{"id":1528,"date":"2011-02-24T17:00:43","date_gmt":"2011-02-24T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1528"},"modified":"2016-04-22T09:28:42","modified_gmt":"2016-04-22T09:28:42","slug":"4a-o-27310-dopamin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1528","title":{"rendered":"4a O 273\/10 &#8211; Dopamin"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1631<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 4a O 273\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 07.12.2010 wird im Hinblick auf Zif-fer I. 1. des Tenors (Auskunftserteilung) aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Der Antrag auf Aufhebung von Ziffer I. 1. der einstweiligen Verf\u00fc-gung vom 07.12.2010 (\u00a7\u00a7 927, 936 ZPO) wird als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die weiteren Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 10 Prozent und der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 90 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats DE 198 75 XXX (im Folgenden: Verf\u00fcgungszertifikat) f\u00fcr den Wirkstoff Adihydro-chloridmonohydrat. Das Verf\u00fcgungszertifikat wurde aufgrund des europ\u00e4i-schen Patents 186 XXX B1 (DE 35 75 XXX; im Folgenden: Grundpatent) erteilt, dessen Erteilung am 23.08.1989 ver\u00f6ffentlicht worden war und das am 16.12.2005 ablief. Bis zu seinem Ablauf am 16.12.2010 stand das Verf\u00fcgungs-zertifikat in Kraft.<\/p>\n<p>Gegenstand des Verf\u00fcgungszertifikats ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der Dopaminrezeptoragonisten. Im K\u00f6rper wirkt er \u00e4hnlich wie der k\u00f6rpereigene Botenstoff Dopamin. Entsprechend findet A bei Erkrankungen Anwendung, bei denen der Dopaminstoffwechsel gest\u00f6rt ist. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere Morbus Parkinson und idiopathisches Restless Leg Syndrom. A ist eine Entwicklung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. In dem unter dem Handelsnamen \u201eB\u00ae\u201c vermarkteten Arzneimittel ist es als Asalz, n\u00e4mlich Adihydrochloridmonohydrat, in den St\u00e4rken 0,088 mg, 0,18 mg, 0,35 mg und 0,7 mg (jeweils bezogen auf die freie Base) erh\u00e4ltlich. A und dessen Salze waren Gegenstand des Grundpatents. Das auf der Basis des Grundpatents erteilte Verf\u00fcgungszertifikat sch\u00fctzt das Salz Adihydrochloridmonohydrat.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte verf\u00fcgt ausweislich der DIMDI-Datenbank in der Bun-desrepublik Deutschland \u00fcber arzneimittelrechtliche Genehmigungen f\u00fcr Ahaltige Arzneimittelprodukte mit dem Handelsnamen \u201eA-D\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Aus der Rubrik \u201eArzneilich wirksame Bestandteile\u201c des DIMDI-Datenbankauszugs f\u00fcr \u201eA-D 0,18 mg Tabletten\u201c folgt beispielhaft, dass dieses Arzneimittelprodukt \u2013 wie auch die \u00fcbrigen Dosierun-gen \u2013 den Wirkstoff \u201eAdihydrochlorid 1 H&lt;2&gt;O\u201c, also Adihydrochloridmonohydrat enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meldete dieses Arzneimittelprodukt mit dem Wirkstoff A in drei St\u00e4rken (0,18 mg, 0,35 mg und 0,7 mg) bei der IFA zur Ver-\u00f6ffentlichung am 15.12.2010 an. Wegen der dadurch drohenden Verletzung des Verf\u00fcgungszertifikats erwirkte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte aufgrund eines Verf\u00fcgungsantrages vom 25.11.2010 eine einstweilige Beschlussverf\u00fcgung, in welcher es der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, Arzneimittel mit dem Wirkstoff Adihydrochloridmonohydrat in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht geltend, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe dar\u00fcber hinaus die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits vor Ablauf des Verf\u00fcgungs-zertifikats durch ihre Au\u00dfendienstmitarbeiter gegen\u00fcber \u00c4rzten und Kranken-h\u00e4usern beworben. Dies ergebe sich aus einem Marktforschungsbericht (\u201eRepInsight\u201c) der GfK SE, C, den ein Marketing-Mitarbeiter eines Schwesterunternehmens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit E-Mail vom 04.11.2010 erhielt und der von dort am 23.11.2010 an die Patentabteilung der Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin weitergeleitet wurde. In dem als Anlage ASt 8 vorgelegten tabellenf\u00f6rmigen Bericht findet sich hinsichtlich eines am 28.10.2010 von einem Au\u00dfendienstmitarbeiter von \u201eD\u201c mit einem Neurologen gef\u00fchrten Gespr\u00e4chs in der Spalte F2, in