{"id":1518,"date":"2011-09-08T17:00:19","date_gmt":"2011-09-08T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1518"},"modified":"2016-04-22T09:21:33","modified_gmt":"2016-04-22T09:21:33","slug":"4a-o-26210-patentanwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1518","title":{"rendered":"4a O 262\/10 &#8211; Patentanwaltskosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1753<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2011, Az. 4a O 262\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4822\">2 U 8\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 3.690,58 \u20ac sowie einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 338,50 \u20ac, jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4ger zu 20% und der Beklagte zu 80 %.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche auf Patentanwaltsverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Im Oktober 2006 mandatierte der Beklagte die Kl\u00e4ger mit der Schutzrechtsanmeldung f\u00fcr die Steuerbarkeit der Temperatur von Babynahrung in Babyfl\u00e4schchen. Seitens der Kl\u00e4ger wurden innerhalb des Mandats Herr A und Herr B f\u00fcr den Beklagten t\u00e4tig. Die Parteien vereinbarten f\u00fcr die Leistung der Kl\u00e4ger als Verg\u00fctung zun\u00e4chst unstreitig f\u00fcr von Herrn A geleistete Arbeiten einen Stundenlohn in H\u00f6he von 225,00 \u20ac und f\u00fcr von Herrn B geleistete Arbeiten einen Stundenlohn in H\u00f6he von 200,00 \u20ac. Die Kl\u00e4ger nahmen in der Folgezeit unterschiedliche Leistungen f\u00fcr den Beklagten wahr, f\u00fcr welche der Beklagte zun\u00e4chst auch eine Verg\u00fctung leistete. Am 08.06.2010 k\u00fcndigte der Beklagte das Mandatsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger stellten dem Beklagten ihre weiteren, von Patentanwalt B erbrachten Leistungen per Kostenrechnung vom 28.05.2010 (Nr. 101188) in H\u00f6he von 2.130,10 \u20ac, per Kostenrechnung vom 08.06.2010 (Nr. 101257) in H\u00f6he von 725,90 \u20ac, per Kostenrechnung vom 08.06.2010 (Nr. 101262) in H\u00f6he von 148,75 \u20ac, per Kostenrechnung vom 08.06.2010 (Nr. 101265) in H\u00f6he von 1.581,51 \u20ac und per Kostenrechnung vom 09.06.2010 (Nr. 101270) in H\u00f6he von 136,85 \u20ac mit insgesamt 4.723,10 \u20ac in Rechnung. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Abrechnungen wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen. Der Beklagte zahlte hierauf auch nach Mahnung seitens der Kl\u00e4ger vom 13.08.2010 und weiterer Mahnung der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten, s\u00e4mtliche abgerechneten Leistungen seien wie aufgeschl\u00fcsselt vor der K\u00fcndigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses erbracht worden. Die Erh\u00f6hung des Stundensatzes auf 250,00 \u20ac sei dem Beklagten mitgeteilt worden. Hinsichtlich der pauschal geltend gemachten Betr\u00e4ge sei deren Geltendmachung dem Beklagten mitgeteilt worden, diese erg\u00e4ben sich aus dem Verzeichnis der Geb\u00fchren und Honorare, welches dem Beklagen \u00fcbergeben worden sei. Hinsichtlich des Inhalts dieses Verzeichnisses wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 4.723,11 \u20ac sowie einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 391,30 \u20ac, beide Betr\u00e4ge nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet, dass die ihm berechneten Leistungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem das Mandatsverh\u00e4ltnis noch bestand. Zudem sei lediglich f\u00fcr die Arbeiten, die von Herrn A erbracht wurden, ein Stundensatz von 225,00 \u20ac vereinbart worden. F\u00fcr von Herrn B erbrachte Leistungen sei ein Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac vereinbart worden. Die Kostenrechnungen seien fehlerhaft und f\u00fcr ihn nicht nachvollziehbar. Teilweise seien unn\u00f6tig erbrachte Leistungen berechnet worden.