{"id":1558,"date":"2011-11-10T17:00:05","date_gmt":"2011-11-10T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1558"},"modified":"2016-04-22T11:56:21","modified_gmt":"2016-04-22T11:56:21","slug":"verputzplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1558","title":{"rendered":"4a O 464\/05 &#8211; Verputzplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1779<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. November 2011, Az. 4a O 464\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den Beklagten zu 1. und 2. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Platten, die aus einer flexiblen plastischen Folie (flexible plastic sheet) bestehen und mehrere hohle gerundete Vorspr\u00fcnge (3) aufweisen, die mit einer oder mehreren hohlen inneren hinterschnittenen Kavit\u00e4ten geformt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich derart sinnf\u00e4llig dazu herzurichten, dass eine Verwendung als Verputzplatte (Putztr\u00e4ger) (201, 401) erfolgt in der Weise,<\/p>\n<p>dass der Putz (plaster 210, 410) auf die Au\u00dfenseite der Platte aufgetragen wird, d.h. auf den Bereich, auf dem die Platte montiert ist, und sich gleichzeitig in den Kavit\u00e4ten der Vorspr\u00fcnge verankert,<\/p>\n<p>oder derart hergerichtete Platten anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt,<\/p>\n<p>oder die derart beschriebene Verwendung unternimmt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 2002 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses und unter Vorlage von Belegen (in Kopie) wie Rechnungen, Lieferscheinen oder Quittungen, sowie unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Domain, der Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagnen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von s\u00e4mtlichen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 8. November 2003 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Belege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten insgesamt vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und begangenen Handlungen seit dem 8. November 2003 entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung der unter Ziffer I.1. bezeichneten Erfindung im Zeitraum vom 17. Februar 2002 bis zum 7. November 2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 068 XXX B1 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 99 926 XXX.1 abgezweigt wurde, wurde am 7. April 1999 unter Inanspruchnahme einer norwegischen Priorit\u00e4t 162 XXX vom 8. April 1998 in englischer Sprache angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 8. Oktober 2003. Am 17. Januar 2002 wurden die Patentanspr\u00fcche in deutscher \u00dcbersetzung ver\u00f6ffentlicht. Die Beklagte zu 1. erhob unter dem 31. Januar 2006 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. Nachdem dieses das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung teilweise abge\u00e4ndert und die Patentanspr\u00fcche 1 und 3, soweit auf Patentanspruch 1 r\u00fcckbezogen, aufrecht erhalten. Hinsichtlich des Patentanspruchs 2 wiederum hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts aufrechterhalten. Unter dem 26.09.2011 erhob die A GmbH &amp; Co. KG eine (weitere) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht, \u00fcber die bisher noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft die Verwendung einer Platte, insbesondere einer vakuumgeformten Platte. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in seiner Originalsprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eThe use of a plate as a plaster plate (201; 401), the plate is made of flexible plastic sheet and is comprising several hollow rounded protrusions (3) formed with one or more interior hollow undercut cavities, the plaster (210; 410) being applied to the outside of the plate, i.e. onto the space where the plate is mounted, at the same time as the plaster is anchored in the cavities of the protrusions.\u201c<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt wurde der Patentanspruch ausweislich der DE 699 11 XXX T2 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung einer Platte als Verputzplatte (201; 401), wobei die Platte aus einem flexiblen Kunststoffplattenteil gebildet ist und mehrere hohle runde Vorspr\u00fcnge (3) aufweist, die mit einer oder mehreren inneren Hinterschneidungs-Kavit\u00e4ten geformt sind, wobei das Verputzmaterial (210; 410) auf die Au\u00dfenseite der Platte aufzutragen ist, d.h. auf den Bereich auf den die Platte montiert ist, zur gleichen Zeit, in welcher sich das Verputzmaterial in den Kavit\u00e4ten der Vorspr\u00fcnge verankert.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 3 zeigt eine Draufsicht eines Ausschnitts einer kompletten Platte, beispielsweise erzeugt mittels Vakuumformen, wobei die Platte insbesondere als Verputzplatte benutzt werden kann. Figur 4 ist ein Schnitt entlang IV-IV in Figur 3 und zeigt ein Beispiel der Positionierung eines Gitters auf der Platte.<br \/>\nDie Beklagten vertreiben unter der Bezeichnung \u201eB\u201c eine Verlegematte, von welcher die Kl\u00e4gerin ein Muster als Anlage L 24 zur Gerichtsakte gereicht hat. Die Beklagten bewerben das Produkt im Internet auf ihrer Homepage <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a>. Dort wird der Nutzer \u00fcber den Link \u201eProdukte\u201c zu der Produktinformation \u201eB\u201c geleitet, wo zur Funktion der Matte ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u201eB ist eine Polyethylenbahn mit schwalbenschwanzf\u00f6rmig hinterschnittenen quadratischen Vertiefungen, die r\u00fcckseitig mit einem Tr\u00e4gervlies versehen sind.\u201c<\/p>\n<p>Unter der \u00dcberschrift \u201ee) Haftverbund\u201c wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eB bewirkt \u00fcber die Verankerung des Vliesgewebes mit D\u00fcnnbettm\u00f6rtel am Untergrund und \u00fcber die mechanische Verankerung des D\u00fcnnbettm\u00f6rtels in den hinterschnittenen Vertiefungen einen guten Haftverbund des Fliesenbelags mit dem Untergrund (Laborpr\u00fcfwerte ca. 0,25 N\/mm2). B kann somit f\u00fcr Wand und Boden eingesetzt werden. Bei Wandbel\u00e4gen k\u00f6nnen bei Bedarf zus\u00e4tzlich Verankerungsd\u00fcbel gesetzt werden.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts des zur Gerichtsakte gereichten Auszuges aus dem Internetauftritt der Beklagten wird auf die Anlagen L 25 und L 40 verwiesen. Auf Seite 1 des als Anlage L 27, bzw. B 8 zur Gerichtsakte gereichten Prospektes \u201e6.1 C \u00ae-D\u201c findet sich eine Querschnittszeichnung der angegriffenen Verlegematte im verlegten Zustand, welche nachfolgend abgebildet ist.