{"id":1520,"date":"2011-07-28T17:00:43","date_gmt":"2011-07-28T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1520"},"modified":"2016-04-22T09:23:10","modified_gmt":"2016-04-22T09:23:10","slug":"4a-o-26310-kabelschloss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1520","title":{"rendered":"4a O 263\/10 &#8211; Kabelschloss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2009<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 263\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 5.049,47 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 20.12.2010 sowie in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 21.957,97 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 20.12.2010 sowie in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 3.934,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Es wird auf die Widerklage hin festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin auf-grund der durch die Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.02.2006 und des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.03.2010 festgestellten, das Klagepatent verletzenden Handlungen keinen Anspruch auf Zahlung eines die H\u00f6he des eingeklagten Betrages (581.928,49 EUR) \u00fcbersteigenden weiteren Betrages gegen die Beklagten hat.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Gerichtskosten werden der Kl\u00e4gerin zu 93,1 Prozent, den Be-klagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 1,6 Prozent und den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 5,3 Prozent auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 95,9 Prozent. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 93,5 Prozent. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 93,1 Prozent. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 4,1 Prozent und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 6,5 Prozent. Im \u00dcbrigen tragen die Parteien ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bis zum Ablauf der Schutzfrist am 06.09.2009 alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 361 XXX, dessen deutscher Teil das Aktenzeichen DE 589 07 XXX tr\u00e4gt (nachfolgend: Klagepatent). Im Nichtigkeitsverfahren Xa ZR 6\/08 erkl\u00e4rte der Bundesgerichtshof das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f\u00fcr nichtig, dass an die Stelle von Patentanspruch 1 die nachfolgend wiedergegebenen Patentanspr\u00fcche 1a und 1b treten und sich hieran die Patentanspr\u00fcche 2 bis 19 anschlie\u00dfen, die sich auf die Patentanspr\u00fcche 1a oder 1b beziehen:<\/p>\n<p>1a.<br \/>\n\u201eKombination einer zweiradrahmseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) ange-ordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses (54) und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert ist.\u201c<\/p>\n<p>1b.<br \/>\n\u201eKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, da-durch gekennzeichnet, dass die Halterung (60) in einen Befesti-gungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die Mantelfl\u00e4che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl\u00e4che (64a) gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che (66a) der Erweiterung (66) die Linearf\u00fchrung bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) an dem Absatz (65) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung que-rende(n) Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Scha-denersatz der H\u00f6he nach wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin berechnet den geltend gemachten Schadenersatz nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns.<\/p>\n<p>Mit einem inzwischen rechtskr\u00e4ftigen Berufungsurteil vom 25.02.2011 hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Beklagten wegen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1a und 1b zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung verurteilt und zugleich festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die im Tenor im Einzelnen beschriebenen, in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Hinsichtlich des genauen Inhaltes des Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines umfassenden Schriftwechsels zwischen den Prozessbevoll-m\u00e4chtigten der Parteien, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlagen K 5 bis K 16 verwiesen wird, stellten die Beklagten der Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schrei-ben vom 16.06.2010 folgende Auskunfts\u00fcbersicht zur Verf\u00fcgung:<\/p>\n<p>Zudem erhielt die Kl\u00e4gerin folgende \u00dcbersicht:<\/p>\n<p>\u00dcberdies teilte die Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin in der Vorkorrespondenz in dem als Anlage K 9 vorgelegten Schreiben vom 08.07.2010 mit, in den drei Aktionen im Februar und August 2005 sowie M\u00e4rz 2006 seien s\u00e4mtliche Schl\u00f6sser abverkauft worden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin sind die durch die Beklagten mitgeteilten Um-s\u00e4tze wie in der nachstehend eingeblendeten \u00dcbersicht ersichtlich korrektur- und erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig:<\/p>\n<p>Daraus folge, dass die Beklagte zu 2) insgesamt 121.485 Einheiten verkauft und damit einen Umsatz von insgesamt 889.285,59 EUR erzielt habe. Die Be-klagte zu 1) habe insgesamt 22.235 Einheiten verkauft und damit einen Ge-samtumsatz von 226.530,32 EUR erzielt.<\/p>\n<p>Die durch die Beklagten angesetzten Kosten seien wie aus der nachfolgend eingeblendeten \u00dcbersicht ersichtlich zu reduzieren:<\/p>\n<p>Insoweit hat die Kl\u00e4gerin nunmehr jedoch klargestellt, dass sie auch die in der vorstehend eingeblendeten \u00dcbersicht unter den Punkten 23 und 24 zugestan-denen Kosten f\u00fcr \u201eA Logistik Vorlauf\u201c und \u201eA Logistik R\u00fccklauf\u201c in H\u00f6he von 2.007,50 EUR bzw. 1.356,00 EUR nunmehr unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Prozess ebenso nicht mehr als berechtigte Abzugsposten anerkenne wie die Kosten f\u00fcr die Kartonage in H\u00f6he von 2.293,79 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, auf die Benutzung der technischen Lehre des Klage-patents entfalle zumindest ein Anteil von 80 Prozent des relevanten Gewinns, was einer Summe von 581.928,49 EUR entspreche. Streng genommen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin sogar den gesamten Gewinn absch\u00f6pfen, wovon die Kl\u00e4gerin jedoch zur Verminderung des Prozesskostenrisikos absehe.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin spricht f\u00fcr einen hohen Anteil der Lehre des Klagepatents an den erzielten Gewinnen, dass es sich bei der Kabelhalterung und dem Kabelschloss um eine technisch-funktionelle Einheit handele, so dass Halterung und Schloss nicht jeweils isoliert verkauft w\u00fcrden. Die Halterung gew\u00e4hrleiste w\u00e4hrend der Fahrt eine sichere Fixierung des Schlosses und erm\u00f6gliche damit dem Benutzer, das Kabelschloss w\u00e4hrend der Fahrt auf angenehme und bequeme Weise zu sichern. Entsprechend werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten zu 2) auch beworben. Im \u00dcbrigen handele es sich bei den Beklagten um \u201epatentverletzende Wiederholungst\u00e4ter\u201c, die darauf angewiesen seien, Kabelschl\u00f6sser mit Halterungen anzubieten und zu vertreiben. Hinzu komme, dass in die jeweilige Halterung immer nur das dazugeh\u00f6rige Kabelschloss passe, so dass bez\u00fcglich der patentierten Kombination von einer untrennbaren Einheit auszugehen sei. Schlie\u00dflich seien Schloss, Halterung und Werbung einschlie\u00dflich der Verpackung zwar mit der Warenkennzeichnung \u201eB\u201c versehen. Ob und inwieweit sich dieser Kennzeichengebrauch auf den Kaufentschluss der umworbenen Endverbraucherkreise auswirke, verm\u00f6ge die Kl\u00e4gerin jedoch nicht abzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 26.11.2010 Klage erhoben und be-antragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 137.564,65 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Pro-zentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu be-zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 444.363,84 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Pro-zentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu be-zahlen.