{"id":1509,"date":"2011-12-15T17:00:20","date_gmt":"2011-12-15T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1509"},"modified":"2016-04-22T09:07:22","modified_gmt":"2016-04-22T09:07:22","slug":"4a-o-24210-atemfiltermaske","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1509","title":{"rendered":"4a O 242\/10 &#8211; Atemfiltermaske"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1777<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 242\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstand der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 756 XXX B1 = DE 696 20 XXX T2 zu unterlassen,<\/p>\n<p>Filtermasken mit an einer Maske angeordnetem Ausatmungsventil herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen das Ausatmungsventil ein Ein-Richtungs-Fluidventil ist, das aufweist:<\/p>\n<p>(a) eine flexible Klappe; und<\/p>\n<p>(b) einen kooperierenden Ventilsitz, wobei der Ventilsitz eine Dichtungsfl\u00e4che aufweist, die eine \u00d6ffnung umgibt, und die flexible Klappe am Ventilsitz so einseitig befestigt ist, dass die Klappe mit der Dichtungsfl\u00e4che in Ber\u00fchrung steht, wenn die Klappe geschlossen ist, und so, dass sich ein freies Ende der Klappe von der Dichtungsfl\u00e4che abhebt, wenn Fluid die \u00d6ffnung in der zul\u00e4ssigen Richtung durchl\u00e4uft,<\/p>\n<p>wobei die flexible Klappe eine Querkr\u00fcmmung hat, um die Klappe bei Fehlen einer Druckdifferenz \u00fcber die Klappe in jeder Orientierung des Ventils zur Dichtungsfl\u00e4che vorzuspannen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.09.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Company, B, C XXXXX-XXXX\/USA durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 01.09.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 756 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der A Company (vormals firmierend unter C D Company) am 16.07.1996 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 04.08.1995 angemeldet. Die in englischer Verfahrenssprache eingereichte Patentanmeldung wurde am 05.02.1997 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde beim EPA am 27.03.2002 und im Patentblatt am 01.08.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat beim Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 01.03.2011 Nichtigkeitsklage eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein R\u00fcckschlagventil. Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lauten in der der Klagepatentschrift und in der der T2-Schrift (DE 696 20 XXX T2) entnommenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Ein-Richtungs-Fluidventil (4), das aufweist:<br \/>\n(a) eine flexible Klappe (7); und<br \/>\n(b) einen kooperierenden Ventilsitz (5), wobei der Ventilsitz eine Dichtungsfl\u00e4che (9A, 9B, 9C) aufweist, die eine \u00d6ffnung (8) umgibt, und die flexible Klappe (7) am Dichtungssitz (5) so einseitig eingespannt befestigt ist, dass die Klappe (7) mit der Dichtungsfl\u00e4che (9A, 9B, 9C) in Ber\u00fchrung steht, wenn die Klappe geschlossen ist, und so, dass sich ein freies Ende der Klappe (7) von der Dichtungsfl\u00e4che (9A, 9B, 9C) abhebt, wenn Fluid die \u00d6ffnung (8) in der zul\u00e4ssigen Richtung durchl\u00e4uft,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die flexible Klappe (7) eine Querkr\u00fcmmung hat, um die Klappe (7) bei Fehlen einer Druckdifferenz \u00fcber die Klappe (7) in jeder Orientierung des Ventils (4) zur Dichtungsfl\u00e4che (9A, 9B, 9C) vorzuspannen.<\/p>\n<p>9. Filtermaske, die ein Ausatmungsventil (4) hat, das nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche aufgebaut und an der Maske angeordnet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 2 zeigt eine Explosionsansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausatmungsventils. Das obere Geh\u00e4useteil ist zudem in der Figur 3 mit der Innenansicht wiedergegeben. Die Figuren 4 und 5 zeigen das bevorzugte Ausatemventil der Figur 2 im L\u00e4ngsschnitt entlang der Linien IV-IV beziehungsweise V-V.<\/p>\n<p>Alleinige, ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist weiterhin die A Company. Diese erteilte der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Benutzung des Klagepatents. Mittels einer Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung erm\u00e4chtigte die A Company die Kl\u00e4gerin, die ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten zustehenden Unterlassungsanspr\u00fcche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Zudem erkl\u00e4rte sie die Abtretung der Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Bereicherung an die Kl\u00e4gerin. Wegen des genauen Inhalts der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Atemschutzmasken. Zu diesen geh\u00f6ren auch die Gesichtsmasken der Serie X-plore 1700. Die Kl\u00e4gerin greift mit der Klage solche Masken dieser Serie an, die mit einem Ausatemventil ausgestattet sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sie sind durch den Zusatz \u201eV\u201c in der Typenbezeichnung gekennzeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als Anlage K 7 bei den Akten. Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nachstehend wiedergegeben. Die erste Abbildung zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer Gesamtheit und die zweite Abbildung das Ausatemventil mit seinen Einzelteilen. Die Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin. Die dritte Abbildung gibt das Ausatemventil mit nur einem Teil des Ventildeckels wieder.