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich zudem wie nachfolgend eingeblendet darstellen, wobei die eingeblendeten Lichtbilder von der Kl\u00e4gerin eingereicht wurden, nachdem das an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befestigte Vlies entfernt wurde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Verlegematte von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht. Zwar spreche der Anspruchswortlaut in der \u00dcbersetzung von \u201erunden\u201c Vorspr\u00fcngen. In der englischen Originalfassung jedoch werde der Begriff \u201erounded\u201c verwendet, was \u201egerundet\u201c, bzw. \u201eabgerundet\u201c bedeute. Derart hohle, gerundete Vorspr\u00fcnge weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich unter anderem unter I.1. beantragt hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Platten als Verputzplatten (201, 401) zu verwenden, wobei die Platten aus einem flexiblen Kunststoffplattenteil gebildet sind und mehrere hohle quadratische Vorspr\u00fcnge (3) aufweisen, die mit einer oder mehreren inneren Hinterschneidungs-Kavit\u00e4ten geformt sind, wobei das Verputzmaterial (210; 410) auf die Au\u00dfenseite der Platten aufzutragen ist, d.h. auf den Bereich, auf den die Platte montiert ist, zur gleichen Zeit, in welcher sich das Verputzmaterial in den Kavit\u00e4ten der Vorspr\u00fcnge verankert,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>beantragt die Kl\u00e4gerin nach Abschluss des Verfahrens hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den Beklagten zu 1. und 2. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Platten, die aus einer flexiblen plastischen Folie (flexible plastic sheet) bestehen und mehrere hohle gerundete Vorspr\u00fcnge (3) aufweisen, die mit einer oder mehreren hohlen inneren hinterschnittenen Kavit\u00e4ten geformt sind,<\/p>\n<p>im Inland gewerblich derart sinnf\u00e4llig dazu herzurichten, dass eine Verwendung als Verputzplatte (Putztr\u00e4ger) (201, 401) erfolgt in der Weise,<\/p>\n<p>dass der Putz (plaster 210, 410) auf die Au\u00dfenseite der Platte aufgetragen wird, d.h. auf den Bereich, auf dem die Platte montiert ist, und sich gleichzeitig in den Kavit\u00e4ten der Vorspr\u00fcnge verankert,<\/p>\n<p>oder derart hergerichtete Platten anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt,<\/p>\n<p>oder die derart beschriebene Verwendung unternimmt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 2002 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses und unter Vorlage von Belegen (in Kopie) wie Rechnungen, Lieferscheine oder Quittungen, sowie unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Domain, der Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagnen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von s\u00e4mtlichen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 8. November 2003 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Belege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten insgesamt vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und begangenen Handlungen seit dem 8. November 2003 entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung der unter Ziffer I.1. bezeichneten Erfindung im Zeitraum vom 17. Februar 2002 bis zum 7. November 2003 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu der Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen<\/p>\n<p>hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine runden hohlen Vorspr\u00fcnge aufweise. Hinsichtlich der Formulierung \u201erund\u201c stelle das Klagepatent auf mathematische Figuren mit einer runden Draufsicht wie Kegel, Kegelstumpf und Zylinder ab, in Abgrenzung zu einer quadratischen Draufsicht einer Pyramide oder eines Pyramidenstumpfes. Dies ergebe sich unter anderem aus den Abs\u00e4tzen [0031] und [0035] sowie der Figuren 3 und 5 der Klagepatentschrift. Die Formulierung \u201erund\u201c sei gleichzusetzen mit einer mathematischen Ma\u00dfangabe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde auch nicht als Verputzplatte im Sinne des Klagepatents verwendet, welches hierunter einen Putztr\u00e4ger verstehe, auf den Putzm\u00f6rtel aufgetragen werde, sondern als Matte im D\u00fcnnbett verlegt, wobei die Matte mit dem Putz nicht in Ber\u00fchrung komme. Der Fachmann wisse, dass D\u00fcnnbettm\u00f6rtel nicht mit M\u00f6rtel zum Verputzen gleichzusetzen sei. W\u00e4hrend beim Verputzen Unebenheiten ausgeglichen w\u00fcrden und ein fl\u00e4chiger und ebener Untergrund geschaffen werde, werde erst nach dem Verputzen auf den bereits getrockneten Putz ein Fliesenkleber zum Verkleben der Fliesen als zus\u00e4tzliche D\u00fcnnbettm\u00f6rtelschicht auf den Putz aufgebracht, um die Fliesen auf dieser Putzschicht zu befestigen. Der Fachmann unterscheide zwischen Putz (Verputzmaterial) und Fliesenkleber (D\u00fcnnbettm\u00f6rtel). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde bei der Verlegung von Fliesen im sogenannten D\u00fcnnbettverfahren als Entkopplungs-Matte verwendet, auf deren Oberseite bei der Verlegung ein Fliesenkleber (D\u00fcnnbettm\u00f6rtel) aufgetragen wird, in dem in der recht kurzen sogenannten verlegeoffenen Zeit der Fliesenbelag festgeklopft werde. Wenn die Matte auf einer Putzschicht als Untergrund verlegt werde, dann werde sie mit dem D\u00fcnnbettm\u00f6rtel (Fliesenkleber) auf die bereits erh\u00e4rtete Putzschicht aufgeklebt, so dass sich Verputzmaterial bei anweisungsgem\u00e4\u00dfer Verlegung auch niemals an der Unterseite oder der Oberseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verankern k\u00f6nne. Runde und quadratische Vorspr\u00fcnge seien nicht wirkungsgleich. Weil sich runde Vorspr\u00fcnge bei der Plattenherstellung aufgrund gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den kleineren Umfang verteilter Entformungskr\u00e4fte besser entformen lie\u00dfen als quadratische Vorspr\u00fcnge, empfinde der Fachmann quadratische Vorspr\u00fcnge als nachteilig.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem fehle es an einer Verletzungshandlung der Beklagten, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwenden w\u00fcrden. Die Beklagte zu 1) liefere und verkaufe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich, die Abnehmer ihrerseits seien f\u00fcr die fachgerechte Verlegung verantwortlich. Eine Kunststofffolie in der Art, wie sie das Klagepatent beschreibe, sei jedoch an sich vorbekannt, erst die Verwendung als Verputzplatte verletze das Klagepatent. Zu einer Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Verputzplatte werde der Abnehmer nicht angeleitet und eine solche Verwendung finde auch nicht statt. F\u00fcr die Rechtsprechung zum \u201esinnf\u00e4lligen Herrichten\u201c bei Verwendungsanspr\u00fcchen bestehe nach der Einf\u00fchrung von \u00a7 10 PatG, der eine derartige Vorverlegung des Schutzes bei Verwendungsanspr\u00fcchen gerade nicht mit aufgenommen habe, zudem kein Raum mehr.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde auch ganz anders hergestellt, als es das Klagepatent vorsehe, und stelle so ein anderes Produkt dar als die im Klagepatent beschriebene Verputzplatte.<\/p>\n<p>Aufgrund des gesetzlich gesch\u00fctzten Vertrauenstatbestands sei die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents ma\u00dfgeblich. Im Vertrauen auf die deutsche \u00dcbersetzung \u201eVerputzmaterial\u201c h\u00e4tten die Beklagten ein Weiterbenutzungsrecht. Selbiges gelte f\u00fcr den Begriff \u201erund\u201c. Im Vertrauen auf den Wortlaut der deutschen \u00dcbersetzung h\u00e4tten die Beklagten die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gutgl\u00e4ubig aufgenommen.