00a7 398 BGB aus \u00fcbergegangenem Recht. Die Kl\u00e4gerin war im Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents EP 1 509 XXX B1 am 05.04.2004 allein Berechtigte an der Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der Herren C, J und D, da sie zuvor wirksam die Inanspruchnahme der Diensterfindung am 14.11.2003 erkl\u00e4rt hatte.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDer Widerklageantrag zu I. 2. ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nF\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Widerklageantrags zu I. 2. wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit des Widerklageantrags zu I. 1. Bezug genommen. Hinsichtlich der internationalen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist lediglich zu erg\u00e4nzen, dass sich diese, selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass die Regelungen \u00fcber die internationale Zust\u00e4ndigkeit im Protokoll \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen \u00fcber den Anspruch auf Erteilung eines europ\u00e4ischen Patents (Anerkennungsprotokoll) die Anwendbarkeit von \u00a7 33 ZPO f\u00fcr die Begr\u00fcndung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit ausschlie\u00dfen, jedenfalls aus Art. 2 des Anerkennungsprotokolls ergibt. Demnach ist der Anmelder, der seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, vorbehaltlich der Art. 4 und 5 des Anerkennungsprotokolls vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen. Da die Kl\u00e4gerin ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die Voraussetzungen von Art. 4 und 5 des Anerkennungsprotokolls nicht vorliegen (es handelt sich weder um einen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, noch wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen), ist das Landgericht D\u00fcsseldorf international zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Widerklageantrag zu I. 2. ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 939 XXX A2. Dieser Anspruch ergibt sich weder aus Art. 2 \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG analog, noch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB jeweils i.V.m. \u00a7 398 BGB.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat zur Begr\u00fcndung des Widerklageantrags zu I. 4. lediglich ausgef\u00fchrt, der Beklagte zu 2) sei Miterfinder der dieser Anmeldung zugrunde liegenden Erfindung. Die Kl\u00e4gerin habe den Erfindungsanteil des Beklagten zu 2) nicht wirksam in Anspruch genommen und es habe auch keine vertragliche \u00dcberleitung auf die Kl\u00e4gerin stattgefunden. Mangels abweichenden Vortrags geht die Kammer davon aus, dass auch dieser Patentanmeldung die Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der Herren C, J und D zugrundeliegt, wie sie in der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 ihren Niederschlag gefunden hat. Damit sind zur Begr\u00fcndung f\u00fcr die Erfolglosigkeit des Widerklageantrags zu I. 2. die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Abweisung des Widerklageantrags zu I. 1. (Abschnitt B II.) einschr\u00e4nkungslos \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDer Widerklageantrag zu I. 3. ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 1) den Widerklageantrag zu I. 3. in der m\u00fcndlichen Verhandlung weiter pr\u00e4zisiert hat, ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen die Kl\u00e4gerin jedoch keinen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den im Widerklageantrag zu I. 3. genannten ausl\u00e4ndischen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen aus Art. 2 \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG analog, aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB, aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB oder aus dem jeweiligen nationalen Recht des Schutzrechtsstaates, jeweils i.V.m. \u00a7 398 BGB. Aufgrund der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der \u00fcbrigen Miterfinder war die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeber des Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7 14 ArbEG berechtigt, diese im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden. Zur Begr\u00fcndung der Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Diensterfindung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt B II. verwiesen.