{"id":1554,"date":"2011-03-10T17:00:07","date_gmt":"2011-03-10T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1554"},"modified":"2016-04-22T09:50:46","modified_gmt":"2016-04-22T09:50:46","slug":"4a-o-43006-aufwickelwelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1554","title":{"rendered":"4a O 430\/06 &#8211; Aufwickelwelle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1601<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 430\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Aufwickelwellen mit einer hinterschnittenen Nut und Haltungerungselemente, die derartig elastisch ausgebildet sind, dass sie in eine Nut\u00f6ffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, die geeignet sind,<\/p>\n<p>im Zusammenhang mit Raffvorh\u00e4ngen mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren benutzt zu werden, welche Raffschn\u00fcre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, und die Halterungselemente jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind,<\/p>\n<p>b) Aufwickelwellen mit einer hinterschnittenen Nut<\/p>\n<p>welche dazu geeignet sind,<\/p>\n<p>zusammen mit Halterungselementen an Raffvorh\u00e4ngen mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren benutzt zu werden,<\/p>\n<p>wobei die Raffschn\u00fcre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, und die Halterungselemente jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die Aufwickelwellen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX U1 zusammen mit Halterungselementen an Raffvorh\u00e4ngen mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren benutzt werden d\u00fcrfen, wobei die Raffschn\u00fcre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels mindestens einem in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselemente gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, und ein Halterungselement derartig elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nut\u00f6ffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist, und die Halterungselemente jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind;<\/p>\n<p>2. Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten unter Aufschl\u00fcsselung der jeweiligen Typen, der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und \u2013typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer sowie von Drittbeteiligten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und \u2013typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsgebiet, Auflagenh\u00f6he und Verbreitungszeitraum, sowie aufgeschl\u00fcsselt hinsichtlich Internet-Werbung unter Angabe der Domains, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I.1. seit dem 15. Januar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Im \u00dcbrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 100.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), welches aus der am 10. Dezember 2002 angemeldeten Patentanmeldung DE 102 57 XXX A1 abgezweigt wurde. Das Gebrauchsmuster wurde am 10. November 2005 eingetragen und die Eintragung am 15. Dezember 2005 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Raffvorhang.<\/p>\n<p>Der hier geltend gemachte nebengeordnete Anspruch 2, der im Rahmen des L\u00f6schungsverfahrens neu eingef\u00fchrt wurde und durch das Bundespatentgericht durch Beschluss vom 12. Mai 2010 best\u00e4tigt wurde, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eRaffvorhang (1) mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren (5), die an einer horizontalen Aufwickelwelle (3) mittels in einer hinterschnittenen Nut (12) der Welle (3) aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen (14) gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre (5) an dem Raffvorhang (1) in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Halterungselement (14) derart elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nut\u00f6ffnung (13) der hinterschnittenen Nut (12) einklipsbar ist und dass die Halterungselemente jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des insbesondere geltend gemachten Unteranspruchs 7 wird auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12. Mai 2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgende Zeichnung aus dem Klagegebrauchsmuster eingeblendet, die ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Raffvorhanges zeigt (Figur 1):<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Systeme bestehend aus Aufwickelwelle und Halterungselementen f\u00fcr Raffvorh\u00e4nge sowie Systeme bestehend nur aus der Aufwickelwelle. Nachfolgend eingeblendet ist ein System mit Halterungselement (Anlage RIPA 14; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen):<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte das Klagegebrauchsmuster mittelbar verletze, in dem sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertreibe, da sie zur Herstellung eines klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Raffvorhangs dienten. Insbesondere seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Raffschn\u00fcre an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert. Eine Unterscheidung zwischen \u201eF\u00fchrung\u201c und \u201eHalterung\u201c gebe der Klagegebrauchsmusteranspruch nicht vor. Alles, was die Raffschnur beim \u201eanf\u00e4nglichen\u201c Drehen der Aufwickelwelle mitnehme, sei die Halterung der Raffschnur. Es komme allein auf die Ausgestaltung des Halterungselementes an. Die Funktion der selbstt\u00e4tigen Endjustage sei keine zwingende Voraussetzung. Der im Anspruchswortlaut verwendete Plural in Bezug auf die Halterungselemente sei nicht zahlenm\u00e4\u00dfig zu verstehen. Wenigstens sei aber eine \u00e4quivalente Verletzung gegeben. Das Klagegebrauchsmuster gebe vor, die Anzahl der Halterungselemente in Anbetracht der Anzahl der Raffschn\u00fcre zu ver\u00e4ndern, sodass auch eine Reduzierung auf ein Halterungselement dem Fachmann nahegelegt werde.