<\/p>\n<p>Desweiteren habe das Klagepatent die norwegische Priorit\u00e4t zu Unrecht in Anspruch genommen. Den Beklagten stehe ein Vorbenutzungsrecht zu.<\/p>\n<p>Die Neufassung der Antr\u00e4ge seitens der Kl\u00e4gerin stelle keine Klage\u00e4nderung, sondern eine teilweise Klager\u00fccknahme dar, welcher die Beklagte nicht zustimme.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klageschutzrecht nicht rechtsbest\u00e4ndig, so dass der Verletzungsrechtsstreit mit Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der A GmbH &amp; Co. KG hin erneut auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie f\u00fchrt aus, Putz\/Verputzmaterial k\u00f6nne nach dem Klagepatent auch M\u00f6rtel, insbesondere D\u00fcnnbettm\u00f6rtel sein. Dies ergebe sich schon aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik, welcher sich in Abschnitt [0003] der Klagepatentschrift mit der alten D-Matte der Beklagten, einem Vorg\u00e4ngermodell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, befasse. Hiervon grenze sich das Klagepatent nicht in der Art der Verwendung, sondern hinsichtlich der Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge ab, welche bei der alten D-Matte l\u00e4nglich gewesen seien. Auch die erw\u00e4hnte DE 35 12 527 C1 bringe M\u00f6rtel zum Einsatz, was das Klagepatent nicht kritisiere. Erkennbar sei dies zudem aus Abschnitt [0016] der Klagepatentschrift in ihrer deutschen \u00dcbersetzung, wonach es einen weiteren Zweck der Erfindung darstelle, \u201einsbesondere eine Wand-\/Fu\u00dfboden-Pflaster\/Verputzplatte mit mehreren umgekehrten Buckeln oder Profilen anzugeben, die als Verankerung f\u00fcr den auf die Platten applizierten M\u00f6rtel wirken,\u2026\u201c. Da der Fachmann wisse, dass sich die DIN-Normen nur auf Putz an Wand und Decke beziehen, wisse er auch, dass ein solches Verst\u00e4ndnis von Putz gerade nicht demjenigen des Klagepatents entspreche. Es unterfielen somit auch diejenigen M\u00f6rteltypen der patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung, die benutzt w\u00fcrden, um darauf ein Wand-\/Fu\u00dfboden-Pflaster, also Fliesen, zu legen. Auch Entgegenhaltungen, welche die Beklagten selbst im Nichtigkeitsverfahren angef\u00fchrt h\u00e4tten, w\u00fcrden die Verwendung von D\u00fcnnbettm\u00f6rtel offenbaren. Die von den Beklagten angef\u00fchrten deutschen DIN-Normen sowie die Handwerksordnung ziehe der Fachmann schon deshalb nicht zur Auslegung heran, weil er wisse, dass diese in Norwegen, wo die Patentanmeldung verfasst wurde, sowie in zahlreichen Benennungsstaaten der PCT-Anmeldung gar nicht gelten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Den Beklagten stehe ein Weiterbenutzungsrecht schon deshalb nicht zu, weil auch die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents ein Verst\u00e4ndnis, wie es die Beklagten der Schrift entnommen haben wollen, nicht hervorrufe. Zudem seien die Beklagten nicht gutgl\u00e4ubig gewesen. Das Klagepatent k\u00f6nne sich zudem auf die norwegische Priorit\u00e4t st\u00fctzen. Den Vortrag der Beklagten zum Vorbenutzungsrecht bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen und r\u00fcgt das Vorbringen als versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>Die erneute Nichtigkeitsklage sei bereits unzul\u00e4ssig, weil die A GmbH &amp; Co. KG lediglich als Strohmann der Beklagten handele. Diese h\u00e4tte sich dem Nichtigkeitsklageverfahren der Beklagten anschlie\u00dfen und ihre Einwendungen dort geltend machen m\u00fcssen. Die Nichtigkeitsklage habe auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Entgegenhaltungen die Erfindung nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbaren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.10.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist sowohl zul\u00e4ssig, als auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A. Zul\u00e4ssigkeit:<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin ihre urspr\u00fcnglich gestellten Antr\u00e4ge nach Abschluss des Nichtigkeitsklageverfahrens abge\u00e4ndert haben, ist hiermit keine &#8211; zustimmungsbed\u00fcrftige \u2013 teilweise Klager\u00fccknahme, sondern lediglich eine klarstellende Konkretisierung in Anlehnung an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in dem Nichtigkeitsklageverfahren, Az. X ZR 131\/08 (Anlage L 36) erfolgt. Der urspr\u00fcngliche Klageantrag zu Ziffer I. 1. war in sich insoweit widerspr\u00fcchlich, da sich die Formulierung des Unterlassungsantrags \u201ePlatten als Verputzplatten zu verwenden\u201c mit der anschlie\u00dfenden Formulierung \u201eanzubieten, in Verkehr zu bringen\u2026\u201c nicht in Einklang bringen l\u00e4sst. Es war von Anfang an erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich ihres Verwendungspatents ein sinnf\u00e4lliges Herrichten der Beklagten klagegegenst\u00e4ndlich machen wollte.<\/p>\n<p>B. Begr\u00fcndetheit:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht zu, weil die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform derartige sinnf\u00e4llig herrichten, dass sie von ihren Abnehmern in wortsinngem\u00e4\u00df patentverletzender Weise verwendet wird.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft die Verwendung einer Platte, insbesondere einer vakuumgeformten Platte, als Verputztr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass eine der gr\u00f6\u00dften Beschr\u00e4nkungen im Hinblick auf das Vakuumformen von Platten in der Formung von Details liegt, die einen Hinterschnitt oder eine \u00dcberkragung aufweisen. Bez\u00fcglich des Vakuumformens ist es ausschlaggebend, dass alle Einzelheiten mit einem gewissen Freigabewinkel geformt sind, d.h., dass Aufmerksamkeit auf die Freigabe des Werkzeugs gerichtet wird, welches das Material formt, wodurch die M\u00f6glichkeit gegeben wird, das Werkzeug nach beendetem Formvorgang zur\u00fcckziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Weiter wird beschrieben, dass Platten mit umgekehrten Profilen, die Ankerpunkte f\u00fcr den auf die Platte aufgegebenen M\u00f6rtel bilden, im Stand der Technik bekannt sind. Eine Platte dieser Art wird von der deutschen Gesellschaft C vermarktet und von Ewald A produziert. Ein gemeinsames Merkmal der Platten dieser Art mit umgekehrten trapezuidalen Profilen ist darin zu sehen, dass die Profile in der senkrechten Richtung der Platten verbunden sind.<\/p>\n<p>Die rechtwinklige Verbindung der Profile der bekannten Platten ist ein Ergebnis der angewendeten Produktionsmethode, wobei diese Methode relativ gro\u00dfe Einschr\u00e4nkungen aufweist. Das gr\u00f6\u00dfte Problem liegt in der Freigabe der Profile, die mit Hinterschnitten geformt sind, wobei dieses lediglich in einem begrenzten Grad mit Profilen m\u00f6glich ist, die in der longitudinalen Richtung des Produktionsgangs verbunden sind. Vakuumformen erlaubt normalerweise nicht einen gro\u00dfen Grad von Hinterschneidung ohne spezielle Vorrichtungen, dies insbesondere, wenn eine Platte produziert wird, die runde oder quadratische Buckel mit Hinterschneidungen aufweist.