{"id":1516,"date":"2011-05-05T17:00:46","date_gmt":"2011-05-05T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1516"},"modified":"2016-04-22T09:11:07","modified_gmt":"2016-04-22T09:11:07","slug":"4a-o-2610-fahrradgangschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1516","title":{"rendered":"4a O 26\/10 &#8211; Fahrradgangschalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1599<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Mai 2011, Az. 4a O 26\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft bez\u00fcglich der Beklagten zu 1. bis 3. zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<br \/>\nSchalter zur Bet\u00e4tigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergeh\u00e4use, einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Bet\u00e4tigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel und einen Freigabehebel, wobei der Spannhebel am Schaltergeh\u00e4use zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, w\u00e4hrend in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Bet\u00e4tigung des Freigabehebels jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergeh\u00e4use mit einer an einem Lenker anbringbaren Schelle versehen ist,<br \/>\nin Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu benutzen und\/oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Schelle zum Schaltergeh\u00e4use gesondert ausgebildet ist, und bei denen das Schaltergeh\u00e4use einen So-ckel mit mindestens zwei Bohrungen zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use aufweist, wobei die Bohrungen voneinander einen parallel zum Lenker verlaufenden Abstand aufweisen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 07.02.2009 die in Zif-fer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und An-schriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu be-zeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 07.02.2009 begangenen Hand-lungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<br \/>\nIV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 947 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unter-lassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 03.08.2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 102004037XXX vom 04.08.2004 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 07.01.2009. Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 27.01.2009 hat die Beklagte zu 1) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt, \u00fcber den bisher nicht entschieden wurde.<br \/>\nDas Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerstelleinrichtung f\u00fcr Triggerschalter\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eSchalter zur Bet\u00e4tigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergeh\u00e4use (1), einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Bet\u00e4tigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel (2) und einen Freigabehebel (4), wobei der Spannhebel (2) am Schaltergeh\u00e4use (1) zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, w\u00e4hrend in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Bet\u00e4tigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergeh\u00e4use (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schelle (6) zum Schaltergeh\u00e4use (1) gesondert ausgebildet ist und dass das Schaltergeh\u00e4use (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle (6) in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) aufweist, wobei die Bohrungen (9) von einander eine parallel zum Lenker (8) verlaufenden Abstand (11) aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents einen Schalter mit einem Schaltergeh\u00e4use, einer Schelle, einem Spann- und einem Freigabehebel. In Figur 2 ist die Anordnung der Schelle auf einem Sockel am Schaltergeh\u00e4use in einer Teilansicht zu sehen.<br \/>\nIn Figur 6 ist die Schelle mit dem Schaltergeh\u00e4use am Lenker neben der Bremsbandage angeordnet. Figur 7 zeigt die Anordnung der Schelle mit dem Schaltergeh\u00e4use am Lenker zwischen einem Griffteil und einer Bremsbandage.