{"id":1530,"date":"2011-06-16T17:00:46","date_gmt":"2011-06-16T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1530"},"modified":"2016-04-22T09:29:38","modified_gmt":"2016-04-22T09:29:38","slug":"4a-o-27410-pramipexol","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1530","title":{"rendered":"4a O 274\/10 &#8211; Pramipexol"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1706<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Juni 2011, Az. 4a O 274\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 08.12.2010 wird im Kostenpunkt (Ziff. IV des Tenors) aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats DE 198 75 XXX (im Folgenden: Verf\u00fcgungszertifikat) f\u00fcr den Wirkstoff Pramipexoldihydro-chloridmonohydrat. Das Verf\u00fcgungszertifikat wurde aufgrund des europ\u00e4ischen Patents 186 XXX B1 (DE 35 75 485; im Fol-genden: Grundpatent) erteilt, dessen Erteilung am 23.08.1989 ver\u00f6ffentlicht worden war und das am 16.12.2005 ablief. Bis zu seinem Ablauf am 16.12.2010 stand das Verf\u00fcgungszertifikat in Kraft.<br \/>\nGegenstand des Verf\u00fcgungszertifikats ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der Dopaminrezeptoragonisten. Im K\u00f6rper wirkt er \u00e4hnlich wie der k\u00f6rpereigene Botenstoff Dopamin. Entsprechend findet Pramipexol bei Erkrankungen An-wendung, bei denen der Dopaminstoffwechsel gest\u00f6rt ist. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere Morbus Parkinson und idiopathisches Restless Leg Syndrom. Pramipexol ist eine Entwicklung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. In dem unter dem Handelsnamen \u201eA\u00ae\u201c vermarkteten Arzneimittel ist es als Pramipexolsalz, n\u00e4mlich Pramipexoldihydrochloridmonohydrat, in den St\u00e4rken 0,088 mg, 0,18 mg, 0,35 mg und 0,7 mg (jeweils bezogen auf die freie Base) erh\u00e4ltlich. Pramipexol und dessen Salze waren Gegenstand des Grundpatents. Das auf der Basis des Grundpatents erteilte Verf\u00fcgungszertifikat sch\u00fctzt das Salz Pramipexoldihydrochloridmonohydrat.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte verf\u00fcgt ausweislich der DIMDI-Datenbank in der Bun-desrepublik Deutschland \u00fcber arzneimittelrechtliche Genehmigungen f\u00fcr pramipexolhaltige Arzneimittelprodukte mit dem Handelsnamen \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Aus der Rubrik \u201eArzneilich wirksame Bestandteile\u201c des DIMDI-Datenbankauszugs f\u00fcr \u201eB 0,088 mg\u201c folgt beispielhaft, dass dieses Arzneimittelprodukt \u2013 wie auch die \u00fcbrigen Dosierun-gen \u2013 den Wirkstoff \u201ePramipexoldihydrochlorid 1 H&lt;2&gt;O\u201c, also Pramipexoldihydrochloridmonohydrat enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht geltend, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits vor Ablauf des Verf\u00fcgungszertifikats durch ihre Au\u00dfendienstmitarbeiter gegen\u00fcber \u00c4rzten und Krankenh\u00e4usern beworben. Dies ergebe sich aus einem Marktforschungsbericht (\u201eRepInsight\u201c) der GfK SE, N\u00fcrnberg, den Marketing-Mitarbeiter eines Schwesterunternehmens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit E-Mail vom 04.11.2010 erhielten. In dem als Anlage Ast 9 vorgelegten tabellenf\u00f6rmigen Bericht findet sich hinsichtlich eines am 28.10.2010 von einem Au\u00dfendienstmitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten mit einem Neurologen gef\u00fchrten Gespr\u00e4chs in der Spalte F2, in der die Aussage des Neurologen zum Gespr\u00e4chsinhalt wiedergegeben wird, die Aussage:<\/p>\n<p>\u201ePramipexol in allen Dosierungsbereichen verf\u00fcgbar.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verf\u00fcgungsbeklagte damit das Verf\u00fcgungszertifikat verletzt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat deshalb am 07.12.2010 beim Landgericht D\u00fcssel-dorf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Daraufhin hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten am 08.12.2010 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pramipexoldihydrochloridmonohydrat in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Zugleich hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Ziffer III. der Be-schlussverf\u00fcgung aufgegeben,<\/p>\n<p>a) der Antragstellerin unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Hand-lungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>&#8211; Menge, Zeitpunkt