{"id":1535,"date":"2011-02-24T17:00:49","date_gmt":"2011-02-24T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1535"},"modified":"2016-04-22T09:39:37","modified_gmt":"2016-04-22T09:39:37","slug":"4a-o-28009-chirurgischer-clip","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1535","title":{"rendered":"4a O 280\/09 &#8211; Chirurgischer Clip"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1632<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 4a O 280\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 199 35 XXX C2 (Klagepatent) in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das von ihr \u2013 damals noch firmierend unter A AG &amp; Co. KG \u2013 am 28.07.1999 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 08.02.2001, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 12.07.2001. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 28.07.2010 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen chirurgischen Clip. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Chirurgischer Clip mit zwei relativ zueinander um eine Drehachse verschwenkbaren und in einer Klemmstellung einen im wesentlichen aneinander anliegenden Klemmbereich aufweisenden Klemmarmen, die jeweils ein freies und ein mit einem Lager versehenes Ende aufweisen, wobei in den beiden Lagern eine gemeinsame, die Drehachse definierende Welle gelagert ist, und mit einem den beiden Klemmarmen zugeordneten und diese in der Klemmstellung unter Vorspannung haltenden Spannelement,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Welle von dem Spannelement (10) gebildet wird.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 4 bis 7, 13 bis 15, 17 und 19 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figuren 1 und 2 zeigen jeweils eine perspektivische Ansicht eines ersten und eines zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Clips mit gekreuzten Klemmarmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland mikrochirurgische Instrumente, darunter auch chirurgische Clips mit der Bezeichnung B-Clip (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Abbildungen eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im geschlossenen und ge\u00f6ffneten Zustand sind nachstehend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2009 abmahnen, wodurch Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 4.494,00 EUR (1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagen) entstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzten die Beklagten das Klagepatent. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs habe das die Welle bildende Spannelement neben der Momentenerzeugung die Funktion, die Klemmarme zu lagern, das hei\u00dft sie zu f\u00fchren und abzust\u00fctzen, und die Drehachse zu definieren. Diese Aufgaben \u00fcbernehme bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Schraubenfeder, was sich durch verschiedene Untersuchungen best\u00e4tigt habe. Die Schraubenfeder liege an den Lagern der Klemmarme an und sei daher in den Lagern gelagert. Sie definiere die Drehachse, weil erst durch das Anschwei\u00dfen der Schraubenfeder das seitliche Spiel der Lager der Klemmarme ausgeschlossen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Chirurgische Clips mit zwei relativ zueinander um eine Drehachse verschwenkbaren und in einer Klemmstellung einen im wesentlichen aneinander anliegenden Klemmbereich aufweisenden Klemmarmen, die jeweils ein freies und ein mit einem Lager versehenes Ende aufweisen, wobei in den beiden Lagern eine gemeinsame, die Drehachse definierende Welle gelagert ist, und mit einem den beiden Klemmarmen zugeordneten und diese in der Klemmstellung unter Vorspannung haltenden Spannelement,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Welle von dem Spannelement gebildet wird;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen hinsichtlich der Angaben zu 1-3 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) seit dem 08.03.2001 und im Falle der Beklagten zu 2) Seit dem 12.08.