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die Be-klagte zu 2), durch die Beklagten zu 3) und 4) in der Bundesrepublik Deutsch-land unter der Bezeichnung A 660 (B), A 770 (C) und A 810 (D) Fahrradgangschalter (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die im Hinblick auf die hier interessierenden Merkmale im Wesentlichen gleich gestaltet sind. Nachfolgend ist beispielhaft der Schalter A 770 eingeblendet:<br \/>\nIm Hinblick auf die Gestaltung der \u00fcbrigen Schalter wird auf die Anlagen K 15 bis K 22 Bezug genommen. Die Befestigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-form am Fahrradlenker l\u00e4sst sich aus den durch die Beklagten in der Klageer-widerung eingeblendeten Prinzipienskizzen erkennen, deren Richtigkeit die Kl\u00e4gerin nicht in Frage gestellt hat:<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort-sinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise:<br \/>\ndas Verletzungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde von der tech-nischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, da die an dem am Schaltergeh\u00e4use befindlichen Sockel angebrachten zwei Bohrungen nicht zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use dienen w\u00fcrden. Vielmehr w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stets beide Schraubgewinde genutzt. Die Schraubgewinde w\u00fcrden daher keine unterschiedlichen Anbringpositionen f\u00fcr die Schelle zur Verf\u00fcgung stellen. Die Anbringposition variiere daher allein danach, welche der beiden \u00e4u\u00dferen Bohrungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet werde. Dass es sich dabei um keine patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung handeln k\u00f6nne, zeige bereits ein Vergleich mit der in der Kla-gepatentschrift als Stand der Technik gew\u00fcrdigten JP-A-63-315390, aus der Schaltervorrichtungen mit unterschiedlichen Anbringpositionen an der Schelle bekannt gewesen seien.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da es sich bei dem Klagepatent zum einen um eine unzul\u00e4ssige Teilanmeldung handele und die technische Lehre von Patentan-spruch 1 zum anderen im Stand der Technik zumindest naheliegend, wenn nicht sogar neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Im \u00dcbrigen sei die technische Lehre auch nicht hinreichend offenbart.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Schalter zur Bet\u00e4tigung eines Getriebes an ei-nem Fahrrad.<br \/>\nWie in der Klagepatentschrift einleitend ausgef\u00fchrt wird, ist aus der EP 1 270 396 A2 ein Triggerschalter zur Bet\u00e4tigung einer Schaltung bekannt, der neben einem Bremshebel auf einem Lenker montiert ist, wobei die Bedienungshebel des Triggerschalters zu einem Griffteil am Lenker in einer allgemein g\u00fcnstigen ergonomischen Position stehen. An diesem Triggerschalter bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass dieser unter Ber\u00fccksichtigung der un-terschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen der H\u00e4nde der bedienenden Fahrer nicht ausreichend viele Verstellm\u00f6glichkeiten biete. Zudem lasse die Befestigung des Triggerschalters lediglich seine Verschiebung in L\u00e4ngsrichtung und seine Verdrehung um die Mittelachse des Lenkers zu. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Positionen der drei Elemente, n\u00e4mlich des Triggerschalters, des Bremshebels und des Griffteils, von vornherein festliegen.<br \/>\nSodann geht das Klagepatent auf die DE-A-3405421 ein, aus der ein Schalter mit zwei Schalthebeln bekannt sei, die an einem Lagerbock schwenkbar gela-gert seien. Der Lagerbock sei mit einer am Fahrradrahmen anbringbaren Schelle fest verschraubt. Die beiden Schalthebel seien jeweils mit einem Schaltseil verbunden, um einen Umwerfer einer vorderen bzw. hinteren Kettenschaltung wahlweise umschalten zu k\u00f6nnen. Reibungsscheiben w\u00fcrden den Schalthebel in der jeweils gew\u00fcnschten Schwenkstellung halten.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die JP-A-63-315390 (1988), aus der ein Schalter mit einem einzigen Schalthebel bekannt sei, der an einem Arm wahlweise in einer von drei m\u00f6glichen Positionen befestigbar sei. Der Arm wiederum stehe an der vom Griffteil des Lenkers abgewandten Seite eines Bremshebeltr\u00e4gers ab, der \u00fcber eine Schelle, die Bremsbandage, befestigt sei.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend besch\u00e4ftigt sich das Klagepatent mit der JP-A-2-31993 (1990), aus welcher ein Schalter mit lediglich einem Hebel bekannt sei, der am Brems-hebeltr\u00e4ger auf der griffabgewandten Seite \u00fcber einen Bolzen befestigt sei, der in eine Bohrung des Bremshebeltr\u00e4gers eingesteckt werde und innerhalb der Bohrung mittels einer Madenschraube in wahlweiser Position fixiert werden k\u00f6nne.<br \/>\nSchlie\u00dflich setzt sich das Klagepatent mit der JP-U-134591 (1989) auseinan-der. Diese zeige einen Schalter mit nur einem Hebel mit einer Exzenterverbin-dung zwischen Hebeltr\u00e4ger und Hebel mit einer zur Lenker-L\u00e4ngsrichtung senkrechten Exzenterachse, die eine dementsprechende Positionsverlagerung der Hebelschwenkachse l\u00e4ngs des Exzenterkreises zulasse.