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDer Widerklageantrag zu I. 4. ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit dem Widerklageantrag zu I. 4. verlangt die Beklagte zu 1) im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst Auskunft dar\u00fcber, inwieweit parallele ausl\u00e4ndische Schutzrechte beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen zur Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 beziehungsweise WO 2004 099 XXX A1 bestehen, um dann auf der zweiten Stufe die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an diesen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen zu verlangen.<\/p>\n<p>Die Stufenklage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Beklagte zu 1) hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an irgendwelchen ausl\u00e4ndischen Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen. Solche Anspr\u00fcche ergeben sich nicht aus Art. 2 \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG analog, aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB, aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB oder aus dem jeweiligen nationalen Recht des Schutzrechtsstaates, jeweils i.V.m. \u00a7 398 BGB, weil die Kl\u00e4gerin aufgrund der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der \u00fcbrigen Miterfinder gem\u00e4\u00df \u00a7 14 ArbEG zur Anmeldung von Schutzrechten im Ausland berechtigt war. Zur Begr\u00fcndung gelten insofern die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt B II., auf die Bezug genommen wird, in gleicher Weise.<\/p>\n<p>F<br \/>\nOb die Beklagte zu 1) das f\u00fcr die begehrte Feststellung eines Mitbenutzungsrechts an verschiedenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erforderliche Feststellungsinteresse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO hat, kann dahinstehen, da der Widerklageantrag zu II. 1. in der Sache keinen Erfolg hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, bis zur tats\u00e4chlichen Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den in den Widerklageantr\u00e4gen zu I. 1. bis 3. genannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen im Falle einer Verurteilung der Kl\u00e4gerin bed\u00fcrfe sie \u2013 die Beklagte zu 1) \u2013 der Feststellung eines Mitbenutzungsrechts, damit die Kl\u00e4gerin potentielle Kunden nicht abmahnen oder gerichtliche Schritte androhen oder gegen potentielle Kunden einleiten k\u00f6nne. Der Beklagten zu 1) stehen die mit den Widerklageantr\u00e4gen zu I. 1. bis 3. geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung jedoch nicht zu. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in den Abschnitten B bis E Bezug genommen. Auch sonst kann die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Mitbenutzung an den im Widerklageantrag zu II. 1. genannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen verlangen.<\/p>\n<p>G<br \/>\nDer Widerklageantrag zu II. 2. ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der dem Widerklageantrag zu II. 2. \u2013 sowohl im Hauptantrag, als auch im Hilfsantrag \u2013 zugrunde liegende Klagegrund ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte zu 1) hat zur Begr\u00fcndung des Widerklageantrags zu II. 2. lediglich vorgetragen, die Kl\u00e4gerin habe im Hinblick auf die im Ausland bestehenden Schutzreche die Beklagte zu 1) abgemahnt beziehungsweise Kunden der Beklagten zu 1) im Ausland unter Hinweis auf ein dort bestehendes, streitgegenst\u00e4ndliches Schutzrecht mit dem Bestreben angesprochen, die Auftragsvergabe beziehungsweise Auftragsf\u00fchrung zu verhindern, und habe dabei sogar Klage angedroht. Dies sei jedenfalls in den USA, in Russland und in Indien geschehen. Diesem Vortrag fehlt jegliche Individualisierung, so dass der Streitgegenstand in keiner Weise abgrenzbar ist. Die Beklagte zu 1) hat weder dargelegt, wann entsprechende Abmahnungen oder Klageandrohungen ausgesprochen wurden, gegen\u00fcber wem sie ausgesprochen wurden, bez\u00fcglich welcher Ausf\u00fchrungsformen sie ausgesprochen wurden oder welche Schutzrechte geltend gemacht wurden. Die Kammer verkennt nicht, dass gegebenenfalls nicht alle diese Umst\u00e4nde f\u00fcr die hinreichende Bestimmtheit des Klagegrundes erforderlich sind. Ohne irgendeine dieser Angaben l\u00e4sst sich jedoch der Streitgegenstand nicht bestimmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuch der Hilfsantrag zum Widerklageantrag zu II. 2. ist unzul\u00e4ssig. Es gelten die gleichen Erw\u00e4gungen wie zum Hauptantrag.