{"id":1563,"date":"2011-11-10T17:00:33","date_gmt":"2011-11-10T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1563"},"modified":"2016-04-22T09:55:53","modified_gmt":"2016-04-22T09:55:53","slug":"4a-o-4710-makuladegeneration","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1563","title":{"rendered":"4a O 47\/10 &#8211; Makuladegeneration"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1746<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. November 2011, Az. 4a O 47\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht \u00fcberein-stimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, welche urspr\u00fcnglich als \u201eA Limited\u201c firmierte, ist Mitinhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 774 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des der weiteren Mitinhaberin B zustehenden Teils des Klagepatents exklusive Lizenznehmerin ist. Das Klagepatent wurde am 10.07.1991 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 9015XXX vom 10.07.1990, der GB 9022XXX vom 19.10.1990, der GB 9024XXX vom 12.11.1990, der GB 9104XXX vom 06.03.1991 sowie der GB 9110XXX vom 15.05.1991 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver-\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 30.01.2002. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 691 32 XXX T2) ist am 10.07.2011 abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 03.02.2010 hat die Beklagte zu 2) Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMethode zur Herstellung von filamen-t\u00f6sen, antik\u00f6rper-pr\u00e4sentierenden Bakteriophagenpartikeln durch Ver-wendung von Phagemiden und die dadurch hergestellten Bakteriophagenpartikel\u201c (\u201ePhagemid-based method of producing filamentous bacteriophage particles displaying antibody molecules and the corresponding bacteriophage particles\u201c). Die Kl\u00e4gerin beruft sich vorliegend auf eine Verlet-zung von Patentanspruch 8, der auf die Patentanspr\u00fcche 5 \u2013 7 r\u00fcckbezogen ist. Patentanspruch 5 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung eines filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teil-chens, auf dessen Oberfl\u00e4che ein Bindungsmolek\u00fcl pr\u00e4sentiert wird, das f\u00fcr ein bestimmtes Target-Epitop oder -Antigen spezifisch ist, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>das Erzeugen einer Population filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teil-chen, auf deren Oberfl\u00e4che eine Population von Bin-dungsmolek\u00fclen pr\u00e4sentiert wird, die eine Bandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten aufweisen, worin die Bindungsmolek\u00fcle Fab-Antik\u00f6rpermolek\u00fcle sind, die sich an das Target-Epitop oder -Antigen binden k\u00f6nnen, und worin jedes filament\u00f6se Bakteriophagen-Teilchen ein Phagemid-Genom enth\u00e4lt, das Nucleins\u00e4ure mit einer Nucleotidsequenz umfasst, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert, das von der Nucleins\u00e4ure exprimiert wird und auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen pr\u00e4sentiert wird,<\/p>\n<p>das Selektieren bez\u00fcglich eines filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teil-chens, auf dem ein Bindungsmolek\u00fcl mit einer gew\u00fcnschten Spezi-fit\u00e4t pr\u00e4sentiert wird, durch Kontaktieren der Population filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen mit einem Target-Epitop oder -Antigen, so dass einzelne Bindungsmolek\u00fcle, die auf dem filament\u00f6sen Bakte-riophagen-Teilchen pr\u00e4sentiert werden, sich mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t an das Target-Epitop oder -Antigen binden.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 6 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren nach Anspruch 5, das zus\u00e4tzlich das Abtrennen gebun-dener filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen vom Target-Epitop oder -Antigen umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Des Weiteren weist Patentanspruch 7 folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren nach Anspruch 6, das zus\u00e4tzlich das Gewinnen abge-trennter filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen umfasst, auf denen ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t pr\u00e4sentiert wird.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich lautet Patentanspruch 8:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung eines Bindungsmolek\u00fcls, das f\u00fcr ein be-stimmtes Target-Epitop oder -Antigen spezifisch ist, wobei das Ver-fahren umfasst:<\/p>\n<p>die Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 7;<\/p>\n<p>das Isolieren von Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert, von abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchen, die nach dem Verfahren nach Anspruch 7 gewonnen wurden;<\/p>\n<p>das Insertieren von Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl ko-diert, oder eines Fragments oder Derivats davon mit Bindungsspezi-fit\u00e4t f\u00fcr das Target-Epitop oder -Antigen, in einem rekombinanten System; und<\/p>\n<p>das Erzeugen des Bindungsmolek\u00fcls oder Fragments oder Derivats davon mit Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target-Epitop oder -Antigen im rekombinanten System, getrennt von den filament\u00f6sen Bakteriopha-gen-Teilchen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt f\u00fcr die Beklagte zu 2), deren 100-pro-zentiges Tochterunternehmen sie ist, in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> das Arzneimittel \u201eA\u201c, welches den Wirkstoff D enth\u00e4lt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). \u201eA\u201c dient insbesondere der Behandlung der feuchten altersbedingten Makuladegeneration, einer Augenerkrankung, die zum Sehverlust f\u00fchren kann. Der aktive pharmazeutische Bestandteil in \u201eA\u201c ist D, das w\u00e4hrend der Entwicklung auch als \u201eY0317\u201c bezeichnet wurde. Es handelt sich bei D um ein Antik\u00f6perprodukt (bzw. genauer den Fab-Teil eines Antik\u00f6rpers), das an den Wachstumsfaktor VEGF (Vascular Endothelial Growth Factor) bindet und ihn dadurch blockiert. Dies verhindert die unerw\u00fcnschte Neubildung von Gef\u00e4\u00dfen in der Netzhaut und den damit einhergehenden Verlust an Sehkraft.<\/p>\n<p>D wurde von dem Unternehmen B, Inc. im Zeitraum 1995 bis 1997 in den USA entwickelt und wird dort ebenfalls produziert. B, Inc. ist Inhaberin mehrerer Pa-tente, die unter anderem das Antik\u00f6rperprodukt D sowie ein Verfahren zur Her-stellung von D betreffen. Die Beklagten vermarkten \u201eA\u201c in Lizenz von B, Inc.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verletzen die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland das Klagepatent, da es sich bei D um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG handele. W\u00e4hrend der Entwicklung von D habe B, Inc. siebenmal das Phage Display Verfahren nach dem Klagepatent angewandt. Dass es sich bei D um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis handele, werde bereits dadurch best\u00e4tigt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt in Bezug auf das den Gegenstand des Parallelverfahrens bildende Patent EP 2 055 XXX B1 f\u00fcr D ein erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat erteilt habe, obwohl die Beklagte zu 2) im Schutzzertifikats-Erteilungsverfahren zweimal Stellung genommen und sich dabei im Wesentlichen auf die gleiche Argumentation wie im Verletzungsverfahren berufen habe.