{"id":1522,"date":"2011-05-05T17:00:49","date_gmt":"2011-05-05T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1522"},"modified":"2016-04-22T09:25:01","modified_gmt":"2016-04-22T09:25:01","slug":"4a-o-2710-fahrradgangschalter-2-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1522","title":{"rendered":"4a O 27\/10 &#8211; Fahrradgangschalter (2) II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1602<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Mai 2011, Az. 4a O 27\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft bez\u00fcglich der Beklagten zu 1. bis 3. zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schalter zur Bet\u00e4tigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergeh\u00e4use, einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Bet\u00e4tigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel und einen Freigabehebel, wobei der Spannhebel am Schaltergeh\u00e4use zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, w\u00e4hrend in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Bet\u00e4tigung des Freigabehebels jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergeh\u00e4use mit einer an einem Lenker anbringbaren Schelle versehen ist,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu benutzen und\/oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Schelle zum Schaltergeh\u00e4use gesondert ausge-bildet ist und gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use parallel zum Lenker zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use verschiebbar ausgebildet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>bei denen die Schelle zum Schaltergeh\u00e4use gesondert ausgebildet ist, und bei denen das Schaltergeh\u00e4use einen So-ckel mit mindestens zwei Bohrungen zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use aufweist, wobei die Bohrungen voneinander einen parallel zum Lenker verlaufenden Abstand aufweisen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 18.10.2008 die in Zif-fer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und An-schriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit-raum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu be-zeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18.10.2008 begangenen Hand-lungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2005 021 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen einge-tragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der dem europ\u00e4ischen Patent 1 623 XXX B1 zugrunde liegenden Anmeldung abgezweigt, die am 03.XX.2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10 2004 037 XXX vom 04.XX.2004 in deutscher Sprache erfolgte. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 18.XX.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 08.02.2010 hat die Beklagte zu 1) die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt, wobei \u00fcber den L\u00f6schungsantrag bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerstelleinrichtung f\u00fcr Triggerschalter\u201c. Sein Schutzanspruch 6 lautet:<\/p>\n<p>\u201eSchalter zur Bet\u00e4tigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergeh\u00e4use (1), einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Bet\u00e4tigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel (2) und einen Freigabehebel (4), wobei der Spannhebel (2) am Schaltergeh\u00e4use (1) zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, w\u00e4hrend in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Bet\u00e4tigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergeh\u00e4use (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schelle (6) zum Schaltergeh\u00e4use (1) gesondert ausgebildet und gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use (1) parallel zum Lenker (8) zwischen unterschiedlichen Anbringungspositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) verschiebbar ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Schutzanspruch 8 ist wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eSchalter zur Bet\u00e4tigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergeh\u00e4use (1), einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Bet\u00e4tigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel (2) und einen Freigabehebel (4), wobei der Spannhebel (2) am Schaltergeh\u00e4use (1) zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, w\u00e4hrend in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Bet\u00e4tigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergeh\u00e4use (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schelle (6) zum Schaltergeh\u00e4use (1) gesondert ausgebildet ist und dass das Schaltergeh\u00e4use (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) aufweist, wobei die Bohrungen (9) von einander eine parallel zum Lenker (8) verlaufenden Abstand (11) aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters einen Schalter mit einem Schaltergeh\u00e4use, einer Schelle, einem Spann- und einem Freigabehebel. In Figur 2 ist die Anordnung der Schelle auf einem Sockel am Schaltergeh\u00e4use in einer Teilansicht zu sehen.<br \/>\nIn Figur 6 ist die Schelle mit dem Schaltergeh\u00e4use am Lenker neben der Bremsbandage angeordnet. Figur 7 zeigt die Anordnung der Schelle mit dem Schaltergeh\u00e4use am Lenker zwischen einem Griffteil und einer Bremsbandage.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die Be-klagte zu 2), durch die Beklagten zu 3) und 4) in der Bundesrepublik Deutsch-land unter der Bezeichnung A660 (B), A770 (C) und A810 (D) Fahrradgangschalter (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), die im Hinblick auf die hier interessierenden Merkmale im Wesentlichen gleich gestaltet sind. Nachfolgend ist beispielhaft der Schalter A770 eingeblendet:<br \/>\nIm Hinblick auf die Gestaltung der \u00fcbrigen Schalter wird auf die Anlagen K 15 bis K 22 Bezug genommen. Die Befestigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-form I am Fahrradlenker l\u00e4sst sich aus den durch die Beklagten in der Klageer-widerung eingeblendeten Prinzipienskizzen erkennen, deren Richtigkeit die Kl\u00e4gerin nicht in Frage gestellt hat:<br \/>\nZu den durch die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Fahrradgangschaltern geh\u00f6rt weiterhin das Modell A970 der Produktserie E (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Ein entsprechender Schalter ist nachfolgend eingeblendet:<br \/>\nAuch die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II l\u00e4sst sich aus den durch die Beklagten in der Klageerwiderung eingeblendeten Prinzipienskizzen erkennen, welche die Kl\u00e4gerin nicht in Frage gestellt hat:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II jedoch nur von der technischen Lehre von Schutzanspruch 6, Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verletzungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den bez\u00fcglich des Klagegebrauchsmusters erhobenen L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen, da die Schelle nicht wie von Schutzanspruch 6 gefordert gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use parallel zum Lenker zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use verschiebbar ausgebildet sei. Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters m\u00fcsse das Schaltergeh\u00e4use unterschiedliche Anbring-positionen aufweisen, zwischen denen die Schelle verschiebbar sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I w\u00fcrden sich jedoch am Schaltergeh\u00e4use zwei Schraubgewinde befinden, an denen die Schelle mittels zweier Schrauben angebracht sei, wobei stets beide Schraubgewinde genutzt w\u00fcrden. Die Schraubgewinde w\u00fcrden daher keine unterschiedlichen Anbringpositionen f\u00fcr die Schelle zur Verf\u00fcgung stellen. Die Anbringposition variiere daher allein danach, welche der beiden \u00e4u\u00dferen Bohrungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet werde. Ebenso weise auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nur eine Anbringposition am Schaltergeh\u00e4use auf, die Verstellm\u00f6glichkeit ergebe sich allein aus der l\u00e4nglichen \u00d6ffnung (F\u00fchrung) an der Schelle. Dass es sich dabei um keine gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung handeln k\u00f6nne, zeige bereits ein Vergleich mit der in der Klagegebrauchsmusterschrift als Stand der Technik gew\u00fcrdigten JP-A-63-315390, aus der Schalter-vorrichtungen mit unterschiedlichen Anbringpositionen an der Schelle bekannt gewesen seien.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters erforderlich, dass die Schelle parallel zum Lenker ver-schiebbar sei. Dies setze definitionsgem\u00e4\u00df eine ununterbrochene, gleitende und lineare Bewegung voraus. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I f\u00e4nden sich jedoch eine Ausbuchtung (\u201eNase\u201c) zwischen den Schraubgewinden am Schaltergeh\u00e4use und entsprechende Einbuchtungen zwischen den Anbringpo-sitionen am Befestigungsarm der Schelle. Wegen der Nase und den Einbuchtungen sei es dem Nutzer, wenn er das Schaltergeh\u00e4use an der zweiten Anbringposition der Schelle befestigen wolle, nicht m\u00f6glich, eine lineare Bewegung durchzuf\u00fchren. Vielmehr k\u00f6nne er die Schelle nur durch eine Versetzung und damit gerade nicht durch eine Verschiebung relativ zum Schaltergeh\u00e4use in die zweite Position bringen.<\/p>\n<p>Zudem fehle es auch an einer Verwirklichung der technischen Lehre von Schutzanspruch 8, da die an dem am Schaltergeh\u00e4use befindlichen Sockel angebrachten zwei Bohrungen nicht zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use dienen w\u00fcrden. Vielmehr w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stets beide Schraubgewinde genutzt. Die Schraubgewinde w\u00fcrden daher keine unter-schiedlichen Anbringpositionen f\u00fcr die Schelle zur Verf\u00fcgung stellen. Die Anbringposition variiere allein danach, welche der beiden \u00e4u\u00dferen Bohrungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagegebrauchsmuster im Gebrauchsmusterl\u00f6-schungsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters im Stand der Technik zumindest naheliegend, wenn nicht sogar neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde und das Klagegebrauchsmuster im \u00dcbrigen auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhe. Zudem sei Schutzanspruch 8 auch nicht hinreichend offenbart.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen Schalter zur Bet\u00e4tigung eines Getrie-bes an einem Fahrrad.<\/p>\n<p>Wie in der Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausgef\u00fchrt wird, ist aus der EP 1 270 396 A2 ein Triggerschalter zur Bet\u00e4tigung einer Schaltung bekannt, der neben einem Bremshebel auf einem Lenker montiert ist, wobei die Bedie-nungshebel des Triggerschalters zu einem Griffteil am Lenker in einer allgemein g\u00fcnstigen ergonomischen Position stehen. An diesem Triggerschalter bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass dieser unter Ber\u00fccksichtigung der unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen der H\u00e4nde der bedienenden Fahrer nicht ausreichend viele Verstellm\u00f6glichkeiten biete. Zudem lasse die Befestigung des Triggerschalters lediglich seine Verschiebung in L\u00e4ngsrichtung und seine Verdrehung um die Mittelachse des Lenkers zu. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Positionen der drei Elemente, n\u00e4mlich des Triggerschalters, des Bremshebels und des Griffteils, von vornherein festliegen.<\/p>\n<p>Sodann geht das Klagegebrauchsmuster auf die DE-A-3405421 ein, aus der ein Schalter mit zwei Schalthebeln bekannt sei, die an einem Lagerbock schwenkbar gelagert seien. Der Lagerbock sei mit einer am Fahrradrahmen anbringbaren Schelle fest verschraubt. Die beiden Schalthebel seien jeweils mit einem Schaltseil verbunden, um einen Umwerfer einer vorderen bzw. hinteren Kettenschaltung wahlweise umschalten zu k\u00f6nnen. Reibungsscheiben w\u00fcrden den Schalthebel in der jeweils gew\u00fcnschten Schwenkstellung halten.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagegebrauchsmuster die JP-A-63-315390 (1988), aus der ein Schalter mit einem einzigen Schalthebel bekannt sei, der an einem Arm wahlweise in einer von drei m\u00f6glichen Positionen befestigbar sei. Der Arm wiederum stehe an der vom Griffteil des Lenkers abgewandten Seite eines Bremshebeltr\u00e4gers ab, der \u00fcber eine Schelle, die Bremsbandage, befestigt sei.