<\/p>\n<p>In ihrer Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin zugleich ausgef\u00fchrt, sie habe aus \u201eGr\u00fcn-den \u00e4u\u00dferster Vorsorge\u201c den von den Beklagten erlangten Gesamtgewinn in H\u00f6he von rund 727.000,- EUR um 20 Prozent auf einen erzielten Gewinn in H\u00f6he des streitgegenst\u00e4ndlichen Gesamtbetrages von rund 581.000,- EUR re-duziert. Sie beuge damit allen noch unbekannten Einwendungen der Beklagten vor, um das Prozesskostenrisiko im Rahmen zu halten. Da die Kombination von Kabelschloss und Halterung eine untrennbare Einheit bilde, k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin streng genommen den gesamten von den Beklagten erlangten Gewinn, also mindestens 727.000,- EUR, absch\u00f6pfen. Der von den Beklagten erlangte Gewinn, die Differenz zwischen Umsatzerl\u00f6sen und Kosten, sei die Grundlage f\u00fcr die tatrichterlich nach \u00a7 287 ZPO vorzunehmende Gewichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben, nachdem sie zun\u00e4chst im schriftlichen Vorverfahren mit Schriftsatz vom 29.12.2010 Klageabweisung beantragt haben, mit Schriftsatz vom 29.03.2011 als Gesamtschuldner die nach Ziffern I. und II. der Klage vom 26.11.2010 geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von 23.093,93 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 anerkannt, woraufhin die Kammer die Beklagten mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 05.04.2011 entsprechend dem Teil-Anerkenntnis verurteilt hat.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten erkl\u00e4rt, dass der durch die Beklagten anerkannte Betrag nach Ma\u00dfgabe des von den Beklagten tats\u00e4chlich ermittelten Gewinns (Beklagte zu 1): 6.473,20 EUR; Beklagte zu 2): 16.620,63 EUR) verteilt werden soll.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 137.564,65 EUR f\u00fcr die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2006,<\/p>\n<p>2. 131.091,45 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006<\/p>\n<p>zu bezahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 444.363,84 EUR f\u00fcr die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2006,<\/p>\n<p>2. 427.743,21 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006<\/p>\n<p>zu bezahlen;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 7.829,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins-satz seit dem 04.03.2005 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Mit dem Klageantrag zu III. macht die Kl\u00e4gerin Ersatz der Kosten f\u00fcr die Inan-spruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe f\u00fcr eine Abmahnung vom 22.05.2005 geltend, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K 58 Bezug ge-nommen wird. Dabei berechnet die Kl\u00e4gerin die durch die Abmahnung entstandenen Kosten auf der Grundlage eins Gegenstandswertes von 500.000,- EUR und einer 1,5 Geb\u00fchr zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,- EUR, jeweils f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage, [soweit mit ihr die Zahlung eines die H\u00f6he der anerkannten Forderung \u00fcbertreffenden Betrages gefordert wird], abzuweisen.<\/p>\n<p>Ferner haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.03.2011 Widerklage erho-ben, die sie mit Schriftsatz vom 08.06.2011 ge\u00e4ndert haben. Widerklagend be-antragen die Beklagten daher hinsichtlich des Verkaufsprojekts 29582 f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 zuletzt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der durch die Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.02.2006 und des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.03.2010 festgestellten, das Klagepatent verletzenden Handlungen keinen Anspruch auf Zahlung eines die H\u00f6he des einge-klagten Betrages (581.928,49 EUR) \u00fcbersteigenden weiteren Betrages gegen die Beklagten hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, sie h\u00e4tten durch den Verkauf von Fahrradschloss-kombinationen, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen w\u00fcrden, einen Gewinn von 461.876,61 EUR erzielt. Dieser betrage 6.038,30 EUR mehr als der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Auskunftserteilung und Rechnungslegung am 16.06.2010 mitgeteilt worden sei. Die Differenz ergebe sich allein daraus, dass in der am 16.06.2010 \u00fcberreichten \u201e\u00dcbersicht Rech-nungslegung\u201c versehentlich die \u00fcber den Vertriebsweg \u201eA-Prozente\u201c erzielten Einnahmen in H\u00f6he von 5.217,86 EUR nicht \u00fcbergeleitet worden seien. Ein von der Kl\u00e4gerin behaupteter h\u00f6herer Gewinn beruhe auf mehreren grund-s\u00e4tzlich falschen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Annahmen. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin in ihrer alternativen Margen- und Gewinnermittlung die vermeintlichen Kosten zugrunde gelegt, zu denen sie selbst die in Frage stehenden Schl\u00f6sser habe absetzen k\u00f6nnen. Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung des von den Beklagten erzielten Gewinns seien jedoch die von den Beklagten tats\u00e4chlich erzielten Einnahmen und die den Beklagten tats\u00e4chlich entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Ansatz habe die Beklagte zu 2), was sie im Einzelnen n\u00e4her begr\u00fcndet, mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kabelschloss Einnahmen in H\u00f6he von 796.375,98 EUR erzielt. Die Einnahmen der Beklagten zu 1) w\u00fcrden 193.861,65 EUR betragen.<\/p>\n<p>Zudem habe die Beklagte zu 2) insgesamt 310.922,84 EUR an Kaufpreisen abz\u00fcglich Skonto, zuz\u00fcglich Frachtkosten f\u00fcr die Firma C, Kosten f\u00fcr das Containerhandling durch die A Logistik GmbH und Einfuhrz\u00f6llen aufgewandt. Des Weiteren seien \u2013 unstreitig \u2013 Kosten f\u00fcr den Gr\u00fcnen Punkt in H\u00f6he von insgesamt 2.389,73 EUR entstanden. Ferner seien als Kosten 3.793,26 EUR f\u00fcr die Einkaufsabteilung Non Food und 3.886,54 EUR f\u00fcr den Bereich Spartenentwicklung und Spartensteuerung Non Food zu ber\u00fccksichtigen. Die entsprechenden Betr\u00e4ge w\u00fcrden sich daraus ergeben, dass die gesamten Sach-, Reise- und Personalkosten f\u00fcr diese Bereiche jeweils in Relation zu den gesamten Wareneinsatzkosten in Bezug auf die gekauften streitgegen-st\u00e4ndlichen Produkte in Relation gesetzt werden. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte zu 2) f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insgesamt Vertriebsverg\u00fctungen in H\u00f6he von 55.244,08 EUR gezahlt. Schlie\u00dflich habe die A Logistik GmbH der Beklagten zu 2) f\u00fcr den Transport der im Zentrallager Bremen befindlichen Fahrradschl\u00f6sser in die Filialen, Franchisefilialen bzw. Ladengesch\u00e4fte insgesamt 90.375,70 EUR in Rechnung gestellt, wobei die Berechnung der Transportkosten je Verkaufseinheit erfolgt sei.<\/p>\n<p>Der Beklagten zu 1) seien Logistikkosten in H\u00f6he von 64.397,62 EUR entstan-den. Darin enthalten seien Kosten der Auftragserfassung in H\u00f6he von insge-samt 4.233,14 EUR, Kosten f\u00fcr die A Logistik GmbH in H\u00f6he von 4.015,27 EUR, Transportkosten in H\u00f6he von 19.627,39 EUR, Kosten f\u00fcr die Kommissio-nierung in H\u00f6he von 15.927,23 EUR, Kosten f\u00fcr den Rechnungsdruck und den Druck der Lieferscheine in H\u00f6he von 729,57 EUR sowie f\u00fcr die Kartonage in H\u00f6he von 2.293,79 EUR. F\u00fcr Retouren habe die A Logistik GmbH 2.711,56 EUR in Rechnung gestellt. Zudem seien f\u00fcr die Retouren Transportkosten in H\u00f6he von 10.910,52 EUR sowie Kosten f\u00fcr die Kommissionierung in H\u00f6he von 3.949,- EUR entstanden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrden maximal 5 Prozent des mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielten Gewinns auf die streitgegenst\u00e4ndliche Benutzung des Klagepatents entfallen, so dass sich ein Schadenersatzbetrag in H\u00f6he von 23.093,83 EUR ergebe.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Bestimmung des auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entfallenden Gewinnanteils sei zun\u00e4chst zu beachten, dass Fahrradschl\u00f6sser mit Schlosshalter im Stand der Technik bereits bekannt gewesen seien. Das Klagepatent sch\u00fctze letztlich Details der Schnittstelle zwischen Fahrradschloss und Schlosshalterung, die f\u00fcr den K\u00e4ufer bei der Bildung des Kaufentschlusses nicht wahrnehmbar gewesen seien. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren w\u00fcrden lediglich die Merkmale \u201eReibschluss\u201c des Anspruchs 1a und \u201esich erweiternde Durchgangsbohrung\u201c und \u201eLinearf\u00fchrung\u201c des Anspruchs 1b die Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber dem Stand der Technik begr\u00fcnden. Auch seien die vermeintlichen Nachteile, die das Klagepatent am Stand der Technik kritisiere, nicht so schwerwiegend, dass Halterungen f\u00fcr Fahrradschl\u00f6sser, die auf die den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerkzeuges begrenzende Anschlagsfl\u00e4che verzichten, nicht so schwerwiegend, dass Halterungen f\u00fcr Fahrradschl\u00f6sser, die auf die den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagsfl\u00e4che verzichten, in der Praxis sp\u00fcrbar weniger tauglich w\u00e4ren. Entsprechend gebe es prinzipiell auch keine kleinere Nachfrage nach Fahrradschl\u00f6ssern mit Halterungen, die von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zudem h\u00e4tten die Beklagten mit einer vermeintlich verbesserten Funktionalit\u00e4t des von ihnen verkauften Fahrradschlosses im Sinne des Klagepatents auch nicht geworben. Vielmehr sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich mit der Diebstahlsicherung f\u00fcr das Schloss und den Schutz des Fahrrades gegen Diebstahl beworben worden. Dar\u00fcber hinaus finde sich links oben auf der Vorderseite der Verpackung die heute ausschlie\u00dflich als Qualit\u00e4tszeichen verwendete Produktmarke \u201eB\u201c, weshalb sich auch der gute Ruf der Marken \u201eA\u201c und \u201eB\u201c auf die Ermittlung des auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Gewinns auswirken m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten mit den streitgegen-st\u00e4ndliche Fahrradschl\u00f6ssern ein Produkt vertrieben h\u00e4tten, f\u00fcr das ihnen ausdr\u00fccklich von ihren eigenen Anbietern eine Schutzrechtsfreiheit zugesichert worden sei. Au\u00dferdem h\u00e4tten sie den Verkauf des patentverletzenden Fahrradschlosses sofort nach Kenntniserlangung von den Rechten der Kl\u00e4gerin beendet und seitdem ohne jede Umsatzeinbu\u00dfen patentfreie Ausf\u00fchrungsformen eines Stahlkabelschlosses f\u00fcr Fahrr\u00e4der verkauft. Die Beklagten h\u00e4tten mit Blick auf die Verletzung des Klagepatents keineswegs mit Verletzungsabsicht gehandelt und sich durch dessen Verwendung keinen Markt er\u00f6ffnet, der ihnen ohnehin nicht offen stand. Es bestehe daher auch kein Anlass, den von den Beklagten zu zahlenden Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Sanktion, der dem deutschen Recht ohnehin fremd sei, zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst zeige das eigene Verhalten der Beklagten, die auch 2007 und 2008 bewusst den Umstand ausgenutzt h\u00e4tten, dass der umworbene Verkehr auf-grund der \u00dcbereinstimmung von Text und Abbildungen nicht den Unterschied zu den patentverletzenden Ausf\u00fchrungsformen erkannt habe, dass der von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beitrag zum Stand der Technik keinesfalls als gering einzustufen sei. Die Einnahmen der Beklagten zu 2) seien unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens in der Klageerwiderung vorl\u00e4ufig mit insgesamt 840.879,13 EUR anzusetzen, wobei die Kl\u00e4gerin jedoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der durch die Beklagte zu 2) vorgelegten Zahlen habe. F\u00fcr die Beklagte zu 1) sei zumindest von einem Umsatz von 198.910,69 EUR auszugehen, so dass sich ein Gesamtumsatz von 1.039.789,82 EUR ergebe.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 2) f\u00fcr den Wareneinsatz einen Betrag von 310.922,84 EUR ansetze, k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin davon nur 297.811,30 EUR als Abzugsposi-tion akzeptieren. Zum Einen habe die Beklagte zu 2) in Bezug auf die Rech-nung der Plim Corporation AG \u2013 unstreitig \u2013 einen weiteren Betrag von 1.190,50 EUR als Skonto abgezogen. Zum Anderen habe die Beklagte zu 2) nach ihren Angaben nur 138.201 Verkaufseinheiten (VE) abgesetzt und damit einen Umsatz von 840.879,13 EUR erzielt. Den Wareneinsatz f\u00fcr die Mengen-differenz von 5.519 Verkaufseinheiten in H\u00f6he von 11.921,04 k\u00f6nne die Be-klagte zu 2) nicht noch einmal von dem bereits reduzierten Umsatz abziehen. Bei den geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Einkaufsabteilung Non Food sowie die Spartenentwicklung und -steuerung Non Food handele es sich um nicht abzugsf\u00e4hige Gemeinkosten. Gleiches gelte f\u00fcr die \u201eVertriebsverg\u00fctungen\u201c. Die insoweit vorgelegten Auflistungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 2 und B 3 w\u00fcrden keinen Bezug zu der Projektnummer 29582 aufweisen. Es sei somit nicht erkennbar, ob und welchen konkreten Bezug diese Auflistungen \u00fcberhaupt zu dem hier interessierenden patentverletzenden Vertrieb h\u00e4tten. Au\u00dferdem sei unklar, ob die von der Beklagten zu 2) an ihre Vertriebspartner geleisteten Zahlungen auch tats\u00e4chlich in einem konkreten Zusammenhang mit dem Vertrieb der patentverletzenden Kombination st\u00fcnden. Auch bei den durch die Beklagte zu 2) angesetzten Logistikkosten handele es sich um Ohnehin-Kosten, deren pauschale Umlegung auf die patentverletzenden Handlungen nicht m\u00f6glich und deshalb unzul\u00e4ssig sei. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass jeweils nur die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Zentrallager in Bremen in die jeweilige Filiale geliefert worden sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich handele es sich auch bei den in Bezug auf die Beklagte zu 1) abgezogenen Kosten um nicht abzugsf\u00e4hige Gemeinkosten, da auch insoweit nicht erkennbar sei, dass diese einen konkreten Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufweisen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen mit Ausnahme der nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze vom 07.07.2011 (Kl\u00e4gerin) bzw. vom 08.07.2011 (Beklagte) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Die durch die Beklagten erhobene Widerklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorliegende Klage gew\u00e4hlte Methode zur Berech-nung des ihr entstandenen Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns geh\u00f6rt neben der Berechnung des Schadens in Form des dem Verletzten entgangenen Gewinns und der angemessenen Ersatz-Lizenzgeb\u00fchr zu den allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen bei der Ermittlung von Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen rechtswidriger und schuld-hafter Patent-\/Gebrauchsmusterverletzung (Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patent-gesetz, 10. Auflage, \u00a7 139 PatG Rz. 61). Herausgabe des Verletzergewinns kann aus der Erw\u00e4gung gefordert werden, dass der Verletzer sich so behandeln lassen muss, als ob er das Patent bzw. Gebrauchsmuster lediglich in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr dessen Inhaber benutzt h\u00e4tte. Er hat daher in rechts\u00e4hnlicher Anwendung der Grunds\u00e4tze aus \u00a7\u00a7 687 Abs. 2, 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herauszugeben, wobei die Herausgabe des Verletzergewinns nunmehr ausdr\u00fccklich in \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG geregelt ist.<\/p>\n<p>Diese Berechnungsart zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeintr\u00e4chtigung des Schutzrechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1995, 349, 352 \u2013 Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329ff. \u2013 Gemeinkostenanteil; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. I-2 U 71\/05, InstGE 7, 143ff. \u2013 Schwerlastregal II). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgeb\u00fchr l\u00e4sst sich die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden, wobei die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; objektiv ermittelt werden m\u00fcssen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02. Juni 2005, I-2 U 39\/03, InstGE 5, 251, 254 = Mitt. 2006, 535, 537 \u2013 Lifter). Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran. Dies ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern &#8211; vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des \u00a7 254 BGB &#8211; wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Demgegen\u00fcber ist dem deutschen Recht, worauf die Beklagten in ihrer Klageerwiderung zutref-fend hinweisen, ein Strafschadenersatz wie aus dem angloamerikanischen Recht (\u201epunitive damages\u201c) fremd. Gleichwohl darf dem Verletzer kein Gewinn aus der unbefugten Nutzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts entstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 331 \u2013 Gemeinkostenanteil).<\/p>\n<p>Unter zwei Gesichtspunkten sind im Einzelfall Abschl\u00e4ge vom Gesamtbetrag der mit den Verletzungsgegenst\u00e4nden erzielten Gewinne angezeigt: Zum Einen bleibt der Wert der unter Schutz gestellten Erfindung, die beispielsweise nur einen untergeordneten Bestandteil des Verletzungsgegenstandes betrifft, h\u00e4ufig erheblich hinter demjenigen der verkauften Gesamtheit zur\u00fcck, beispielsweise deshalb, weil die Lieferungen des Schutzrechtsverletzers neben durch das Patent oder Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden auch schutzrechtsfreie Bestandteile umfassen oder weil die gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde neben den erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten auch schutzrechtsfreie Funktionsteile aufweisen. Zum Anderen hat der mit dem Vertrieb eines gesch\u00fctzten Erzeugnisses erzielte wirtschaftliche Erfolg in der Regel mehrere Ursachen, wobei neben den erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Vorteilen auch andere Umst\u00e4nde bedeutsam sind (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rz. 74 m. w. N.). Angesprochen ist damit die Frage nach \u201eanderen wertbildenden Faktoren\u201c.