der die Aussage des Neurologen zum Gespr\u00e4chsinhalt wiedergegeben wird, die Aussage:<\/p>\n<p>\u201eDer Vertreter hat sich vorgestellt, nachdem im August die E \u00dcbernahme von D Pharma erfolgt ist, ein israelisches Unternehmen, das im ZNS-Bereich z. B. Clopidogrel f\u00fcr Schlaganfallpatienten interessant, das Fentanyl \u00fcbernommen hat, also ein Opiat als Schmerzmedikament und unter anderem A Generikum, das ist interessant f\u00fcr mich wegen der Parkinson-Behandung. Und hier Wirkdosis 0,088, 0,18 bis 0,8 mg, also eine hohe Dosis 1,05 steht wohl noch nicht zur Verf\u00fcgung und auch verglichen mit dem B, kein Retard-Pr\u00e4parat. Wesentlich g\u00fcnstiger, bis zur H\u00e4lfte g\u00fcnstiger das Generikum, aber nicht zur Behandlung des Restless Legs Syndrom erst mal zugelassen, sondern zur Behandlung des Parkinsonsyndroms. Und hier hat es keine eigenen Studien gegeben, sondern lediglich eine Bio\u00e4quivalenzstudie an 24 oder 25 Gesunden.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verf\u00fcgungsbeklagte damit das Verf\u00fcgungszertifikat verletzt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 06.12.2010 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Daraufhin hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten am 07.12.2010 wegen der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung aufgegeben,<\/p>\n<p>a) der Antragstellerin unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Hand-lungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>&#8211; Menge, Zeitpunkt und Einkaufspreise der erhaltenen und be-stellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>&#8211; einzelne Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Einkaufspreisen sowie der Namen und An-schriften der gewerblichen Abnehmer, und unter Beif\u00fcgung von Belegen in Form gut lesbarer Kopien s\u00e4mtlicher Lieferscheine;<\/p>\n<p>b) die im Besitz oder Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen, un-ter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu bestimmenden \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten eine Frist zur Auskunftserteilung bis zum 16.12.2010, 17 Uhr gesetzt. Mit Schreiben vom 16.12.2010 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die Frist als nicht hinreichend lang ger\u00fcgt und erkl\u00e4rt, die Auskunftserteilung werde innerhalb angemessener Frist erfolgen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 13.01.2011 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen diese Be-schlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt und beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 07. Dezember 2010 (Az. 4a O 273\/10) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abzuweisen.<\/p>\n<p>Den zus\u00e4tzlich gestellten Antrag auf vorl\u00e4ufige Einstellung der Zwangs-vollstreckung hat die Kammer mit Beschluss vom 14.01.2011 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragt die Verf\u00fcgungsbeklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 927 Abs. 1, 936 ZPO,<\/p>\n<p>Ziffer I. 1. des Tenors der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 10.12.2010 auf-zuheben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den Antrag zu I. 2. (Sequestration), in der Beziffe-rung des Verf\u00fcgungstenors, zur\u00fcckgenommen. In Bezug auf den zur\u00fcckge-nommenen Teil des Antrages hat die Verf\u00fcgungsbeklagte Kostenantrag ge-stellt. Insoweit hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung, soweit der Verf\u00fcgungsantrag nicht zur\u00fcckgenommen wurde, aufrecht zu erhalten und<\/p>\n<p>den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a7 927, 936 ZPO als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte r\u00fcgt zun\u00e4chst die fehlende \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe den Ort der angeblichen Verletzungshandlung nicht n\u00e4her bezeichnet. Es seien zudem keine Tatsachen vorgetragen, die auf deutschlandweite Angebotshandlungen hinweisen. Selbst wenn man die Richtigkeit des Vortrages der Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin unterstelle, k\u00f6nne aus der Angebotshandlung eines nur regional t\u00e4tigen Au\u00dfendienstmitarbeiters nicht auf eine bundesweite Gefahr weiterer Angebotshandlungen geschlossen werden. Zudem w\u00e4re dies nicht geeignet, um die Zust\u00e4ndigkeit im Hinblick auf die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Herausgabe zur Sicherung eines m\u00f6glichen Vernichtungsanspruchs zu begr\u00fcnden, da beide