{"id":1544,"date":"2011-07-28T17:00:28","date_gmt":"2011-07-28T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1544"},"modified":"2016-04-22T09:43:23","modified_gmt":"2016-04-22T09:43:23","slug":"4a-o-28810-fenster-oder-tuerfluegel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1544","title":{"rendered":"4a O 288\/10 &#8211; Fenster- oder T\u00fcrfl\u00fcgel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1708<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilverzichts- und Teilschlussurteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 288\/10<\/p>\n<p>Ausgangsfall: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/1716\">4a O 168\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 01.07.2008, Az. 4a O 168\/07, wird im Wege eines Verzichtsurteils aufgehoben.<\/p>\n<p>II. Die im Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 168\/07, erhobene Klage des Restitutionsbeklagten vom 02.05.2007 wird im Wege eines Verzichtsurteils abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage der Restitutionskl\u00e4gerin als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Restitutionsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 01.07.2008 hat die Kammer die Restitutionskl\u00e4gerin verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt \u00fcbergreift,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes Aluvorsatz-schalen (metallische Halterungsprofile) anzubieten oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wobei das metallische Halterungsprofil eine die Au\u00dfenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils abdeckende Vorsatzschale bildet, die auf das Kunststoffprofil der Schenkel im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist;<\/p>\n<p>2. dem Restitutionsbeklagten unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. begangenen Handlungen seit dem 28.11.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, St\u00fcckzahlen, laufende Meter, Lie-fer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemin-dert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Ur-teilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Aluvorsatzschalen un-mittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Restitutionskl\u00e4gerin hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt \u00fcbergreift,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das metallische Halterungsprofil eine die Au\u00dfenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils abdeckende Vorsatzschale bildet, die auf das Kunststoffprofil der Schenkel im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist;<\/p>\n<p>4. dem Restitutionsbeklagten unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 3. bezeichneten Handlungen seit dem 28.11.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, St\u00fcckzahlen, laufende Meter, Lie-fer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Restitutionskl\u00e4gerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt dem Restitutionsbeklagten einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Restitutionskl\u00e4gerin die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Res-titutionsbeklagten auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Restitutionsbeklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt dem Restitutionsbeklagten einem von diesem zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Restitutionskl\u00e4gerin die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Restitutionsbeklagten auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemin-dert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Ur-teilsausspruch zu Ziffer I. 3. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Restitutionskl\u00e4gerin hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat.<\/p>\n<p>Zugleich hat die Kammer in diesem Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, festgestellt, dass die Restitutionskl\u00e4gerin verpflichtet ist, dem Restitutionsbe-klagten allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. und I. 3. bezeichneten, seit dem 28.11.2004 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.