{"id":1556,"date":"2011-06-16T17:00:05","date_gmt":"2011-06-16T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1556"},"modified":"2016-04-22T09:51:57","modified_gmt":"2016-04-22T09:51:57","slug":"4a-o-4510-notlaschenverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1556","title":{"rendered":"4a O 45\/10 &#8211; Notlaschenverbinder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1703<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Juni 2011, Az. 4a O 45\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5143\">2 U 72\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Notlaschenverbinder f\u00fcr das Halten zweier einen Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen zwischen zwei sich gegen\u00fcberliegenden Stempeln, wobei ein erster Stempel an einem den Schienensto\u00df untergreifenden B\u00fcgel festgelegt ist und der zweite Stempel auf einer Achse einer Schraube angeordnet und durch Drehen der Schraube gegen\u00fcber dem B\u00fcgel verstellbar ist,<\/p>\n<p>wobei der B\u00fcgel von einem Kopf der Schraube und dem zweiten Stempel eingefasst ist und wobei der Kopf formschl\u00fcssig und verdrehsicher in einer Ausnehmung einer an dem B\u00fcgel festlegbaren Sicherungsplatte gefangen ist, wobei von einem geschlossenen umlaufenden Rand der Ausnehmung der Kopf vollst\u00e4ndig umschlossen wird, wobei die Sicherungsplatte zwei vorstehende Schenkel aufweist, die bei aufgesetzter Sicherungsplatte den B\u00fcgel zwischen sich einfassen, wobei die freien Enden der Schenkel dem B\u00fcgel vorstehen und fluchtende Durchbrechungen aufweisen f\u00fcr ein Eindringen eines Sicherungsbolzens,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>es sei denn, diese Handlungen erfolgen f\u00fcr Lieferungen der Beklagten zu 1) unmittelbar an die A AG im Rahmen der Freigabeerkl\u00e4rung der A AG vom 01.03.2005.<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 29.08.2004 der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die Zeit vom 30.08.2004 bis zum 22.11.2004 der Kl\u00e4gerin und der A AG gemeinsam und seit dem 23.11.2004 der Kl\u00e4gerin und der A AG gemeinsam \u00fcber den Umfang der vorstehend beschriebenen und seit dem 01.12.2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>(1) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>(2) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und<\/p>\n<p>(3) unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>(a) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>c) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ausf\u00fchrungen zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner f\u00fcr die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 29.08.2004 der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die Zeit vom 30.08.2004 bis zum 22.11.2004 der Kl\u00e4gerin und der A AG gemeinsam und seit dem 23.11.2004 der Kl\u00e4gerin und der A AG gemeinsam allen Schaden zu ersetzen, der ihr\/ihnen durch die vorstehend bezeichneten und seit dem 01.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird,<\/p>\n<p>3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>4. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist mit der A AG eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 203 11 XXX.2 (Klagegebrauchsmuster), das am 21.07.2003 angemeldet, am 25.09.2003 im Register eingetragen und am 30.10.2003 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Urspr\u00fcnglich war allein die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters im Register eingetragen. Seit dem 30.08.2004 war neben ihr auch die A AG und statt dieser seit dem 23.11.2003 die A AG im Register eingetragen. Die A AG ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und betreibt das Schienennetz der A AG. Ihre Anteile werden zu 100 % von der A AG gehalten.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Notlaschenverbinder f\u00fcr einen Schienensto\u00df. Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 des Gebrauchsmusters lauten:<\/p>\n<p>1. Notlaschenverbinder f\u00fcr das Halten zweier einen Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen zwischen zwei sich gegen\u00fcberliegenden Stempeln, wobei ein erster Stempel an einem den Schienensto\u00df untergreifenden B\u00fcgel festgelegt ist und der zweite Stempel auf einer Achse einer Schraube angeordnet und durch Drehen der Schraube gegen\u00fcber dem B\u00fcgel verstellbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der B\u00fcgel (2) von einem Kopf (14) der Schraube (13) und dem zweiten Stempel (7) eingefasst ist und dass der Kopf (14) formschl\u00fcssig und verdrehsicher in einer Ausnehmung (16) einer an dem B\u00fcgel (2) festlegbaren Sicherungsplatte (17) gefangen ist.<\/p>\n<p>2. Notlaschenverbinder nach Anspruch 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass von einem geschlossenen umlaufenden Rand der Ausnehmung (16) der Kopf (14) vollst\u00e4ndig umschlossen wird.<\/p>\n<p>3. Notlaschenverbinder nach einem oder mehreren der vorangehenden Anspr\u00fcche,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Sicherungsplatte (17) zwei vorstehende Schenkel (18, 19) aufweist, die bei aufgesetzter Sicherungsplatte (17) den B\u00fcgel (2) zwischen sich einfassen.