Anspr\u00fcche eine bereits begangene Benutzungshandlung voraussetzen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen fehle es sowohl an der Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsan-spruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes. Dem Vortrag der Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin lasse sich weder entnehmen, wann das Gespr\u00e4ch, auf das sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beziehe, stattgefunden habe, noch, zwischen welchem Arzt und welchem Au\u00dfendienstmitarbeiter. Der Verletzungsvorwurf sei daher f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht \u00fcberpr\u00fcfbar. Die Verf\u00fc-gungsbeklagte bestreitet deshalb, dass einer ihrer Au\u00dfendienstmitarbeiter sich gegen\u00fcber einem Arzt so ge\u00e4u\u00dfert habe, wie dies in der Tabelle gem\u00e4\u00df Anla-gen ASt 8 wiedergegeben werde. \u00dcberdies fehle es auch an der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Dringlichkeit. Obwohl die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin bereits am 04.11.2010 den als Anlage ASt 8 vorgelegten GfK-Bericht erhalten habe, habe sie mit der Stellung ihres Verf\u00fcgungsantrages bis zum 06.12.2010 und damit mehr als einen Monat zugewartet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die einstweilige Verf\u00fcgung in Bezug auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ohnehin nach \u00a7\u00a7 927 Abs. 1, 936 ZPO wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde aufzuheben. Die einmonatige Vollziehungsfrist sei abgelaufen, ohne dass die einstweilige Verf\u00fcgung vollzogen worden w\u00e4re, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin innerhalb der Vollziehungsfrist keinen Vollstreckungsantrag gestellt habe. Die blo\u00dfe Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung gen\u00fcge f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vollziehung nicht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere rufe der Arzt unmittelbar nach dem Besuch unter Verwendung einer PIN bei der GfK an, so dass dieser weder den Au\u00dfendienstmitarbeiter, noch das Produkt verwechselt haben k\u00f6nne. \u00dcberdies habe die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2010 vorbehaltlos angek\u00fcndigt, Auskunft zu erteilen. Entsprechend habe f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein Anlass bestanden, in Bezug auf den tenorierten Auskunftsanspruch ein Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist, soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihn nicht zur\u00fcckgenommen hat, auch unter Ber\u00fcck-sichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. \u00dcberdies hat die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht, so dass die einstweilige Verf\u00fcgung im tenorierten Umfang aufrechterhalten werden konnte.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die fehlende \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist das Landgericht D\u00fcsseldorf f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Zwar ist der Verf\u00fcgungsbeklagten im Ansatz zuzustimmen, dass im Gerichtsstand einer blo\u00df drohenden Rechtsverletzung grunds\u00e4tzlich weder isoliert noch begleitend zum Unterlassungsanspruch auch Aus-kunftsanspr\u00fcche geltend gemacht werden k\u00f6nnen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Pa-tentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 233; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, Rz. 482; a. A. OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 31 \u2013 Firmenportrait). Denn beim Auskunftsanspruch handelt sich um einen An-spruch, der seiner Natur nach nur dann besteht, wenn es tats\u00e4chlich zu einer Verletzungshandlung gekommen ist, \u00fcber die Auskunft zu erteilen ist. Damit ist es aber ausgeschlossen, allein auf der Grundlage einer erstmals drohenden Zuwiderhandlung zusammen mit dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch einen Gerichtsstand f\u00fcr den Auskunftsanspruch zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Dieser Gesichtspunkt greift im Entscheidungsfall jedoch nicht durch. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begr\u00fcndet \u2013 worauf es f\u00fcr die Frage der Zust\u00e4ndigkeit allein ankommt \u2013 ihren Verf\u00fcgungsantrag mit einer konkreten, bereits began-genen Verletzungshandlung. Da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Verf\u00fcgungsantrag vor der Kammer anh\u00e4ngig gemacht hat, ist ihr Vortrag \u2013 was ihr Verfahrensbevollm\u00e4chtigter in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt hat \u2013 zumindest konkludent so zu verstehen, dass die konkret beanstandete Angebotshandlung, zumindest aber gleichartige Angebotshandlungen, in Nordrhein-Westfalen und damit im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des angerufenen Gerichts gemacht wurden und nicht nur drohen. Dieser Vortrag ist schl\u00fcssig, da es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten um ein bundesweit agierendes Unternehmen handelt und Arzneimittel grunds\u00e4tzlich bundesweit angeboten werden. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es der Verf\u00fcgungsbeklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorzutragen, dass Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten, wie in dem Bericht gem\u00e4\u00df Anlage ASt 8 beschrieben, zwar in anderen Bundesl\u00e4ndern, nicht aber gerade in Nordrhein-Westfalen in entsprechender Weise t\u00e4tig sind. Das Bestreiten der Verletzungshandlung ist daf\u00fcr nicht ausreichend. F\u00fcr den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ge-n\u00fcgt die schl\u00fcssige Behauptung der die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcndenden Tatsachen. Eines besonderen Nachweises dieser sogenannten doppelrelevanten Tatsachen bedarf es demgegen\u00fcber f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4n-digkeit nicht (vgl. BGHZ 133, 240, 242; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage,<br \/>\n\u00a7 12 Rz. 14).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs glaub-haft gemacht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann von der Verf\u00fcgungsbeklagten im tenorierten Umfang Auskunft verlangen, \u00a7 140b Abs. 1, 2 und 3 PatG i.V.m.<br \/>\n\u00a7 16a PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie in dem als Anlage ASt 8 vorgelegten GfK-Bericht sinngem\u00e4\u00df zu findende Aussage, A D sei bereits zur Behandlung des Parkinson-Syndroms zugelassen, wobei das D-Pr\u00e4parat wesentlich g\u00fcnstiger sei, stellt ein Angebot im Sinne der \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 16a PatG dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus dem Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand des Schutzrechts sind, folgt, dass dem Schutzrechtsinhaber w\u00e4h-rend der Laufzeit des Schutzrechts der f\u00fcr Erzeugnisse gew\u00e4hrte Schutz hin-sichtlich aller Verletzungstatbest\u00e4nde und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschm\u00e4lert zur Verf\u00fcgung stehen soll. Deshalb ist es jedem Dritten, solange der Schutz besteht, schlechthin verboten, das gesch\u00fctzte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot ist durch die zeitliche Dimension des Patent- (und gegebenenfalls des sich anschlie\u00dfenden Schutzzertifikat-) schutzes gedeckt und dient insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu sch\u00fctzen, dass jegliche schutzrechtsverletzende Handlung ohne weitere Differenzierung, etwa in Vorfeldhandlungen wie das Anbieten und Verletzungshandlungen in einem engeren Sinn wie das Herstellen oder das Inverkehrbringen (vgl. Scharen, in: Benkard, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rz. 40; Keukenschrijver, in: Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 Rz 74), w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in \u00a7 9 PatG normierten Verboten erfasst wird, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllen und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehenbleiben (vgl. die Denkschrift zum Gemeinschaftspatent\u00fcbereinkommen BT-Dr 8\/2087 v. 7. 9. 1978, S. 112ff., auch in BlPMZ 1979, 325, 332 abgedruckt). Eine funktionsbezogene Betrachtung des Verbots des Anbietens w\u00e4hrend der Schutzdauer dahin, ob sich das Angebot auf ein weiteres Verhalten bezieht, das f\u00fcr sich, etwa als Herstellen, Inverkehrbringen oder Einfuhr, unter den zeitlich begrenzten Schutz des Patents f\u00e4llt, verbietet sich damit (vgl. BGH GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastatin).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen stellt der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptete Inhalt des Gespr\u00e4ches vom 28.10.2010 ein Anbieten im Sinne der \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 16a PatG dar.<\/p>\n<p>Patentrechtlich ist unter einem Anbieten jede Handlung zu verstehen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Form zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt. Es gen\u00fcgt jede Art des Anbietens, so dass Dritte Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor).<\/p>\n<p>Anders als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Vorlage des GfK-Berichtes das Vorliegen eines derartigen Angebotes hinrei-chend substantiiert dargelegt. Hierf\u00fcr ist es nicht erforderlich, dass die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin konkret angibt, zwischen welchem Arzt und welchem Au\u00dfen-dienstmitarbeiter zu welcher Zeit das Gespr\u00e4ch stattgefunden hat. Die Pflicht zum vollst\u00e4ndigen Vortrag besagt lediglich, dass die darlegungspflichtige Partei keine relevanten Tatsachen unterdr\u00fccken darf. Demgegen\u00fcber ist die darlegungspflichtige Partei nicht verpflichtet, den streitigen Lebensvorgang in allen Einzelheiten darzustellen. Es gen\u00fcgt die Wiedergabe der Umst\u00e4nde, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. BGH NJW 1991, 2707; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 138 Rz. 7b).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Nach dem als Anlage ASt 8 vorgelegten GfK-Bericht haben Mitarbeiter von \u201eD\u201c und damit der Verf\u00fcgungsbeklagten am 28.10.2010 und damit zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt gegen\u00fcber einem in einem Krankenhaus t\u00e4tigen Arzt, der zwar nicht namentlich, aber zumindest \u00fcber eine Nummer identifizierbar ist, mitgeteilt, A D sei bereits zur Behandlung des Parkinson-Syndroms zuge-lassen, wobei das D Pr\u00e4parat wesentlich g\u00fcnstiger sei. Konkrete Anhalts-punkte daf\u00fcr, dass das angegebene Datum nicht mit dem Zeitpunkt des Ge-spr\u00e4chs \u00fcbereinstimmt, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbeson-dere l\u00e4sst sich dem als Anlage ASt 11 vorgelegten Fragebogen entnehmen, dass das Gespr\u00e4ch zwischen dem Au\u00dfendienstmitarbeiter und dem Arzt sowie das anschlie\u00dfende Telefoninterview regelm\u00e4\u00dfig am gleichen Tag stattfinden (\u201eZu welchem Pr\u00e4parat wurden Sie heute von einem pharmazeutischen Au\u00dfendienstmitarbeiter\u2026\u201c), so dass es f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte hinreichend erkennbar ist, an welchem Tag das streitgegenst\u00e4ndliche Gespr\u00e4ch stattgefunden haben soll. Davon, dass der Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unsubstantiiert ist und ins Blaue hinein erfolgt, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten, einer ihrer Au\u00dfendienstmitarbeiter habe sich gegen\u00fcber einem Arzt in der in dem GfK-Bericht niedergelegten Weise ge\u00e4u\u00dfert, stellt von vornherein kein erhebliches Bestreiten dar, soweit es allein auf die unzutreffende Annahme gest\u00fctzt ist, der Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei nicht hinreichend substantiiert. Unabh\u00e4ngig davon ist aber auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zu den beanstandeten Angebotshandlungen tats\u00e4chlich gekommen ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass sie den als Anlage ASt 8 vorgelegten Bericht von der GfK erhalten hat. Bei dem GfK-Bericht (\u201eRepInsight\u201c) handelt es sich nach dem unbestritten gebliebenen und auf verschiedene Unterlagen (vgl. Anlagen ASt 10 ff.) gest\u00fctzten Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin um ein Pharmainformationsprodukt, mit dem Pharmaunternehmen die Leistung ihrer Au\u00dfendienstmitarbeiter \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, die die Arzneimittel bei \u00c4rzten und in Krankenh\u00e4usern bewerben. Die GfK hat hierzu eine Vielzahl von niedergelassenen \u00c4rzten und Kranken-h\u00e4usern unter Vertrag, die unmittelbar nach dem Besuch eines phar-mazeutischen Au\u00dfendienstmitarbeiters \u00fcber das Gespr\u00e4ch berichten sollen und hierf\u00fcr verg\u00fctet werden. Hierzu w\u00e4hlt der Arzt eine geb\u00fchrenfreie Telefon-nummer und beantwortet im Rahmen eines automatisierten Telefoninterviews (unter Verwendung eines PIN-Codes) in freier Rede Fragen zur Firma des Au-\u00dfendienstmitarbeiters, zu dem beworbenen Pr\u00e4parat und zu den Aussagen des Au\u00dfendienstlers \u00fcber das beworbene Pr\u00e4parat und ggf. \u00fcber Konkurrenz-produkte. Die Aussagen des Arztes werden w\u00f6rtlich transkribiert.