<\/p>\n<p>H<br \/>\nDer Widerklageantrag zu III. ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 3.713,60 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB oder \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Da die Beklagte zu 1) keine Anspr\u00fcche auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den in den Widerklageantr\u00e4gen zu I. 1. bis 3. genannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen hat, befand sich die Kl\u00e4gerin mit der Einr\u00e4umung dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen weder in Verzug, noch griff sie mit der Einreichung der zugeh\u00f6rigen Anmeldungen in die Erfinderrechte des Beklagten zu 2) beziehungsweise nach Abschluss der \u00dcbertragungsvereinbarung in die Rechte der Beklagten zu 1) an. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in den Abschnitten B bis D verwiesen.<\/p>\n<p>I<br \/>\nDie Widerwiderklageantr\u00e4ge zu 5. bis 7. sind zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Wider-Widerklageantr\u00e4ge zu 5. bis 7. sind zul\u00e4ssig. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Widerwiderklagebegehren zust\u00e4ndig. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich aus \u00a7\u00a7 12, 17 ZPO beziehungsweise \u00a7 13 UWG i.V.m. der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998 (nachfolgend: VO vom 13.01.1998), weil es sich bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch um eine Patentstreitsache im Sinne von \u00a7 143 PatG handelt und die Beklagte zu 1) ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat. Auch wenn die Kl\u00e4gerin ihren Anspruch auf das UWG st\u00fctzt, handelt es sich um eine Patentstreitsache, weil der Anspruch mit einer Erfindung \u2013 insbesondere mit der Zuordnung von Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz zur Kl\u00e4gerin beziehungsweise zur Beklagten zu 2) \u2013 eng verkn\u00fcpft ist (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 143 Rn 8 Nr. 17).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Widerwiderklageantr\u00e4ge zu 5. bis 7. sind aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) weder einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 3, 8 UWG noch einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7\u00a7 3, 9 UWG. Es fehlt an einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1). Die Kl\u00e4gerin hat zur Begr\u00fcndung ihrer Widerwiderklagantr\u00e4ge vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe mit dem Beklagten zu 2) so wie auch aus den an Herrn C und Herrn D gesandten Schreiben (Anlage K 43) ersichtlich Kontakt aufgenommen. In diesem Schreiben schreibt ein Patentanwalt Dr. L: \u201eaus dem \u00f6ffentlichen Register des DPMA haben wir erfahren, dass Sie eine Erfindung zu einem neuartigen K\u00fchler gemacht haben. Wir w\u00fcrden gerne Kontakt mit Ihnen aufnehmen.\u201c Ein solches Schreiben stellt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine gezielte Behinderung des Mitbewerbers im Sinne von \u00a7 4 Nr. 10 UWG dar. Unter einer Behinderung ist die Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten eine Mitbewerbers zu verstehen (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: \u00a7 4 Rn 10.6). Als gezielt ist eine Behinderung anzusehen, wenn bei objektiver W\u00fcrdigung aller Usmt\u00e4nde die Ma\u00dfnahme in erster Linie nicht auf die F\u00f6rderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: \u00a7 4 Rn 10.7).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann in dem Verhalten der Beklagten zu 1) keine gezielte Behinderung der Kl\u00e4gerin gesehen werden. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeit der Kl\u00e4gerin allein durch eine Kontaktaufnahme mit einem ihrer Arbeitnehmer mit dem Zweck des Informationsaustausches \u00fcber die Rechtsinhaberschaft an Schutzrechten der Kl\u00e4gerin \u2013 so der Widerwiderklageantrag zu 5. \u2013 beeintr\u00e4chtigt werden kann. Auch wenn diese Kontaktaufnahme dazu dient, sich \u00fcber Einzelheiten der Inanspruchnahme von Diensterfindungen, die bei der Kl\u00e4gerin gemacht wurden \u2013 so der Hilfsantrag \u2013, auszutauschen, kann darin allein noch kein unlauteres Verhalten gesehen werden. Es ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, an Arbeitnehmer heranzutreten, um sich \u00fcber Einzelheiten der Inanspruchnahme der von ihnen im Betrieb get\u00e4tigten Diensterfindungen auszutauschen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die damit verfolgten Zwecke oder die angewandten Mittel oder Methoden als unlauter anzusehen sind. Dazu fehlt aber jeglicher Vortrag. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme zum Beklagten zu 2) ergeht sich die Kl\u00e4gerin lediglich in Mutma\u00dfungen. Darauf kann die Widerwiderklage nicht mit Erfolg gest\u00fctzt werden. Nachdem aber die Beklagte zu 1) aufgrund der Gespr\u00e4che mit dem Beklagten zu 2) davon ausgehen durfte, dass die Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der \u00fcbrigen Miterfinder frei geworden war, war sie nicht gehindert, auch an die \u00fcbrigen Miterfinder heranzutreten, wie sie es dann bez\u00fcglich des Herrn D und des Herrn C tat.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall mit dem Beklagten zu 2) in dem Glauben, die der EP 1 475 XXX A1 zugrundeliegende Diensterfindung sei frei geworden, eine \u00dcbertragungsvereinbarung schloss und anschlie\u00dfend versuchte, die entsprechenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zu vindizieren, offenbart ebenfalls keine unlauteren Zwecke und l\u00e4sst auch keine unlauteren Mittel oder Methoden erkennen. Das Wettbewerbsrecht darf nicht dazu dienen, die \u00dcbertragung einer frei gewordenen Diensterfindung zu verhindern, auch wenn ein Wettbewerber von dieser \u00dcbertragung profitiert. Dass die Beklagte zu 2) durch ihre Kontaktaufnahme mit dem Beklagten zu 2) und den Herren C und D \u201ezum Stellen h\u00f6herer Anspr\u00fcche aufgehetzt habe\u201c, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOb neben den wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcchen \u00fcberhaupt noch Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 823 ff BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb in Betracht kommen k\u00f6nnen, kann dahinstehen, weil es nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen jedenfalls an einem Eingriff in den Gewerbebetrieb fehlt.<\/p>\n<p>J<br \/>\nDie Drittwiderwiderklage gegen den Beklagten zu 2) ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Drittwiderwiderklage ist zul\u00e4ssig. Auch wenn die Kl\u00e4gerin die Klageerweiterung als Drittwiderwiderklage bezeichnet, zwingt dies nicht zu einer Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit des \u201eDrittwiderwiderklageantrags\u201c allein unter den Voraussetzungen von \u00a7 33 ZPO. Denn dasselbe Ziel, in diesem Verfahren gegen den Beklagten zu 2) das mit der Drittwiderwiderklage geltend gemachte Begehren durchzusetzen, wird aufgrund der prozessualen Position der Kl\u00e4gerin auch durch eine subjektive Klageerweiterung im Sinne von \u00a7 263 ZPO erreicht. Diese ist im vorliegenden Fall auch als sachdienlich und damit als zul\u00e4ssig anzusehen, weil sie im engen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den Widerwiderklageantr\u00e4gen zu 5. bis 7. steht.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf, hier die Patentstreitkammern, ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Drittwiderklage berufen. Die \u00f6rtliche und sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich aus \u00a7\u00a7 32 ZPO beziehungsweise \u00a7 14 Abs. 2 UWG i.V.m. der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998 (nachfolgend: VO vom 13.01.1998), weil es sich bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch um eine Patentstreitsache im Sinne von \u00a7 143 PatG handelt und die unerlaubte Handlung jedenfalls nach der Behauptung der Kl\u00e4gerin auch in Nordrhein-Westfalen begangen wurde, indem der Beklagte zu 2) das Angebot auf Abschluss der \u00dcbertragungsvereinbarung an die Beklagte zu 1) in K\u00f6ln sandte. Auch wenn die Kl\u00e4gerin ihren Anspruch auf das UWG st\u00fctzt, handelt es sich um eine Patentstreitsache, weil der Anspruch mit einer Erfindung \u2013 insbesondere mit der Zuordnung von Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz zur Kl\u00e4gerin beziehungsweise zur Beklagten zu 2) \u2013 eng verkn\u00fcpft ist (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 143 Rn 8 Nr. 17).