<br \/>\nAnschlie\u00dfend besch\u00e4ftigt sich das Klagegebrauchsmuster mit der JP-A-2-31993 (1990), aus welcher ein Schalter mit lediglich einem Hebel bekannt sei, der am Bremshebeltr\u00e4ger auf der griffabgewandten Seite \u00fcber einen Bolzen befestigt sei, der in eine Bohrung des Bremshebeltr\u00e4gers eingesteckt werde und innerhalb der Bohrung mittels einer Madenschraube in wahlweiser Position fixiert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich setzt sich das Klagegebrauchsmuster mit der JP-U-134591 (1989) auseinander. Diese zeige einen Schalter mit nur einem Hebel mit einer Exzen-terverbindung zwischen Hebeltr\u00e4ger und Hebel mit einer zur Lenker-L\u00e4ngs-richtung senkrechten Exzenterachse, die eine dementsprechende Positions-verlagerung der Hebelschwenkachse l\u00e4ngs des Exzenterkreises zulasse.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Schalter am Lenker zum Schalten von Gangstufen in einem Fahrradgetriebe zu schaffen, der einen Spannhebel und einen Freigabehebel aufweist, die sich ungeachtet der konstruktiven Ausge-staltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage ent-sprechend den individuellen Anforderungen der Fahrer ergonomisch optimal bedienen lassen.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Schutzanspruch 6 durch einen Schalter mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) Schalter zur Bet\u00e4tigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfas-send,<\/p>\n<p>b) ein Schaltergeh\u00e4use (1)<\/p>\n<p>c) einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Bet\u00e4tigung einzelner Gangstufen eines Getriebes,<\/p>\n<p>d) einen Spannhebel (2) und<\/p>\n<p>e) einen Freigabehebel (4), wobei<\/p>\n<p>f) der Spannhebel (2) am Schaltergeh\u00e4use (1) zur Schaltung ein-zelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, w\u00e4hrend<\/p>\n<p>g) in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Bet\u00e4tigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei<\/p>\n<p>h) das Schaltergeh\u00e4use (1) mit einer an einem Lenker (8) an-bringbaren Schelle versehen ist;<\/p>\n<p>i) die Schelle (6) ist zum Schaltergeh\u00e4use gesondert ausgebildet und<\/p>\n<p>j) gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use (1) parallel zum Lenker (8) zwi-schen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) verschiebbar ausgebildet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 8 weist der Schalter folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>a) Schalter zur Bet\u00e4tigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfas-send,<\/p>\n<p>b) ein Schaltergeh\u00e4use (1)<\/p>\n<p>c) einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Bet\u00e4tigung einzelner Gangstufen eines Getriebes,<\/p>\n<p>d) einen Spannhebel (2) und<\/p>\n<p>e) einen Freigabehebel (4), wobei<\/p>\n<p>f) der Spannhebel (2) am Schaltergeh\u00e4use (1) zur Schaltung ein-zelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, w\u00e4hrend<\/p>\n<p>g) in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Bet\u00e4tigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei<\/p>\n<p>h) das Schaltergeh\u00e4use (1) mit einer an einem Lenker (8) an-bringbaren Schelle versehen ist;<\/p>\n<p>i) die Schelle (6) ist zum Schaltergeh\u00e4use gesondert ausgebildet und<\/p>\n<p>j) das Schaltergeh\u00e4use (1) weist einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle (6) an unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) auf, wobei<\/p>\n<p>k) die Bohrungen (9) voneinander eine(n) parallel zum Lenker weisen-den Abstand (11) aufweisen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem Kern der Erfindung kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entscheidend darauf an, dass das Schaltergeh\u00e4use (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, wobei Schelle (6) und Schaltergeh\u00e4use (1) gesondert ausgebildet und damit getrennte Bauteile sind (Merkmal i). W\u00e4hrend nach Schutzanspruch 6 die Schelle (6) gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use (1) parallel zum Lenker (8) zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) verschiebbar ausgebildet sein soll (Schutzanspruch 6, Merkmal j)), enth\u00e4lt Schutzanspruch 8 hinsichtlich der Gestaltung der Schelle keine weiteren konstruktiven Vorgaben. Im Hinblick auf die Gestaltung des Schaltgeh\u00e4uses entnimmt der Fachmann den Merkmalen j) und k) von Schutzanspruch 8 demgegen\u00fcber die weitere Anweisung, dass das Schaltergeh\u00e4use (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) aufweisen soll, wobei die Bohrungen (9) voneinander einen parallel zum Len-ker weisenden Abstand (11) aufweisen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Wortlaut von Schutzanspruch 6 nicht die zwingende Vorgabe zu entnehmen, dass am Schaltergeh\u00e4use mehrere Befestigungsvorrichtungen zur Befestigung der Schelle vorhanden sein m\u00fcssen, von denen jeweils nur eine oder einige verwendet werden. Vielmehr kommt es nach dem Wortlaut des Schutzanspruchs nur darauf an, dass die Schelle (6) gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use (1) parallel zum Lenker (8) verschiebbar angeordnet ist, wobei die Verschiebung zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) erfolgen soll. Entscheidend ist somit, dass Schelle (6) und Schaltergeh\u00e4use (1) relativ zueinander verschiebbar sind, so dass die Schelle bezogen auf das Schaltergeh\u00e4use in unterschiedlichen Positionen am Schaltergeh\u00e4use befestigt werden kann. Konkrete Vorgaben, wie die verschiedenen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use gestaltet sein sollen, entnimmt der Fachmann Schutzanspruch 6 demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Dass es nach der technischen Lehre ma\u00dfgeblich darauf ankommt, dass die Schelle r\u00e4umlich gesehen am Schaltergeh\u00e4use unterschiedliche Positionen einnehmen kann, best\u00e4tigt dem Fachmann die Beschreibung des Klagege-brauchsmusters, nach der durch eine patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung des Schalters eine individuelle Einstellbarkeit des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils erm\u00f6glicht werden soll. Durch die variable Befestigung einer Schelle am Schaltergeh\u00e4use soll somit erreicht werden, dass die Schelle des Schaltergeh\u00e4uses \u2013 anders als im Stand der Technik (vgl. Abschnitte [0002] \u2013 [0005]) \u2013 entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels montiert werden kann (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0008]). Dadurch kann der Schalter individuell an die Bed\u00fcrfnisse der einzelnen Fahrer angepasst werden (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0017]).