<\/p>\n<p>Die DE 1 929 878 zeigt ein Formwerkzeug mit einer Kavit\u00e4t mit inneren W\u00e4nden, wobei das Formwerkzeug gleichzeitig ein relativ weiches, vorstehendes Kernst\u00fcck am Eingang des Hohlraums aufweist, und die Form eine Hinterschneidung bzw. einen halsf\u00f6rmigen Bereich w\u00e4hrend des Formvorgangs des Materials in der besagten Kavit\u00e4t des Formwerkzeugs formt. Das geformte Material wird nach dem Formvorgang aus der Kavit\u00e4t herausgezogen. Allerdings sind die besagten Kernst\u00fccke mit Trennrillenschlitzen wie in Figur 2 der Ver\u00f6ffentlichung versehen, um, da die Bereiche in der Kavit\u00e4t einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der besagte halsf\u00f6rmige Bereich aufweisen, die besagten vorstehenden quadratischen Kernteile passieren zu lassen. Zu dem Dokument f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass dort beschrieben wird, wie individuelle Gegenst\u00e4nde mittels einer inneren Form hergestellt werden. Eine derartige Innenform mit kantenf\u00f6rmiger Basisstruktur und prismatischer Struktur zur Erzeugung von individuellen Gegenst\u00e4nden kann jedoch nicht automatisch zur Herstellung von Grundmauern mit mehreren kreisf\u00f6rmigen, pyramiden- oder konusf\u00f6rmigen Vorw\u00f6lbungen mit oberen Hinterschneidungen verwendet werden oder f\u00fcr die laufende Produktion von Fundamentplatten, in denen mehrere Hinterschnittformen auf einer Produktionswalze vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische Patentver\u00f6ffentlichung 1 444 070 bezieht sich auf eine bekannte Technik, bei der eine thermoplastische Platte auf einer Anzahl von inversen konischen Formen aus flexiblem Material, beispielsweise Rohgummi, geformt wird. Hierzu f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass Figur 4 zeigt, dass die Form als eine eben abgestumpfte Pyramide oder Konus mit dem Kopf nach unten geformt sein kann, wobei gleichzeitig jede individuelle Form auf einer Befestigungsplatte mittels eines hohlen ringf\u00f6rmigen Befestigungsorgans befestigt ist. Hierbei sind eine Platte, die mehrere Vorspr\u00fcnge mit einem oder mehreren inneren Hinterschneidungshohlr\u00e4umen aufweist, ein Werkzeug zur Herstellung einer solchen Platte und ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Platte bekannt. Der Bereich der Anwendbarkeit der Platten scheint jedoch unterschiedlich zu sein, wie das Klagepatent anmerkt, da derartige Platten oder Paare von Platten mit hohlen Vorspr\u00fcngen von etwas unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen zusammen \u201egekn\u00f6pft\u201c werden. Die Druckschrift zeigt nicht, dass die hei\u00dfgeformten Platten gem\u00e4\u00df Stand der Technik auch als Verputzplatten verwendet werden k\u00f6nnen, wobei das Verputzmaterial in den hohlen Bereichen der Vorspr\u00fcnge verankert wird.<\/p>\n<p>Die DE 29 47 499, auf welche das Klagepatent auch Bezug nimmt, betrifft ein System f\u00fcr das Zusammen\u201ckn\u00f6pfen\u201c von zwei \u201eBuckelplatten\u201c. Es wird jedoch kein Hinweis gegeben im Hinblick auf Platten mit Hinterschneidungen und insbesondere kein Hinweis auf Platten, die mittels Formen hergestellt werden, die Pyramidenst\u00fcmpfe oder Konusst\u00fcmpfe mit dem Kopf nach unten aufweisen.<\/p>\n<p>Die DE 35 12 527 betrifft ein wasserdichtes Profil zur Abdichtung einer Wand. Die thermoplastische Dichtung kann an der Wand mittels M\u00f6rtel befestigt werden und zeigt auch, dass die T-f\u00f6rmigen Nuten der Profile wechselseitig und parallel angeordnet sind. Die Ver\u00f6ffentlichung f\u00fchrt hingegen nichts \u00fcber die Herstellungsmethode aus und auch nichts \u00fcber die Verwendung von mehreren hohlen Vorspr\u00fcngen, welche eine oder mehrere innere hohle Hinterschneidungskavit\u00e4ten aufweisen.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung (\u201etechnisches Problem\u201c) gibt das Klagepatent an, aufzuzeigen, wie Platten mit hohlen Vorspr\u00fcngen der vorbekannten Art besser verwendet werden k\u00f6nnen, wobei die Vorspr\u00fcnge \u201e\u00dcberh\u00e4nge\u201c bilden oder mit ihnen versehen sind oder Hinterschneidungen in geeigneten Bereichen. Ein weiterer Zweck ist es anzugeben, wie Platten, die mit derartigen Vorspr\u00fcngen versehen sind, eine allgemeinere Anwendbarkeit gewinnen k\u00f6nnen. Noch ein weiterer Zweck der Erfindung ist es, insbesondere eine Wand-\/Fu\u00dfboden-Pflaster\/Verputzplatte mit mehreren umgekehrten Buckeln oder Profilen anzugeben, die als Verankerung f\u00fcr den auf die Platte applizierten M\u00f6rtel wirken, wobei die Platte zus\u00e4tzlich mit einem geeignet eingearbeiteten Gitter versehen ist, beispielsweise auf einer Seite mehrerer Buckel.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verwendung einer Platte als Verputzplatte (Putztr\u00e4ger), von denen die Merkmalsgruppe 1 die Platte und die Merkmalsgruppe 2 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung charakterisiert:<\/p>\n<p>1. Die Platte<\/p>\n<p>1.1 besteht aus einer flexiblen plastischen Folie (flexible plastic sheet),<br \/>\n1.2 weist mehrere hohle gerundete Vorspr\u00fcnge (3) auf,<br \/>\n1.3 die mit einer oder mehreren hohlen inneren hinterschnittenen Kavit\u00e4ten geformt sind.<\/p>\n<p>2. Die Verwendung als Putztr\u00e4ger (201; 401) erfolgt in der Weise, dass der Putz (plaster 210; 410)<\/p>\n<p>2.1 auf die Au\u00dfenseite der Platte aufgetragen wird, d.h. auf den Bereich, auf dem die Platte montiert ist,<br \/>\n2.2 und sich gleichzeitig in den Kavit\u00e4ten der Vorspr\u00fcnge verankert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 1.2 und 2, bzw. hinsichtlich der Begriffe \u201egerundet\u201c, \u201eVerwendung als Putztr\u00e4ger\u201c, bzw. \u201ePutz\u201c sowie \u201eAu\u00dfenseite\u201c der Auslegung.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Merkmals 1.2 ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die deutsche \u00dcbersetzung der Patentschrift, Anlage L 5, von \u201erunden Vorspr\u00fcngen\u201c spricht, w\u00e4hrend die englische Patentschrift im Original \u201erounded protrusions\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) vorsieht, was als \u201egerundete\u201c oder \u201everrundete\u201c (im Sinne von \u201eabgeschliffene\u201c) Vorspr\u00fcnge zu \u00fcbersetzen w\u00e4re (vgl. das Urteil des BGH in dem von der Beklagten gef\u00fchrten Nichtigkeitsklageverfahren gegen das Klagepatent, Urteil vom 17.05.2011, Az. X ZR 131\/08, Rn. 17). Entscheidend f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents ist die Fassung der Patentanspr\u00fcche in der vom Anmelder gew\u00e4hlten Verfahrenssprache, Art. 70 Abs. 1, 3 EP\u00dc (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 5). Entscheidend ist mithin nach der Lehre der Klagepatents, dass die Vorspr\u00fcnge, welche die Verputzplatte aufweisen soll, hohl und gerundet ausgebildet sind. Eine kreisrunde Ausbildung ist nach der Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, vielmehr stellt das Klagepatent die genaue Ausbildung insoweit in das Belieben des Fachmanns. Auch funktional ist ein bestimmter Radius nicht erforderlich, was der Fachmann der Klagepatentschrift entnehmen kann, welche darauf hinweist, dass zwar in den Figuren 1 und 2 der Formbuckel 4 als invers abgestumpfter Konus geformt sei, jedoch auch jede andere Form wie z.B. die einer invers abgeflachten Pyramide ebenfalls m\u00f6glich sei (vgl. Abschnitt [0027] der \u00fcbersetzten Klagepatentschrift). Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann auch die in den Abschnitten [0031] und [0035] der Klagepatentschrift beschriebenen und in den Figuren 3 und 5 dargestellten Ausbildungen hinsichtlich der kreisrunden Form nicht als zwingend, wobei die Figuren und die beschreibenden Abschnitte sich ohnehin lediglich auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform des Klagepatents beziehen, auf welche die Lehre des Klagepatents nicht reduziert werden kann. Aus den Figuren l\u00e4sst sich wiederum erkennen, dass die Rundungen der Vorspr\u00fcnge in radialer Richtung ausgebildet sein sollen, also Rundungen, die bei einer Draufsicht auf die Vorspr\u00fcnge von der Seite aus, in deren Richtung sie hervorstehen, erkennbar sind (vgl. Figuren 3 und 5). Die Rundungen beziehen sich dagegen nicht auf das Profil der Hinterschneidungen von der Seite aus betrachtet (vgl. Figuren 4 und 6) (vgl. BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verwendung der Platte f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass diese als Verputzplatte verwendet werden soll, insbesondere als eine Wand-\/Fu\u00dfboden-Pflaster\/Verputzplatte mit mehreren umgekehrten Buckeln oder Profilen, die als Verankerung f\u00fcr den auf die Platte applizierten M\u00f6rtel wirken (vgl. Abschnitt [0016] der Klagepatentschrift). Die Patentschrift, welche insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube), gibt dem Fachmann hierdurch zu erkennen, dass sie einen weites Begriffsverst\u00e4ndnis von \u201ePutz\u201c, bzw. \u201eVerputzplatte\u201c vorsieht. Nicht nur eine Verwendung f\u00fcr das Verputzen im Sinne der deutschen DIN-Normen im Rahmen eines Ausgleichens von Unebenheiten und Erstellung eines fl\u00e4chigen und ebenen Untergrunds auf W\u00e4nden mit Putz im Sinne der DIN-Normen, sondern auch eine Verwendung f\u00fcr M\u00f6rtel, mit dem der Fu\u00dfbodenbelag aufgebracht\/\u201cverklebt\u201c wird, wird vom Klagepatent offenbart und vom Schutzumfang des Klagepatentanspruchs mit umfasst (Fu\u00dfboden-Pflaster-Verputzplatte, auf die M\u00f6rtel appliziert wird). Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zudem im Vergleich zu dem vom Klagepatent aufgef\u00fchrten Stand der Technik, welcher Platten umfasst, die im Zusammenhang mit D\u00fcnnbettm\u00f6rtel zur Befestigung von Fliesen verwendet werden (vgl. Abschnitte [0003], [0004], welche sich, wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat und die Beklagten nicht bestreiten, mit einer Vorversion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befassen), bzw. von Kunststoffm\u00f6rtel Gebrauch machen (vgl. Abschnitt [0013]). An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent die Nutzung von M\u00f6rtel anstelle von Putz im Sinne der deutschen DIN-Normen nicht, wodurch es dem Fachmann zu erkennen gibt, dass es die Verwendung von M\u00f6rtel, bzw. die Verwendung der Platten im Zuge des Befestigens von Fu\u00dfbodenbelag\/ -fliesen, nicht ausschlie\u00dfen will, sondern als selbstverst\u00e4ndlich voraussetzt. Dieses Verst\u00e4ndnis steht entgegen dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs im gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsklageverfahren. Dass der Bundesgerichtshof die Verwendung des Klagepatents auf eine reine Verputzplatte, auf die Putz im Sinne der DIN-Normen aufgetragen wird, beschr\u00e4nkt hat, ist seiner Entscheidung nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Begriffs \u201eAu\u00dfenseite\u201c in Merkmal 2.1, bzw. hinsichtlich des Merkmals 2.2 f\u00fchrt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Nichtigkeitsklageverfahren, dort Rn. 14, aus, dass es f\u00fcr den Fachmann ersichtlich sei, dass der Putz nicht auf der Seite aufgetragen werden kann, mit der die Platte an die Wand oder auf den Boden montiert wurde. Die Montage verschlie\u00dft diesen Bereich und macht ihn f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Putzauftrag unzug\u00e4nglich. Der Putz kann nur von au\u00dfen auf die Platte aufgetragen werden, also auf die Seite, die sich gem\u00e4\u00df dem ersten Halbsatz des Merkmals 2.1 nach der Montage als die Au\u00dfenseite der Platte darstellt und demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Montage der Platte gerade nicht verwendet wurde. Diesen Ausf\u00fchrungen schlie\u00dft sich die Kammer an.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Dies ist nur hinsichtlich der Merkmale 1.2 und 2 streitig, so dass Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen unterbleiben k\u00f6nnen. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung liegt jedoch auch hinsichtlich der streitigen Merkmale vor.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist hohle Vorspr\u00fcnge auf. Diese Vorspr\u00fcnge weisen Abrundungen auf, die bei einer Draufsicht auf die Vorspr\u00fcnge von der Seite aus, in deren Richtung sie hervorstehen, als solche erkennbar sind. Die Seiten der Vorspr\u00fcnge treffen nicht im rechten Winkel aufeinander, sondern die Treffpunkte sind verrundet.<\/p>\n<p>Dass sie im Querschnitt nicht kreisrund ausgebildet sind, ist aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht erheblich. Die Rundungen sind zudem mit blo\u00dfem Auge deutlich zu erkennen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob es ausreichen w\u00fcrde, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich \u201eArtefakte\u201c von Rundungen aufweisen w\u00fcrde, wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausf\u00fchrten.<\/p>\n<p>Die Platten werden zudem in der vom Klagepatent vorgesehenen Weise verwendet, wozu die Beklagten die Platten sinnf\u00e4llig hergerichtet haben.<\/p>\n<p>Da es sich beim Klagepatent um ein Verwendungspatent handelt, ist f\u00fcr eine unmittelbare Benutzung der patentierten Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 PatG erforderlich, dass die von den Beklagten hergestellte Platte als Verputzplatte, bzw. als Putztr\u00e4ger im Sinne des Merkmals 2 des Klagepatentanspruchs verwendet wird. Die unter Schutz gestellte Verwendung eines an sich nicht gesch\u00fctzten Gegenstandes beginnt nach herrschender Rechtsprechung bereits mit der sinnf\u00e4lligen Herrichtung des Erzeugnisses. Das kann nicht nur durch eine besondere Gestaltung des Stoffes oder der Sache, sondern auch durch eine dem Stoff oder der Sache beim Vertrieb beigegebene Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels oder in sonstiger Weise geschehen (BGH GRUR 1992, 305 (308) \u2013 Heliumeinspeisung; GRUR 1990, 505 (506) \u2013 Geschlitzte Abdeckfolie; GRUR 1990, 508 (509) \u2013 Spreizd\u00fcbel; GRUR 1982, 548 (549) \u2013 Sitosterilglykoside; LG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2004, 193 (194) \u2013 Ribavirin; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 PatG