{"id":1546,"date":"2011-05-31T17:00:33","date_gmt":"2011-05-31T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1546"},"modified":"2016-04-22T09:44:48","modified_gmt":"2016-04-22T09:44:48","slug":"4a-o-3010-druckmaterialbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1546","title":{"rendered":"4a O 30\/10 &#8211; Druckmaterialbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1651<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Mai 2011, Az. 4a O 30\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen in der Bundesre-publik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>(1) Druckmaterialbeh\u00e4lter, der an einer Druckvorrichtung mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist;<\/p>\n<p>(3) eine zweite Einrichtung,<\/p>\n<p>(4) eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschl\u00fcsse und mehrere zweite Anschl\u00fcsse beinhaltet, wobei:<\/p>\n<p>(5) die mehreren ersten Anschl\u00fcsse mit der ersten Einrichtung verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen be-inhalten,<\/p>\n<p>(6) die zweiten Anschl\u00fcsse mit der zweiten Einrichtung verbunden sind und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen beinhalten,<\/p>\n<p>(7) die zweite Einrichtung ist eingerichtet, bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung;<\/p>\n<p>(8) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden, wobei die zweiten Kontaktabschnitte der Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die erste Zeile zu bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die zweite Zeile zu bilden,<\/p>\n<p>(9) der Druckmaterialbeh\u00e4lter an der Druckvorrichtung ange-bracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einf\u00fchrungsrichtung (R) eingef\u00fchrt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einf\u00fchrungsrichtung (R) angeordnet sind und<\/p>\n<p>(10) die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einf\u00fchrungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und<\/p>\n<p>(11) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) jeweils an einem Ende der ersten Zeile angeordnet sind,<\/p>\n<p>(12) die Anschlussgruppe umfasst ferner mindestens einen dritten Anschluss mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>(13) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen mindestens einem zweiten An-schluss und dem mindestens einen dritten Anschluss,<\/p>\n<p>(14) die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe sind derart angeord-net, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei<\/p>\n<p>(15) die zweiten Anschl\u00fcsse jeweils an einem Ende der einzel-nen Zeile angeordnet sind, und wobei<\/p>\n<p>(16) der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart nach innen von mindestens einem zweiten Anschluss zu befinden, der an einem Ende ange-ordnet ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4ge-rinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. begangenen Handlungen seit dem 24.01.2010 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gerinnen in einem ge-ordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 24.01.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Ty-penbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Ge-winns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsemp-f\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnen-den, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum be-findlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 24.01.2010 angebotenen und in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>1. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Er-zeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Gebrauchsmusters DE 20 2006 020 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird; und<\/p>\n<p>2. endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeug-nisse entweder wieder an sich nimmt und mit ihnen gem\u00e4\u00df Ziffer IV. verf\u00e4hrt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen.<\/p>\n<p>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtschuldnern zu 1\/4 und der Beklagten zu 3\/4 auferlegt.<\/p>\n<p>IX. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicher-heitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Scha-denersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung 10 2006 060 XXX.8 abgezweigt und genie\u00dft deshalb deren Anmeldetag vom 21.12.2006, wobei es die Priorit\u00e4t zweier japanischer Schriften vom 26.12.2005 bzw. vom 11.08.2006 in Anspruch nimmt. Die am 19.11.2009 erfolgte Eintra-gung des Klagegebrauchsmusters wurde am 24.12.2009 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft, ein Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren ist nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist die Kl\u00e4gerin zu 1), de-ren Tochtergesellschaft die Kl\u00e4gerin zu 2) ist, die von der Kl\u00e4gerin zu 1) mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland betraut ist. Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand eines ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrages, den die Kl\u00e4gerin zu 1) mit Wirkung vom 01.01.1993 mit der Kl\u00e4gerin zu 2) geschlossen hat. Nach diesem Lizenzvertrag ist die Kl\u00e4gerin zu 1), die der Kl\u00e4gerin zu 2) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagegebrauchsmuster erteilt hat, vertraglich verpflichtet, mit der Kl\u00e4gerin zu 2) bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Kl\u00e4gerinnen darauf verst\u00e4ndigt, gemeinsam Klage zu erheben, trifft die Kl\u00e4gerin zu 1) eine Rechtspflicht, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhaltes dieses Lizenzvertrages wird auf die Anlagen HE 1 und HE 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter und Platine, die am Druckmaterialbeh\u00e4lter montiert ist.\u201c Die Kl\u00e4gerinnen machen nach ihrem Vortrag Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Kombi-nation mit den Merkmalen der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 6 und 7 sowie den Merkmalen der Anspr\u00fcche 24 und 34 der urspr\u00fcnglichen Anmeldung gel-tend, so dass sich der durch die Kl\u00e4gerinnen im Hauptantrag geltend gemachte Schutzanspruch wie folgt fassen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>\u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) abnehmbar an-gebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,<\/p>\n<p>eine zweite Einrichtung (104),<\/p>\n<p>eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) und mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) beinhaltet, wobei:<\/p>\n<p>die mehreren ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktab-schnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhalten,<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) mit der zweiten Einrich-tung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhaltet,<\/p>\n<p>die zweite Einrichtung eingerichtet ist, bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (CP) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden,<\/p>\n<p>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einf\u00fchrungsrichtung (R) eingef\u00fchrt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einf\u00fchrungsrichtung (R) angeordnet sind, und<\/p>\n<p>die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einf\u00fchrungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und<\/p>\n<p>der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) an einem Ende der ers-ten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>die Anschlussgruppe ferner mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) umfasst, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>wobei der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ein Kurz-schlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschuss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist,<\/p>\n<p>wobei die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe derart angeordnet sind, um eine einzelne Zeile zu bilden,<\/p>\n<p>wobei der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der Zeile angeordnet ist, und wobei<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich be-nachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>In ihrem Hilfsantrag haben die Kl\u00e4gerinnen diesen Schutzanspruch sinngem\u00e4\u00df im Wesentlichen dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass es statt \u201emindestens einem zweiten Anschluss\u201c und \u201emindestens einem zweiten Kontaktabschnitt\u201c jeweils hei\u00dft \u201emehrere zweite Anschl\u00fcsse\u201c und \u201edie zweiten Kontaktabschnitte\u201c. Hinsichtlich der genauen Formulierung des Hilfsantrages wird auf die Anlage zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Die Figur 15C zeigt eine M\u00f6glichkeit der Konstruktion der ge-brauchsmustergem\u00e4\u00dfen Gestaltung der Platine. In Figur 13 ist das Szenarium eines Kurzschlusses dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte betreibt unter der Internetadresse <a title=\"www.A-store.de\" href=\"http:\/\/www.A-store.de\">www.A-store.de<\/a> einen Online-Shop, \u00fcber den sie unter anderem Tintenpatronen mit folgenden Serien-nummern anbietet und an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland liefert:<\/p>\n<p>B, C, D und E<br \/>\nf\u00fcr F G DXX, XXX, X1X, XX4000, XX44XX, XX50XX, XX60XX, XX70XXF, SXX, SX6XXFW et al.<\/p>\n<p>H, I, J, K, L, M f\u00fcr F G H R2XX, R2XX, R3XX, XXXXX, XX5XX, XXXXX, XXX00W, XXX00FW et. al.<\/p>\n<p>Unter den Seriennummern B bis M werden Tintenpatronen vertrieben, deren Chipmodule die folgenden vier verschiedenen Platinenlayouts aufweisen:<br \/>\nWie die Kl\u00e4gerinnen mit Schriftsatz vom 27.04.2011 klargestellt haben, richtet sich die Klage ausschlie\u00dflich gegen Patronen, die Platinen der \u201eAusf\u00fchrungs-formen A und B\u201c aufweisen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsfor-men), nicht aber gegen solche mit Platinen entsprechend der \u201eAusf\u00fchrungsformen C und D\u201c.<\/p>\n<p>Beispielhaft wird nachfolgend die Tintenpatrone XXX eingeblendet:<br \/>\nDie Oberfl\u00e4che der Platine ist nachfolgend nochmals vergr\u00f6\u00dfert eingeblendet:<\/p>\n<p>Das eingeblendete Platinenlayout entspricht somit der \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c.<br \/>\nDie R\u00fcckseite der Platine weist folgende Gestaltung auf, wobei die ellipsenf\u00f6r-migen Markierungen von den Kl\u00e4gerinnen zur Kennzeichnung der ersten und zweiten Einrichtung angebracht wurden:<br \/>\nDie Anschlussgruppen lassen sich anhand der nachfolgend verkleinert eingeblendeten und durch die Kl\u00e4gerinnen eingereichten Skizze wie folgt dar-stellen, wobei die Beklagte dieser Darstellung nur insoweit entgegen getreten ist, als sie den derzeit nicht mit einem Buchstaben versehenen Anschluss mit dem Buchstaben \u201eJ\u201c versehen hat:<br \/>\nDie Verbindung der Anschl\u00fcsse mit den auf der R\u00fcckseite der Platine zu fin-denden Einrichtungen ist in dem nachfolgend eingeblendeten Schaltkreis dar-gestellt, den die Kl\u00e4gerinnen vorgelegt haben. Die Richtigkeit der eingezeich-neten Verbindungen hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.<br \/>\nW\u00e4hrend es sich bei dem in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis durch die Kl\u00e4gerinnen mit \u201eErste Einrichtung\u201c gekennzeichneten Bauteil um eine Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 V (bzw. 3,3 V) betrieben wird, handelt es sich bei der durch die Kl\u00e4gerinnen als \u201eZweite Einrichtung\u201c markierten Schaltung um eine Schaltung mit einer Diode, die mit verschiedenen Spannungen betrieben werden kann (\u201eSchwingkreis\u201c).<br \/>\nDie Lage der Kontaktabschnitte nach Einf\u00fchrung der Patrone in den Drucker l\u00e4sst sich auf der Grundlage eines durch die Kl\u00e4gerinnen mit Hilfe des Druckers F G 20 mit der Tintenpatrone C durchgef\u00fchrten \u201eScratch Tests\u201c wie folgt darstellen, wobei die Beklagte die markierte Lage der Kontaktabschnitte nicht in Frage gestellt hat:<br \/>\nVon diesen Platinen der \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c unterscheidet sich die \u201eAusf\u00fch-rungsform B\u201c dadurch, dass bei der \u201eAusf\u00fchrungsform B\u201c der Anschluss J als sog. \u201eProgrammierkontakt\u201c \u00fcber einen Pin mit dem Speicher der Tintenpatrone elektrisch verbunden ist. Diese Verbindung fehlt in der \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerinnen machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>(1) Druckmaterialbeh\u00e4lter, der an einer Druckvor-richtung mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist;<\/p>\n<p>(3) eine zweite Einrichtung,<\/p>\n<p>(4) eine Anschlussgruppe, die mehrere erste An-schl\u00fcsse und mindestens einen zweiten Anschluss beinhaltet, wobei:<\/p>\n<p>(5) die mehreren ersten Anschl\u00fcsse mit der ersten Ein-richtung verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines ent-sprechenden Anschlusses unter den mehreren vor-richtungsseitigen Anschl\u00fcssen beinhalten,<\/p>\n<p>(6) der mindestens eine zweite Anschluss mit der zwei-ten Einrichtung verbunden ist und einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines ent-sprechenden Anschlusses unter den mehreren vor-richtungsseitigen Anschl\u00fcssen beinhaltet,<\/p>\n<p>(7) die zweite Einrichtung ist eingerichtet, bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung;<\/p>\n<p>(8) der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden, wobei<\/p>\n<p>(9) der Druckmaterialbeh\u00e4lter an der Druckvorrichtung angebracht werden kann, indem er in einer vorge-schriebenen Einf\u00fchrungsrichtung (R) eingef\u00fchrt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einf\u00fchrungsrichtung (R) angeordnet sind und<\/p>\n<p>(10) die erste Zeile weiter in Richtung auf die Ein-f\u00fchrungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und<\/p>\n<p>(11) der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>(12) die Anschlussgruppe umfasst ferner mindestens ei-nen dritten Anschluss mit einem dritten Kontaktab-schnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter den meh-reren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>(13) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurz-schlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss,<\/p>\n<p>(14) die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe sind derart angeordnet, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei<\/p>\n<p>(15) der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet ist, und wobei<\/p>\n<p>(16) der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart von innen von dem mindestens einem zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist.<\/p>\n<p>in Bezug auf Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Schadenersatz zu erkennen wie unter Ziffern II. \u2013 V. geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass sich der jeweilige R\u00fcckbezug auf die vorstehend wiedergegebene Ziffer I. bezieht;<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass die Kammer von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ausgehen sollte:<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Formulierung der auf mehrere Unteranspr\u00fcche gest\u00fctzten Hilfsantr\u00e4ge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, Schutzanspruch 1 in der durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Fassung enthalte mehrere Merkmale, die nicht die Gestaltung der Tintenpat-rone, sondern die Gestaltung des mit der Tintenpatrone zusammenwirkenden Druckers beschreiben w\u00fcrden. Aus diesen Merkmalen ergebe sich keinerlei Information dar\u00fcber, wie die Tintenpatrone selbst ausgestaltet sein m\u00fcsse. Ins-besondere handele es sich bei den Kontaktabschnitten so lange um einen ge-dachten Bereich, bis die Tintenpatrone in den Drucker eingesetzt werde, wes-halb unter dem \u201eKontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses\u201c die gesamte Fl\u00e4che des Anschlussst\u00fcckes zu verstehen sei, die zum Kontaktieren eines Gegenst\u00fcckes objektiv geeignet sei.