<\/p>\n<p>Die Eignung zur Herstellung eines klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Raffvorhangs sei offensichtlich, da die Beklagte auf ihrer Internetseite die Halterungselemente als \u201eKlickgleiter-Mitnehmer f\u00fcr Raffrollos\u201c bezeichne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Aufwickelwellen mit einer hinterschnittenen Nut und Halterungselementen, die derartig elastisch ausgebildet sind, dass sie in eine Nut\u00f6ffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, die ausschlie\u00dflich geeignet und bestimmt sind,<\/p>\n<p>im Zusammenhang mit Raffvorh\u00e4ngen mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcrern benutzt zu werden, welche Raffschn\u00fcre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels mindestens einem in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, unverbunden zu einem anderen Element und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselement gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, und ein Halterungselement jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen ist,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>die Nut eine quer zu ihrer L\u00e4ngserstreckung gerichtete \u00d6ffnung aufweist, mit in dieser Querrichtung gr\u00f6\u00dfere Erstreckung als die umgebende Nut\u00f6ffnung, zum Herausnehmen der Halterungselemente;<\/p>\n<p>b) Aufwickelwellen mit einer hinterschnittenen Nut,<\/p>\n<p>welche dazu geeignet sind,<\/p>\n<p>im Zusammenhang mit Raffvorh\u00e4ngen mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcrern benutzt zu werden, wobei die Raffschn\u00fcre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels mindestens einem in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, unverbunden zu einem anderen Element und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, und ein Halterungselement jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen ist,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>aa) im Falle des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die Aufwickelwellen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX U1 zusammen mit Halterungselementen an Raffvorh\u00e4ngen mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren benutzt werden d\u00fcrfen, wobei die Raffschn\u00fcre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels mindestens einem in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, unverbunden zu einem anderen Element und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselement gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, und ein Halterungselement derartig elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nut\u00f6ffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist, und jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen ist,<\/p>\n<p>bb) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von 10,00 \u20ac pro Aufwickelwelle, mindestens jedoch 5.100,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Aufwickelwelle nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin zusammen mit mindestens einem Halterungselement f\u00fcr Raffvorh\u00e4nge zu verwenden, die mit den vorstehend unter aa) gezeichneten Merkmalen ausgestattet sind,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>die Nut eine quer zu ihrer L\u00e4ngserstreckung gerichtete \u00d6ffnung aufweist, mit in dieser Querrichtung gr\u00f6\u00dferen Erstreckung als die umgebende Nut\u00f6ffnung, zum Herausnehmen der Halterungselemente.<\/p>\n<p>2. Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten unter Aufschl\u00fcsselung der jeweiligen Typen, der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und \u2013typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer sowie von Drittbeteiligten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und \u2013typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsgebiet, Auflagenh\u00f6he und Verbreitungszeitraum, sowie aufgeschl\u00fcsselt hinsichtlich Internet-Werbung unter Angabe der Domains, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I.1. seit dem 15. Januar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Aufwickelwellen mit einer hinterschnittenen Nut und Halterungselementen, die derartig elastisch ausgebildet sind, dass sie in eine Nut\u00f6ffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, die ausschlie\u00dflich geeignet und bestimmt sind,<\/p>\n<p>im Zusammenhang mit Raffvorh\u00e4ngen mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren benutzt zu werden, welche Raffschn\u00fcre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, und die Halterungselemente jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>die Nut eine quer zu ihrer L\u00e4ngserstreckung gerichtete \u00d6ffnung aufweist, mit in dieser Querrichtung gr\u00f6\u00dfere Erstreckung als die umgebende Nut\u00f6ffnung, zum Herausnehmen der Halterungselemente;<\/p>\n<p>b) Aufwickelwellen mit einer hinterschnittenen Nut<br \/>\nwelche dazu geeignet sind,<\/p>\n<p>zusammen mit Halterungselementen an Raffvorh\u00e4ngen mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren benutzt zu werden,<\/p>\n<p>wobei die Raffschn\u00fcre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, und die Halterungselemente jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>aa) im Falle des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die Aufwickelwellen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX U1 zusammen mit Halterungselementen an Raffvorh\u00e4ngen mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren benutzt werden d\u00fcrfen, wobei die Raffschn\u00fcre an der horizontalen Aufwickelwelle mittels mindestens einem in der hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselemente gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind, und ein Halterungselement derartig elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nut\u00f6ffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist, und die Halterungselemente jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind;<\/p>\n<p>bb) im Falle der Lieferung den Abnehmer unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von 10,00 \u20ac pro Aufwickelwelle, mindestens 5.100,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Aufwickelwelle nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin zusammen mit Halterungselementen f\u00fcr Raffvorh\u00e4nge zu verwenden, die mit den vorstehend unter aa) gezeichneten Merkmalen ausgestattet sind,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>die Nut eine quer zu ihrer L\u00e4ngserstreckung gerichtete \u00d6ffnung aufweist, mit in dieser Querrichtung gr\u00f6\u00dferer Erstreckung als die umgebende Nut\u00f6ffnung, zum Herausnehmen der Halterungselemente.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge I.2 bis II. bleiben unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters mache. Das Klagegebrauchsmuster verstehe unter der Halterung der Raffschn\u00fcre an der Aufwickelwelle mittels Halterungselementen eine feste, kraft\u00fcbertragende Befestigung an den Raffschnurenden, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorliege. Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einem Mitnehmer, d.h. einem Halterungselement, zwei Raffschn\u00fcre zugeordnet seien, seien zwei Halterungselemente zusammengesetzt und damit miteinander verbunden, was das Klagegebrauchsmuster nicht vorsehe. Zwar sei das Halterungselement bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform frei verschieblich. Diese Verschieblichkeit diene aber \u2013 anders als vom Klagegebrauchsmuster bezweckt \u2013 nicht zur Selbstzentrierung.<br \/>\nZumindest biete \u2013 was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet &#8211; die Beklagte die Aufwickelwellen auch mit anderen Halterungselementen, einem sog. Switch-Clip, an, sodass hier ein sog. Schlechthinverbot nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 11 Abs. 2 GebrMG, auf Auskunft und Rechnungslegung nach \u00a7 24b Abs. 1, Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie dem Grunde nach auf Schadensersatz nach \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG gegen die Beklagte, soweit die Beklagte Systeme mit oder f\u00fcr mindestens zwei Halterungselemente anbietet oder vertreibt. Im \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen Raffvorhang mit einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren, die an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen, untereinander unverbunden und durch Formschluss gegen Herausfallen gesicherten Halterungselementen gehaltert sind, wobei weiter die Raffschn\u00fcre an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Raffvorh\u00e4nge der in Rede stehenden Art sind bekannt. So wird beispielsweise auf die DE 83 32 642 U1 verwiesen. In dieser Gebrauchsmusterschrift ist ein Raffvorhang dargestellt und beschrieben, bei welchem das Raffen des Vorhanges unter Bet\u00e4tigung einer Raffschn\u00fcre rotativ einholenden oder freigebenden Wickelwelle erfolgt, wobei deren Bet\u00e4tigung \u00fcber ein zweitrumiges Kugelb\u00e4ndchen erfolgt. Bez\u00fcglich der Halterung der Raffschn\u00fcre an der horizontal ausgerichteten Aufwickelwelle sind L\u00f6sungen bekannt, bei welchen die Aufwickelwelle einen durchgehenden L\u00e4ngsschlitz zur Bildung einer Profilschiene aufweist. Auf den Schlitzr\u00e4ndern sitzt ein B\u00f6ckchen auf, welches sich mit jeweils zwei F\u00fc\u00dfen auf je einem Schlitzrand abst\u00fctzt. In den Schlitz hinein ragt ein Horizontalschenkel eines T-St\u00fcckes des Halterungselements. Dieses T-St\u00fcck wird zur Festlegung des Halterungselements an der Aufwickelwelle um 90 Grad gegen\u00fcber dem B\u00f6ckchen verdreht, wonach die Enden des Horizontalschenkels des T-St\u00fccks unter die Schlitzr\u00e4nder geraten. Hierdurch wird ein Formschluss gegen Herausfallen erzielt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den zuvor beschriebenen Stand der Technik wird eine technische Problematik der Erfindung darin gesehen, einen Raffvorhang der in Rede stehenden Art m\u00f6glichst einfach handhabbar auszubilden.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster einen Raffvorhang nach dem im L\u00f6schungsverfahren neu eingef\u00fchrten Schutzanspruch 2 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Raffvorhang (1)<\/p>\n<p>2. Der Raffvorhang (1) umfasst eine Mehrzahl von Raffschn\u00fcren (5).<\/p>\n<p>2.2. Die Raffschn\u00fcre (5) sind an dem Raffvorhang in Vertikalrichtung mehrfach gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.3. Die Raffschn\u00fcre sind an einer horizontalen Aufwickelwelle (3) mittels Halterungselementen (14) gehaltert.<\/p>\n<p>2.3.1. Die Halterungselemente (14) sind in einer hinterschnittenen Nut (12) der Welle (3) aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert.<\/p>\n<p>2.3.2. Die Halterungselemente (14) sind untereinander unverbunden.<\/p>\n<p>2.3.3. Die Halterungselemente (14) sind jedenfalls bei vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang (1) in L\u00e4ngsrichtung der Nut (12) frei verschieblich aufgenommen.<\/p>\n<p>2.3.4. Ein Halterungselement (14) ist derart elastisch ausgebildet, dass es in eine Nut\u00f6ffnung (13) der hinterschnittenen Nut (12) einklipsbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist in der vom Bundespatentgericht in der Entscheidung vom 12. Mai 2010 aufrecht erhaltenden Fassung rechtsbest\u00e4ndig. Der Rechtsbestand wird von der Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer oder in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch, soweit sie nur ein Halterungselement einsetzen. Eine Verurteilung nach dem in erster Linie geltend gemachten Anspruch Ziffer I.1. kommt daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmale 2.3 und 2.3.2. werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insoweit nicht verwirklicht, als sie ein System betreffen, welches mit nur einem Halterungselement ausgestattet ist bzw. f\u00fcr die Verwendung nur eines einzigen Halterungselementes.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster geht von der Verwendung von einer Mehrzahl von Halterungselementen aus und erfasst gerade nicht die Verwendung lediglich eines Halterungselements. Merkmale 2.3. und 2.3.2. setzen voraus, dass die Raffschn\u00fcre mit den Halterungselementen gehaltert sind und die Halterungselemente untereinander unverbunden sind. Auch die Merkmale 2.3.1. und 2.3.3. verwenden die Bezeichnung \u201eHalterungselemente\u201c ausschlie\u00dflich im Plural. Nach dem Wortlaut des Anspruchs wird nur die Verwendung mehrerer Halterungselemente in Betracht gezogen. Insbesondere Merkmal 2.3.2. impliziert dies. Danach m\u00fcssen die Halterungselemente untereinander unverbunden sein. Dieses Merkmal kommt nur dann zum Tragen, wenn mehr als ein Halterungselement vorhanden ist. Gerade die Bezeichnung \u201euntereinander unverbunden\u201c bringt zum Ausdruck, dass es nicht auf die Unverbundenheit eines Halterungselements zu irgendeinem Element ankommt, sondern auf die der Halterungselemente untereinander, sodass zur Verwirklichung dieses Merkmals mindestens zwei Halterungselemente notwendig sind. Auch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters l\u00e4sst keinen anderen Schluss zu. In Abschnitt [0038] wird auf die untereinander unverbundenen Halterungselemente Bezug genommen. Auch dort kommt nur zum Ausdruck, dass es auf die Unverbundenheit der Halterungselemente zueinander ankommt.<br \/>\nb.<br \/>\nVor diesem Hintergrund verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht, soweit sie nur den Einsatz eines Halterungselementes vorsehen.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Verletzung kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat bereits kein zul\u00e4ssiges Austauschmittel angegeben. Die Verwendung nur eines Halterungselementes f\u00fchrt dazu, dass das Merkmal 2.3.2. ohne Bedeutung ist und ersatzlos fehlt. Bei nur einem Halterungselement kann dies in Bezug zu einem anderen Halterungselement nicht unverbunden sein. Dies ist ein Fall der unzul\u00e4ssigen Unterkombination (vgl. BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung in den Schutzbereich des Patents kommt dann nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn f\u00fcr den Fachmann erkennbar ist, dass das Merkmal f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u00fcberfl\u00fcssig ist (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 63, 81).<\/p>\n<p>Zudem fehlt es auch an dem Erfordernis der Gleichwertigkeit. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass der Fachmann &#8211; orientiert an der Patentschrift &#8211; aufgrund seines Fachwissens die Verwendung nur eines Halterungselementes als technisch sinnvoll und gleichwirkend erkennt. Die Patentschrift gibt hierf\u00fcr keinen Anlass. Insbesondere der Abschnitt [0025] l\u00e4sst keinen anderen Schluss zu. Dort hei\u00dft es lediglich, dass die Anzahl der Raffschn\u00fcre je nach Bedarf, d.h. abh\u00e4ngig von den gew\u00fcnschten Hub- und Absenkzonen, variabel ist. Auf die Anzahl der zu verwenden Halterungselemente wird nicht eingegangen. Da aber der Patentanspruch ausdr\u00fccklich nur die Verwendung einer Mehrzahl von Raffschn\u00fcren (Merkmal 2) in den Schutzbereich einschlie\u00dft, gibt die Patentschrift gerade keine Veranlassung nur eine Raffschnur bzw. ein Halterungselement zu verwenden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch, soweit sie mit mindestens zwei Halterungselementen ausgestattet sind bzw. f\u00fcr die Verwendung von mindestens zwei Halterungselementen bestimmt sind.<\/p>\n<p>Zu Recht streiten sich die Parteien lediglich um die Verwirklichung der Merkmale 2.3, 2.3.2. und 2.3.3., sodass sich Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 2.3. wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit mindestens zwei Halterungselementen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmal 2.3. setzt voraus, dass die Raffschn\u00fcre an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert sind.