{"id":1524,"date":"2011-08-25T17:00:08","date_gmt":"2011-08-25T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1524"},"modified":"2016-04-22T09:26:01","modified_gmt":"2016-04-22T09:26:01","slug":"4a-o-27309-displayanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1524","title":{"rendered":"4a O 273\/09 &#8211; Displayanordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1738<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2011, Az. 4a O 273\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2008 014 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen einge-tragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Das Kla-gegebrauchsmuster wurde am 05.11.2008 angemeldet. Die am 15.01.2009 erfolgte Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 19.02.2009 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDisplayanordnung sowie Halteprofil daf\u00fcr\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eDisplayanordnung zum Halten eines fl\u00e4chigen, flexiblen Elements, etwa eines Stoffes, eines Prints (7, 7.1) oder dergleichen mit zumindest zwei voneinander beabstandet angeordneten Halteprofilen (2, 2.1) zum Halten des aufzuspannenden Gegenstandes (7, 7.1) und mit einer Einrichtung zum Hinterleuchten des von den Halteprofilen (2, 2.1) getragenen Gegenstandes (7, 7.1), dadurch gekennzeichnet, dass die Halteprofile (2, 2.1) jeweils zumindest eine der L\u00e4ngserstreckung des Profils (2, 2.1) folgende Anschlussnut (8) zum Anschlie\u00dfen eines Randes des Gegenstandes (7, 7.1) an das Profil (2, 2.1) sowie benachbart zu jeder Anschlussnut (8) eine gegen\u00fcber der Ebene des zwischen den Halteprofilen (2, 2.1) gehaltenen Gegenstandes (7, 7.1) in Richtung der Mittell\u00e4ngsebene (11) des Halteprofils (2, 2.1) geneigte, der L\u00e4ngserstreckung des Profils (2, 2.1) folgende Reflektoroberfl\u00e4che (9, 10) aufweisen und eine Hinterleuchtungseinrichtung in jedes Halteprofil (2, 2.1) integriert ist, wobei diese zumindest eine der L\u00e4ngserstreckung der Halteprofile (2, 2.1) folgende Lichtquelle oder Lichtquelleneinheit (16) umfasst, die aus Blickrichtung des Gegenstandes (7, 7.1) hinter dem Reflektor (9, 10, 10.1) mit einer Hauptabstrahlrichtung seiner einen oder mehreren Lichtquellen in Richtung zu dem zweiten Halteprofil (2.1 bzw. 2) angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 4 veran-schaulichen nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters den Gegen-stand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fch-rungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine perspektivische Ansicht einer als St\u00e4nder ausgebildeten Displayeinheit.<br \/>\nFigur 3 stellt eine Stirnseitenansicht eines Halteprofils der Displayanordnung nach Figur 1 dar. Figur 4 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte perspektivische Ansicht eines Halteprofils.<br \/>\nDer Beklagte bewirbt und vertreibt unter der Firma \u201eA\u201c in der Bundesrepublik Deutschland eine Displayanordnung zum Halten eines fl\u00e4chigen, flexiblen Elementes (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die wie nachfol-gend eingeblendet gestaltet ist, wobei die durch die Kl\u00e4gerin vorgenommene Beschriftung durch den Beklagten nicht beanstandet wurde:<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird im Hinblick auf die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den als Anlage rop 3 vorgelegten Prospekt Bezug ge-nommen.