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Schalter am Lenker zum Schalten von Gangstufen in einem Fahrradgetriebe zu schaffen, der einen Spannhebel und einen Freigabehebel aufweist, die sich ungeachtet der konstruktiven Ausgestaltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage entsprechend den individuellen Anforderungen der Fahrer ergonomisch optimal bedienen lassen.<br \/>\nDies geschieht nach Patentanspruch 1 durch einen Schalter mit folgenden Merkmalen:<br \/>\na) Schalter zur Bet\u00e4tigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfas-send,<\/p>\n<p>b) ein Schaltergeh\u00e4use (1)<\/p>\n<p>c) einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Bet\u00e4tigung einzelner Gangstufen eines Getriebes,<\/p>\n<p>d) einen Spannhebel (2) und<\/p>\n<p>e) einen Freigabehebel (4), wobei<\/p>\n<p>f) der Spannhebel (2) am Schaltergeh\u00e4use (1) zur Schaltung ein-zelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, w\u00e4hrend<\/p>\n<p>g) in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Bet\u00e4tigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei<\/p>\n<p>h) das Schaltergeh\u00e4use (1) mit einer an einem Lenker (8) an-bringbaren Schelle versehen ist;<\/p>\n<p>i) die Schelle (6) ist zum Schaltergeh\u00e4use gesondert ausgebildet und<\/p>\n<p>j) das Schaltergeh\u00e4use (1) weist einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle (6) an unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use (1) auf, wobei<\/p>\n<p>k) die Bohrungen (9) voneinander eine(n) parallel zum Lenker weisen-den Abstand (11) aufweisen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem Kern der Erfindung kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entscheidend darauf an, dass das Schaltergeh\u00e4use (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, wobei Schelle (6) und Schaltergeh\u00e4use (1) gesondert ausgebildet und damit getrennte Bauteile sind (Merkmal i). Weitere konstruktive Vorgaben zur Ausgestaltung der Schelle enth\u00e4lt Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber nicht.<br \/>\nIm Hinblick auf die Gestaltung des Schaltergeh\u00e4uses entnimmt der Fachmann den Merkmalen j) und k) die weitere Vorgabe, dass das Schaltergeh\u00e4use (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) aufweisen soll, wobei die Bohrungen (9) voneinander einen parallel zum Lenker weisenden Abstand (11) aufweisen.<br \/>\nSoweit Merkmal j) weiterhin verlangt, dass die zwei Bohrungen (9) zur Befesti-gung der Schelle (6) in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schalterge-h\u00e4use dienen sollen, handelt es sich dabei lediglich um eine Zweckangabe. Derartige Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben k\u00f6nnen als Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Ge-genstand gegen\u00fcber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vor-richtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein Solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage = Fortf\u00fchrung von BGHZ 112, 140 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 &#8211; Schie\u00dfbolzen).<br \/>\nWie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, ist mit der technischen Lehre des Klagepatents der technische Vorteil verbunden, dass die Schelle r\u00e4umlich gesehen am Schaltergeh\u00e4use unterschiedliche Positionen einnehmen kann, so dass eine individuelle Einstellbarkeit des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils erm\u00f6glicht werden soll. Durch die variable Befestigung einer Schelle am Schaltergeh\u00e4use soll somit erreicht werden, dass die Schelle des Schaltergeh\u00e4uses \u2013 anders als im Stand der Technik (vgl. Abschnitte [0002] \u2013 [0005]) \u2013 entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels montiert werden kann (vgl. An-lage K 1, Abschnitt [0008]). Dadurch kann der Schalter individuell an die Bed\u00fcrfnisse der einzelnen Fahrer angepasst werden (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0017]).