{"id":1511,"date":"2011-12-15T17:00:29","date_gmt":"2011-12-15T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1511"},"modified":"2016-04-22T09:26:56","modified_gmt":"2016-04-22T09:26:56","slug":"4a-o-24310-filtergesichtsmaske","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1511","title":{"rendered":"4a O 243\/10 &#8211; Filtergesichtsmaske"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1795<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 243\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 203 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der A Company (vormals firmierend unter B Company) am 16.07.1996 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 04.08.1995 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 08.05.2002 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde beim EPA am 03.11.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat beim Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 01.03.2011 Nichtigkeitsklage eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Gesichtsmaske mit Filter. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Filtergesichtsmaske, die Folgendes aufweist:<br \/>\n(a) einen Maskenk\u00f6rper (1), der geeignet ist, \u00fcber Nase und Mund eines Tr\u00e4gers zu passen, und<br \/>\n(b) ein Ausatmungsventil (4), das am Maskenk\u00f6rper (1) angeordnet ist, wobei das Ausatmungsventil (4) eine flexible Klappe (7), einen Ventilsitz (5) und einen Ventildeckel (6) umfasst, wobei der Ventilsitz (5) eine oder mehrere Einlass\u00f6ffnungen (8) umfasst, die von einer Dichtungsfl\u00e4che (9A\/9B\/9C) umgeben sind, wobei der Ventildeckel (6) eine oder mehrere Auslass\u00f6ffnungen (10) umfasst und mit dem Ventilsitz (5) verbunden ist, wobei die flexible Klappe (7) einen feststehenden Abschnitt, einen freien Abschnitt und eine Umfangskante hat, die ein feststehendes und ein freies Segment umfasst, wobei das feststehende Segment der Umfangskante der Klappe dem feststehenden Abschnitt der flexiblen Klappe derart zugeordnet ist, dass es w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs feststehend bleibt, und wobei das freie Segment der Umfangskante der Klappe dem freien Abschnitt der Klappe (7) derart zugeordnet ist, dass es w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs beweglich ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die flexible Klappe (7) eine Querkr\u00fcmmung hat, die der flexiblen Klappe (7) durch die Anordnung der Klappe (7) am feststehenden Abschnitt verliehen wird, wobei durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt der freie Abschnitt der Klappe unter neutralen Bedingungen zur Dichtungsfl\u00e4che (9C) hin vorgespannt wird, w\u00e4hrend sich auch der freie Abschnitt der Klappe (7) w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfl\u00e4che (9C) abheben kann.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 2 zeigt eine Explosionsansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausatmungsventils. Das obere Geh\u00e4useteil ist zudem in der Figur 3 mit der Innenansicht wiedergegeben. Die Figuren 4 und 5 zeigen das bevorzugte Ausatemventil der Figur 2 im L\u00e4ngsschnitt entlang der Linien IV-IV beziehungsweise V-V.