<br \/>\nUm diesen Vorteil zu erreichen, ist es wichtig, dass die Schelle (6) und das Schaltergeh\u00e4use (1) relativ zueinander beweglich sind, so dass die Schelle (6) und das Schaltergeh\u00e4use (1) verschiedene Stellungen zueinander einnehmen k\u00f6nnen. Darauf, wie die konkrete Befestigung zwischen Schelle (6) und Schaltergeh\u00e4use (1) ausgestaltet ist, ob insbesondere mehrere Befestigungsl\u00f6cher an der Schelle oder dem Schaltergeh\u00e4use vorgesehen sind, kommt es demgegen\u00fcber nicht an. Die Aufgabe, einen Schalter am Lenker zum Schalten von Gangstufen in einem Fahrradgetriebe zu schaffen, der einen Spannhebel und einen Freigabehebel aufweist, die sich ungeachtet der konstruktiven Ausgestaltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage entsprechend den individuellen Anforderungen der Fahrer ergonomisch optimal bedienen lassen, wird unabh\u00e4ngig davon gel\u00f6st, ob am Schaltergeh\u00e4use (1) oder der Schelle (6) mehrere Befestigungs-m\u00f6glichkeiten gegeben sind, von denen jeweils nicht alle zum Einsatz kommen (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0010]). Entscheidend ist vielmehr, dass, ausgehend vom Schaltergeh\u00e4use als Bezugspunkt, r\u00e4umlich mehrere Anbringpositionen der Schelle m\u00f6glich sind, um bei der Anbringung der Schaltervorrichtung am Lenker eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Variabilit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der Beschreibung des Kla-gegebrauchsmusters aus der JP-A-63-315390 ein Schalter bekannt ist, der an einem Arm wahlweise in einer von drei m\u00f6glichen Positionen befestigbar ist (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0004]). Das Klagegebrauchsmuster kritisiert die Befestigung an einem, drei m\u00f6gliche Positionen aufweisenden Arm nicht. Un-abh\u00e4ngig davon, dass die JP-A-63-315390 einen Schalter mit nur einem Schalthebel offenbart, grenzt sich das Klagegebrauchsmuster von der dort of-fenbarten L\u00f6sung bereits dadurch ab, dass mit Hilfe der Erfindung unabh\u00e4ngig von der konstruktiven Ausgestaltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage ein ergonomisch optimal bedienbarer Schalter bereitgestellt werden soll (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0010]). Dies ist bei der in der JP-A-63-315390 offenbarten technischen Lehre jedoch bereits deshalb nicht m\u00f6glich, weil dort der Arm an der vom Griffteil des Lenkers abgewandten Seite eines Bremshebeltr\u00e4gers absteht, welcher am Lenker \u00fcber eine Schelle, die Bremsbandage, befestigt ist (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit Merkmal j) von Schutzanspruch 6 dar\u00fcber hinaus fordert, dass die Schelle (6) gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use (1) parallel zum Lenker ver-schiebbar ausgebildet sein soll, setzt dies unter Ber\u00fccksichtigung der gebote-nen funktionsorientierten Auslegung anders als die Beklagten meinen nicht zwingend eine ununterbrochene, gleitende, lineare Bewegung voraus.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Gebrauchsmusterbeschreibung entnimmt, soll durch die parallele Verschiebbarkeit erreicht werden, dass die Schelle des Schaltergeh\u00e4uses entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels montiert werden kann (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0008]). Daf\u00fcr ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass die Verschiebung im Wege einer ununterbrochenen, gleitenden, linearen Bewegung erfolgt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass die Schelle parallel zum Lenker gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use unterschiedliche Positionen einnehmen kann. Ob dies demgegen\u00fcber dadurch erfolgt, dass die Schelle (6) gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use (1) im Sinne einer ununterbrochenen, durchgehenden, gleitenden Bewegung parallel verschoben wird, oder dadurch, dass die Schelle (6) parallel versetzt wird, ist f\u00fcr die Verwirklichung der durch Patentanspruch 6 beanspruchten technischen Lehre ohne Bedeutung. Entsprechend sieht auch erst Unteranspruch 8 eine parallele L\u00e4ngsf\u00fchrung vor, auf der die Schelle verschoben werden kann.<br \/>\n3.<br \/>\nSoweit Merkmal j) von Schutzanspruch 8 verlangt, dass die zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle (6) in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use dienen sollen, handelt es sich dabei lediglich um eine Zweckangabe. Derartige Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben k\u00f6nnen als Bestandteile eines Schutzanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand gegen\u00fcber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage = Fortf\u00fchrung von BGHZ 112, 140 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 &#8211; Schie\u00dfbolzen).<br \/>\nWie bereits im Zusammenhang mit Schutzanspruch 6 ausgef\u00fchrt wurde, ist mit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters der technische Vorteil verbunden, dass die Schelle r\u00e4umlich gesehen am Schaltergeh\u00e4use unter-schiedliche Positionen einnehmen kann, so dass eine individuelle Einstellbarkeit des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils erm\u00f6glicht werden soll. Durch die variable Befestigung einer Schelle am Schaltergeh\u00e4use soll somit erreicht werden, dass die Schelle des Schaltergeh\u00e4uses \u2013 anders als im Stand der Technik (vgl. Abschnitte [0002] \u2013 [0005]) \u2013 entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels montiert werden kann (vgl. An-lage K 8, Abschnitt [0008]). Dadurch kann der Schalter individuell an die Bed\u00fcrfnisse der einzelnen Fahrer angepasst werden (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0017]).