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent am 10.07.2011 abgelaufen ist, hat die Kl\u00e4gerin ih-ren urspr\u00fcnglich gestellten Unterlassungsantrag f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und die \u00fcbrigen Antr\u00e4ge mit der Ma\u00dfgabe gestellt, dass sich diese ausschlie\u00dflich auf Handlungen beziehen, die bis einschlie\u00dflich 10.07.2011 begangen wurden. Die Beklagten haben sich der teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten pharmazeutische Zusammenset-zungen, die das durch ein Verfahren zur Herstellung eines Bin-dungsmolek\u00fcls, das f\u00fcr ein bestimmtes Target-Epitop oder -Antigen spezifisch ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis enthalten, wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>1.1 das Erzeugen einer Population filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen, auf deren Oberfl\u00e4che eine Population von Bindungsrnolek\u00fclen pr\u00e4sentiert wird, die eine Bandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten aufweisen, worin die Bindungsmolek\u00fcle Fab-Antik\u00f6rper sind, die sich an das Target-Epitop oder -Anti-gen binden k\u00f6nnen, und worin jedes filament\u00f6se Bakteriopha-gen-Teilchen ein Phagemid-Genom enth\u00e4lt, das Nucleins\u00e4ure mit einer Nucleotidsequenz umfasst,<\/p>\n<p>die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert, das von der Nucleins\u00e4ure exprimiert und auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen pr\u00e4sentiert wird;<\/p>\n<p>1.2 das Selektieren bez\u00fcglich eines filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchens, auf dem ein Bindungsmolek\u00fcl mit einer gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t pr\u00e4sentiert wird, durch Kontaktieren der Population filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen mit ei-nem Target-Epitop oder -Antigen, so dass einzelne Bindungs-molek\u00fcle, die auf den filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchen pr\u00e4sentiert werden, sich mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t an das Target-Epitop oder -Antigen binden;<\/p>\n<p>1.3 das Abtrennen gebundener filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teil-chen vom Target-Epitop oder -Antigen;<\/p>\n<p>1.4 das Gewinnen abgetrennter filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teil-chen, auf denen ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t pr\u00e4sentiert wird;<\/p>\n<p>1.5 das Isolieren von Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert, von abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teil-chen;<\/p>\n<p>1.6 das Insertieren von Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungs-molek\u00fcl kodiert, oder eines Fragments oder Derivats davon mit Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target-Epitop oder -Antigen, in einem rekornbinanten System; und<\/p>\n<p>1.7 das Erzeugen des Bindungsmolek\u00fcls oder Fragments oder De-rivats davon mit Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target-Epitop oder -Antigen im rekombinanten System, getrennt von den filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum 28.02.2002 bis ein-schlie\u00dflich 10.07.2011 angeboten, in Verkehr gebracht oder ge-braucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen der bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und Ty-penbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab-nehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Er-zeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind, wobei die Be-klagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffern a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsw\u00fcrdige Details au\u00dferhalb der rechnungs-pflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, im Zeitraum vom 28.02.2002 bis einschlie\u00dflich 10.07.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, die bis zum 10.07.2011 in ihrem unmit-telbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen getreten.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, bei dem hier streitgegen-st\u00e4ndlichen Patentanspruch 8 des Klagepatents handele es sich um einen sog. \u201eDurchgriffsanspruch\u201c (\u201eReach Through\u201c). Mit solchen Anspr\u00fcchen werde typischerweise versucht, \u00fcber die eigentliche Erfindung hinaus, die etwa ein Testverfahren betreffe, Schutz f\u00fcr kommerziell interessante Produkte zu erlangen, bei deren Herstellung das Testverfahren genutzt worden sei, und zwar auch dann, wenn die Erfindung keinen wirklichen Beitrag zur Beschaffenheit oder Herstellung der Produkte leiste. Bei dem beanspruchten \u201ePhage Display\u201c handele es sich um ein Auswahlverfahren (Screening-Verfahren) und damit um ein reines Forschungswerkzeug, mit dem Bindungsmolek\u00fcle aufgrund ihrer Bindungseigenschaften ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten. Geltend gemacht werde aber nicht ein Patentschutz f\u00fcr dieses Werkzeug \u2013 das Screening-Verfahren wurde und werde (unstreitig) nicht von den Beklagten und ihrer Lieferantin im Geltungsbereich des Klagepatents angewandt \u2013 sondern f\u00fcr jegliche Verwendung der aufgrund der Anwendung des Werkzeugs erhaltenen Produkte. Die Kl\u00e4gerin unternehme den Versuch, \u00fcber ein Screening-Verfahren Schutz f\u00fcr die bei dem Screening aufgefundenen Produkte zu erlangen und diesen Schutz weiterhin auch noch auf solche Produkte auszudehnen, deren Vorstufen bei dem Screening ausgew\u00e4hlt worden seien.<\/p>\n<p>Des Weiteren werde D auch nicht laufend unter Anwendung des patentgem\u00e4-\u00dfen Verfahrens produziert. Soweit Phage Display-Schritte bei der komplexen Entwicklung von D angewandt worden seien, sei dies lange vor der Erteilung der Klagepatente erfolgt. Die Anwendung der Phage-Display-Schritte sei schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig, f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung bestehe allenfalls ein Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcch, der hier mangels deutscher \u00dcbersetzung der Offenlegungsschrift jedoch ebenfalls ausscheide. Zudem sei die Entwicklung von D in den USA erfolgt, wo seinerzeit kein Patentschutz bestanden habe.