<\/p>\n<p>Alleinige, ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A Company. Diese erteilte der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Benutzung des Klagepatents. Mittels einer Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung erm\u00e4chtigte die A Company die Kl\u00e4gerin, die ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten zustehenden Unterlassungsanspr\u00fcche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Zudem erkl\u00e4rte sie die Abtretung der Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Bereicherung an die Kl\u00e4gerin. Wegen des genauen Inhalts der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Atemschutzmasken. Zu diesen geh\u00f6ren auch die Gesichtsmasken der Serie C. Die Kl\u00e4gerin greift mit der Klage solche Masken dieser Serie an, die mit einem Ausatemventil ausgestattet sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sie sind durch den Zusatz \u201eV\u201c in der Typenbezeichnung gekennzeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als Anlage K 6 bei den Akten. Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nachstehend wiedergegeben. Die erste Abbildung zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer Gesamtheit und die zweite Abbildung das Ausatemventil mit seinen Einzelteilen. Die Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin. Die dritte Abbildung gibt das Ausatemventil mit nur einem Teil des Ventildeckels wieder.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Soweit im Klagepatentanspruch von der \u201eAnordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt\u201c die Rede sei, gehe es nicht um die Anordnung der Klappe am Ventilsitz, sondern am feststehenden Abschnitt eben dieser Klappe. Es handele sich dabei um den Abschnitt der flexiblen Klappe, der w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs feststehend bleibe. Dies sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Aus dem Untersuchungsbericht sei ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Querkr\u00fcmmung aufweise. Die Querkr\u00fcmmung erstrecke sich auch \u00fcber den gesamten freien Abschnitt der flexiblen Klappe und sei nicht auf die Region der konkaven Kr\u00fcmmung beschr\u00e4nkt. Sie werde durch den im Ventildeckel angebrachten Y-f\u00f6rmigen Vorsprung bewirkt, der dort auf die Klappe einwirke, wo diese ihren feststehenden Abschnitt habe. Das sei eine Anordnung der Klappe an eben ihrem feststehenden Abschnitt, der die Querkr\u00fcmmung verursache. Dar\u00fcber hinaus werde der freie Abschnitt der Klappe durch eben diese Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt auch zur Dichtungsfl\u00e4che hin vorgespannt und k\u00f6nne sich w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfl\u00e4che abheben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstand der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 1 203 XXX B1 = DE 696 33 XXX T2 zu unterlassen,<\/p>\n<p>Filtergesichtsmasken, die Folgendes aufweisen:<br \/>\na) einen Maskenk\u00f6rper, der geeignet ist, \u00fcber Nase und Mund eines Tr\u00e4gers zu passen, und<br \/>\nb) ein Ausatmungsventil, das am Maskenk\u00f6rper angeordnet ist, wobei das Ausatmungsventil eine flexible Klappe, einen Ventilsitz und einen Ventildeckel umfasst, wobei der Ventilsitz eine oder mehrere Einlass\u00f6ffnungen umfasst, die von einer Dichtungsfl\u00e4che umgeben sind, wobei der Ventildeckel eine oder mehrere Auslass\u00f6ffnungen umfasst und mit dem Ventilsitz verbunden ist, wobei die flexible Klappe einen feststehenden Abschnitt, einen freien Abschnitt und eine Umfangskante hat, die ein feststehendes und ein freies Segment umfasst, wobei das feststehende Segment der Umfangskante der Klappe dem feststehenden Abschnitt der flexiblen Klappe derart zugeordnet ist, dass es w\u00e4hrend des Ausatemvorgangs feststehend bleibt, und wobei das freie Segment der Umfangskante der Klappe dem freien Abschnitt der Klappe derart zugeordnet ist, dass es w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs beweglich ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die flexible Klappe eine Querkr\u00fcmmung hat, die der flexiblen Klappe durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt verliehen wird, wobei durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt der freie Abschnitt der Klappe unter neutralen Bedingungen zur Dichtungsfl\u00e4che hin vorgespannt wird, w\u00e4hrend sich auch der freie Abschnitt der Klappe w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfl\u00e4che abheben kann;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.12.