<br \/>\nUm diesen Vorteil zu erreichen, ist es wichtig, dass die Schelle (6) und das Schaltergeh\u00e4use (1) relativ zueinander beweglich sind, so dass die Schelle (6) und das Schaltergeh\u00e4use (1), parallel zum Lenker, verschiedene Stellungen zueinander einnehmen k\u00f6nnen. Entsprechend sieht Patentanspruch 1 die Anbringung eines zwei parallel zum Lenker angeordnete L\u00f6cher aufweisenden Sockels vor (vgl. auch Anlage K 5, Sp. 2, Z. 2 \u2013 6). Da Patentanspruch 1 jedoch keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Schelle macht, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents allein darauf an, dass unter Einbeziehung der zwei parallel zum Lenker angeordneten L\u00f6cher des Sockels des Schaltergeh\u00e4uses, ausgehend vom Schaltergeh\u00e4use als Bezugspunkt, r\u00e4umlich mehrere Anbringpositionen der Schelle m\u00f6glich sind, um bei der Anbringung der Schaltervorrichtung am Lenker eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Variabilit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten. Ob dies dadurch geschieht, dass jeweils nur eines der L\u00f6cher Verwendung findet oder dadurch, dass die Schelle ebenfalls mehrere L\u00f6cher aufweist, ist f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung. Soweit sich in der Beschreibung des Klagepatents demgegen\u00fcber findet, die beiden Bohrungen (9) w\u00fcrden einen Abstand (11) voneinander aufweisen, der es erm\u00f6glicht, die Schelle (6) wahlweise an der einen oder an der um diesen Abstand (11) versetzten Bohrung anzuordnen (vgl. Anlage K 5, Sp. 4, Z. 20 \u2013 23), handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf welches die Erfindung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der Beschreibung des Kla-gepatents aus der JP-A-63-315390 ein Schalter bekannt ist, der an einem Arm wahlweise in einer von drei m\u00f6glichen Positionen befestigbar ist (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0004]). Das Klagepatent kritisiert die Befestigung an einem, drei m\u00f6gliche Positionen aufweisenden Arm nicht. Unabh\u00e4ngig davon, dass die JP-A-63-315390 einen Schalter mit nur einem Schalthebel offenbart, grenzt sich das Klagepatent von der dort offenbarten L\u00f6sung bereits dadurch ab, dass mit Hilfe der Erfindung unabh\u00e4ngig von der konstruktiven Ausgestaltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage ein ergonomisch optimal bedienbarer Schalter bereitgestellt werden soll (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0010]). Dies ist bei der in der JP-A-63-315390 offenbarten technischen Lehre jedoch bereits deshalb nicht m\u00f6glich, weil dort der Arm an der vom Griffteil des Lenkers abgewandten Seite eines Bremshebeltr\u00e4gers absteht, welcher am Lenker \u00fcber eine Schelle, die Bremsbandage, befestigt ist (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0004]).<br \/>\nIII.<br \/>\nDies vorausgeschickt macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort-sinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zurecht haben die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale a) bis i) sowie k) nicht in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal k) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich von Patentanspruch 1 nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Anbringposition allein danach variiert, welche der beiden \u00e4u\u00dferen Bohrun-gen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet wird. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgef\u00fchrt wurde, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepa-tents allein darauf an, dass die Schelle an dem zwei, parallel zum Lenker angeordneten Bohrungen aufweisenden Sockel in unterschiedlichen Anbringpositio-nen am Schaltergeh\u00e4use angeordnet werden kann, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. \u00dcber die Verwendung der beiden L\u00f6cher hinaus enth\u00e4lt Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber keine Vorgaben, wie die unterschiedlichen Anbringpositionen verwirklicht werden sollen. Insbesondere wird die technische Gestaltung der Schelle in Patentanspruch 1 nicht n\u00e4her definiert. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\nIV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsfor-m in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\n2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausrei-chend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<br \/>\nV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<br \/>\n1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\n2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<br \/>\na)<br \/>\nOhne Erfolg r\u00fcgen die Beklagten im Verletzungsverfahren die fehlende Neuheit der durch Patentanspruch 1 beanspruchten Erfindung, Art. 100 lit. a) EP\u00dc i. V. m. Art. 54 EP\u00dc.