<\/p>\n<p>Die Verurteilung der Restitutionskl\u00e4gerin erfolgte wegen einer Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 011 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 14.07.2004 unter Inanspruchnahme der Unionspriorit\u00e4t der GM XXX\/2003 AT vom 16.07.2003 angemeldet, die am 23.09.2004 erfolgte Eintragung wurde am 28.10.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eFl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr\u201c. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 24.11.2010 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht auf folgenden Anspruch beschr\u00e4nkt, wobei die gegen\u00fcber der der Verurteilung der damaligen Beklagten zugrunde liegenden Anspruchsfassung hinzugekommenen Merkmale durch Unterstreichung gekennzeichnet sind:<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schen-kel aus einem einen Aufnahmepfalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmepfalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt \u00fcbergreift, dadurch gekennzeichnet, dass das metallische Halterungsprofil (10) eine die Au\u00dfenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils (4) abdeckende Vorsatzschale (11) bildet, die auf das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) im wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappschussartig aufsteckbar ist, wobei das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) auf der Rahmebenau\u00dfenseite (5) einen Aufnahmefalz (6) f\u00fcr die Isolierverglasung (7) bildet, wobei die metallische Vorsatzschale (11) das Kunststoffprofil (4) im Bereich einer \u00e4u\u00dferen Umfangsfl\u00e4che (13) mit einem abgewinkelten Randabschnitt (14) \u00fcbergreift und mit einem innerhalb der Vorsatzschale (11) ange-ordneten, begrenzt federnden L\u00e4ngssteg (17) in eine L\u00e4ngsnut (16) im Bereich einer inneren Umfangsfl\u00e4che (15) des Kunststoffprofils (45) eingreift.\u201c<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die nachfolgend in einer vergr\u00f6\u00dferten Querschnittswiedergabe eingeblendet ist, keinen das Kunststoffprofil im Bereich der \u00e4u\u00dferen Umfangsfl\u00e4che \u00fcber-greifenden, abgewinkelten Randabschnitt aufweist und damit von der techni-schen Lehre der durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch macht.<br \/>\nNach der lediglich beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagege-brauchsmusters hat die Restitutionskl\u00e4gerin Restitutionsklage mit dem Antrag erhoben,<\/p>\n<p>I. das rechtskr\u00e4ftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 01.07.2008, Az. 4a O 168\/07, aufzuheben;<\/p>\n<p>II. die im Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 168\/07, erhobene Klage des Restitutionsbeklagten vom 02.05.2007 abzu-weisen;<\/p>\n<p>III. dem Restitutionsbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerle-gen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kammer das schriftliche Vorverfahren angeordnet hat, hat der Restitutionsbeklagte innerhalb der gesetzten Frist zur Verteidigungsanzeige mit Schriftsatz vom 25.01.2011 \u201edas sofortige Anerkenntnis\u201c erkl\u00e4rt, gleichzeitig mitgeteilt, dass er auf die Rechte aus dem angefochtenen Urteil umgekehrten Rubrums verzichte und sich gegen\u00fcber der Restitutionskl\u00e4gerin verpflichte, ihr diejenigen gesetzlichen Kosten zu erstatten, die ihr durch das vorgenannte Ur-teil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 01.07.2008 nach dem festgesetzten Streitwert von 250.000,- EUR entstanden sind, und zwar einschlie\u00dflich der ge-m\u00e4\u00df Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.07.2008 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.09.2008) und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.08.2008 r\u00fcckfestzusetzenden Kosten. Zugleich hat der Restitutionsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>der Restitutionskl\u00e4gerin die Kosten der Restitutionsklage aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Auf richterlichen Hinweis hat der Restitutionsbeklagte mit Schriftsatz vom 09.03.2011 den sofortigen Verzicht auf die Rechte