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort-sinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwider-handlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Displayanordnungen zum Halten eines fl\u00e4chigen, flexiblen Elements, etwa eines Stoffes, eines Prints oder dergleichen mit zumindest zwei voneinander beabstandet angeordneten Halte-profilen zum Halten des aufzuspannenden Gegenstandes und mit einer Einrichtung zum Hinterleuchten des von den Halteprofilen getragenen Gegenstandes, wobei die Halteprofile jeweils zumindest eine der L\u00e4ngserstreckung des Profils folgende Anschlussnut zum Anschlie\u00dfen eines Randes des Gegenstandes an das Profil sowie benachbart zu jener Anschlussnut eine gegen\u00fcber der Ebene des zwischen den Halteprofilen gehaltenen Gegenstandes in Richtung zur Mittell\u00e4ngsebene des Halteprofils geneigte, der L\u00e4ngserstreckung des Profils folgende Reflektorfl\u00e4che aufweisen, und eine Hinterleuchtungseinrichtung in jedes Halteprofil integriert ist, wobei diese zumindest eine der L\u00e4ngserstreckung der Halteprofile folgende Lichtquelle oder Lichtquelleneinheit umfasst, die aus Blickrichtung des Ge-genstandes hinter dem Reflektor mit einer Hauptabstrahlrich-tung seiner einen oder mehreren Lichtquellen in Richtung zu dem zweiten Halteprofil angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20.03.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufge-schl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen so-wie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange-botsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbest\u00e4tigungen und Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer und der Ange-botsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeich-nenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichne-ten, seit dem 20.03.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er behauptet, er habe, inspiriert durch einen gesch\u00e4ftlichen Kontakt mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH, Herrn Carsten C, bereits im Jahr 2007 die Idee gehabt, einen \u201eLeuchtkasten\u201c zu entwickeln und zu vertreiben. Im Oktober 2007 habe der Beklagte in Zusammenarbeit mit Herrn Mario D mit der Herstellung eines ersten Prototyps begonnen. Zu diesem Zweck seien zun\u00e4chst die Randbereiche eines streifenf\u00f6rmigen Blechs im 90\u00b0-Winkel umgebogen worden. An den umgebogenen Enden seien streifenf\u00f6rmige Bleche schr\u00e4g angeschwei\u00dft worden, so dass das nachfolgend als Foto eingeblendete Profil entstanden sei:<br \/>\nIn dieses Profil sei eine LED-Leuchte aus der Serie E\u00ae der B GmbH aus F entsprechend der nachfolgenden Abbildung eingesetzt worden.<br \/>\nDas Profil mit der Leuchte sei in einen Rahmen wie nachfolgend darstellt inte-griert worden:<br \/>\nBereits dieser Prototyp habe eine in Richtung der Mittell\u00e4ngsachse geneigte Reflektorfl\u00e4che aufgewiesen. Anschlie\u00dfend sei der Rahmen mit einem Stoff gem\u00e4\u00df nachfolgender fotografischer Wiedergabe bespannt worden:<br \/>\nDer Beklagte habe diesen Leuchtkasten erstmals im Januar 2008 Herrn Cars-ten C und Herrn Oliver G, Inhaber der Firma \u201eH\u201c aus D\u00fcsseldorf, vorgestellt.<\/p>\n<p>Zudem habe der Beklagte Anfang des Jahres 2008 seine Versuche zusammen mit Herrn Mario D fortgesetzt. Das urspr\u00fcnglich durch Schwei\u00dfen hergestellte Profil habe nun durch Biegen eines Bleches hergestellt werden sollen. Zu diesem Zweck sei im ersten Quartal 2008 eine Anfrage an die I D\u00fcsseldorf gesendet worden, das nachfolgend im Schnitt dargestellte Profil herzustellen:<br \/>\nDen Auftrag zur Herstellung des Profils habe schlie\u00dflich die J GmbH, K 59, 40XXX K erhalten, die daraufhin in der ersten Jahresh\u00e4lfte 2008 insgesamt zehn Profile gem\u00e4\u00df nachfolgender fotografischer Wiedergabe aus Blech gebogen und geliefert habe.