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der beiden in Kombination geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 9 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies habe sie aufgrund einer Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform feststellen k\u00f6nnen. Soweit erforderlich sei, dass der Ventilsitz mit der flexiblen Klappe kooperiere, gen\u00fcge es, wenn der Ventilsitz eine Dichtungsfl\u00e4che aufweise, die die \u00d6ffnung umgebe. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Der Ventilsitz selbst m\u00fcsse keine Querkr\u00fcmmung haben. Es sei weiterhin nicht erforderlich, dass die flexible Klappe am Ventilsitz im Sinne eines Einklemmens befestigt sein m\u00fcsse. Mit dem Begriff \u201eeingespannt befestigt\u201c werde beabsichtigt, dass die Klappe einwandfrei schlie\u00dfe und \u00f6ffne. Eine besondere Art der Befestigung sei nicht gewollt. Ebenso wenig m\u00fcsse die Klappe durch den Ventilsitz befestigt sein. Es gen\u00fcge eine einseitige Befestigung am Ventilsitz. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Ob die Klappe allein durch die beiden Stifte am Ventilsitz gehalten werde oder auf dem Dichtungsring aufgeprellt werde, sei unbeachtlich. Schlie\u00dflich habe die flexible Klappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine Querkr\u00fcmmung. Dabei komme es nicht nur auf die vom Y-f\u00f6rmigen Vorsprung verursachte Einw\u00f6lbung an, sondern auf die sich \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Klappe erstreckende Kr\u00fcmmung. Soweit die Klappe mehrere Querkr\u00fcmmungen aufweise, sei das unbeachtlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>hilfsweise zu erkennen wie geschehen mit der Ma\u00dfgabe, dass es im Klageantrag zu I. 1. \u201eeinseitig eingespannt befestigt\u201c statt \u201eeinseitig befestigt\u201c hei\u00dft<\/p>\n<p>weiter hilfsweise ihr im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 9 keinen Gebrauch. Diese erfordere zwingend und in \u00dcbereinstimmung mit dem in der Beschreibung des Klagepatents wiedergegebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel eine bestimmte Art der Befestigung der flexiblen Klappe am Ventilsitz, n\u00e4mlich durch Einspannen, indem das eine Ende der flexiblen Klappe zwischen zwei Fl\u00e4chen zweier Bauteile eingeschlossen werde. Der Ventildeckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise jedoch keinen mit der Dichtungsfl\u00e4che des Ventils derart kooperierenden Profilblock auf, dass die flexible Klappe eingespannt werde. Die Befestigung erfolge allein durch die beiden au\u00dferhalb des Dichtungsrings angeordneten Stifte, die durch die korrespondieren L\u00f6cher der flexiblen Klappe hindurchtr\u00e4ten und in zwei h\u00fclsenf\u00f6rmige Ang\u00fcsse des Ventildeckels gesteckt w\u00fcrden. Die flexible Klappe werde aber weder durch die Ang\u00fcsse, noch durch den in Richtung des Y-f\u00f6rmigen Vorsprungs verlaufenden Verbindungssteg ber\u00fchrt. Weiterhin kooperiere die flexible Klappe nicht mit dem durch die Dichtungsfl\u00e4che gebildeten Ventilsitz zur Erzeugung einer Querkr\u00fcmmung. Das sei funktional nur m\u00f6glich, wenn der Ventilsitz selbst eine Querkr\u00fcmmung aufweise, da sonst keine zuverl\u00e4ssige Abdichtung erreicht werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die flexible Klappe hingegen durch den innerhalb der Ventil\u00f6ffnung angeordneten Y-f\u00f6rmigen Vorsprung eingew\u00f6lbt. Eine solche punktuelle Einw\u00f6lbung f\u00fchre jedoch zu einer komplexen Verformung der Klappe, die sich nicht als Querkr\u00fcmmung beschreiben lasse. Im \u00dcbrigen sei auch der Ventilsitz nicht quer gekr\u00fcmmt. Abgesehen davon weise der Untersuchungsbericht der Kl\u00e4gerin Ungereimtheiten auf.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind \u00fcberdies der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde, weil seine technische Lehre weder neu, noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 9 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Ein-Richtungs-Fluidventil beziehungsweise R\u00fcckschlagventil und im Patentanspruch 9 eine Filtermaske mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausatemventil.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, zur Verbesserung von Komfort und Effizienz von Filtermasken seien diese gew\u00f6hnlich mit einem Ein-Richtungs-Ausatmungsventil versehen, das sich bei der Druckdifferenz infolge des Ausatmens des Benutzers \u00f6ffne, damit Exhalat aus der Maske relativ ungehindert ausstr\u00f6men k\u00f6nne, sich aber unter anderen Bedingungen schlie\u00dfe. Beispiele f\u00fcr Ventilfiltermasken seien in zahlreichen Patentanmeldungen beschrieben.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ein g\u00e4ngiger Ventiltyp beschrieben, der eine runde Membran beispielsweise aus Silikonkautschuk und einen kooperierenden runden Ventilsitz aufweise, der die \u00d6ffnung f\u00fcr das Exhalat des Benutzers umgebe. Die Membran werde in ihrer Mitte eingespannt und ihre Randabschnitte b\u00f6gen sich vom Sitz weg, wenn der Benutzer ausatme. Bei einem weiteren bekannten Ventiltyp habe die Membran die Form einer flexiblen Klappe, die an einer kooperierenden Sitzstruktur an einem Ende, das hei\u00dft einseitig eingespannt, befestigt sei und die sich beim Ausatmen des Benutzers vom Rest des Sitzes wegbiege.