{"id":1539,"date":"2011-08-11T17:00:45","date_gmt":"2011-08-11T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1539"},"modified":"2016-04-22T09:41:35","modified_gmt":"2016-04-22T09:41:35","slug":"4a-o-28710-verguetungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1539","title":{"rendered":"4a O 287\/10 &#8211; Verg\u00fctungsanspruch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1707<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2011, Az. 4a O 287\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger 4.027,91 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zur gesamten Hand zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Patentanwaltsverg\u00fctungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Am 08.07.2007 mandatierte die Beklagte die Kl\u00e4ger mit der Vertretung in Bezug auf eine bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf erhobene negative Feststellungsklage wegen des vorgeblichen Bestehens eines Unterlassungsanspruchs aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 201 00 XXX U1. Im Rahmen dieses Verfahrens nahmen die Kl\u00e4ger am 11.01.2007 einen fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Kammer wahr. Nach diesem Termin beendeten die Parteien des negativen Feststellungsverfahrens ihre Auseinandersetzung im Juni 2007 ebenso wie ein in Bezug auf das genannte Gebrauchsmuster vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrtes L\u00f6schungsverfahren durch einen Vergleich.<\/p>\n<p>F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit rechneten die Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten mit Rechnung vom 04.07.2007 insgesamt 14.562,74 EUR ab, wobei hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhaltes der Rechnung auf die Anlage K 6 Bezug genommen wird. Nachdem mehrfache Erinnerungen an den Ausgleich dieser Rechnung erfolglos blieben, beantragten die Kl\u00e4ger am 05.09.2007 die Verg\u00fctungsfestsetzung gegen die Beklagte. Dieser Antrag auf Verg\u00fctungsfestsetzung \u00fcberschnitt sich mit einer von der Beklagten am 04.09.2007 avisierten Zahlung von insgesamt 4.051,71 EUR (3.404,80 EUR zzgl. 646,91 EUR MwSt.), die am 05.09.2007 auf dem Konto der Kl\u00e4ger einging.<\/p>\n<p>In der Folge stritten die Parteien unter anderem um die Festsetzung der Geb\u00fchren des Kl\u00e4gers zu 2. als mitwirkendem Patentanwalt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach \u00a7 11 RVG, welche das Landgericht mit Beschluss vom 31.03.2008 ablehnte. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl\u00e4ger wurde vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 23.07.2008 mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, die durch die Mitwirkung des Patentanwalts anfallenden Geb\u00fchren k\u00f6nnten nicht im Verfahren nach \u00a7 11 RVG festgesetzt werden.<\/p>\n<p>Auch nach Rechtskraft dieses Beschlusses beglich die Beklagte die Patentan-waltsgeb\u00fchren nicht. Die Kl\u00e4ger mahnten die Beklagte daher mit Schreiben vom 09.12.2010 unter Fristsetzung bis zum 17.12.2010 erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, ihnen st\u00fcnde gegen die Beklagte f\u00fcr das vor der Kammer gef\u00fchrte Verfahren die Verfahrens- und die Terminsgeb\u00fchr des Patentanwaltes in H\u00f6he von insgesamt 4.027,91 EUR zu. Zudem befinde sich die Beklagte sp\u00e4testens seit dem 01.10.2008 mit ihrer Zahlung in Verzug, da wom\u00f6glich erst mit Rechtskraft des Beschlusses des OLG D\u00fcsseldorf Klarheit dar\u00fcber bestanden habe, auf welchen Teil der Rechnung vom 04.07.2007 die Zahlung der Beklagten von 4.051,71 EUR vom 05.09.2007 anzurechnen gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint im Wesentlichen, die durch die Kl\u00e4ger abgerechneten Geb\u00fchren seien unberechtigt, soweit sie den Kl\u00e4ger zu 2) betreffen. Weder sei die T\u00e4tig-keit des Patentanwaltes vorliegend sachdienlich gewesen, noch tats\u00e4chlich erfolgt. Die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1) berechneten Geb\u00fchren seien nur zum Teil berechtigt. Die forensische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger habe sich auf die Wahrneh-mung eines fr\u00fchen ersten Termins beschr\u00e4nkt, in welchem keine patentrechtlichen Streitfragen er\u00f6rtert, sondern ausschlie\u00dflich die Antr\u00e4ge ge-pr\u00fcft, der Haupttermin bestimmt sowie die Fristen f\u00fcr die vorbereitenden Schrifts\u00e4tze gesetzt worden seien. Unmittelbar nach