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.08.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im zugesprochenen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dem Grunde nach haben die Kl\u00e4ger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Patentanwaltsverg\u00fctung aus den \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Der H\u00f6he nach haben die Kl\u00e4ger ihren Verg\u00fctungsanspruch jedoch nur teilweise schl\u00fcssig dargelegt, worauf hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der H\u00f6he des vereinbarten Stundensatzes konnten die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kl\u00e4ger bereits nicht hinreichend darlegen, dass eine Erh\u00f6hung des Stundensatzes f\u00fcr die Leistungen beider t\u00e4tig gewordenen Patentanw\u00e4lte auf 250,00 \u20ac mit dem Beklagten wirksam vereinbart wurde, so dass es einer Beweiserhebung insofern nicht bedarf.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger hinsichtlich der Erh\u00f6hung des Stundensatzes vortragen, die Erh\u00f6hung sei dem Beklagten angezeigt worden, so kommt zwar grunds\u00e4tzlich auch eine konkludente Vereinbarung hinsichtlich der Anpassung der Verg\u00fctungsh\u00f6he in Betracht, wenn der Beklagte daraufhin das Mandatsverh\u00e4ltnis fortsetzt und weitere Leistungen in Anspruch nimmt. Ob eine derartige, auf konkludenter Vereinbarung beruhende Anpassung der Verg\u00fctungsh\u00f6he im Falle von Patentanwaltsgeb\u00fchren \u00fcberhaupt wirksam ist, kann jedoch vorliegend dahinstehen. Nach dem Vortrag des Beklagten, den die Kl\u00e4ger insoweit nicht bestritten haben, hat der Beklagte der Erh\u00f6hung des Stundensatzes auf 250,00 \u20ac widersprochen und daraufhin wurde ihm bis zur Abrechnung am 08.06.2010 wieder der urspr\u00fcngliche Stundensatz berechnet. Der Beklagte hat der Erh\u00f6hung des Stundensatzes mithin nicht \u2013 auch nicht konkludent \u2013 zugestimmt.<\/p>\n<p>Demzufolge verbleibt es bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac f\u00fcr die Leistungen von Patentanwalt B und bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 225,00 \u20ac f\u00fcr die Leistungen von Patentanwalt A. Nachdem sich die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen, wie der Beklagte unbestritten vortr\u00e4gt und die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt haben, ausschlie\u00dflich auf Leistungen des Patentanwalts B beziehen, soweit nichts anderes ausdr\u00fccklich angegeben ist, ist somit ein Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac f\u00fcr die weiteren Berechnungen anzusetzen.<\/p>\n<p>2. Kostenrechnung Nr. 101188<\/p>\n<p>a) 720,00 \u20ac<\/p>\n<p>Mit der Summe von 720,00 \u20ac haben die Kl\u00e4ger nach eigenem Vortrag einen Zeitraum vom 3,2 Stunden, bzw. 192 Minuten abgerechnet. Bez\u00fcglich der insgesamt 111 Minuten, welche an Telefongespr\u00e4chen aufgelistet sind und deren Dauer im \u00dcbrigen auch unstreitig ist, ist die Rechnung nachvollziehbar. Der berechnete Zeitaufwand ist zudem objektiv erforderlich und angemessen. Insbesondere ist die Praxis der Kl\u00e4ger, teilweise Angelegenheiten sowohl telefonisch zu besprechen, als auch schriftlich noch einmal festzuhalten, sowie in Telefonaten hinsichtlich der Abrechnung nicht zwischen sachlichen Er\u00f6rterungen und \u201ePlaudereien\u201c zu trennen, nicht zu beanstanden. Es ist bei gesch\u00e4ftlichen Telefonaten \u00fcblich, dass nicht ausschlie\u00dflich \u00fcber das Gesch\u00e4ft an sich gesprochen wird, sondern nebenbei auch H\u00f6flichkeitsfloskeln ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Beklagten, es habe teilweise statt einer Beratung lediglich eine \u201egewisse Plauderei\u201c am Telefon stattgefunden, nicht nur unsubstantiiert, sondern auch unbeachtlich. Die Frage, ob Telefonate mit dem DPMA, wenn der Pr\u00fcfer nicht erreicht werden kann, berechnet werden d\u00fcrfen, bedarf keiner Kl\u00e4rung, da die Kl\u00e4ger diese ausdr\u00fccklich nicht berechnet haben (sie berechnen nur 111 Minuten und nicht 129 Minuten).