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns kommt es somit zun\u00e4chst darauf an, welchen Umsatz die Beklagten im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes mit den patentgesch\u00fctzten Fahrradschl\u00f6ssern nebst Halterung erzielt haben. Dabei kann die Kl\u00e4gerin auf die Rechnungslegung der Beklagten zur\u00fcckgreifen, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit f\u00fcr sich hat. Abweichungen von der vorgerichtlichen Rechnungslegung stehen zur vollen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten als Verletzer, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob v\u00f6llig neue Kostenpositionen behauptet oder zu bereits mitgeteilten Positionen abweichende Zahlen behauptet werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal II; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1982).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten allerdings nur, wenn und soweit sich der verletzte Schutzrechtsinhaber die Rechnungslegung des Verletzers im H\u00f6heverfahren zur Berechnung seines Schadens tats\u00e4chlich zu Eigen macht. W\u00e4hlt der Ver-letzte \u2013 wie hier \u2013 diesen Weg nicht und legt seiner Schadensberechnung an-dere ihm bekannte Tatsachen zu Grunde, bleibt es bei der grunds\u00e4tzlich auf seiner Seite liegenden Darlegungslast. Danach hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen f\u00fcr den Schadenersatzanspruch darzulegen, auch die Tatsachen zur Begr\u00fcndung der geltend gemachten Schadensh\u00f6he einschlie\u00dflich der wertbildenden Faktoren. Insbesondere muss sie, wenn sie in der Rechnungslegung nicht mitgeteilte Ums\u00e4tze heranzieht, z. B. h\u00f6here Ums\u00e4tze oder St\u00fcckzahlen als dort angegeben, im Streitfall deren Vorliegen konkret dartun und beweisen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 194, 199 f. \u2013 Schwerlastregal II). Die Beklagten tragen demgegen\u00fcber die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass bestimmte von ihnen geltend gemachte Kosten den Verletzungsgegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen und damit vom erzielten Umsatzerl\u00f6s abzugsf\u00e4hig sind. Anerkannt ist das f\u00fcr Kosten, die ausnahmsweise zurechenbar sein sollen, obwohl sie typischerweise als Gemeinkosten anfallen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 129 m. w. N.). Auch hier liegt der Fall nicht anders, weil die Tatsache, aus denen die Beklagten eine Abzugsf\u00e4higkeit herleiten, ihnen als rechtshindernde Einwendungen g\u00fcnstig sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v.25.03.2010, Az. I-2 U 61\/08).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist bei der Berechnung des Verletzergewinns von einem durch die Beklagte zu 2) mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielten Erl\u00f6s von 840.879,13 EUR und durch die Beklagte zu 1) von 159.729,17 EUR, insgesamt somit von 1.000.608,30 EUR auszuge-hen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zun\u00e4chst mit der als Anlage K 17 vorgelegten Aufstellung Rechnung gelegt. Danach hat die Beklagte zu 2) mit 114.969 verkauften Einheiten einen Umsatz von insgesamt 790.986,42 EUR erzielt. Der Umsatz der Beklagten zu 1) bel\u00e4uft sich danach auf 193.861,64 EUR. Diese Auskunft haben die Beklagten nunmehr dahingehend korrigiert, dass die Beklagte zu 2) mit insgesamt 115.936 Einheiten einen Erl\u00f6s von 793.675,98 EUR erzielt hat, wobei sie die Abweichung damit begr\u00fcndet hat, dass in der urspr\u00fcnglichen Rechnungslegung die Ums\u00e4tze von A Prozente ebenso wenig enthalten gewesen seien wie die Ums\u00e4tze von Viertvermarktern. Eine Korrektur der mit 193.861,65 EUR bezifferten Ums\u00e4tze der Beklagten zu 1) haben die Beklagten demgegen\u00fcber nicht vorgenommmen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei der Ermittlung der mit der an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielten Ums\u00e4tze auch die durch einen Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Beklagte zu 1) erzielten Erl\u00f6se zu ber\u00fccksichtigen, auch wenn \u2013 was an dieser Stelle noch keiner Er\u00f6rterung bedarf \u2013 diese Ums\u00e4tze zugleich bei der Beklagten zu 1) gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen sind. Wie der Anlage K 19 zu entnehmen ist, wurden von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) 22.235 Verkaufseinheiten geliefert, wodurch ein Umsatz von 44.503,15 EUR erzielt wurde.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber geltend macht, nach der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage K 19 seien 179.377 VE geliefert worden, so dass 35.657 VE mehr geliefert worden seien als gem\u00e4\u00df Anlage K 18 von der Plim Corporation AG bezogen worden seien, rechtfertigt dies eine Erh\u00f6hung der durch die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielten Ums\u00e4tze bereits deshalb nicht, weil die Beklagten lediglich den erzielten, nicht aber den hypothetischen Verletzergewinn herauszugeben haben. Entsprechend hat die Kl\u00e4gerin den mit diesen Einheiten erzielten Umsatz auch nicht in ihrer Berechnung des Verletzergewinns ber\u00fccksichtigt, sondern die Summe von 245.320,16 EUR lediglich in den Raum gestellt, um Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu begr\u00fcnden. Gleiches gilt, soweit die Kl\u00e4gerin eine Differenz von 5620 VE zwischen den von der Plim Corporation GmbH bezogenen 143.720 Einheiten (vgl. Anlage K 18), und den nach der Anlage K 19 abgerechneten 138.100 VE errechnet.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Beklagten, eine weitere Umsatzposition der Beklagten zu 2) \u201esei offen\u201c, da die Beklagte zu 2) im M\u00e4rz 2008 175.430 Exemplare der Kombination von Fahrradschloss und Halterung, wie sie aus der Anlage K 51 ersichtlich ist, vertrieben habe, rechtfertigt keine andere Bewertung, da die Kl\u00e4-gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass Streitgegenstand allein die Schadenersatzzahlung hinsichtlich des durch die Beklagten durchgef\u00fchrten Projekts 29582 (Fahrradkabelschloss) mit drei Verkaufsaktionen im Jahr 2005 und 2006, nicht aber Schadenersatzzahlungen f\u00fcr vermeintliche Verletzungshandlungen im Jahr 2008 sind.<\/p>\n<p>In Bezug auf die durch die Beklagte zu 1) erzielten Ums\u00e4tze ist von einem Um-satz von 159.729,17 EUR auszugehen. Die Differenz zu den durch die Beklagten in der Anlage K 17 angegebenen Ums\u00e4tzen folgt zum Einen daraus, dass es sich bei der Versandkostenpauschale um keinen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Umsatz handelt, da \u2013 was nachfolgend noch zu er\u00f6rtern ist \u2013 die entsprechenden Kosten der Beklagten zu 1) ebenso wenig abzugsf\u00e4hig sind, so dass es sich bei der Versandkostenpauschale im Umkehrschluss ebenfalls um keinen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Umsatz handeln kann. Zum Anderen ist der durch die Beklagte zu 1) an ihre Kunden f\u00fcr retournierte Ware zur\u00fcckgezahlte Betrag in H\u00f6he von 32.668,67 EUR bei der Umsatzermittlung zu ber\u00fccksichtigen. Zwar wendet die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Retouren ein, sie gehe davon aus, das die Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 2) eine entsprechende Gutschrift f\u00fcr die retournierte Ware erhalten hat. Jedoch sind konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine derartige Gutschrift nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber darauf abstellt, dass nach der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 19 von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) insgesamt 26.765 VE geliefert worden seien, wobei sich aus den Aufstellungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 19 und K 20 hinsichtlich der \u201eRestbest\u00e4nde\u201c erhebliche Differenzen ergeben w\u00fcrden, sind diese Differenzen tats\u00e4chlich aus den Anlagen ersichtlich. Auch hat die Beklagte zu 2) \u2013 nicht aber die Beklagte zu 1) \u2013 in dem als Anlage K 9 vorgelegten Schreiben ausgef\u00fchrt, dass nach Abschluss der genannten Aktionen s\u00e4mtliche Schl\u00f6sser abverkauft gewesen seien. Jedoch ist die Kl\u00e4gerin daf\u00fcr darlegungs- und beweisbelastet, welche Ums\u00e4tze bei den Beklagten durch den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich angefallen sind, die Berechnung eines hypothetischen Umsatzes auf der Grundlage der errechneten Differenz sowie eines hypothetischen Verkaufspreises gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIn einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, welche Kosten bei der Berechnung des Schadensersatzes nach Verletzergewinn gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Gemeinkostenanteil (vgl. BGHZ 145, 366 ff. = GRUR 2001, 329 ff.) f\u00fcr eine Ge-schmacksmusterrechtsverletzung aufgestellten Grunds\u00e4tze sind im Wesentli-chen auf das Patentrecht zu \u00fcbertragen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 257 f. \u2013 Lifter). Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen (das hei\u00dft vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen) Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht jedoch die Fixkosten, das hei\u00dft solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind. W\u00fcrde dem Verletzer uneinge-schr\u00e4nkt gestattet, von seinen Erl\u00f6sen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen, w\u00fcrde im Allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht vollst\u00e4ndig abgesch\u00f6pft. Dem Verletzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten, was in Widerspruch zu dem Gedanken bei der Berechnung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn steht, dass der Verletzte durch die Herausgabe des Verletzergewinns so zu stellen sei, als h\u00e4tte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen (bzw. in gleicher Weise) Gewinn wie der Rechtsverletzer erzielt. Denn in diesem Fall h\u00e4tte der Verletzte bei einem Einsatz des eigenen Unternehmens f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der Produkte einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten erwirtschaften k\u00f6nnen. Dass auch Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung stehen m\u00f6gen, weil Herstellung und Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde auch diese anteilig verursacht h\u00e4tten, kann einen pauschalen Abzug anteiliger Gemeinkosten nicht begr\u00fcnden. Hierf\u00fcr fehlt es regelm\u00e4\u00dfig an einem Zusammenhang zwischen Schutzrechtsverletzung und (anteiliger) Entstehung der Kosten. Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung f\u00fcr die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde, sie k\u00f6nnen deren Produktion und Vertrieb jedoch im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Dementsprechend besteht bei Fixkosten die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen, sind sie allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erl\u00f6sen abzuziehen. Die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt insoweit der Verletzer.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nLegt man diese Grunds\u00e4tze zugrunde, kann die Beklagte zu 2) mit Erfolg Kos-ten in H\u00f6he von 455.093,10 EUR und die Beklagte zu 1) in H\u00f6he von 44.503,15 EUR geltend machen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUnstreitig kann die Beklagte zu 2) zun\u00e4chst Kosten f\u00fcr den Einkauf bei Plim in H\u00f6he von 297.811,30 EUR von ihrem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielten Umsatz abziehen. Zudem kann die Beklagte zu 2) dar\u00fcber hinaus unter Ber\u00fccksichtigung eines Skontos von 1.190,50 EUR, dessen Gew\u00e4hrung die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben, weitere Einkaufskosten in H\u00f6he von 11.920,54 EUR in Abzug bringen, so dass f\u00fcr den Einkauf bei Plim insgesamt Kosten in H\u00f6he von 309.732,34 EUR zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber geltend, die Beklagte zu 2) habe nur 138.201 VE abgesetzt. Den Wareneinsatz f\u00fcr die Mengendifferenz zu 143.720 VE in H\u00f6he von 5.519 VE k\u00f6nne die Beklagte zu 2) nicht noch einmal von dem erzielten Gesamtumsatz abziehen. Auch wenn diese Schl\u00f6sser bei der Berechnung des erzielten Umsatzes nicht ber\u00fccksichtigt wurden, sind die Kosten f\u00fcr deren Einkauf zun\u00e4chst unstreitig angefallen und damit \u2013 ebenso wie beispielsweise bei der Herstellung entstandener Aussschuss (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1999) \u2013 ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr den Gr\u00fcnen Punkt in H\u00f6he von 2.389,73 EUR sind unstreitig abzugsf\u00e4hig, so dass es insoweit keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich abzugsf\u00e4hig sind auch die durch die Beklagte zu 2) f\u00fcr den Ver-trieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezahlten Vertriebsverg\u00fctungen, welche die Beklagte zu 2) mit insgesamt 55.244,08 EUR beziffert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 4297, 4307 \u2013 Schwerlastregal II). Voraussetzung daf\u00fcr ist jedoch, dass diese tats\u00e4chlich gerade f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezahlt wurden. Die Beklagten haben im Hinblick auf die durch sie als Kostenpunkt in Ansatz gebrachten Vertriebsverg\u00fctungen als Anlage B 2 eine umfassende Aufstellung vorgelegt, aus welcher sich nach ihrem Vortrag die f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gezahlten Vertriebsverg\u00fctungen ergeben sollen. In Bezug auf die H\u00f6he der Vertriebsverg\u00fctungen haben die Beklagten als Anlage B 3 beispielhaft einen Agentur-Vertrag vorgelegt, nach welchem pro verkaufte Einheit eine Provision von 12 Prozent vom Nettoverkaufspreis zu zahlen ist. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) habe mit jedem der in Anlage B 2 genannten Vertriebspartner ein derartiger Vertrag bestanden. F\u00fcr jede der in Anlage B 2 aufgef\u00fchrten Zahlungen existiere ein entsprechender Buchungsbeleg, was die Beklagten f\u00fcr das Verkaufsdepot Minimal der D Supermarkt beispielhaft anhand der Anlage B 4 erl\u00e4utert haben. Mit diesem Vorbringen hat sich die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern zun\u00e4chst abstrakt auf die Gemeinkostenanteil-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwiesen. Zudem meint die Kl\u00e4gerin, die als Anlagen B 2 und B 3 vorgelegten Unterlagen w\u00fcrden keinen Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufweisen, weshalb \u201eunklar\u201c sei, ob die gezahlten Provisionen tats\u00e4chlich einem konkreten Zusammenhang mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform st\u00fcnden. Da sich die Kl\u00e4gerin somit inhaltlich weder mit den als An-lagen B 2 \u2013 B 4 vorgelegten Unterlagen auseinandersetzt, noch erheblich be-streitet, dass sich diese auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beziehen, ist von einer Abzugsf\u00e4higkeit der \u201eVertriebsverg\u00fctungen\u201c in H\u00f6he von 53.244,08 EUR auszugehen.<\/p>\n<p>Ebenfalls abzugsf\u00e4hig sind die durch die Beklagte zu 2) geltend gemachten Logistikkosten in H\u00f6he von 89.726,95 EUR, soweit diese der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konkret zurechenbar sind. Dies ist hier grunds\u00e4tzlich der Fall, da die Transporte nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) vorliegend durch die A Logistik GmbH durchgef\u00fchrt wurden, die hierf\u00fcr von der Beklagten zu 2) eine Verg\u00fctung je Verkaufseinheit erhielt. Zudem hat die Beklagte zu 2) als Anlage B 5 exemplarisch in Kopie die Abrechnungen der A Logistik GmbH \u00fcberreicht, mit denen diese die von ihr erbrachten Leistungen der Beklagten zu 2) im Jahr 2005 in Rechnung gestellt habe. Dort seien die Lieferkosten in der Sparte \u201eGA Picco NF\u201c angegeben. Hier lasse sich exemplarisch anhand der Rechnungsanlage \u201eVertrieb Filiale\u201c f\u00fcr die Vorw\u00e4rtslogistik ablesen, dass der Preis je 1000 Verkaufseinheiten 529,07 EUR betragen habe, was einem St\u00fcckpreis von 0,53 EUR entspreche. Soweit die Kl\u00e4gerin dem Abzug der Logistikkosten zun\u00e4chst mit der Begr\u00fcndung entgegen getreten ist, die ausgelieferten Mengen seien regelm\u00e4\u00dfig so klein, dass davon auszugehen sei, dass diese lediglich Teil eines ohnehin stattfindenden Transports seien, steht dies deren Abzugsf\u00e4higkeit nicht entgegen, solange nur die Kosten des Transports \u2013 wie von den Beklagten zu 2) behauptet \u2013 pro Verkaufseinheit in Rechnung gestellt wurden und damit konkret zuordenbar sind. Das Argument der Kl\u00e4gerin, die Logistikkosten f\u00fcr die Retouren k\u00f6nne nicht von dem bereinigten Umsatz abgezogen werden, greift demgegen\u00fcber auch hier nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zu den durch die Beklagten geltend gemachten Ein-kaufskosten verwiesen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 2) zus\u00e4tzlich Kosten der Einkaufsabteilung Non Food in H\u00f6he von 3.793,26 EUR sowie der Spartenentwicklung\/Steuerung in H\u00f6he von 3.886,54 EUR in Abzug bringen will, handelt es sich dabei unter Ber\u00fccksichtigung der Gemeinkostenanteil-Entscheidung des Bundesgerichtshofes