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der A Company, D, Minnesota USA durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 03.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>hilfsweise ihr im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch. Soweit im Klagepatentanspruch von der \u201eAnordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt\u201c die Rede sei, bedeute dies nichts anderes, als dass das feststehende befestigte Ende der Klappe selbst quergekr\u00fcmmt sein solle. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der feststehende Abschnitt der flexiblen Klappe der Bereich, der der rechteckigen Ausweitung der Umfangskante zugeordnet sei und in dem die die Klappe haltenden stiftf\u00f6rmigen Halteelemente angeordnet seien. Tats\u00e4chlich werde die Klappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch durch den Y-f\u00f6rmigen Vorsprung eingew\u00f6lbt. Abgesehen davon, dass eine solche punktuelle Einw\u00f6lbung zu einer komplexen Verformung der Klappe f\u00fchre, die sich nicht als Querkr\u00fcmmung beschreiben lasse, werde der Klappe diese Einw\u00f6lbung nicht durch die Anordnung der Klappe an ihrem feststehenden Abschnitt verliehen, sondern eben durch den Y-f\u00f6rmigen Vorsprung, der au\u00dferhalb des definierten feststehenden Bereichs der Ventilklappe innerhalb der Ventil\u00f6ffnung angeordnet sei. Abgesehen davon weise der Untersuchungsbericht der Kl\u00e4gerin Ungereimtheiten auf.<br \/>\nDie Beklagten sind \u00fcberdies der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde, weil die Erfindung weder neu, noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Filtergesichtsmaske mit einem Ausatmungsventil.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, zur Verbesserung von Komfort und Effizienz von Filtermasken seien diese gew\u00f6hnlich mit einem Ein-Richtungs-Ausatmungsventil versehen, das sich bei der Druckdifferenz infolge des Ausatmens des Benutzers \u00f6ffne, damit Exhalat aus der Maske relativ ungehindert ausstr\u00f6men k\u00f6nne, sich aber unter anderen Bedingungen schlie\u00dfe. Beispiele f\u00fcr Ventilfiltermasken seien in zahlreichen Patentanmeldungen beschrieben.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ein g\u00e4ngiger Ventiltyp beschrieben, der eine runde Membran beispielsweise aus Silikonkautschuk und einen kooperierenden runden Ventilsitz aufweise, der die \u00d6ffnung f\u00fcr das Exhalat des Benutzers umgebe. Die Membran werde in ihrer Mitte eingespannt und ihre Randabschnitte b\u00f6gen sich vom Sitz weg, wenn der Benutzer ausatme. Bei einem weiteren bekannten Ventiltyp habe die Membran die Form einer flexiblen Klappe, die an einer kooperierenden Sitzstruktur an einem Ende, das hei\u00dft einseitig eingespannt, befestigt sei und die sich beim Ausatmen des Benutzers vom Rest des Sitzes wegbiege.