<\/p>\n<p>Ferner sei D jedoch auch nicht das unmittelbare Produkt eines Phage Display-Verfahrens. Phage Display-Verfahren h\u00e4tten vielmehr lediglich eine Rolle ge-spielt, um Vorstufen von D zu erhalten. Bei diesen Bindungsmolek\u00fclen handele es sich um die Molek\u00fcle Y0238-3 und Y0243-1. Auf diese Weise sei auch die genetische Information (Nukleins\u00e4ure) f\u00fcr die Vorstufen erhalten und isoliert worden. Die genetische Information sei in ein rekombinantes System eingef\u00fchrt worden, um die genannten Bindungsmolek\u00fcle zu exprimieren. Die genetische Abwandlung von Y0238-3 und Y0243-4 zum Y0313-1 und schlie\u00dflich zum bindungsst\u00e4rkeren D sei jedoch sp\u00e4ter nach der Expression im rekombinanten System erfolgt. Dabei seien durch Analyse der exprimierten Bindungsmolek\u00fcle gewonnene Informationen herangezogen worden, wobei das endg\u00fcltige Molek\u00fcl D durch Manipulation von Y0313-1 erhalten worden sei, indem in Y0313-1 weitere Mutationen eingef\u00fchrt worden seien. Die Entwicklung lasse sich daher wie folgt darstellen:<br \/>\nDie sich an das Selektieren der Bindungsmolek\u00fcle Y0238-3 und Y-0243-1 an-schlie\u00dfenden Verfahrensschritte w\u00fcrden das Zwischenprodukt ver\u00e4ndern und in einen neuen Stoff umwandeln, dessen chemische und physikalische Eigenschaften und Verwendbarkeiten andere als diejenigen der Zwischenprodukte seien. D sei ein neues Molek\u00fcl und weise gegen\u00fcber den Zwischenprodukten Y0238-3 und Y-0243-1 \u00c4nderungen in der Aminos\u00e4uresequenz in Bereichen auf, die f\u00fcr die Bindung wesentlich seien. Infolgedessen sei die Bindungsst\u00e4rke von D dem Wachstumsfaktor VEGF gegen\u00fcber im Vergleich zu den Zwischenprodukten stark erh\u00f6ht. Insbesondere aufgrund dieser erh\u00f6hten Bindungsst\u00e4rke k\u00f6nne Y0317 als therapeutischer Antik\u00f6rper eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren bei der Entwicklung von D auch nicht zum Einsatz gekommen.<\/p>\n<p>Insbesondere verlange Merkmal 1.1. der nachfolgenden Merkmalsgliederung, dass eine Gruppe von Bindungsmolek\u00fclen pr\u00e4sentiert werde, die eine Band-breite von Bindungsspezifit\u00e4ten aufweise. Unter eine Population von Bin-dungsmolek\u00fclen, die eine Bandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten aufweisen, sei somit eine Population von verschiedenen Molek\u00fclen zu verstehen, die jeweils an einen anderen Bindungspartner binden. Von der Bindungsspezifit\u00e4t sei jedoch die Bindungsaffinit\u00e4t, das hei\u00dft die St\u00e4rke der Bindung zwischen zwei Bindungsmolek\u00fclen, zu unterscheiden. Letztere sage nichts \u00fcber die Bindungsspezifit\u00e4t aus. Bei den bei der Entwicklung von D eingesetzten Verfahren sei jedoch eine Bandbreite von Bindungsaffinit\u00e4ten pr\u00e4sentiert worden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verlange Merkmal 1.1.2. der nachfolgenden Merkmalsgliede-rung, dass jedes filament\u00f6se Bakteriophagen-Teilchen ein Phagemid-Genom enthalte, das Nukleins\u00e4ure mit einer Nukleotidsequenz umfasse, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiere. Nach diesem Merkmal sei es erforderlich, dass im Verfahren keine fehlerhaft gereiften Bakteriophagen-Teilchen ohne Phagemid-Genom erzeugt w\u00fcrden, also Teilchen, die nicht die vollst\u00e4ndige genetische Information einschlie\u00dflich der Information f\u00fcr das Bindungsmole-k\u00fcl enthalten. Das im Klagepatent beanspruchte Verfahren sei also da-hingehend verbessert, dass eine Ausschlussquote Genom-freier Phagen-Teilchen vermieden werde. In den durch die Kl\u00e4gerin herangezogenen Dokumenten finde sich jedoch keine Aussage, dass jedes Bakteriophagen-Teilchen der erzeugten Population ein Phagemid-Genom enthalte. F\u00fcr den Fachmann sei anhand der Dokumente vielmehr klar, dass dort routinem\u00e4\u00dfig auch fehlerhaft gereifte Bakteriophagen-Teilchen ohne Phagemid-Genom erzeugt w\u00fcrden. Dies habe seinen Grund darin, dass die angewandte Technik mit einem sogenannten Helferphagen arbeite, der genetische Information f\u00fcr bestimmte native Phagenproteine beisteuere, aber nicht die genetische Information f\u00fcr ein Bindungsmolek\u00fcl enthalte. Bei der Phagenbildung werde nun in vielen F\u00e4llen das Genom des Helferphagen in die sich bildende Phagenh\u00fclle gepackt. Die so entstandenen Phagen w\u00fcrden kein Phagemid-Genom mit der genetischen Information f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl enthalten.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00fcrden die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Dokumente auch keinen Isolierungsschritt zum Isolieren von Nukleins\u00e4ure im Sinne von Merkmal 1.5. der nachfolgenden Merkmalsgliederung offenbaren. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich insoweit nicht lediglich darauf berufen, es handele sich bei dem Isolieren um eine \u201eroutinem\u00e4\u00dfige Handlung\u201c. Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Isolierung viel-mehr nach dem Abtrennen und Gewinnen der selektierten Bakteriophagen-Teilchen gem\u00e4\u00df der Merkmale 1.3. und 1.4. erfolgen, und zwar aus den nach diesen Schritten erhaltenen Bakterien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen fehle es insbesondere auch an einer Verwirklichung der Merkmale 1.6. und 1.7. der nachfolgenden Merkmalsgliederung, da D gegen\u00fcber den Bindungsmolek\u00fclen Y0238-3 und Y0243-1 gerade Sequenz\u00e4nderungen in den sog. CDR-Bereichen aufweise. Diese Bereiche w\u00fcrden auch als die die Komplementarit\u00e4t bestimmenden Bereiche bezeichnet (\u201eComplementary Determining Region\u201c). Sie spielten f\u00fcr die Spezifit\u00e4t des Antik\u00f6rpers die ent-scheidende Rolle und w\u00fcrden den Bereich darstellen, der f\u00fcr die gro\u00dfe Bin-dungsvariabilit\u00e4t der Antik\u00f6rper an eine Vielzahl von Antigenen verantwortlich sei. Eine \u00c4nderung dieser Bereiche gehe zwangsl\u00e4ufig mit einer \u00c4nderung der Bindungseigenschaften einher. Zudem sei D auch deshalb nicht als Derivat im Sinne des Patentanspruchs anzusehen, weil nach der technischen Lehre des Klagepatents der Begriff \u201eDerivat\u201c so zu verstehen sei, dass die Deri-vatisierung bereits vor dem Einf\u00fchren der Nukleins\u00e4ure in das rekombinante System auf der Ebene der isolierten Nukleins\u00e4ure erfolgen m\u00fcsse. Der Klagepatentanspruch umfasse demgegen\u00fcber keinesfalls \u00c4nderungen, die wiederum das Isolieren der Nukleins\u00e4ure des Bindungsmolek\u00fcls aus dem rekombinanten System erfordern, um im Anschluss an die rekombinante Herstellung eine Derivatisierung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Inhalt von Patentanspruch 8 gehe \u00fcber den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. Zudem offenbare Patentanspruch 8 die beanspruchte Erfindung nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus werde Patentanspruch 8 des Klagepatents im Stand der Technik auch naheliegend offenbart, wobei das Klagepatent insbesondere auch die Priorit\u00e4t der als Priorit\u00e4tsdokumente aufgef\u00fchrten Schriften nicht wirksam in Anspruch nehme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst handele es sich bei dem beanspruchten Verfahren um ein Herstel-lungsverfahren, das sich nicht in einem Screening-Verfahren ersch\u00f6pfe. Viel-mehr sei es f\u00fcr die Erfindung essentiell, dass vor der Selektion eine Population neuer Molek\u00fcle, n\u00e4mlich die \u201ePhagen-Antik\u00f6rper\u201c, bereitgestellt w\u00fcrden. Zudem werde durch ein reines \u201eScreening-Verfahren\u201c nicht die Verbindung des Bindemolek\u00fcls mit der Erbinformation erm\u00f6glicht, die das Bindungsmolek\u00fcl kodiere. Schlie\u00dflich erm\u00f6gliche ein reines \u201eScreening-Verfahren\u201c auch nicht die Herstellung des erstmals identifizierten und selektierten Antik\u00f6rper-Fragments (oder eines Derivats davon) aus der isolierten Nukleins\u00e4ure aus dem Phagen-System. Ein Screening-Verfahren stelle dementsprechend lediglich die Information \u00fcber die Bindungseigenschaften des Bindungsmolek\u00fcls selbst bereit. Die Selektion durch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Phage Display-Verfahren weiche somit signifikant und in vorteilhafter Weise dadurch von dem einen Screening-Verfahren ab, dass der Klon, der das gew\u00fcnschte Bindungsmolek\u00fcl herstelle, direkt und unmittelbar aus einer Population ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nne und somit gleichzeitig die genetische Information selektiert werde und zur industriellen Produktion im gro\u00dftechnischen Ma\u00dfstab des Bindungsmolek\u00fcls oder Derivats davon verwendet werden k\u00f6nne.