<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der weiter berechneten Zeit von 81 Minuten haben die Kl\u00e4ger in ihrer Rechnung und in ihrem erg\u00e4nzenden Prozessvortrag nachvollziehbar dargestellt, welche T\u00e4tigkeiten sie entfaltet haben. Die abgerechnete Dauer ist objektiv erforderlich und angemessen. Die vom Beklagten beanstandete Praxis der Kl\u00e4ger, dass Schriftverkehr mit dem DPMA an den Beklagten nicht einfach unkommentiert weitergeleitet wurde, sondern zusammengefasst und kommentiert wurde \u2013 was dem Beklagten dann auch zu berechnen ist &#8211; ist \u00fcblich und nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die Einwendungen des Beklagten, das Lesen oder Schreiben von kurzen Emails dauere gerade einmal 10 Sekunden, sind nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern f\u00fchren auch zu keinem anderen Ergebnis. Die Kl\u00e4ger sind auch bei Vereinbarung eines Stundenhonorars ohne Vereinbarung einer konkreten Taktung nicht dazu verpflichtet, im Sekundentakt abzurechnen. Dass, wie der Beklagte moniert, einzelne Emails von den Assistentinnen versendet wurden bedeutet zudem nicht, dass die Assistentinnen diese auch verfasst haben. Diktatzeiten der Patentanw\u00e4lte k\u00f6nnen dem Beklagten in Rechnung gestellt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die insgesamt abgerechneten 3,2 Stunden ist bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac insgesamt ein Betrag in H\u00f6he von 640,00 \u20ac anzusetzen.<\/p>\n<p>b) 265,00 \u20ac<\/p>\n<p>Auch die diesbez\u00fcglich von den Kl\u00e4gern berechneten Zeitdauer von 1,18 Stunden, bzw. 70,8 Minuten, wurden von den Kl\u00e4gern plausibel dargelegt.<\/p>\n<p>Insbesondere das Telefonat am 07.04.2010 von 37 Minuten d\u00fcrfen die Kl\u00e4ger dem Beklagten in Rechnung stellen, ohne zwischen nach dem Bekunden des Beklagten wichtigen und unwichtigen Inhalten trennen zu m\u00fcssen. H\u00e4tte der Beklagte bestimmte Inhalte nicht \u2013 kostenpflichtig \u2013 besprechen wollen, so h\u00e4tte er dies bereits im Telefonat bemerken und dem entgegenwirken m\u00fcssen, wozu jedoch s\u00e4mtlicher Vortrag des Beklagten fehlt.<\/p>\n<p>Dass f\u00fcr die weiteren Punkte \u2013 Ausarbeitung eines ge\u00e4nderten Anspruchssatzes, \u00dcbermittlung desselbigen an den Beklagten am 01.04.2010 und \u00dcbermittlung an den Pr\u00fcfer und den Beklagten am 07.04.2010 &#8211; wof\u00fcr die Kl\u00e4ger rechnerisch 33,8 Minuten ansetzen, die abgerechnete Zeitdauer angefallen ist, ist nachvollziehbar dargelegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die insgesamt abgerechneten 1,18 Stunden ist bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac insgesamt ein Betrag in H\u00f6he von 236,00 \u20ac anzusetzen.<\/p>\n<p>c) 185,00 \u20ac<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich des Rechnungspostens in H\u00f6he von 185,00 \u20ac, womit dem Beklagten rechnerisch 0,82 Stunden, bzw. 49,2 Minuten in Rechnung gestellt werden, ist es ohne weiteres plausibel, dass die Kl\u00e4ger f\u00fcr die hierzu dargelegten, verg\u00fctungspflichtigen Leistungen die in Ansatz gebrachte Zeit aufgewandt haben. Der berechnete Zeitaufwand ist auch objektiv erforderlich und angemessen. Es bedurfte entgegen der Ansicht des Beklagten auch keines ausdr\u00fccklichen Auftrags f\u00fcr die Kl\u00e4ger, die Druckschrift D6 durchzusehen. Die \u00dcberpr\u00fcfung des Standes der Technik ist vom Arbeitsauftrag der Kl\u00e4ger, die Erfindung des Beklagten als Gebrauchsmuster anzumelden, mit umfasst.