<br \/>\nAuch nach dem Vortrag der Beklagten ist in keiner der durch sie herangezoge-nen Entgegenhaltungen die technische Lehre des Klagepatents vollst\u00e4ndig offenbart. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber geltend machen, der Fachmann lese die jeweils fehlenden Merkmale automatisch mit, rechtfertigt auch dieses Vorbringen eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit nicht.<br \/>\nZwar kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns je-doch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \u201emitgelesen\u201d wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, das hei\u00dft derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin = Fortf\u00fchrung von BGHZ 128, 270 = GRUR, 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung).<br \/>\nDass der Fachmann vor diesem Hintergrund die jeweils fehlenden Merkmale mitliest, da diese f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten technischen Lehre selbstverst\u00e4ndlich sind, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersicht-lich. Vielmehr zeigt bereits die Beklagte zu 1) dadurch, dass sie sich im Ein-spruchsverfahren ausschlie\u00dflich auf das Fehlen der erfinderischen T\u00e4tigkeit, nicht aber auf die fehlende Neuheit beruft, dass sie selbst nicht von einer feh-lenden Neuheit der Erfindung ausgeht.<br \/>\nb)<br \/>\nDie technische Lehre des hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs 1 wird in dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht in einer die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Art und Weise naheliegend offenbart, Art. 100 lit. a) EP\u00dc i. V. m. Art. 54 EP\u00dc.<br \/>\nDie Beklagten gehen im Rahmen der Begr\u00fcndung des Fehlens einer erfinderischen T\u00e4tigkeit von der DE 102 24 196 (D1) aus, die ein Schaltergeh\u00e4use offenbart, das vorzugsweise eine Lenkerbefestigung aufweist, so dass das Schaltergeh\u00e4use mittels einer Lenkerbefestigung in Form einer Lenkerklemme und einer Klemmschraube am Lenker fixiert wird (vgl. D 1, Sp. 4, Z. 44 \u2013 50 und Sp. 6, Z. 45 \u2013 50). Damit sind \u2013 worauf die Beklagten zurecht hinweisen \u2013 in der Entgegenhaltung zumindest die Merkmale i), j) und k) von Patentanspruch 1 nicht offenbart.<br \/>\nSoweit die Beklagten sodann zur Begr\u00fcndung des Naheliegens auf die Entgegenhaltungen D 5 (JE-63-315390) und D 7 (JP-2-31993) abstellen, rechtfertigen diese Schriften eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Ge-sichtspunkt des Fehlens einer erfinderischen T\u00e4tigkeit bereits deshalb nicht, weil sie im Patenterteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt wurden und in der Klagepatentbeschreibung auch bereits ausdr\u00fccklich als Stand der Technik ge-w\u00fcrdigt sind. Auch die Entgegenhaltung D 4 (H\u00e4ndlerkatalog Systemkompo-nenten f\u00fcr die Freizeiterholung) rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung bereits aus formellen Gr\u00fcnden nicht, da die Kl\u00e4gerin die offenkundige Verbrei-tung des Katalogs bestritten und die Beklagten Beweis nur durch Zeugenver-nehmung angeboten haben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugin nur im Einspruchsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannte Zeugin aussagen wird und ob ihre Aussage, wenn sie f\u00fcr die Einspruchsf\u00fchrerin g\u00fcnstig ist, f\u00fcr glaubhaft gehalten wird. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei unter Einbeziehung der Entgegenhaltung D 4 mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 1051).<br \/>\n\u00dcberdies haben die Beklagten auch nicht hinreichend vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die einen Triggerschalter offenbarende D 1, bei dem das Schaltgeh\u00e4use mit einer Lenkerbefestigung verbunden ist, mit den Entgegenhaltungen D 4 \u2013 D 8 zu kombinieren, welche jeweils keine aus Spann- und L\u00f6shebel bestehenden Triggerschalter, sondern Schaltvorrichtungen mit nur einem Schalthebel aufweisen. Es ist unter Ber\u00fccksichtigung des Aussetzungsma\u00dfstabes zumindest nicht auszu-schlie\u00dfen, dass beide Konstruktionen jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ergonomie stellen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus offenbaren die Entgegenhaltungen D 4 bis D 7 auch nicht Merkmal h), wonach das Schaltergeh\u00e4use mit einer an einem Lenker anbring-baren Schelle versehen ist. W\u00e4hrend es bei der in der D 7 offenbarten L\u00f6sung, bei welcher der Schalthebel mittels eines Achs-Stiftes befestigt wird, bereits an einer Schelle im Sinne des Klagepatents