<\/p>\n<p>Allgemein sei es \u2013 so die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift \u2013 bei der Gestaltung eines Ausatemventils wichtig, die Querschnittfl\u00e4che der offenen \u00d6ffnung zu maximieren, damit Exhalat frei durch das Ventil str\u00f6men k\u00f6nne, und ferner den Differenzluftdruck zu minimieren, der zum \u00d6ffnen des Ventils n\u00f6tig sei. Als nachteilig wird im Klagepatent angesehen, dass mittig eingespannte Membranventile eine gr\u00f6\u00dfere Kraft zum \u00d6ffnen erforderten als einseitig eingespannte Klappenventile \u00e4quivalenter Gr\u00f6\u00dfe, da der Hebelarm kleiner sei. Ferner behindere die Struktur eines einseitig eingespannten Klappenventils im offenen Zustand den Strom allgemein weniger als das mittig eingespannte runde Membranventil oder \u2013 anders ausgedr\u00fcckt \u2013 erzeuge f\u00fcr eine bestimmte \u00d6ffnungsgr\u00f6\u00dfe einen geringeren Druckabfall. An einem einseitig eingespannten Klappenventil wird in der Klagepatentschrift hingegen als nachteilig angesehen, dass gew\u00e4hrleistet werden m\u00fcsse, dass die Klappe in allen Orientierungen der Struktur geschlossen bleibe, w\u00e4hrend sie keiner Druckdifferenz beim Ausatmen ausgesetzt sei. W\u00e4hrend es also zum Minimieren der \u00d6ffnungsdruckdifferenz des Ventils vorteilhaft sei, eine hochflexible Klappe minimaler Dicke einzusetzen, k\u00f6nne genau diese Flexibilit\u00e4t der Klappe dazu f\u00fchren, dass beim Umdrehen des Ventils im Gebrauch die Klappe vom Sitz herabh\u00e4nge, wenn der Benutzer nicht ausatmet, und so ein Durchlassweg f\u00fcr Schmutzstoffe in die Maske geschaffen werde.<\/p>\n<p>In der Patentanmeldung US-A-5,325,892 werde ein Ausatmungsventil offenbart, bei dem der Ventilsitz einen Dichtungssteg habe, der in L\u00e4ngsrichtung der Klappe gekr\u00fcmmt sei, wobei die Kr\u00fcmmung einer Verformungskurve entspreche, die die Klappe bei ihrem Biegen unter ihrem Eigengewicht zeige. Es sei mithin erkannt worden, dass die Klappe nicht flach bleiben k\u00f6nne, wenn die Struktur umgedreht sei. Die Konfiguration des Sitzes sei der Klappenkr\u00fcmmung in diesem Zustand angepasst. Die Klappe habe eine Spannungsrelaxation, die ausreiche, um die flexible Klappe in jeder statischen Orientierung am Dichtungssteg anliegend zu halten.<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes Ein-Richtungs-Fluidventil und eine verbesserte Filtermaske bereitzustellen, mit denen die Probleme im Zusammenhang mit Vorrichtungen des Standes der Technik \u00fcberwunden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 9 erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Filtermaske<br \/>\n1. die ein Ausatmungsventil (4) hat,<br \/>\n2. das an der Maske angeordnet ist und aufweist:<br \/>\n3. eine flexible Klappe (7) und<br \/>\n4. einen Ventilsitz (5),<br \/>\n5. wobei der Ventilsitz (5)<br \/>\n5.1 mit der Klappe (7) kooperiert<br \/>\n5.2 eine Dichtungsfl\u00e4che (9A, 9B, 9C) aufweist,<br \/>\n5.3 die eine \u00d6ffnung (8) umgibt, und<br \/>\n6. wobei die flexible Klappe (7)<br \/>\n6.1 am Dichtungssitz (5) so einseitig (eingespannt) befestigt ist,<br \/>\n6.2 dass die Klappe (7) mit der Dichtungsfl\u00e4che (9A, 9B, 9C) in Ber\u00fchrung steht, wenn die Klappe geschlossen ist, und so,<br \/>\n6.3 dass sich ein freies Ende der Klappe (7) von der Dichtungsfl\u00e4che (9A, 9B, 9C) abhebt, wenn Fluid die \u00d6ffnung (8) in der zul\u00e4ssigen Richtung durchl\u00e4uft;<br \/>\n7. die flexible Klappe (7) hat eine Querkr\u00fcmmung, um die Klappe (7) bei Fehlen einer Druckdifferenz \u00fcber die Klappe (7) in jeder Orientierung des Ventils (4) zur Dichtungsfl\u00e4che (9A, 9B, 9C) vorzuspannen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Ausatemventil weist eine flexible Klappe (Merkmal 3) und einen Ventilsitz (Merkmal 4) auf. Die Klappe ist am Dichtungssitz einseitig befestigt (Merkmal 6.1). Der Begriff \u201eeinseitig\u201c bedeutet, dass die flexible Klappe an einem Ende am Ventilsitz befestigt ist (letzter Absatz auf S. 2; Textstellen ohne Bezugsangabe beziehen sich auf die \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Damit grenzt sich das Klagepatent von den aus dem Stand der Technik bekannten Ventilen mit einer mittig in der Ventil\u00f6ffnung eingespannten Membran ab.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten meinen, es sei dar\u00fcber hinaus eine bestimmte Art der Befestigung der flexiblen Klappe am Ventilsitz erforderlich. Die Klappe m\u00fcsse eingespannt sein, das hei\u00dft zwischen zwei Fl\u00e4chen oder Bl\u00f6cken eingeschlossen sein, wie dies im Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es gen\u00fcgt stattdessen jede Art der Befestigung der flexiblen Klappe am Ventilsitz, solange die Klappe einseitig befestigt ist. Zwar hei\u00dft es in der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs, dass \u201edie flexible Klappe am Dichtungssitz (\u2026) einseitig eingespannt befestigt\u201c sein solle. Die f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs ma\u00dfgebliche englische Fassung lautet jedoch \u201ethe flexible flap being secured to the valve seat in a cantilevered fashion\u201c (Sp. 5 Z. 15-17 der Anlage K 1). Dass der Begriff \u201evalve seat\u201c mit \u201eVentilsitz\u201c statt \u201eDichtungssitz\u201c zu \u00fcbersetzen ist, stand zwischen den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht au\u00dfer Streit. Dar\u00fcber hinaus ist aber der Begriff \u201esecured\u201c weiter zu verstehen als \u201eeingespannt befestigt\u201c und bedeutet so viel wie \u201egesichert\u201c oder \u201ebefestigt\u201c, und \u201esecured (\u2026) in a cantilevered fashion\u201c hei\u00dft infolgedessen lediglich \u201eeinseitig befestigt\u201c. Auch in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents werden f\u00fcr die Art und Weise der Befestigung der Klappe die Begriffe \u201esecured\u201c und \u201esecurement\u201c verwendet (Sp. 2 Z. 21 und 39 der Anlage K 1). Hinsichtlich des von den Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung angef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsbeispiels hei\u00dft es in der englischen Fassung des Klagepatents nur \u201e\u2026 end of the flap becomes trapped between the adjacent portion 9A of the seal ridge and a profiled block 15 (\u2026). That is to say it is mounted in the valve in cantilever fashion.