{"id":1552,"date":"2011-04-05T17:00:56","date_gmt":"2011-04-05T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1552"},"modified":"2016-04-22T09:50:02","modified_gmt":"2016-04-22T09:50:02","slug":"4a-o-4310-bestattungsfahrzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1552","title":{"rendered":"4a O 43\/10 &#8211; Bestattungsfahrzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1603<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilanerkenntnis- und Schlussrteil vom 5. April 2011, Az. 4a O 43\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden aufgrund ihres Teil-Anerkenntnisses verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rgesellschaft der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nBestattungsfahrzeuge mit einer mehrteiligen Ladefl\u00e4che, welche zwei \u00e4u\u00dfere, feststehende, als Bahnen bezeichnete und in Fahrzeugl\u00e4ngsrichtung verlaufende Abschnitte \u00fcber den Hinterr\u00e4dern des Bestattungsfahrzeugs aufweisen, sowie einen mittleren als Ladeboden bezeichneten Abschnitt, der wahlweise in einer unteren, als Niveau 0 bezeichneten, oder in einer oberen, als Niveau 1 bezeichneten, und mit den beiden \u00e4u\u00dferen Bahnen h\u00f6hengleichen H\u00f6he in Fahr-zeugl\u00e4ngsrichtung beweglich ist zwischen einer in das Be-stattungsfahrzeug eingeschobenen Transportstellung und einer aus dem Bestattungsfahrzeug herausgezogenen La-destellung,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubie-ten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Ladeboden zwei Bahnen aufweist, die auf dem Niveau 1 unabh\u00e4ngig von der jeweils anderen Bahn des Ladebodens zwischen der Transport- und der Lade-stellung einzeln l\u00e4ngsbeweglich sind;<br \/>\n2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.10.2008 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Fahrzeugtypen mit Fahrgestellnummern sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Lieferempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Vertreibungs-zeitraum, Verbreitungsgebiet und Messeteilnahmen,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu be-zeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnung enthalten ist;<br \/>\n3. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 2.687,60 EUR zuz\u00fcglich 5 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank j\u00e4hrlich seit dem 31.03.2010 (Beklagte zu 1)) bzw. seit dem 01.04.2010 (Beklagte zu 2) und zu 3)) zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird aufgrund des Teil-Anerkenntnisses der Beklagten festge-stellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr und dem Inhaber des Klagepatents, Herrn Udo A, durch die zu Ziffer I. 1. be-zeichneten und seit dem 18.10.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 3.508,40 EUR zuz\u00fcglich 5 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank j\u00e4hrlich seit dem 31.03.2010 (Beklagte zu 1)) bzw. seit dem 01.04.2010 (Beklagte zu 2) und zu 3)) zu zahlen.<br \/>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 Prozent und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 Prozent auferlegt.<br \/>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, in Bezug auf Ziffer III. des Te-nors jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Pro-zent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr die Beklagten aus diesem Urteil zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent 10 2005 027 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Anspruch. Das am 01.10.2005 angemeldete Klagepatent wurde am 19.04.2007 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 18.09.2008. Das Klagepatent ist in Kraft.<br \/>\nEingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Udo A aus 48XXX B. Dieser r\u00e4umte der Kl\u00e4gerin mit dem als Anlage K 11 vorgelegten Vertrag r\u00fcckwirkend eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent ein und trat zugleich r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents alle Anspr\u00fcche, die ihm aus der Verletzung des Klagepatents zustehen, an die Kl\u00e4gerin ab. Schlie\u00dflich erkl\u00e4rte sich Herr A vorsorglich damit einverstanden, dass die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rech-nungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung wegen Verletzung des Klagepatents in dem hier zu entscheidenden Verletzungsverfahren geltend macht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBestattungsfahrzeug mit separat aus-ziehbaren Ladeboden-Bahnen\u201c. Der hier allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eBestattungsfahrzeug (1), mit einer mehrteiligen Ladefl\u00e4che (2), welche zwei \u00e4u\u00dfere, feststehende, als Bahnen (3) bezeichnete und in Fahr-zeugl\u00e4ngsrichtung verlaufende Abschnitte \u00fcber den Hinterr\u00e4dern des Bestattungsfahrzeugs (1) aufweist, sowie einen mittleren, als Ladeboden (4) bezeichneten Abschnitt, der wahlweise in einer unteren, als \u201eNiveau 0\u201c bezeichneten oder in einer oberen, als \u201eNiveau 1\u201c bezeichneten und mit den beiden \u00e4u\u00dferen Bahnen (3) h\u00f6hengleichen H\u00f6he in Fahrzeugl\u00e4ngsrichtung beweglich ist zwischen einer in das Bestattungsfahrzeug (1) eingeschobenen Transportstellung und einer aus dem Bestattungsfahrzeug (1) herausgezogenen Ladestellung, wobei der Ladeboden (4) zwei Bahnen (5, 6) aufweist, die auf dem Niveau (1) unabh\u00e4ngig von der jeweils anderen Bahn (5, 6) des Ladebodens (4) zwischen der Transport- und Ladestellung einzeln l\u00e4ngsbeweglich sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepa-tentschrift und geben in Figur 1 in einer perspektivischen Ansicht das ge\u00f6ffnete Heck des Bestattungsfahrzeugs einschlie\u00dflich der Ladefl\u00e4che mit einem darauf befindlichen Sarg und in Figur 2 schematisch die Ladefl\u00e4che des Bestattungsfahrzeugs wieder.