<\/p>\n<p>Allgemein sei es \u2013 so die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift \u2013 bei der Gestaltung eines Ausatemventils wichtig, die Querschnittfl\u00e4che der offenen \u00d6ffnung zu maximieren, damit Exhalat frei durch das Ventil str\u00f6men k\u00f6nne, und ferner den Differenzluftdruck zu minimieren, der zum \u00d6ffnen des Ventils n\u00f6tig sei. Als nachteilig wird im Klagepatent angesehen, dass mittig eingespannte Membranventile eine gr\u00f6\u00dfere Kraft zum \u00d6ffnen erforderten als einseitig eingespannte Klappenventile \u00e4quivalenter Gr\u00f6\u00dfe, da der Hebelarm kleiner sei. Ferner behindere die Struktur eines einseitig eingespannten Klappenventils im offenen Zustand den Strom allgemein weniger als das mittig eingespannte runde Membranventil oder \u2013 anders ausgedr\u00fcckt \u2013 erzeuge f\u00fcr eine bestimmte \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe einen geringeren Druckabfall. An einem einseitig eingespannten Klappenventil wird in der Klagepatentschrift hingegen als nachteilig angesehen, dass gew\u00e4hrleistet werden m\u00fcsse, dass die Klappe in allen Orientierungen der Struktur geschlossen bleibe, w\u00e4hrend sie keiner Druckdifferenz beim Ausatmen ausgesetzt sei. W\u00e4hrend es also zum Minimieren der \u00d6ffnungsdruckdifferenz des Ventils vorteilhaft sei, eine hochflexible Klappe minimaler Dicke einzusetzen, k\u00f6nne genau diese Flexibilit\u00e4t der Klappe dazu f\u00fchren, dass beim Umdrehen des Ventils im Gebrauch die Klappe vom Sitz herabh\u00e4nge, wenn der Benutzer nicht ausatmet, und so ein Durchlassweg f\u00fcr Schmutzstoffe in die Maske geschaffen werde.<\/p>\n<p>In der Patentanmeldung US-A-5,325,892 werde ein Ausatmungsventil offenbart, bei dem der Ventilsitz einen Dichtungssteg habe, der in L\u00e4ngsrichtung der Klappe gekr\u00fcmmt sei, wobei die Kr\u00fcmmung einer Verformungskurve entspreche, die die Klappe bei ihrem Biegen unter ihrem Eigengewicht zeige. Es sei mithin erkannt worden, dass die Klappe nicht flach bleiben k\u00f6nne, wenn die Struktur umgedreht sei. Die Konfiguration des Sitzes sei der Klappenkr\u00fcmmung in diesem Zustand angepasst. Die Klappe habe eine Spannungsrelaxation, die ausreiche, um die flexible Klappe in jeder statischen Orientierung am Dichtungssteg anliegend zu halten.<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt dem Klagepatent, ohne dass dies ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird, die Aufgabe zugrunde, die mit dem aus dem Stand der Technik bekannten Ventiltyp mit einseitig eingespannter Membran verbundenen Nachteile zu beseitigen. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Filtergesichtsmaske, die Folgendes aufweist:<br \/>\n1. einen Maskenk\u00f6rper (1), der geeignet ist, \u00fcber Nase und Mund eines Tr\u00e4gers zu passen, und<br \/>\n2. ein Ausatmungsventil (4),<br \/>\n2.1 das am Maskenk\u00f6rper (1) angeordnet ist,<br \/>\n2.2 wobei das Ausatmungsventil (4) umfasst:<br \/>\n2.2.1 eine flexible Klappe (7),<br \/>\n2.2.2 einen Ventilsitz (5) und<br \/>\n2.2.3 einen Ventildeckel (6);<br \/>\n3. der Ventilsitz (5) umfasst eine oder mehrere Einlass\u00f6ffnungen (8), die von einer Dichtungsfl\u00e4che (9A\/9B\/9C) umgeben sind;<br \/>\n4. der Ventildeckel (6)<br \/>\n4.1 umfasst eine oder mehrere Auslass\u00f6ffnungen (10) und<br \/>\n4.2 ist mit dem Ventilsitz (5) verbunden;<br \/>\n5. die flexible Klappe (7)<br \/>\n5.1 hat einen feststehenden Abschnitt, einen freien Abschnitt und eine Umfangskante;<br \/>\n5.1.1 die Umfangskante umfasst ein feststehendes und ein freies Segment,<br \/>\n5.1.2 wobei das feststehende Segment der Umfangskante der Klappe dem feststehenden Abschnitt der flexiblen Klappe derart zugeordnet ist, dass es w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs feststehend bleibt, und<br \/>\n5.1.3 wobei das freie Segment der Umfangskante der Klappe dem freien Abschnitt der Klappe (7) derart zugeordnet ist, dass es w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs beweglich ist,<br \/>\n5.2 hat eine Querkr\u00fcmmung, die der flexiblen Klappe (7) durch die Anordnung der Klappe (7) am feststehenden Abschnitt verliehen wird,<br \/>\n5.2.1 wobei durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt der freie Abschnitt der Klappe unter neutralen Bedingungen zur Dichtungsfl\u00e4che (9C) hin vorgespannt wird,<br \/>\n5.2.2 w\u00e4hrend sich auch der freie Abschnitt der Klappe (7) w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfl\u00e4che (9C) abheben kann.