{"id":1542,"date":"2011-03-10T17:00:39","date_gmt":"2011-03-10T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1542"},"modified":"2016-04-22T09:42:21","modified_gmt":"2016-04-22T09:42:21","slug":"4a-o-28808-frittieroel-reinigungsgeraet-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1542","title":{"rendered":"4a O 288\/08 &#8211; Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4t IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1650<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 288\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag vom 02.11.2010 auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 08.12.2008 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Verf\u00fcgungsbeklagte darf die Zwangsvollstreckung der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Auf den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vom 08.12.2008 wurde dem Verf\u00fcgungsbeklagten mit einstweiliger Verf\u00fcgung vom 08.12.2008, best\u00e4tigt mit Urteil vom 13.01.2009, verboten, Vorrichtungen zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten im Sinne des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster) zu vertreiben. Wegen des Wortlauts der einstweiligen Verf\u00fcgung und des diese best\u00e4tigenden Urteils wird auf Blatt 17 ff und Blatt 44 ff der Akte Bezug genommen. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist mit Ablauf der H\u00f6chstschutzdauer am 02.11.2010 erloschen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, da in der einstweiligen Verf\u00fcgung ein unbefristeter Unterlassungsanspruch tenoriert worden sei, der Anspruch aber auf die H\u00f6chstschutzdauer begrenzt und mit dem Erl\u00f6schen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nachtr\u00e4glich entfallen sei, k\u00f6nne er die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde verlangen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 08.12.2008 aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sind der Auffassung, der Unterlassungstenor der einstweiligen Verf\u00fcgung sei immanent auf den Zeitraum der h\u00f6chstm\u00f6glichen Schutzdauer beschr\u00e4nkt. Einer Aufhebung bed\u00fcrfe es nicht.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 927, 936 ZPO kann der Verf\u00fcgungsbeklagte auch nach der Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung die Aufhebung derselben wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde beantragen. Die Regelung normiert einen Rechtsbehelf des Verf\u00fcgungsbeklagten, mit dem er sich gegen die Fortdauer der einstweiligen Verf\u00fcgung wenden kann. Die Aufhebung wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde kann insbesondere wegen Wegfalls des Arrestanspruchs, Erledigung des Arrestgrundes oder aufgrund des Erbietens zur Sicherheitsleistung beantragt werden (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 926 Rn 1).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Verf\u00fcgungsbeklagten stellt der Ablauf der H\u00f6chstschutzdauer des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters keinen ver\u00e4nderten Umstand dar. Es ist in der Rechtsprechung f\u00fcr eine auf eine Schutzrechtsverletzung gest\u00fctzte Unterlassungsklage seit langem anerkannt, dass der Klageantrag und eine diesem stattgebende Entscheidung immanent auf den nach dem Gesetz h\u00f6chstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschr\u00e4nkt sind (BGH GRUR 1958, 179, 180 \u2013 Resin; GRUR 1990, 997, 1001 \u2013 Ethofumesat; GRUR 2010, 996, 997 \u2013 Bordako). Ein ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung gestellter Klageantrag und ein entsprechendes Urteil sind grunds\u00e4tzlich dahin auszulegen, dass sie bis zum Ablauf der H\u00f6chstschutzfrist Geltung behalten sollen (BGH GRUR 2010, 996, 997 \u2013 Bordako). Es gibt keinen Grund, diese Grunds\u00e4tze nicht auch auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und die einstweilige Verf\u00fcgung selbst anzuwenden.<\/p>\n<p>Der Einwand des Verf\u00fcgungsbeklagten, der Zeitpunkt, zu dem das Schutzrecht nach der H\u00f6chstschutzdauer erl\u00f6sche, m\u00fcsse jedenfalls anhand der Entscheidung bestimmbar sein, greift nicht durch, da zur Auslegung des Tenors von Entscheidungen ohne Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde auch das schrifts\u00e4tzliche Parteivorbringen zur ber\u00fccksichtigen ist. Aus diesem ergibt sich aber im vorliegenden Fall der Anmeldetag des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, so dass der Ablauf der H\u00f6chstschutzfrist jedenfalls bestimmbar ist.