<br \/>\nDes Weiteren seien durch die Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens aus einer gro\u00dfen Zahl der Mitglieder der Ausgangspopulation geeignete Vorstufen von D erhalten worden, so dass die Erfindung einen wesentlichen Beitrag zur Herstellung von D geleistet habe. Dass Verfah-rensschritte im Ausland stattgefunden h\u00e4tten, sei dabei ebenso unsch\u00e4dlich wie die Tatsache, dass einzelne Verfahrensschritte vor der Erteilung des Klagepatents erfolgt seien. Letzteres sei unstreitig nicht f\u00fcr das Erzeugen des Bindungsmolek\u00fcls bzw. Fragments oder Derivats hiervon im rekombinanten System der Fall, die bis heute stattfinde. F\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents durch ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis spiele es demgegen\u00fcber keine Rolle, wann oder wo die Produkte hergestellt worden seien.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei D auch um ein unmittelbares Produkt des beanspruchten Verfahrens. Die Durchf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Her-stellungsverfahrens f\u00fchre nach Merkmal 1.4. der nachfolgenden Merkmalsgliederung zur Gewinnung abgetrennter filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen, auf denen \u201eein Bindungsmolek\u00fcl\u201c mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t (hier: VEGF) pr\u00e4sentiert werde. Dieses \u201eBindungsmolek\u00fcl\u201c sei hier einerseits Y0243-1 und andererseits Y0238-3. Im Anschluss werde dann die Nukleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl, also f\u00fcr Y0243-1 bzw. Y0238-3, kodiere, von den abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchen isoliert. Die nachfolgenden Schritte nach Merkmalen 1.6. und 1.7. w\u00fcrden zwei alternative Vorgehensweisen umfassen, n\u00e4mlich einerseits die Verwendung der unver\u00e4nderten Nukleins\u00e4ure, die f\u00fcr Y0243-1 bzw. Y0238-3 kodiere, zur Herstellung des Bindungsmolek\u00fcls im rekombi-nanten System und andererseits die Verwendung eines Deriviats oder Fragmentes dieser Nukleins\u00e4ure. Vorliegend sei D das \u201eDerivat\u201c sowohl von Y0243-1 als auch von Y0238-3. Die Tatsache, dass Y0313-1 als Teil eines De-rivatisierungsprozesses erzeugt werde, \u00e4ndere nichts daran, dass D ein Derivat im Sinne der Merkmale 1.6. und 1.7. sei.<br \/>\nFerner w\u00e4re D auch dann, wenn man unterstellen wollte, dass \u201eBindungsmolek\u00fcl\u201c im Sinne des einleitenden Teils des Patentanspruchs w\u00e4re hier nicht D, sondern dessen beide Vorl\u00e4ufermolek\u00fcle Y0243-1 und Y0238-3, ein unmittelbares Produkt des beanspruchten Herstellungsverfahrens. Die Bindungsmolek\u00fcle Y0243-1 und Y0238-3 w\u00fcrden sich bereits nach dem Vortrag der Beklagten von D und der Zwischenstufe Y0313-1 durch ihre Bindungsst\u00e4rke unterscheiden. Wie sich aus den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Dokumenten ergebe, betrage die Bindungsst\u00e4rke von D gegen-\u00fcber Y0243-1 in etwa das 7-fache, gegen\u00fcber Y0238-3 sei sie in etwa auf das 2-fache erh\u00f6ht. Diese Erh\u00f6hung stelle im Vergleich zum Ausgangspunkt des Herstellungsverfahrens das Ergebnis einer kontinuierlichen Verbesserung eben dieser Bindungsspezifit\u00e4t dar.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren bei der Herstellung von D auch zum Einsatz gekommen. Insbesondere umfasse der Begriff \u201eBandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten\u201c patentgem\u00e4\u00df auch eine \u201eBandbreite von Bindungsaffinit\u00e4ten\u201c. Zudem bedeute die Formulierung \u201ejedes filament\u00f6se Bakteriophagen-Teilchen\u2026\u201c nicht, dass s\u00e4mtliche hergestellten Teilchen die durch den Patentanspruch aufgestellten Kriterien erf\u00fcllen m\u00fcssten. Vielmehr k\u00f6nnten auch Teilchen hergestellt werden, die keine Bindungsmolek\u00fcle auf ihrer Oberfl\u00e4che pr\u00e4sentieren und\/oder kein Phagemid-Genom enthalten. Diese Teilchen w\u00fcrden einfach aus der Population ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die Beklagten bei der Entwicklung und Herstellung von D von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch gemacht haben.<br \/>\nI.<br \/>\nDie vorliegende Erfindung betrifft Verfahren zur Herstellung von Bestandteilen von spezifischen Bindungspaaren sowie die durch diese Verfahren hergestell-ten biologischen Bindemolek\u00fcle.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, stellte das Aufkommen von monoklo-nalen Antik\u00f6rpern aufgrund ihrer hohen Spezifit\u00e4t f\u00fcr ein bestimmtes Antigen einen bedeutenden technischen Durchbruch mit wichtigen sowohl wissenschaftlichen als auch wirtschaftlichen Konsequenzen dar. Monoklonale Antik\u00f6rper w\u00fcrden herk\u00f6mmlicherweise hergestellt, indem eine immortalisierte S\u00e4ugetierzelllinie etabliert werde, die aus einer einzelnen, Immunglobuline produzierenden Zelle, die eine Form eines biologisch funktionellen Antik\u00f6rpermolek\u00fcls mit einer bestimmten Spezifit\u00e4t sekretiere, stamme. Da die Antik\u00f6rper herstellende S\u00e4ugetierzelle immortalisiert sei, seien die Eigenschaften des Antik\u00f6rpers von Charge zu Charge reproduzierbar. Die Schl\u00fcsseleigenschaften monoklonaler Antik\u00f6rper seien deren Spezifit\u00e4t f\u00fcr ein bestimmtes Antigen und die Reproduzierbarkeit, mit der sie hergestellt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Strukturell umfasse der einfachste Antik\u00f6rper (lgG) vier Polypeptidketten, zwei schwere (H) Ketten und zwei leichte (L) Ketten, die durch Disulfidbindungen miteinander verbunden seien (siehe Fig. 1).<br \/>\nDie leichten Ketten w\u00fcrden in zwei unterschiedlichen Formen, die kappa (K) und lambda (2v) genannt w\u00fcrden, existieren. Jede Kette weise eine konstante Region (C) und eine variable Region (V) auf. Jede Kette sei in eine Reihe von Dom\u00e4nen aufgeteilt. Die leichten Ketten h\u00e4tten zwei Dom\u00e4nen, wobei eine der C-Region und die andere der V-Region entspreche. Die schweren Ketten w\u00fcr-den vier Dom\u00e4nen aufweisen, wobei eine der V-Region entspreche und drei Dom\u00e4nen (1,2 und 3) sich in der C-Region befinden w\u00fcrden. Der Antik\u00f6rper habe zwei Arme (jeder Arm stelle eine Fab-Region dar), wobei jeder davon eine VL- und eine VH-Region aufweise, die miteinander assoziiert seien. Es sei dieses Paar der V-Regionen (VL und VH), das sich von einem Antik\u00f6rper zu einem anderen unterscheide (aufgrund der Aminos\u00e4uresequenzvariationen), und welche gemeinsam f\u00fcr die Erkennung des Antigens und die Bereitstellung einer Antigenbindestelle (ABS) verantwortlich seien. Noch detaillierter sei jede V-Region aus drei komplementarit\u00e4ts-bestimmenden Regionen (CDR) aufgebaut, die von vier Ger\u00fcst- (framework-) Regionen (FR) getrennt w\u00fcrden. Die CDR\u2018s seien der variabelste Teil der variablen Regionen und w\u00fcrden die entscheidende Antigenbindefunktion erf\u00fcllen. Die CDR-Regionen w\u00fcrden aus potentiellen Keimliniensequenzen \u00fcber einen komplexen Vorgang erhalten, an dem Re-kombination, Mutation und Selektion beteiligt seien.