<\/p>\n<p>F\u00fcr die insgesamt abgerechneten 0,82 Stunden ist bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac insgesamt ein Betrag in H\u00f6he von 164,00 \u20ac anzusetzen.<\/p>\n<p>d) 600,00 \u20ac<\/p>\n<p>Dieser Betrag ist schon allein aufgrund der unstreitig 1 Stunde 50 Minuten andauernden Besprechung des Beklagten sowohl mit Patentanwalt A, als auch mit Patentanwalt B angefallen, wobei hinsichtlich Herrn A ein Stundenhonorar in H\u00f6he von 225,00 \u20ac und hinsichtlich Herrn B ein Stundenhonorar in H\u00f6he von 200,00 \u20ac angesetzt wird (siehe oben unter I.1.). Die Kl\u00e4ger m\u00fcssen von dieser Besprechungsdauer auch nicht Zeitabschnitte abziehen, in denen nach dem Bekunden des Beklagten Unwesentliches besprochen wurde. Ob es der Erstellung eines Besprechungsprotokolls noch bedurfte, was der Beklagte bestreitet, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob der Beklagte die Anwesenheit von zwei Patentanw\u00e4lten bei der Besprechung f\u00fcr erforderlich hielt. Dass er \u2013 in Kenntnis der Tatsache, dass die Kl\u00e4ger ihre Leistungen auf Stundenhonorarbasis abrechnen \u2013 der Mitwirkung des zweiten Patentanwalts widersprochen h\u00e4tte, tr\u00e4gt der Beklagte nicht vor. Zudem beruhte die Mitwirkung zweier Patentanw\u00e4lte nicht auf einer Willk\u00fcr der Kl\u00e4ger, sondern war, wie die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausf\u00fchrten und der Beklagte nicht bestritt, dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte ein Gespr\u00e4ch mit Patentanwalt A f\u00fchren wollte, der das Mandat jedoch nicht mehr bearbeitete. Es bedurfte folglich der Zuziehung des Sachbearbeiters, Patentanwalt B.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Insgesamt ist von dem Beklagten hinsichtlich der Kostenrechnung Nr. 101188 ein Betrag in H\u00f6he von 1.640,00 \u20ac zuz\u00fcglich unstreitig berechenbarer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac sowie der Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 315,40 \u20ac, insgesamt demnach ein Betrag in H\u00f6he von 1975,40 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Kostenrechnung Nr. 101257<\/p>\n<p>a) 425,00 \u20ac<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben insoweit \u2013 worauf hingewiesen wurde &#8211; bereits nicht hinreichend dargelegt, wann, wo und unter welchen Umst\u00e4nden f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung f\u00fcr eine Gebrauchsmusteranmeldung vor dem DPMA eine Pauschalzahlung in H\u00f6he von 425,00 \u20ac vereinbart wurde, so dass eine Zahlungspflicht des Beklagten insoweit nicht festgestellt werden kann. Allein der Vortrag, die Unterlagen, aus denen sich die Zahlungspflicht ergebe, seien dem Beklagten zu Beginn des Mandats \u00fcbergeben worden, reicht nicht aus, weil die Unterlagen allein durch die \u00dcbergabe selbiger nicht wirksam in das Vertragsverh\u00e4ltnis mit einbezogen werden. Dies gilt insbesondere in F\u00e4llen wie dem vorliegenden, wenn zwischen den Parteien ein Stundenhonorar konkret vereinbart wird und in dieser Vereinbarung nicht die \u00dcbernahme der Vertretung f\u00fcr eine Gebrauchsmusteranmeldung vor dem DPMA konkret ausgenommen wird, was die Kl\u00e4ger nicht vortragen. Zudem fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, welche Arbeiten von dieser Pauschale umfasst sind und welche Arbeiten in Abgrenzung dazu auf Stundenhonorarbasis erbracht wurden.