\u201c (Sp. 3 Z. 54-57 der Anlage K 1). Mit dem Begriff \u201emounted\u201c wird lediglich allgemein die Befestigung der Klappe angesprochen, w\u00e4hrend \u201etrapped\u201c eine spezifische Art der Befestigung \u2013 n\u00e4mlich durch Einklemmen \u2013 im konkreten Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt, die aber im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden hat. Insofern erlaubt das Ausf\u00fchrungsbeispiel keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Im Ergebnis trifft die deutsche \u00dcbersetzung die ma\u00dfgebliche englische Fassung des Klagepatentanspruchs nicht hinreichend genau. Dem hat die Kl\u00e4gerin bereits bei der Antragsstellung Rechnung getragen und den Wortlaut der Klageantr\u00e4ge entsprechend dem hier vertretenen Auslegungsergebnis angepasst. Dass die Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren gegebenenfalls eine andere Auslegung vertritt, ist insoweit unbeachtlich, als dass die Auslegung des Klagepatentanspruchs eine Rechtsfrage ist, die vom Verletzungsgericht vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Ventilsitz eines Ausatemventils nach der Erfindung hat eine Dichtungsfl\u00e4che (Merkmal 5.2), die die Ventil\u00f6ffnung umgibt (Merkmal 5.3). Ventilsitz und Klappe kooperieren jedenfalls dergestalt miteinander (Merkmal 5.1), dass die Klappe zum einen mit der Dichtungsfl\u00e4che in Ber\u00fchrung steht, also die Ventil\u00f6ffnung verschlie\u00dft, wenn die Klappe geschlossen ist (Merkmal 6.2), und sich zum anderen das freie Ende der Klappe von der Dichtungsfl\u00e4che abhebt, wenn Fluid die \u00d6ffnung in der zul\u00e4ssigen Richtung durchl\u00e4uft, das hei\u00dft, wenn ausgeatmet wird (Merkmal 6.3). Weiterhin soll die flexible Klappe nach der Lehre des Klagepatentanspruchs eine Querkr\u00fcmmung haben, um die Klappe bei Fehlen einer Druckdifferenz \u00fcber die Klappe in jeder Orientierung des Ventils zur Dichtungsfl\u00e4che vorzuspannen (Merkmal 7). Die Beklagten meinen, der Dichtungssitz und die Klappe m\u00fcssten so miteinander kooperieren, dass die Querkr\u00fcmmung der flexiblen Klappe erzeugt werde. Zudem m\u00fcsse auch der Dichtungssitz vorgekr\u00fcmmt sei, weil andernfalls die flexible Klappe nicht dichtend an der Dichtungsfl\u00e4che anliegen k\u00f6nne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weder m\u00fcssen Ventilsitz und Klappe so miteinander kooperieren, dass eine Querkr\u00fcmmung der Klappe entsteht, noch bedarf es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs einer Querkr\u00fcmmung des Ventilsitzes.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten vertretene Auslegung des Klagepatentanspruchs kann aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht hergeleitet werden. Auch die Beschreibung des Klagepatents gibt f\u00fcr eine solche Auslegung nichts her, steht ihr vielmehr entgegen. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents wird beispielhaft erl\u00e4utert, wie die Querkr\u00fcmmung der flexiblen Klappe erzeugt wird. Es wird vorgeschlagen, die Klappe so herzustellen, dass sie bereits die notwendige Querkr\u00fcmmung in ihrem nat\u00fcrlichen Zustand zeigt (letzter Absatz auf S. 3). Ebenso ist m\u00f6glich, dass eine urspr\u00fcnglich flache Klappe ihre Kr\u00fcmmung im Gebrauch durch die Formgebung der Ventilstruktur, das hei\u00dft durch einen gekr\u00fcmmten Ventilsitz, erh\u00e4lt (letzter Absatz auf S. 3). F\u00fcr den Fachmann wird daraus deutlich, dass es verschiedene Mittel und Wege gibt, eine Querkr\u00fcmmung der flexiblen Klappe zu erzeugen. Er ist mithin nicht gezwungen, die Kr\u00fcmmung der Klappe durch eine Kr\u00fcmmung des Ventilsitzes hervorzurufen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten einwenden, ohne eine Querkr\u00fcmmung des Dichtungssitzes k\u00f6nne die gekr\u00fcmmte Klappe die Ventil\u00f6ffnung nicht mehr dichtend verschlie\u00dfen, liegt dieser Auffassung erkennbar die Annahme zugrunde, dass die Klappe nur in ihrer Gesamtheit gekr\u00fcmmt sein d\u00fcrfe und nur eine Kr\u00fcmmung aufweisen d\u00fcrfe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs soll die flexible Klappe eine Querkr\u00fcmmung haben (\u201ethe flexible flap has a transverse curvature\u201c). Dies schlie\u00dft nicht aus, dass die Klappe dar\u00fcber hinaus auch eine L\u00e4ngskr\u00fcmmung oder Abschnitte ohne Kr\u00fcmmungen aufweist. Dass eine solche Gestaltung durchaus mit der Lehre des Klagepatentanspruchs vereinbar ist, erf\u00e4hrt der Fachmann aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents. Dort hei\u00dft es, dass die Querkr\u00fcmmung der Klappe zu ihrem freien Ende abnehmen kann, so dass dieses flach am Dichtungssteg anliegt, w\u00e4hrend ein Grad von L\u00e4ngskr\u00fcmmung auch dem Mittelteilst\u00fcck der Klappe verliehen wird (letzter Absatz auf S. 6). Daraus wird deutlich, dass die flexible Klappe eben nicht nur genau eine Querkr\u00fcmmung haben muss, sondern auch andere Kr\u00fcmmungen und ungekr\u00fcmmte Abschnitte aufweisen darf. In Abh\u00e4ngigkeit von der Gestaltung der flexiblen Klappe wird regelm\u00e4\u00dfig auch der Dichtungssitz geformt sein, so dass die Klappe insgesamt an der Dichtungsfl\u00e4che anliegen kann. Ist aber der Umfang der Klappe nicht gekr\u00fcmmt, wird auch die Dichtungsfl\u00e4che nicht gekr\u00fcmmt sein.