<\/p>\n<p>Es habe sich gezeigt, dass die Antigenbindefunktion von Fragmenten eines ganzen Antik\u00f6rpers erf\u00fcllt werden k\u00f6nne. Obwohl die zwei Dom\u00e4nen des Fv-Fragments von verschiedenen Genen kodiert w\u00fcrden, sei gezeigt worden, dass es durch rekombinante Verfahren m\u00f6glich sei, einen synthetischen Linker herzustellen, der es ihnen erm\u00f6gliche, als einzelne Proteinkette hergestellt zu werden.<\/p>\n<p>Obwohl monoklonale Antik\u00f6rper, deren Fragmente und Derivate enorme Vorteile mit sich gebracht h\u00e4tten, gebe es nach wie vor eine Anzahl von damit verbundenen Einschr\u00e4nkungen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst seien die therapeutischen Anwendungen monoklonaler Antik\u00f6rper, die von menschlichen, immortalisierten Zelllinien hergestellt w\u00fcrden, sehr viel-versprechend f\u00fcr die Behandlung eines weiten Bereichs von Erkrankungen. Allerdings seien menschliche Zelllinien, die immortalisierte Antik\u00f6rper produzieren, sehr schwierig zu erhalten und w\u00fcrden eine geringe Ausbeuten an Antik\u00f6rpern ergeben (etwa 1 pg\/ml). Im Gegensatz dazu w\u00fcrden Nagetierzelilinien hohe Mengen an Antik\u00f6rpern (etwa 100 pg\/mI) ergeben. Die wiederholte Verabreichung dieses fremden Nagetierproteins an Menschen k\u00f6nne jedoch zu sch\u00e4dlichen \u00dcberempfindlichkeitsreaktionen f\u00fchren. Daher seien diese, aus Nagetieren stammenden, monoklonalen Antik\u00f6rper zumeist nur eingeschr\u00e4nkt therapeutisch verwendbar.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei es ein Schl\u00fcsselaspekt bei der Isolierung der monoklonalen Antik\u00f6rper, wieviele verschiedene Klone der antik\u00f6rperproduzierenden Zellen mit verschiedenen Spezifit\u00e4ten praktisch etabliert und geerntet werden k\u00f6nnten, im Vergleich dazu, wieviele theoretisch geerntet werden m\u00fcssen, um eine Zelle zu isolieren, die Antik\u00f6rper mit den gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4tseigenschaften produziert.<\/p>\n<p>Dieses Problem sei in einem gewissen Ausma\u00df bei Labortieren durch die Ver-wendung von Immunisierungsmodellen vermindert worden. Wenn man mono-klonale Antik\u00f6rper mit einer Spezifit\u00e4t gegen ein bestimmtes Epitop herstellen m\u00f6chte, werde ein Tier mit einem Immunogen, das dieses Epitop exprimiert, immunisiert. Das Tier baue dann eine Immunreaktion gegen das Epitop auf und es gebe eine Vermehrung von Lymphozyten, die Spezifit\u00e4t gegen dieses Epitop aufweisen w\u00fcrden. Aufgrund dieser Vermehrung der Lymphozyten mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t werde es einfacher, diese im Ernteverfahren auf-zufinden. Dieser Ansatz sei jedoch nicht in allen F\u00e4llen erfolgreich, da m\u00f6glicherweise ein geeignetes lmmunogen nicht zur Verf\u00fcgung stehe. Weiters sei, wenn man menschliche monoklonale Antik\u00f6rper herstellen m\u00f6chte (z.B. zur therapeutischen Verabreichung wie oben besprochen), solch ein Ansatz praktisch oder ethisch nicht durchf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>In den letzten Jahren, so das Klagepatent weiter, seien diese Probleme zum Teil durch die Anwendung von rekombinanten DNA-Verfahren zur Isolierung und Produktion von z.B. Antik\u00f6rpern und Fragmenten von Antik\u00f6rpern mit Antigenbindef\u00e4higkeit, in Bakterien wie z.B. E.coli in Angriff genommen worden.<\/p>\n<p>Dieser einfache Ersatz von immortalisierten Zellen durch Bakterienzellen als \u201cFabrik\u201c vereinfache die Verfahren zur Herstellung gro\u00dfer Mengen von Binde-molek\u00fclen betr\u00e4chtlich. Ferner gebe ein rekombinantes Produktionssystem Raum f\u00fcr die Herstellung von zurechtgeschnittenen Antik\u00f6rpern und Fragmenten davon. Beispielsweise sei es m\u00f6glich, chim\u00e4re Molek\u00fcle mit neuen Kombinationen von Binde- und Effektorfunktionen, \u201chumanisierte\u201c Antik\u00f6rper (z.B. variable Regionen aus M\u00e4usen kombiniert mit konstanten Dom\u00e4nen aus Menschen, oder Antik\u00f6rper-CDR\u2018s aus M\u00e4usen auf menschliche FR aufgepfropft) und neue Antigenbindemolek\u00fcle zu produzieren. Au\u00dferdem weise die Verwendung der Polymerasekettenreaktions- (\u201cpolymerase cham reaction\u201c, PCR-) Amplifikation zur Isolierung von antik\u00f6rper- produzierenden Sequenzen aus Zellen (z.B. Hybridome und B-Zellen) ein gro\u00dfes Potential zur Beschleunigung des Zeitma\u00dfstabs, mit dem Spezifit\u00e4ten isoliert werden k\u00f6nnen, auf. Amplifizierte VH- und VL-Gene w\u00fcrden direkt in Vektoren zur Expression in Bakterien oder S\u00e4ugetierzellen kloniert. Von Bakterien sekretierte l\u00f6sliche Antik\u00f6rperfragmente w\u00fcrden dann auf Bindeaktivit\u00e4t gescreent.<\/p>\n<p>Wie das Produktionssystem, das auf immortalisierten Zellen basiere, weise jedoch auch das rekombinante Produktionssystem noch den Nachteil des zuvor diskutierten Selektionsproblems auf und vertraue daher auf die Immunisierung, um den Anteil an Zellen mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t zu erh\u00f6hen. Au\u00dferdem k\u00f6nnten einige dieser Verfahren die Screeningproblerne verschlimmern. Beispielsweise w\u00fcrden gro\u00dfe getrennte Bibliotheken der H- und L-Ketten aus immunisierten M\u00e4usen hergestellt und vor dem Screenen nach einem statistischen Kombinationsverfahren miteinander kombiniert. Jedoch gehe dabei die in jeder Zelle enthaltene Information, n\u00e4mlich die urspr\u00fcngliche Paarung einer bestimmten L-Kette mit einer bestimmten H-Kette, verloren. Dies f\u00fchre zum Verlust einiger der durch die Verwendung von Immunisierungstechniken bei Tieren erlangten Vorteile. Derzeit w\u00fcrden nur Bibliotheken, die aus einzelnen VH-Dom\u00e4nen stammen, diesen Nachteil nicht aufweisen. Da jedoch nicht alle Antik\u00f6rper-VH-Dom\u00e4nen Antigen binden k\u00f6nnten, m\u00fcssten mehr gescreent werden. Zus\u00e4tzlich verbleibe das zu l\u00f6sende Problem, viele verschiedene Spezifit\u00e4ten in Prokaryoten direkt zu screenen.<\/p>\n<p>Somit bestehe ein Bedarf an einem Screeningsystem, das eines oder mehrere der obigen oder andere Probleme vermindere oder beseitige. Das ideale Sys-tem w\u00fcrde das Ernten einer sehr gro\u00dfen Anzahl an Spezifit\u00e4ten (z.B.: 106 und mehr), ein rasches Sortieren bei jeder Klonierungsrunde und einen raschen Transfer des f\u00fcr das Bindemolek\u00fcl kodierenden genetischen Materials von einer Stufe des Produktionsprozesses zur n\u00e4chsten Stufe gestatten.<\/p>\n<p>Die attraktivsten Kandidaten f\u00fcr diesen Screeningtyp w\u00e4ren prokaryotische Organismen (da diese schnell wachsen, einfach handzuhaben seien und eine gro\u00dfe Anzahl an Klonen gebildet werden k\u00f6nne), die an ihrer Oberfl\u00e4che eine funktionelle Bindedom\u00e4ne exprimieren und aufweisen, z.B. einen Antik\u00f6rper, Rezeptor, Enzym usw.