<br \/>\nZudem w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen, da diese bereits keine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweisen w\u00fcrden. Wie aus den durch die Kl\u00e4gerinnen als Anlage HE 15 vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, sei lediglich eine einzige zusammenh\u00e4ngende Schaltung auf einer einzigen Platine vorhanden. Dar\u00fcber hinaus diene der zweite, von den Kl\u00e4gerinnen definierte Teil-Schaltkreis nicht, wie nach dem Klagegebrauchsmuster vorgesehen, dazu, eine mit Hochspannung betriebene Einrichtung wie zum Beispiel einen Piezosensor zu betreiben. Vielmehr habe dieser Teil-Schaltkreis bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Funktion, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verf\u00fcgung zu stellen, das dieser erwarte. Anstatt eines Piezosensors werde somit bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch den Teil-Schaltkreis ein Antwortsignal erzeugt, das dem Antwortsignal eines Piezosensors \u00e4hnlich sei, aber keine Messinformationen enthalte. Der zweite Teil-Schaltkreis sei ein aus einer Diode und einer Spule bestehender elektrischer Schwingkreis, der beim Anlegen von Spannungen lediglich ein Response-Signal in Form von Schwingungen ausgebe. Dieser Schwingkreis sei nicht f\u00fcr eine bestimmte Betriebsspannung ausgelegt, sondern k\u00f6nne mit beliebigen Spannungen beaufschlagt werden. Der zweite Teil-Schaltkreis k\u00f6nne somit mit h\u00f6herer, gleicher oder mit niedrigerer Spannung betrieben werden als der erste Teil-Schaltkreis.<\/p>\n<p>Ferner gen\u00fcge es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht, wenn ein Anschluss objektiv geeignet sei, einen Kurzschluss zu detektieren. Vielmehr m\u00fcsse der Drucker, der mit dem Druckmaterialbeh\u00e4lter zusammenwirke, einen Anschluss tats\u00e4chlich f\u00fcr eine Kurzschluss-Detektierung einsetzen, damit dieser einen \u201edritten Anschluss\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstelle. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten nichts dazu vorgetragen, ob und wie ihre Drucker eine Kurzschlussdetektion durchf\u00fchren w\u00fcrden, wenn die Patrone in den Drucker eingesetzt sei und zwischen welchen Anschl\u00fcssen ein solcher Kurzschluss ermittelt werde. Die Beklagten bestreiten deshalb, dass Drucker der Kl\u00e4gerinnen tats\u00e4chlich eine solche Kurzschlussdetektion durchf\u00fchren und dass eine solche Kurzschluss-detektion zwischen zweitem und drittem Anschluss erfolgt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00e4re, wenn ein Ablauf zur Kurzschlussdetektion vorgesehen w\u00e4re, die Anwendung dieses Ablaufs durch den Betreiber des Druckers gestattet, weil die aus dem Klagegebrauchsmuster erwachsenden Rechte durch den Verkauf eines Druckers mit einer entsprechenden Erfassungseinrichtung ersch\u00f6pft w\u00e4ren. Die Ersch\u00f6pfung erstrecke sich auch auf den auf eine Tintenpatrone gerichteten, hier geltend gemachten Anspruch, weil sich die darin enthaltenen Merkmale betreffend der Kurzschlusserfassung auf die Gestaltung des Druckers beziehen w\u00fcrden und Rechte betreffend der Druckermerkmale mit dem Verkauf des Druckers ersch\u00f6pft seien. Im \u00dcbrigen sei den Abnehmern der Drucker konkludent eine Lizenz zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kurzschlussdetektion erteilt worden, die auch das Gebrauchen des f\u00fcr das Durchf\u00fchren der Detektion zwingend erforderlichen Objekts, n\u00e4mlich der Tintenpatrone, abdecke.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das Klagegebrauchsmuster auch nicht schutzf\u00e4hig, da die nunmehr beanspruchte Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe. Im \u00dcbrigen beruhe der durch die Kl\u00e4gerinnen nunmehr geltend gemachte Anspruch auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Den Kl\u00e4gerinnen stehen die im Hilfsantrag geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1 und 2, 24 b Abs. 1 und 2 GebrMG i. V. m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Hauptantrag ist demgegen\u00fcber unbegr\u00fcndet, da Schutzanspruch 1 in der im Hauptantrag geltend gemachten Fassung auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft Druckmaterialbeh\u00e4lter, bei denen es sich insbesondere um Tintenpatronen handeln kann.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt, ist es in den letzten Jahren \u00fcblich geworden, Tintenpatronen mit Einrichtungen zum Speichern von Informationen in Bezug auf die Tinte sowie mit Resttintenpegelsensoren unter Verwendung eines piezoelektrischen Elementes auszustatten, an welche eine h\u00f6here Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Diese bekannten Tintenpatronen weisen einen Aufbau auf, der verhindern soll, dass das Informationsspeichermedium kurzgeschlossen und wegen einem Tropfen Fl\u00fcssigkeit besch\u00e4digt wird, der in den Anschl\u00fcssen abgelagert wird, welche die Druckvorrichtung mit dem Speichermedium verbinden, mit dem die Tintenpatrone ausger\u00fcstet ist.<\/p>\n<p>An den bekannten Tintenpatronen bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass diese keine Patronen betrachten w\u00fcrden, die mit mehreren Einrichtungen, beispielsweise einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung, ausgestattet seien. Bei derartigen Patronen gebe es das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen den verschiedenen Anschl\u00fcssen auftreten k\u00f6nne, welcher zu Sch\u00e4den an der Tintenpatrone oder der Druckvorrichtung f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einer Mehrzahl von Einrichtungen bereitzustellen, bei welchem ein Schaden f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschluss zwischen den Anschl\u00fcssen verursacht wird, verhindert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in dem durch die Kl\u00e4gerinnen nunmehr geltend gemachten Hauptanspruch ein Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>(1) Druckmaterialbeh\u00e4lter, der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmate-rialbeh\u00e4lter (100) umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist;<\/p>\n<p>(3) eine zweite Einrichtung (104),<\/p>\n<p>(4) eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) und mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) beinhaltet, wobei:<\/p>\n<p>(5) die mehreren ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhalten,<\/p>\n<p>(6) der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhaltet,<\/p>\n<p>(7) die zweite Einrichtung ist eingerichtet, bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung (203);<\/p>\n<p>(8) der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden, wobei<\/p>\n<p>(9) der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einf\u00fchrungsrichtung (R) eingef\u00fchrt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einf\u00fchrungsrichtung (R) angeordnet sind und<\/p>\n<p>(10) die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einf\u00fchrungsseite angeord-net ist als die zweite Zeile, und<\/p>\n<p>(11) der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>(12) die Anschlussgruppe umfasst ferner mindestens einen dritten An-schluss (210, 240) mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kon-taktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfas-sungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490), wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>(13) der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ist ein Kurz-schlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240),<\/p>\n<p>(14) die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe sind derart angeordnet, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei<\/p>\n<p>(15) der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der ein-zelnen Zeile angeordnet ist, und wobei<\/p>\n<p>(16) der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart von innen von dem mindestens einem zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Gegenstand des durch die Kl\u00e4gerinnen nunmehr im Hauptantrag geltend gemachten Schutzanspruchs (im Folgenden: Schutzanspruch) bildet somit ein Druckmaterialbeh\u00e4lter, der zumindest zwei Einrichtungen (203, 104) umfasst. W\u00e4hrend es sich bei der ersten Einrichtung zwingend um einen Speicher handeln muss, enth\u00e4lt der Schutzanspruch im Hinblick auf die Gestaltung der zweiten Einrichtung bis auf die Angabe, dass diese eingerichtet sein soll, bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben zu werden (Merkmal 7), keine konstruktiven Vorgaben. Dass die zweite Einrichtung, anders als die Beklagte meint, jedoch gleichwohl nicht mit jeder Leitung gleichzusetzen ist, sondern eine \u00fcber das blo\u00dfe Leiten hinausgehende Funktion haben muss, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Schutzanspruches, welcher ausdr\u00fccklich zwischen erster und zweiter Einrichtung und deren Verbindung unterscheidet.