<\/p>\n<p>In der allgemeinen Beschreibung wird zwar ausgef\u00fchrt, dass eine Querkr\u00fcmmung mindestens zu dem einen Ende der Klappe \u2013 das ist das befestigte Ende \u2013 vorliege (2. Absatz auf S. 3), beziehungsweise dass das Fu\u00dfpunktende der Klappe an seiner Befestigungsposition am Sitz seine Querkr\u00fcmmung beibehalte, damit nach dem \u00d6ffnen der Klappe eine Wiederherstellungskraft auf die gebogene Klappe ausge\u00fcbt werde (3. Absatz auf S. 3). Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass der Dichtungssitz selbst ebenfalls quergekr\u00fcmmt sein m\u00fcsse. Abgesehen davon, dass von einer Querkr\u00fcmmung des Ventilsitzes und auch von einer Kooperation des Ventilsitzes mit der flexiblen Klappe in diesen Textstellen keine Rede ist, hat die beschriebene Orientierung der Querkr\u00fcmmung zum befestigten Ende der Klappe hin keinen Niederschlag im Klagepatentanspruch gefunden.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist es hinsichtlich der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung erforderlich, dass der Dichtungssitz selbst zumindest am befestigten Ende der flexiblen Klappe quer gekr\u00fcmmt ist. Die Funktion der Querkr\u00fcmmung besteht darin, die Klappe gen\u00fcgend zu versteifen, so dass sie jedem Herabh\u00e4ngen weg vom Sitz widersteht, wenn keine anliegende Druckdifferenz vorliegt, und dies sogar in umgedrehter Orientierung der Struktur (3. Absatz der S. 3). F\u00fcr den Fachmann ist daraus ersichtlich, dass es nicht erforderlich ist, die Querkr\u00fcmmung der Klappe bereits durch die Befestigung der Klappe am Dichtungssitz zu erzeugen, solange nur der unbefestigte und damit freie Abschnitt der Klappe aufgrund einer wie auch immer erzeugten Querkr\u00fcmmung gehindert ist herabzuh\u00e4ngen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Klappe bereits durch das Herstellungsverfahren eine Kr\u00fcmmung erh\u00e4lt, die \u2013 an die Befestigungsvorrichtung des Dichtungssitzes anschlie\u00dfend \u2013 die Klappe versteift und daran hindert herabzuh\u00e4ngen. Einen weiteren Hinweis, wie eine Querkr\u00fcmmung ohne Beteiligung des Dichtungssitzes erzeugt werden kann, erh\u00e4lt der Fachmann zudem aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel. In der dargestellten Ausf\u00fchrungsform wird die W\u00f6lbung f\u00fcr den Mittelteil der Klappe durch einen zweiten Profilblock 16 verst\u00e4rkt (letzter Absatz auf S. 5). Aus der Figur 4 ist erkennbar, dass der Profilblock 16 innerhalb des Dichtungssteges 9A, 9B, 9C angeordnet ist und nichts zur Befestigung der flexiblen Klappe beitr\u00e4gt. F\u00fcr den Fachmann ist ohne weiteres einsichtig, dass die flexible Klappe ebenso gut allein durch einen entsprechenden Profilblock gekr\u00fcmmt werden kann, ohne dass der Dichtungssteg 9A und der korrespondierende Block 15 gekr\u00fcmmt sein m\u00fcssen. Der Profilblock 16 kann \u2013 auch das ist aus der Figur 4 erkennbar \u2013 zugleich eine St\u00fctzfunktion \u00fcbernehmen, so dass die Klappe gehindert ist, an dieser Stelle herabzuh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich weiterhin, dass es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs unbeachtlich ist, ob die Querkr\u00fcmmung konkav oder konvex ausgerichtet ist und wenn zus\u00e4tzlich eine L\u00e4ngskr\u00fcmmung auftritt. Etwas anderes kann auch nicht der Anweisung im Klagepatentanspruch entnommen werden, die flexible Klappe habe eine Querkr\u00fcmmung, um die Klappe zur Dichtungsfl\u00e4che vorzuspannen. Dieser Anforderung enth\u00e4lt keinen Hinweis, welche Orientierung die Querkr\u00fcmmung der Klappe haben muss, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass \u2013 wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertreten haben \u2013 die R\u00e4nder der Klappe zur Dichtungsfl\u00e4che gebogen sind. Dass die Klappe zur Dichtungsfl\u00e4che vorgespannt sein soll, bedeutet lediglich, dass die Klappe in jeder Orientierung des Ventils mit der Dichtungsfl\u00e4che in Ber\u00fchrung steht, wenn die Klappe geschlossen ist (Merkmal 6.2), wenn also keine Druckdifferenz \u00fcber die Klappe vorliegt. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Wie bereits gezeigt, dient die Querkr\u00fcmmung dazu, die Klappe gen\u00fcgend zu versteifen, so dass sie einem Herabh\u00e4ngen vom Ventilsitz widersteht, wenn keine Druckdifferenz vorliegt (3. Absatz der S. 3). Es kommt also nicht auf den Verlauf der Querkr\u00fcmmung an, sondern ob eine Vorspannung erzeugt wird, die dazu f\u00fchrt, dass die Klappe am Ventilsitz \u2013 genauer: der Dichtungsfl\u00e4che \u2013 anliegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 9 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Merkmale 1 bis 4, 5.2, 5.3, 6.2 und 6.3 verwirklicht sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch einen mit der flexiblen Klappe kooperierenden Ventilsitz auf (Merkmale 5 und 5.1), an dem die Klappe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs einseitig \u2013 nicht zwingend eingespannt \u2013 befestigt ist (Merkmale 6 und 6.1). Dar\u00fcber hinaus hat die flexible Klappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die geforderte Querkr\u00fcmmung (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Die flexible Klappe ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels zweier Stifte, die durch zwei \u00d6ffnungen an dem einen Ende der flexiblen Klappe gef\u00fchrt und auf die zwei h\u00fclsenf\u00f6rmige Ang\u00fcsse des Ventildeckels gesteckt werden, befestigt. Dies gen\u00fcgt nach der hier vertretenen Auslegung, um die flexible Klappe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs einseitig am Dichtungssitz zu befestigen (Merkmal 6 und 6.1).