{"id":1548,"date":"2011-04-05T17:00:10","date_gmt":"2011-04-05T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1548"},"modified":"2016-04-22T09:47:02","modified_gmt":"2016-04-22T09:47:02","slug":"4a-o-3306-kuehlen-von-schuettgut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1548","title":{"rendered":"4a O 33\/06 &#8211; K\u00fchlen von Sch\u00fcttgut"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1622<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Teilverzichts- und Schlussurteil vom 5. April 2011, Az. 4a O 33\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wird mit den Anspr\u00fcchen gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 51 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die gesamten au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1) 49 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meldete am 08.05.2003 beim Europ\u00e4ischen Patentamt in M\u00fcnchen \u201eein Verfahren und eine Vorrichtung zum F\u00f6rdern einer Sch\u00fcttgutschicht auf einem Rost\u201c zum Patent an. Die Patentanmeldung erhielt die Registernummer EP 1 475 XXX A1. Die der Patentanmeldung zugrunde liegende Erfindung war von Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin entwickelt worden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob auch der Beklagte zu 2), damals noch Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin, als Miterfinder an der Erfindung beteiligt war und die Kl\u00e4gerin ihm gegen\u00fcber die Erfindung wirksam in Anspruch nahm.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin reichte am 15.06.2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Gebrauchsmusteranmeldung betreffend eine \u201eAnordnung bestehend aus einem Brennofen und einer diesem nachgeordneten Vorrichtung zum K\u00fchlen eines Sch\u00fcttgut mit Gas\u201c ein. Das Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 wurde am 11.08.2005 unter Inanspruchnahme des Anmeldetags der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 509 XXX A1 vom 05.04.2004 und unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des EP 1 475 XXX A1 vom 08.05.2003 im Gebrauchsmusterregister eingetragen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2009 teilte der Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin mit, er gehe davon aus, dass die der EP 1 475 XXX A1 zugrunde liegende Erfindung mangels wirksamer Inanspruchnahme frei geworden sei, und gab der Kl\u00e4gerin Gelegenheit, seinen Miterfinderanteil zu erwerben. Dies lehnte die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichen Schreiben vom 12.05.2009 und 22.06.2009 ab. Daraufhin schlossen der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) eine Rechte\u00fcbertragungsvereinbarung, mit der der Beklagte zu 2) seine Rechte an der Erfindung und den daraus entstandenen Schutzrechten und Anmeldungen einschlie\u00dflich der aus seiner Mitinhaberschaft entstandenen Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) \u00fcbertrug. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B 32 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) forderte daraufhin die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2009 erfolglos auf, ihr die als Mitinhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX U1 zustehende Rechtsstellung einzur\u00e4umen. Durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden der Beklagten zu 1) au\u00dfergerichtliche Kosten von 3.713,60 EUR (1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale).<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum K\u00fchlen von Sch\u00fcttgut, die einen eine Schicht des Sch\u00fcttguts in einer vom Aufgabeende zum Abgabeende gerichteten F\u00f6rderrichtung f\u00f6rdernden Rost aufweist, der eine Mehrzahl von nebeneinander angeordneten, gesondert in F\u00f6rderrichtung vor und zur\u00fcck angetriebenen Planken umfasst und von unten nach oben von K\u00fchlluft durchstr\u00f6mt ist, die oberhalb der Schicht zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung abgef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, von Deutschland aus anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder in Deutschland zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken nach Deutschland einzuf\u00fchren und\/oder in Deutschland zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Rostoberfl\u00e4che mit guthaltenden Vertiefungen ausger\u00fcstet ist, die Luftdurchtritts\u00f6ffnungen enthalten, und der Rost von demjenigen Bautyp ist, der frei ist von F\u00f6rderorganen oberhalb des Rosts und bei denen der Antrieb der Planken so gesteuert ist, dass der R\u00fcckhub benachbarter Planken ungleichzeitig und der Vorhub gleichzeitig