<br \/>\nII.<br \/>\nDas Ausatemventil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filtergesichtsmaske weist jedenfalls eine flexible Klappe, einen Ventilsitz und einen Ventildeckel auf (Merkmalsgruppe 2.2). Bei der flexiblen Klappe sind neben dem Umfangsrand ein feststehender und ein freier Abschnitt zu unterscheiden (Merkmal 5.1). Der Umfangsrand wiederum weist ein feststehendes und ein freies Segment auf, die jeweils dem feststehenden und dem freien Abschnitt derart zugeordnet sind, dass sie w\u00e4hrend des Ausatemvorgangs feststehend bleiben beziehungsweise beweglich sind (Merkmale 5.1.1 bis 5.1.3). Der Fachmann erkennt aufgrund dieser Anforderungen, dass es sich bei dem Ausatemventil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filtergesichtsmaske um ein Ventil mit einer einseitig befestigten flexiblen Klappe handelt. Damit das Ausatemventil funktionst\u00fcchtig ist, bedarf es einer Befestigung der flexiblen Klappe. Aus der Unterscheidung zwischen einem feststehenden und einem freien Abschnitt der flexiblen Klappe beziehungsweise einem feststehenden und einem freien Segment des Umfangsrandes wird weiterhin deutlich, dass die flexible Klappe mit seinem feststehenden Abschnitt befestigt sein muss. Denn dieser Abschnitt soll beim Ausatmen feststehend bleiben, w\u00e4hrend der freie Abschnitt beweglich sein soll, insbesondere sich von der Dichtungsfl\u00e4che w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs abheben soll (Merkmal 5.2.2). Dar\u00fcber hinaus wird in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Klappe am Sitz an einem Ende einseitig befestigt ist (Abs. [0005]; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Damit grenzt sich das Klagepatent von den aus dem Stand der Technik bekannten Ventilen mit einer mittig in der Ventil\u00f6ffnung eingespannten Membran ab (vgl. Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig wird es sich bei dem Abschnitt, \u00fcber den die Klappe am Ventilk\u00f6rper befestigt ist, auch um den feststehenden Abschnitt handeln, weil er w\u00e4hrend des Ausatemvorgangs feststehend bleibt. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass zum feststehenden Abschnitt auch weitere Bereiche der flexiblen Klappe geh\u00f6ren, soweit sie beim Ausatmen feststehend sind.<\/p>\n<p>Weiterhin soll der flexiblen Klappe durch ihre Anordnung am feststehenden Abschnitt eine Querkr\u00fcmmung verliehen werden (Merkmal 5.2) und der freie Abschnitt unter neutralen Bedingungen vorgespannt werden (Merkmal 5.2.1), wohingegen er sich w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfl\u00e4che abheben kann (Merkmal 5.2.2). Damit ist nichts anderes gemeint, als dass gerade dadurch, dass die flexible Klappe mit ihrem feststehenden Abschnitt am Ventilsitz, an der Ventilklappe oder einem anderen Bauteil angeordnet, sprich: befestigt, ist, die Querkr\u00fcmmung der flexiblen Klappe bewirkt werden soll. Zwischen der Anordnung der Klappe im Sinne einer Befestigung der Klappe mit ihrem feststehenden Abschnitt einerseits und der Querkr\u00fcmmung andererseits muss ein Wirkzusammenhang bestehen. Der abweichenden Auffassung der Kl\u00e4gerin kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Eine Auslegung, nach der die flexible Klappe am feststehenden