<\/p>\n<p>Der Ventilsitz kooperiert mit der flexiblen Klappe dergestalt, dass die Klappe mit der durch den Dichtungssteg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebildeten Dichtungsfl\u00e4che in Ber\u00fchrung steht, wenn die Klappe geschlossen ist (Merkmal 6.2), und dass sich das freie Ende der Klappe von der Dichtungsfl\u00e4che abhebt, wenn Fluid die \u00d6ffnung durchl\u00e4uft (Merkmal 6.3). Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die im Klagepatentanspruch geforderte \u201eKooperation\u201c des Ventilsitzes mit der flexiblen Klappe (Merkmal 5 und 5.1). Nach der hier vertretenen Auslegung ist es nicht erforderlich, dass durch die Art und Weise der Befestigung oder durch die Gestaltung des Ventilsitzes eine Querkr\u00fcmmung der flexiblen Klappe erzeugt wird. Ebenso wenig muss der Dichtungssitz selbst gekr\u00fcmmt sein.<\/p>\n<p>Die flexible Klappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist schlie\u00dflich eine Querkr\u00fcmmung auf, um die Klappe bei Fehlen einer Druckdifferenz \u00fcber die Klappe in jeder Orientierung des Ventils zur Dichtungsfl\u00e4che vorzuspannen (Merkmal 7). Abgesehen von einer leichten, diagonal verlaufenden konvexen Vorkr\u00fcmmung, weil die Klappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus gerolltem Material geschnitten wurde, wird die im \u00dcbrigen konkave Querkr\u00fcmmung der Klappe durch einen am Ventildeckel angebrachten Y-f\u00f6rmigen Vorsprung erzeugt, der in die Ventil\u00f6ffnung ragt und die flexible Klappe einw\u00f6lbt. Wie aus den nachstehenden Abbildungen des Untersuchungsberichts (Anlage K 9) erkennbar ist, weist die flexible Klappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch eine Querkr\u00fcmmung auf, die sich \u00fcber die gesamte Breite der Klappe erstreckt.<br \/>\nEs ist erkennbar, dass die Querkr\u00fcmmung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Y-f\u00f6rmigen Vorsprung am st\u00e4rksten ausgepr\u00e4gt ist (Figur 13 und 16 der Anlage K 9), sich aber in Richtung des freien Endes der flexiblen Klappe \u00fcber die Mittellinie hinaus erstreckt (vgl. Figur 14 und 17 der Anlage K 9). Aus Symmetriegr\u00fcnden ist zu erwarten, dass sich diese Querkr\u00fcmmung auch in Richtung auf das befestigte Ende der flexiblen Klappe erstreckt. Nach der hier vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs ist es unsch\u00e4dlich, dass im mittleren Bereich der flexiblen Klappe die konkave Querkr\u00fcmmung in den Randbereichen in eine konvexe Kr\u00fcmmung \u00fcbergeht und am \u00e4u\u00dfersten freien Ende der flexiblen Klappe kaum mehr vorhanden ist (Figur 15 und 18 der Anlage K 9). Ebenso wenig f\u00fchrt es aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn neben der Querkr\u00fcmmung eine L\u00e4ngskr\u00fcmmung vorhanden ist, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist (vgl. Figur 11 und 12 der Anlage K 9).<\/p>\n<p>Der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobene und anschaulich gezeigte Einwand, die Klappe werde nicht in jeder Orientierung des Ausatmungsventils zur Dichtungsfl\u00e4che vorgespannt, weil die Klappe, wenn man sie um 180\u00b0 gedreht am Ventilsitz befestige, bei einem auf dem Kopf gehaltenen Ventil nicht mehr an der Dichtungsfl\u00e4che anliege, sondern nach unten h\u00e4nge, greift nicht durch. Dass eine um 180\u00b0 gedreht befestigte Klappe bei entsprechender Orientierung des Ventils nach unten h\u00e4ngt, erkl\u00e4rt sich einfach aus der Tatsache, dass die Klappe eine konvexe Vorkr\u00fcmmung hat, weil sie aus gerolltem Material geschnitten wird. Diese Vorkr\u00fcmmung in Verbindung mit der durch den Y-f\u00f6rmigen Vorsprung erzeugten Einw\u00f6lbung sorgt erst daf\u00fcr, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorspannung entsteht und die Klappe zur Dichtungsfl\u00e4che vorgespannt wird. Dieses Zusammenwirken von Vorkr\u00fcmmung Y-f\u00f6rmigen Vorsprung fehlt und wird geradezu konterkariert, wenn die Klappe um 180\u00b0 gedreht im Ventil eingebaut wird. Bei der \u201erichtigen\u201c Orientierung der flexiblen Klappe und unter Mitwirkung des Y-f\u00f6rmigen Vorsprungs wird die Klappe jedenfalls in jeder Orientierung des Ventils zur Dichtungsfl\u00e4che vorgespannt. Da es nach der hier vertretenen Auslegung unbeachtlich ist, wie die Querkr\u00fcmmung erzeugt wird, k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht mit Erfolg einwenden, der Y-f\u00f6rmige Vorsprung diene lediglich dazu, die Vorkr\u00fcmmung der Klappe abzumildern. Ebenso wenig kommt es darauf an, in welche Richtung die R\u00e4nder der Klappe gebogen sind.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 1.12.2011 rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung, da er lediglich Rechtsansichten und Ausf\u00fchrungen zum Prozessverlauf enth\u00e4lt. Im \u00dcbrigen ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine diagonale Vorkr\u00fcmmung aufweist. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihre Argumentation f\u00fcr eine Querkr\u00fcmmung auf die Gestaltung der gesamten Klappe und damit auch auf die Vorkr\u00fcmmung gest\u00fctzt.<br \/>\nSoweit die Beklagten Einw\u00e4nde gegen die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Untersuchung erheben und geltend machen, der Untersuchungsbericht weise Ungereimtheiten auf, ist dies unbeachtlich. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass bei einer anderen Versuchsdurchf\u00fchrung andere und gegebenenfalls welche Untersuchungsergebnisse sich ergeben h\u00e4tten. Ein erhebliches Bestreiten stellt dieser Vortrag nicht dar<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und vertreiben, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung zumindest bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Filtermasken zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da sie die Vorrichtungen selbst herstellen und vertreiben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein Anlass. Es besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie mit dem Klagepatentanspruch gesch\u00fctzte Erfindung ist im Hinblick auf die im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Entgegenhaltungen neu.<\/p>\n<p>a) Soweit die Beklagte die Neuheit der mit dem Klagepatentanspruch gesch\u00fctzten Lehre mit einer offenkundigen Vorbenutzung durch das Produkt \u201eE\u201c (Anlagen E 1 zur Anlage rop 2) in Frage stellen, vermag dies eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen. Die Kl\u00e4gerin hat den Vortrag der Beklagten zur offenkundigen Vorbenutzung bestritten. Es ist nicht absehbar, ob das Bundespatentgericht infolgedessen Beweis erheben wird und wie es in einem solchen Fall die Beweise w\u00fcrdigen wird. Damit kann die f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits erforderliche Vorgreiflichkeit einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren nicht bejaht werden. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel, ob das vermeintlich vorbenutzte Produkt tats\u00e4chlich s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs aufweist. Beispielsweise ist die flexible Klappe mittig durch zwei Stifte fixiert (vgl. Anlage E 1b zur Anlage rop 2). Damit ist die Klappe nicht einseitig befestigt im Sinne des Merkmals 6.1. Die flexible Klappe als zwei einseitig befestigte Teilklappen anzusehen, verbietet sich, weil sich das Klagepatent klar gegen\u00fcber den im Stand der Technik bekannten Ventilen mit mittig eingespannter Membran abgrenzt.<\/p>\n<p>b) Die als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene US-Patentschrift 4,934,362 (Anlage E 2 zur Anlage rop 2) wird in der Beschreibung des Klagepatents zitiert, jedoch nicht auf dem Deckblatt genannt. Aber auch wenn man diese Entgegenhaltung f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung ber\u00fccksichtigt und zus\u00e4tzlich von der fehlenden deutschen \u00dcbersetzung absieht, vermag sie eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu rechtfertigen, da es sich bei dem offenbarten Ausatemventil um einen typischen Vertreter eines Ventils mit mittig eingespannter Membran handelt. Im \u00dcbrigen ist auch eine Querkr\u00fcmmung nicht offenbart. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren finden in der Entgegenhaltung keine Grundlage.<\/p>\n<p>c) Ebenso wenig wird die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 durch die Patentschrift US 5,295,478 (Anlage E 3 zur Anlage rop 2) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Auch diese Entgegenhaltung ist nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Dar\u00fcber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Querkr\u00fcmmung dergestalt offenbart ist, dass sie der Fachmann der Entgegenhaltung E 3 unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Die Entgegenhaltung E 3 beschreibt ein Ventil mit einer flexiblen Ventilscheibe 12 und einer Ventil\u00f6ffnung, die von einer ringf\u00f6rmigen Kante 11 \u2013 dem Dichtungssteg \u2013 umgeben ist. Die Klappe 12 ist an einem Ende befestigt, indem sie vom Dichtungssteg 11 gegen die Oberfl\u00e4che 16 eines sich vertikal erstreckenden Stiftes 17 des Geh\u00e4uses 13 gedr\u00fcckt wird. Angrenzend an den Stift 17 ist ein Teil 19 innerhalb des Dichtungssteges 11 angeordnet, das h\u00f6her ist als die Oberfl\u00e4che 16 des Stiftes 17, um die Ventilscheibe 12 gegen die ringf\u00f6rmige Kante 11 \u2013 den Dichtungssteg \u2013 zu dr\u00fccken (Sp. 2 Z. 4-19 der E 3). Die nachstehende Figur 3 stammt aus der Entgegenhaltung E 3 und zeigt, wie die Ventilscheibe 12 am Dichtungssteg 11 anliegt.<\/p>\n<p>Gezeigt ist jedoch \u2013 von der Befestigung der Ventilscheibe aus betrachtet \u2013 lediglich eine L\u00e4ngskr\u00fcmmung. Eine Querkr\u00fcmmung ist nicht gezeigt und wird so auch nicht in der Entgegenhaltung E 3 beschrieben. Soweit die Beklagten meinen, die Ventilscheibe m\u00fcsse eine Querkr\u00fcmmung annehmen, weil der Dichtungssteg in einer Ebene liege und die in der Figur 3 gezeigte Ventilscheibe andernfalls nicht dichtend am Dichtungssteg anliegen k\u00f6nne, handelt es sich um zus\u00e4tzliche \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um von einer Querkr\u00fcmmung der Ventilscheibe in der Figur 3 ausgehen zu k\u00f6nnen. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei der Figur 3 um eine schematische Zeichnung handelt, die die Ma\u00dfe und Relationen der Bauteile nicht im Detail wiedergibt, kann von einer Offenbarung des Merkmals 7 in der Entgegenhaltung E 3 nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzungsentscheidung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, zumal die flexible Ventilscheibe ebenso wenig beschrieben wird, obwohl von ihr ebenfalls das Kr\u00fcmmungsverhalten abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>d) Auch die weiteren Entgegenhaltungen verm\u00f6gen den Rechtsbestand des Klagepatents nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die nur in englischer Sprache vorgelegte US 1,867,478 (Anlage E 4 zur Anlage rop 2) beschreibt kein Ventil mit einseitig befestigter Membran. Die WO 92\/24181 (Anlage E 5 zur Anlage rop 2) geh\u00f6rt zum gepr\u00fcften Stand der Technik. Die JP 60-231077 (Anlage E 6 zur Anlage rop 2) bezieht sich auf ein Staubsaugerventil und nicht auf eine Filterungsgesichtsmaske.