<br \/>\nDabei gibt der Wortlaut der Anspruchsfassung entgegen der Auffassung der Beklagten weder her, dass die Raffschn\u00fcre mit den Halterungselementen verknotet bzw. angebunden werden m\u00fcssen, noch dass die Raffschnurenden mit dem Halterungselement an der Aufwickelwelle verbunden sein sollen. Der Begriff \u201egehaltert\u201c setzt keine bestimmte Art und Weise der Verbindung voraus, sondern ist vielmehr offen formuliert. Da nach dem Anspruchswortlaut die Raffschn\u00fcre mit den Halterungselementen gehaltert werden, ist es auch unerheblich mit welchem Part der Raffschn\u00fcre diese Halterung erfolgt. Diese Auslegung wird insbesondere auch durch den Unteranspruch 3 des Klagegebrauchsmusters in der aufrecht erhaltenen Fassung gest\u00fctzt, der Schutz f\u00fcr Raffvorh\u00e4nge nach den Hauptanspr\u00fcchen 1 oder 2 beansprucht, bei denen die freien Raffschnurenden an den Halterungselementen angebunden sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der allgemeine Begriff \u201egehaltert\u201c des Anspruchs 2 nicht auf ein Anbinden im Sinne des Unteranspruchs 3 reduziert werden darf, da anderenfalls dieser Unteranspruch \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. Dass es sich bei einer solchen Ausgestaltung lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform handelt, wird auch in Abschnitt [0007] des Klagegebrauchsmusters deutlich, in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eBevorzugt ist auch, dass freie Enden der Raffschn\u00fcre an den Halterungselementen angebunden sind.\u201c (Abschnitt [0007] des Klagegebrauchsmusters, Anlage RIPA 2)<\/p>\n<p>Weitere Ausf\u00fchrungen im beschreibenden Teil des Klagegebrauchsmusters beziehen sich auf diese bevorzugte Ausf\u00fchrungsform und k\u00f6nnen daher nicht f\u00fcr eine einengende Auslegung des Merkmals herangezogen werden, da sie ausdr\u00fccklich auf die in Unteranspruch 3 konkretisierte Form der Halterung Bezug nehmen.<br \/>\nAuch das Bundespatentgericht geht in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2010, die als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen ist, von einem offenen Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201egehaltert\u201c aus. Dort hei\u00dft es zu dem gleichlautenden Merkmal in Schutzanspruch 1:<\/p>\n<p>\u201eDer Begriff gehaltert [\u2026] vermittelt dem hier angesprochen kundigen Leser, dass die Raffschn\u00fcre \u00fcber die Halterungselemente an der Aufwickelwelle gehaltert, also beliebig befestigt sind. Somit wird seitens dieses Merkmals 1.3 noch nichts \u00fcber die Befestigung der Raffschn\u00fcre an die Halterungselemente selbst gesagt.\u201c (Beschluss des BPatG vom 12.05.2010, S. 9, Anlage RIPA 20).<\/p>\n<p>Erst in Merkmal 1.3.3. des Schutzanspruchs 1 erfolgt eine Konkretisierung der Halterung, wonach die Raffschnurenden an den Halterungselementen angebunden gehaltert sein m\u00fcssen. Diese Konkretisierung fehlt gerade in dem hier ma\u00dfgeblichen Schutzanspruch 2. Zur sprachlichen \u00c4nderung des Merkmals 1.3.3. im Rahmen des L\u00f6schungsverfahrens f\u00fchrt das Bundespatentgericht aus:<\/p>\n<p>\u201e \u201eAngebunden gehaltert\u201c ist gleichbedeutend mit \u201eangebunden\u201c, da der allgemeinere Begriff \u201ehaltern\u201c durch den spezifischeren (\u201eanbinden\u201c) konkretisiert ist. Ein Anbinden bedeutet immer auch ein Haltern am entsprechenden Gegenpart.\u201c (Beschluss des BPatG vom 12.05.2010, S. 12, Anlage RIPA 20).<\/p>\n<p>Damit macht das Bundespatentgericht deutlich, dass die Begriffe \u201eanbinden\u201c und \u201ehaltern\u201c nicht gleichbedeutend sind, sondern vielmehr das Haltern allgemeiner zu verstehen ist. Mithin kommt es lediglich darauf an, dass die Raffschn\u00fcre mit den Halterungselementen auf irgendeine Weise befestigt werden. Eine engere Auslegung w\u00fcrde einen zu engen Schutzbereich festlegen. Auch die von der Beklagten vorgebrachte Voraussetzung der formschl\u00fcssigen Verbindung findet keinen Niederschlag in der Anspruchsfassung oder dem beschreibenden Teil des Klagegebrauchsmusters. Allein die Halterungselemente sind durch Formschluss gegen Herausfallen aus der Aufwickelrolle gesichert (Merkmal 2.3.1.).<\/p>\n<p>F\u00fcr die sprachliche Auslegung im weiteren Sinne spricht auch die Funktion des Merkmals. Wie die Kl\u00e4gerin zutreffend ausf\u00fchrt, bedarf es der Halterung der Raffschn\u00fcre an der Aufwickelrolle, um \u00fcberhaupt den Raffvorgang herbeizuf\u00fchren, der mit Bet\u00e4tigen der Aufwickelrolle in Bewegung gesetzt wird. Somit bedarf es in erster Linie irgendeiner Fixierung der Raffschn\u00fcre an der Aufwickelrolle. Durch die Verwendung der Halterungselemente wird die freie Verschieblichkeit auf der Aufwickelrolle gew\u00e4hrleistet. Diese Funktionen bed\u00fcrfen keiner bestimmten Art und Weise der Befestigung. Auch ist es hierf\u00fcr unerheblich, ob weitere Befestigungen der Raffschn\u00fcre an anderer Stelle erfolgen, beispielsweise an einer Profilschiene.<br \/>\nDagegen ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Selbstjustage funktionell nicht mit der Halterung der Raffschn\u00fcre verkn\u00fcpft. F\u00fcr die Selbstjustage kommt es nicht darauf an, dass die Raffschn\u00fcre fest und unbeweglich mit den Halterungselementen verbunden werden. Die Selbstjustage wird ausschlie\u00dflich durch die freie Verschieblichkeit der Halterungselemente erreicht. Dies ergibt sich aus Abschnitt [0038] des Klagegebrauchsmusters, in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 ist durch die freie Verschieblichkeit der Halterungselemente (14) in der Nut (12) eine Selbstjustage erreicht\u2026 (Abschnitt [0038] des Klagegebrauchsmusters, Anlage RIPA 2)<\/p>\n<p>b.