{"id":1550,"date":"2011-02-11T17:00:10","date_gmt":"2011-02-11T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1550"},"modified":"2016-04-22T09:47:51","modified_gmt":"2016-04-22T09:47:51","slug":"4a-o-4010-tebuconazole-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1550","title":{"rendered":"4a O 40\/10 &#8211; Tebuconazole II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2020<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2011, Az. 4a O 40\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wurde mit einstweiliger Verf\u00fcgung vom 19.12.2005 (Aktenzeichen 4a O 582\/05), ihr zugestellt am 29.03.2006, unter anderem untersagt, Pflanzenschutzmittel mit den Bestandteilen Tebuconazole und N,N-Dimethylcapramid und den weiteren Merkmalen nach dem Patentanspruch 1 des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 453 XXX B1 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Auf den Antrag der Gl\u00e4ubigerin der einstweiligen Verf\u00fcgung wurde gegen die Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 17.08.2006 (Aktenzeichen 4a O 582\/05 ZV) wegen Zuwiderhandlung gegen das mit der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 19.12.2005 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 20.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde am 21.08.2006 zum Zwecke der Zustellung an die Kl\u00e4gerin als Briefsendung bei der Post aufgegeben.<\/p>\n<p>Um den Ordnungsmittelbeschluss in den Niederlanden vollstrecken zu k\u00f6nnen, stellte das Landgericht unter dem 06.11.2006 Erkl\u00e4rungen nach Formblatt in Anhang V EuGVVO (Verordnung Nr. 44\/2001) f\u00fcr die Gl\u00e4ubigerin der einstweiligen Verf\u00fcgung aus. Daraufhin beauftragte die Verf\u00fcgungsgl\u00e4ubigerin niederl\u00e4ndische Rechtsanw\u00e4lte mit der Durchsetzung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 17.08.2006. Das von der Verf\u00fcgungsgl\u00e4ubigerin in den Niederlanden eingeleitete Verfahren zur Anerkennung des Ordnungsmittelbeschlusses als niederl\u00e4ndischer Vollstreckungstitel ist derzeit vor dem Hoge Raad anh\u00e4ngig. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und einzelne Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Vollstreckung aus dem Ordnungsmittelbeschluss sei unzul\u00e4ssig, weil Vollstreckungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Sie hat daher gegen das beklagte Land Vollstreckungsgegenklage erhoben und verlangt au\u00dferdem neben der Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 17.08.2006 auch die Feststellung, dass das beklagte Land aus diesem Beschluss keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582\/05 ZV, f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>2. das beklagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582\/05 ZV, an die Kl\u00e4gerin herauszugeben;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582\/05 ZV, keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin hat.<\/p>\n<p>Das beklagte Land beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig und teilweise unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Klageantrag zu 1. ist mangels Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit der von ihr erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss der Kammer vom 17.08.2006 und beruft sich auf den Eintritt der Vollstreckungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel, ob es sich bei der Vollstreckungsverj\u00e4hrung \u00fcberhaupt um eine Einwendung im Sinne von \u00a7 767 Abs. 1 ZPO handelt, die den Anspruch auf Zahlung von Ordnungsgeld selbst betrifft, da die Vollstreckungsverj\u00e4hrung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ein vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu beachtendes Vollstreckungshindernis darstellt (BayObLG WuM 1995, 443; f\u00fcr die Verfolgungsverj\u00e4hrung: BGH NJW-RR 2007, 863, 864 und LG D\u00fcsseldorf InstGE 6, 293, 294 &#8211; Polyurethanhartschaum). Abgesehen davon erfolgt die Beitreibung von Ordnungsgeld, wie es mit dem Beschluss vom 17.08.2006 festgesetzt wurde, gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO nach der Justizbeitreibungsordnung. Nach einhelliger Auffassung im Schrifttum ist \u00a7 767 ZPO im Justizbeitreibungsverfahren jedoch nicht anwendbar (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 767 Rn 7; M\u00fcKo\/Schmidt, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 767 Rn 38; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, ZPO 68. Aufl.: \u00a7 767 Rn 14; Musielack\/Lackmann, ZPO 7. Aufl.: \u00a7 767 Rn 7; Pr\u00fctting\/Gehrlein-Scheuch, ZPO 2010, \u00a7 767 Rn 3) und die Vollstreckungsgegenklage damit nicht statthaft.