<\/p>\n<p>4. Notlaschenverbinder nach einem oder mehreren der vorangehenden Anspr\u00fcche,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die freien Enden (20, 21) der Schenkel (18, 19) dem B\u00fcgel (2) vorstehen und fluchtende Durchbrechungen (22, 23) aufweisen f\u00fcr ein Eindringen eines Sicherungsbolzens (24).<\/p>\n<p>Nachfolgend sind in leicht verkleinerter Form aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung in verschiedenen Ansichten abgebildet.<\/p>\n<p>Zur Sicherung eines einfachen Querbruchs einer Schiene sieht die jedenfalls f\u00fcr das Schienennetz der A AG geltende Richtlinie 824.6010 (Schienenbr\u00fcche und -fehler baulich sichern und beseitigen) eine Notlaschenverbindung vor. Nach der Richtlinie sind in Betriebsgleisen der A AG nur bestimmte Notlaschensicherungen und Notlaschen zur Sicherung von Schienenbr\u00fcchen und -fehlern freigegeben. Dazu geh\u00f6rt auch eine Universalschraubzwinge mit Spindelbolzen, Sicherung und Federstecker gem\u00e4\u00df der nachstehenden Zeichnung Nr. 718.470 0001. Wann die Richtlinie in Kraft trat, ist zwischen den Parteien streitig. Seit 2004 wurden nur noch solche Zwingen als Notlaschenverbinder von der A AG akzeptiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, ist als Zulieferer von Produkten f\u00fcr den Gleis- und Weichenbau, den Oberleitungsbau, die Instandhaltung und den R\u00fcckbau t\u00e4tig. Zu ihren Kunden geh\u00f6ren auch die A AG und die A AG. Neben anderen Produkten stellt die Beklagte zu 1) her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Notlaschenverbinder f\u00fcr einen Schienensto\u00df.<\/p>\n<p>Am 17.12.2004 stellte die Beklagte zu 1) bei der A AG einen Antrag auf Anwenderfreigabe f\u00fcr eine modifizierte Universalschraubzwinge gem\u00e4\u00df der Zeichnung Nr. 718.470 0001. Mit Schreiben vom 01.03.2005 erkl\u00e4rte die A AG, sie sei aufgrund des Gebrauchsmusterschutzes f\u00fcr diese Schraubzwinge patentrechtlichen Vorgaben unterworfen, so dass sie die Freigabe nur f\u00fcr den Einsatz im Netz der A AG erteilen k\u00f6nne und f\u00fcr Lieferungen oder den Verkauf an Dritte die Zustimmung der Kl\u00e4gerin erforderlich sei. Wegen des genauen Wortlauts der Freigabeerkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Januar 2006 bezog die Beklagte zu 1) von der Kl\u00e4gerin 500 St\u00fcck Umr\u00fcsts\u00e4tze, mit denen die bislang verwendeten Notlaschenverbinder auf die neue Bauform (das ist die Universalschraubzwinge gem\u00e4\u00df der Zeichnung Nr. 718.470 0001) umger\u00fcstet werden konnten.<\/p>\n<p>Am 02.12.2009 ver\u00e4u\u00dferte die Beklagte zu 1) der B GmbH in C und am 23.11.2009 der D GmbH in Bochum mehrere Notlaschenverbinder gem\u00e4\u00df der Zeichnung Nr. 718.470 0001 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachstehenden Abbildungen zeigen Aufnahmen der von der Beklagten zu 1) gelieferten Notlaschenverbinder nebst Sicherungsplatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Freigabeerkl\u00e4rung gestatte es der Beklagten zu 1) nur, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Notlaschenverbinder an die A AG zu liefern, nicht aber an sonstige Dritte. Die Beklagte zu 1) sei bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen daher auch nicht als verl\u00e4ngerte Werkbank der A AG t\u00e4tig geworden. Der Beklagten zu 1) sei es auch gestattet gewesen, die Umr\u00fcsts\u00e4tze zur Nachr\u00fcstung von Schienensicherungen alter Bauart zu verwenden und im Rahmen der Freigabeerkl\u00e4rung zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, Ende 2002 sei der Beklagte zu 2) von Herrn Helmut E, einem Mitarbeiter der A AG, darauf angesprochen worden, einen Notlaschenverbinder herzustellen. Herr E habe dabei dem Beklagten zu 2) die Nachteile der herk\u00f6mmlichen Sicherung der Schraubzwinge anhand eines Notlaschenverbinders, wie er nachstehend abgebildet sei, erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Herr E habe erkl\u00e4rt, dass er den zur Sicherung der Schraube \u00fcber den Schraubkopf zu legenden B\u00fcgel durch eine Sicherungsplatte mit einer Ausnehmung ersetzen wolle, die den au\u00dfen liegenden Schraubkopf vollst\u00e4ndig umfasse. Er habe eine Schraubzwinge vorgestellt, bei der der au\u00dfen liegende Schraubkopf des Notlaschenverbinders durch eine Platte formschl\u00fcssig umfasst worden sei. Die Platte sollte durch einen Stift an der Schraubzwinge gesichert werden. Die nachstehende Abbildung zeige das von der A AG im Jahr 2002 gefertigte und dem Beklagten zu 2) vorgestellte Muster einer Sicherungsplatte.<\/p>\n<p>Herr E habe erl\u00e4utert, dass sich an der Sicherungsplatte zwei B\u00fcgel befinden sollten, die \u00fcber den K\u00f6rper der Schraubzwinge in das Innere der Zwingen ragen sollten und dort jeweils Bohrungen aufweisen sollten, durch die ein Federstecker zur Sicherung der Platte gesteckt werden k\u00f6nne. Da die Beklagte zu 1) kein Interesse an der Herstellung des neuen Notlaschenverbinders gehabt habe, sei die A AG in der Folgezeit an andere Unternehmen, darunter auch die Kl\u00e4gerin, herangetreten. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sei mit den Beklagten nicht getroffen worden. Weiterhin behaupten die Beklagten, die Lieferungen von Notlaschenverbindern an die F GmbH und an die D GmbH seien durch die Beklagte zu 1) als Unterauftragnehmerin erfolgt. Die beiden Abnehmer h\u00e4tten ihrerseits einen Auftrag von der A AG erhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, sie k\u00f6nnten sich auf die Benutzungsbefugnis der A AG als Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters berufen. Die Beklagte zu 1) habe als verl\u00e4ngerte Werkbank f\u00fcr die A AG gehandelt. Da sie bei der Lieferung der Notlaschenverbinder die Richtlinie 824.6010 habe einhalten m\u00fcssen, sei die Herstellung in der konkreten Form sogar entsprechend der ausdr\u00fccklichen und verbindlichen Weisung der A AG erfolgt. Zudem beziehe sich die Freigabeerkl\u00e4rung der A AG vom 01.03.2005 auf das gesamte Schienennetz der A AG, so dass \u201eDritte\u201c im Sinne dieser Freigabeerkl\u00e4rung nur solche Unternehmen seien, die ein anderes Schienennetz betreiben. Jedenfalls seien die Rechte der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersch\u00f6pft, weil die Beklagte zu 1) die Notlaschenverbinder mit Zustimmung der A AG in den Verkehr gebracht habe. Ersch\u00f6pfung sei auch eingetreten, weil die Kl\u00e4gerin selbst der Beklagten zu 1) Umr\u00fcsts\u00e4tze f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geliefert habe.<\/p>\n<p>Weiterhin stelle es eine wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarung dar, wenn die eine Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters \u2013 die A AG \u2013 die Nutzung au\u00dferhalb des DB-Netzes verbiete und die andere Mitinhaberin die Unterlassungsanspr\u00fcche geltend mache. Die Kl\u00e4gerin sei verpflichtet, die kostenlose Nutzung des Klagegebrauchsmusters au\u00dferhalb des DB-Netzes hinzunehmen, wenn die A AG die kostenlose Nutzung f\u00fcr ihr eigenes Schienennetz gestatte. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stelle im vorliegenden Fall ein Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot dar.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind die Beklagten der Ansicht, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei. Die gesch\u00fctzte Erfindung sei nicht neu, weil Herr E dem Beklagten zu 2) bereits im Jahr 2002 die Erfindung erl\u00e4utert habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Klage urspr\u00fcnglich auch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum vom 21.07.2003 bis zum 30.10.2003 geltend gemacht. Diesen Antrag hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt mit den Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 4 einen Notlaschenverbinder, mit dem zwei einen Schienensto\u00df \u00fcberdeckende Laschen gehalten werden k\u00f6nnen. Solche schraubzwingenartigen Notlaschenverbinder sind nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagegebrauchsmusterschrift im Stand der Technik bekannt. Sie f\u00e4nden paarweise bei Gleismontagearbeiten oder bei Schienenbr\u00fcchen Verwendung, um zwei Schienenenden zu verbinden, ohne diese selbst zu verschrauben oder zu verschwei\u00dfen. Solcher Art verbundene Schienenst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnten von Z\u00fcgen mit einer maximalen Geschwindigkeit von 160 km\/h \u00fcberfahren werden.<\/p>\n<p>\u00dcblicherweise, so die Gebrauchsmusterschrift, w\u00fcrden die beiden den Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen zwischen zwei sich gegen\u00fcberliegenden Stempeln gehalten. Dabei werde ein erster Stempel an einem den Schienensto\u00df untergreifenden B\u00fcgel festgelegt. Ein zweiter Stempel sei auf einer Achse einer Schraube angeordnet und durch Drehen der Schraube verstellbar. Um die beiden Laschen \u00fcber den Schienensto\u00df hinaus verspannen zu k\u00f6nnen, weise der Notlaschenverbinder eine verstellbare Schraubspindel auf, die an einem Ende in dem B\u00fcgel festgelegt sei und an ihrem anderen Ende den zweiten Stempel trage. Zwischen dem Auflager und B\u00fcgel befinde sich ein Sechskant der Schraubspindel, um den Abstand zwischen den beiden Stempeln verstellen zu k\u00f6nnen. Aufgrund dessen k\u00f6nnten die Laschen mittels eines an dem Sechskant angesetzten Maulschl\u00fcssels gegen die Schienenprofile verspannt werden.<\/p>\n<p>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Notlaschenverbindern wird in der Gebrauchsmusterschrift als nachteilig angesehen, dass bei Verwendung eines Maulschl\u00fcssels grunds\u00e4tzlich die Gefahr bestehe, bei unsachgem\u00e4\u00dfem Ansatz den Sechskant und damit die Schraubspindel derart zu besch\u00e4digen, dass sie nicht mehr gebrauchst\u00fcchtig sei. Weiterhin sei \u00fcber der Schraubspindel ein Sicherungsb\u00fcgel vorgesehen, damit sich die Verspannung der Laschen gegen die Schienenprofile beim \u00dcberfahren eines durch den bekannten Notlaschenverbinder gesicherten Schienensto\u00dfes nicht durch die Vibrationen l\u00f6se. Der Sicherungsb\u00fcgel \u00fcbergreife an einer Achse verschwenkbar in der Gebrauchslage mit einem Ausschnitt den Sechskant oberseitig und sichere ihn, indem er selbst und durch einen