<br \/>\nDie Breite des Innenraums des Profils habe 42 mm betragen, um eine ur-spr\u00fcnglich vorgesehene, knapp 42 mm breite Lichtleiste der B GmbH wie nachfolgend wiedergegeben einsetzen zu k\u00f6nnen:<br \/>\nIm Mai 2008 habe der Beklagte ein anderes seriennahes Muster herstellen las-sen, dessen Rahmen durch das nachfolgend gezeigte Aluminiumprofil gebildet worden sei:<br \/>\nDabei h\u00e4tten die geneigten Reflektorfl\u00e4chen jedoch nicht aus Aluminium be-standen, sondern aus einem Kunststoffmaterial. Dieses Muster sei Herrn Cars-ten C im Mai 2008 gezeigt worden. Herr Oliver G habe ein solches Muster im Mai 2008 von der Beklagten erhalten, um es seinen Kunden vorstellen zu k\u00f6nnen. Herr G habe das entsprechende Muster tats\u00e4chlich mit zu Kunden, beispielsweise der Firma \u201eL\u201c, genommen.<br \/>\nUm dieses im Mai 2008 fertiggestellte Profil vollst\u00e4ndig und kosteng\u00fcnstig aus Aluminium zu fertigen, habe sich der Beklagte mit verschiedenen t\u00fcrkischen Firmen in Verbindung gesetzt und schlie\u00dflich die Firma M als Lieferant der Aluminiumprofile ausgew\u00e4hlt. Auf Basis der Handskizze habe die Firma M die nachfolgend eingeblendete technische Zeichnung gefertigt, welcher der Be-klagte zugestimmt habe.<br \/>\nCa. drei bis vier Wochen sp\u00e4ter habe die Firma M 6 m lange Aluminiumprofile geliefert, deren Querschnitte der vorstehend eingeblendeten technischen Zeichnung entsprochen h\u00e4tten.<br \/>\nIn Handarbeit habe der Beklagte zusammen mit Herrn Mario D im Sommer 2008 aus den von der Firma M gelieferten Aluminiumprofilen Werbeframes hergestellt. Der Beklagte habe vor dem Anmeldetag des Klagege-brauchsmusters mehrere Werbeframes mit dem von der Firma M gelieferten Profil, die mit LED-Beleutungselementen versehen waren, geliefert. Eine Lieferung sei beispielsweise am 23.09.2008 an die H GmbH erfolgt, welche den nachfolgend eingeblendeten Rahmen sofort an ihre Kundin, die Firma \u201eL\u201c weitergegeben habe, die den Werbeframe bis heute nutze.<br \/>\nZudem habe der Beklagte im August 2008 einen solchen Werbeframe mit schr\u00e4ger Reflektorfl\u00e4che auch an die N GmbH geliefert. \u00dcberdies habe auch die N GmbH, die personell mit der N GmbH verbunden sei, zahlreiche Ange-bote erhalten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beruhe das Klagegebrauchsmuster auf einer widerrechtlichen Ent-nahme, da die N GmbH, die mit der Kl\u00e4gerin eine enge Gesch\u00e4ftsbeziehung unterhalte, die Erfindung im August 2008 hinter dem R\u00fccken des Beklagten an die Kl\u00e4gerin weitergegeben habe, nachdem ihr der Beklagte im Juli 2008 seine Erfindung vorgestellt und ihr im August 2008 einen fertigen Werbeframe verkauft und geliefert hatte. Der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der N GmbH, Herr Dieter Schmidt, habe nunmehr offensichtlich bei der Kl\u00e4gerin eine neue berufliche Heimat gefunden und in diesem Zusammenhang die Erfindung des Beklagten an die Kl\u00e4gerin weitergegeben. Dies werde bereits dadurch best\u00e4tigt, dass Herr Dieter Schmidt in der zum Klagegebrauchsmuster parallelen Patentanmeldung EP 2 184 XXX A1 als Erfinder genannt werde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<br \/>\nAus den durch den Beklagten vorgelegten Anlagen gehe keine Ausgestaltung hervor, die mit der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Erfindung \u00fcbereinstimme. Es w\u00fcrden lediglich nachtr\u00e4glich verfasste Best\u00e4tigungsschreiben \u00fcberreicht sowie Rechnungen, von denen nicht klar sei, auf was sie sich beziehen und aus denen eine konkrete Ausgestaltung einer etwaigen Display-Anordnung in keiner Weise hervorgehe. V\u00f6llig l\u00fcckenhaft und widerspr\u00fcchlich sei der Vortrag der Beklagten insbesondere bez\u00fcglich