um keine abzugsf\u00e4higen Kosten, da diese der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht unmittelbar zuordenbar sind. Wie dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Beklagten zu entnehmen ist, setzen sie zur Berechnung der aus ihrer Sicht abzugsf\u00e4higen Position jeweils die gesamten Sach-, Reise- und Personalkosten in Beziehung zu den gesamten Wareneinstandskosten. Bereits dies zeigt jedoch, dass es sich dabei um keine gerade der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuordenbaren Kosten handelt, sondern um Gemeinkosten, die dem Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nicht entgegengehalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) kann die an die Beklagte zu 2) f\u00fcr den Einkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezahlten 44.503,15 EUR in Abzug bringen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) demgegen\u00fcber Kosten in H\u00f6he von 4.015,27 EUR, welche die A Logistik GmbH nach dem Vortrag der Beklagten f\u00fcr die Steuerung jedes Auftrags, das hei\u00dft die Koordination und logistische Betreuung in Auftrag gestellt hat, sowie die durch die A Logistik GmbH f\u00fcr die Steuerung der Retouren in Rechnung gestellten 2.711,56 EUR in Abzug bringen will, scheitert die Abzugsf\u00e4higkeit dieser Kosten daran, dass diese durch die gezahlte Versandkostenpauschale bereits abgegolten sind.<\/p>\n<p>Ebenfalls nicht abzugsf\u00e4hig sind die mit 4.233,14 EUR bezifferten Kosten f\u00fcr die Auftragserfassung. Zwar handelt es sich dabei nicht um typische Gemein-kosten, weil diese Kosten zumindest dann, wenn der Auftrag ausschlie\u00dflich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betrifft, dieser konkret zuordenbar sind. Umfasst ein Auftrag demgegen\u00fcber mehrere Produkte, lassen sich die pro Auftrag entstehenden Kosten nicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konkret zuordnen, da diese pro Auftrag entstehenden Kosten dann auch ohne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entstanden w\u00e4ren. Jedoch lie\u00df der Vortrag der Beklagten bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht die tatrichterliche Feststellung zu, welche Auftr\u00e4ge tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betrafen. Soweit die Beklagten ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen demgegen\u00fcber mit Schriftsatz vom 07.07.2011 erg\u00e4nzt haben, konnte dieses Vorbringen keine Ber\u00fccksichtigung finden, \u00a7 296a ZPO. Die den Beklagten gew\u00e4hrte Schriftsatzfrist bezog sich lediglich auf das neue tats\u00e4chliche Vorbringen aus dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 15.06.2011. Darauf, dass dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend zu entnehmen ist, welcher Teil der durch die Beklagten geltend gemachten Kosten gerade auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entf\u00e4llt, hat die Kl\u00e4gerin jedoch bereits ausf\u00fchrlich in ihrer Replik hingewiesen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind auch die durch die Beklagte zu 1) in Abzug gebrachten Kosten f\u00fcr die Kartonage (2.293,79 EUR), den Transport (19.627,39 EUR Auslieferung; 10.910,52 EUR Retoure), die Kommissionierung (15.927,23 EUR Auslieferung; 3.949,15 EUR Retoure) und den Rechnungsdruck (729,57 EUR) nicht abzugsf\u00e4hig, da diese, auch mit der Versandkostenpauschale abgedeckten Kosten ebenfalls jeweils pro Paket bzw. pro Rechnung angefal-len sind, die jedoch dann, wenn eine Sendung nicht nur die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst, nicht mehr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konkret zurechenbar sind. Soweit die Beklagten ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen mit Schriftsatz vom 07.07.2011 erg\u00e4nzt haben, konnte auch dieses Vorbringen aus den bereits im Zusammenhang mit der Auftragserfassung genannten Gr\u00fcnden keine Ber\u00fccksichtigung finden, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDen auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Anteil an den mit den Verletzungsformen von den Beklagten erzielten Gewinnen sch\u00e4tzt die Kammer unter Ber\u00fccksichtigung des ihr durch \u00a7 287 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umten Ermessens und nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles auf 10 Prozent.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer herauszugebende Gewinn muss gerade durch die rechtswidrige Be-nutzung des fremden Schutzrechts erzielt worden sein, das hei\u00dft einen Gewinn gerade aus denjenigen Handlungen darstellen, durch die das Schutzrecht verletzt worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 254, 266 \u2013 Lifter). Inwieweit die anzusetzenden Gewinne gerade auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzrechts durch die Verletzungsform und nicht auf andere, davon unabh\u00e4ngige Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, ist im Wege einer Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., 267 \u2013 Lifter). Dass der Gewinn auf der unerlaubten Benutzung beruht, ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern wertend im Sinne eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs (vgl. Tilmann, GRUR 2003, 647ff.), einer Entsprechung zwischen dem herauszugebenden Vorteil als dem \u201eErlangten\u201c im Sinne des \u00a7 667 BGB und der Nutzung des Schutzrechts als der angema\u00dften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, zu verstehen. Der herauszugebende Gewinn muss also in einer solchen Beziehung zum Schutzrecht und seiner Verletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Verletzten geb\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR 1962, 509 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die vorzunehmende Anteilssch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO ist die Frage, inwieweit bei wertender Betrachtungsweise die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents urs\u00e4chlich f\u00fcr die Kaufentschl\u00fcsse der Abnehmer und damit f\u00fcr die Entstehung des Gewinns war und in welchem Umfang andere, nicht mit der Schutzrechtsverletzung in urs\u00e4chlicher Verbin-dung stehende Umst\u00e4nde f\u00fcr die Kaufentschl\u00fcsse eine wesentliche Rolle ge-spielt haben (vgl. zuletzt zur Gewinnherausgabe bei unerlaubter Nachahmung BGH GRUR 2007, 431, 434 Rz. 37 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEs erscheint der Kammer zun\u00e4chst keinesfalls gerechtfertigt, mit den Be-klagten eine Relevanz der Benutzung des Klagepatents f\u00fcr die erzielten Gewinne vollst\u00e4ndig zu verneinen oder sie als v\u00f6llig unbedeutend an-zusehen, wie es ein prozentualer Anteil von 5 Prozent suggeriert. Es entspricht der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rn. 85 \u2013 Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitpr\u00e4gend f\u00fcr den Verletzungsgegenstand ist, weil der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung h\u00e4tte greifen m\u00fcssen. Entscheidend ist allein, dass die Beklagten im Verletzungszeitraum die gesch\u00fctzte Konstruktion tats\u00e4chlich gew\u00e4hlt und damit selbst dokumentiert haben, dass sie der technischen Lehre des Klagepatents eine Bedeutung f\u00fcr den Verkaufserfolg der Verletzungs-produkte beigemessen haben.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAndererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anteil von 80 Prozent der erzielten Gewinne auf der Benutzung der technischen Lehre beruht, wie es die Kl\u00e4gerin im Rahmen der vorliegenden Klage vertritt. Es besteht &#8211; wie in der Regel bei der Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern durch den Verkauf von Maschinen, technischen Ger\u00e4ten oder Gebrauchsgegenst\u00e4nden &#8211; kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Verletzergewinn in nahezu vollem Umfang auf der Benutzung des Klagepatents beruht. Dies w\u00e4re nur dann anzunehmen, wenn durch die Erfindung zum Beispiel ein v\u00f6llig neuer Gebrauchsgegenstand hervorge-bracht worden ist, der neue Einsatzgebiete erschlossen hat und f\u00fcr den es keine gleichwertigen, nicht schutzrechtsverletzenden Ausweichm\u00f6glichkeiten gibt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., 266 \u2013 Lifter). Durch das Klagepatent sind jedoch Detailverbesserungen an einer bereits in ihren wesentlichen Grundz\u00fcgen bekannten und zur zweckentsprechenden Verwendung grunds\u00e4tzlich tauglichen Kombination aus Fahrradschloss und Halterung betroffen.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf eine Kombination einer zweirradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebs-m\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>Eine solche Halterung f\u00fcr Ringschl\u00f6sser ist nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift aus der DE 33 35 662 bekannt. Dar\u00fcber hinaus ist die Verwendung einer Halterung auch bei sogenannten Langb\u00fcgelschl\u00f6ssern durch offenkundige Vorbenutzung bekannt geworden.