unterhalb der Achse der Spindel angeordneten Federstecker gegen ein Hochschlagen gesichert sei. Allerdings sei die Handhabung eines so gesicherten Notlaschenverbinders umst\u00e4ndlich, da bei ge\u00f6ffnetem Sicherungsb\u00fcgel mittels des Maulschl\u00fcssels in dem schon ohnehin beengten Raum zwischen der am Schienenprofil anliegenden Lasche die Verstellung des Abstandes der Stempel erfolge. Als besonders nachteilig wird in der Gebrauchsmusterschrift herausgestellt, dass sich die Spindel nach l\u00e4ngerem Gebrauch doch verstelle und damit die Stempel die den Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen freigeben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen Notlaschenverbinder zur Verf\u00fcgung zu stellen, der in einfacher Weise und bequem handhabbar ist und bei dem insbesondere eine Freigabe der den Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen sicher ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Notlaschenverbinder f\u00fcr das Halten zweier einen Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen zwischen zwei Stempeln;<br \/>\n2. der Notlaschenverbinder weist einen den Schienensto\u00df untergreifenden B\u00fcgel auf;<br \/>\n3. die Stempel liegen sich gegen\u00fcber, wobei<br \/>\n3.1 ein erster Stempel am B\u00fcgel festgelegt ist und<br \/>\n3.2 der zweite Stempel auf einer Achse einer Schraube angeordnet und durch Drehen der Schraube gegen\u00fcber dem B\u00fcgel verstellbar ist;<br \/>\n4. der B\u00fcgel (2) ist von einem Kopf (14) der Schraube (13) und dem zweiten Stempel (7) eingefasst;<br \/>\n5. der Kopf (14) der Schraube<br \/>\n5.1 ist formschl\u00fcssig und verdrehsicher in einer Ausnehmung (16) einer an dem B\u00fcgel (2) festlegbaren Sicherungsplatte (17) gefangen und<br \/>\n5.2 wird von einem geschlossenen umlaufenden Rand der Ausnehmung (16) vollst\u00e4ndig umschlossen;<br \/>\n6. die Sicherungsplatte (17) weist zwei vorstehende Schenkel (18, 19) auf,<br \/>\n6.1 die bei aufgesetzter Sicherungsplatte (17) den B\u00fcgel (2) zwischen sich einfassen und<br \/>\n6.2 deren freie Enden (20, 21) dem B\u00fcgel (2) vorstehen und fluchtende Durchbrechungen (22, 23) aufweisen f\u00fcr ein Eindringen eines Sicherungsbolzens (24).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf die Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters (s.u.) bedarf die hier geltend gemachte Anspruchskombination lediglich hinsichtlich des Merkmals 6.2 der Auslegung. Darin wird eine konkrete Art der Sicherung der Sicherungsplatte am B\u00fcgel beschrieben, die die Sicherungsplatte gegen ein unbeabsichtigtes Abziehen oder Abfallen sichert (vgl. S. 6 Z. 30 ff des Klagegebrauchsmusters, Anlage K 2). Daf\u00fcr sollen die freien Enden der beiden den B\u00fcgel einfassenden Schenkel der Sicherungsplatte dem B\u00fcgel vorstehen und fluchtende Durchbrechungen aufweisen f\u00fcr ein Eindringen eines Sicherungsbolzens. Da die freien Enden der Schenkel dem B\u00fcgel vorstehen sollen, dringt der Bolzen nur durch die freien Enden der beiden Schenkel, nicht aber durch den B\u00fcgel selbst, wie es auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt ist (vgl. Figur 1 des Klagegebrauchsmusters, Anlage K 2). Befindet sich also die den Sechskant sichernde Platte mit der Ausnehmung auf der einen (Au\u00dfen-)Seite des B\u00fcgels, ist der Sicherungsbolzen auf der anderen (Innen-) Seite des B\u00fcgel positioniert. Dadurch wird die Sicherungsplatte gehindert, unbeabsichtigt vom B\u00fcgel abgezogen zu werden oder abzufallen. Es bedarf keiner weiteren mit den Durchbrechungen in den freien Schenkeln fluchtenden Bohrung im B\u00fcgel, durch die der Sicherungsbolzen dringen m\u00fcsste. Dadurch wird die Herstellung und Handhabung des Notlaschenverbinders zus\u00e4tzlich vereinfacht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Die in den Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 4 beschriebene technische Lehre ist neu im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Demnach ist der Gegenstand eines Gebrauchsmusters neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag \u2013 hier der 21.07.2003 \u2013 durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durch Hinzunahme der Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 in der Replik einschr\u00e4nkte, haben die Beklagten zu Recht nicht mehr die Auffassung vertreten, die Erfindung werde durch die Offenlegungsschrift DE 25 23 XXX (Anlage N 7) oder durch eine offenkundige Vorbenutzung durch die Unternehmen G (Anlage N 8 und 9) und H (Anlage N 10 und 11) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen. Denn in der Offenlegungsschrift DE 25 23 XXX wird nicht offenbart, dass die freien Enden der Schenkel der Sicherungsplatte dem B\u00fcgel vorstehen sollen (Merkmal 6.2). Der von dem Unternehmen G angebotene Notlaschenverbinder weist bereits keine Sicherheitsplatte mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen (Merkmalsgruppen 5 und 6), sondern einen Sicherungsstift auf, und der Notlaschenverbinder der H weist jedenfalls keine Sicherheitsplatte mit Schenkeln auf, deren freie Enden dem B\u00fcgel vorstehen (Merkmal 6.2). Abgesehen davon ist nicht dargelegt, dass