<\/p>\n<p>Um diesen Vorteil zu erreichen, ist es wichtig, dass die Schelle (6) und das Schaltergeh\u00e4use (1) relativ zueinander beweglich sind, so dass die Schelle (6) und das Schaltergeh\u00e4use (1), parallel zum Lenker, verschiedene Stellungen zueinander einnehmen k\u00f6nnen. Entsprechend sieht Schutzanspruch 8 die Anbringung eines zwei parallel zum Lenker angeordnete L\u00f6cher aufweisenden Sockels vor (vgl. auch Anlage K 8, Abschnitt [0009]). Da Schutzanspruch 8 jedoch keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Schelle macht, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters allein darauf an, dass unter Einbeziehung der zwei parallel zum Lenker angeordneten L\u00f6cher des Sockels des Schaltergeh\u00e4uses, ausgehend vom Schaltergeh\u00e4use als Bezugspunkt, r\u00e4umlich mehrere Anbringpositionen der Schelle m\u00f6glich sind, um bei der Anbringung der Schaltervorrichtung am Lenker eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Variabilit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten. Ob dies demgegen\u00fcber dadurch geschieht, dass jeweils nur eines der L\u00f6cher Verwendung findet oder dadurch, dass die Schelle ebenfalls mehrere L\u00f6cher aufweist, ist f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ohne Bedeutung. Soweit sich in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters demgegen\u00fcber findet, die beiden Bohrungen (9) w\u00fcrden einen Abstand (11) voneinander aufweisen, der es erm\u00f6glicht, die Schelle (6) wahlweise an der einen oder an der um diesen Abstand (11) versetzten Bohrung anzuordnen (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0023] a. E.), handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf welches die Erfindung nicht reduziert werden darf.<br \/>\nAuch dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters aus der JP-A-63-315390 ein Schalter bekannt ist, der an einem Arm wahlweise in einer von drei m\u00f6glichen Positionen befestigbar ist (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0004]). Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zu Schutzanspruch 6 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie durch die Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmus-ters erhobenen Einw\u00e4nde verm\u00f6gen keine Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit der Anspr\u00fcche 6 und 8 zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg r\u00fcgen die Beklagten im Verletzungsverfahren die fehlende Neuheit der durch die Schutzanspr\u00fcche 6 und 8 beanspruchten Erfindung, \u00a7 3 GebrMG.<\/p>\n<p>Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist in keiner der durch sie herangezoge-nen Entgegenhaltungen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters vollst\u00e4ndig offenbart. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber geltend machen, der Fachmann lese die jeweils fehlenden Merkmale automatisch mit, rechtfertigt auch dieses Vorbringen keine andere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit.<\/p>\n<p>Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was in den Schutzanspr\u00fcchen und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \u201emitgelesen\u201d wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Schutzanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, das hei\u00dft derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin = Fortf\u00fchrung von BGHZ 128, 270 = GRUR, 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung).<\/p>\n<p>Dass der Fachmann vor diesem Hintergrund die jeweils fehlenden Merkmale mitliest, da diese f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten technischen Lehre selbstverst\u00e4ndlich sind, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersicht-lich. Vielmehr zeigt bereits die Beklagte zu 1) dadurch, dass sie sich im Ge-brauchsmusterl\u00f6schungsverfahren ausschlie\u00dflich auf das Fehlen der erfinderischen T\u00e4tigkeit, nicht aber auf die fehlende Neuheit beruft, dass sie selbst nicht von einer fehlenden Neuheit der Erfindung ausgeht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie technische Lehre der Schutzanspr\u00fcche 6 und 8 wird in dem von den Be-klagten entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht naheliegend offenbart, \u00a7 4 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Beklagten gehen im Rahmen der Begr\u00fcndung des Fehlens eines erfinderischen Schrittes von der DE 102 24 196 (D1) aus, die ein Schaltergeh\u00e4use offenbart, das vorzugsweise eine Lenkerbefestigung aufweist, so dass das Schaltergeh\u00e4use mittels einer Lenkerbefestigung in Form einer Lenkerklemme und einer Klemmschraube am Lenker fixiert wird (vgl. D 1, Sp. 4, Z. 44 \u2013 50 und Sp. 6, Z. 45 \u2013 50). Damit sind \u2013 worauf die Beklagten zurecht hinweisen \u2013 in der Entgegenhaltung zumindest die Merkmale i) und j) von Schutzanspruch 6 bzw. die Merkmale j) und k) von Schutzanspruch 8 nicht offenbart.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten sodann zur Begr\u00fcndung des Naheliegens auf die Entgegenhaltungen D 5 (JE-63-315390) und D 7 (JP-2-31993) abstellen, gilt es zun\u00e4chst auch im Rahmen der Beurteilung des Rechtsbestands des Klagegebrauchsmusters zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei diesen Entgegenhaltungen um bereits durch das Europ\u00e4ische Patentamt im parallelen Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik handelt. Zudem hat die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Entgegenhaltung D 4 (H\u00e4ndlerkatalog Systemkomponenten f\u00fcr die Freizeiterholung) die offenkundige Verbreitung des Katalogs bestritten, wobei die Beklagten Beweis nur durch Zeugenvernehmung angeboten haben.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist auch nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die einen Triggerschalter offenbarende D 1, bei dem das Schaltergeh\u00e4use mit einer Lenkerbefestigung verbunden ist, mit den Entgegenhaltungen D 4 \u2013 D 8 zu kombinieren, welche jeweils keine aus Spann- und L\u00f6shebel bestehenden Triggerschalter, sondern Schaltvorrichtungen mit nur einem Schalthebel aufweisen. Insoweit gilt es insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass beide Konstruktionen jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ergonomie stellen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus offenbaren die Entgegenhaltungen D 4 bis D 7 auch nicht Merkmal h), wonach das Schaltergeh\u00e4use mit einer an einem Lenker anbring-baren Schelle versehen ist. W\u00e4hrend es bei der in der D 7 offenbarten L\u00f6sung, bei welcher der Schalthebel mittels eines Achs-Stiftes befestigt wird, bereits an einer Schelle im Sinne des Klagegebrauchsmusters fehlt, ist das Schalterge-h\u00e4use nach der in den Entgegenhaltungen D 4 \u2013 D 6 offenbarten Lehre jeweils am Bremshebeltr\u00e4ger befestigt. Damit ist das Schaltergeh\u00e4use gerade nicht wie von Merkmal h) gefordert mit einer an einen Lenker anbringbaren Schelle versehen. Dass die Befestigung des Bremshebeltr\u00e4gers \u00fcber eine Schelle am Lenker kein Versehen des Schaltergeh\u00e4uses mit einer Schelle im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstellt, erkennt der Fachmann aus der Gebrauchsmusterbeschreibung. Danach ist mit der durch