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiter entnimmt, soll der bean-spruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter drei Arten von Anschl\u00fcssen enthalten. W\u00e4hrend die ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem die erste Einrichtung bildenden Speicher verbunden sind (Merkmale 2 und 4), ist der mindestens eine zweite Anschluss mit der zweiten Einrichtung verbunden (Merkmal 6). Ferner umfasst die Anschlussgruppe nach dem Schutzanspruch mindestens einen dritten Anschluss (210, 240), der ein Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist (Merkmale 12 und 13). In Bezug auf die r\u00e4umliche Anordnung der Anschl\u00fcsse entnimmt der Fachmann dem Schutzanspruch, dass die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe derart angeordnet sein sollen, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet ist (Merkmal 15). Der mindestens eine dritte Anschluss soll demgegen\u00fcber derart angeordnet sein, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist (Merkmal 16).<\/p>\n<p>Die Anschl\u00fcsse enthalten nach dem Schutzanspruch jeweils erste, zweite und dritte Kontaktabschnitte (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (Merkmale 5, 6 und 12). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Anschl\u00fcsse somit nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen, da es sich bei den Kontaktabschnitten lediglich um die Bereiche der Anschl\u00fcsse handelt, die bei der Einf\u00fchrung der Patrone in Kontakt mit den jeweiligen vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen treten. Dass nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die Anschl\u00fcsse nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen sind, verdeutlichen dem Fachmann auch die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, bei denen das Klagegebrauchsmuster stets streng zwischen den Anschl\u00fcssen und den Kontaktabschnitten unterscheidet (vgl. etwa Figuren 3a, 13, 14a \u2013 14d, 15a \u2013 15d und 16a \u2013 d).<\/p>\n<p>Nach dem Schutzanspruch sollen die ersten Kontaktabschnitte und der min-destens eine zweite Kontaktabschnitt so angeordnet sein, dass sie eine erste und eine zweite Zeile bilden (Merkmal 8), wobei die erste Zeile weiter in Rich-tung auf die Einf\u00fchrungsrichtungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile (Merkmal 10). Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiterhin entnimmt, soll der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (cp) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet sein (Merkmal 11). Der dritte Kontaktabschnitt soll sich schlie\u00dflich an einem Ende der zweiten Zeile befinden (Merkmal 12). Damit ist laut der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil verbunden, dass, wenn ein Fremdmaterial von einer der Seiten eintreten sollte (vgl. Figur 13, Tintentropfen S1 und Wassertropfen S2), dieses Eindringen erfasst werden kann, bevor es zu den anderen Anschl\u00fcssen (220, 230, 260 \u2013 270) eindringt. Somit kann ein Schaden an den Schaltungen des Speichers (204) und der Druckvorrichtung durch das Eindringen des Fremdmaterials verhindert oder reduziert werden (vgl. Anlage HE 4, Abschnitte [0088] und [0084]).<\/p>\n<p>Dass sich die Lage der Kontaktabschnitte nicht unabh\u00e4ngig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen l\u00e4sst, f\u00fchrt ebenso wenig zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf die Kom-bination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker wie die Tatsache, dass mit Hilfe des mindestens einen dritten Abschnittes ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Abschnitt detektiert werden soll. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, k\u00f6nnen sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsam-melanlage). Demgem\u00e4\u00df ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der beanspruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet ist, dass die Kontaktabschnitte die in den Merkmalen 8 &#8211; 13 vorgegebene r\u00e4umliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterialbeh\u00e4lters in ei-nem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurz-schluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, ist das Klagegebrauchsmuster in der durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Fassung nicht schutzf\u00e4hig, weil es auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa das Klagegebrauchsmuster aus der Patentanmeldung DE 10 2006 060 XXX A1 (Anlage HLA 1) abgezweigt wurde, kommt es f\u00fcr die Frage einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung auf die Unterlagen dieser Patentanmeldung, nicht auf die daraus abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung an (vgl. B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl., \u00a7 15 Rz. 24). Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters mit dem Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters wird durch die technische Lehre des jeweiligen Schutzanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken (B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl., \u00a7 5 Rz. 22). Demnach geh\u00f6rt zum Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung das, was in den Anmeldungsunterlagen f\u00fcr den Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart ist (B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 15 Rz. 26; vgl. BPatG E 35, 1 \u2013 Scheibenzusammenbau).<\/p>\n<p>Eine wirksame Abzweigung kann nicht schon dann festgestellt werden, wenn sich der Gegenstand der Abzweigung im Gesamtinhalt der Anmeldung lediglich wiederfinden l\u00e4sst. Ma\u00dfgebend ist, ob in den Anmeldungsunterlagen zum Ausdruck kommt, dass f\u00fcr diesen Gegenstand ein Schutzrecht nachgesucht worden ist. Es kommt darauf an, was bei Einreichung der Anmeldung in deren gesamten Unterlagen mit dem erkennbaren Willen offenbart wurde, daf\u00fcr ein Patent oder Gebrauchsmuster zu begehren, ohne dass damit zwingend eine Aufnahme in den Schutzanspruch verbunden ist (B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl., \u00a7 5 Rn 22). Dabei d\u00fcrfen \u00c4nderungen der Schutzanspr\u00fcche weder zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung, noch dazu f\u00fchren, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1976, 674 \u2013 Alkylendiamine I). Der Schutzanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachm\u00e4nnischer Sicht auf Grund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbe-gehren umfasst sein sollte (BGH GRUR 2000, 1015, 1016 \u2013 Vergla-sungsdichtung; BGH GRUR 2001, 140, 141 \u2013 Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt beruht der durch die Kl\u00e4gerinnen im Hauptantrag geltend gemachte Schutzanspruch auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben in ihrer dem Hauptantrag zugrunde liegenden An-spruchsfassung unter anderem das Merkmal 12 aufgenommen, nach welchem der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist. Beansprucht ist damit ein Druckmate-rialbeh\u00e4lter mit mindestens einem zweiten Anschluss, bei dem der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Vorgabe hinsichtlich der Anordnung des dritten Kontaktabschnittes findet sich in Anspruch 1 der Offenlegungsschrift, nach dem ebenfalls lediglich mindestens ein zweiter Kontaktabschnitt vorhanden sein muss, nicht, sondern erst in Unteranspruch 4. Dieser beansprucht jedoch lediglich einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einer Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und ist somit enger. Zudem wird lediglich in Bezug auf die in den Abschnitten [0011] und [0018] beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen offenbart, dass der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet sein soll. Bei diesen Ausf\u00fchrungsformen ist jedoch ebenfalls jeweils eine Vielzahl zweiter Abschnitte vorgesehen. Soweit die Offenlegungsschrift in Abschnitt [0011], zweite H\u00e4lfte, demgegen\u00fcber von mindestens einem zweiten Abschnitt spricht, findet sich dort keine Offenbarung hinsichtlich der Anordnung des dritten Kontaktabschnittes.