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Nichtigkeitsklage zur Erfindungsh\u00f6he der mit dem Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung begr\u00fcnden ebenfalls keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>a) Die Beklagte hat vorgetragen, die Verwendung einer Vorspannung, um eine Ventilklappe in einer bestimmten Position zu halten, sei dem Fachmann gel\u00e4ufig, und die Erzeugung der Vorspannung durch eine L\u00e4ngs- oder Querkr\u00fcmmung sei \u201eein alter Hut.\u201c Ebenso sei die konkrete Befestigung der Ventilklappen eine Frage der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und h\u00e4nge vom Einsatzzweck des Ventils ab. Dem Fachmann w\u00fcrden im Stand der Technik verschiedene M\u00f6glichkeiten der einseitigen Einspannung offenbart. Nach diesem Vortrag m\u00f6gen dem Fachmann die Einzelmerkmale der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bekannt gewesen sein. Der Vortrag l\u00e4sst aber nicht erkennen, warum der Fachmann Anlass hatte, eine Ausatemmaske mit einer einseitig befestigten Ventilklappe zu versehen und diese Ventilklappe einer Querkr\u00fcmmung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs zu unterwerfen. Es handelt sich bei dieser Argumentation um ein mosaikartiges Zusammensetzen der technischen Lehre, die auf eine r\u00fcckschauende Betrachtung hinweist.<\/p>\n<p>b) Soweit die Beklagte zu 1) in der Replik im Nichtigkeitsverfahren vortr\u00e4gt, die technische Lehre sei durch die EP 0 252 890 A1 (Anlage E 7 zur Anlage rop 3) in Kombination mit der vorbekannten Maske des Typs \u201eE\u201c nahegelegt, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der EP 0 252 890 A1 handelt es sich um gepr\u00fcften Stand der Technik. Ob es sich bei der angeblich vorbenutzten Maske um Stand der Technik handelt, der zudem eine Querkr\u00fcmmung der flexiblen Klappe offenbart, ist streitig. Bereits aufgrund dieser prozessualen Situation im Nichtigkeitsverfahren kann von einer Vorgreiflichkeit nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon ist aber auch nicht ersichtlich, warum der Fachmann gerade eine Querkr\u00fcmmung vorsehen sollte, um ein Flattern der Ventilklappe zu verhindern. Die Beklagte zu 2) selbst schl\u00e4gt in der Replik \u2013 wenn auch f\u00fcr den Karosseriebau \u2013 Versteifungskanten vor. Ebenso b\u00f6te es sich mit Blick auf das vorbenutzte Ventil an, eine mittig eingespannte Klappe zu konzipieren.<\/p>\n<p>c) Soweit die Beklagten die Erfindungsh\u00f6he durch eine Kombination der Patentanmeldung DE 40 29 939 A1 (Anlage E 8 zur Anlage rop 3) mit einem Ventil mit einseitig befestigter Ventilklappe angreifen, ist nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Fachmann ausgehend von dem zweifl\u00fcgeligen Ventil der Entgegenhaltung E 8 nunmehr dieses Prinzip aufgeben sollte zugunsten einer einseitig befestigten Klappe. Dass die E 8 zwei durch eine Knickkante getrennte Membranfl\u00fcgel offenbart, stellt keinen hinreichenden Grund dar. Im \u00dcbrigen fehlt es auch an der Offenbarung einer Querkr\u00fcmmung. Die Knickkante verl\u00e4uft entlang der mittigen linearen Befestigung der flexiblen Klappe, also quer zur Klappe, so dass allenfalls von einer L\u00e4ngskr\u00fcmmung die Rede sein kann.<\/p>\n<p>d) Dies gilt auch f\u00fcr die Kombination der Entgegenhaltung E 5 mit der vermeintlich vorbekannten Maske des Typs \u201eE\u201c. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann veranlasst sein sollte, statt der in der Entgegenhaltung E 5 offenbarten L\u00e4ngskr\u00fcmmung oder statt eines zweifl\u00fcgeligen Ventils wie bei der Gesichtsmaske \u201eE\u201c eine einseitig befestigte und quer gekr\u00fcmmte Ventilklappe vorzusehen.<\/p>\n<p>e) Die weiteren im Nichtigkeitsverfahren angef\u00fchrten Entgegenhaltungen verdeutlichen allenfalls, dass die Einzelmerkmale der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung im Stand der Technik bekannt waren. Es wird jedoch nicht dargelegt, welchen Anlass der Fachmann hat, die einzelnen Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren und eine Gesichtsmaske mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen zu gestalten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEin Schriftsatznachlass zu der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4nderten Fassung der Klageantr\u00e4ge war nicht zu gew\u00e4hren. Es handelte sich lediglich um redaktionelle \u00c4nderungen, die der von der Kl\u00e4gerin bereits in der Klageschrift vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs hinsichtlich des Merkmals \u201eeinseitig (eingespannt) befestigt\u201c entsprechen. Selbst wenn man aber die Anpassung der Klageantr\u00e4ge als Klage\u00e4nderung ansehen wollte, bedurfte es keiner Schriftsatzfrist, weil \u00a7 283 ZPO auf neue Sachantr\u00e4ge nicht anwendbar ist und die Beklagten zu diesen ge\u00e4nderten Antr\u00e4gen verhandelt haben. Ebenso wenig bedurfte es der Einr\u00e4umung eines Schriftsatznachlasses f\u00fcr die Schrifts\u00e4tze vom 14. und 21.11.2011. Der Schriftsatz vom 14.11.2011, soweit er \u00fcberhaupt neues tats\u00e4chliches Vorbringen enth\u00e4lt, wurde den Beklagten vor Ablauf der Wochenfrist des \u00a7 132 Abs. 1 ZPO zugestellt. Der Schriftsatz vom 21.11.2011 enth\u00e4lt kein neues tats\u00e4chliches Vorbringen, auf das die vorliegende Entscheidung gest\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 750.000,00 EUR. 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