der gezeigten (angeblichen) einzelnen Entwicklungsschritte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass die B GmbH gem\u00e4\u00df Rechnung vom 17.01.2008 eine Bemusterung durchgef\u00fchrt haben soll. Es verwundere zudem, dass der Beklagte im Januar 2007 die Idee gehabt, sich aber erst im Oktober 2007 an die Herstellung des ersten Prototyps gemacht haben und die Vorstellung des Prototyps erst weitere drei Monate sp\u00e4ter stattgefunden haben soll. Sodann passe die Angabe in dem als Anlage TW 1 vorgelegten Schreiben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der B GmbH, dass die Bemusterung von Januar 2007 das LED Modul \u201eP\u201c betroffen habe, nicht zu den Fotos in der Klageerwiderung, da es sich bei diesem Produkt um ein flexibles LED Modul handele, wie es f\u00fcr De-korationszwecke eingesetzt werde. Au\u00dferdem wolle der Beklagte die \u201eEntwicklung\u201c seines Produktes nach dem eigenen Vortrag durch ein Kunststoffprofil im Mai 2008 unterbrochen haben. Augenscheinlich habe Herr Mario D im Verlauf des Mai 2008 die Entwicklung eines Aluminiumprofils aufgegeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet, dass der Beklagte das in den Anlagen TW 7 und TW 8 wiedergegebene Aluminiumprofil bei der t\u00fcrkischen Firma M angefragt und bestellt hat. Es w\u00fcrden die in einer Bestellung \u00fcblicherweise zugrunde gelegten Spezifikationen und Preise ebenso fehlen wie jede Unterschrift und\/oder firmenm\u00e4\u00dfige Identifikation seitens der t\u00fcrkische Herstellerfirma. Die als Anlage TW 9 \u00fcberreichte Rechnung beziehe sich nicht auf ein in Rede stehendes Aluminiumprofil, sondern betreffe zwei unterschiedliche Profile. Aus diesem Grund bestreitet die Kl\u00e4gerin die N\u00e4mlichkeit zwischen den in der Rechnung genannten Aluminiumprofilen einerseits und dem Aluminiumprofil nach Anlagen TW 7 und TW 8 andererseits. Zugleich bestreitet die Kl\u00e4gerin, dass sich diese Rechnung auf Aluminiumprofile bezieht, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung mit der Merkmalsgliederung nach dem Klagegebrauchsmuster zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Ferner sei in Bezug auf die als Anlagen TW 10 und TW 11 vorgelegten Rech-nungen und Angebote nicht ersichtlich, worauf sich diese beziehen. Die Kl\u00e4gerin bestreitet deshalb, dass sich die Angebote auf eine Display-Anordnung mit den Merkmalen des Klagegebrauchsmusters beziehen. Gleiches gelte in Bezug auf die Anlagen TW 12 ff., die keinen Bezug zum Klagegebrauchsmuster h\u00e4tten. Insbesondere ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen, noch aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass es sich bei den geneigten Fl\u00e4chen um Reflektorfl\u00e4chen handele. Die angeblichen Entwicklungen des Beklagten w\u00fcrden insbesondere nicht das Merkmal 2.2. zeigen, da bereits die auf Seite 4 der Klageerwiderung gezeigte Ausgestaltung verdeutliche, dass ein zus\u00e4tzlicher Rahmen ben\u00f6tigt werde.<br \/>\nSchlie\u00dflich habe der Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass er die Erfindung in Benutzung genommen oder zumindest hierf\u00fcr die erforderlichen Veranstaltungen getroffen habe. Die pauschalen Hinweise auf die angeblichen Angebote und Auslieferungen seien unschl\u00fcssig. Soweit der Beklagte Unterlagen vorlege und Zeugenbeweis anbiete, handele es sich um unsubstantiierten Vortrag und um Beweisantritte zu Ausforschungszwecken. \u00dcberdies erinnere sich der seinerzeitige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der N GmbH sehr gut daran, dass der seinerzeit an die N GmbH gelieferte Werbeframe keine geneigten Reflektorfl\u00e4chen aufgewiesen habe.