durch die Schutzanspr\u00fcche 6 und 8 beanspruchten Erfindung in Abgrenzung zum Stand der Technik der Vorteil verbunden, das die Position des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils individuell einstellbar ist, wobei die Schelle des Schaltergeh\u00e4uses entweder direkt neben dem Griffteil oder erst im Anschluss an die Bremsbandage des Handbremshebels angebracht werden kann (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0008]). Dieser erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil ist jedoch dann nicht zu erzielen, wenn \u2013 wie bei der in den Entgegenhaltungen offenbarten technischen Lehre \u2013 das Schalthebelgeh\u00e4use mit dem Bremshebeltr\u00e4ger verbunden ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten schlie\u00dflich auf die D 8 (JP 1-1334591) abstellen, steht auch diese Entgegenhaltung einem erfinderischen Schritt nicht entgegen. Zwar findet der Fachmann dort in Bezug auf das in den Figuren 7 bis 9 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass das Befestigungselement (26) die Lenkstange (1) umgreift und an dieser befestigt ist. Dabei weist das umgreifende Befestigungselement (26) auf der Innenseite, das hei\u00dft auf der Seite der Schalthebeleinheit (5), eine Bohrung (26) mit gro\u00dfem Durchmesser auf, in die das Auge (8) des (Schalthebel-) Tr\u00e4gers (6) hinein- und herausschiebbar eingesetzt ist, so dass der Abstand der Schalthebeleinheit (5) zu dem Bremshebel (2) beliebig eingestellt werden kann (vgl. Anlage HL 8a, S. 7, Mitte und insbesondere Figur 9). Jedoch handelt es sich bei dem Befestigungsteil (26) nicht um eine Schelle im Sinne des Klagegebrauchsmusters, sondern vielmehr um die Befestigung des Bremshebels. Dass die Befestigung des Bremshebels nicht zugleich die dem Schaltergeh\u00e4use zugeordnete Schelle sein kann, erkennt der Fachmann jedoch \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aus der Abgrenzung des Klagegebrauchsmusters zum Stand der Technik, wo sich der Befestigungsarm an einem mit einer Schelle am Lenker befestigten Bremshebeltr\u00e4ger befand (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0004]). Von derartigen L\u00f6sungen, bei denen die r\u00e4umliche Anordnung von Bremshebeltr\u00e4ger und Schalthebel derart vorgegeben ist, dass sich das Schaltergeh\u00e4use zwingend auf einer bestimmten Seite des Bremshebels befindet, m\u00f6chte sich jedoch das Klagegebrauchsmuster gerade abgrenzen, indem durch die variable Befestigung der Schelle am Schaltergeh\u00e4use das Schaltergeh\u00e4use entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker montiert werden kann oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0008] und Fig. 6 und 7). Dies ist jedoch dann nicht m\u00f6glich, wenn, wie in Figur 9 der Entgegenhaltung gezeigt, das Befestigungselement (26) zugleich Teil des Bremshebels ist. W\u00fcrde man demgegen\u00fcber das Auge (8) als Schelle ansehen, so fehlt es bereits an einer gesonderten Ausbildung von Schelle und Schaltergeh\u00e4use.<\/p>\n<p>Auch die von den Beklagten dar\u00fcber hinaus in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Begr\u00fcndung der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit herangezogenen Figuren 1 und 4 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie der Fachmann der Beschreibung der Entgegenhaltung entnimmt, zeigen die Figuren 1 \u2013 6 ein erstes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, welches von dem in den Figu-ren 7 \u2013 9 dargestellten, zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel zu unterscheiden ist. In Bezug auf das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel findet der Fachmann in der Beschreibung der Entgegenhaltung, dass der (Schalthebel-) Tr\u00e4ger (6) mit dem Auge (8) versehen ist, das um die Lenkstange (1) in Axialrichtung verschiebbar und um deren Achse drehbar aufgesteckt und befestigt ist. Wie der Fachmann der Entgegenhaltung in Bezug auf das dort offenbarte erste Ausf\u00fchrungsbeispiel jedoch weiter entnimmt, ist das Auge mittels des zylindrischen Befestigungselementes (9) fixiert (vgl. Anlage HL 8a, S. 4 unten \u2013 S. 5 oben und insbesondere Figur 1). Eine verschiebbare Ausgestaltung der Schelle gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use parallel zum Lenker zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen ist somit nach diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht vorgesehen. Soweit die Entgegenhaltung davon spricht, dass der (Schalthebel-) Tr\u00e4ger (6) auch nach diesem Aus-f\u00fchrungsbeispiel in Axialrichtung der Lenkstange (1) verschiebbar und um de-ren Achse drehbar sein soll (vgl. Anlage HL 8a, S. 7 oben), erkennt der Fach-mann sowohl aus den zugeh\u00f6rigen Figuren, als auch aus der vorangegangenen Offenbarung der Fixierung des Auges (8) mittels des zylindrischen Befestigungselementes (9) (vgl. Anlage HL 8a, S. 5 oben), dass nicht das Auge (8) relativ zu dem zylindrischen Befestigungselement (9), sondern der (Schalthebel-) Tr\u00e4ger (6) zusammen mit dem zylindrischen Befestigungselement (9) verschoben werden soll.<br \/>\nWelchen Anlass der Fachmann schlie\u00dflich haben sollte, die in der Entgegen-haltung offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiele zu kombinieren, ist nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine typische r\u00fcckschauende Betrachtung. Beide Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen in sich abgeschlossene L\u00f6sungen. W\u00e4hrend das Auge (8) im ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel an einem Befestigungselement (9) fixiert wird, handelt es sich bei dem Befestigungselement (26) nach dem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel um einen Teil des Bremshebels, so dass dort keine, dem Schaltergeh\u00e4use zugeordnete Schelle vorhanden ist.<br \/>\n3.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten beruhen die Schutzanspr\u00fcche 6 und 8 des Klagegebrauchsmusters auch nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung,<br \/>\n\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG.<br \/>\n(1)<br \/>\nEin Gebrauchsmuster ist dann unzul\u00e4ssig erweitert, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Pr\u00fcfung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Gebrauchsmus-ters, der durch die Schutzanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Anmeldung ist dem-nach nicht durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Gebrauchsmusters gemacht werden (vgl. zum Patent: Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 55 ff.).