aus dem angefochtenen Urteil umgekehrten Rubrums des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 01.07.2008 (4a O 168\/07) und der in diesem Rechtsstreit ergangenen Kostenfestsetzungsbe-schl\u00fcsse erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 28.03.2011, dem Restitutionsbeklagten zugestellt am 30.03.2011, hat die Restitutionskl\u00e4gerin daraufhin den Erlass eines entspre-chenden Verzichtsurteils beantragt. Zudem hat die Restitutionskl\u00e4gerin ihre Klage um den Antrag erweitert,<\/p>\n<p>den Restitutionsbeklagten zu verurteilen, an sie 12.126,81 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Restitutionsbeklagte beantragt insoweit,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Restitutionsbeklagte r\u00fcgt zun\u00e4chst die Zul\u00e4ssigkeit des Antrages auf R\u00fcckzahlung der auf die beiden Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcsse des Vorprozesses vom 14.08.2007 und vom 01.09.2007 entrichteten Betrages in H\u00f6he von 12.126,81 EUR, da der Restitutionskl\u00e4gerin insoweit ein entsprechendes Rechtschutzbed\u00fcrfniss fehle. Die Restitutionskl\u00e4gerin habe die M\u00f6glichkeit, nach der von ihr ohnehin angestrebten Aufhebung des Urteils des Vorprozesses und der damit einhergehenden Beseitigung der fr\u00fcheren Kostengrundentscheidung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 4 ZPO eine R\u00fcckfestsetzung der Kosten zu beantragen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus meint der Restitutionsbeklagte, der Restitutionskl\u00e4gerin seien die Kosten der Restitutionsklage in entsprechender Anwendung von \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen. Wenn die Restitutionskl\u00e4gerin den Restitutionsbeklagten au\u00dfergerichtlich aufgefordert h\u00e4tte, auf die Rechte aus dem angefochtenen Urteil zu verzichten und die Kosten des fr\u00fcheren Rechtsstreits zu \u00fcbernehmen, h\u00e4tte die Restitutionsbeklagte, so f\u00fchrt sie weiter aus, eine entsprechende Erkl\u00e4rung abgegeben. Eine vorprozessuale Aufforderung der Restitutionskl\u00e4gerin an den Restitutionsbeklagten, die Restitutionskl\u00e4gerin bez\u00fcglich der Kosten des Vorprozesses klaglos zu stellen, sei gerade deshalb aus Sicht beider Parteien zur Vermeidung eines unn\u00f6tigen Rechtsstreits zweckm\u00e4\u00dfig gewesen, weil es der Restitutionskl\u00e4gerin auch nach einer Aufhebung des angefochtenen Urteils aufgrund eines in dem Parallelverfahren 4a O 168\/07 ergangenen Urteils untersagt bleibe, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Der Restitutionskl\u00e4gerin gehe es somit vorliegend nur um die Kosten des fr\u00fcheren Rechtsstreits. Auch aus Sicht der Restitutionskl\u00e4gerin sei es deshalb ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen, dem Restitutionsbeklagten ihr Interesse an der R\u00fcckfestsetzung und Erstattung der gesetzlichen Kosten des fr\u00fcheren Rechtsstreits mitzuteilen und den Restitutionsbeklagten aufzufordern, die ver-tragliche Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung der erstatteten Kosten und zur \u00dcber-nahme der gesetzlichen Kosten der Restitutionskl\u00e4gerin als Beklagte des fr\u00fcheren Rechtsstreits zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie meint, aufgrund des erkl\u00e4rten Verzichts bestehe f\u00fcr eine (analoge) Anwendung von \u00a7 93 ZPO kein Raum. Auch f\u00fchre die M\u00f6glichkeit der R\u00fcckfestsetzung der Kosten nach<br \/>\n\u00a7 91 Abs. 4 ZPO nicht zu einer Unzul\u00e4ssigkeit des Zahlungsantrages analog<br \/>\n\u00a7 717 Abs. 3 ZPO. Die vorliegend zu treffende Kostenentscheidung h\u00e4tte ohne den Zahlungsantrag nach \u00a7 717 Abs. 3 ZPO zur Folge, dass im Rahmen eines auf der Grundlage dieser Kostengrundentscheidung eingeleiteten Kostenfest-setzungsverfahrens diese Kosten als zus\u00e4tzliche Position festgesetzt w\u00fcrden. Die Titulierung des R\u00fcckerstattungsanspruchs nach \u00a7 717 Abs. 3 ZPO f\u00fchre lediglich dazu, dass dieser Anspruch nicht als zus\u00e4tzliche Position im Kosten-festsetzungsverfahren Ber\u00fccksichtigung finde und sei daher der einfachere und schnellere Weg zu einer Titulierung des R\u00fcckzahlungsanspruchs.