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin kann dem Beklagten Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland nicht untersagen, da dem Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zusteht, \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 12 Abs. 1 PatG. Aus diesem Grunde ist der Beklagte auch weder zur Rechnungslegung, noch zum Schadenersatz verpflichtet. Die insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Displayanordnung, die beispielsweise zum Halten eines Stoffes oder Prints verwendet werden kann.<br \/>\nNach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters weisen die im Stand der Technik bekannten Displayanordnungen zwei voneinander beabstandete Hal-teprofile mit jeweils einem zu dem jeweils gegen\u00fcberliegenden Halteprofil wei-senden offenen Kederkanal zum Einziehen des Kederrandes des aufzuspan-nenden Gegenstandes auf. Die Halteprofile werden durch Querstrebprofile auf Abstand gehalten, die sich typischerweise zwischen den Halteprofilenden er-strecken. Alternativ k\u00f6nnen sie aufgest\u00e4ndert sein. F\u00fcr den Fall, dass der auf-gespannte Gegenstand hinterleuchtet werden soll, wird \u2013 so f\u00fchrt die Klagege-brauchsmusterschrift weiter aus \u2013 eine zus\u00e4tzliche Hinterleuchtungseinrichtung ben\u00f6tigt, bei der es sich regelm\u00e4\u00dfig um ein oder mehrere Strahler handelt, die mit Abstand zur R\u00fcckseite des aufgespannten Prints angeordnet sind und diesen von hinten beleuchten. Daran bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass es schwierig sei, gerade bei gr\u00f6\u00dferen Prints eine gleichm\u00e4\u00dfige Hintergrundausleuchtung bereitzustellen.<br \/>\nWie die Klagegebrauchsmusterschrift weiter ausf\u00fchrt, sind im Stand der Tech-nik auch Profile bekannt, bei denen die Anschlussnuten an der von dem gegen\u00fcberliegenden Halteprofil wegweisenden Seite angeordnet sind, so dass der Print an der Au\u00dfenseite des Halteprofils vorbeigef\u00fchrt ist, wodurch er rahmenlos wirkt. An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagegebrauchsmuster jedoch, dass dabei naturgem\u00e4\u00df nur ein Teil des Prints hinterleuchtet werden k\u00f6nne. Insbesondere k\u00f6nnten die \u00e4u\u00dferen Randbereiche nicht hinterleuchtet werden.<br \/>\nVor diesem Hintergrund formuliert die Klagegebrauchsmusterschrift die Auf-gabe (das technische Problem), eine eingangs genannte Displayanordnung dergestalt weiterzubilden, dass diese nicht nur hinsichtlich des Platzbedarfs bei einer Hintergrundbeleuchtung vereinfacht wird, sondern dass mit dieser auch eine rahmenlose Hintergrundbeleuchtung m\u00f6glich ist.<br \/>\nDies geschieht nach Schutzanspruch 1 durch eine Displayanordnung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Displayanordnung zum Halten eines fl\u00e4chigen, flexiblen Elements, etwa eines Stoffes, eines Prints (7, 7.1) oder dergleichen<\/p>\n<p>2. mit zumindest zwei voneinander beabstandet angeordneten Halteprofilen (2, 2.1.) zum Halten des aufzuspannenden Gegen-standes (7, 7.1),<\/p>\n<p>2.1. wobei die Halteprofile jeweils zumindest eine der L\u00e4ngserstre-ckung des Profils folgende Anschlussnut (8) zum Anschlie\u00dfen eines Randes des Gegenstandes (7, 7.1) an das Profil sowie<\/p>\n<p>2.2. benachbart zu jeder Anschlussnut (8) eine gegen\u00fcber der Ebene des zwischen den Halteprofilen gehaltenen Ge-genstandes (7, 7.1) in Richtung zur Mittell\u00e4ngsebene des Hal-teprofils geneigte, der L\u00e4ngserstreckung des Profils (2, 2.1) fol-gende Reflektorfl\u00e4che (9, 10) aufweisen, und<\/p>\n<p>3. mit einer Einrichtung zum Hinterleuchten des von den Halteprofilen (2, 2.1) getragenen Gegenstandes,<\/p>\n<p>3.1. wobei eine Hinterleuchtungseinrichtung in jedes Halteprofil (2., 2.1) integriert ist,<\/p>\n<p>3.1.1. wobei diese zumindest eine der L\u00e4ngserstreckung der Halteprofile (2, 2.1) folgende Lichtquelle oder Lichtquelleneinheit (16) umfasst,<\/p>\n<p>3.1.2. die aus Blickrichtung des Gegenstandes (7, 7.1) hin-ter dem Reflektor (9, 10, 10.1) mit einer Hauptab-strahlrichtung seiner einen oder mehreren Licht-quellen in Richtung zu dem zweiten Halteprofil (2.1 bzw. 2) angeordnet sind.