die Notlaschenverbinder von den im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmen G und H vor dem Anmeldetag am 21.07.2003 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder anderweitig benutzt wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann gegen die Neuheit des mit dem Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Gegenstands aber auch nicht mit Erfolg einwenden, dass Herr E, ein Mitarbeiter der A AG, bereits Ende 2002 dem Beklagten zu 2) den Erfindungsgegenstand erl\u00e4utert habe. Denn nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Erfindungsgegenstand von Herrn E nicht \u2013 wie gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG erforderlich \u2013 schriftlich, sondern m\u00fcndlich beschrieben. Ebenso wenig ist eine offenkundige Vorbenutzung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG dargelegt. Eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters liegt vor, wenn die in Frage stehende Benutzungshandlung es erm\u00f6glicht hat, dass beliebige, zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverl\u00e4ssige Kenntnis erlangen konnten (BGH GRUR 1962, 518, 520 \u2013 Blitzlichtger\u00e4t). Der in \u00a7 Abs. 1 S. 2 GebrMG verwendete Begriff der Benutzung geht \u00fcber den Begriff der Benutzung im Sinne von \u00a7 9 PatG beziehungsweise \u00a7 11 GebrMG hinaus und umfasst jede Handlung, die ihrer Art nach geeignet ist, das Wesen der Erfindung kundbar zu machen (Schulte\/Moufang, PatG 8. Aufl.: \u00a7 3 Rn 23 m.w.N.). Insbesondere kann auch die Vorf\u00fchrung einer Erfindung eine Benutzung derselben im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG darstellen (Benkard\/Melullis, PatG 10. Aufl.: \u00a7 3 PatG Rn 63 und 65 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, dass der Fachmann auf Grund der Vorbenutzung den Anmeldegegenstand ohne dessen Kenntnis erkennen kann (BPatGE 21, 67, 71; Schulte Moufang a.a.O.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vorgetragen, die A AG habe im Jahr 2002 ein Muster einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherungsplatte gefertigt, die dem Beklagten zu 2) von Herrn E vorgestellt worden sei. Dass Herr E dem Beklagten zu 2) auch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen B\u00fcgel mit den zugeh\u00f6rigen Stempeln und der Schraube bereits im Jahr 2002 vorf\u00fchrte, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten nicht eindeutig entnehmen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben sich die Beklagten trotz entsprechender Nachfrage dazu ebenfalls nicht dezidiert ge\u00e4u\u00dfert. Ohne die Vorf\u00fchrung des B\u00fcgels konnte der Fachmann daher allein aus der Benutzung \u2013 hier der Vorf\u00fchrung der Sicherungsplatte \u2013 nicht den Anmeldegegenstand des Klagegebrauchsmusters erkennen. Erforderlich war vielmehr eine m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung durch Herrn E, wie die Sicherungsplatte mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schraubzwinge zusammenwirken sollte. Entsprechend haben die Beklagten behauptet, Herr E habe dem Beklagten zu 2) erl\u00e4utert, dass sich an der Sicherungsplatte zwei B\u00fcgel befinden sollten, die \u00fcber den K\u00f6rper der Schraubzwinge in das Innere der Zwingen ragen sollten und dort jeweils Bohrungen aufweisen sollten, durch die ein Federstecker zur Sicherung der Platte gesteckt werden k\u00f6nne (Merkmal 6.2). Erh\u00e4lt der Fachmann jedoch nicht allein durch die Benutzung, sondern erst zusammen mit einer m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung die Kenntnis vom Erfindungsgegenstand, handelt es sich nicht um eine offenkundige Vorbenutzung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Aufgrund der gesetzlichen Wertung, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht au\u00dfer durch eine offenkundige Vorbenutzung nur durch schriftliche Beschreibungen gebildet wird, in \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 PatG hingegen die m\u00fcndliche Beschreibung ausdr\u00fccklich genannt wird, darf die Auslegung des Begriffs der offenkundigen Vorbenutzung in \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG nicht dazu f\u00fchren, dass auch eine m\u00fcndliche Beschreibung den Erfindungsgegenstand neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen kann. Das w\u00e4re hier aber der Fall, wenn man die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung des Erfindungsgegenstands durch Herrn E zusammen mit der Vorf\u00fchrung der Sicherungsplatte f\u00fcr eine offenkundige Vorbenutzung gen\u00fcgen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Selbst wenn Herr E dem Beklagten zu 2) neben der Sicherungsplatte einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen B\u00fcgel pr\u00e4sentiert haben sollte, ist eine offenkundige Vorbenutzung zu verneinen. Denn wie sich den Abbildungen der vermeintlich von Herrn E vorgef\u00fchrten Sicherungsplatte entnehmen l\u00e4sst (Anlage N 14), weist diese Sicherungsplatte an ihren Schenkeln keine fluchtenden Durchbrechungen f\u00fcr ein Eindringen eines Sicherungsbolzens auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich solche Durchbrechungen an den freien, den B\u00fcgel vorstehenden Enden der Schenkel befinden sollen (Merkmal 6.2). Damit ist aber die Art der Sicherung der Sicherungsplatte am B\u00fcgel f\u00fcr den Fachmann allein aus der Vorf\u00fchrung des Notlaschenverbinders nicht erkennbar, sondern erst aufgrund der von den Beklagten behaupteten m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung durch Herrn E. Dies gen\u00fcgt jedoch \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche offenkundige Vorbenutzung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nUnstreitig machten die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die B GmbH und die D GmbH von der Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagten benutzten die durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Erfindung, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich zur Rechtfertigung ihrer Benutzungshandlungen nicht mit Erfolg auf die Freigabeerkl\u00e4rung der A AG vom 01.03.2005 berufen. Es ist zwar nicht dargelegt, warum die A AG, die seit dem 23.11.2004 nicht mehr eingetragene Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters war, berechtigt gewesen sein sollte, die Benutzung des streitgegenst\u00e4ndlichen Notlaschenverbinders freizugeben. Da die Kl\u00e4gerin dies jedoch nicht in Frage stellt und auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Nachfrage von einer wirksamen Freigabeerkl\u00e4rung ausging, ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die Freigabe zu Recht erteilt wurde. Allerdings umfasst die Freigabe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht s\u00e4mtliche Lieferungen von Notlaschenverbindern, soweit sie im Netz der A AG zum Einsatz kommen, und damit auch Lieferungen an Dritte wie die B GmbH und die D GmbH. Eine solche Auslegung der Freigabeerkl\u00e4rung der A AG verbietet sich, weil sie nicht Widerspruchsfrei m\u00f6glich ist. Die A AG hat die Freigabe der Lieferung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Notlaschenverbinder mit zwei ausdr\u00fccklichen Einschr\u00e4nkungen erkl\u00e4rt:<\/p>\n<p>1. Die Freigabe gilt nur f\u00fcr den Einsatz im Netz der A AG<br \/>\n2. F\u00fcr eine Lieferung \/ Verkauf an Dritte, ist die Zustimmung der Fa. Vieregge Elsethal erforderlich.<\/p>\n<p>Die erste Einschr\u00e4nkung ist so zu verstehen, dass Lieferungen f\u00fcr den Einsatz au\u00dferhalb des Netzes der A AG nicht freigegeben sind. Die zweite Einschr\u00e4nkung kann sich infolgedessen nur auf den Einsatz von Notlaschenverbindern im Netz der A AG beziehen. Sie besagt, dass Lieferungen unmittelbar an die A AG zul\u00e4ssig sind und an Dritte nur dann, wenn die Kl\u00e4gerin zugestimmt hat. Die Beklagten sind der Auffassung, die zweite Einschr\u00e4nkung beziehe sich auf Lieferungen an Dritte, wenn die Notlaschenverbinder au\u00dferhalb des Netzes der A AG eingesetzt werden sollen, weil sich die Freigabeerkl\u00e4rung nicht pers\u00f6nlich auf die A AG, sondern r\u00e4umlich auf das von ihr betriebene Schienennetz beziehe. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht, weil sie im Widerspruch zur ersten Einschr\u00e4nkung steht. Einerseits soll die Freigabe nur f\u00fcr das Netz der A AG gelten, also nicht f\u00fcr andere, insbesondere ausl\u00e4ndische Netze. Andererseits sollen \u2013 so die Beklagten \u2013 Lieferungen an Dritte f\u00fcr den Einsatz au\u00dferhalb des Netzes der A AG mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig sein. Dann aber h\u00e4tte die A AG eine umfassende Freigabe erkl\u00e4rt, wobei lediglich die Lieferungen an Dritte ins Ausland noch unter dem Zustimmungsvorbehalt der Kl\u00e4gerin gestanden h\u00e4tten. Dies ist mit der ersten Einschr\u00e4nkung, nach der die Freigabe nur f\u00fcr da Netz der A AG gelte, nicht vereinbar. Sie w\u00fcrde auch dazu f\u00fchren, dass es keine Regelung f\u00fcr Lieferungen unmittelbar an die A AG f\u00fcr den Einsatz au\u00dferhalb des Netzes der A AG g\u00e4be. Dass eine solche Freigaberegelung seitens der A AG gewollt war, kann bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Erkl\u00e4rung nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten darauf hingewiesen, Ziffer (1.) und (2.) der Freigabeerkl\u00e4rung h\u00e4tten unterschiedliche Regelungsgegenst\u00e4nde, weil in Ziffer (1.) vom \u201eEinsatz im Netz der A AG\u201c die Rede sei, in Ziffer (2.) aber von \u201eLieferung \/ Verkauf an Dritte.\u201c Dieser Hinweis kann nicht \u00fcberzeugen. Es ist bereits fraglich, ob die A AG ihrer Wortwahl tats\u00e4chlich eine Bedeutung beimessen wollte, nach der in Ziffer (1.) eine Regelung f\u00fcr bestimmte Netze und in Ziffer (2.) eine allgemeine Regelung hinsichtlich der Abnehmer getroffen werden sollte. Selbst wenn eine solche Unterscheidung gewollt war, l\u00e4sst sich damit aber ohne weiteres die hier vertretene Auffassung in Einklang bringen, nach der sich die Regelung in Ziffer (2.) der Freigabeerkl\u00e4rung allein auf die Ziffer (1.) bezieht und die Freigabe f\u00fcr das gesamte Netz der A AG dahingehend einschr\u00e4nkt, dass Lieferungen an Dritte \u2013 auch wenn sie letztlich f\u00fcr den Einsatz im Netz der A AG bestimmt sind \u2013 der Zustimmung der Kl\u00e4gerin bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer anderen Auffassung k\u00f6nnen sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf die Richtlinie 824.6010 zur Sicherung und Beseitigung von Schienenbr\u00fcchen und -fehlern (Anlage N 18, dort Abschnitt 3, Absatz (8)) berufen. Soweit dort die Rede von einer Freigabe des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Notlaschenverbinders in Betriebsgleisen der DB AG ist, bezieht sich diese auf eine technische Freigabe. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass mit der Richtlinie auch eine gebrauchsmusterrechtliche Nutzungserlaubnis erteilt werden sollte.<\/p>\n<p>Da im vorliegenden Fall Lieferungen der Beklagten zu 1) an Dritte in Streit stehen und die Kl\u00e4gerin ihre Zustimmung f\u00fcr diese Lieferungen nicht erteilt hatte, liegen die in der Freigabeerkl\u00e4rung aufgestellten Bedingungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Lieferungen von Notlaschenverbindern nicht vor, so dass die Beklagte zu 1) ohne Berechtigung handelte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten behaupten weiterhin, die Beklagte zu 1) habe die Lieferungen an die B GmbH und die D GmbH als Unterauftragnehmerin dieser Unternehmen vorgenommen, die ihrerseits von der A AG beauftragt worden seien. Da die A AG als Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters zur Benutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung berechtigt sei, sei auch die Beklagte zu 1) zur Lieferung an deren Auftragnehmer berechtigt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Ohne weitere Abreden, die hier nicht dargelegt sind, bilden mehrere Mitinhaber eines Patents oder eines Gebrauchsmusters eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von \u00a7\u00a7 741 ff BGB (Benkard\/Melullis, PatG 10. Aufl.: \u00a7 6 Rn 34b m.w.N.). Ohne abweichende Vereinbarung darf grunds\u00e4tzliche jeder Teilhaber die gesch\u00fctzte Erfindung benutzen (BGH GRUR 2005, 663 \u2013 gummielastische Masse). Man wird dem einzelnen Teilhaber aber nicht das Recht zugestehen k\u00f6nnen, Dritten Lizenzen an dem gemeinsamen Recht vergeben zu k\u00f6nnen, weil dies eine mit dem Nutzungsrecht als solchem nicht mehr zu verbindende Beeintr\u00e4chtigung und Einschr\u00e4nkung der Rechte der \u00fcbrigen Teilhaber enth\u00e4lt (streitig, vgl. Benkard\/Melullis, PatG 10. Aufl.: \u00a7 6 Rn 35e m.w.N:). Ob im vorliegenden Fall Lieferungen von Notlaschenverbindern durch die Beklagte zu 1) als Unterauftragnehmerin von Drittunternehmen, die ihrerseits Auftragnehmer der A AG sind, noch vom Benutzungsrecht der A AG umfasst sind, erscheint aufgrund ihres lizenz\u00e4hnlichen Charakters zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung, weil mit der am 01.03.2005 erteilten Freigabeerkl\u00e4rung Lieferungen an Dritte ausdr\u00fccklich unter den Zustimmungsvorbehalt der Kl\u00e4gerin gestellt wurden. Dass die Kl\u00e4gerin den Lieferungen der Beklagten zu 1) an die B GmbH und die D GmbH zustimmte, ist nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Abgesehen davon haben die Beklagten ihre Behauptung, die F GmbH und die D GmbH seien Auftragnehmer der A AG und die Lieferungen von Notlaschenverbindern an diese beiden Unternehmen seien durch die Beklagte zu 1) als deren Unterauftragnehmerin erfolgt, weder n\u00e4her konkretisiert, noch haben sie diese unter Beweis gestellt. Es ist im \u00dcbrigen auch nicht Aufgabe der Kl\u00e4gerin darzulegen und zu beweisen, dass der Einsatz der Notlaschenverbinder au\u00dferhalb des Schienennetzes der A AG erfolgen sollte, weil die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Berechtigung zur Benutzung der Erfindung bei den Beklagten liegt (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 114 m.w.N.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Beklagten ihre Berechtigung zur Herstellung und Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Notlaschenverbinder damit begr\u00fcnden, dass sie mit Zustimmung der A AG handelten und insofern die Rechte der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft seien, kann dem nicht gefolgt werden, weil es an einer Zustimmung der A AG f\u00fcr Lieferungen an Dritte gerade fehlt.<\/p>\n<p>Die Ersch\u00f6pfung der Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagegebrauchsmuster k\u00f6nnen die Beklagten ebenso wenig mit Erfolg damit begr\u00fcnden, die Kl\u00e4gerin habe der Beklagten zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geliefert. Denn die von den Beklagten als Beleg f\u00fcr eine solche Lieferung angef\u00fchrte Rechnung vom 31.01.2006 (Anlage N 20) bezieht sich nicht auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern auf Umr\u00fcsts\u00e4tze, mit denen die bislang verwendeten Notlaschenverbinder auf die aktuelle, das hei\u00dft erfindungsgem\u00e4\u00dfe Form umger\u00fcstet werden k\u00f6nnen. Daher k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nur die Rechte hinsichtlich dieser Umr\u00fcsts\u00e4tze ersch\u00f6pft sein, nicht aber die hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Entsprechend waren die Beklagten grunds\u00e4tzlich nur zu (Weiter-)Lieferungen dieser Umr\u00fcsts\u00e4tze berechtigt, nicht aber zu Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) mit der Lieferung der Umr\u00fcsts\u00e4tze ausdr\u00fccklich oder konkludent ihre Zustimmung erteilte, aus den vorhandenen nicht-erfindungsgem\u00e4\u00dfen Notlaschenverbinder mit Hilfe der Umr\u00fcsts\u00e4tze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellen und anschlie\u00dfend in den Verkehr bringen zu d\u00fcrfen. Eine ausdr\u00fcckliche Zustimmung der Kl\u00e4gerin behaupten selbst die Beklagten nicht. Aber auch f\u00fcr eine konkludente Erkl\u00e4rung sind keine Tatsachen dargetan. Allein aus der Lieferung von Umr\u00fcsts\u00e4tzen an die Beklagte zu 1) kann jedenfalls nicht auf eine Zustimmung zur Herstellung und zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschlossen werden, weil die Umst\u00e4nde dieser Lieferung nicht vorgetragen sind. Vielmehr ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zeitpunkt der Lieferung der Umr\u00fcsts\u00e4tze bereits die Freigabeerkl\u00e4rung vom 01.03.2005 erteilt war, so dass davon auszugehen ist, dass ein Vertrieb von unter Verwendung der Umr\u00fcstzs\u00e4tze modifizierten und erfindungsgem\u00e4\u00dfen Notlaschenverbindern nur unter den Voraussetzungen der Freigabeerkl\u00e4rung erfolgen durfte. Ohne die Kenntnis der Kl\u00e4gerin von den Absichten der Beklagten hinsichtlich der Umr\u00fcsts\u00e4tze oder wenn die Kl\u00e4gerin gar von einer Weiterlieferung der Umr\u00fcsts\u00e4tze durch die Beklagte zu 1) ausging, kann eine konkludente Zustimmung zur Herstellung und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls an Dritte (au\u00dfer der A AG) nicht angenommen werden. Dass vorliegend Lieferungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Notlaschenverbinder an die B GmbH und die D GmbH in Streit stehen, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass die Umr\u00fcsts\u00e4tze im Januar 2006 mit Blick auf drei Jahre sp\u00e4ter stattfindende Lieferungen an diese beiden Unternehmen geliefert wurden. F\u00fcr eine Zustimmung der Kl\u00e4gerin zur Herstellung und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Hilfe der Umr\u00fcsts\u00e4tze l\u00e4sst sich daraus nichts herleiten. Abgesehen davon ist auch nicht vorgetragen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen unter Verwendung der Umr\u00fcsts\u00e4tze erfolgten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAufgrund der unberechtigten Benutzung der Erfindung ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, weil die Beklagten die Schutzrechtsverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), der das Verhalten ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, des Beklagten zu 2), zuzurechnen ist, die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet pers\u00f6nlich aus eigenem Verschulden, da er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 11 GebrMG liegen vor.<\/p>\n<p>\u00dcber den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, weil die Klage im vollen Umfang Erfolg hatte.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen gegen die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg den kartellrechtlichen Missbrauchseinwand aus \u00a7 242 BGB erheben. Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall \u00fcberhaupt die Voraussetzungen von Art. 82 EGV beziehungsweise \u00a7 20 GWB vorliegen. Denn nach der Entscheidung \u201eOrange-Book-Standard\u201c des BGH handelt der Schutzrechtsinhaber nur dann missbr\u00e4uchlich, wenn der Beklagte ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemacht hat, an das er sich gebunden h\u00e4lt und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu versto\u00dfen, und wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einh\u00e4lt, die der abzuschlie\u00dfende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstands kn\u00fcpft (BGH GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard). Dass die Beklagten ihrerseits diesen Anforderungen gerecht wurden, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben dagegen in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewandt, sie m\u00fcssten kein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages machen, da doch die A AG f\u00fcr eine Nutzung der Erfindung keine Lizenzzahlungen verlange. Diese Auffassung greift nicht durch, weil sie ignoriert, dass die Kl\u00e4gerin Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters ist und jedenfalls f\u00fcr Lieferungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Notlaschenverbinder an Dritte die Zustimmung der Kl\u00e4gerin erforderlich ist. Der Kl\u00e4gerin ist es daher unbenommen, f\u00fcr Lieferungen an Dritte entsprechende Lizenzzahlungen zu verlangen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des zur\u00fcckgenommenen Antrags auf Entsch\u00e4digung ist im Verh\u00e4ltnis zum \u00fcbrigen Klagebegehren so gering, dass den Beklagten aufgrund dieser geringf\u00fcgigen Zuvielforderung gleichwohl die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1703 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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