Abschnitt angeordnet sein soll und es gen\u00fcgt, wenn die Querkr\u00fcmmung in dem beim Ausatmen feststehenden Bereich der Klappe erzeugt wird, greift zu kurz und verkennt den technischen Wortsinn des Klagepatentanspruchs. Denn die flexible Klappe hat \u2013 neben dem freien Abschnitt \u2013 einen unbeweglichen Abschnitt und ist nicht an diesem angeordnet. Der Begriff \u201eAnordnung\u201c in der Klagepatentschrift bezieht sich daher nicht auf die relative Zuordnung der flexiblen Klappe zum feststehenden Abschnitt, sondern auf die Anordnung, das hei\u00dft Befestigung, der Klappe mit diesem Abschnitt am Ventilk\u00f6rper. Die ma\u00dfgebliche englische Fassung des Klagepatentanspruchs verwendet insofern auch die Wendung \u201ethe mounting of the flap\u201c (Sp. 5 Z. 22 f der Anlage K 1), mit der sie genau auf diesen Zusammenhang, n\u00e4mlich die Befestigung der flexiblen Klappe mittels ihres feststehenden Abschnitts \u2013 sei es am Ventilsitz, am Ventildeckel oder an einem anderen Bauteil des Ventilk\u00f6rpers \u2013 hinweist und nicht auf eine r\u00e4umliche-k\u00f6rperliche Zuordnung der flexiblen Klappe zum unbeweglichen Abschnitt. Mit dem Begriff \u201emounting\u201c ist \u2013 auch nach der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung \u2013 im Deutschen die \u201eArt der Montage\u201c oder die \u201eBefestigung\u201c gemeint.<\/p>\n<p>Diese Befestigung der flexiblen Klappe mit ihrem unbeweglichen Abschnitt wird auch im Unteranspruch 3, in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0005]) und im Ausf\u00fchrungsbeispiel (Abs. [0017]) beschrieben. Wenn es daher im Klagepatentanspruch hei\u00dft, dass die flexible Klappe eine Querkr\u00fcmmung habe, die der flexiblen Klappe durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt verliehen wird (Merkmal 5.2.1), kann das nur so verstanden werden, dass gerade dadurch, dass die Klappe mit ihrem unbeweglichen Abschnitt am Ventilsitz oder<br \/>\n-deckel oder einem anderen Bauteil befestigt wird, die Querkr\u00fcmmung bewirkt wird. Es muss ein Wirkzusammenhang zwischen der Anordnung in diesem Sinne und der Querkr\u00fcmmung bestehen.<\/p>\n<p>Die Funktion der Querkr\u00fcmmung beschreibt das Klagepatent dahingehend, dass die Klappe ausreichend versteift wird, so dass sie jedem Herabh\u00e4ngen vom Ventilsitz widersteht, wenn keine anliegende Druckdifferenz vorliegt, und dies auch in umgedrehter Orientierung des Ausatemventils (Abs. [0006]). Bei einer geeigneten Druckdifferenz soll sich die Klappe \u00f6ffnen und vom Ventilsitz wegbiegen. Zugleich soll durch die Querkr\u00fcmmung aber eine Wiederherstellungskraft auf die Klappe ausge\u00fcbt werden, die dazu beitr\u00e4gt, die Klappe wieder zum Sitz zu bringen, wenn die zul\u00e4ssige Fluidstr\u00f6mung aufh\u00f6rt (Abs. [0006]). Das Klagepatent verwendet daf\u00fcr den Begriff Vorspannung. Genau dieser Zusammenhang findet sich auch im Klagepatentanspruch wieder (Merkmal 5.2.2) und soll dort gerade durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt erreicht werden, das hei\u00dft durch die Befestigung der Klappe am Ventilsitz oder Ventildeckel mittels ihres unbeweglichen Abschnitts.