<br \/>\nII.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien zurecht nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Jedoch kann sich der Beklagte mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG i. V. m. \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG<br \/>\n1.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur \u00dcberzeugung der Kam-mer fest, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagege-brauchsmusters im Erfindungsbesitz befand.<br \/>\na)<br \/>\nNach allgemeiner Auffassung erwirbt der Vorbenutzer ein Weiterbenutzungs-recht nur dann, wenn er bei der Vorbenutzung den Erfindungsbesitz, also eine f\u00fcr das Nacharbeiten ausreichende Kenntnis der sp\u00e4ter patentierten technische Lehre gehabt hat (Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 850).<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz hat, wer wei\u00df, welche Ma\u00dfnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen, also den der Erfindung entsprechen-den \u00e4u\u00dferen Kausalzusammenhang erkannt hat, auch wenn ihm die wissen-schaftliche Erkenntnis der zugrundeliegenden Vorg\u00e4nge fehlt (Kra\u00dfer, a.a.O.). Das hei\u00dft, der Vorbenutzer muss \u00fcber die Kenntnis einer fertigen, ausf\u00fchrbaren technischen Lehre verf\u00fcgen; Versuche, durch die eine brauchbare Probleml\u00f6sung erst ermittelt werden soll, begr\u00fcnden kein Vorbenutzungsrecht.<\/p>\n<p>Dies erf\u00e4hrt seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei dem Vorbenutzungs-recht insoweit um ein Recht handelt, das sich zwar nicht wie die Lizenz vom Patent ableitet, aber gleichwohl im Erfinderrecht wurzelt. Der Vorbenutzer kann sich auf dieses Recht nur dann berufen, wenn er subjektiv den Erfindungsgedanken der &#8211; objektiv vorliegenden &#8211; Erfindung anerkannt hat; ein Wissen um die Patentf\u00e4higkeit der Erfindung ist dagegen f\u00fcr die Entstehung des Vorbenutzungsrechts nicht erforderlich. Wer subjektiv nicht in der Lage ist, die Erfindungsleistung nachvollziehbar zu beschreiben, dem steht aus dem Erfinderrecht des Patentgesetzes von vornherein kein Anspruch zu (Busche, Das Vorbenutzungsrecht im Rahmen des deutschen und europ\u00e4ischen Patentrechts, GRUR 1999, 645, 646).<\/p>\n<p>Der Vorbenutzer muss somit die unter Schutz gestellte technische Lehre derart erkannt haben, dass ihm die Nacharbeitung planm\u00e4\u00dfig, dauerhaft und nicht nur in Form von &#8222;Zufallstreffern&#8220; m\u00f6glich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war und dass er am Anmeldetag die Erfindung bereits im Inland in Benutzung genommen oder zumindest die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des Kla-gegebrauchsmusters im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>Die Kammer l\u00e4sst hierbei nicht unber\u00fccksichtigt, dass die erhobenen Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Tatsachen sehr kri-tisch zu w\u00fcrdigen und an ihren Beweis strenge Anforderungen zu stellen sind, weil erfahrungsgem\u00e4\u00df nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen h\u00e4ufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben. Andererseits d\u00fcrfen die Anforderungen an den Beweis nicht so hoch gespannt werden, dass der Nachweis eines