<br \/>\nVor diesem Hintergrund verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 2.3. wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nAuch hier sind die Raffschn\u00fcre an der Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert. Dies zeigt die Inaugenscheinnahme der Anlage B 1. Hierbei handelt es sich um ein mit der Aufwickelwelle der Beklagten erstelltes Raffrollo nach der vorgegebenen Ausgestaltung. Dort ist ersichtlich, dass die Raffschn\u00fcre durch ein Halterungselement auf der Aufwickelwelle hindurchgef\u00fchrt werden und somit eine Befestigung an der Aufwickelwelle hergestellt wird. Zwar ist das Halterungselement auch im Verh\u00e4ltnis zu den Raffschn\u00fcren beweglich, da diese lediglich hindurch gef\u00fchrt werden. Aber auch dies stellte eine gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Befestigung, n\u00e4mlich ein Halten an der Aufwickelrolle dar. Auch hier ist die Verbindung der Raffschn\u00fcre derart hergestellt, dass durch Bet\u00e4tigen der Aufwickelwelle aufgrund der Verbindung der Raffschn\u00fcre zu der Aufwickelwelle der Raffvorgang stattfindet, sodass der Zweck der Halterung erf\u00fcllt ist. Nach den obigen Ausf\u00fchrungen ist eine bestimmte Art der Halterung, insbesondere ein festes Anbinden zur Verwirklichung des Merkmals nicht erforderlich ist. Auch die Durchf\u00fchrung durch sog. Umlenkringe, die an der Profilschiene befestigt werden, hat auf die Verwirklichung des Merkmals keinen Einfluss.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch Merkmal 2.3.2. wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmal 2.3.2. setzt voraus, dass die Halterungselemente untereinander unverbunden sind. Nach Auffassung der Beklagten kann hiervon nur die Rede sein, wenn jedem Halterungselement nur eine Raffschnur zugeordnet ist. Ein solches Verst\u00e4ndnis wird aber weder vom Wortlaut des Schutzanspruchs noch von der Beschreibung gest\u00fctzt. Die Halterungselemente sind untereinander unverbunden aufgrund ihrer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung und deren Anordnung in der Nut (vgl. Abschnitt [0038] des Klagegebrauchsmusters, Anlage RIPA 2). Die Zuordnung nur einer Raffschnur zu einem Halterungselement ist keine vom Klagegebrauchsmuster genannte Voraussetzung f\u00fcr die Unverbundenheit. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Halterungselemente auf der L\u00e4ngsschiene frei beweglich sind, sodass die Best\u00fcckung der Aufwickelwelle mit den Halterungselementen in einfachster Weise durch Einschieben oder Einklipsen in die Nut erfolgen kann. Ferner kann hierdurch auch eine Selbstjustage erreicht werden (vgl. Abschnitt [0038] des Klagegebrauchsmusters, Anlage RIPA 2).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind die Halterungselemente untereinander unverbunden, soweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt \u00fcber mehr als ein Halterungselement verf\u00fcgen. Sie sind gegeneinander frei verschieblich. Die Tatsache, dass mehr als eine Raffschnur durch sie hindurchgef\u00fchrt wird, ist aus den oben genannten Gr\u00fcnden unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklichen die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auch Merkmal 2.3.3., wonach die Halterungselemente bei jedenfalls vollst\u00e4ndig herabgelassenem Raffvorhang in L\u00e4ngsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen werden.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDas Merkmal setzt voraus, dass die Halterungselemente nicht klemmend in der Nut der Aufwickelwelle gehalten werden, sondern frei beweglich sind. Das Bundespatentgericht f\u00fchrt hierzu zu dem gleichlautenden Merkmal des Schutzanspruch 1 wie folgt aus:<\/p>\n<p>\u201eDie \u201efreie Verschieblichkeit\u201c beschr\u00e4nkt sich nicht nur auf eine von au\u00dfen unter Krafteinwirkung auch bei Klemmung durchzuf\u00fchrende Verschiebbarkeit \u201eohne Hindernisse\u201c, sondern ist, bereits nach allgemeinem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis \u201efrei\u201c, das hei\u00dft \u201emit Spiel\u201c, verschieblich ausgestaltet. Dies wird gem\u00e4\u00df der Beschreibung in Absatz [0004] des Klagegebrauchsmusters auch konkret dargelegt, da die \u201efreie Verschieblichkeit\u201c \u2026 mit zunehmender Aufwicklung des Raffvorhangs eingeschr\u00e4nkt wird\u201c, w\u00e4hrend bei \u201eerstmaligem Raffen und damit eingehergenden Aufwickeln der Raffschn\u00fcre eine selbstt\u00e4tige Endjustage der Halterungselemente durch L\u00e4ngsverschiebung erfolgen\u201c kann.\u201c (Beschluss des BPatG vom 12.05.2010, S. 10, Anlage RIPA 20)<\/p>\n<p>Die Beweglichkeit muss daher so leicht sein, dass mit Bet\u00e4tigen des Raffrollos durch die Verschiebung der Halterungselemente eine Selbstjustage m\u00f6glich ist. Die freie Verschieblichkeit dient \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 auch dem einfachen Einklipsen und Einbringen der Halterungselemente (vgl. Abschnitt [0038] des Klagegebrauchsmusters, Anlage RIPA 2).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist auch dieses Merkmal durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<br \/>\nWie die Inaugenscheinnahme der Anlage B 1 ergibt, ist auch dort das Halterungselement frei verschieblich im oben genannten Sinn. Es ist in L\u00e4ngsrichtung der Nut ohne jeglichen Kraftaufwand verschiebbar, sodass ein einfaches Einklipsen gew\u00e4hrleistet ist. Unerheblich f\u00fcr die Frage der Gebrauchsmusterverletzung ist, ob hierdurch auch eine Selbstjustage bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erzielt wird. Denn liegt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Merkmalsverwirklichung vor, kommt es nicht darauf an, ob die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile oder Wirkungen mit dem angegriffenen Gegenstand erzielt werden (BGH, GRUR 1991, 436 (441 f.), Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAuch die Voraussetzungen der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG liegen vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nObjektiv setzt die mittelbare Gebrauchsmusterverletzung nach \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG das Angebot oder die Lieferung eines Mittels voraus, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das objektiv geeignet ist, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und das Angebot oder die Lieferung sich an einen nicht zur Benutzung der Erfindung Berechtigten und ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers richtet.