<\/p>\n<p>Im UK-Patent GB-2137631B w\u00fcrden Verfahren zur Co-Expression der Gene der variablen H- und L- Ketten von Immunoglobulinen in einer einzigen Wirts-zelle offenbart. Doch das Protein sei intrazellul\u00e4r exprimiert worden und sei unl\u00f6slich gewesen. Ferner habe das Protein eine ausgedehnte Verarbeitung erfordert, um Antik\u00f6rperfragmente mit Bindeaktivit\u00e4t zu bilden. Dies habe zu einem Material mit nur einem Bruchteil der Bindeaktivit\u00e4t gef\u00fchrt, die f\u00fcr Antik\u00f6rperfragmente bei dieser Konzentration erwartet worden sei. Es sei bereits gezeigt worden, dass Antik\u00f6rperfragmente mit dem geeigneten Signalpeptid durch bakterielle Membranen sekretiert werden k\u00f6nnten mit einem darauffolgenden Anstieg der Bindeaktivit\u00e4t der Antik\u00f6rperfragmente. Diese Verfahren w\u00fcrden das Screenen der einzelnen Klone auf Bindeaktivit\u00e4t in derselben Art wie die monoklonalen Antik\u00f6rper aus M\u00e4usen erfordern.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt, sei jedoch nicht gezeigt worden, wie eine funktionelle Bindedom\u00e4ne, z.B. ein Antik\u00f6rper, Antik\u00f6rperfragment, Rezeptor, Enzym, etc., auf der Oberfl\u00e4che des Bakteriums in einer Konfiguration, die das Ernten, z.B. seiner Antigenbindefragmente, und die Selektion auf Klone mit gew\u00fcnschten Eigenschaften gestatte, gehalten werden k\u00f6nne. Zu einem gro\u00dfen Teil sei dies deshalb der Fall, weil die Oberfl\u00e4che des Bakteriums eine komplexe Struktur aufweise. Bei den gram-negativen Organismen gebe es eine Au\u00dfenwand, was die Position weiter kompliziere. Dar\u00fcber hinaus sei nicht gezeigt worden, dass sich zum Beispiel eine Antik\u00f6rperdom\u00e4ne korrekt falte, wenn sie als Fusion mit einem Oberfl\u00e4chenprotein von Bakterien oder Bakteriophagen exprimiert werde.<\/p>\n<p>Bakteriophagen seien f\u00fcr diesen Screeningtyp attraktive, mit Prokaryoten ver-wandte Organismen. Im Allgemeinen weise ihre Oberfl\u00e4che eine relativ einfa-che Struktur auf, sie k\u00f6nnten leicht in gro\u00dfer Zahl gez\u00fcchtet werden, seien der praktischen Handhabung, die bei vielen potentiellen Massenscreenprogrammen angewendet werde, leicht zug\u00e4nglich, und w\u00fcrden die genetische Information f\u00fcr ihre eigene Synthese innerhalb einer kleinen einfachen Verpackung tragen. Die Schwierigkeit habe darin bestanden, praktisch das Problem zu l\u00f6sen, wie Bakteriophagen auf diese Weise verwendet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die WO 88\/06630 habe vorgeschlagen, dass der Bakteriophage \u03bb ein geeigne-tes Vehikel f\u00fcr die Expression von Antik\u00f6rpermolek\u00fclen sei. Jedoch fehle es an einer Offenbarung der Art und Weise der Ausf\u00fchrung dieser Idee. Beispielsweise zeigt die WO 88\/06630 nicht, dass irgendwelche Sequenzen<\/p>\n<p>(a) als Fusion mit dem \u03bb -Gen exprimiert worden seien;<br \/>\n(b) auf der Oberfl\u00e4che von \u03bb exprimiert worden seien;<br \/>\n(c) so exprimiert worden seien, dass das Protein biologische Aktivit\u00e4t beibehalte.<\/p>\n<p>Ferner sei nicht gezeigt worden, wie man nach geeigneten Fusionen screene. Da die \u03bb-Virionen innerhalb der Zelle angeordnet w\u00fcrden, werde das Fusions-protein intrazellul\u00e4r exprimiert. Daher sei angenommen worden, dass es inaktiv sei.<\/p>\n<p>Bass et al., Dezember 1990 (nach der fr\u00fchesten Priorit\u00e4t der vorliegenden An-meldung) beschreibe die Deletion eines Teils des Gens III des filament\u00f6sen Bakteriophagen M13 und die Insertion der Kodiersequenz des menschlichen Wachstumshormons (hGH) an der N-terminalen Stelle des Gens. Das von M13 pr\u00e4sentierte Wachstumshormon habe sich als funktionell erwiesen. Zus\u00e4tzlich sei immer, wenn diese Fusion exprimiert worden sei, eine funktionelle Kopie des Gens III vorhanden gewesen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die WO 90\/02809. Diese schlage die Insertion der Kodiersequenz des Rinderpankreastrypsinhibitors (BPTI) in das Gen VIII von M 13 vor. Es habe sich jedoch gezeigt, dass dieser Vorschlag nicht funktioniere. Beispielsweise sei nicht gezeigt worden, dass die BPTI-Sequenzen als Fusionen mit dem Gen III exprimiert und an der Oberfl\u00e4che von M13 gezeigt w\u00fcrden. Ferner lehre dieses Dokument, dass, wenn eine Fusion mit dem Gen III durchgef\u00fchrt werde, es notwendig sei, eine zweite synthetische Kopie des Gens III zu verwenden, so dass auch unver\u00e4ndertes Gen 111-Protein vorhanden sei. Die Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden dies nicht tun. In Ausf\u00fchrungsformen, in denen das Phagemid mit dem M13K07-Gen lIl-Deletions-Phagen gewonnen bzw. wiederhergestellt (\u2018rescued\u2018) werde, sei kein unver\u00e4ndertes Gen III vorhanden. Die WO 90\/02809 lehre auch, dass Phagemide, die nicht das vollst\u00e4ndige Ge-nom von M13 enthalten und Wiederherstellung (\u201erescue\u201c) durch Co-Infektion mit einem Helferphagen erfordern, nicht f\u00fcr diese Zwecke geeignet seien, da die Co-Infektion zur Rekombination f\u00fchren k\u00f6nne. In allen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Anmelder des Klagepatents Phagemide verwendet h\u00e4tten, h\u00e4tten sie einen Helferphagen verwendet und die einzigen Sequenzen, die in den Phagemiden aus filament\u00f6sen Bakteriophagen stammen, seien der Replikationsursprung und die Gen III-Sequenzen.<\/p>\n<p>Die WO 90\/02809 lehre auch, dass deren Verfahren Informationen, wie z. B. die Nucleotidsequenz des Startmolek\u00fcls und dessen dreidimensionale Struktur, erfordere. Die Verwendung eines bereits existenten Repertoires an Bindemolek\u00fclen, um nach einem Bindebestandteil zu screenen, werde nicht offenbart. Auch werde nicht die Bevorzugung der Vielfalt ihrer Bindemolek\u00fcle in nat\u00fcrlichen Variationsbl\u00f6cken, wie z.B. CDR\u2018s von Immunglobulinen, um die Bildung von verbesserten Molek\u00fclen zu bevorzugen und unvorteilhafte Variationen zu vermeiden, offenbart. Die WO 90\/02809 schlie\u00dfe auch spezifisch die Anmeldung ihres Verfahrens zur Produktion von scFv-Molek\u00fclen aus.<\/p>\n<p>In jedem der oben besprochenen Patente (WO 88\/06630 und WO 90\/02809), so das Klagepatent weiter, sei das zur Pr\u00e4sentation vorgeschlagene Protein eine einzelne Polypeptidkette. Es gebe keine Offenbarung eines Verfahrens, das ein dimeres Molek\u00fcl durch Expression eines Monomers als Fusion mit ei-nem Capsidprotein und das andere Protein in freier Form pr\u00e4sentiere.<\/p>\n<p>Die WO 91\/17271 beschreibe die Insertion eines Proteins in ein H\u00fcllenprotein eines Bakteriophagen und die Verwendung von Affinit\u00e4tsreinigungsverfahren, um Phagenpartikel zu selektieren.