privaten Vorbenutzungsrechtes praktisch unm\u00f6glich gemacht wird. Das gilt insbesondere dann, wenn schriftliche Unterlagen oder andere objektive Umst\u00e4nde die Aussagen der vernommenen Zeugen best\u00e4tigen. In solchen F\u00e4llen treten die einer Zeugenaussage in aller Regel anhaftenden und insbesondere durch das nachlassende Erinnerungsverm\u00f6gen der Zeugen verursachten Unsicherheiten umso weiter zur\u00fcck, je mehr objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit der Aussagen sprechen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt erl\u00e4uterte der Zeuge D ausf\u00fchrlich, wie er zusammen mit dem Beklagten bereits 2007 mit der Entwicklung von Werbeframes begann. Den weiteren Entwicklungsverlauf stellte der Zeuge detailreich und l\u00fcckenlos dar. So berichtete er von der Entwicklung von insgesamt drei Typen von Frames, n\u00e4mlich das auf den Seiten 3 und 4 der Klageerwiderung vom 16.07.2010 dargestellte \u201eOutdoor\u201c-Konzept, das auf Seite 8 der Klageerwide-rung dargestellte \u201eseriennahe Muster\u201c als Indoor-Konzept und schlie\u00dflich den Werbeframe mit gezogenem Profil aus Aluminium, wie er in den Anlagen TW 7 und TW 8 dargestellt ist. Zudem f\u00fchrte der Zeuge D weiter aus, dass bei der Herstellung der Indoor-Profile, die zun\u00e4chst nicht vollst\u00e4ndig aus Aluminium h\u00e4tten hergestellt werden k\u00f6nnen, der untere Teil abgefr\u00e4st worden sei. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen G, der aussagte, dass ihm zwischen Mai und November 2008 gezeigte weitere Profil sei noch nicht gezogen, sondern gefr\u00e4st gewesen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte der Zeuge D weiter aus, in der T\u00fcrkei seien sodann Profile bestellt worden, aus denen Muster und Rahmen zur Vorstellung bei den Kunden hergestellt worden w\u00e4ren, wobei diese Profile sodann bei dem Zeugen G zum Einsatz gekommen seien. Insoweit steht die Aussage des Zeugen D im Einklang mit der Aussage des Zeugen G, wonach das an die Firma \u201eL\u201c gelieferte Profil ausgesehen habe wie das Profil, welches ihm im Mai 2008 gezeigt worden sei, nur, dass es diesmal gezogen gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich dieses Vorbringen auch mit der als Anlage TW 8 vorgelegten Skizze (\u201eM\u201c) vom 10.06.2008 sowie der als Anlage TW 9 vorgelegten Rechnung vom 15.08.2008 in Einklang bringen. Soweit der Zeuge D weiterhin aussagte, seines Wissens seien die Profile unmittelbar nach der Lieferung aus der T\u00fcrkei an Herrn Oliver G geliefert worden, steht dies nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen G, da dieser best\u00e4tigte, das letztlich bei Er\u00f6ffnung der T an \u201eL\u201c gelieferte Profil sei nicht mehr gefr\u00e4st, sondern gezogen gewesen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin wird die Glaubw\u00fcrdigkeit der Aussage des Zeugen D nicht dadurch gemindert, dass diesem im Rahmen der Vernehmung die in der Klageerwiderung eingeblendeten Fotos vorgehalten wurden. Der entsprechende Vorhalt erfolgte zur Unterst\u00fctzung der durch den Zeugen zu erl\u00e4uternden technischen Zusammenh\u00e4nge, nicht aber, weil dieser ohne die entsprechenden Fotografien nicht in der Lage gewesen w\u00e4re, die Rahmen zu beschreiben.