<\/p>\n<p>Den GfK-Berichten liegt demnach eine Erhebung zugrunde, die aufgrund ihres objektiven Charakters und der w\u00f6rtlichen \u00dcbernahme der Aussagen der aufgesuchten \u00c4rzte in grunds\u00e4tzlicher Hinsicht geeignet ist, Angebotshandlungen von Pharmareferenten glaubhaft zu machen. Zwar k\u00f6nnen konkrete Personen nicht identifiziert werden. Auch m\u00f6gen Fehler bei der Mitteilung des Arztes und der sp\u00e4teren Transkription oder auch ein Missbrauch nicht v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen sein. Jedoch d\u00fcrfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Schutzrechtsinhaber insoweit nicht \u00fcberspannt werden, wenn er keine anderen Glaubhaftmachungsmittel hat, wohingegen die Verf\u00fcgungsbeklagte als dieje-nige Person, deren Au\u00dfendienstmitarbeiter \u00c4rzte aufsuchen, die M\u00f6glichkeit hat, die Richtigkeit der Aussagen nachzupr\u00fcfen oder doch zumindest Hilfstatsachen vorzutragen, die eine Beurteilung der Richtigkeit der Aussagen in dem GfK-Bericht erlauben. Dass die GfK nicht bereit ist, die Namen und Anschriften der \u00c4rzte zu nennen, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch eidesstattliche Versicherung (Anlage ASt 19) glaubhaft gemacht und ist von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, f\u00fcr Sie sei eine Vielzahl von Au\u00dfendienstmitarbeitern t\u00e4tig, so dass ihr eine weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung weder m\u00f6glich, noch zumutbar sei. Zum Einen hat der Vertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass nicht jeder Au\u00dfendienstmitarbeiter jedes Produkt anbietet. Zum Anderen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber die GfK-Berichte konkret benannt, an welchen Tagen die streitgegenst\u00e4ndlichen Gespr\u00e4che stattgefunden haben. Vor diesem Hintergrund mag die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung im Hinblick auf die konkret vorgetragene Angebots-handlung zwar noch einigen Aufwand erfordern. Dies muss die Verf\u00fcgungsbeklagte, da die Handlung aus ihrer Sph\u00e4re stammen, jedoch hinnehmen und entbindet sie nicht von eigenem Sachvortrag zu den Angebotshandlungen ihrer Au\u00dfendienstmitarbeiter.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es der Verf\u00fcgungsbeklagten oblegen, konkrete Umst\u00e4nde zu benennen und glaubhaft zu machen, von denen ausgehend es nicht mehr \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die beanstandete An-gebotshandlung stattgefunden hat. Der pauschale Hinweis darauf, dass es zu Manipulationen, Verwechselungen und \u00dcbertragungsfehlern gekommen sein kann, reicht hierf\u00fcr nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die Verf\u00fcgungsbeklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, wie ihre Vertriebs- und Ange-botsstruktur und -politik im Hinblick auf die Einf\u00fchrung von Generikaprodukten auf dem Markt nach Schutzrechtsablauf im Allgemeinen und in Bezug auf das angegriffene Produkt im Besonderen organisiert ist und durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber darauf hingewiesen hat, ihre Au\u00dfendienstmitarbeiter w\u00fcrden grunds\u00e4tzlich nur in Apotheken eingesetzt, rechtfertigt auch dieser Vortrag in Verbindung mit der in der m\u00fcndlichen Ver-handlung \u00fcberreichten eidesstattlichen Versicherung von Frau Renate F keine andere Bewertung. Selbst wenn die Au\u00dfendienstmitarbeiter der Verf\u00fc-gungsbeklagten grunds\u00e4tzlich und damit in der Regel f\u00fcr Besuche in Apotheken eingesetzt werden, bedeutet dies nicht, dass diese nicht gleichwohl im konkreten Fall wie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet ein Gespr\u00e4ch mit einem in einem Krankenhaus t\u00e4tigen Neurologen gef\u00fchrt haben k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis darauf, die Au\u00dfendienstmitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch keinerlei Produktinformationen zu den A-Produkten erhalten, wobei Kenntnisse zu Bio\u00e4quivalenzstudien, die der Au\u00dfendienstmitarbeiter nach dem GfK-Bericht gehabt haben soll, nicht zum st\u00e4ndigen Wissen der Au\u00dfendienstmitarbeiter geh\u00f6ren w\u00fcrden. Zum Einen weist auch der Au\u00dfendienstmitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten laut dem GfK-Bericht darauf hin, dass er nicht in jedem Punkt \u00fcber gesicherte Erkenntnisse verf\u00fcgt (\u201ealso eine hohe Dosis 1,05 steht wohl noch nicht zur Verf\u00fcgung\u2026\u201c, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Zum Anderen l\u00e4sst sich aus dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht der zwingende Schluss ziehen, dass im konkreten Fall keine Erkenntnisse zu einer Bio\u00e4quivalenzstudie verf\u00fcgbar gewesen waren (\u201egeh\u00f6ren nicht zum st\u00e4ndigen Wissen eines Au\u00dfendienstmitarbeiters\u2026\u201c, vgl. Schriftsatz vom 07.02.2011, S. 5, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Patentverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Patentverlet-zung, sondern auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents so eindeutig zuguns-ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann dabei im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcber-standen hat.