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Antr\u00e4ge zu Ziffer I.3.a) und b) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne des Klageantrags zu Ziffer I.3.a), d.h. eine Aufwickelwelle mit hinterschnittener Nut und Halterungselementen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an und liefert sie an Abnehmer, die nicht berechtigt sind, das gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden. Der Begriff des Anbietens erfasst nicht nur ein Anbieten zum Verkauf, sondern jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 9, Rn. 51). Die Beklagte vertreibt diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Sie hat selbst angegeben, dass die Aufwickelrollen und Halterungselemente, die die Firmal L\u00fcbke verwendet, von ihr stammen.<\/p>\n<p>Die Aufwickelwelle mit der hinterschnittenen Nut und mit den Halterungselementen, die derartig elastisch ausgebildet sind, dass sie in eine Nut\u00f6ffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar sind, stellen ein Mittel dar, das sich im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Der gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Raffvorhang bedarf den Einsatz einer solchen Aufwickelwelle mit den entsprechenden Halterungselementen. Erforderlich ist insofern, dass der Abnehmer aus objektiver Sicht in den Stand versetzt wird, die Erfindung zu benutzen. Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Die Aufwickelwelle mit den Halterungselementen ist ferner objektiv zur Herstellung eines gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Raffvorhangs geeignet.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDasselbe gilt auch f\u00fcr das Anbieten einer entsprechenden Aufwickelwelle ohne die Halterungselemente.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung liegen vor. Der Tatbestand des \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er\u00f6ffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur gebrauchsmusterverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 (841) \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 (683) &#8211; Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, AZ: I-2 U 86\/06). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es \u2013 bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung \u2013 rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gef\u00e4hrdung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Gebrauchsmusterinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679 (683) &#8211; Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, AZ: I-2 U 86\/06, Rn. bei Juris: 92).<br \/>\nEs obliegt der Kl\u00e4gerin darzulegen und zu beweisen, dass die angegriffenen Aufwickelwellen und ggf. die Halterungselemente von den Abnehmern der Beklagten zu einer gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Nutzung bestimmt sind (BGH, GRUR 2005, 848 (851) \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Die Kl\u00e4gerin muss auch darlegen und beweisen, dass die Beklagte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nZur Offensichtlichkeit der Bestimmung des Mittels zur gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Nutzung ist zudem festzustellen, dass dann, wenn ein Mittel ausschlie\u00dflich gebrauchsmusterverletzend verwendet werden kann, die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar gebrauchsmusterverletzenden Verwendung eines angebotenen Mittels regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848 (852) \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<br \/>\nIst das Mittel dagegen sowohl gebrauchsmustergem\u00e4\u00df als auch gebrauchsmusterfrei einsetzbar, so ist ein Bestimmtsein des Mittels zur unmittelbar gebrauchsmusterverletzenden Verwendung aufgrund der Umst\u00e4nde nur dann offensichtlich im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG, wenn hierf\u00fcr objektiv Anhaltspunkte gegeben sind. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Lieferant eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt, wenn das Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Gebrauchsmustereingriff f\u00fchrenden Benutzung zugeschnitten ist oder zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 (851) \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Antrag zu Ziffer I.3.a., d.h einer Aufwickelwelle mit Halterungselementen, kommt nur eine gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Verwendung in Betracht, sodass die gebrauchsmusterverletzende Verwendung allein aus diesem Grunde offensichtlich ist. Eine gebrauchsmusterfreie Verwendung hat die Beklagte nicht dargelegt. Hinsichtlich der Frage, ob eine gebrauchsmusterfreie Nutzung des Mittels technisch m\u00f6glich ist, tr\u00e4gt der Verletzer die Darlegungslast. Er muss eine konkrete gebrauchsmusterfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit benennen (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 10, Rn. 37).<br \/>\nDamit ist auch die Aussprache eines Schlechthinverbotes gerechtfertigt.