<br \/>\nAuf der Internetseite der Beklagten zu 1), deren pers\u00f6nlich haftende Gesell-schafterin die Bestattungswagen C GmbH ist, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, wurden im September 2009 Bestattungswagen wie nachfolgend wiedergegeben dargestellt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<br \/>\nDie 4. Abbildung wird nachfolgend nochmals vergr\u00f6\u00dfert wiedergegeben:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort-sinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie hat die Beklagten daher mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.10.2009 erfolglos abgemahnt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat deshalb mit Schriftsatz vom 15.03.2010 Klage erhoben, die sie zus\u00e4tzlich auf das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2005 015 XXX U1 gest\u00fctzt hat und mit der sie zun\u00e4chst Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht seit dem 30.04.2006 verlangt hat. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.03.2011 hat die Kl\u00e4gerin die Klage insoweit zur\u00fcckgenommen, wie sie auf das Gebrauchsmuster gest\u00fctzt war.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 21.03.2011 die Klageanspr\u00fcche zu I. 1., I. 2. und II. vollst\u00e4ndig und den Klageanspruch zu I. 3. in H\u00f6he von 2.687,60 EUR anerkannt und im \u00dcbrigen beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie meinen, f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Abmahnung wegen der Verletzung des Klagepatents stehe der Kl\u00e4gerin eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach einem Streit-wert von 250.000,- EUR zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von 20,- EUR zu, weshalb die Beklagten die durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten au\u00dfergerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 2.687,60 EUR anerkannt h\u00e4tten. Demgegen\u00fcber st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die dar\u00fcber hinaus geltend gemachten au\u00dfergerichtlichen Kosten nicht zu. Insbesondere sei die Einschaltung eines weiteren Anwalts nicht erforderlich gewesen und habe jedenfalls nicht dem Willen und Interesse der Beklagten entsprochen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<br \/>\nIn Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genom-men.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Die durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht (Ziffern I. 1., I. 2. sowie II.) haben die Beklagten, soweit sie durch die Kl\u00e4gerin nicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen wurden, mit Schriftsatz vom 21.03.2011 anerkannt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Gleiches gilt f\u00fcr den unter Ziffer I. 3. geltend gemachten Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten, den die Beklagten in H\u00f6he von 2.687,60 EUR anerkannt haben.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner jedoch in Bezug auf die au\u00dfergerichtliche Abmahnung ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten in H\u00f6he von 3.508,40 EUR aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervertreter hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Hintergrund, das in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr eine Aussetzung der Ver-handlung bereits Zweifel an dessen Rechtsbestand gen\u00fcgen, erkl\u00e4rt, er nehme die Klage insoweit zur\u00fcck, als sie auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzt war. Somit ist seine Erkl\u00e4rung so auszulegen, dass er auch in Bezug auf die au\u00dfergerichtliche Abmahnung Kostenerstattung nur insoweit verlangt, wie die Abmahnung auf das Klagepatent gest\u00fctzt war.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin nunmehr au\u00dfergerichtliche Kosten aus einem Streitwert von 250.000,- EUR geltend macht, wobei auch die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.03.2011 f\u00fcr die Berechnung der Kosten der Abmahnung von diesem Streitwert ausgehen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Kl\u00e4gerin jedoch eine 1,5 Ge-sch\u00e4ftsgeb\u00fchr jeweils f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von jeweils 20,00 EUR in Ansatz bringen, so dass sich in Bezug auf die au\u00dfergerichtlichen Kosten eine Gesamtforderung der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 6.196,- EUR ergibt, von der die Beklagten bereits 2.687,60 EUR anerkannt haben.<br \/>\nNach \u00a7 14 Abs. 1 S. 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit so-wie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat allein dar\u00fcber zu entschei-den, ob der Ansatz der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin geltend gemachten 1,5-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 S. 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese auch dann verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. nur AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m. w. N.).<br \/>\nWelche Geb\u00fchr der Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Ei-nen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patentrechten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist. Schon deshalb ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann neben den Kosten f\u00fcr ihren Rechtsanwalt auch die Kosten des von ihr bereits w\u00e4hrend des Abmahnverfahrens beauftragten Patentanwaltes erstattet verlangen. Der Kl\u00e4gerin stand es ebenfalls frei, sich bereits f\u00fcr das Abmahnverfahren neben einem Rechtsanwalt auch der fachkundigen Beratung und Interessenwahrnehmung durch einen Patentanwalt zu bedienen. Dass eine gleichzeitige Beauftragung m\u00f6glich und geboten ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in \u00a7 143 Abs. 3 PatG zum Ausdruck gekommen ist. Dass die Kl\u00e4gerin hier in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Art und Weise neben ihrem Rechtsanwalt auch eine Patentanwaltskanzlei beauftragt hat, l\u00e4sst sich nicht dem Vortrag der Beklagten entnehmen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nach \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 S. 1 und 2 bzw. \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO i. V. m. \u00a7 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf den zur\u00fcckgenommenen Teil des Antrages.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1603 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilanerkenntnis- und Schlussrteil vom 5. 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