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu 6) auch f\u00fcr die Beklagte zu 1) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 12.08.2001 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>B. festzustellen, dass<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu A I. bezeichneten, in der Zeit vom 08.03.2001 bis zum 11.08.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A I. bezeichneten und seit dem 12.08.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>C. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. die vorstehend unter A I. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 199 35 XXX C2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,<\/p>\n<p>II. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>D. die Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von jeweils 4.494 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent DE 199 35 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Der angegriffene Clip weise keine Welle im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf, weil die beiden Klemmarme des Clips durch ihre jeweiligen Stecklageraufnahmen zueinander gelagert, abgest\u00fctzt und gef\u00fchrt w\u00fcrden. Die als Spannelement fungierende Schraubenfeder trage dazu nichts bei, so dass sie nicht als Welle angesehen werden k\u00f6nne. Durch die Stecklageraufnahmen werde im \u00dcbrigen auch die Drehachse definiert. Die Funktion der Schraubenfeder beschr\u00e4nke sich allein auf die Momentenerzeugung.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin weder Auskunft \u00fcber ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Lieferanten verlangen k\u00f6nne, noch \u00fcber die Zugriffszahlen bez\u00fcglich der Internetwerbung. Schlie\u00dflich sei das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig, so dass eine Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren zu erwarten sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digungszahlung und zum Schadensersatz, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen chirurgischen Clip.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass zum Abklemmen von Hohlorganen, insbesondere von Blutgef\u00e4\u00dfen, chirurgische Clips verwendet w\u00fcrden. Im Stand der Technik sei ein so genannter \u201eClip nach Heifetz\u201c bekannt, wie er in der DE 35 23 031 A1, der US 3 598 125 oder der US 3 802 437 beschrieben werde. Bei diesem Clip seien zwei Cliph\u00e4lften relativ zueinander verschwenkbar an einem eine Drehachse definierenden Lagerstift gelagert. Zus\u00e4tzlich sei eine den Stift umgebende Torsionsfeder innenliegend mit den beiden Cliph\u00e4lften verbunden, um diese in der Klemmstellung unter Verspannung zu halten. Clips dieser Bauart best\u00e4nden demnach aus mindestens vier Bauteilen, n\u00e4mlich den Cliph\u00e4lften, der Torsionsfeder und dem Lagerstift. In der Klagepatentschrift wird daran der Zusammenbau aller vier Bauteile als nachteilig angesehen, weil der Lagerstift mit den beiden Cliph\u00e4lften unl\u00f6sbar verbunden werden m\u00fcsse, damit er nicht unbeabsichtigterweise herausfallen und verloren gehen k\u00f6nne, wobei gleichzeit der Clip in seine Bestandteile zerfallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Weiterhin werde in der US 4 324 248 ein Clip beschrieben, bei dem die beiden Schenkel des Clips \u00fcber ein Filmscharnier miteinander verbunden seien, w\u00e4hrend in einem Hohlraum zwischen diesen verschwenkbaren Schenkeln eine Feder eingelegt sei, die die beiden Schenkel in die Schlie\u00dfstellung spanne. Auch bei dieser Konstruktion sei laut Klagepatentschrift durch das Vorsehen des Scharniergelenks ein relativ komplizierter Aufbau n\u00f6tig.