<\/p>\n<p>Die fehlende Statthaftigkeit der Vollstreckungsklage im Rahmen der Justizbeitreibungsordnung ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus \u00a7 6 Abs. 1 JBeitrO, mit dem zahlreiche Vorschriften des achten Buches der Zivilprozessordnung f\u00fcr sinngem\u00e4\u00df anwendbar erkl\u00e4rt werden. In dieser Regelung wird jedoch \u00a7 767 ZPO nicht aufgef\u00fchrt. Soweit die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichts K\u00f6ln vom 14.06.2010 (Aktenzeichen 31 O 2\/10) meint, mit der Regelung in \u00a7 6 Abs. 1 JBeitrO sei eine Rechtsschutzl\u00fccke verbunden, die dem Justizgew\u00e4hrungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG widerspreche, so dass eine auf \u00a7 767 ZPO gest\u00fctzte Vollstreckungsgegenklage alternativlos sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine analoge Anwendung von \u00a7 767 ZPO verbietet sich, weil eine planwidrige Regelungsl\u00fccke nicht besteht. Abgesehen davon, dass in \u00a7 6 Abs. 1 JBeitrO zahlreiche Vorschriften des achten Buches der Zivilprozessordnung \u2013 darunter auch vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe \u2013 f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt werden, nicht aber \u00a7 767 ZPO, enth\u00e4lt die Justizbeitreibungsordnung dar\u00fcber hinaus in \u00a7 8 Abs. 1 JBeitrO f\u00fcr die in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bis 9 JBeitrO geregelten Anspr\u00fcche eine Sonderregelung, wenn Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung f\u00fcr den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, geltend gemacht werden. Das Ordnungsgeld im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO wird dort ebenso wenig genannt wie die weiteren in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 10 JBeitrO genannten Anspr\u00fcche. Hingegen ist \u00a7 767 ZPO gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 JBeitrO ausdr\u00fccklich nur im Fall von Einwendungen anwendbar, die aufgrund der \u00a7\u00a7 781 bis 784 und 786 ZPO erhoben werden. Daraus l\u00e4sst sich schlie\u00dfen, dass in der Justizbeitreibungsordnung die Rechtsbehelfe bei Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung f\u00fcr den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung abschlie\u00dfend geregelt sind. \u00a7 767 ZPO soll nach dem gesetzgeberischen Willen \u2013 von dem Sonderfall in \u00a7 8 Abs. 2 JBeitrO abgesehen \u2013 demnach nicht anwendbar sein.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist damit keine Rechtsschutzl\u00fccke verbunden. Die Kl\u00e4gerin hat darauf hingewiesen, der Regelung in \u00a7 6 Abs. 1 JBeitrO liege der Gedanke zugrunde, die \u00f6ffentliche Verwaltung \u2013 hier die Vollstreckungsbeh\u00f6rde \u2013 werde sich rechtm\u00e4\u00dfig verhalten und es bed\u00fcrfe daher nicht der M\u00f6glichkeit einer Vollstreckungsgegenklage. Gleichwohl m\u00fcsse aber eine Rechtsschutzm\u00f6glichkeit bestehen, wenn sich die Vollstreckungsbeh\u00f6rde zu Unrecht weigere, die Vollstreckung einzustellen. Daraus l\u00e4sst sich aber entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht herleiten, dass dem Schuldner zwingend die M\u00f6glichkeit einer Vollstreckungsgegenklage er\u00f6ffnet sein muss. Da die Vollstreckungsverj\u00e4hrung ein vom Amts wegen zu ber\u00fccksichtigendes Vollstreckungshindernis darstellt, hat der Eintritt der Vollstreckungsverj\u00e4hrung zur Folge, dass der bestehende Anspruch nicht vollstreckt werden darf. Auf eine Vollstreckung des Ordnungsgeldbeschlusses gerichtete Ma\u00dfnahmen sind der Vollstreckungsbeh\u00f6rde nach Eintritt der Vollstreckungsverj\u00e4hrung verwehrt. Damit ist aber zugleich ein Weg aufgezeigt, wie die Kl\u00e4gerin zu ihrem Rechtsschutzziel gelangen kann. Denn f\u00fcr Einwendungen und Erinnerungen, die das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen, ist grunds\u00e4tzlich die Erinnerung gem\u00e4\u00df \u00a7 766 Abs. 1 ZPO und eine sich gegebenenfalls anschlie\u00dfende sofortige Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 793 ZPO der statthafte Rechtsbehelf.<\/p>\n<p>Die Erinnerung geh\u00f6rt zu den Rechtsbehelfen, die von \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO genannt werden. Bei der Vollstreckungsverj\u00e4hrung handelt es sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst, sondern um eine Einwendung, die die Vollstreckbarkeit des Titels betrifft. Das wird bereits daraus deutlich, dass die Vollstreckungsverj\u00e4hrung ein von der Vollstreckungsbeh\u00f6rde von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigendes Vollstreckungshindernis darstellt. Sollte die Vollstreckungsbeh\u00f6rde den Eintritt der Vollstreckungsverj\u00e4hrung fehlerhaft nicht ber\u00fccksichtigt haben, begr\u00fcndet dies einen Verfahrensfehler, der mit der Erinnerung gem\u00e4\u00df \u00a7 766 ZPO angreifbar ist. Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, dass sich die Erinnerung gegen eine konkrete Vollstreckungsma\u00dfnahme richten m\u00fcsse und der Schuldner ohne eine konkrete Vollstreckungsma\u00dfnahme keinen Rechtsschutz gegen die M\u00f6glichkeit einer Vollstreckung habe, vermag dies keine andere Entscheidung zu begr\u00fcnden. Dem Justizgew\u00e4hrungsanspruch widerspricht es nicht, wenn die Gew\u00e4hrung von Rechtsschutz eine Rechtsbeeintr\u00e4chtigung durch eine konkrete Vollstreckungsma\u00dfnahme voraussetzt, zumal dies im Fall der Vollstreckungserinnerung der Regelfall ist und bei einer Individualvollstreckung oder der Zwangsvollstreckung gegen Personen ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Erinnerung bereits besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht (Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 766 Rn 13). Schlie\u00dflich kann \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 mit einem der Erinnerung stattgebenden Beschluss nicht nur die einzelne Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme, sondern auch die Zwangsvollstreckung als solche ganz oder teilweise f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden (Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 766 Rn 29).