<\/p>\n<p>Die WO 92\/06204 schlage das Pr\u00e4sentieren heteromerer Rezeptorproteine an der Oberfl\u00e4che von Zellen vor, wobei filament\u00f6se Bakteriophagen als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform genannt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Eine weitere Offenbarung, ver\u00f6ffentlicht im Mai 1991, beschreibe die Insertion der Kodiersequenzen einer der zwei Ketten des Fab-Abschnitts eines Antik\u00f6r-pers in Gen VIII von M13 mit einer Co-Expression des anderen aus einem Plasmid. Es sei gezeigt worden, dass die zwei Ketten als funktionelles Fab-Fragment auf der Oberfl\u00e4che des Phagen exprimiert worden seien. Es fehle jedoch an einer Offenbarung der lnsertionsstelle in Gen VIII und der Assay auf pAb-Bindeaktivit\u00e4t durch ELISA habe ein Reagens benutzt, das f\u00fcr die L-Kette eines Antik\u00f6rpers und nicht f\u00fcr einen Phagen spezifisch sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beschreibe eine weitere Offenbarung, die im M\u00e4rz 1991 ver\u00f6f-fentlicht worden sei, die Insertion eines Fragments des gag-Proteins des AIDS-Virus in den N-terminalen Abschnitt des Gen III des Bakteriophagen fd. Die Expression des gag-Proteins sei durch immunologische Verfahren nachge-wiesen worden, aber es sei nicht gezeigt worden, ob das Protein in einer funktionellen Form exprimiert worden sei.<\/p>\n<p>Das Problem, wie Bakteriophagen auf diese Weise zu verwenden seien, sei tats\u00e4chlich schwierig. Das Protein m\u00fcsse in den Phagen in einer Weise inser-tiert werden, dass die Integrit\u00e4t der Phagenh\u00fclle nicht verletzt werde, und das Protein selbst solle funktionell sein und seine biologische Aktivit\u00e4t bez\u00fcglich der Antigenbindung beibehalten. Somit solle, wenn das Protein der Wahl ein Antik\u00f6rper sei, dieser sich korrekt und effizient falten und zur Antigenbindung pr\u00e4sentiert werden. Eine L\u00f6sung des Problems f\u00fcr Antik\u00f6rpermolek\u00fcle und -fragmente w\u00fcrde auch ein allgemeines Verfahren f\u00fcr ein beliebiges Biomolek\u00fcl, das ein Bestandteil eines spezifischen Bindepaares ist, z.B. Rezeptormolek\u00fcle und Enzyme, bereitstellen.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die im Stand der Technik vorhandenen Nachteile zu beseitigen.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 8 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines Bindungsmolek\u00fcls, das f\u00fcr ein be-stimmtes Target-Epitop oder -Antigen spezifisch ist, wobei das Ver-fahren umfasst:<\/p>\n<p>1.1 das Erzeugen einer Population filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen, auf deren Oberfl\u00e4che eine Population von Bindungsmolek\u00fclen pr\u00e4sentiert wird, die eine Bandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten aufweisen,<\/p>\n<p>1.1.1 die Bindungsmolek\u00fcle sind Fab-Antik\u00f6rper, die sich an das Target-Epitop oder -Antigen binden k\u00f6nnen und<\/p>\n<p>1.1.2 jedes filament\u00f6se Bakteriophagen-Teilchen enth\u00e4lt ein Phagemid-Genom, das Nucleins\u00e4ure mit einer Nucleotidsequenz umfasst, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert;<\/p>\n<p>1.1.3 das Bindungsmolek\u00fcl wird von der Nucleins\u00e4ure ex-primiert und auf der Oberfl\u00e4che der Teilchen pr\u00e4sen-tiert;<\/p>\n<p>1.2 das Selektieren bez\u00fcglich eines filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchens, auf dem ein Bindungsmolek\u00fcl mit einer gew\u00fcnsch-ten Spezifit\u00e4t pr\u00e4sentiert wird, durch Kontaktieren der Popula-tion filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen mit einem Target-Epitop oder -Antigen, so dass einzelne Bindungsmolek\u00fcle, die auf den filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchen pr\u00e4sentiert werden, sich mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t an das Target-Epitop oder -Antigen binden;<\/p>\n<p>1.3 das Abtrennen gebundener filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen vom Target-Epitop oder -Antigen;<\/p>\n<p>1.4 das Gewinnen abgetrennter filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen, auf denen ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t pr\u00e4sentiert wird;<\/p>\n<p>1.5 das Isolieren von Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert, von abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchen;<\/p>\n<p>1.6 das Insertieren von Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bin-dungsmolek\u00fcl kodiert, oder eines Fragments oder Derivats davon mit Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target-Epitop oder -Antigen, in einem rekombinanten System; und<\/p>\n<p>1.7 das Erzeugen des Bindungsmolek\u00fcls oder Fragments oder De-rivats davon mit Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target-Epitop oder -Antigen im rekombinanten System, getrennt von den filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin wurde bei der Entwicklung und Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das durch Patentanspruch 8 beanspruchte Verfahren nicht angewendet, weil dort lediglich Bindungsmo-lek\u00fcle mit unterschiedlichen Bindungsst\u00e4rken (\u201eBindungsaffinit\u00e4ten\u201c) an den Wachstumsfaktor VEGF untersucht wurden. Demgegen\u00fcber verlangt Merkmal 1.1. des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs 8, dass eine Population filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen erzeugt wird, auf deren Oberfl\u00e4che eine Population pr\u00e4sentiert wird, die eine Bandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten auf-weisen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der Vorgabe in Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt. Damit diese Bestimmung so erfolgen kann, dass die Ziele des Art. 1 des Auslegungsprotokolls erreicht werden, ist zun\u00e4chst unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachm\u00e4nnischer Sicht beizumessen ist. Zwar ist ein buchst\u00e4bliches Verst\u00e4ndnis der Patentanspr\u00fcche nicht zur Erfassung des gesch\u00fctzten Gegenstands geeignet, andererseits darf der Schutzgegenstand aber auch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener L\u00f6sungsmittel erweitert werden (vgl. Ballhaus\/Sikinger, GRUR XXX6, 337). Insbesondere darf ein engerer Patentanspruch nicht nach Ma\u00dfgabe einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden. Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegen\u00fcber der Beschreibung (BGHZ 160, S. 204 = GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 171, S. 120 = GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung I; BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung). Was in den Patentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht unter den Schutz des Patents fallen. Die Be-schreibung und die Zeichnungen sind zwar nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen, da diese der Erl\u00e4uterung der Patentanspr\u00fcche dienen. Beschreibung und Zeichnungen sind mithin heranzuziehen, um den Sinngehalt des Patentanspruchs zu ermitteln. Ihre Heranziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung, noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH, GRUR 2011, 701, 703 &#8211; Okklusionsvorrichtung; GRUR 2004, S. 