Rn 50 m.w.N.). Die Schutzwirkungen eines Verwendungspatents laufen daher auf einen zweckgebundenen Sachschutz hinaus. Nicht der Stoff an sich, aber wohl der Stoff in der sinnf\u00e4llig hergerichteten Form wird im Ergebnis so behandelt, als ob f\u00fcr ihn zweckgebundener Sachschutz best\u00fcnde (Kra\u00dfer, Patentrecht 6. Aufl., S. 780 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung \u201eAntivirusmittel\u201c dazu ausgef\u00fchrt, dem zweckgebundenen Stoffschutz wohne ein finales Element, n\u00e4mlich eine bestimmte Zweckverwirklichung inne. Werde dieser Zweck weder angestrebt, noch zielgerichtet erreicht, sondern ein anderer als der im Patentanspruch genannte Zweck verwirklicht, scheide eine Benutzung der patentierten Erfindung aus. Zur Beantwortung der Frage, ob der im Patent genannte oder ein anderer Zweck verfolgt wird, sei ein praktisch vern\u00fcnftiger Ma\u00dfstab anzulegen, der f\u00fcr sophistische Betrachtungsweisen keinen Raum lasse. Dass sich eine Sache oder ein Stoff f\u00fcr die im Klagepatent genannte Verwendung eigne, besage noch nicht, dass die Sache oder der Stoff diesen Zweck auch verwirkliche. Zur Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre m\u00fcsse vielmehr hinzukommen, dass der der Erfindung innewohnende Zweck im Sinne der konkreten Zielrichtung der patentierten Lehre in einem praktisch erheblichen Umfang erreicht werde. (BGH GRUR 1XXX, 794 (795-796) \u2013 Antivirusmittel).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine unmittelbare Benutzung der patentierten Erfindung durch die Beklagten zu bejahen. Ihrem eigenen Vortrag nach liefern die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an den Gro\u00dfhandel und an Handwerksbetriebe, die sich ihrerseits um die fachgerechte Verlegung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00fcmmern. Fachgerecht bedeutet nach dem Vortrag der Beklagten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beim Fliesenverlegen als \u201eEntkopplungs-Matte\u201c genutzt wird. Hierzu wird auf einen ebenfl\u00e4chigen und tragf\u00e4higen Untergrund Fliesenkleber (D\u00fcnnbettm\u00f6rtel) aufgetragen. Darin wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrem r\u00fcckseitigen Vlies vollfl\u00e4chig verklebt, wobei sich das Gewebe in dem Kleber mechanisch verankert. Der Fliesenbelag wird im D\u00fcnnbettverfahren direkt oberseitig auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verlegt, wobei sich der Fliesenkleber (D\u00fcnnbettm\u00f6rtel) in den hinterschnittenen quadratischen Vertiefungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verankert.<\/p>\n<p>Hierin liegt eine Verwendung im Sinne des Klagepatents. Der D\u00fcnnbettm\u00f6rtel, welcher unter den Begriff \u201ePutz\u201c im Sinne des Klagepatents f\u00e4llt, wird auf der Au\u00dfenseite der Platte aufgetragen und verankert sich in den Kavit\u00e4ten der Vorspr\u00fcnge.<\/p>\n<p>Die Tr\u00e4gerplatte-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az. Xa ZR 116\/07, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil in dem dort entschiedenen Rechtsstreit nicht die angegriffene Verputzplatte Gegenstand war und die Erfindung nach dem Klagepatent lediglich vor dem Hintergrund eines privaten Vorbenutzungsrechtes beurteilt wurde und dieses nicht nach Verletzungsma\u00dfst\u00e4ben ausgelegt werden musste.<\/p>\n<p>Unbeachtlich im Hinblick auf das kl\u00e4gerische Verwendungspatent ist zudem entgegen dem Vorbringen der Beklagten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anders als im Klagepatent offenbart hergestellt wird; auf die Art der Herstellung kommt es beim kl\u00e4gerischen Verwendungspatent nicht an.<\/p>\n<p>Zu der oben angef\u00fchrten Art der Verwendung werden die Abnehmer von den Beklagten angeleitet. Sie geben ihren Abnehmern unstreitig nicht nur auf ihrer Internetseite, sondern auch in ihrem Prospektblatt \u201eB\u201c und in dem Beiblatt zum Produkt vor, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie oben beschreiben verwenden sollen (vgl. Anlagen B 8, L 25, 26, 27 und 40).<\/p>\n<p>Die von der Rechtsprechung vorgenommene Vorverlagerung der Wirkung des Verwendungspatents \u00fcber das sinnf\u00e4llige Herrichten ist durch die Einf\u00fchrung des \u00a7 10 PatG auch nicht \u00fcberholt und gilt vielmehr weiterhin (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 188 ff.; Kra\u00dfer, a.a.O. S. 780 ff; Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rn. 40 ff). Es sind keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung zum sinnf\u00e4lligen Herrichten \u00fcberhaupt bedacht hat, geschweige denn ausschlie\u00dfen wollte, als er den \u00a7 10 PatG schuf, welcher das durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte und vom Bundesgerichtshof \u00fcbernommene Rechtsinstitut der mittelbaren Patentverletzung gesetzlich verankern sollte (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 Rn. 1).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Den Beklagten steht kein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG 1976 (IntPat\u00dcG) zu.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG, welcher mittlerweile abgeschafft wurde, aber \u2013 weil das Klagepatent vor dem 01.05.2008 im Europ\u00e4ischen Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde &#8211; f\u00fcr das Klagepatent noch gilt, Art. XI \u00a7 4 IntPat\u00dcG, darf, wenn die \u00dcbersetzung in der europ\u00e4ischen Patentschrift fehlerhaft ist, derjenige, der im Inland in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung die Benutzung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents gem\u00e4\u00df der Schrift DE 699 11 XXX T2 liegt eine derartige Fehlerhaftigkeit bez\u00fcglich der Begriffe \u201eVerputzmaterial\u201c und \u201eVerputzplatte\u201c \u2013 von \u201eplaster\u201c und \u201eplaster plate\u201c nicht vor. Hierin ist schon kein \u00dcbersetzungsfehler zu sehen, da \u201eplaster\u201c sich sowohl mit \u201ePutz\u201c, als auch mit \u201eM\u00f6rtel\u201c \u00fcbersetzen l\u00e4sst. Dass sich der Begriff \u201ePutz\u201c nicht auf Putz in Sinne der DIN-Normen bezieht, ergibt sich \u2013 wie bereits er\u00f6rtert \u2013 bereits aus der Patentschrift, auch in ihrer deutschen \u00dcbersetzung, welche insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt.<\/p>\n<p>Ein \u00dcbersetzungsfehler im Sinne eines inhaltlichen \u00dcbersetzungsmangels liegt jedoch in der \u00dcbersetzung des Begriffs \u201erounded\u201c mit \u201erund\u201c anstelle von \u201egerundet\u201c oder \u201everrundet\u201c. Diese fehlerhafte \u00dcbersetzung bietet allerdings keine Grundlage f\u00fcr einen guten Glauben seitens der Beklagten. In der \u00dcbersetzungsschrift DE\/EP 1 068 XXX T1 war die \u00dcbersetzung noch zutreffend, hier wurde in Anspruch 1 die \u201eVerwendung einer Platte als Verputzplatte (201; 401), wobei die Platte mehrere hohle, gerundete Vorspr\u00fcnge\u2026\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) beansprucht. Bereits zu diesem Zeitpunkt war f\u00fcr die Beklagten mithin ersichtlich, dass keine runden, sondern vielmehr gerundete Vorspr\u00fcnge Schutzinhalt des Klagepatents sein sollten. Die Beklagten konnten sich auch nicht darauf verlassen, dass mit der \u00dcbersetzungsschrift T2 eine Pr\u00e4zisierung der \u00dcbersetzungsschrift T1 erfolgen sollte, wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vortrugen. H\u00e4tten die Beklagten eine derartige Pr\u00e4zisierung in Betracht gezogen, h\u00e4tten sie die Originalschrift, welche zur Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents gem. Art. 70 Abs. 1, 3 EP\u00dc entscheidend ist, heranziehen m\u00fcssen, wodurch der \u00dcbersetzungsfehler offenbart worden w\u00e4re. Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, wo in der Patentbeschreibung dem Umstand, dass die Vorspr\u00fcnge rund sind, keine wesentliche Bedeutung beigemessen wird und f\u00fcr den Leser der Schrift deshalb von vornherein Anlass bestand, sich zu fragen, ob mit \u201erund\u201c eine vollst\u00e4ndige, kreisrunde Ausgestaltung gemeint sein kann und ob das Klagepatent sich insoweit nicht haupts\u00e4chlich von in der Beschreibung nicht als gleichwertig aufgez\u00e4hlten Formen wie l\u00e4nglichen Schlitzen abgrenzen will.<\/p>\n<p>Indiziell spricht gegen die Gutgl\u00e4ubigkeit der Beklagten weiterhin, dass sie, obwohl der Rechtsstreit seit dem Jahr 2005 rechtsh\u00e4ngig ist, ihr Weiterbenutzungsrecht erst nunmehr, nach anwaltlicher Beratung, geltend machen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O. Rn. 1344).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Den Beklagten steht zudem kein Vorbenutzungsrecht gem. \u00a7 12 PatG zu. Ein solches st\u00fcnde den Beklagten selbst dann nicht zu, wenn die Kl\u00e4gerin die Priorit\u00e4t des norwegischen Patentes vom 08.04.1998 nicht wirksam in Anspruch genommen h\u00e4tte, so dass die Wirksamkeit der Inanspruchnahme dahingestellt bleiben kann.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr ein Vorbenutzungsrecht im Sinne des \u00a7 12 PatG w\u00e4re, dass die Beklagten vor dem Anmeldedatum, also sp\u00e4testens vor dem 07.04.1999 bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten vor dem 07.04.1999 im Inland Benutzungshandlungen im Sinne der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG vorgenommen hatten, tragen die Beklagten bereits selbst nicht vor. Ihren Vortrag ist jedoch auch nicht hinreichend, um annehmen zu k\u00f6nnen, dass die Beklagten zum 07.04.1999 bereits Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hatten.<\/p>\n<p>Erforderlich ist hierf\u00fcr nicht nur, dass die Beklagten den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst hatten, die Erfindung gewerblich zu benutzen. Erforderlich ist weiterhin auch, dass die Beklagten bereits solche Vorkehrungen (technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art) initiiert hatten, die die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiteten. Die Benutzung der Erfindung im Sinne der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG muss aufgrund der getroffenen Veranstaltungen im Anschluss an den Priorit\u00e4tstag greifbar zu erwarten gewesen sein. Ma\u00dfgeblich ist nicht die rein subjektive Willenslage, sondern ob die gesamten Umst\u00e4nde f\u00fcr einen unbefangenen Beobachter erkennen lassen, dass die Benutzungsaufnahme bevorsteht (vgl. K\u00fchnen, a.a.O. Rn. 1314).<\/p>\n<p>Ihrem eigenen Vortrag zufolge hatten die Beklagten zwar bereits am 29.03.1999 eine Besprechung mit der damaligen Herstellerin und Lieferantin der Beklagten zu 1), der Firma A GmbH &amp; Co. KG, in welcher die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besprochen wurde. Hierzu hatte der Beklagte zu 3 dem Vortrag der Beklagten folgend auch schon Skizzen vorbereitet (vgl. Anlage B 17 S. 3, 4). Zum Zeitpunkt der Besprechung gab es aber noch keinen Prototypen und es fehlte auch noch an dem Werkzeug, um den Prototypen herzustellen. Hierzu musste zun\u00e4chst eine vorhandene Laborwalze ver\u00e4ndert werden. Mit der Herstellung eines Labormusters wurde erst am 06.04.1999 (einen Tag vor der Anmeldung des Klagepatents) begonnen und erst am 13.04.1999 wurde das erste Labormuster \u00fcbersendet, welches am 17.04.1999 vom Beklagten zu 3 gebilligt wurde. Diesbez\u00fcglich wurde R\u00fccksprachebedarf angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Zum Anmeldetag waren die Beklagten demnach weder im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, noch hatten sie bereits ein Labormuster gefertigt oder befanden sich in Besitz des hierf\u00fcr ben\u00f6tigte Werkzeugs. Auch das Werkzeug f\u00fcr die Massenproduktion stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verf\u00fcgung, sondern wurde erst am 11.06.1999, \u00fcber zwei Monate nach der Klagepatentanmeldung, erworben. Diese Umst\u00e4nde lassen die alsbaldige Benutzungsaufnahme f\u00fcr einen unbefangenen Betrachter nicht erkennen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der sinnf\u00e4lligen Herrichtung sowie des Anbietens, In-Verkehr-Bringens und Gebrauchens sowie der weiteren Einfuhr und des weiteren Besitzes derartig hergerichteter Platten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer den Umst\u00e4nden angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG. Die Beklagten zu 1.) und 2.) als Fachunternehmen sowie der Beklagte zu 3.) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Fachunternehmen h\u00e4tten bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass die von ihnen benutzte Erfindung Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung war. Erkennbar war insbesondere, dass der nach der T2-Schrift \u00fcbersetzte Patentanspruch 1 einen \u00dcbersetzungsfehler enthielt, s.o.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die Umst\u00e4nde zur Bezifferung einer angemessenen Entsch\u00e4digung darzulegen und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht die Verj\u00e4hrung der Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche droht, Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG i.V.m. \u00a7 141 PatG.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Zudem hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entsch\u00e4digung und den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, wobei die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet werden.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Zu einer \u2013 nochmaligen &#8211; nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber das gegen das Klagepatent eingeleitete Nichtigkeitsverfahren durch die A GmbH &amp; Co. KG besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Dies gilt aufgrund des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits fraglich, ob der Rechtsstreit, der im Hinblick auf die von den Beklagten gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage bereits mit Beschluss vom 26.10.2006 ausgesetzt wurde und erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2011 \u2013 mithin f\u00fcnf Jahre, bzw. \u00bc der Schutzdauer des Klagepatents sp\u00e4ter &#8211; wieder aufgenommen wurde, \u00fcberhaupt noch ein weiteres Mal zu Lasten der Kl\u00e4gerin ausgesetzt werden kann, bzw. ob der Ermessensspielraum nicht zumindest deutlich reduziert ist.