<\/p>\n<p>Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferten Auffassung, dass f\u00fcr eine Anordnung am feststehenden Abschnitt eine Einwirkung auf die Klappe am feststehenden Abschnitt, die eine Querkr\u00fcmmung bewirke, gen\u00fcge, vermag die Kammer nicht zu teilen. Eine solche Ansicht geht zwar zutreffend vom feststehenden Abschnitt aus, verkennt aber, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs der Klappe die Querkr\u00fcmmung gerade durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt verliehen werden soll. Dieses r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Verh\u00e4ltnis der Klappe und des feststehenden Abschnitts l\u00e4sst sich mit Blick auf die Beschreibung des Klagepatents nur dahingehend aufl\u00f6sen, wenn mit der Anordnung der Klappe an ihrem feststehenden Abschnitt die Befestigung der Klappe mittels ihres feststehenden Abschnitts verstanden wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Patentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Jedenfalls das Merkmal 5.2 wird nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Das beanstandete Ausatemventil weist einen Ventilsitz, einen Ventildeckel und eine flexible Klappe auf. Der Ventilsitz hat eine Einlass\u00f6ffnung, die bis auf einen Teilbereich kreisf\u00f6rmig ist. Lediglich ein im oberen Teil der \u00d6ffnung befindliches Kreissegment der \u00d6ffnung wird durch eine Fl\u00e4che verschlossen. Die Einlass\u00f6ffnung einschlie\u00dflich der Kreissegmentfl\u00e4che wird von einem kreisf\u00f6rmigen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfl\u00e4che begrenzt. Der Dichtungssteg verl\u00e4uft durchweg in einer Ebene und \u00fcberragt auch die Kreissegmentfl\u00e4che, die zum Mittelpunkt der Einlass\u00f6ffnung hin leicht zum Inneren der Maske hin geneigt ist. In H\u00f6he der Kreissegmentfl\u00e4che auf der anderen Seite des Dichtungsstegs (aber an diesen angrenzend) sind zwei Stifte angeordnet. Auf diese Stifte ist die flexible Klappe des Ausatemventils gesteckt. Diese ist ebenfalls kreisf\u00f6rmig mit einem etwas gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Dichtungssteg und weist an einer Seite eine in etwa trapezf\u00f6rmige, nach au\u00dfen ragende Fl\u00e4che mit zwei L\u00f6chern auf, durch die die beiden Stifte gesteckt werden. Der Ventildeckel wird auf einen weiteren kreisf\u00f6rmigen, den Dichtungssteg umgebenden Steg des Ventilsitzes gesteckt. Innerhalb des Deckels sind zwei h\u00fclsenf\u00f6rmige Ang\u00fcsse angeordnet, die die beiden Stifte am Ventilsitz umfassen. Etwa mittig zwischen den beiden Ang\u00fcssen entspringt auf der H\u00f6he ihres unteren Randes ein Y-f\u00f6rmiger Vorsprung, der sich \u2013 in der Einbausituation im Ausatemventil \u2013 in Richtung Mitte der Einlass\u00f6ffnung erstreckt. Die Oberfl\u00e4che dieses Y-f\u00f6rmigen Vorsprungs ist geneigt, so dass er in etwa die Ausrichtung der Kreissegmentfl\u00e4che hat und die beiden zur Mitte der \u00d6ffnung hin orientierten Arme der Y-Form tiefer liegen als der auf H\u00f6he der H\u00fclsen befindliche Teil des Vorsprungs. Der Y-f\u00f6rmige Vorsprung zieht sich dar\u00fcber hinaus weiter in Richtung Mitte der Ventil\u00f6ffnung als die Kreissegmentfl\u00e4che; der Vorsprung steht also quasi \u00fcber den Rand der Kreissegmentfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die flexible Klappe nicht zwischen dem Ventilsitz und dem Ventildeckel eingeklemmt wird. Stattdessen lassen die beiden Bauteile ein geringes Spiel, so dass die Klappe ann\u00e4hernd lose auf dem Ventilsitz aufliegt und nur durch die Stifte, an denen die Klappe mit ihrem trapezf\u00f6rmigen Bereich befestigt ist, gehindert wird, ihre Position \u00fcber der Einlass\u00f6ffnung zu verlassen. Jedenfalls der \u00fcber die Kreisform der flexiblen Klappe hinausf\u00fchrende trapezf\u00f6rmige Bereich der Klappe, mit dem diese an den beiden Stiften des Ventilsitzes gehaltert wird, geh\u00f6rt zum feststehenden Abschnitt der flexiblen Klappe, da er w\u00e4hrend des Ausatemvorganges durch die Anordnung zwischen den Fl\u00e4chen von Ventilsitz und Ventildeckel an einer Bewegung gehindert ist und \u00fcber diesen Abschnitt die Klappe am Ventilk\u00f6rper