<\/p>\n<p>Der weitere Einwand der Kl\u00e4gerin, der Zeuge D sei vereinzelt in die \u201eich\u201c-Form verfallen, vermag keine Zweifel daran zu begr\u00fcnden, dass er die Werbeframes gemeinsam mit dem Beklagten entwickelt hat. Zum Einen ging die Entwicklung des Werbeframes nach der Aussage des Zeugen D auf eine Initiative des Beklagten zur\u00fcck (\u201e\u2026kam Herr Q vorbei und fragte&#8230;\u201c). Zum Anderen war der Beklagte nach Aussage des Zeugen D auch danach stets an der Entwicklung beteiligt, indem er beispielsweise die Stoffe ausw\u00e4hlte oder ein passendes Profil suchte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich vermag auch die Tatsache, dass lediglich der Zeuge G von der Firma \u201eP 3\u201c sprach, nicht aber die \u00fcbrigen Zeugen, keine Zweifel an der Glaub-w\u00fcrdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begr\u00fcnden. Zum Einen sprach der Zeuge D stets nur von dem Zeugen G als nat\u00fcrliche Person. Zum Anderen spielten die genauen gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse bei der Entwicklung der Werbeframes weder f\u00fcr den Zeugen G selbst, noch f\u00fcr den Beklagten oder den Zeugen D eine entscheidende Rolle, da selbst der Zeuge G erst auf Nachfrage erl\u00e4uterte, dass mit \u201ewir\u201c die Firma \u201eP 3 GmbH in R\u201c gemeint sei. Beide Firmen, das hei\u00dft die H2 GmbH und die P 3 GmbH, liefen laut Aussage des Zeugen G parallel, wobei er definitiv wusste, dass die Bestellungen \u00fcber P 3 liefen. Demgegen\u00fcber ging er lediglich davon aus, dass die Rechnungen auch an P 3 gestellt wurden. Da sich der Zeuge in Bezug auf die Rechnungen jedoch gerade nicht sicher war, steht der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen nicht entgegen, dass die als Anlage TW 12 vorgelegte Rechnung nicht an die P 3 GmbH, sondern an die H2 GmbH adressiert ist.<br \/>\nSchlie\u00dflich best\u00e4tigte auch der Zeuge C, der selbst an der Entwicklung der Werbeframes nicht beteiligt war und der am Ausgang dieses Prozesses kein unmittelbares Interesse hat, dass der Beklagte bereits Anfang 2008 einen Prototypen pr\u00e4sentierte, der bereits die Form hatte, wie er auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 16.07.2010 abgebildet ist. Im Fr\u00fchjahr 2008 habe er dann ein Produkt zu sehen bekommen, welches dem entsprach, wie es an der angegebenen Stelle abgebildet ist. Zudem best\u00e4tigte der Zeuge C, dass der Beklagte sodann ab Juni 2008 regelm\u00e4\u00dfig Lampen bestellte, wobei der Be-klagte immer mit einem Frame-Ausschnitt bei ihm gewesen sei. Damit best\u00e4tigt auch die Aussage des Zeugen C den Inhalt der Aussagen der Zeugen G und D.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht es zudem zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte seinen Erfindungsbesitz im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters bereits hinreichend be-t\u00e4tigt, zumindest aber entsprechende Veranstaltungen zu dessen Benutzung ergriffen hat.<\/p>\n<p>Zwar f\u00fchrte der Zeuge G aus, die Leuchten seien im November 2008 an \u201eL\u201c geliefert worden. Jedoch gab er zugleich an, dass er sich an den genauen Zeitpunkt lediglich deshalb erinnere, weil die Lieferung anl\u00e4sslich der Er\u00f6ffnung der \u201eT\u201c stattgefunden habe. Dass diese Er\u00f6ffnung bereits am 26.08.2008 stattfand, best\u00e4tigt nicht nur der als Anlage TW 14 vorgelegte Ausdruck von \u201eS\u201c, sondern insbesondere auch der zur Akte gereichte \u201eWikipedia\u201c-Auszug. \u00dcberdies vermag der Umstand, dass der Zeuge G den Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung der \u201eT\u201c auf November 2008 datierte, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu begr\u00fcnden. Angesichts des seit der Er\u00f6ffnung vergangenen Zeitraums unterstreicht dieser Umstand vielmehr die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen, der versuchte, das damalige Geschehen m\u00f6glichst genau zu rekapitulieren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1738 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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