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Drittwiderwiderklage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen Unterlassung- und Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Beklagten zu 2) aus \u00a7\u00a7 3, 8, 9 UWG nicht zu, weil das Verhalten des Beklagten zu 2) keine gesch\u00e4ftliche Handlung darstellt. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch\u00e4ftsabschluss, das mit der F\u00f6rderung des Absatzes oder des Bezugs von Dienstleistungen objektiv zusammenh\u00e4ngt. Der Beklagte zu 2) handelte beim Abschluss der \u00dcbertragungsvereinbarung weder zugunsten eines eigenen noch eines fremden Unternehmens, sondern lediglich als Verbraucher im Eigeninteresse. Dass seine Vereinbarung gegebenenfalls der Beklagten zu 1) als seiner Vertragspartnerin Vorteile bringen konnte, \u00e4ndert nichts daran, dass der Beklagte zu 2) mit der beabsichtigten \u00dcbertragung nur in seinem eigenen Interesse handelte. Erst recht handelte er nicht zugunsten seines neuen Arbeitgebers. Als gesch\u00e4ftliche Handlungen kann nicht jedes Verhalten qualifiziert werden, das in irgendeiner Weise f\u00fcr ein Unternehmen vorteilhaft ist.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus \u00a7 823 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb bestehen nicht. Es fehlt an einem Eingriff und an der Zielgerichtetheit eines etwaigen Eingriffs. F\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7 824 BGB wegen Kreditgef\u00e4hrdung ist schon nicht dargetan, welche konkrete \u00c4u\u00dferung der Beklagte zu 2) get\u00e4tigt haben soll.<\/p>\n<p>Der Anspruch ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus einer Verletzung von arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen (\u00a7 10 des Arbeitsvertrages). Es ist nicht vorgetragen, welche Tatsachen der Beklagte zu 2) weitergegeben haben soll und warum es sich dabei um Gesch\u00e4ftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen gehandelt haben soll.<\/p>\n<p>K<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 4 ZPO. Soweit die Beklagte zu 1) die Widerklage zur\u00fcckgenommen hat, war \u00fcber die Kostentragungspflicht unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn durch die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters und die Aufgabe der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 war der Anlass zur Einreichung der Widerklage in dieser Hinsicht vor der Rechtsh\u00e4ngigkeit entfallen. Tats\u00e4chlich entfiel der Anlass zur Erhebung der Widerklage sogar schon vor deren Einreichung. Dies h\u00e4tte der Beklagten zu 1) jedenfalls hinsichtlich der Aufgabe der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 bekannt sein m\u00fcssen. Aber auch hinsichtlich der L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters entspricht es der Billigkeit, der Beklagten zu 1) f\u00fcr den entsprechenden Widerklageantrag die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Haben n\u00e4mlich die sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes bei der Eintragung nicht vorgelegen, so ist in Wahrheit ein Schutzrecht nie entstanden. Die Eintragung erweckt nur den Schein eines solchen (Benkard\/Goebel, PatG 10. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 2). Die Entscheidung auf L\u00f6schung des Gebrauchsmusters erfolgt r\u00fcckwirkend und beseitigt das eingetragene Schutzrecht von Anfang an (BGH GRUR 1963, 255, 257 \u2013 Kindern\u00e4hmaschine; GRUR 1963, 519, 521 \u2013 Klebemax; GRUR 1979, 869 \u2013 Oberarmschwinge). Im Falle eines Vindikationsklage ist es daher nur billig, wenn derjenige die Kosten tr\u00e4gt, der ein von Anfang an nicht bestehendes Schutzrecht zu vindizieren versuchte.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nL<br \/>\nGesamtstreitwert:<br \/>\nbis zur Widerklager\u00fccknahme am 10.03.2011: 5.030.000,00 EUR (die auf das Klagegebrauchsmuster bezogenen Widerklageantr\u00e4ge wirken sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterh\u00f6hend aus)<br \/>\ndanach: 4.780.000,00 EUR<\/p>\n<p>Einzelstreitwerte:<br \/>\nKlage: 1.500.000,00 EUR<\/p>\n<p>Widerklage:<br \/>\nvor Widerklager\u00fccknahme: 5.010.000,00 EUR<br \/>\ndanach: 3.260.000,00 EUR<br \/>\nWiderwiderklage: 10.000.00 EUR<br \/>\nDrittwiderklage: 10.000.00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1633 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilverzichts- und Schlussurteil vom 5. 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