fehlt, ist das Schaltergeh\u00e4use nach der in den Entgegenhaltungen D 4 \u2013 D 6 offenbarten Lehre jeweils am Brems-hebeltr\u00e4ger befestigt. Damit ist das Schaltergeh\u00e4use gerade nicht wie von Merkmal h) gefordert mit einer an einen Lenker anbringbaren Schelle versehen. Dass die Befestigung des Bremshebeltr\u00e4gers \u00fcber eine Schelle am Lenker kein Versehen des Schaltergeh\u00e4uses mit einer Schelle im Sinne des Klagepatents darstellt, erkennt der Fachmann aus der Klagepatentbeschrei-bung. Danach ist mit der durch Patentanspruch 1 beanspruchten Erfindung in Abgrenzung zum Stand der Technik der Vorteil verbunden, das die Position des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils individuell einstellbar ist, wobei die Schelle des Schaltergeh\u00e4uses entweder direkt neben das Griffteil oder erst im Anschluss an die Bremsbandage des Handbremshebels angebracht werden kann (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0008]). Dieser patentgem\u00e4\u00dfe Vorteil ist jedoch dann nicht zu erzielen, wenn \u2013 wie bei der in den Entgegenhaltungen offenbarten technischen Lehre \u2013 das Schalthebelgeh\u00e4use mit dem Bremshebeltr\u00e4ger verbunden ist.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehlt es in den Entgegenhaltungen D 5 \u2013 D 7 auch an einer Offenbarung der Merkmale j) und k), da in keiner der Entgegenhaltungen \u2013 was auch die Beklagten einr\u00e4umen \u2013 am Schaltergeh\u00e4use ein zwei parallel zum Lenker angeordnete L\u00f6cher aufweisender Sockel offenbart ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber nunmehr zus\u00e4tzlich auf die Entgegenhaltung D 8 (JP 1-1334591) abstellen, offenbart diese zwar die Befestigung des Schaltergeh\u00e4uses mittels einer vom Bremshebeltr\u00e4ger los-gel\u00f6sten Schelle am Lenker. Jedoch weist dort weder das Schaltergeh\u00e4use einen mit zwei parallel zum Lenker angeordneten Bohrungen versehenen Sockel auf, noch ist die Schelle gegen\u00fcber dem Schaltergeh\u00e4use ver-schiebbar angeordnet, so dass bereits nicht ersichtlich ist, weshalb der Fach-mann diese, ohnehin auch nur einen einzelnen Schalthebel aufweisende, Schaltvorrichtung mit der aus der D 1 bekannten technischen Lehre kombinie-ren sollte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine typische r\u00fcckschauende Betrachtung.<br \/>\nc)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten geht das Klagepatent auch nicht aus einer unzul\u00e4ssigen Teilanmeldung hervor, Art. 100 lit. c) EP\u00dc i. V. m. Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc.<br \/>\nEine europ\u00e4ische Teilanmeldung ist dann unzul\u00e4ssig, wenn sie \u00fcber die fr\u00fchere Anmeldung (Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc) oder \u00fcber ihren eigenen ur-spr\u00fcnglichen Inhalt (Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc) hinausgeht (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 39 Rz. 49).<br \/>\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagten begr\u00fcnden den Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Teilanmeldung lediglich damit, der parallel zum Lenker verlau-fende Abstand der Bohrungen im Sockel des Schaltergeh\u00e4uses (Merkmal k)) sei in der urspr\u00fcnglichen Stammanmeldung nicht offenbart.<br \/>\nJedoch findet der Fachmann in Abschnitt [0005] (= Sp. 2, Z. 16 \u2013 20) der Offenlegungsschrift den Hinweis, dass das Schaltergeh\u00e4use einen Sockel mit mindestens zwei Bohrungen aufweist, die voneinander einen Abstand haben sollen (vgl. auch Unteranspruch 8), der es erlaubt, das Schaltergeh\u00e4use ge-gen\u00fcber der Schelle parallel zum Lenker in mindestens einer Stufe zu verset-zen. Zudem findet sich in Abschnitt [0012] der Offenlegungsschrift der weitere Hinweis, dass das Schaltergeh\u00e4use parallel zum Griffteil (27) verschiebbar an-geordnet sein soll, wobei ein Sockel (7) eine L\u00e4ngsf\u00fchrung (26) mit mindestens zwei Bohrungen (9) aufweisen soll, in die eine Schraube (10) zur Befestigung der Schelle (6) eingedreht wird (vgl. Anlage K 5, Sp. 4, Z. 20 \u2013 24 und 29 \u2013 35). Daraus erkennt der Fachmann, dass der Abstand (11) seinerseits parallel zum Lenker verlaufen muss.<br \/>\nd)<br \/>\nZudem beruht das Klagepatent auch nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Er-weiterung, Art. 100 lit. c) EP\u00dc.<br \/>\n(1)<br \/>\nEin Patent ist dann unzul\u00e4ssig erweitert, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Pr\u00fcfung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Patents, der durch die Patentanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 55 ff.).