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen rechtfertigt auch Unteranspruch 34 der Offenlegungsschrift keine andere Bewertung.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann Unteranspruch 34 entnimmt, sollen die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe danach so angeordnet sein, um eine einzelne Zeile zu bilden. Hinsichtlich der Anordnung der zweiten und dritten Anschl\u00fcsse lehrt der Unteranspruch weiter, dass der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile und der mindestens eine dritte Anschluss so angeordnet sein soll, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der in dem Ende angeordnet ist. Die Offenbarung entspricht damit den Merkmalen G 15 und G 16 des Klagegebrauchsmusters in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt Unteranspruch 34 selbst keine Vorgaben hinsichtlich der Anordnung der Kontaktabschnitte. Soweit sich die Kl\u00e4gerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen haben, diese sei bereits aufgrund der beanspruchten r\u00e4umlichen Anordnung der Anschl\u00fcsse mit offenbart, \u00fcberzeugt dies nicht. Vielmehr steht dem bereits entgegen, dass der hier streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch deutlich zwischen der Anordnung der Anschl\u00fcsse und der Kontaktabschnitte unterscheidet und sowohl hinsichtlich der Anordnung der Anschl\u00fcsse, als auch der Kontaktabschnitte klare Vorgaben hinsichtlich der jeweiligen r\u00e4umlichen Anordnung enth\u00e4lt. Diese Trennung w\u00fcrde jedoch konterkariert, wenn mit der Vorgabe der r\u00e4umlichen Anordnung der Anschl\u00fcsse zugleich die r\u00e4umliche Anordnung der Kontaktabschnitte mit offenbart w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch eine Kombination des Unteranspruchs 34 mit Unteranspruch 4 rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn mehrere in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels genannte Merkmale der n\u00e4heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, die je f\u00fcr sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f\u00f6rdern, es der Schutzrechtsinhaber in der Hand hat, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder s\u00e4mtlicher dieser Merkmale beschr\u00e4nkt; in dieser Hinsicht k\u00f6nnen dem Schutzrechtsinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, S. 123 = GRUR 1990 S. 432 &#8211; Splei\u00dfkammer; BGH GRUR 2005, S. 316 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Schutzrechtsinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausf\u00fchrungsbeispiels im Schutzanspruch kombinieren d\u00fcrfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den urspr\u00fcnglichen Unterlagen als m\u00f6gliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; anderenfalls wird etwas beansprucht, von dem auf Grund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegen\u00fcber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (BGH GRUR 2008, 60, 63 f. \u2013 Sammelhefter II; vgl. auch BGH, GRUR 1990, S. 432 \u2013 Splei\u00dfkammer; BGH GRUR 2002 S. 49, 51 \u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die dem Hauptantrag der Kl\u00e4gerinnen zugrunde liegende Anspruchsfassung nicht. Wie der Fachmann Unteranspruch 4 entnimmt, ist dort zwar offenbart, dass der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet sein soll. Zugleich findet der Fachmann jedoch die weitere, auch bei einer Kombination der Unteranspr\u00fcche 34 und 4 g\u00fcltige Vorgabe, dass eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen vorhanden sein soll, von denen entsprechend Unteranspruch 34 mindestens ein Anschluss am Ende der einzelnen Zeile angeordnet sein soll. Eine Ausf\u00fchrungsform, bei der es ausreicht, dass ein zweiter Anschluss vorhanden ist, und bei der der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist, ist damit nicht offenbart.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird die durch die Kl\u00e4gerinnen im Hauptantrag geltend gemachte Fassung des Schutzanspruches auch nicht in den Figuren 14 A \u2013 D sowie in dem durch den Privatgutachter der Kl\u00e4gerinnen zitierten Abschnitt [0092] hin-reichend offenbart. Insbesondere weisen die in den Figuren 14 A \u2013 D gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele jeweils zwei zweite Anschl\u00fcsse auf, auch wenn der den Kurzschluss verursachende Tintentropfen jeweils nur in Bezug auf einen ersten Anschluss eingezeichnet ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDem durch die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr den Fall, dass die Kammer von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ausgehen sollte, geltend gemachten Hilfsantrag liegt folgende Anspruchsfassung zugrunde:<\/p>\n<p>(1) Druckmaterialbeh\u00e4lter, der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmate-rialbeh\u00e4lter (100) umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist;<\/p>\n<p>(3) eine zweite Einrichtung (104),<\/p>\n<p>(4) eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) und mehrere zweite Anschl\u00fcsse (250, 290) beinhaltet, wobei:<\/p>\n<p>(5) die mehreren ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhalten,<\/p>\n<p>(6) die zweiten Anschl\u00fcsse (250, 290) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden sind und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) beinhalten,<\/p>\n<p>(7) die zweite Einrichtung ist eingerichtet, bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung (203);<\/p>\n<p>(8) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden, wobei die zweiten Kontaktabschnitte der Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die erste Zeile zu bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die zweite Zeile zu bilden,<\/p>\n<p>(9) der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einf\u00fchrungsrichtung (R) eingef\u00fchrt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einf\u00fchrungsrichtung (R) angeordnet sind und<\/p>\n<p>(10) die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einf\u00fchrungsseite angeord-net ist als die zweite Zeile, und<\/p>\n<p>(11) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) jeweils an einem Ende der ersten Zeile angeordnet sind,<\/p>\n<p>(12) die Anschlussgruppe umfasst ferner mindestens einen dritten An-schluss (210, 240) mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kon-taktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfas-sungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490), wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist,<\/p>\n<p>(13) der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ist ein Kurz-schlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen mindestens einem zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240),<\/p>\n<p>(14) die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe sind derart angeordnet, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei<\/p>\n<p>(15) die zweiten Anschl\u00fcsse jeweils an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet sind, und wobei<\/p>\n<p>(16) der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart von innen von mindestens einem zweiten Anschluss zu befinden, der an einem Ende angeordnet ist.