und Einkaufspreise der erhaltenen und be-stellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>&#8211; einzelne Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Einkaufspreisen sowie der Namen und An-schriften der gewerblichen Abnehmer, und unter Beif\u00fcgung von Belegen in Form gut lesbarer Kopien s\u00e4mtlicher Lieferscheine;<\/p>\n<p>b) die im Besitz oder Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen, un-ter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu bestimmenden \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Ziffer IV. die Kosten des Verfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 14.03.2011 Kostenwiderspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Sie meint, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe sie vor der Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens abmahnen m\u00fcssen. Auch bei einem Sequestrationsanspruch k\u00f6nne regelm\u00e4\u00dfig nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abmahnung bereits deshalb unzumutbar sei, weil die von ihr ausgehende Warnung die Gefahr begr\u00fcnden k\u00f6nne, der Verletzer werde die zu verwahrenden Produkte bei Seite schaffen. Zudem sei eine Erstbegehungsgefahr mehr als zweifelhaft, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Verf\u00fcgungsantrag ausschlie\u00dflich auf den Bericht eines einzigen Arztes in der GfK gest\u00fctzt habe, wobei aus dem GfK-Bericht weder der Arztname, noch die Arztpraxis ersichtlich sei. \u00dcberdies habe der angebliche Au\u00dfendienstmitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten, der bei dem angeblichen niedergelassenen Neurologen den in dem GfK-Bericht dokumentierten Be-such abgehalten haben soll, nicht ausfindig gemacht werden k\u00f6nnen. Vielmehr habe es bei der Verf\u00fcgungsbeklagten eine klare Anweisung an den Au\u00dfendienst gegeben, vor dem 17.12.2010 jegliche Werbung oder Marketing-ma\u00dfnahme zu unterlassen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt daher,<\/p>\n<p>die Kosten des Verfahrens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Widerspruch zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung auch im Kostenpunkt zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, die einstweilige Verf\u00fcgung sei bereits deshalb zu Recht erlassen worden, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte vors\u00e4tzlich versucht habe, ihr Pramipexol-Produkt zwei Tage vor Ablauf des Verf\u00fcgungszertifikats in der Lauer-Taxe listen zu lassen. Dar\u00fcber hinaus habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Au\u00dfendienstmitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 28.10.2010 bei einem niedergelassenen Arzt beworben habe. Schlie\u00dflich habe sie die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht abmahnen m\u00fcssen, weil im Falle einer Abmahnung der Sequestrationserfolg hochgradig gef\u00e4hrdet gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war im Kostenpunkt zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Verf\u00fcgungsbeklagte zun\u00e4chst ein, die Verf\u00fcgungskl\u00e4-gerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass tats\u00e4chlich ein Mitarbeiter der Verf\u00fc-gungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 28.10.2010 wie aus dem GfK-Bericht ersichtlich gegen\u00fcber einem Neurologen beworben habe. Auch wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte au\u00dfergerichtlich ihre Abschlusserkl\u00e4rung nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hat, hat sie mit der Erhebung des Kostenwiderspruchs und der gleichzeitigen Berufung auf \u00a7 93 ZPO konkludent auf einen Vollwiderspruch verzichtet. Sie kann daher nicht geltend machen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung sei unbegr\u00fcndet und die einstweilige Verf\u00fcgung sei zu Unrecht erlassen worden, sondern vielmehr nur noch vorbringen, dass sie das Verf\u00fcgungsverfahren nicht im Sinne von \u00a7 93 ZPO veranlasst habe (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, \u00a7 12, Rz. 3.42 a. E., Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 93 Rz. 6 \u201eKostenwiderspruch\u201c).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten war eine vorherige Abmahnung vorlie-gend entbehrlich, so dass aufgrund des GfK-Berichts f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch eine hinreichende Veranlassung zur Einleitung eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens bestand. F\u00fcr die Anwendung von \u00a7 93 ZPO bestand somit kein Raum.