<\/p>\n<p>In Bezug auf die angegriffene Aufwickelwelle ohne Halterungselemente (Antrag zu Ziffer I.3.b.) sind die subjektiven Voraussetzungen ebenfalls erf\u00fcllt. Zwar ist hier auch eine gebrauchsmusterfreie Verwendung denkbar. Die Beklagte empfiehlt aber eine gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Verwendung, indem sie die Halterungselemente ausdr\u00fccklich zur Verwendung f\u00fcr Aufwickelwellen f\u00fcr Raffrollos anbietet und empfiehlt (Anlage RIPA 16). Dort wird das Halterungselement als Mitnehmer f\u00fcr Raffrolloschn\u00fcre bezeichnet. Empfohlen wird der Einsatz an einer Wickelwelle. Das Anbieten weiterer Halterungselemente, die nicht zur gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Verwendung mit den Aufwickelwellen geeignet sind, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Aufgrund dieser Anleitung ist die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Verwendung der Aufwickelwelle offensichtlich.<br \/>\nAuch greift hier der Einwand des \u00a7 11 Abs. 2 S. 2 GebrMG nicht durch. Die Beklagte wendet ein, dass es sich bei den Aufwickelwellen um im Baumarkt erh\u00e4ltliche, \u00fcbliche Gardinenstangen handele. Angegriffen ist aber nicht nur die umfunktionierte Gardinenstange, sondern das gesamte System mit Ausnahme der Halterungselemente wie in Anlage RIPA 14 ersichtlich, sodass auch die Profilschiene und weitere Elemente, wie die \u00d6sen an der Profilschiene hinzukommen. Bei diesem System handelt es sich nicht um ein allgemein im Handel erh\u00e4ltliches Erzeugnis. Ferner werden die Belieferten vom Dritten bewusst veranlasst, die Aufwickelwelle in gebrauchsmusterverletzender Weise zu verwenden. Dies zeigt hier beispielsweise der sog. F\u00e4delplan der Fa. L\u00fcbke (Anlage RIPA 15), der eine Aufbauanleitung enth\u00e4lt.<br \/>\nDer Tatsache, dass in diesem Fall auch eine gebrauchsmusterfreie Verwendung m\u00f6glich ist, hat die Kl\u00e4gerin dadurch Rechnung getragen, dass sie kein Schlechthinverbot, sondern lediglich das Anbringen eines entsprechenden Warnhinweises begehrt.<br \/>\nDagegen kann sie nicht zus\u00e4tzlich f\u00fcr den Fall der Lieferung ein Vertragsstrafeversprechen verlangen. Es kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, vom Schutzrechtsinhaber zu verlangen, das Mittel nur demjenigen anzubieten oder zu liefern, der bereit ist, die Beachtung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts durch ein Vertragsstrafeversprechen zu sichern (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17.11.2005, AZ: I-2 U 35\/04, Rn. bei Juris: 107). Besondere Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise die Lieferung von einem Vertragsstrafeversprechen der Belieferten rechtfertigen w\u00fcrden, sind nicht dargelegt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die beantragten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zu.<\/p>\n<p>Sie hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG i.V.m. \u00a7 11. Abs. 2 GebrMG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Aufwickelwellen ohne Halterungselemente kann die Kl\u00e4gerin \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 nur die Unterlassung verlangen, wenn die Angebote ohne einen im Urteilstenor n\u00e4her bezeichneten Warnhinweis versehen werden. Ein Vertragsstrafeversprechen kommt aus den genannten Gr\u00fcnden nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, weil die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Die Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach erfordert nicht, dass unmittelbare Verletzungshandlungen durch die Abnehmer der Beklagten positiv festgestellt werden m\u00fcssen. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn dargetan ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht und die Voraussetzungen einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung im \u00dcbrigen vorliegen (BGH GRUR 2006, 839, 842 \u2013 Deckenheizung; Scharen, GRUR 2008, 944 (948)). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund des konkreten Hinweises in der Werbung der Beklagten, die von ihr so bezeichneten Klickgleiter bzw. Mitnehmer zum Einklipsen in Aufwickelwellen f\u00fcr Raffrollos zu verwenden (Anlage RIPA 16), die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die gelieferten Aufwickelwellen f\u00fcr eine unmittelbare Benutzung der gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verwendet werden. Soweit die Aufwickelwellen mit den Halterungselementen angeboten werden, kommt eine gebrauchsmusterfreie Verwendung nicht in Betracht. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im geltend gemachten Umfang zu. Auch f\u00fcr den Auskunftsanspruch ist nicht der Vortrag einer unmittelbaren Verletzung erforderlich. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umst\u00e4nden deren Bestimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Dies erm\u00f6glicht es dem Berechtigten, sich dar\u00fcber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tats\u00e4chlich die Erfindung benutzt haben und demgem\u00e4\u00df die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden gef\u00fchrt hat. (BGH GRUR 2007, 679, 684 f. \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nVII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert war nach \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zu erh\u00f6hen, da hier der Hilfsantrag denselben Gegenstand betrifft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1601 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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