<\/p>\n<p>Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil auch ein z\u00f6gerliches Verhalten des Verletzers bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle). Derjenige, der z\u00f6gerlich handelt, verdient n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht den &#8222;Schutz&#8220; einer Aussetzung (siehe LG D\u00fcsseldorf, a.a.O. mit Verweis auf OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.01.2000 &#8211; 2 U 25\/98).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend kommt im Streitfall schon deshalb eine Aussetzung der Verhandlung kein weiteres Mal in Betracht, weil die von den Beklagten \u00fcberreichte Nichtigkeitsklage der A GmbH &amp; Co. KG, welche unter dem 26.09.2011 beim Bundespatentgericht erhoben wurde, mit Schriftsatz vom 28.09.2011 und damit keine drei Wochen vor dem Haupttermin bei Gericht eingereicht wurde, so dass die Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit gehabt hat, binnen angemessener Frist sachgerecht auf die Nichtigkeitsklage zu erwidern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der von den Beklagten zur Akte gereichten Nichtigkeitsklage um die Nichtigkeitsklage eines Dritten handelt, auf deren fr\u00fchere Erhebung die Beklagten selbst keinen Einfluss gehabt haben. Denn wenn schon der Verletzungsbeklagte, der selbst z\u00f6gerlich handelt, indem er nicht binnen angemessener Frist Nichtigkeitsklage erhebt, den &#8222;Schutz&#8220; einer Aussetzung nicht verdient, verdient diesen erst recht nicht derjenige Beklagte, der es vers\u00e4umt, rechtszeitig in seinem eigenen Nichtigkeitsverfahren s\u00e4mtliche relevanten Entgegenhaltungen vorzubringen und dann erst kurz vor dem Verhandlungstermin eine von dritter Seite eingereichte weitere Nichtigkeitsklage pr\u00e4sentiert (vgl. LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Beklagten und die jetzige Nichtigkeitskl\u00e4gerin eng hinsichtlich der Entwicklung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammen gearbeitet haben und Entgegenhaltungen der jetzigen Nichtigkeitskl\u00e4gerin, welche in dem nunmehr anh\u00e4ngigen, zweiten Nichtigkeitsklageverfahren erstmalig vorgebracht werden (vgl. Anlage B 26), aufgrund dieser engen Zusammenarbeit auch den Beklagten bekannt h\u00e4tten sein m\u00fcssen.<br \/>\nOb es zugunsten der Beklagten im Rahmen des Aussetzungsermessens ber\u00fccksichtigt werden muss, wenn die Kl\u00e4gerin kein dem Klagepatent entsprechendes Produkt auf dem deutschen Markt vertreibt, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dem die Beklagten nicht widersprochen haben, vertreibt die Kl\u00e4gerin ein solches, von ihr hergestelltes Produkt \u00fcber die Firma E (vgl. von der Kl\u00e4gerin im Termin eingereichte Anlage L 41).<br \/>\nVIII.<\/p>\n<p>Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz gem. \u00a7 712 ZPO war nicht zu entsprechen, weil die Beklagten die erforderlichen Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>In Betracht kommen k\u00f6nnte der Vollstreckungsschutz allenfalls im Hinblick auf die Verurteilung zur Unterlassung. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht hat ohnehin keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt. Hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs ist ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, weil die Verurteilung unter Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt erfolgt ist und daher ein Bekanntwerden von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen nicht droht (BGH GRUR 1978, 726). F\u00fcr den Fall einer Vollstreckung aus der Kostenentscheidung ist die Beklagte durch die Regelung des \u00a7 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausreichend gesch\u00fctzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, juris Rz 108 ff. \u2013 Fahrbare Betonpumpe).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs gilt, dass im allgemeinen zwar auf Seiten des Schuldners die Voraussetzung des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO &#8211; der nicht zu ersetzende Nachteil &#8211; gegeben ist, dass jedoch gleichwohl im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 2 ZPO in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf a.a.O. mit Verweis auf OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1991, 188 (189 ff.) &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten im konkreten Fall reicht hierzu nicht aus. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Systemkomponente auf \u201etausenden von Baustellen verlegt wird\u201c und \u201eunabsehbare Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche, Schadensersatzanspr\u00fcche sowie Konventionalstrafen gegen die Beklagten\u201c geltend gemacht w\u00fcrden, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr geliefert werden k\u00f6nnte, dass mithin der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie auch die damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten eingestellt werden m\u00fcssten, ist die \u00fcbliche, &#8222;normale&#8220; Folge des Unterlassungsgebots und begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich keinen besonderen Umstand. Das laufende Bauprojekte nicht vorangetrieben werden k\u00f6nnen, weil nach dem Vortrag der Beklagten keine gleichwertige Ersatzl\u00f6sung zur Verf\u00fcgung steht und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Fliesenbranche unentbehrlich geworden ist, ist als Drittinteresse im Rahmen des \u00a7 712 ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.).<\/p>\n<p>Hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO, wie z.B. eine Insolvenz der Beklagten, welche aufgrund der Unterlassungsvollstreckung nicht nur m\u00f6glich, sondern unmittelbar greifbar ist, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Selbst wenn die Beklagten hierzu jedoch vorgetragen h\u00e4tten, w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten bereits seit dem Aussetzungsbeschluss der Kammer vom 26.10.2006 wissen, dass die Kammer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr patentverletzend erachtet. Die positive Feststellung der Patentverletzung \u2013 ob wortsinngem\u00e4\u00df oder mittelbar &#8211; ist Voraussetzung f\u00fcr die Aussetzung, welche lediglich bei einer Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Nichtigkeitsklageverfahren im Sinne des \u00a7 148 ZPO in Betracht kommt. Dass die Beklagten die f\u00fcnf Jahre anhaltende Aussetzung des Rechtsstreits nicht dazu genutzt haben, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch ein Folgeprodukt zu ersetzen, sondern stattdessen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weitl\u00e4ufig weiter auf den Markt gebracht haben, so dass diese nach eigenem Bekunden der Beklagten bei mindestens 25.000 Bauvorhaben eingesetzt wird, ist nicht zu Lasten der Kl\u00e4gerin, deren Schaden hierdurch potenziert wird, sondern zu Lasten der Beklagten zu bewerten.<br \/>\nIX.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1779 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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