stattfindet;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorgenannte Verbot der Beklagten zu 1) Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu vollziehen ist und im Einzelfall bis zu sechs Monaten und insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 25.08.2005 begangene Handlungen, die unter den Antrag zu 1) fallen, entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.08.2005 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines geordneten nach Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit<\/p>\n<p>a) den Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei geeignete Belege \u00fcber die Lieferbeziehung vorzulegen sind,<\/p>\n<p>c) den einzelnen Angeboten, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) Angaben \u00fcber die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den gelieferten Produkten nicht zurechenbare Kostenfaktoren gemindert sein darf.<\/p>\n<p>Widerklagend hat die Beklagte zu 1) urspr\u00fcnglich \u2013 neben der Verurteilung der Kl\u00e4gerin zur Zahlung au\u00dfergerichtlicher Kosten \u2013 beantragt,<\/p>\n<p>I. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Beklagten zu 1) als Mitinhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX U1 betreffend eine Vorrichtung zum K\u00fchlen von Sch\u00fcttgut als Mitinhaberin zu bewilligen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagten zu 1) ein Mitbenutzungsrecht an dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 zusteht.<\/p>\n<p>Im Wege der Widerwiderklage hat die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, an Arbeitnehmererfinder der Kl\u00e4gerin \u2013 hilfsweise: w\u00e4hrend der Geltungsdauer des Dienstverh\u00e4ltnisses \u2013 mit dem Zweck des Informationsaustausches \u00fcber die Rechtsinhaberschaft am deutschen Gebrauchsmuster 20 2004 020 XXX \u2013 hilfsweise: \u00fcber Einzelheiten der Inanspruchnahme der Diensterfindung, die dem Gebrauchsmuster 20 2004 020 XXX zugrunde liegt \u2013 heranzutreten, ohne dass zuvor der Arbeitnehmererfinder mit demselben Zweck in Bezug auf die betreffende Erfindung zuvor an die Beklagte herangetreten war;<\/p>\n<p>6. der Beklagten zu 1) f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, anzudrohen;<\/p>\n<p>7. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 5. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Im Wege der Drittwiderwiderklage hat die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>2.1 den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten den Erwerb von Rechten am deutschen Gebrauchsmuster 20 2004 020 XXX in Aussicht zu stellen, insbesondere Angebotserkl\u00e4rungen \u00fcber eine \u00dcbertragung solcher Rechte abzugeben;<\/p>\n<p>2.2. dem Beklagten zu 2) f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 2.1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren anzudrohen;<\/p>\n<p>2.3. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 2.1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Auf den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) beim DPMA wurde das Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 gel\u00f6scht. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen die L\u00f6schungsentscheidung wurde vom Bundespatentgericht mit Beschluss vom 06.05.2010 zur\u00fcckgewiesen und anschlie\u00dfend von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt,<\/p>\n<p>auf die mit den Klageantr\u00e4gen zu 1. bis 4. geltend gemachten Anspr\u00fcche zu verzichten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat insofern beantragt,<\/p>\n<p>Verzichtsurteil zu erlassen.<\/p>\n<p>Die Widerklageantr\u00e4ge zu I. und II. und die Widerwiderklageantr\u00e4ge zu 5. bis 7. haben die Beklagte zu 1) und die Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und gegenseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>Weiterhin haben die Kl\u00e4gerin und der Beklagte zu 2) die Drittwiderwiderklageantr\u00e4ge zu 2.1 bis 2.3 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und gegenseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beantragt nunmehr nur noch im Wege der Widerklage,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 3.713,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>A<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge zu 1 bis 4 den Verzicht auf die geltend gemachten Klageanspr\u00fcche erkl\u00e4rt hat, war durch (Teil-) Verzichtsurteil zu entscheiden.<\/p>\n<p>B<br \/>\nIm \u00dcbrigen war in der Sache nur \u00fcber den mit der Widerklage erhobenen Zahlungsantrag der Beklagten zu entscheiden.<br \/>\nDieser Antrag ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Widerklageantrag zu III. ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die gem\u00e4\u00df \u00a7 33 ZPO erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr den widerklagend geltend gemachten Zahlungsantrag sind erf\u00fcllt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage am 29.01.2010 bestand durch die rechtsh\u00e4ngige Klage ein Prozessrechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1). Die noch rechtsh\u00e4ngige Klage und die urspr\u00fcnglichen Widerklageantr\u00e4ge zu I. bis III. betrafen dieselbe Prozessart. Weiterhin steht der nun noch anh\u00e4ngige Widerklageantrag zu III. jedenfalls mit den gegen den Klageanspruch vorgebrachten Verteidigungsmitteln im rechtlichen Zusammenhang. Ein solcher ist gegeben, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverh\u00e4ltnis zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, beide also aus dem gleichen Rechtsverh\u00e4ltnis hervorgehen, ohne dass die v\u00f6llige Identit\u00e4t des unmittelbaren Rechtsgrunds vorhanden sein muss. Ein rein tats\u00e4chlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang gen\u00fcgt hingegen nicht (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 33 Rn 15 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat mit dem urspr\u00fcnglichen Widerklageantrag zu I. die Bewilligung ihrer Eintragung als (Mit-)Inhaber des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX U1 im Register verlangt. Sie hat dazu vorgetragen, die Kl\u00e4gerin habe die dem Gebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung nicht wirksam gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) in Anspruch genommen und der Beklagte zu 2) habe seine Rechte an der frei gewordenen Erfindung der Beklagten zu 1) \u00fcbertragen. Auf diesen Rechtsgrund hat die Beklagte zu 1) nicht nur den urspr\u00fcnglichen Widerklageantrag zu I., sondern auch die weiteren Widerklageantr\u00e4ge zu II. und III. gest\u00fctzt. Dieser Zusammenhang allein zwischen den verschiedenen Widerklagen gen\u00fcgt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) jedoch noch nicht, um die Konnexit\u00e4t im Sinne von \u00a7 33 Abs. 1 ZPO zu begr\u00fcnden, selbst wenn ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der auf die Umschreibung des Registers bez\u00fcglich des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX U1 gerichtete Widerklageantrag zu I. wiederum im rechtlichen Zusammenhang mit den auf das Gebrauchsmuster gest\u00fctzten Klageantr\u00e4gen steht. Denn eine Widerklage ist kein Verteidigungsmittel, sondern Verteidigung beziehungsweise (Gegen-)Angriff an sich (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 282 Rn 2).<\/p>\n<p>Der den Widerklageantr\u00e4gen zugrundeliegende Lebenssachverhalt begr\u00fcndet jedoch dar\u00fcber hinaus ein Verteidigungsmittel, weil der an einer Erfindung Berechtigte im Verletzungsprozess den Einwand erheben kann, das Schutzrecht oder dessen Anmeldung sei ihm gegen\u00fcber unberechtigt erlangt (Benkard\/Melullis, PatG 10. Aufl.: \u00a7 8 PatG Rn 15) oder er sei gar als (Mit-)Inhaber zur Benutzung berechtigt (Benkard\/Scharen\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 9). Diesen Einwand der Vindikation beziehungsweise des (Mit-)Benutzungsrechts hat die Beklagte zu 1) mit Erhebung der Widerklage auch gegen die Klageanspr\u00fcche geltend gemacht. Da der Widerklageantrag zu III. auf demselben Rechtsgrund wie der Einwand der Vindikation beziehungsweise des (Mit-)Benutzungsrechts beruht, steht er mit ihnen in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinne von \u00a7 33 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Zahlungsantrag der Beklagten zu 1) ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 3.713,60 EUR.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die von der Beklagten zu 1) mit dem noch rechtsh\u00e4ngigen Widerklageantrag geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stellen keinen Verzugsschaden dar, weil sich die Kl\u00e4gerin mit der Umschreibung des Registers und der Eintragung einer Mitinhaberschaft der Beklagten zu 1) nicht in Verzug befand. Dies wird auch von der Beklagten zu 1) nicht behauptet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Zahlungsanspruch ergibt sich aber auch nicht aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) macht geltend, sie habe den freigewordenen Miterfinderanteil des Beklagten zu 2) erworben. Wie dieser sei auch sie dadurch in ihren Eigentumsrechten betroffen gewesen, dass sie nicht als Miteigent\u00fcmerin in die Rolle eingetragen und von der Kl\u00e4gerin wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch genommen worden sei. Diese Eigentumsst\u00f6rung f\u00fchre zu einem Schaden, zu dessen Beseitigung die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin vorprozessual habe auffordern m\u00fcssen. Zu den Kosten der Schadensbeseitigung z\u00e4hlten auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da die Beklagte zu 1) nicht in ihren Rechten verletzt wurde und daher die au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht als Teil eines vermeintlich entstandenen Schadens geltend machen kann.