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass es nach rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen zwingend geboten ist, dem Schuldner im Hinblick auf eine etwaige Vollstreckungsverj\u00e4hrung auch die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, mittels einer prozessualen Gestaltungsklage, wie sie \u00a7 767 ZPO vorsieht, die Vollstreckbarkeit des Titels selbst beseitigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klageantrag zu 2. ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch aus \u00a7 371 BGB analog auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 17.08.2006, da eine vollstreckbare Ausfertigung nie erteilt wurde.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Klageantrag zu 3. ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin fehlt das f\u00fcr einen Feststellungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kl\u00e4gerin steht mit der Erinnerung im Sinne von \u00a7 766 ZPO eine bessere und einfachere Rechtsschutzm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Der Kl\u00e4gerin ist zwar zuzugeben, dass der Feststellungsantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss vom 17.08.2006 keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin hat, dem Wortlaut nach ein anderes Rechtsschutzziel hat als eine Erinnerung, mit der eine Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme oder die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden soll. Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihr Feststellungsinteresse jedoch damit, dass das beklagte Land trotz Aufforderung nicht auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet habe, so dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sich nach wie vor einer Vollstreckung aus dem Ordnungsmittelbeschluss ausgesetzt sehe. Damit ist das Rechtsschutzziel der Kl\u00e4gerin aber nach wie vor darauf gerichtet, die aufgrund des Ordnungsmittelbeschlusses drohende Zwangsvollstreckung durch das beklagte Land abzuwenden. Gegen die Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses vermag ein Feststellungsurteil, mit dem das Nichtbestehen des titulierten Anspruchs festgestellt wird, grunds\u00e4tzlich nichts auszurichten (vgl. BGH WM 1985, 703). Es ist zwar davon auszugehen, dass die Vollstreckungsbeh\u00f6rde ein Urteil, mit dem das Nichtbestehen des Ordnungsgeldbeschlusses festgestellt wird, zum Anlass nimmt, von der weiteren Vollstreckung des Anspruchs abzusehen. Im vorliegenden Fall kommt es der Kl\u00e4gerin jedoch vor allem darauf an zu verhindern, dass der Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt wird. Dass daf\u00fcr die Feststellung gen\u00fcgt, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin hat, ist nicht anzunehmen, da gem\u00e4\u00df Art. 38 Abs. 1 EuGVVO (Verordnung Nr. 44\/2001) Voraussetzung f\u00fcr die Vollstreckbarerkl\u00e4rung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung deren Vollstreckbarkeit ist. Diese wird durch das angestrebte Feststellungsurteil aber nicht beseitigt.<\/p>\n<p>Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin das f\u00fcr den Klageantrag zu 3. erforderliche Feststellungsinteresse hat. Selbst wenn dieses fehlt, ist die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen, weil sie auch in der Sache abweisungsreif ist (vgl. dazu Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 256 Rn 7). So liegt der Fall hier. Mit dem Antrag zu 3. verlangt die Kl\u00e4gerin festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss vom 17.08.2006 keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin hat. Dieser Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Kl\u00e4gerin nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes hat. Der Anspruch ist \u2013 sollte Vollstreckungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetreten sein \u2013 lediglich nicht vollstreckbar. Dies folgt aus der zivilrechtsdogmatischen Unterscheidung zwischen dem zu vollstreckenden Anspruch und dem Anspruch auf dessen Vollstreckung. Bei der Vollstreckbarkeitsverj\u00e4hrung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EGStGB handelt es sich anders als bei der Verj\u00e4hrung im Sinne von \u00a7\u00a7 194 ff BGB eben nicht um eine materiell-rechtliche, peremptorische Einrede, durch die der Anspruch dauerhaft nicht durchsetzbar ist. Sie stellt vielmehr ein von Amts wegen zu beachtendes Vollstreckungshindernis dar, das dem Vollstreckungsorgan die weitere Vollstreckung des im \u00dcbrigen weiterhin bestehenden Ordnungsgeldanspruchs untersagt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu 1.: 20.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu 2.: 10.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu 3.: 20.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2020 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. Februar 2011, Az. 4a O 40\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1550","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1550","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1550"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1550\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1551,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1550\/revisions\/1551"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1550"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1550"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1550"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}