<\/p>\n<p>Das Handhaben von Kabelschl\u00f6ssern ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schwierig, insbesondere bei unzureichenden Beleuchtungsverh\u00e4ltnissen. Dies r\u00fchrt daher, dass die Kabelschl\u00f6sser einerseits in n\u00e4chster N\u00e4he ihrer Schlie\u00dfstelle exakt gehalten und gef\u00fchrt werden m\u00fcssen, um die Schlie\u00dfteile in gegenseitigen Eingriff bringen und miteinander verrasten zu k\u00f6nnen, und dass andererseits der exakten relativen Positionierung der Schlie\u00dfteile die exzentrische Gewichtsverteilung des Kabelschlosses mit einem in der Regel weit au\u00dferhalb der die Schlie\u00dfteile erfassenden H\u00e4nde liegenden Schwerpunkt und regelm\u00e4\u00dfig auch die elastischen R\u00fcckstellkr\u00e4fte entgegen wirken, welche versuchen, das Schlie\u00dfkabel in eine Konfiguration zu bringen, die nicht der bei Verbindung der Schlie\u00dfteile miteinander erzwungenen Konfiguration entspricht.<\/p>\n<p>Bei der aus der DE-A1 33 35 XXX bekannten Kombination ist ein F\u00fch-rungsweg der Halterung f\u00fcr beide Schlie\u00dfteile nur \u00e4u\u00dferst kurz bemessen. Deshalb k\u00f6nnen diese Schlie\u00dfteile beim Zusammenstecken kippen, wodurch die beiden Schlie\u00dfteile nicht mehr miteinander verrastbar sind. Insbesondere bei Dunkelheit kann deshalb das Zweiradschloss nur schwer in der Halterung fixiert werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcchen 1a und 1b ein Kabelschloss mit einer Kabelschlosshalterung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1a.<br \/>\nKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei<\/p>\n<p>1. an einem Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und<\/p>\n<p>2. an einem anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>4. An der Halterung (60) sind vorgesehen<\/p>\n<p>a) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses (54) und<\/p>\n<p>b) eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78).<\/p>\n<p>5. Die Anschlagfl\u00e4che stellt sicher, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten sich in einer vorbestimmten Position befindet.<\/p>\n<p>6. Bei dem Verrasten ist das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar.<\/p>\n<p>7. Das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) ist in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert.<\/p>\n<p>1b.<br \/>\nKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei<\/p>\n<p>1. an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und<\/p>\n<p>2. am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>4. Die Halterung (60) ist in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt.<\/p>\n<p>5. Der Aufnahmeabschnitt (62) weist eine Durchgangsbohrung (61) auf, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert.<\/p>\n<p>6. Die Mantelfl\u00e4che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl\u00e4che (64a) gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che (66a) der Erwei-terung (66) bilden die Linearf\u00fchrung.<\/p>\n<p>7. An der Halterung (60) sind vorgesehen:<\/p>\n<p>a) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses (54) und<br \/>\nb) eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) an dem Absatz (65).<\/p>\n<p>8. Die Anschlagfl\u00e4che stellt sicher, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten sich in einer vorbestimmten Position befindet.<\/p>\n<p>9. Bei dem Verrasten ist das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linear-f\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar.<\/p>\n<p>10. Das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use (54) ist in der Linearf\u00fchrung (48) gesichert durch<\/p>\n<p>a) Reibschluss<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) durch Verrastung.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nKern der Erfindung ist somit nicht die bereits nach der Beschreibung des Kla-gepatents im Stand der Technik bekannte Kombination von Fahrradschloss und Halterung (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 14 \u2013 43). Vielmehr geht es dem Klagepatent darum, eine exakte Positionierung des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses gegen\u00fcber der Einf\u00fchrungs\u00f6ffnung f\u00fcr das Riegelst\u00fcck sicherzustellen, um so die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 44 \u2013 46; so auch BGH; Urt. v. 02.04.2009, Anlage K 57, S. 13). Andere Funktionen von Fahrradschloss und Halterung, n\u00e4mlich der Diebstahlschutz des Fahrrades und der Halterung sowie die Fixierung des Fahrradschlosses in der Halterung waren demgegen\u00fcber im Stand der Technik bekannt. Die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche 1a und 1b grenzen sich daher vom Stand der Technik dadurch ab, dass drei voneinander unabh\u00e4ngige M\u00f6glichkeiten offenbart werden, die Sicherung des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses in der im Stand der Technik ebenfalls bekannten Linearf\u00fchrung zu erm\u00f6glichen: den Reibschluss, die Anlage des Riegelst\u00fcckes an einer Anschlagsfl\u00e4che und\/oder eine Verrastung (vgl. BGH, Anlage K 57, S. 14). Anders als der Umfang der Diebstahlsicherung des Fahrrades, die f\u00fcr den K\u00e4ufer eines Fahrrades \u00fcberragende Bedeutung hat, hat die Art und Weise, wie Schloss und Halterung miteinander verbunden werden, f\u00fcr die Kaufentscheidung des Fahrradschlosses ebenso wie die M\u00f6glichkeit der Fixierung und Sicherung des Schlosses in einer Halterung lediglich nachrangige Bedeutung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Rahmen der zu treffenden Gesamtabw\u00e4gung gilt es weiterhin zu ber\u00fcck-sichtigen, dass im Gegensatz zu den Verletzungsgegenst\u00e4nden, die den ober-gerichtlichen Entscheidungen Lifter (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 ff.) und Schwerlastregal II (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 143 ff.) zugrunde lagen, die hier schutzrechtsverletzenden Fahrradschl\u00f6sser, die zusammen mit der Halterung vertrieben werden, zwar von den Beklagten beworben wurden (vgl. etwa Anla-gen K 46 und K 56, S. 10), bei denen die Beklagten jedoch die technische Ge-staltung der Verbindung von Fahrradschloss und Halterung nicht eigens werblich herausgestellt haben. Der Erwerber, der sich f\u00fcr ein Fahrradschloss der Beklagten entscheidet, tut dies damit regelm\u00e4\u00dfig in Unkenntnis der genauen technischen Ausgestaltung der Verbindung des Fahrradschlosses mit der Halterung. So stellt der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 46 vorgelegte Auszug aus der Werbung der Beklagten lediglich die Diebstahlsicherheit durch die Schlosshalterung heraus, wobei sich ein entsprechender Hinweis auch auf den durch die Beklagten verwendeten Verpackungen findet (\u201eDiebstahlsicher durch Schlo\u00dfhalterung\u201c). Zudem weisen die Kl\u00e4ger auf der Vorder- und R\u00fcckseite der Verpackung der durch sie vertriebenen Schl\u00f6sser auf die hohe Zug- und Schneidfestigkeit hin (vgl. beispielhaft Anlagen K 47, K 48, K 53 \u2013 K 55). Soweit dar\u00fcber hinaus auf der R\u00fcckseite der Verpackung die Verbindung von Schloss und Halterung beschrieben ist, findet sich auch dort neben dem Hinweis auf den durch die Halterung realisierten Diebstahlschutz f\u00fcr das Schloss lediglich der Hinweis, dass die Halterung in das Schloss gesteckt und der Schlie\u00dfknopf gedr\u00fcckt werden soll (vgl. Anlagen K 48, K 53 \u2013 K 55). Einen Hinweis darauf, wie die Verbindung von Schloss und Halterung konkret realisiert wird, findet sich demgegen\u00fcber ebenso wenig wie darauf, dass das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use durch Reibschluss, Verrastung oder eine weitere Anschlagfl\u00e4che in der Halterung gesichert ist. Es mag sein, dass ein versierter Betrachter aus den weiteren Abbildungen erkennt, dass eine Verengung der Linearf\u00fchrung in die Halterung eingeformt ist und dadurch den Einschubweg des Schlie\u00dfteils des Kabels begrenzt. Der Durchschnittsverbraucher, an den sich die Beklagten mit ihrem Angebot richten und der aufgrund der Art der Verpackung vor dem Kauf regelm\u00e4\u00dfig nicht pr\u00fcft bzw. pr\u00fcfen kann, wie konkret die Verbindung von Kabelschloss und Schlosshalterung erfolgt, wird dies jedoch nicht erkennen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten weiterhin darauf berufen, f\u00fcr die K\u00e4ufer der ange-griffenen Fahrradschl\u00f6sser werde die Kaufentscheidung zus\u00e4tzlich auch durch die Marken \u201eA\u201c und \u201eB\u201c beeinflusst, welche die Beklagten in m\u00fchevoller und jahrzehntelanger Arbeit im Rahmen eines beliebten und kundenfreundli-chen Vertriebssystems aufgebaut h\u00e4tten, wobei diese Marken bei den Kunden bekannt daf\u00fcr seien, dass sie Produkte von hoher Qualit\u00e4t zu einem sehr guten Preis anbieten, vermag die Kammer dies nicht zu erkennen. Vielmehr kommt es bei Fahrradschl\u00f6ssern der streitgegenst\u00e4ndlichen Art entscheidend auf die Diebstahlsicherheit und das Preis-Leistungsverh\u00e4ltnis an. F\u00fcr eine dar\u00fcber hinausgehende Feststellung, dass die Marken \u201eA\u201c und \u201eB\u201c die Kaufentscheidung sp\u00fcrbar positiv beeinflussen, bietet das bisherige Vorbringen der Beklagten keine ausreichende Grundlage.