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, einen Clip derart auszugestalten, dass der konstruktive Aufbau und die Herstellung vereinfacht werden. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Chirurgischer Clip<br \/>\n2. mit zwei Klemmarmen;<br \/>\n2.1 die Klemmarme sind relativ zueinander um eine Drehachse verschwenkbar;<br \/>\n2.2 die Klemmarme weisen in einer Klemmstellung einen im wesentlichen aneinander anliegenden Klemmbereich auf;<br \/>\n2.3 die Klemmarme weisen jeweils ein freies und ein mit einem Lager versehenes Ende auf;<br \/>\n2.4 in den beiden Lagern ist eine gemeinsame, die Drehachse definierende Welle gelagert;<br \/>\nund<br \/>\n3. mit einem Spannelement;<br \/>\n3.1 das Spannelement ist den beiden Klemmarmen zugeordnet und h\u00e4lt diese in der Klemmstellung unter Vorspannung;<br \/>\n3.2 die Welle wird von dem Spannelement (10) gebildet.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird als vorteilhaft angesehen, dass dadurch, dass die Welle von dem Spannelement gebildet werde, die Zahl der Bauteile von vier auf drei reduziert werde, da ein als Welle dienender Lagerstift \u00fcberfl\u00fcssig sei. Der Zusammenbau werde deutlich vereinfacht, da der kleine Lagestift nicht mehr m\u00fchsam mit den Klemmarmen verbunden werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer chirurgischer Clip besteht anders als der aus dem Stand der Technik bekannte Clip nach Heifetz aus drei Teilen, n\u00e4mlich zwei Klemmarmen (Merkmalsgruppe 2) und dem als Welle fungierenden Spannelement (Merkmalsgruppe 3). Die Reduktion auf drei Bauteile wird dadurch m\u00f6glich, dass das Spannelement nicht nur der Erzeugung der auf die Klemmarme wirkenden Vorspannung dient (Merkmal 3.1), sondern auch die in den beiden Lagern der Klemmarme gelagerte Welle bildet (Merkmal 3.2).<\/p>\n<p>Damit \u00fcbernimmt das Spannelement neben der Funktion der Momentenerzeugung auch die Funktion, die im Stand der Technik der Lagerstift in dem Clip nach Heifetz hatte. Bei diesem sind die beiden Cliph\u00e4lften relativ zueinander verschwenkbar an dem eine Drehachse definierenden Lagerstift gelagert (Sp. 1 Z. 13-15; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1). Damit korrespondiert im Klagepatentanspruch die Anweisung, eine die Drehachse definierende Welle \u2013 sprich das Spannelement \u2013 in den beiden Lagern der Klemmarme zu lagern (Merkmal 2.4). Unter einer Welle ist daher nicht im technisch-mechanischen Sinn eine meist runde, drehbar gelagerte Stange zur Weiterleitung von Drehmomenten zu verstehen (vgl. Anlage B 5), weil bei einem chirurgischen Clip \u2013 sei es nach Heifetz oder nach der Lehre des Klagepatentanspruchs \u2013 \u00fcber die Welle ein Drehmoment nicht \u00fcbertragen wird. Als Welle im Sinne des Klagepatents ist vielmehr jedes Bauteil zu verstehen, das die Klemmarme lagert und die Drehachse definiert. Entsprechend hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, dass das als Welle fungierende Spannelement neben der Momentenerzeugung auch der Lagerung der Klemmarme diene und die Dreh- oder Schwenkachse festlege (Sp. 1 Z. 45-51).<\/p>\n<p>Unter der Lagerung der beiden Klemmarme versteht das Klagepatent die F\u00fchrung und Abst\u00fctzung der Klemmarme durch die Welle (Sp. 1 Z. 46-48). Da die Klemmarme relativ zueinander verschwenkbar sein sollen (Merkmal 2.1) und die Drehachse gerade durch die Welle festgelegt beziehungsweise definiert werden soll (Merkmal 2.4), bedeutet \u201eF\u00fchrung und Abst\u00fctzung\u201c, dass die Klemmarme mit ihren Lagern an der Welle beziehungsweise dem Spannelement anliegen und bei ihrer Drehbewegung mit den Lagern um die Welle gef\u00fchrt werden. In der Beschreibung des Klagepatents wird entsprechend ausgef\u00fchrt, dass es besonders vorteilhaft sei, wenn das eine der beiden Lager einen von der Welle durchsetzten Lagerring aufweise, weil sich dadurch der Klemmarm \u00fcber den Lagerring direkt an der Welle abst\u00fctzen k\u00f6nne, so dass eine Rotation des Lagerrings um die Welle sowie auch eine axiale Verschiebung der Welle in Richtung der Drehachse m\u00f6glich werde (Sp. 1 Z. 61-67).