angeordnet ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch die Befestigung der Klappe mit ihrem trapezf\u00f6rmigen Abschnitt am Ventil ein Beitrag zur Querkr\u00fcmmung der flexiblen Klappe geleistet wird. Das behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Der flexiblen Klappe wird die Querkr\u00fcmmung also nicht dadurch verliehen, dass die Klappe an diesem Abschnitt angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Querkr\u00fcmmung der flexiblen Klappe wird \u2013 abgesehen von einer leichten, diagonal verlaufenden Vorkr\u00fcmmung, weil die Klappe aus gerolltem Material geschnitten wurde \u2013 durch den am Ventildeckel angebrachten Y-f\u00f6rmigen Vorsprung erzeugt, der in die Ventil\u00f6ffnung ragt und die flexible Klappe einw\u00f6lbt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die flexible Klappe liegt unterhalb des Y-f\u00f6rmigen Vorsprungs, jedenfalls soweit sich der Vorsprung \u00fcber die Kreissegmentfl\u00e4che der Einlass\u00f6ffnung hinaus in diese \u00d6ffnung erstreckt, nicht zwischen zwei Fl\u00e4chen von Ventilsitz und Ventildeckel und ist auch sonst nicht befestigt. Vielmehr liegt die Klappe am Y-f\u00f6rmigen Vorsprung nur an. Das blo\u00dfe Anliegen stellt jedoch keine Anordnung im Sinne einer Befestigung der Klappe am feststehenden Abschnitt dar. Abgesehen davon ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der sich unterhalb des Y-f\u00f6rmigen Vorsprungs befindliche Bereich der Klappe, soweit er nicht auf der anderen Seite an der Kreissegmentfl\u00e4che der Einlass\u00f6ffnung anliegt, w\u00e4hrend eines Ausatemvorgangs feststehend ist. Beim Ausatmen wird die flexible Klappe nach au\u00dfen gebogen. Aus technischer Sicht gibt es aber keinen Grund, davon auszugehen, dass die flexible Klappe sich erst ab der \u00e4u\u00dferen Kante des Y-f\u00f6rmigen Vorsprungs nach au\u00dfen biegt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die gesamte flexible Klappe, soweit sie nicht zwischen zwei Fl\u00e4chen von Ventilsitz und -deckel angeordnet ist, gebogen wird, also auch im Bereich des Y-f\u00f6rmigen Vorsprungs geringf\u00fcgig gekr\u00fcmmt wird. Damit geh\u00f6rt dieser Bereich nicht mehr zum feststehenden Abschnitt der flexbilen Klappe, und die Querkr\u00fcmmung wird der Klappe nicht durch eine Anordnung an ihrem feststehenden Abschnitt verliehen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf das in der Klagepatentschrift beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel meint, der Y-f\u00f6rmige Vorsprung entspreche dem Profilblock 16, der die W\u00f6lbung der flexiblen Klappe verst\u00e4rke (Abs. [0017]), kann dem nicht gefolgt werden. In der Klagepatentschrift gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der am Profilblock anliegende Bereich der flexiblen Klappe zum feststehenden Abschnitt geh\u00f6rt. Das ist auch nicht notwendig, weil die Querkr\u00fcmmung bereits durch den Einschluss der Klappe zwischen dem Abschnitt 9A des Dichtungssteges und einem Profilblock 15 erzeugt wird (Abs. [0017]). Dieser Teil der flexiblen Klappe kann ohne weiteres als feststehender Abschnitt angesehen werden. Der Profilblock 16 hingegen verst\u00e4rkt die Kr\u00fcmmung lediglich im Mittelteil. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin von der Lehre des Klagepatentanspruchs gibt das Ausf\u00fchrungsbeispiel damit nichts her.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 750.000,00 EUR. Davon entfallen auf den Antrag zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung 150.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1795 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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