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 1) mit dem Zahlungsantrag die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe f\u00fcr die Eintragung einer Mitinhaberschaft an dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 verlangt, kann der vermeintlich schadensersatzausl\u00f6sende Eingriff in das von der Beklagten zu 1) behauptete Recht des Erfinders an der Erfindung nur mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX U1 durch die Kl\u00e4gerin am 15.06.2005 erfolgt sein. Durch die Anmeldung wurde aber allenfalls der Beklagte zu 2), nicht aber die Beklagte zu 1), in seinen Rechten verletzt, weil der Beklagte zu 2) seine Rechte an der \u2013 nach Auffassung der Beklagten \u2013 frei gewordenen Erfindung noch nicht der Beklagten zu 1) \u00fcbertragen hatte. Diese \u00dcbertragung erfolgte erst am 18.09.2009. Gegenstand der \u00dcbertragungsvereinbarung war auch der vermeintliche Anspruch auf Eintragung einer Mitinhaberschaft an dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1, also quasi der \u201eAnspruch auf Beseitigung einer bereits eingetretenen Eigentumsst\u00f6rung.\u201c Damit konnte die Beklagte zu 1) gegen die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich des Gebrauchsmusters DE 20 2004 XXX U1 allenfalls aus \u00fcbergegangenem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 398 BGB vorgehen. Da gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) selbst keine Eigentumsverletzung erfolgte beziehungsweise keine Rechte aus der Erfindung beeintr\u00e4chtigt wurden, beruhen auch die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Eintragung einer Mitinhaberschaft f\u00fcr das Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 nicht auf einer Verletzung der Beklagten zu 1) in ihren Rechten.<\/p>\n<p>Soweit auf Seiten des Beklagten zu 2) Schadensersatzanspr\u00fcche durch die Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX U1 entstanden sein sollten, sind davon die der Beklagten zu 1) entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht umfasst, weil die Anwaltskosten durch die Auftragserteilung der Beklagten zu 1) entstanden, nicht aber durch den Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB beziehungsweise \u00a7 291 S. 1 BGB.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin auf die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche verzichtet hat, waren ihr die Kosten anteilig aufzuerlegen. Der auf den noch rechtsh\u00e4ngigen Teil der Widerklage entfallende Kostenanteil war hingegen der Beklagten zu 1) aufzuerlegen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit die Widerklage, die Widerwiderklage und die Drittwiderwiderklage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurden, war \u00fcber die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Demnach gilt hinsichtlich der einzelnen Antr\u00e4ge Folgendes:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand hatten die Widerklageantr\u00e4ge zu I. und II. keine Aussicht auf Erfolg. Mit diesen Antr\u00e4gen begehrte die Beklagte zu 1) zu ihren Gunsten die Bewilligung der Eintragung einer Mitinhaberschaft an dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 im Register und die Feststellung eines Mitbenutzungsrechts am selben Gebrauchsmuster. Die Widerklage war in dieser Hinsicht von vornherein unbegr\u00fcndet, da das Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 nie bestand. Haben die sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes bei der Eintragung nicht vorgelegen, so ist in Wahrheit ein Schutzrecht nie entstanden. Die Eintragung erweckt nur den Schein eines solchen (Benkard\/Goebel, PatG 10. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 2). Die Entscheidung auf L\u00f6schung des Gebrauchsmusters erfolgt daher r\u00fcckwirkend und beseitigt das eingetragene Schutzrecht von Anfang an (BGH GRUR 1963, 255, 257 \u2013 Kindern\u00e4hmaschine; GRUR 1963, 519, 521 \u2013 Klebemax; GRUR 1979, 869 \u2013 Oberarmschwinge). Entsprechend ist f\u00fcr eine Erledigung in der Hauptsache kein Raum (BGH GRUR 1963, 494 \u2013 R\u00fcckstrahler Dreieck). In Ermangelung eines bestehenden Schutzrechts kann aber auch nicht die Eintragung einer Mitberechtigung an einem solchen Schutzrecht oder die Feststellung eines Mitbenutzungsrechts verlangt werden.