<br \/>\n(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt ist es unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Anspruch 1 des Klagepatents im Einspruchsverfahren tats\u00e4chlich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<br \/>\nDie Beklagten begr\u00fcnden den Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Erweiterung allein damit, Merkmal k) von Patentanspruch 1 sei in der Offenlegungsschrift nur in Kombination mit der parallelen Verschiebbarkeit des Geh\u00e4uses zum Lenker offenbart. Da dieses Merkmal in Patentanspruch 1 nicht enthalten sei, beruhe dieser auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<br \/>\nInsoweit gilt es jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Merkmal der Bohrungen am Schaltergeh\u00e4use und dem Merkmal der parallelen Verschiebbarkeit des Geh\u00e4uses um unterschiedliche Ausf\u00fchrungsvarianten der in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung geschilderten Erfindung handelt, die nicht zwingend miteinander kombiniert werden m\u00fcssen. Dies erkennt der Fachmann bereits daraus, dass beide Merkmale Gegenstand gesonderter Unteranspr\u00fcche der Offenlegungsschrift sind. W\u00e4hrend Unteranspruch 8 vorsieht, dass das Schaltergeh\u00e4use (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei, voneinander beabstandeten Bohrungen aufweisen soll, ist die parallele Verschiebbarkeit erst Gegenstand von Unteranspruch 9. Der Fachmann erkennt somit, dass die L\u00f6cher derart angeordnet sein k\u00f6nnen, dass eine parallele Verschiebbarkeit erm\u00f6glicht wird. Zwingend ist dies jedoch nicht.<br \/>\ne)<br \/>\nDes Weiteren ist die technische Lehre des Klagepatents auch derart offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann, Art. 100 lit. b) EP\u00dc.<br \/>\nEine patentierte Erfindung ist nur dann unzureichend offenbart, wenn ein f\u00fcr das Gebiet der Erfindung zust\u00e4ndiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Ma\u00dfe im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 29).<br \/>\nDies ist hier nicht der Fall. Nach dem Kern der Erfindung sollen Schalterge-h\u00e4use und Schelle gesondert ausgebildet sein. Zudem enth\u00e4lt Patentanspruch 1 die weitere Vorgabe, dass das Schaltergeh\u00e4use einen Sockel mit mindestens zwei Bohrungen aufweisen soll, wobei die Bohrungen voneinander einen parallel zum Lenker verlaufenden Abstand aufweisen sollen. Dass es dem Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens gleichwohl nicht m\u00f6glich sein soll, anhand dieser Vorgaben Schelle und Schaltergeh\u00e4use so zu konstruieren, dass die Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergeh\u00e4use befestigt werden kann, ist demgegen\u00fcber nicht erkennbar.<br \/>\nf)<br \/>\nOhne Erfolg haben sich die Beklagten schlie\u00dflich in der m\u00fcndlichen Verhand-lung im Hinblick auf das den Gegenstand des Verfahrens 4a O 216\/09 bildende EP 1 623 918 B1 auf eine Doppelpatentierung berufen, da beide Patente einen unterschiedlichen Schutzbereich haben, so dass es sich nicht \u2013 was Voraussetzung f\u00fcr das Fehlen eines schutzw\u00fcrdigen Interesses an der Teilanmeldung w\u00e4re \u2013 um identische Patente handelt (vgl. Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Auflage, \u00a7 34 Rz. 26).<br \/>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<br \/>\nDer Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, da der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28.03.2011 den Beklagten noch innerhalb der Wochenfrist zuge-gangen ist und auch keinen neuen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, der es rechtferti-gen w\u00fcrde, den Beklagten gleichwohl eine Frist zur Stellungnahme einzur\u00e4umen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1599 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. Mai 2011, Az. 4a O 26\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1516","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1516","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1516"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1516\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1517,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1516\/revisions\/1517"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1516"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1516"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1516"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}