<\/p>\n<p>In Bezug auf diese Anspruchsfassung verm\u00f6gen die durch die Beklagte erhobenen Einw\u00e4nde keine Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagte vor der mit Schriftsatz vom 29.01.2011 erfolgten Einschr\u00e4nkung des Anspruchs geltend gemacht hat, die ohnehin nur in englischer Sprache vorgelegte US 5,646,660 (Anlage HLA 2) nehme die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters neuheitssch\u00e4dlich vorweg, ist dieses Vorbringen nach der Einschr\u00e4nkung des Anspruchs \u00fcberholt, da es unstreitig bereits an der Offenbarung eines Speichers als erste Einrichtung (Merkmal 2) fehlt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie technische Lehre des Schutzanspruchs wird in dem durch die Beklagte entgegen gehaltenen Stand der Technik auch nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten steht die US 2002\/0024559 (Anlagen HLA 7 und HLA 7a) einem erfinderischen Schritt nicht entgegen. Da die lediglich in englischer Sprache vorgelegte US 5,646,660 (Anlage HLA 2) nach dem Vortrag der Beklagten im Wesentlichen bis auf die fehlende Offenbarung eines Speichers mit dieser Schrift identisch ist, nimmt auch diese Entgegen-haltung die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob es sich bei den in der Entgegenhaltung HLA 7 offenbarten geerdeten Anschl\u00fcssen (vgl. Anlage HLA 7, Fig. 6, (90) und (106)) um Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt, wobei die Erfassung von Kurzschl\u00fcssen in der Entgegenhaltung nicht erw\u00e4hnt wird. Jedenfalls fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 2 und 5, nach denen eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung, n\u00e4mlich dem Speicher, verbunden sind, die mit einer niedrigeren Spannung betrieben wird als die zweite Einrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte sieht als erste Anschl\u00fcsse die in Figur 6 mit den Ordnungsziffern (94), (96), (98), (100) und (102) gekennzeichneten Anschl\u00fcsse an. Im Hinblick auf diese Anschl\u00fcsse findet der Fachmann in der Entgegenhaltung lediglich in Bezug auf den Anschluss (104), dass dort eine Spannung von +5V und damit eine niedrigere Spannung als an den durch die Beklagte als zweite Anschl\u00fcsse angesehenen Anschl\u00fcssen (92) und (108) anliegt. Zudem sind die durch die Beklagte als erste Anschl\u00fcsse angesehenen Anschl\u00fcsse (94), (96), (98), (100) und (102) auch nicht mit dem Speicher als erste Einrichtung verbunden. Vielmehr verbinden die elektrischen Leiter (64) die Kontakte (50) mit der integrierten Schaltung (49), so dass alle Signale von dem externen System (91), die durch die Kontakte (50) gesandt werden, direkt an die integrierte Schaltung (49) geliefert werden, deren Steuer- und Treiber-schaltung (47) sodann Treibersignale (78) und Steuersignale (80) erzeugt (vgl. Anlage HLA 7a, Abschnitt [0046]). Zwar ist die Steuer- und Treiberschaltung wie aus Figur 5 der Entgegenhaltung ersichtlich ihrerseits mit dem Speicherelement (48) verbunden. Dass eine derartige, \u00fcber die Steuer- und Treiberschaltung (47) vermittelte Schaltung keine Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters sein kann, erkennt der Fachmann jedoch bereits daraus, dass die mit einer Spannung von +15 V beaufschlagten Kontakte (92) und (108) ebenfalls mit der integrierten Schaltung (49) verbunden sind, deren Steuer- und Treiberschaltung (47) sodann unter anderem auch ein Heizeleement (72) (vgl. Anlage HLA 7a, Abschnitt [0030]), das die Beklagte als zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters ansehen will. Dem Klagegebrauchsmuster geht es demgegen\u00fcber gerade darum, dass f\u00fcr ver-schiedene Einrichtungen, die mit verschiedenen Spannungen beaufschlagt werden, unterschiedliche Kontakte vorhanden sind. Dies ist nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre, bei welcher die einzelnen Einrichtungen jeweils \u00fcber eine integrierte Schaltung (49) angesteuert werden, nicht der Fall.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch in der EP 1 219 437 A2 (Anlagen HLA 3 und HLA 3a) wird die technische Lehre des Schutzanspruchs nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Zwar entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung, dass Kontaktfl\u00e4chen in zwei Zeilen angeordnet sein k\u00f6nnen, wobei die Tintenkartusche auch eine Speichereinrichtung (30) aufweist (vgl. Fig. 4). Jedoch fehlt es bereits an der Offenbarung einer zweiten Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung zun\u00e4chst die zwischen den Anschl\u00fcssen 24 und 27 angeordnete Einsetzpr\u00fcfbr\u00fccke als derartige zweite Einrichtung ansehen wollte, kann es sich dabei nicht um eine zweite Ein-richtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln, weil es sich bei den Anschl\u00fcssen 24 und 27 um Erdungsanschl\u00fcsse handelt, die somit nicht mit einer zweiten Einrichtung verbunden sind, die dazu eingerichtet ist, bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung (Merkmal 7). Zudem fehlt es auch an einer Offenbarung von mindestens einem Kurzschlusserfassungsanschluss, der an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist. Soweit die Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzung mit der US 2002\/0024559 (Anlagen HLA 7 und HLA 7a) meint, bei Erdungsanschl\u00fcssen handele es sich um Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse im Sinne des Klagegebrauchsmusters, w\u00e4ren die Anschl\u00fcsse (24) und (27) zumindest nicht am Ende der zweiten, sondern am Ende der ersten Zeile angeordnet (Merkmal 11, vgl. Anlage HLA 3a, Fig. 1 und 8).<\/p>\n<p>Entsprechend ist die Beklagte auf diese Entgegenhaltung nach der Ein-schr\u00e4nkung des geltend gemachten Schutzanspruches auch nicht mehr zur\u00fcckgekommen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie technische Lehre des Schutzanspruchs wird schlie\u00dflich auch nicht durch eine Kombination der US 2002\/0024559 (Anlage HLA 7 \/ HLA 7a) mit der EP 1 013 426 (Anlage HLA 8 \/ HLA 8a), der EP 0 997 297 (Anlage HLA 9 \/ HLA 9a) und der EP 1 310 372 A2 (Anlagen HLA 10 und HLA 10a) naheliegend offenbart, da sich auch diese Schriften nicht mit der Anordnung verschiedener, mit jeweils unterschiedlichen Einrichtungen verbundenen und mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagbaren Kontakten besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen \u201eAusf\u00fchrungsformen A und B\u201c machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Hilfsantrages Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZurecht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Tintenpatronen und damit Druckmaterialbeh\u00e4lter handelt, die in Form eines EEPROMS einen Speicher und damit eine erste Einrichtung aufweisen (Merkmale 1 und 2). Zudem ist das EEPROM unstreitig mit den in dem auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den Buchstaben C bis G gekennzeichneten Anschl\u00fcssen verbunden, die bei der Verwendung in einem Drucker auch mit den entsprechenden Kontaktabschnitten im Drucker in Kontakt zu treten, so dass die Anschl\u00fcsse auch jeweils \u00fcber einen ersten Kontaktabschnitt (cp) verf\u00fcgen (Merkmale 4 und 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem durch die Beklagte als \u201eSchwingkreis\u201c bezeichneten weiteren Schaltkreis auch zweite Einrichtungen auf, die in dem durch die Kl\u00e4gerinnen auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den mit den Buchstaben A und I bezeichneten (\u201ezweiten\u201c) Anschl\u00fcssen verbunden sind (Merkmal 6). Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, dass zwischen erster und zweiter Einrichtung elektrische Verbindungen vorhanden sind, so dass es sich bei der ersten und zweiten Einrichtung r\u00e4umlich um eine Schaltung handelt. Der Schutzanspruch in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung enth\u00e4lt hinsichtlich der r\u00e4umlichen Anordnung der ersten und zweiten Einrichtung keine Vorgaben. Somit ist es ausreichend, dass sich die erste und die zweite Einrichtung funktional unterscheiden, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall ist. Dass die erste und zweite Einrichtung demgegen\u00fcber auch in eine Schaltungsplatine oder in ein einziges Modul integriert sein kann, wird dem Fachmann im \u00dcbrigen auch in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung best\u00e4tigt (vgl. Anlage HE 4, Abschnitt [0135] Mitte).