<\/p>\n<p>b) 165,00 \u20ac<\/p>\n<p>Der von den Kl\u00e4gern gew\u00e4hlte Zeitansatz von unter einer Stunde ist f\u00fcr die Zusammenstellung und \u00dcberarbeitung der Anmeldungsunterlagen objektiv erforderlich und angemessen. Der Vortrag des Beklagten, f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen dieser T\u00e4tigkeiten sei ein H\u00f6chstbetrag in H\u00f6he von 850,00 \u20ac vereinbart worden, ist schon deshalb unerheblich, weil der Rechnungsbetrag diesen Wert nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die insgesamt abgerechneten 0,73 Stunden ist bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac insgesamt ein Betrag in H\u00f6he von 146,00 \u20ac anzusetzen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Insgesamt ist von dem Beklagten hinsichtlich der Kostenrechnung Nr. 101257 ein Betrag in H\u00f6he von 146,00 \u20ac zuz\u00fcglich unstreitig berechenbarer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac sowie der Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 31,54 \u20ac, insgesamt demnach ein Betrag in H\u00f6he von 197,54 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>4. Kostenrechnung Nr. 101262<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bearbeitung des Schreibens des Beklagten vom 04.06.2010 (vom Beklagten als Anlage Nr. 12 eingereicht, auf deren Inhalt verwiesen wird) und dem Antwortschreiben vom 08.06.2010 (vom Beklagten als Anlage Nr. 13 eingereicht, auf deren Inhalt verwiesen wird) ist eine Bearbeitungszeit von 30 Minuten nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac ist vom Beklagten demnach hinsichtlich der Kostenrechnung Nr. 101262 ein Betrag in H\u00f6he von 100,00 \u20ac zuz\u00fcglich der Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 19,00 \u20ac, mithin 119,00 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>5. Kostenrechnung Nr. 101265<\/p>\n<p>a) 350,00 \u20ac<\/p>\n<p>F\u00fcr die von den Kl\u00e4gern unter dem Kostenpunkt in H\u00f6he von 350,00 \u20ac angef\u00fchrten Leistungen ist eine Zeitdauer von 65 Minuten neben der unstreitigen Telefonatsdauer von 25 Minuten objektiv erforderlich und angemessen.<\/p>\n<p>Bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac ist vom Beklagten demnach hinsichtlich dieses Kostenpunktes ein Betrag in H\u00f6he von 300,00 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>b) 854,00 \u20ac<\/p>\n<p>Die unter diesem Posten berechnete Zeit von 3 Stunden 25 Minuten ist f\u00fcr die aufgef\u00fchrten Leistungen \u2013 u.a. die Durchsicht von insgesamt acht Druckschriften, das Anpassen der Beschreibungsanleitung und die Anpassung der Figurenbeschreibung nicht zu beanstanden. Insbesondere mussten die Kl\u00e4ger in ihrer Rolle als Patentanw\u00e4lte die acht Druckschriften selbst durchpr\u00fcfen und konnten sich schon aus Haftungsgr\u00fcnden entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht auf dessen Zusammenfassungen verlassen.<\/p>\n<p>Bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac ist vom Beklagten demnach hinsichtlich dieses Kostenpunktes ein Betrag in H\u00f6he von 683,33 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>c) 125,00 \u20ac<\/p>\n<p>Die unter diesem Posten berechnete Zeit von 30 Minuten ist hinsichtlich der Bearbeitung des Schreibens des Beklagten vom 07.06.2010 (vom Beklagten als Anlage Nr. 14 eingereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird) sowie der Erstellung eines Antwortschreibens angemessen. Auch durfte die Erstellung des Antwortschreibens dem Beklagten noch berechnet werden, selbst wenn es, wie der Beklagte vortr\u00e4gt, erst um 14:20 Uhr an ihn gesendet wurden, er aber um 13:36 Uhr das Mandat schon gek\u00fcndigt hatte. Nicht die Absendung, sondern die Zeitdauer f\u00fcr die Verfassung des Antwortschreibens \u2013 w\u00e4hrend der das Mandat noch bestand &#8211; wird dem Beklagten von den Kl\u00e4gern berechnet. Dass die Kl\u00e4ger bereits dem Schreiben des Beklagten entnehmen konnten, dass der Beklagten an dessen Beantwortung kein Interesse mehr hat, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac ist vom Beklagten demnach hinsichtlich dieses Kostenpunktes ein Betrag in H\u00f6he von 100,00 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Insgesamt ist von dem Beklagten hinsichtlich der Kostenrechnung Nr. 101265 ein Betrag