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des Urteils der Kammer vom 01.07.2008 durch Verzichtsurteil. Demgegen\u00fcber ist die durch die Restitutionskl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich auf Zahlung gerichtete Klage unzul\u00e4ssig, da der Restitutionskl\u00e4gerin insoweit das Rechtschutzbed\u00fcrfnis fehlt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Restitutionsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 580 Nr. 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines fr\u00fcheren Sondergerichts oder eines Verwaltungs-gerichts, auf welches das (mit der Restitutionsklage angefochtene) Urteil ge-gr\u00fcndet ist, durch ein anderes rechtskr\u00e4ftiges Urteil aufgehoben ist. Nach ganz herrschender Auffassung ist diese Vorschrift auf Verwaltungsentscheidungen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn es sich um bindende, ab-schlie\u00dfende Entscheidungen handelt, die ihrer Bedeutung nach einem Urteil gleichkommen (vgl. Z\u00f6ller-Schneider, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 580 Rz. 13). Diese Analogie erscheint deshalb gerechtfertigt, weil bei der Aufhebung einer bindenden Verwaltungsentscheidung \u00e4hnlich wie bei der Aufhebung eines pr\u00e4judiziellen Urteils die allen Restitutionsgr\u00fcnden gemeinsame evidente Er-sch\u00fctterung der Grundlagen des angefochtenen Urteils gegeben ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1987, 628). Dementsprechend wird auch in der patentrechtlichen Literatur und Rechtsprechung die entsprechende Anwendung der Vorschrift \u00a7 580 Nr. 6 ZPO auf die r\u00fcckwirkende Vernichtung eines Patents ganz \u00fcberwiegend bef\u00fcrwortet (vgl. etwa Ben-kard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rz. 149; Schulte\/Moufang, PatG, 4. Aufl., \u00a7 21 Rz. 124). Denn wegen der Tatbestandswirkung der Patenterteilung als Verwaltungsakt darf sich das Verletzungsgericht \u00fcber den Erteilungsakt nicht deshalb hinwegsetzen, weil es das Patent f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig h\u00e4lt. Wird das vom Verletzungsgericht bis dahin als bestehend hinzunehmende Patent nachtr\u00e4glich vernichtet, ist die Urteilsgrundlage eines wegen Patentverletzung verurteilenden Erkenntnisses in gleicher Weise ersch\u00fcttert wie eine auf ein anderes Urteil gest\u00fctzte gerichtliche Ent-scheidung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4gerin hat den Anfechtungsgrund des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO auch innerhalb der Frist des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO geltend gemacht. Diese Frist begann, da der Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO die Aufhebung der vorgreiflichen Entscheidung durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil voraussetzt, mit der Verk\u00fcndung der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren am 24.11.2010, so dass durch die am 23.11.2010 eingereichte und am 12.01.2011 zugestellte Klage die einmonatige Notfrist gewahrt wurde, \u00a7 167 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Restitutionsklage auch begr\u00fcndet, da der Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO durchgreift. Das Urteil der Kammer vom 01.07.2008 war auf Schutzanspruch 1 des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 011 XXX U1 gest\u00fctzt. Das Bundespatentgericht hat diesen Anspruch in seiner am 24.11.2010 verk\u00fcndeten Beschwerdeentscheidung derart eingeschr\u00e4nkt, dass diese Urteilsgrundlage nachtr\u00e4glich entfallen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Restitutionsklage f\u00fchrt zu einer Neuver-handlung des alten Rechtsstreits, \u00a7 590 ZPO (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, Vor<br \/>\n\u00a7 578 Rz. 21 \u2013 23). Da mit dem Eintritt in die neue Verhandlung zur Hauptsache das Verfahren in die alte Prozesslage zur\u00fcckversetzt wird, sind die daf\u00fcr geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Infolge der Einheit der m\u00fcndlichen Verhandlung wird \u00fcber den Streitstoff nunmehr so verhandelt, wie wenn noch keine Vorentscheidung ergangen w\u00e4re (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a. a. O., \u00a7 590 Rz. 7 \u2013 9).