<\/p>\n<p>Von der Funktion der Lagerung ist die Definition der Dreh- oder Schwenkachse durch die Welle zu unterscheiden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, als auch aus der Beschreibung des Klagepatents, in der zwischen der Funktion der Lagerung der Klemmarme einerseits und der Festlegung der Dreh- oder Schwenkachse andererseits differenziert wird (Sp. 1 Z. 46-51). Mit der im Klagepatentanspruch genannten, \u201edie Drehachse definierenden Welle\u201c ist nach der Beschreibung des Klagepatents gemeint, dass \u201edas Spannelement die Dreh- oder Schwenkachse festlegt\u201c (Sp. 1 Z. 50 f). Damit kommt dem Spannelement eine die Dreh- oder Schwenkachse konstituierende Funktion zu. Erst durch das als Welle fungierende Spannelement wird sichergestellt, dass die beiden Klemmarme um die durch das Spannelement festgelegte Drehachse verschwenken. Da das Spannelement zugleich als Welle fungiert, die die Klemmarme lagert, f\u00e4llt die Drehachse zudem regelm\u00e4\u00dfig mit dem Spannelement zusammen. Das hei\u00dft, ohne das Spannelement findet \u2013 soweit \u00fcberhaupt eine Verschwenkung ohne Welle m\u00f6glich ist und die Lage der Klemmarme w\u00e4hrend der Verschwenkung zueinander festgelegt ist \u2013 eine Drehung um eine beliebige, nicht vom Spannelement festgelegte Achse statt.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis von den Funktionen des Spannelements entspricht \u2013 wie eingangs bereits angedeutet worden ist \u2013 genau den Aufgaben, die der Lagerstift in dem aus dem Stand der Technik bekannten Clip nach Heifetz erf\u00fcllt. Bei diesem sind die Klemmarme an einem eine Drehachse definierenden Lagerstift gelagert (Sp. 1. Z. 13-15), und ohne den Lagerstift zerf\u00e4llt der Clip in seine Bestandteile (Sp. 1 Z. 26-31). Erst durch die Existenz des Lagerstifts wird daher die Drehachse festgelegt. Ohne den Lagerstift sind die Klemmarme um eine beliebige Achse beziehungsweise gar nicht zueinander verschwenkbar, weil der Clip zerf\u00e4llt und nicht gebrauchstauglich ist.<\/p>\n<p>Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass mit jeder Einwirkung des Spannelements auf die Lage der Cliph\u00e4lften zueinander zugleich die Drehachse im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs definiert wird. Denn dann w\u00fcrde auch in dem Clip nach Heifetz die Drehachse durch das Spannelement definiert, weil zwischen den Lagern der Cliph\u00e4lften und dem Lagerstift zwingend ein Lagerspiel vorhanden sein muss, um die Beweglichkeit der Cliph\u00e4lften zueinander und bez\u00fcglich des Lagerstifts zu erhalten, und die Spannkraft der Feder die Lage der Cliph\u00e4lften zueinander und damit auch deren Schwenkachse im Rahmen des Lagerspiels beeinflusst. Solche Einwirkungen des Spannelements auf die Cliph\u00e4lften im Rahmen eines vorhandenen Lagerspiels oder auch im Rahmen bestehender Herstellungstoleranzen k\u00f6nnen daher nicht als Definition einer Drehachse angesehen werden. Der Hinweis darauf, dass es sich bei den Clips um chirurgische Clips handele, die aufgrund ihres Einsatzes in der (Hirn-)Chirurgie eine \u00e4u\u00dferst sorgf\u00e4ltige und pr\u00e4zise Herstellung erforderten, greift nicht durch, weil ein Lagerspiel f\u00fcr die Verschwenkung der Cliph\u00e4lften zueinander zwingend erforderlich ist und auch in der Klagepatentschrift mit Blick auf den Einsatzzweck der Clips nicht auf entsprechende Pr\u00e4zisionserfordernisse hingewiesen wird.