<\/p>\n<p>Von diesem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen F\u00e4llen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents als haltlos erweisen oder wenn mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung dro-henden Nachteile au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset). Diese Grunds\u00e4tze gelten in gleicher Weise, wenn der Verf\u00fcgungsantrag wie hier auf ein erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat ge-st\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Das grunds\u00e4tzliche Erfordernis einer zweiseitigen Rechtsbestandsent-scheidung steht jedoch dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zumindest dann nicht entgegen, wenn \u2013 wie hier \u2013 das Grundpatent ebenso wie das Verf\u00fcgungszertifikat \u00fcber Jahre nicht angegriffen wurde und konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, warum das Grundpatent bzw. das Verf\u00fcgungszertifikat gleichwohl nicht schutzf\u00e4hig sein soll, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Angelegenheit ist auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Zwar tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst vor, der GfK-Bericht sei den Marketingmitarbeitern ihres Schwesterunternehmens mit E-Mail vom 04.11.2010 und damit etwas mehr als einen Monat vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung \u00fcbermittelt worden. Dies allein vermag jedoch die Annahme, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe das Verfahren nicht mit der gebotenen Schnelligkeit betrieben, und damit ein Fehlen der Eilbed\u00fcrftigkeit nicht zu begr\u00fcnden. Angesichts der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Problematik, die beanstandeten Handlungen als schutzrechtsverletzend zu identifizieren und zu verfolgen, l\u00e4sst sich jedenfalls im vorliegenden Fall ein unzul\u00e4ssig langes Zuwarten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht feststellen, wenn man in die Beurteilung einflie\u00dfen l\u00e4sst, dass \u2013 wie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin glaubhaft gemacht \u2013 Kenntnis von dem GfK-Bericht zun\u00e4chst nur in der Marketing-Abteilung eines Schwesterunternehmens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorhanden war und der Bericht von dort erst noch seinen Weg zu der zust\u00e4ndigen Abteilung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin finden musste.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Verf\u00fcgungsbeklagte im Hinblick auf ihre Auskunftsver-pflichtung den Einwand der mangelnden Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fc-gung erhoben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit mit Schriftsatz vom 31.01.2011 einen Aufhebungsantrag gestellt hat, ist dieser Antrag bereits unzul\u00e4ssig, da die Ver-f\u00fcgungsbeklagte hierf\u00fcr kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis besitzt. Ver\u00e4nderte Um-st\u00e4nde k\u00f6nnen nicht nur in dem besonderen Aufhebungsverfahren nach \u00a7\u00a7 927, 936 ZPO geltend gemacht werden, sondern auch mit dem Widerspruch gegen die Beschlussverf\u00fcgung. Da das Widerspruchsverfahren weiter reicht als das Aufhebungsverfahren nach \u00a7\u00a7 927, 936 ZPO, weil dort zugleich geltend gemacht werden kann, dass die einstweilige Verf\u00fcgung von Anfang an nicht gerechtfertigt gewesen sei, fehlt dem auf \u00a7\u00a7 927, 936 ZPO gest\u00fctzten Antrag zumindest dann das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, wenn \u2013 wie hier \u2013 ein Widerspruchsverfahren bereits anh\u00e4ngig ist (vgl. Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rz. 283 m. w. N.