<\/p>\n<p>Zwar gibt der Verletzer in patentrechtlichen Unterlassungsf\u00e4llen Veranlassung zur Erhebung der Klage bzw. zur Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung regelm\u00e4\u00dfig erst, wenn er auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert (vgl. zum Wettbewerbsrecht: BGH, NJW 1990, S. 1905; BGH NJW-RR 1990 S. 999). In derartigen F\u00e4llen, also bei der Geltendmachung patentrechtlicher Unterlas-sungsanspr\u00fcche, ist die Abmahnung nur dann entbehrlich, wenn sie aus der Sicht des Kl\u00e4gers oder Antragstellers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterl\u00e4sst, bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabs unzumutbar ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl\u00fcsse v. 29. 6. 1988 \u2013 2 W 96\/88; v. 31. 7. 1985 \u2013 2 W 57\/85 und v. 16. 5. 1984 \u2013 2 W 39\/84).<\/p>\n<p>Hier geht es jedoch nicht \u2013 jedenfalls nicht allein \u2013 um die Geltendmachung patentrechtlicher Unterlassungsanspr\u00fcche, sondern (auch) um die Geltendmachung eines Sequestrationsanspruches auf patentrechtlicher Grundlage. Auch insoweit beurteilt sich die Entbehrlichkeit der Abmahnung danach, ob aus der Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu der Zeit, zu der sie entscheiden muss, ob sie im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterl\u00e4sst, dies f\u00fcr sie bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabs zumutbar ist oder nicht. Der Umstand, dass eine Abmahnung dem Verletzer die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile den vorhandenen angegriffenen Warenbestand beiseite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware zu unterlaufen, reicht nicht aus, in diesen F\u00e4llen generell eine Abmahnung f\u00fcr unzumutbar zu erachten. Es ist daher zu fragen, wie sich die Situation f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Einzelfall darstellte, als sie vor der Entscheidung stand, gerichtlich vorzugehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 1997, 1064, 1065).<\/p>\n<p>Diese Situation war im vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem GfK-Bericht ein konkreter Hinweis darauf vorlag, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits vor dem unmittelbar bevorstehenden Ab-lauf des Verf\u00fcgungszertifikats mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform begonnen hatte. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte weiterhin zu ber\u00fcck-sichtigen, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um Medika-mente und damit um kleine und handliche Verletzungsgegenst\u00e4nde handelt, die \u2013 gerade unter dem Eindruck des bevorstehenden Ablaufs des Verf\u00fcgungszertifikats \u2013 ohne gro\u00dfen Aufwand abtransportiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In derartigen F\u00e4llen kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die vor der Entscheidung steht, ihren patentrechtliche Sequestrationsanspruch geltend zu machen, ge-rade im Hinblick auf den kurz bevorstehenden Ablauf des Verf\u00fcgungszertifika-tes nach der Lebenserfahrung jedoch davon ausgehen, dass die Verf\u00fcgungs-beklagte, wenn sie zun\u00e4chst abgemahnt wird, sei es auch nur kurzfristig, die Ware beiseite schafft oder andere Vernebelungsaktionen trifft, um keinen wirt-schaftlichen Schaden zu erleiden, bzw. den wirtschaftlichen Schaden, der mit einer Sicherstellung verbunden sein kann, zu reduzieren. Da f\u00fcr die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin in einem solchen Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Gefahr des Beiseiteschaffens ausnahmsweise ausschlie\u00dfen, ist f\u00fcr sie eine Abmahnung in einem solchen Fall unzumutbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt bereits aus dem Eilcharakter des einstwei-ligen Verf\u00fcgungsverfahrens, so dass es insoweit keines gesonderten Aus-spruchs bedurfte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird bis zum 14.03.2011 auf 500.000,- EUR festgesetzt, danach auf die gesamten Kosten des Verfahrens.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1706 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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