<\/p>\n<p>Der Ansicht der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent schlie\u00dfe nicht aus, dass die Klemmarme allein, das hei\u00dft ohne Welle, bereits in sich gegen ein Auseinanderfallen gesichert seien, kann nicht gefolgt werden, soweit man unter einem Auseinanderfallen bereits eine relative Beweglichkeit der Cliph\u00e4lften au\u00dferhalb der Schwenkbewegung um die durch das Spannelement definierte Drehachse versteht. Wenn n\u00e4mlich die Schwenkachse bereits ohne das Spannelement festgelegt und eine relative Beweglichkeit der Klemmarme zueinander ausgeschlossen ist, wird die Schwenkachse nicht mehr durch das Spannelement definiert.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Ansicht auf die Figur 1 der Klagepatentschrift st\u00fctzt, wird f\u00fcr diese in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, \u201eder Clip 1 wird durch die Schraubenfeder 10 zusammengehalten\u201c (Sp. 5 Z. 44 f). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Kl\u00e4gerin zitierten Textstelle zu den sich kreuzenden Klemmarmen (Sp. 4 Z. 49-.57). Abgesehen davon, dass das Ineinandergreifen der Klemmarme den Clip nur \u201ezus\u00e4tzlich\u201c gegen ein Auseinanderfallen sichern soll (Sp. 4 Z. 55-57), wird durch sich kreuzende Klemmarme noch keine Drehachse konstituiert. Dies ergibt sich auch nicht aus den in den Figuren 1 bis 4 dargestellten und in der Beschreibung des Klagepatents erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispielen. Vielmehr ist aus allen Figuren ersichtlich, dass die beiden Cliph\u00e4lften 6 und 8 ohne die Schraubenfeder 10 nicht nur um die Symmetrieachse des Lagerrings 16 zueinander verschwenkbar, sondern auch anderweitig zueinander beweglich sind. Insbesondere ist die Cliph\u00e4lfte 6 nach der zeichnerischen Darstellung (ohne Schraubenfeder) relativ zur Cliph\u00e4lfte 8 senkrecht nach oben beweglich, weil die an ihrem einen Ende befindliche Lagerschale 20 lediglich aus zwei am Lagerring 16 beidseitig anliegenden Schalenh\u00e4lften 22 und 24 besteht (Sp. 5 Z. 21-26). Dies entspricht der in der allgemeinen Beschreibung erl\u00e4uterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, bei der die Lager der beiden Klemmarme zum einen aus einem Lagerring und zum anderen aus einer die Welle nur teilweise umfassenden Lagerschale bestehen, so dass der Zusammenbau der beiden Klemmarme besonders einfach ist, weil die Lagerschale einfach an die Welle angelegt oder auch aufgesteckt wird (Sp. 1 Z. 59 bis Sp. 2 Z. 10). Erst durch die Schraubenfeder wird diese Beweglichkeit der Cliph\u00e4lften zueinander ausgeschlossen und eine Drehachse festgelegt (Sp. 5 Z. 59-63).<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen Gegenlager, an dem sich einer der beiden Klemmarme in Richtung der Drehachse abst\u00fctzen k\u00f6nnen soll. Dieses Gegenlager verhindert lediglich, dass die beiden Klemmarme aufgrund einer in Richtung der Drehachse wirkenden Kraft auseinanderfallen (Sp. 2 Z. 11-20). Ein solches Gegenlager legt aber noch nicht die Drehachse fest und schlie\u00dft auch nicht zwingend jede Relativbewegung der Klemmarme mit Ausnahme einer Schwenkbewegung um eine festgelegte Drehachse aus. Dies l\u00e4sst sich \u2013 wie bereits erl\u00e4utert \u2013 auch nicht den ersten beiden Ausf\u00fchrungsbeispielen und den zugeh\u00f6rigen Figuren 1 und 2 entnehmen: Ohne das Spannelement sind die beiden Cliph\u00e4lften 6 und 8 unabh\u00e4ngig von der Schwenkachse relativ zueinander beweglich und das Gegenlager 18 sorgt lediglich daf\u00fcr, dass bei einer Bet\u00e4tigung des Clips die Lagerschale 20 nicht nach unten weggedr\u00fcckt wird. Weder schlie\u00dft das Gegenlager 18 Relativbewegungen der beiden Cliph\u00e4lften zueinander aus, noch wird dadurch die Drehachse festgelegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung machen die beanstandeten Clips der Beklagten von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist kein als Welle fungierendes Spannelement auf (Merkmal 3.2), weil es nicht die Drehachse der beiden Klemmarme definiert (Merkmal 2.4).