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze finden auch in Anbetracht der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erledigung des Rechtsstreits Anwendung (BGH NJW 2003, 3134; NJW 2010, 2422). F\u00fcr die Aufrechnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass trotz der R\u00fcckwirkung der Aufrechnung erst die Aufrechnungserkl\u00e4rung und nicht bereits die Aufrechnungslage das erledigende Ereignis darstellt, weil erst durch die Aufrechnungserkl\u00e4rung die materiell-rechtliche Wirkung, dass die sich gegen\u00fcberstehenden Forderungen erl\u00f6schen, eintritt, die R\u00fcckwirkung der Aufrechnung aber nur auf einer Fiktion (\u201egilt\u201c) beruht, die ebenfalls erst mit der Aufrechnungserkl\u00e4rung eintritt (BGH NJW 2003, 3134, 3135). Ebenso hat der Bundesgerichtshof zur Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede entschieden, dass diese das erledigende Ereignis auch dann darstellt, wenn die Verj\u00e4hrung der Klageforderung bereits im Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit eingetreten war, weil der Eintritt der Verj\u00e4hrung f\u00fcr sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hat, sondern die Durchsetzbarkeit erst mit der Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede, die zudem in das Belieben des Schuldners gestellt ist, gehindert wird. Auch die R\u00fcckwirkung tritt erst mit der Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede ein (BGH NJW 2010, 2422, 2424). Diese Grunds\u00e4tze sind auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar, weil die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist und die Eintragung eines Gebrauchsmusters unabh\u00e4ngig von einem anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren von Anfang an nur zu einem Scheinrecht ohne Schutzwirkungen f\u00fchrt, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Eintragung des Gebrauchsmusters nicht vorlagen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist auch hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Widerwiderklage der Kl\u00e4gerin davon auszugehen, dass sie ohne Erfolg geblieben w\u00e4re.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte gegen die Beklagte zu 1) auch vor der L\u00f6schung des Gebrauchsmusters weder einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 3, 8 UWG noch einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7\u00a7 3, 9 UWG. Es fehlt an einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1). Die Kl\u00e4gerin hat zur Begr\u00fcndung ihrer Widerwiderklageantr\u00e4ge vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe mit dem Beklagten zu 2) so wie auch aus den an Herrn A und Herrn B gesandten Schreiben (Anlage K 40) ersichtlich Kontakt aufgenommen. In diesem Schreiben schreibt ein Patentanwalt Dr. C: \u201eAus dem \u00f6ffentlichen Register des DPMA haben wir erfahren, dass Sie eine Erfindung zu einem neuartigen K\u00fchler gemacht haben. Wir w\u00fcrden gerne Kontakt mit Ihnen aufnehmen.\u201c Ein solches Schreiben stellt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine gezielte Behinderung des Mitbewerbers im Sinne von \u00a7 4 Nr. 10 UWG dar. Unter einer Behinderung ist die Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten eine Mitbewerbers zu verstehen (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: \u00a7 4 Rn 10.6). Als gezielt ist eine Behinderung anzusehen, wenn bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde die Ma\u00dfnahme in erster Linie nicht auf die F\u00f6rderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: \u00a7 4 Rn 10.7).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann in dem Verhalten der Beklagten zu 1) keine gezielte Behinderung der Kl\u00e4gerin gesehen werden. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeit der Kl\u00e4gerin allein durch eine Kontaktaufnahme mit einem ihrer Arbeitnehmer mit dem Zweck des Informationsaustausches \u00fcber die Rechtsinhaberschaft an einem bestimmten Gebrauchsmuster der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigt werden kann. Auch wenn diese Kontaktaufnahme dazu dient, sich \u00fcber Einzelheiten der Inanspruchnahme der dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Diensterfindung \u2013 so der Hilfsantrag \u2013 auszutauschen, kann darin allein noch keine unlauteres Verhalten gesehen werden. Es ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, an Arbeitnehmer heranzutreten, um sich \u00fcber Einzelheiten der Inanspruchnahme der von ihnen im Betrieb get\u00e4tigten Diensterfindungen auszutauschen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die damit verfolgten Zwecke oder die angewandten Mittel oder Methoden als unlauter anzusehen