<\/p>\n<p>3.<br \/>\n\u00dcberdies ist der als zweite Einrichtung fungierende elektrische Schwingkreis bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eingerichtet, bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben zu werden als das die erste Einrichtung darstellende EEPROM.<\/p>\n<p>Unstreitig wird an die ersten Anschl\u00fcsse beim Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einem Drucker eine Spannung von 3,2 V bzw. 3,3 V angelegt. Wie die Kl\u00e4gerinnen weiterhin vorgetragen haben, liegt an den zweiten Anschl\u00fcssen eine Spannung von 37 V an (vgl. insbesondere Anlage HE 15, S. 15 ff.), so dass der Schwingkreis bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einer entsprechenden Spannung betrieben wird. Die Spannungsmessungen der Kl\u00e4gerinnen hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Die Beklagte beruft sich vielmehr lediglich darauf, der zweite Teil-Schaltkreis sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein \u00fcblicherweise mit Hochspannung betriebener Piezosensor. Vielmehr werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Antwortsignal erzeugt, das dem Antwortsignal eines Piezosensors \u00e4hnlich sei, aber keine Messinformation beinhalte. Wie die Beklagte zudem weiter einr\u00e4umt, handele es sich bei dem zweiten Teil-Schaltkreis um einen aus einer Diode und einer Spule bestehenden elektrischen Schwingkreis, der mit beliebigen Spannungen und damit auch mit Spannungen von 3,3 V oder darunter beaufschlagt werden k\u00f6nne. Damit ist der zweite Teil-Schaltkreis jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten dazu geeignet, mit einer \u00fcber 3,3 V liegenden Spannung beaufschlagt zu werden. Mit der durch die Kl\u00e4gerinnen vorgenommenen Messung hat sich die Beklagte demgegen\u00fcber nicht auseinander gesetzt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte weiterhin ein, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es an der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten und dritten Anschluss, so dass Merkmal 13 nicht erf\u00fcllt sei. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters dargelegt wurde, reicht es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzanspruchs aus, wenn der dritte Anschluss beim Einsatz der Patrone in einem Drucker geeignet ist, einen Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss zu erfassen. Entsprechend f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, wenn beim Einsatz der streitgegenst\u00e4ndlichen Patronen in einzelnen Druckern keine Kurzschlussdetektion stattfindet, weil der Drucker keinen entsprechenden, der Tintenpatrone gegen\u00fcberstehenden Kontakt aufweise.<\/p>\n<p>Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Kurzschlussdetektion stattfindet, haben die Kl\u00e4gerinnen anhand der als Anlage HE 16 vorgelegten Dokumentation der durch sie durchgef\u00fchrten Versuche nachvollziehbar dargelegt. Zwar wurden die der als Anlage HE 16 vorgelegten Dokumentation zugrunde liegenden Versuche ausschlie\u00dflich mit der \u201eAusf\u00fchrungsform B\u201c durchgef\u00fchrt. Jedoch ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Kontakte A und B dort anders geschaltet sind als bei der angegriffenen \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c. Vielmehr unterscheidet sich auch nach dem Vortrag der Beklagten die angegriffene \u201eAusf\u00fchrungsform B\u201c nur dadurch von der angegriffenen \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c, dass dort auch der \u201eAnschluss J\u201c mit dem Halbleiterspeicher der Tintenpatrone verbunden ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die an der \u201eAusf\u00fchrungsform B\u201c durchgef\u00fchrten Versuche zum Nachweis einer Kurzschlussdetektion bei der \u201eangegriffenen Aus-f\u00fchrungsform A\u201c \u00fcbertragbar sind.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg hat die Beklagte des Weiteren bestritten, dass die durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten Versuche zum Nachweis einer Kurz-schlussdetektion ungeeignet sind. Um einen Kurzschluss herzustellen, haben die Kl\u00e4gerinnen zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine L\u00f6tverbindung hergestellt. Zwar trifft es zu, dass der Computer im Anschluss nicht ausdr\u00fccklich ausgegeben hat, dass ein Kurzschluss detektiert wurde. Vielmehr zeigt die Statusanzeige lediglich an, dass keine cyanfarbige Patrone verf\u00fcgbar ist. Jedoch verlangt Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auch nicht, dass das Vorliegen eines Kurzschlusses ausdr\u00fccklich angezeigt wird. Bei dem Vorgehen der Kl\u00e4gerinnen zum Nachweis einer Kurzschlussdetektion handelt es sich genau um die Methode, die auch die Beklagte angewandt und auf Seite 16 der Klageerwiderung im Parallelverfahren geschildert hat. Weshalb diese Methode zum Nachweis der Kurzschlussdetektion ungeeignet sein soll, erschlie\u00dft sich daher nicht. Vielmehr hat die Beklagte ihren auf entsprechende Versuche gest\u00fctzten Vortrag, zwischen den Kontakten \u201eI\u201c und \u201eH\u201c werde ein Kurzschluss nicht detektiert, sogar im Parallelverfahren ausdr\u00fccklich mit Schriftsatz vom 14.12.2010 widerrufen, wobei sie auch dort nicht die Versuchsmethode an sich in Frage gestellt, sondern sich nur allgemein auf eine \u201e\u00dcberpr\u00fcfung der Versuche\u201c berufen hat.<\/p>\n<p>Somit gen\u00fcgt es f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten nicht, wenn die Beklagte nun-mehr lediglich ausf\u00fchrt, es sei \u201edavon auszugehen, dass die Drucker der Kl\u00e4gerinnen mit den in Rede stehenden Anschl\u00fcssen keine Kurzschlusserfassung durchf\u00fchren. Es deute alles darauf hin, dass der Drucker bei einer Verbindung der Anschl\u00fcsse A und B die Fehlermeldung aus Gr\u00fcnden ausgebe, die nicht mit einer Kurzschlussdetektion des Druckers zusammenh\u00e4ngen\u201c (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt). Auch wenn die Drucker, in welche die Tintenpatronen der Beklagten eingesetzt werden, von den Kl\u00e4gerinnen stammen, obliegt es zun\u00e4chst der Beklagten, nachdem die Kl\u00e4gerinnen umfassend zur Durchf\u00fchrung einer Kurzschlussdetektion vorgetragen haben, darzulegen, welche andere Bedeutung als die Erm\u00f6glichung einer Kurzschlussdetektion die auf ihren Platinen befindlichen Anschl\u00fcsse haben. Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt es nicht, wenn die Beklagte lediglich spekulativ behauptet, nach Herbeif\u00fchrung der L\u00f6tverbindung k\u00f6nne zum Beispiel auch eine Einsetzpr\u00fcfung stattgefunden haben, wobei es alternativ auch m\u00f6glich sei, dass der Drucker nach dem Einsetzen der Tinten-patrone eine Anregung an den Piezosensor sende, der sich in den Originalpatronen der Kl\u00e4gerinnen befinde, um vor dem Drucken den konkreten Tintenstand zu bestimmen (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nWie anhand der in der Anlage HE 15 enthaltenen Abbildung ebenso wie an den vorgelegten Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu erkennen ist, sind die Anschl\u00fcsse der Anschlussgruppe so angeordnet, dass sie eine einzelne Zeile bilden (Merkmal 14). Dar\u00fcber hinaus sind die zweiten Kontaktabschnitte, wie der auf einem sog. \u201eScratch-Test\u201c beruhenden Abbildung gem\u00e4\u00df Seite 14 der Anlage HE 15 zu entnehmen ist, auch in einer ersten Zeile, jeweils an jedem Ende der Zeile, angeordnet (Merkmal 11). Zugleich befindet sich der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile (Merkmal 15). Soweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zus\u00e4tzlich neben dem Anschluss I einen durch die Beklagten mit \u201eJ\u201c gekennzeichneten Anschluss aufweisen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass es sich bei diesem Bauteil um einen weiteren Anschluss im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt. Vielmehr zeigt bereits der durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrte \u201eScratch-Test\u201c, dass dieses Bauteil beim Einsatz der Patrone in einem Drucker mit dem Drucker nicht in Kontakt steht. Damit handelt es sich bei dem mit \u201eJ\u201c gekennzeichneten Anschluss, unabh\u00e4ngig davon, ob dieser Anschluss wie von der Beklagten behauptet ein Blind- (Ausf\u00fchrungsform A) oder Programmieranschluss (Ausf\u00fchrungsform B) ist, bereits um keine, eine Kontaktfl\u00e4che aufweisende Anschlussfl\u00e4che im Sinne des Klagegebrauchsmusters und damit um keinen Bestandteil der beanspruchten Anschlussgruppe. Demgegen\u00fcber f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, wenn neben der Anschlussgruppe zus\u00e4tzliche Bauteile vorhanden sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, der \u201eAnschluss J\u201c stehe zwar derzeit bei den Druckern der Kl\u00e4gerinnen in keinem Kontakt mit dem Drucker, es sei jedoch denkbar, dass dies bei zuk\u00fcnftigen Druckern der Fall sei, wobei es zudem nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass durch einen Fremdk\u00f6rper wie eine B\u00fcroklammer der \u201eAnschluss J\u201c mit anderen Anschl\u00fcssen verbunden werde, wodurch es zu einem Kurzschluss kommen k\u00f6nnte, f\u00fchrt auch dies aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus. Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist es, beim Einsatz der Patrone Sch\u00e4den durch Kurzschl\u00fcsse aufgrund von mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagten Anschl\u00fcssen beim Einsatz der Patrone in einem Drucker zu verhindern. Diese Aufgabe wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wo der \u201eAnschluss J\u201c lediglich ein \u201eDummy\u201c (Ausf\u00fchrungsform A) bzw. ein Programmierkontakt (Ausf\u00fchrungsform B) ist, durch die spezifische Anordnung der allein mit dem Drucker in Kontakt stehenden Anschl\u00fcsse A \u2013 I gel\u00f6st. Ob demgegen\u00fcber m\u00f6glicherweise der nicht mit dem Drucker in Verbindung stehende und damit keinen \u201eAnschluss\u201c im Sinne des Klagepatents darstellende \u201eAnschluss J\u201c in einem hypothetischen Fall m\u00f6glicherweise auch mit dem Drucker verbunden werden k\u00f6nnte, ist f\u00fcr die hier in Frage stehende Verletzung des Klagegebrauchsmusters ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigen die Ergebnisse des durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten \u201eScratch-Tests\u201c auch, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der mindestens eine Kurzschlusserfassungsabschnitt B mit dem verbleibenden ersten Abschnitten D und F in einer zweiten Zeile angeordnet ist, wobei sich der Anschluss B an einem Ende dieser zweiten Zeile befindet (Merkmal 12), wobei der Kurzschlusserfassungsabschnitt B auch benachbart nach innen von dem zweiten Anschluss A angeordnet ist (Merkmal 16).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Beklagte den Einwand der Ersch\u00f6pfung erhoben, da eine Ersch\u00f6pfung grunds\u00e4tzlich ein berechtigtes Inverkehrbringen der durch das Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten Sache voraussetzt (vgl. zum Patent: Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 9 Rz. 31). Das Inverkehrbringen eines Druckers kann somit keine Ersch\u00f6pfung in Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Tintenpatronen begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Auch die durch die Beklagte erw\u00e4hnte Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c (BGH GRUR 1980, 38) rechtfertigt keine andere Bewertung. Es trifft zu, dass danach derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Einrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df, allerdings gegebenenfalls gegen Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr, benutzen darf. Diese Konstellation ist jedoch nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar, da sich aus dem Verkauf der Drucker keine Berechtigung der Beklagten ableiten l\u00e4sst, die durch ein Erzeugnispatent gesch\u00fctzten Patronen zu vertreiben, da die Drucker der Kl\u00e4gerinnen auch mit Patronen betrieben werden k\u00f6nnen, die berechtigerweise auf der Grundlage des Klagegebrauchsmusters vertrieben werden.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Kl\u00e4gerinnen sei kartellrechtswidrig (\u00a7\u00a7 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschlie\u00dflichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstver-st\u00e4ndlich auch durchsetzen k\u00f6nnen muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 \u2013 IMS\/Health; Benkard\/Rogge, PatG 10. Auflage, \u00a7 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fchrt eine marktbeherr-schende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich \u00e4u\u00dferstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff \u2013 IMS\/Health; BGH GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch nicht, wenn die Kl\u00e4gerinnen, wie von der Beklagten behauptet, eine marktbeherrschende Stellung haben. Voraussetzung f\u00fcr eine Zwangslizenz w\u00e4re vielmehr, dass (kumulativ)<\/p>\n<p>(1) die begehrte Schutzrechtsbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tig-keit der Beklagten derart unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Gebrauchsmusternutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,<\/p>\n<p>(2) die Beklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das hei\u00dft mit dem Produkt der Kl\u00e4gerinnen nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,<\/p>\n<p>(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden ge-rechtfertigt ist und<\/p>\n<p>(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchset-zung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).<\/p>\n<p>Da die Beklagte jedoch gerade Produkte anbietet und vertreibt, welche die Produkte der Kl\u00e4gerinnen ersetzen sollen, kann der Zwangslizenzeinwand bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Aus den gleichen Gr\u00fcnden scheidet auch die Einr\u00e4umung einer \u201ekonk-ludenten Lizenz\u201c aus, f\u00fcr die kein Anhaltspunkt ersichtlich ist. Auch wenn der durch die Kl\u00e4gerinnen vertriebene Drucker eine Kurzschlussdetektion vorsieht, erteilen die Kl\u00e4gerinnen mit dem Vertrieb des Druckers nicht gleichzeitig konkludent eine Lizenz f\u00fcr die Nutzung der Tintenpatronen der Beklagten.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, wel-che Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen zur Unterlassung verpflichtet ist (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen Schadenersatz zu leisten (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahr-scheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die rechtsverletzenden Hand-lungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl\u00e4gerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verlet-zungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Um-fang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 24 b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerbli-chen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschafts-pr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner haben die Kl\u00e4gerinnen im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte ei-nen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, der sich aus \u00a7 24 a Abs. 2 GebrMG ergibt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, \u00a7 24 a Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2011 rechtfertigt eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung nicht, \u00a7 296a ZPO. Eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung ist auf der Grundlage dieses Schriftsatzes bereits deshalb nicht geboten, weil sich die Stellungnahme des Europ\u00e4ischen Patentamtes lediglich auf das den Gegenstand des Parallelverfahrens bildende europ\u00e4ische Patent bezieht. Im \u00dcbrigen wurde die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausf\u00fchrlich er\u00f6rtert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1651 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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