<\/p>\n<p>Im Rahmen der somit zu treffenden neuen Sachentscheidung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 09.03.2011 den \u201esofortigen Verzicht\u201c auf die Rechte aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf erkl\u00e4rt hat, so dass dieses Urteil im Wege eines Verzichtsurteils aufzuheben und die Klage abzuweisen war.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihre Klage demgegen\u00fcber mit Schriftsatz vom 28.03.2011 auf die R\u00fcckzahlung der aufgrund der Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcsse des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.08.2007 sowie vom 01.09.2007 bereits ge-zahlten 12.126,81 EUR erweitert hat, ist die Klage insoweit bereits unzul\u00e4ssig, da der Restitutionskl\u00e4gerin aufgrund der M\u00f6glichkeit, diese Kosten im Wege der R\u00fcckfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, f\u00fcr ihren Antrag das Rechtschutzbed\u00fcrfnis fehlt (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Auflage,<br \/>\n\u00a7 91 Rz. 9 a. E.).<\/p>\n<p>Zwar bezieht sich Herget dabei auf \u00a7 717 Abs. 2 S. 2 ZPO, w\u00e4hrend die Resti-tutionskl\u00e4gerin ihren R\u00fcckzahlungsanspruch auf eine analoge Anwendung von \u00a7 717 Abs. 3 ZPO st\u00fctzt. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, diesen Fall anders zu behandeln. \u00a7 717 Abs. 2 und 3 ZPO unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO Schadenersatz zu leisten ist. Demgegen\u00fcber sieht \u00a7 717 Abs. 3 ZPO eine derartige Pflicht zum Schadenersatz nicht vor. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich die Pflicht des Kl\u00e4gers nach \u00a7 717 Abs. 3 ZPO lediglich darauf, das von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu erstatten.<\/p>\n<p>Somit stellt die M\u00f6glichkeit der R\u00fcckfestsetzung der Kosten, unabh\u00e4ngig davon, ob der Anspruch auf R\u00fcckerstattung der gezahlten Kosten auf \u00a7 717 Abs. 2 ZPO oder auf \u00a7 717 Abs. 3 ZPO gest\u00fctzt wird, trotz der Tatsache, dass im Kostenfestsetzungsverfahren dann eine Position mehr ber\u00fccksichtigt werden muss, gegen\u00fcber der hier geltend gemachten Klageforderung den einfacheren und schnelleren Weg dar, da es sich bei der durch die Restitutionskl\u00e4gerin nunmehr geltend gemachten Zahlungsforderung um Kosten des Verfahrens handelt, \u00a7 91 Abs. 4 ZPO (vgl. M\u00fcKo\/Giebel, ZPO, 3. Auflage, Vorbemerkung zu den \u00a7\u00a7 91 ff., Rz. 18).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Restitutionsbeklagten ist vorliegend f\u00fcr die Anwendung von<br \/>\n\u00a7 93 ZPO kein Raum.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHat die Restitutionsklage \u2013 wie hier \u2013 Erfolg, so wird das fr\u00fchere Urteil ein-schlie\u00dflich der darin enthaltenen Kostenentscheidung aufgehoben. In dem neuen Endurteil ist dann \u00fcber die Kosten des fr\u00fcheren und des gegenw\u00e4rtigen Verfahrens einheitlich zu entscheiden. Die Kosten des ersten wie des zweiten Verfahrens sind daher von dem letztlich Unterlegenen und damit hier von dem Restitutionsbeklagten zu tragen (vgl. M\u00fcKo\/Braun, ZPO, 3. Auflage, Rz. 10; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 590 Rz. 17; Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich vollzieht sich das Restitutionsverfahren in drei Verfahrensab-schnitten, deren Voraussetzungen jeweils f\u00fcr sich zu pr\u00fcfen sind. Zun\u00e4chst ist von Amts wegen die Zul\u00e4ssigkeit der Wiederaufnahme zu pr\u00fcfen. F\u00e4llt die Zu-l\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung negativ aus, wird die Wiederaufnahmeklage durch Endurteil als unzul\u00e4ssig verworfen (\u00a7 589 Abs. 1 ZPO). Andernfalls geht das Gericht in den n\u00e4chsten Pr\u00fcfungsabschnitt \u00fcber, in dem es die Begr\u00fcndetheit der Wiederaufnahmeklage pr\u00fcft. Diese Pr\u00fcfung erfolgt ebenfalls von Amts wegen, so dass hier nicht die M\u00f6glichkeit