sind. Dazu fehlt aber jeglicher Vortrag. Vielmehr ergeht sich die Kl\u00e4gerin lediglich in Mutma\u00dfungen \u00fcber die Kontaktaufnahme zum Beklagten zu 2), so dass auf diesen Vortrag die geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche nicht gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Nachdem aber f\u00fcr die Beklagte zu 1) aufgrund der Gespr\u00e4che mit dem Beklagten zu 2) die M\u00f6glichkeit bestand, dass die Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der \u00fcbrigen Miterfinder frei geworden war, war sie nicht gehindert, auch an die \u00fcbrigen Miterfinder heranzutreten, um \u00fcber eine \u00dcbertragung der Diensterfindung beziehungsweise des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX U1 verhandeln zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall mit dem Beklagten zu 2) in dem Glauben, die der EP 1 475 XXX A1 zugrundeliegende Diensterfindung sei frei geworden, eine \u00dcbertragungsvereinbarung schloss und anschlie\u00dfend versuchte, die entsprechenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zu vindizieren, offenbart ebenfalls keine unlauteren Zwecke und l\u00e4sst auch keine unlauteren Mittel oder Methoden erkennen. Das Wettbewerbsrecht darf nicht dazu dienen, die \u00dcbertragung einer frei gewordenen Diensterfindung zu verhindern, auch wenn ein Wettbewerber von dieser \u00dcbertragung profitiert. Dass die Beklagte zu 1) durch ihre Kontaktaufnahme mit dem Beklagten zu 2) und anderen Miterfindern \u201ezum Stellen h\u00f6herer Anspr\u00fcche aufgehetzt habe\u201c, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOb neben den wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcchen \u00fcberhaupt noch Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 823 ff BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb in Betracht kommen k\u00f6nnen, kann dahinstehen, weil es nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen jedenfalls an einem Eingriff in den Gewerbebetrieb fehlt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin ohne die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache mit der Drittwiderklage Erfolg gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Ob die Drittwiderwiderklage urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig war, kann dahinstehen. Jedenfalls war sie nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin standen Unterlassung- und Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Beklagten zu 2) aus \u00a7\u00a7 3, 8, 9 UWG von Anfang an nicht zu, weil das Verhalten des Beklagten zu 2) keine gesch\u00e4ftliche Handlung darstellt. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch\u00e4ftsabschluss, das mit der F\u00f6rderung des Absatzes oder des Bezugs von Dienstleistungen objektiv zusammenh\u00e4ngt. Der Beklagte zu 2) handelte beim Abschluss der \u00dcbertragungsvereinbarung weder zugunsten eines eigenen noch eines fremden Unternehmens, sondern lediglich als Verbraucher im Eigeninteresse. Dass seine Vereinbarung gegebenenfalls der Beklagten zu 1) als seiner Vertragspartnerin Vorteile bringen konnte, \u00e4ndert nichts daran, dass der Beklagte zu 2) mit der beabsichtigten \u00dcbertragung nur zu seinem eigenen Interesse handelte. Erst recht handelte er nicht zugunsten seines neuen Arbeitgebers. Als gesch\u00e4ftliche Handlungen kann nicht jedes Verhalten qualifiziert werden, das in irgendeiner Weise f\u00fcr ein Unternehmen vorteilhaft ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnspr\u00fcche aus \u00a7 823 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb bestanden ebenfalls nicht. Es fehlt an einem Eingriff in einen solchen Gewerbebetrieb und an der Zielgerichtetheit eines etwaigen Eingriffs.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Anspruch konnte sich schlie\u00dflich auch nicht aus einer Verletzung von arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen (\u00a7 10 des Arbeitsvertrages) ergeben. Es ist nicht vorgetragen, welche Tatsachen der Beklagte zu 2) weitergegeben haben soll und warum es sich dabei um Gesch\u00e4ftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen gehandelt haben soll.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nGesamtstreitwert: 1.520.000,00 EUR (die Widerklage wirkt sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterh\u00f6hend aus)<br \/>\nEinzelstreitwerte:<br \/>\nKlage: 1.500.000,00 EUR<br \/>\nWiderklage: 1.500.000,00 EUR<br \/>\nWiderwiderklage: 10.000,00 EUR<br \/>\nDrittwiderwiderklage: 10.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1622 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilverzichts- und Schlussurteil vom 5. 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