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus zwei Klemmarmen, die mittels eines Lagerpl\u00e4ttchens verschwei\u00dft sind und in deren Lagern eine Schraubenfeder eingesetzt ist. Die Klemmarme sind zueinander um eine Drehachse verschwenkbar. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die das Spannelement bildende Schraubenfeder die Drehachse definiert und insofern die Welle im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs bildet. Vielmehr sind die beiden Klemmarme auch ohne Schraubenfeder um eine festgelegte Achse zueinander verschwenkbar. Die Schraubenfeder tr\u00e4gt zur Festlegung der Drehachse nichts bei.<\/p>\n<p>Die Drehachse der beiden Cliph\u00e4lften (10, 20) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird dadurch festgelegt, dass beide Cliph\u00e4lften (10, 20) jeweils einen Lagerabschnitt aufweisen, der aus einer Stecklageraufnahme (14, 24) \u2013 gebildet aus einem Kreisring (13, 23) mit Seitenwandungen (15, 25) \u2013 besteht (die Bezugsziffern dieses Abschnitts beziehen sich auf die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 3, aus der auch die nachstehenden Abbildungen stammen). Die einen Lagerring enthaltenden Kreisringe (13, 23) werden nicht vollumf\u00e4nglich, sondern nur an zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten durch die Seitenwandungen (15, 25) begrenzt, die auf der einen Seite in den Klemmarm (11, 21) und auf der anderen Seite in das Bet\u00e4tigungselement (12, 22) \u00fcbergehen. Die Wandungen (15, 25) der beiden Cliph\u00e4lften (10, 20) sind so zueinander versetzt, dass \u2013 werden die Cliph\u00e4lften (10, 20) mit fluchtenden Kreisringen axial aneinandergelegt \u2013 jeder Kreisring (13, 23) jeweils als Boden f\u00fcr die Aufnahme des anderen Kreisrings (13, 23) dient und durch seine Seitenwandungen (15, 25) eine Relativbewegung des anderen Kreisrings (15, 25) in radialer Richtung (weitgehend) ausschlie\u00dft. Die Klemmarme (11, 21) sind dadurch allein um die durch die Seitenwandungen (15, 25) festgelegte Drehachse zueinander verschwenkbar. Ein Auseinanderfallen der Cliph\u00e4lften (10, 20) in axialer Richtung wird durch ein angeschwei\u00dftes teilkreisf\u00f6rmiges Lagerpl\u00e4ttchen (30) verhindert. Dass die Schraubenfeder (40) etwas zur Festlegung der Drehachse beitr\u00e4gt, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Umgekehrt l\u00e4sst sich ebenso wenig feststellen, dass die Drehachse der Cliph\u00e4lften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch ohne die Seitenwandungen der Lagerabschnitte \u2013 im Umkehrschluss also durch die Schraubenfeder \u2013 festgelegt ist. Die Kl\u00e4gerin hat zwar eine Untersuchung durchgef\u00fchrt, in deren Zuge sie \u2013 so ihr Vortrag \u2013 die Seitenwandungen abgefr\u00e4st habe und gleichwohl die Verschwenkbarkeit der Cliph\u00e4lften um eine Schwenkachse ohne Beeintr\u00e4chtigung habe feststellen k\u00f6nnen (Anlagen K 13 bis K 15). Noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sie erkl\u00e4rt, drei Seitenwandungen abgefr\u00e4st zu haben. Allerdings ist bereits anhand der vorstehenden Zeichnungen und auch der als Muster \u00fcberreichten Clipteile (Anlage B 2) ersichtlich, dass die Stecklageraufnahmen jeder Cliph\u00e4lfte jeweils zwei Seitenwandungen aufweisen. Zu Recht haben daher die Beklagten bereits schrifts\u00e4tzlich unter Verweis auf einzelne Abbildungen der Untersuchung darauf hingewiesen, dass f\u00fcr die Untersuchung nicht alle Drehlagerabschnitte entfernt worden seien (vgl. Anlage K 14a). Die Drehlagerabschnitte eines Klemmarms seien beibehalten worden, was auch an dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Clip, der Gegenstand der Untersuchung war (Anlage K 21), erkennbar ist. Dieser verbleibende