eines Anerkenntnisses besteht. Gelangt das Gericht zu der \u00dcberzeugung, dass die Wiederaufnahmeklage begr\u00fcndet ist, schlie\u00dft sich in einem dritten Abschnitt die Neuverhandlung des alten Rechtsstreits an,<br \/>\n\u00a7 590 ZPO (vgl. zu allem Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, Vor \u00a7 578 Rz. 21 \u2013 23). Da mit Eintritt in die neue Verhandlung zur Hauptsache das Verfahren in die alte Prozesslage zur\u00fcckversetzt wird, sind die daf\u00fcr geltenden Verfahrens-vorschriften anzuwenden. Infolge der Einheit der m\u00fcndlichen Verhandlung wird \u00fcber den Streitstoff nunmehr so verhandelt, wie wenn noch keine Vorentscheidung ergangen w\u00e4re (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a. a. O., \u00a7 590 Rz. 7 \u2013 9). In diesem \u2013 allein der Disposition der Parteien unterliegenden und damit einem Anerkenntnis zug\u00e4nglichen \u2013 Abschnitt gelten dann jedoch auch die \u201ealten\u201c Parteirollen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a. a. O., \u00a7 590 Rz. 8), so dass der Res-titutionsbeklagte hier aufgrund der R\u00fcckversetzung des Prozesses als Kl\u00e4ger zu behandeln ist. Als Solcher kann er beispielsweise die Klage zur\u00fccknehmen oder verzichten, nicht aber anerkennen, weshalb der Restitutionsbeklagte nunmehr auf richterlichen Hinweis auch einen \u201esofortigen Verzicht\u201c erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur in Einzelf\u00e4llen auch vertreten, dass \u00a7 93 ZPO in \u201esinngem\u00e4\u00dfer Umkehrung\u201c in bestimmten F\u00e4llen auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger gelten kann (so etwa Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 93 Rz. 2 m. w. N.; a. A. M\u00fcKo\/Giebel, ZPO, 3. Auflage, Rz. 4). Eine derartige \u201esinngem\u00e4\u00dfe Umkehrung\u201c setzt jedoch auch eine gleiche Interessenlage voraus, welche etwa teilweise vor Einf\u00fchrung von \u00a7 269 Abs. 3 S. 3 ZPO f\u00fcr den Fall angenommen wurde, dass der Beklagte zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hatte, die Klage aber noch vor Rechtsh\u00e4ngigkeit \u2013 etwa durch Erf\u00fcllung \u2013 unbegr\u00fcndet geworden ist (vgl. Thomas\/Putzo, ZPO, 23. Auflage, \u00a7 269 Rz. 15; a. A. OLG Dresden, MDR 2003, 1079; OLG Schleswig, Urt. v. 10.05.2001, Az. 1 W 6\/01).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit derartigen F\u00e4llen ist der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. Insoweit gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass das urspr\u00fcngliche Verletzungsverfah-ren durch den Restitutionsbeklagten eingeleitet wurde, wobei gerade dieses Verfahren im Restitutionsverfahren seine Fortsetzung findet. Zudem war der Restitutionsbeklagte als Inhaber des Klagegebrauchsmusters unmittelbar am Beschwerdeverfahren beteiligt, so dass ihm bekannt war, dass der Beschwer-desenat das Klagegebrauchsmuster lediglich beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten hat. Es w\u00e4re dem Restitutionsbeklagten somit ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen, von sich aus auf die Rechte aus dem im Verletzungsverfahren ergangenen Urteil zu verzichten und die ihm \u00fcberlassene vollstreckbare Ausfertigung des im Verletzungsverfahren ergangenen Urteils herauszugeben. Eine entsprechende R\u00fcckgabe ist demgegen\u00fcber bisher nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen rechtfertigt auch die Tatsache, dass die Restitutionskl\u00e4gerin auf-grund eines weiteren, im Parallelverfahren von der M GmbH erstrittenen Urteils ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet ist, bereits aufgrund der inter partes Wirkung dieses Urteils keine andere Entscheidung im vorliegenden Ver-fahren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auch unter Ber\u00fccksichtigung der Bitte des Vertreters des Restitutionsbeklagten auf \u00dcberpr\u00fcfung des Streitwertes auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1708 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilverzichts- und Teilschlussurteil vom 28. 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