in H\u00f6he von 1.083,33 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 205,83 \u20ac, demnach ein Betrag in H\u00f6he von 1.289,16 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>6. Kostenrechnung Nr. 101270<\/p>\n<p>Die angesetzte knappe halbe Stunde f\u00fcr das Studium eines Pr\u00fcfbescheides des DPMA vom 30.03.2010 und das Verfassen eines Berichts hier\u00fcber f\u00fcr den Beklagten ist f\u00fcr die erbrachte T\u00e4tigkeit objektiv erforderlich und angemessen. Anders als der Beklagte vermeint, musste er den Kl\u00e4gern f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit auch keinen gesonderten Auftrag erteilen. Dies war vielmehr von dem Grundauftrag, f\u00fcr den Beklagten beim DPMA ein Gebrauchsmuster anzumelden, umfasst und es entspricht zudem der \u00dcblichkeit, Schreiben einer Beh\u00f6rde wie des DPMA nicht unreflektiert und unkommentiert an den Mandanten weiterzuleiten, sondern dessen Inhalt dem Mandanten erkl\u00e4rend darzulegen.<\/p>\n<p>Bei einem Stundensatz in H\u00f6he von 200,00 \u20ac ist vom Beklagten demnach hinsichtlich dieses Kostenpunktes ein Betrag in H\u00f6he von 92,00 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Insgesamt entf\u00e4llt auf die Kostenrechnung Nr. 101270 demnach ein Betrag in H\u00f6he von 92,00 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 17,48 \u20ac, mithin 109,48 \u20ac.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Aus der Addition der Zahlungsbetr\u00e4ge ergibt sich der Betrag in H\u00f6he von 3.690,58 \u20ac, zu dessen Zahlung der Beklagte verurteilt wurde.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf die Zahlung der Zinsen sowie auf Ersatz der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kl\u00e4ger ergibt sich dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 280, 286, 288, 249 ff. BGB. Nachdem sich der Beklagte mit der Erf\u00fcllung seiner f\u00e4lligen Zahlungsverpflichtung nach Mahnung durch die Kl\u00e4ger in Zahlungsverzug befand, stellen die au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen ersatzf\u00e4higen Verzugsschaden dar. Die F\u00e4lligkeit wird auch nicht dadurch verhindert, dass die Verg\u00fctungsberechnung aus sich heraus nicht bis ins Letzte nachvollziehbar war, weil der von den Kl\u00e4gern zugrunde gelegte Zeitaufwand und der in Ansatz gebrachte Stundensatz nicht ersichtlich waren. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, dass die PatAnwGebO keine Regelung kennt, die den Patentanwalt &#8211; vergleichbar einem Rechtsanwalt, f\u00fcr den \u00a7 18 Abs. 2 BRAGO, \u00a7 10 Abs. 2 RVG gilt &#8211; zu einer besonderen Verg\u00fctungsabrechnung anh\u00e4lt und die F\u00e4lligkeit seines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abh\u00e4ngig macht. Auch die Vorschriften zur Gesch\u00e4ftsbesorgung (\u00a7 675 BGB) und zum Dienstvertrag (\u00a7\u00a7 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. F\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7 10 Abs. 2 RVG ist kein Raum, nachdem die Vorschriften zur Patentanwaltsverg\u00fctung einerseits (PatAnwGebO) und die Vorschriften zur Rechtsanwaltsverg\u00fctung andererseits (BRAGO, RVG) hinsichtlich der Abrechnungsmodalit\u00e4ten unterschiedliche Regelungen enthalten und nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass im Hinblick auf die PatAnwGebO eine unbewusste Regelungsl\u00fccke vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden muss. Der H\u00f6he nach sind diese jedoch lediglich auf Grundlage eines Streitwerts zu erstatten, der sich nach der Summe richtet, die der Beklagte auch zur Zahlung verpflichtet war.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 4.723,11 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1753 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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