<br \/>\n(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt beruht Schutzanspruch 6 des Klagegebrauchsmusters nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten zun\u00e4chst ein, in der Offenlegungsschrift des Klagegebrauchsmusters (Anlage HL 6) sei Merkmal j) nicht offenbart, es fehle somit an einer Offenbarung, dass die Schelle (6) gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use parallel zum Lenker zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use verschiebbar ausgebildet sein soll. Wie der Fachmann zun\u00e4chst Anspruch 7 der Offenlegungsschrift entnimmt, soll das Schaltergeh\u00e4use (1) eine Schelle aufweisen, deren Position am Schaltergeh\u00e4use (1) ver\u00e4nderbar ist. Daraus erkennt der Fachmann, dass die Schelle zum Schaltergeh\u00e4use gesondert ausgebildet und dass die Position der Schelle gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use ver\u00e4nderbar sein muss. Da, wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters im Einzelnen dargestellt wurde, auch nach der technischen Lehre des Klagegebrauchs-musters der Begriff der parallelen Verschiebbarkeit nicht zwingend eine ununterbrochene, gleitende, lineare Bewegung voraussetzt, ist damit auch eine Verschiebbarkeit der Schelle gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use offenbart.<br \/>\nAu\u00dferdem entnimmt der Fachmann Abschnitt [0012] der Offenlegungsschrift, dass die Schelle gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use verstellbar sein soll, wobei das Schaltergeh\u00e4use gegen\u00fcber einem Griffteil parallel zum Lenker verschieb-bar angeordnet sein muss. Dem Fachmann ist somit klar, dass einerseits die Schelle, mit deren Hilfe das Schaltergeh\u00e4use am Lenker befestigt wird, in sei-ner Position verschiebbar gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use angeordnet sein soll und dass dieses Schaltergeh\u00e4use wiederum parallel zum Lenker ver-schiebbar sein muss. Da Schutzanspruch 6 \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 keine konstruktiven Vorgaben enth\u00e4lt, wie die verschiedenen Anbringpositionen der Schelle am Schaltergeh\u00e4use verwirklicht werden sollen, ist damit zugleich of-fenbart, die Schelle gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use parallel zum Lenker zwi-schen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use verschiebbar auszubilden. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber in ihrer Duplik versuchen darzustellen, dass es auch M\u00f6glichkeiten der Verschiebung des Schaltergeh\u00e4uses parallel zum Lenker gibt, die nicht gleichzeitig eine parallele Verschiebung der Schelle nach sich ziehen, \u00fcbersehen sie, dass in Abschnitt [0012] weiter offenbart ist, dass das Schaltergeh\u00e4use dar\u00fcber hinaus entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an die Bremsbandage angebracht werden soll, was auch eine parallele Verschiebung der Schelle zum Lenker voraussetzt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich tr\u00e4gt auch der Hinweis der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe in den Ab-schnitten [0004] und [0005] der Offenlegungsschrift (= Abschnitte [0007] und [0008] der Klagegebrauchsmusterschrift) jeweils den Zusatz \u201ebevorzugt\u201c ein-gef\u00fcgt, in Bezug auf den hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch 6 den Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht. Die Erg\u00e4nzung in Abschnitt [0004] (= Sp. 1, Z. 54) der Offenlegungsschrift betrifft den hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch 1. Zwar gilt dies f\u00fcr die zweite Erg\u00e4nzung in Abschnitt [0005] (= Sp. 2, Z. 16 f.) nicht. Jedoch erkennt der Fachmann bereits aus einer Zusammenschau von Patentanspruch 7 der Offenlegungsschrift mit Unteranspruch 8, dass es sich bei der betroffenen Gestaltung um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt. Die Hinzuf\u00fcgung des Zusatzes \u201ebevorzugt\u201c war somit lediglich deklaratorisch.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\n\u00dcberdies beruht auch Schutzanspruch 8 nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<br \/>\nDie Beklagten begr\u00fcnden den Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Erweiterung damit, der parallel zum Lenker verlaufende Abstand der Bohrungen im Sockel des Schaltergeh\u00e4uses (Merkmal k)) sei in der urspr\u00fcnglichen Stammanmeldung nicht offenbart.<\/p>\n<p>Jedoch findet der Fachmann in Abschnitt [0005] (= Sp. 2, Z. 16 \u2013 20) der Offenlegungsschrift den Hinweis, dass das Schaltergeh\u00e4use einen Sockel mit mindestens zwei Bohrungen aufweist, die voneinander einen Abstand haben sollen (vgl. auch Unteranspruch 8), der es erlaubt, das Schaltergeh\u00e4use ge-gen\u00fcber der Schelle parallel zum Lenker in mindestens einer Stufe zu verset-zen. Zudem findet sich in Abschnitt [0012] der Offenlegungsschrift der weitere Hinweis, dass das Schaltergeh\u00e4use parallel zum Griffteil (27) verschiebbar an-geordnet sein soll, wobei ein Sockel (7) eine L\u00e4ngsf\u00fchrung (26) mit mindestens zwei Bohrungen (9) aufweisen soll, in die eine Schraube (10) zur Befestigung der Schelle (6) eingedreht wird (vgl. Anlage HL 6, Sp. 4, Z. 20 \u2013 24 und 29 \u2013 35). Daraus erkennt der Fachmann, dass der Abstand (11) seinerseits parallel zum Lenker verlaufen muss.<br \/>\nSoweit die Beklagten demgegen\u00fcber versuchen, eine unzul\u00e4ssige Er-weiterung damit zu begr\u00fcnden, Merkmal k) von Schutzanspruch 8 sei in der Offenlegungsschrift nur in Kombination mit der parallelen Verschiebbarkeit des Geh\u00e4uses zum Lenker offenbart, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Insoweit gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Merkmal der Bohrungen am Schaltergeh\u00e4use und dem Merkmal der parallelen Verschiebbarkeit des Geh\u00e4uses um unterschiedliche Ausf\u00fchrungsvarianten der in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung geschilderten Erfindung handelt, die nicht zwingend miteinander kombiniert werden mussten. Dies erkennt der Fachmann bereits daraus, dass beide Merkmale Gegenstand gesonderter Unteranspr\u00fcche waren. W\u00e4hrend Unteranspruch 8 vorsieht, dass das Schaltergeh\u00e4use (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei voneinander beabstandeten Bohrungen versehen sein soll, ist die parallele Verschiebbarkeit erst Gegenstand von Unteranspruch 9. Der Fachmann erkennt somit, dass die L\u00f6cher derart angeordnet sein k\u00f6nnen, dass eine parallele Verschiebbarkeit erm\u00f6glicht wird. Zwingend ist dies jedoch nicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auch derart offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann, \u00a7 4 GebrMG.