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung). Lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch ma\u00dfgeblich (vgl. schon BGHZ 106, 84 = GRUR 1989, 205, 208 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 101, 159 = GRUR 1987, 794 \u2013 Antivirusmittel). Bei Widerspr\u00fcchen zwischen Patentanspr\u00fcchen und Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden haben, grunds\u00e4tzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Be-schreibung darf somit nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als sie sich als Erl\u00e4uterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen l\u00e4sst (vgl. BGH GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDavon ausgehend setzt Patentanspruch 8 nach seinem Wortlaut voraus, dass eine Population filament\u00f6ser Bakteriophagen-Teilchen erzeugt wird, auf deren Oberfl\u00e4che eine Population von Bindungsmolek\u00fclen pr\u00e4sentiert wird, die eine Bandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten aufweisen (Merkmal 1.1., Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Im Anschluss erfolgt die Selektion eines filament\u00f6sen Bakterio-phagen-Teilchens, auf dem ein Bindungmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t pr\u00e4sentiert wird (Merkmal 1.2., Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Nachdem das gebundene filament\u00f6se Bakteriophagen-Teilchen abgetrennt wurde (Merkmal 1.3.), werden abgetrennte filament\u00f6se Bakteriophagen-Teilchen, auf denen ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t pr\u00e4sentiert wird, gewonnen (Merkmal 1.4., Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Bereits die Formulierung des Patentanspruchs, der ein Verfahren zur Herstel-lung eines Bindungsmolek\u00fcls betrifft, das f\u00fcr ein bestimmtes Target-Epitop oder -Antigen spezifisch ist, verdeutlicht dem Fachmann somit, dass auf der Bakteriophagenoberfl\u00e4che zun\u00e4chst eine Bandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten pr\u00e4sentiert werden soll, aus der sodann das Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t ausgew\u00e4hlt werden soll. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass auch Ausf\u00fchrungsformen von Patentanspruch 8 erfasst sein sollen, bei denen die gew\u00fcnschte Bindungsspezifit\u00e4t bereits feststeht und lediglich eine Selektion in Bezug auf eine bestimmte Affinit\u00e4t erfolgt, bietet Patentanspruch 8 demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Dass die Begriffe \u201eBindungsspezifit\u00e4t\u201c und \u201eBindungsaffinit\u00e4t\u201c nach der techni-schen Lehre des Klagepatents nicht gleichzusetzen sind, verdeutlicht dem Fachmann die Patentbeschreibung, wo ausdr\u00fccklich zwischen beiden Begriffen unterschieden wird. So wird auf Seite 41 der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Verfahren zur Selektion eines Phagen beschrieben, der ein Proteinmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t oder Affinit\u00e4t pr\u00e4sentiert (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Eine derartige alternative Aufz\u00e4hlung von Spezifit\u00e4t und Affinit\u00e4t ist demgegen\u00fcber Patentanspruch 8 nicht zu entnehmen. Zudem findet der Fachmann auf Seite 145, oben, der \u00dcbersetzung, dass Klone mit den gew\u00fcnschten Eigenschaften, wie z. B. einer h\u00f6heren Affinit\u00e4t oder Spezifit\u00e4t, nach der Pr\u00e4sentation der Proteine auf dem Phagen selektiert werden k\u00f6nnen (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Dass der Begriff der \u201eBindungsspezifit\u00e4t\u201c nach der technischen Lehre des Kla-gepatents nicht mit dem Begriff der \u201eBindungsaffinit\u00e4t\u201c gleichzusetzen ist, ver-deutlicht dem Fachmann zudem die auf Seite 18 der \u00dcbersetzung des Klagepatents zu findende Definition des Begriffes \u201eSpezifisches Bindungspaar\u201c, wonach ein Teil des Molek\u00fclpaars eine Fl\u00e4che oder eine H\u00f6hlung an seiner Oberfl\u00e4che aufweist, die sich spezifisch an eine bestimmte r\u00e4umliche und polare Organisation des anderen Molek\u00fcls bindet und daher als komplement\u00e4r mit dieser definiert ist, sodass das Paar die Eigenschaft besitzt, sich spezifisch aneinander zu binden. Gerade diese spezifische Bindung ist es jedoch, die im Rahmen des in Merkmal 1.2. beschriebenen Selektionsschrittes zur Selektion des Bakteriophagen-Teilchens mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t ausgenutzt wird (vgl. insoweit insbes. Anlage KA 4, S. 28 unten \u2013 S. 29 oben). Soweit sich in der Klagepatentschrift demgegen\u00fcber Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fcr Selektionsverfahren auf Affinit\u00e4tsbasis finden (vgl. etwa Anlage KA 4, S. 29, zweiter Absatz; S. 10 und 11, jeweils mittlerer Absatz und Seiten 14 und 16, jeweils oben; S. 43 oben), mag es sein \u2013 was hier nicht entschieden werden braucht \u2013 das Patentanspruch 8 auch F\u00e4lle erfasst, bei denen ein Verfahren zur Anwendung kommt, bei dem eine Selektion sowohl in Bezug auf die Spezifit\u00e4t, als auch die Affinit\u00e4t zur Anwendung kommt. Jedenfalls hat ein allein auf einer Selektion auf Affinit\u00e4tsbasis beruhendes Verfahren im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden, so dass ein derartiges Verfahren auch nicht unter den Schutz des Klagepatents f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Dass es dem Klagepatent um eine Selektion auf der Grundlage einer Bandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten geht, best\u00e4tigt dem Fachmann schlie\u00dflich auch die Einleitung der Patentbeschreibung nebst der dort beschriebenen Aufgabe. So bezeichnet das Klagepatent die Spezifit\u00e4t f\u00fcr ein bestimmtes Antigen neben der Reproduzierbarkeit als eine der Schl\u00fcsseleigenschaften monoklonaler Antik\u00f6rper (vgl. Anlage KA 4, S. 1, zweiter Absatz). Zudem werde es aufgrund der Vermehrung von Lymphozyten mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t einfacher, diese im Ernteverfahren aufzufinden (vgl. Anlage KA 4, S. 4, erster Absatz). Nach der Beschreibung des Klagepatents bestehe somit ein Bedarf an einem Screeningsystem, das idealerweise das Ernten einer gro\u00dfen Zahl an Spezifit\u00e4ten erm\u00f6glicht (vgl. Anlage KA 4, S. 5, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, waren der Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des Sach- und Streitstandes ebenfalls der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, da die Beklagten \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletzen, so dass der Kl\u00e4gerin der zun\u00e4chst geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht zustand.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 i. V. m. 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 10.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 6.000.000,- EUR auf den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.10.2011 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsantrag sowie 3.000.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung und Entsch\u00e4digung. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil die Parteien den Unterlassungsantrag \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) zudem bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine An-gelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1746 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. November 2011, Az. 4a O 47\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1563","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1563","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1563"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1563\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1564,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1563\/revisions\/1564"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1563"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1563"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1563"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}