Drehlagerabschnitt \u2013 so die Beklagten \u2013 sorge schon f\u00fcr eine Lagerung des Kreisrings der anderen Cliph\u00e4lfte dergestalt, dass eine Drehachse festgelegt sei. Dem ist auch die Kl\u00e4gerin nicht weiter entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Drehachse durch die Schraubenfeder definiert wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Auffassung, dass die Schraubenfeder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Drehachse der Klemmarme definiere, weiterhin damit, dass nach dem Einbau der Schraubenfeder diese und die Lagerringe der Cliph\u00e4lften aneinander anliegen und bei jeder Bewegung aneinander reiben (vgl. auch die in den Anlagen K 11 und K 12 wiedergegebenen Untersuchungen). Daraus allein kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Drehachse durch die Schraubenfeder im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs definiert wird. Denn wenn die Drehachse bereits durch die Konstruktion der Stecklageraufnahme festgelegt ist, tr\u00e4gt die Schraubenfeder \u2013 auch wenn sie gegebenenfalls aufgrund ihrer Spannkraft an den Lagerringen anliegt \u2013 nichts mehr zur Festlegung der Drehachse bei. Vielmehr sind Abriebspuren in einem so geringen Umfangsabschnitt der Schraubenfeder eher ein Hinweis darauf, dass die Drehachse nicht durch das Spannelement definiert wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich anhand verschiedener Untersuchungen gezeigt, dass die Cliph\u00e4lften auch ohne Schraubenfeder radial zueinander beweglich sind und die Lager der Klemmarme insofern ein gewisses Spiel \u2013 auch im Verh\u00e4ltnis zur Drehachse \u2013 zueinander aufweisen (vgl. Anlagen K 16 bis K 19). Das allein vermag jedoch noch nicht zu begr\u00fcnden, dass die Drehachse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Schraubenfeder festgelegt wird, da sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass das Spiel \u00fcber das \u00fcbliche Lagerspiel und Fertigungstoleranzen hinausgeht. Eine Beeinflussung der Relativlage der beiden Cliph\u00e4lften durch das Spannelement, die sich im Rahmen des Lagerspiels und der Fertigungstoleranzen der beiden Cliph\u00e4lften h\u00e4lt, kann jedoch nicht mehr als Definition einer Drehachse durch das Spannelement angesehen werden. Dazu hat die Beklagte vorgetragen, dass das aus den Abbildungen erkennbare Spiel von etwa 0,2 mm auf die bei der Herstellung bestehenden Fertigungstoleranzen von \u00b10,1 mm und dem hinzuzurechnenden Lagerspiel von 0,1 mm zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Dem ist auch die Kl\u00e4gerin nicht weiter entgegengetreten. Sie hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, sie fertige bei \u201ekritischen Teilen\u201c, das hei\u00dft bei Teilen, die an der Drehbewegung beteiligt sind, mit einer Fertigungstoleranz von 0,01 mm. Dies vermag jedoch eine andere Entscheidung nicht zu begr\u00fcnden. Denn f\u00fcr den Bereich chirurgischer Clips bestehen hinsichtlich der Fertigung \u201ekritischer Teile\u201c unstreitig keine verbindlichen Normen, die von den Herstellern solcher Clips einzuhalten w\u00e4ren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Spiel von 0,2 mm au\u00dferhalb \u00fcblicher Toleranzen liegt. Vielmehr haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass bei den angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein gr\u00f6\u00dferes Spiel m\u00f6glich sei, weil die Cliph\u00e4lften bereits durch die Stecklageraufnahmen und die Schwei\u00dfverbindung mit dem Lagerpl\u00e4tten vor einem Auseinanderfallen gesichert seien, w\u00e4hrend diese Funktion bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Clip das Spannelement \u00fcbernehmen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1632 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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