diesem Termin h\u00e4tten sich die Parteien des negativen Feststellungsverfahrens ohne Mitwirkung der Kl\u00e4ger verglichen. Aus der als Anlage K 6 vorgelegten Kostennote seien daher allein eine 1,3 Verfahrensgeb\u00fchr i. H. v. 1.760,- EUR und eine 1,2 Terminsgeb\u00fchr i. H. v. 1.624,80 EUR, beide nur f\u00fcr die rechtsanwaltliche T\u00e4tigkeit, zuz\u00fcglich der Pauschale f\u00fcr Post und Telekommunikation sowie der Mehrwertsteuer, insgesamt somit 4.051,72 EUR, anzuerkennen. Diesen Betrag habe die Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 gezahlt. Weitere Verg\u00fctungsanspr\u00fcche st\u00fcnden den Kl\u00e4gern demgegen\u00fcber nicht zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger treten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 13 RVG, Nrn. 3100 und 3104 VV RVG ist die Beklagte den Kl\u00e4gern als Gesamtgl\u00e4ubiger f\u00fcr deren T\u00e4tigkeit in dem vor der Kammer gef\u00fchrten negativen Feststellungsverfahren zur Zahlung einer Patentanwaltsverg\u00fctung verpflichtet, da die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts beim Vorliegen einer Patent- bzw. Gebrauchsmustersache in gleicher Weise zu erstatten sind wie die Geb\u00fchren eines Rechtsanwalts. Es gilt die Regelung des \u00a7 13 RVG. Die Geb\u00fchren eines Patentanwalts sind gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 3 GebrMG auch dann zu erstatten, wenn er \u2013 wie hier \u2013 mit der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Partei in einer Soziet\u00e4t verbunden ist (OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2003, 30 \u2013 Patentanwaltskosten; vgl. zu allem Mes, PatG\/GebrMG, 2. Auflage 2005, \u00a7 143 PatG, Rz. 27 ff. m. w. N.).<\/p>\n<p>Wie sowohl die als Anlage K 5 auszugsweise vorgelegte Klageschrift, als auch das als Anlage K 4 vorgelegte Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung zeigen, hat neben der Kl\u00e4gerin zu 1) auch der Kl\u00e4ger zu 2) an dem vor der Kammer gef\u00fchrten negativen Feststellungsverfahren mitgewirkt, wobei er insbesondere auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung anwesend war. Damit ist f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu 2) sowohl eine 1,3-Verfahrens- als auch eine 1,2-Terminsgeb\u00fchr (vgl. Nrn. 3100 und 3104 VV RVG, jeweils i. V. m. \u00a7\u00a7 27 Abs. 3 GebrMG, 13 RVG) angefallen. F\u00fcr die Entstehung eines entsprechenden Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu 2) ist es insbesondere nicht erforderlich, dass dieser in der m\u00fcndlichen Verhandlung das Wort ergriffen hat (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 143 Rz. 31), die blo\u00dfe Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung gen\u00fcgt. Ohne Erfolg wendet die Beklagte dar\u00fcber hinaus ein, bei dem Termin vor der Kammer habe es sich um einen fr\u00fchen ersten Termin gehandelt. Es mag sein, dass ein derartiger fr\u00fcher erster Termin regelm\u00e4\u00dfig vorrangig der Kl\u00e4rung organisatorischer Fragen dient. Zutreffend weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass in einem solchen Termin auch eine Er\u00f6rterung der Antragsfassung erfolgt. Da es hierf\u00fcr allerdings auch auf technische Fragen ankommen kann und sich in Bezug auf eine m\u00f6gliche Einschr\u00e4nkung der gestellten Antr\u00e4ge auch Fragen der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des jeweiligen Schutzrechts stellen k\u00f6nnen, war die Anwesenheit des Kl\u00e4gers zu 2) in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch sachdienlich.<\/p>\n<p>Die geltend gemachte 1,3-Verfahrens- bzw. 1,2-Terminsgeb\u00fchr entspricht der Regelgeb\u00fchr, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Der Berechnung der patentanwaltlichen Geb\u00fchren auf der Basis eines Streitwertes von 100.000,- EUR ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>Der durch die Beklagte zu zahlende Betrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 2, 286 BGB zumindest ab dem 01.10.2008 zu verzinsen, da sich die Beklagte sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzug befand. Einer verzugsbegr\u00fcndenden Mahnung bedurfte es gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 3 BGB nicht.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 4.027,91 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1707 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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