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung aller vorgenannten Umst\u00e4nde h\u00e4lt die Kammer einen Anteil von 10 Prozent der relevanten Gewinne, der auf der Verletzung des Kla-gepatents beruht und daher von der Kl\u00e4gerin als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns beansprucht werden kann, f\u00fcr angemessen. Die durch die Kl\u00e4gerin zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (vgl. GRUR-RR 2011, 201 \u2013 Getr\u00e4nketr\u00e4ger), in welcher der Senat von einem Gewinnanteil von 40 Prozent ausgegangen ist, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil es sich bei der Bestimmung des Gewinnanteils jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei welcher alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen sind. Dar\u00fcber hinaus hat das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung ma\u00dfgeblich auf mit der Erfindung verbundene optische Vorteile abgestellt, welche in der Werbung erkennbar sind und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Kaufent-scheidung darstellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2011, 201, 202 \u2013 Getr\u00e4nkehalter). Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 nicht der Fall.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n10 Prozent der relevanten Gewinne der Beklagten entsprechen einem absolu-ten Betrag von 38.578,60 EUR in Bezug auf die Beklagte zu 2) und 11.522,61 EUR in Bezug auf die Beklagte zu 1), was ca. 4,6 Prozent (Beklagte zu 2) bzw. 7,2 Prozent (Beklagte zu 1) des mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erziel-ten Gesamtumsatzes ausmacht. Unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Beklag-ten anerkannten und gezahlten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 16.620,63 EUR (Beklagte zu 2) bzw. 6.473,20 EUR (Beklagte zu 1) ergeben sich damit Restzahlungsanspr\u00fcche gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner in H\u00f6he von 21.957,97 EUR und gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner in H\u00f6he von 5.049,40 EUR. Dar\u00fcber hinausgehend war die auf die Herausgabe des Verletzergewinns gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuf den von ihr zu beanspruchenden Verletzergewinn kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 20.12.2010 Verwendungszinsen in H\u00f6he von 5 Prozent verlangen, \u00a7 668 BGB analog i. V. m. \u00a7 352 HGB (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 2035). Da die Kl\u00e4gerin ihren Schadenersatzanspruch auf drei Verkaufsaktionen st\u00fctzt, von denen die Letzte im M\u00e4rz 2006 stattfand, ohne dass die Kl\u00e4gerin zwischen dem im Jahr 2005 und dem im Jahr 2006 entstandenen Schaden differenziert h\u00e4tte, ist der der Kl\u00e4gerin zustehende Betrag erst ab dem 01.04.2006 zu verzinsen. Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinausgehend Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt, ist das Vorliegen einer verzugsbegr\u00fcndenden Mahnung weder vorgetragen, noch ersichtlich, so dass der Kl\u00e4gerin ein \u00fcber die Zahlung von Verwendungszinsen hinausgehender Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit und damit ab dem 21.12.2010 zusteht,<br \/>\n\u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Ab-mahnkosten hat in der Sache lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Grund-s\u00e4tzlich hat die Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG als Be-standteil des durch sie zu leistenden Schadenersatzes auch die f\u00fcr die als An-lage K 58 vorgelegte Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten, welche die Kl\u00e4gerin zutreffend aus einem Streitwert von 500.000,- EUR ermittelt hat.<\/p>\n<p>Zudem kann wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob \u2013 was die Beklagten bestreiten \u2013 der Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Abmahnung bereits schon in Rechnung gestellt wurden. Auch wenn der Kl\u00e4gerin die entsprechenden Kosten noch nicht in Rechnung gestellt wurden, hat sie einen Anspruch auf Freistellung von der unabh\u00e4ngig von der Rechnungsstellung mit der Abmahnung entstandenen Honorarforderung, mit der sie ihr Verm\u00f6gen belastet hat, wodurch ein nach<br \/>\n\u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden ent-standen ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcKo BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m. w. N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich gewesen, da die Beklagte zu 2) im Vorprozess die Patentverletzung und damit in vollem Umfang ihre Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin bestritten hat.<\/p>\n<p>Jedoch hat die Kl\u00e4gerin nicht erheblich in Abrede gestellt, dass die H\u00e4lfte der au\u00dfergerichtlichen Kosten bereits durch Verrechnung mit den bereits festge-setzten Verfahrensgeb\u00fchren des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens erlo-schen ist, so dass der Kl\u00e4gerin insoweit lediglich eine Restforderung in H\u00f6he von 3.934,80 EUR zusteht. Da mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss tats\u00e4ch-lich entsprechend der alten Rechtslage bereits ein Titel existiert, ist die in Bezug auf die Abmahnkosten geltend gemachte Klageforderung wegen \u00a7 15a Abs. 2 RVG in H\u00f6he des bereits festgesetzten Betrages zu reduzieren, wobei \u00a7 15a Abs. 2 RVG insbesondere auch auf \u201eAltf\u00e4lle\u201c Anwendung findet (vgl. BGH GRUR 2011, 200; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 01.07.2009, Az.: 3 WF 144\/06).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Widerklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Erhebung der Wider-klage gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse folgt hier bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten nach Auffassung der Kl\u00e4gerin einen deutlich h\u00f6heren Verletzergewinn erzielt haben, als ihn die Kl\u00e4gerin derzeit \u201esicherheitshalber\u201c geltend macht. Bereits unter Ber\u00fccksichtigung der M\u00f6glichkeit der Erhebung einer verdeckten Teilklage m\u00fcssen die Beklagten somit die M\u00f6glichkeit haben, sicherzustellen, dass sie nach Abschluss dieses Verfahrens nicht auf Zahlung eines die Klageforderung \u00fcbersteigenden Betrages in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf den durch die Beklagten anerkannten Teilbetrag liegen die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach \u00a7 93 ZPO nicht vor, da die Beklagten die Klageforderung auch insoweit nicht \u201esofort anerkannt\u201c haben. Vielmehr haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.12.2010 zun\u00e4chst nicht nur ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, sondern zugleich Klageabweisung beantragt. Da der Klageabweisungsantrag \u2013 anders als die Verteidigungsanzeige an sich \u2013 jedoch bereits im Sinne eines Bestreitens verstanden werden muss, ist dadurch die Anwendung von \u00a7 93 ZPO ausgeschlossen (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Auflage, Rz. 4).<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 727.410,63 EUR festgesetzt. Davon entfallen 137.564,65 EUR (hiervon mit Schriftsatz vom 29.03.2011 anerkannt: 6.473,20 EUR) auf die gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner gerichtete Klage, 444.363,84 EUR (hiervon mit Schriftsatz vom 29.03.2011 anerkannt: 16.620,63 EUR) auf die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage sowie 145.482,14 EUR auf die Widerklage.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze vom 07.07.2011 (Kl\u00e4gerin) bzw. vom 08.07.2011 (Beklagte) bieten f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung ebenso keine Veranlassung wie der Schriftsatz der Beklagten vom 07.07.2011,<br \/>\n\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO, da die Schrifts\u00e4tze keinen neuen Tatsachenvortrag enthal-ten, auf dem das Urteil beruht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 2009 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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