<\/p>\n<p>Eine Erfindung ist nur dann unzureichend offenbart, wenn ein f\u00fcr das Gebiet der Erfindung zust\u00e4ndiger Fachmann anhand der Gebrauchsmusterschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Ma\u00dfe im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 29).<\/p>\n<p>Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Kern der Erfindung sollen Schalterge-h\u00e4use und Schelle gesondert ausgebildet sein. Zudem enth\u00e4lt Schutzanspruch 8 die weitere Vorgabe, dass das Schaltergeh\u00e4use einen Sockel mit mindestens zwei Bohrungen aufweisen soll, wobei die Bohrungen voneinander einen parallel zum Lenker verlaufenden Abstand aufweisen sollen. Dass es dem Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens gleichwohl nicht m\u00f6glich sein soll, anhand dieser Vorgaben Schelle und Schaltergeh\u00e4use so zu konstruieren, dass die Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use befestigt werden kann, ist demgegen\u00fcber nicht erkennbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform II jedoch nur von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 6, Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZurecht haben die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale a) bis h) von Schutzanspruch 6 nicht in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Merkmale i) und j) von Schutzan-spruch 6 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich von Schutzanspruch 6 nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I die Anbringposition allein danach variiert, welche der beiden \u00e4u\u00dferen Bohrungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet wird. Ebenso steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II eine Verstellm\u00f6glichkeit allein aus der l\u00e4nglichen F\u00fchrung an der Schelle ergibt. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters ausgef\u00fchrt wurde, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters allein darauf an, dass die gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use (1) gesondert ausgebildete Schelle (6) parallel zum Lenker (8) zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) verschiebbar ausgebildet ist, ohne dass Schutzanspruch 6 konkrete konstruktive Vorgaben zu entnehmen sind, wie die unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) ausgestaltet sein sollen. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZudem steht es der Verwirklichung der technischen Lehre von Schutz-anspruch 6 des Klagegebrauchsmusters auch nicht entgegen, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zwischen den beiden Schraubgewinden am Schaltergeh\u00e4use eine Ausbuchtung (\u201eNase\u201c) und entsprechende Einbuchtungen zwischen den Anbringpositionen am Befestigungsarm der Schelle befinden. Wie bereits dargestellt wurde, ist unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung keine ununterbrochene, gleitende und lineare Bewegung notwendig. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Schelle parallel zum Lenker gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use unterschiedliche Positionen einnehmen kann, wof\u00fcr auch eine Versetzung der Schelle gen\u00fcgt.<br \/>\nc)<br \/>\nDer durch die Beklagten vorsorglich erhobene Formstein-Einwand kann keinen Erfolg haben, da die Kl\u00e4gerin lediglich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, nicht aber eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagegebrauchsmusters geltend macht (vgl. BGH GRUR 1999, 914 \u2013 Kontaktfederblock; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 44).<br \/>\n2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale a) bis i) sowie k) von Schutzanspruch 8 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch Merkmal j) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich von Schutzanspruch 8 nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I die Anbringposition allein danach variiert, welche der beiden \u00e4u\u00dferen Boh-rungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet wird. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters ausgef\u00fchrt wurde, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters allein darauf an, dass die Schelle an dem zwei, parallel zum Lenker angeordneten Bohrungen aufweisenden Sockel in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use angeordnet werden kann, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. \u00dcber die Verwendung der beiden L\u00f6cher hinaus enth\u00e4lt Schutzanspruch 8 demgegen\u00fcber keine Vorgaben, wie die un-terschiedlichen Anbringpositionen verwirklicht werden sollen. Insbesondere wird die technische Gestaltung der Schelle in Schutzanspruch 8 nicht n\u00e4her definiert. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\nV.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt sind (\u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsfor-men in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagege-brauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlas-sung verpflichtet sind (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG).<br \/>\n2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\n3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 24b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abneh-mer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<br \/>\nVI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<br \/>\nAuf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\nVII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<br \/>\nDer Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, da der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28.03.2011 den Beklagten noch innerhalb der Wochenfrist zuge-gangen ist und auch keinen neuen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, der es rechtfertigen w\u00fcrde, den Beklagten gleichwohl eine Frist zur Stellungnahme einzur\u00e4umen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1602 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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