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat der Einwand der mangelnden Vollziehung auch in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Ob bei Gebotsverf\u00fcgungen wie dem vorliegenden Auskunftstitel f\u00fcr die Vollziehung neben der Parteizustellung auch die Stellung eines Zwangsmittelantrags nach \u00a7 888 Abs. 1 ZPO innerhalb der Vollziehungsfrist erforderlich ist, ist in grunds\u00e4tzlicher Hinsicht umstritten (vgl. zum Streitstand Z\u00f6ller, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 929 Rz. 18). F\u00fcr das Erfordernis eines Zwangsmittelantrags spricht, dass der Bundesgerichtshof f\u00fcr die Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung das Vorliegen einer Ordnungsmittelandrohung verlangt (vgl. BGHZ 120, 73, 82; BGH WRP 1996, 104 ff.). Dies hat seine Grundlage darin, dass dem Antragsgegner der Wille des Antragsstellers deutlich werden muss, den Titel innerhalb der Vollziehungsfrist auch zwangsweise durchzusetzen (vgl. BGH, a.a.O.). Daraus wird geschlossen, dass auch bei Gebotsverf\u00fcgungen grunds\u00e4tzlich die Voraussetzungen f\u00fcr die unmittelbare Zwangsvollstreckung noch innerhalb der Vollziehungsfrist hergestellt werden m\u00fcssen, also beim Auskunftstitel ein Zwangsmit-telverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 888 Abs. 1 ZPO betrieben werden muss (vgl. OLG Ham-burg GRUR 1997, 147; Teplitzky, 8. Aufl., Kap. 55 Rz. 40a; Bernecke, Einstwei-lige Verf\u00fcgung, 2. Aufl., Rz. 299a; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rz. 1155). Das steht auch in Einklang mit dem Zweck der Vollziehungsfrist, eine zeitliche Be-grenzung des einstweiligen Rechtsschutzes herbeizuf\u00fchren, die verhindert, dass der Arrest oder die einstweilige Verf\u00fcgung unter wesentlich ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden vollzogen werden als unter den Umst\u00e4nden, die ihrer Androhung zugrunde gelegen haben (vgl. BGH WRP 2009, 999, 1000; Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 929 ZPO Rz. 3).<\/p>\n<p>Folgt man diesen Grunds\u00e4tzen, ist jedoch mit R\u00fccksicht auf den Unterschied zwischen der Vollstreckung einer Unterlassungsverf\u00fcgung und der Vollstre-ckung einer Auskunftsverf\u00fcgung jedenfalls dann eine Ausnahme von dem Er-fordernis eines Zwangsmittelantrags innerhalb der Vollziehungsfrist zu machen, wenn der Antragsgegner innerhalb der Vollziehungsfrist ernsthaft zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde und der Antragsgegner \u2013 wie hier die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 daraufhin vorbehaltlos die Bereitschaft zur Auskunftserteilung erkl\u00e4rt. Da der Antragsgegner mit einer solchen Erkl\u00e4rung zu erkennen gibt, dass er sich bereits dem aus der Parteizustellung und der innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgten Fristsetzung zur Auskunftserteilung resultierenden Vollstreckungsdruck beugt und freiwillig erf\u00fcllen will, besteht f\u00fcr den Antragsteller (zun\u00e4chst) keinerlei Grund f\u00fcr die Einleitung eines Zwangsmittelverfahrens. In einem solchen Fall die Einleitung eines Zwangsmittelverfahrens zu verlangen, w\u00fcrde vielmehr auf einen nicht sachgerechten Formalismus hinauslaufen. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte anschlie\u00dfend ihre Auskunftsverpflichtung nicht sofort erf\u00fcllt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung, da die Erf\u00fcllung einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung anders als etwa die Verpflichtung zur Herausgabe bestimmter Gegenst\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig Ermittlungs- und Erkundigungs-ma\u00dfnahmen des Schuldners voraussetzt, die einer Auskunftserteilung inner-halb der lediglich einmonatigen Vollziehungsfrist entgegenstehen k\u00f6nnen. Je-denfalls l\u00e4sst sich vorliegend nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Hinblick auf den Zeitablauf entgegen der Ank\u00fcndigung der Verf\u00fcgungsbeklagten nach Treu und Glauben nicht mehr darauf vertrauen durfte, diese werde ihrer Auskunftspflicht nicht mehr nachkommen, mit der Folge, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Zwangsmittelantrag noch innerhalb der Vollziehungsfrist h\u00e4tte stellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Umst\u00e4nde, die es ausnahmsweise rechtfertigen w\u00fcrden, der Verf\u00fcgungsbeklagten die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens auch hinsichtlich des zur\u00fcckgenommenen Teils des Antrages aufzuerlegen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits aus dem Eilcharakter des Verf\u00fcgungsverfahrens. F\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte ist das Urteil nach \u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1631 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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