<\/p>\n<p>Ist nach diesen Grunds\u00e4tzen die einstweilige Verf\u00fcgung vom 08.12.2008 dahingehend auszulegen, dass das mit der Verf\u00fcgung erlassene Verbot nur bis zum 02.11.2010 beschr\u00e4nkt ist, sind mit Ablauf der H\u00f6chstschutzfrist keine ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde eingetreten. Das mit der einstweiligen Verf\u00fcgung ausgesprochene Verbot hat aufgrund der immanenten Beschr\u00e4nkung auf die H\u00f6chstschutzfrist seine Geltung f\u00fcr die Zeit nach dem 02.11.2010 ohnehin verloren. Eine Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ihren Erlass nachtr\u00e4glich entfallen sind und das mit der einstweiligen Verf\u00fcgung ausgesprochene Verbot weiterhin fortg\u00e4lte. Das ist hier aber nicht der Fall. Eine uneingeschr\u00e4nkte Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung scheint auch deswegen unangebracht, weil sie bei einer noch nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel zu rechtlichen Schwierigkeiten f\u00fchren kann (BGH GRUR 1990, 997, 1001 \u2013 Ethofumesat). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger st\u00e4nden vor dem Problem, dass f\u00fcr die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das mit der einstweiligen Verf\u00fcgung ausgesprochene Verbot aus der Zeit vor dem Erl\u00f6schen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gegebenenfalls kein Titel mehr vorhanden w\u00e4re. In dieser Beziehung ist der Unterlassungsanspruch daher trotz Ablaufs des Klagepatents nicht als gegenstandslos anzusehen (BGH a.a.O.).<\/p>\n<p>Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) gegen\u00fcber Abnehmern des Verf\u00fcgungsbeklagten unter Bezugnahme auf die einstweilige Verf\u00fcgung gegebenenfalls behauptet haben soll, ihm stehe aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ein Unterlassungsanspruch gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten zu. Abgesehen davon, dass es sich dabei entgegen der vom Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung nicht um ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde im Sinne von \u00a7 927 Abs. 1 ZPO handelt, die eine der Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nachtr\u00e4glich entfallen lassen, wurden diese vermeintlichen \u00c4u\u00dferungen des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu 2) noch vor Ablauf der H\u00f6chstschutzdauer des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters get\u00e4tigt, als das mit der einstweiligen Verf\u00fcgung ausgesprochene Verbot noch Geltung hatte. Soweit der Verf\u00fcgungsbeklagte meint, auch f\u00fcr die Zukunft sei zu bef\u00fcrchten, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) versucht, mithilfe der einstweiligen Verf\u00fcgung potentielle Kunden des Verf\u00fcgungsbeklagten zu verunsichern, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung. Vielmehr stehen dem Verf\u00fcgungsbeklagten insofern anderweitige Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte meint insofern, der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung \u201eBordako\u201c im Falle eines Urteils die Vollstreckungsgegenklage als richtigen Rechtsbehelf angesehen, wenn die Schutzdauer eines gewerblichen Schutzrechts abgelaufen sei. Da aber die Vollstreckungsgegenklage gegen eine einstweiligen Verf\u00fcgung nicht anwendbar sei, sei die einstweilige Verf\u00fcgung jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 927 ZPO aufzuheben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, \u201edie Interessen des Beklagten sind dadurch hinreichend gewahrt, dass er eine weitere Vollstreckung jedenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage abwenden kann, wenn das Schutzrecht nach dem f\u00fcr die Beurteilung im Erkenntnisverfahren ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt vorzeitig erlischt\u201c (BGH GRUR 2010, 996, 997 \u2013 Bordako; Hervorhebung seitens der Kammer). Ist beispielsweise der Antrag beziehungsweise die entsprechende Entscheidung auf die H\u00f6chstschutzdauer begrenzt, ist die Vollstreckungsgegenklage unter Umst\u00e4nden statthaft, wenn das Schutzrecht vor Ablauf der H\u00f6chstschutzdauer erlischt. Das gilt aber nicht, wenn f\u00fcr das Schutzrecht wie im vorliegenden Fall die H\u00f6chstschutzdauer voll ausgesch\u00f6pft wird. Der Ablauf der Schutzfrist stellt dann keine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst dar, weil dieser ohnehin auf den Ablauf der H\u00f6chstschutzdauer beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1650 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 288\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1542","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1542","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1542"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1542\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1543,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1542\/revisions\/1543"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1542"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1542"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1542"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}