{"id":1507,"date":"2011-08-25T17:00:20","date_gmt":"2011-08-25T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1507"},"modified":"2016-04-22T09:06:13","modified_gmt":"2016-04-22T09:06:13","slug":"4a-o-24009-kompakt-buegeltrockner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1507","title":{"rendered":"4a O 240\/09 &#8211; Kompakt-B\u00fcgeltrockner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1684<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2011, Az. 4a O 240\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 42 17 XXX C5 (im folgenden Klagepatent), welches am 22.05.1992 durch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer italienischen Priorit\u00e4tsschrift vom 22.05.1991 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 26.11.1992. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 09.10.2003. Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt. Das Bundespatentgericht hat das Kla-gepatent daraufhin beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten, wobei die Ver\u00f6ffentlichung der ge\u00e4nderten Patentschrift am 09.10.2003 erfolgte.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTrocknungsanlage f\u00fcr Holztafeln, insbesondere f\u00fcr Holzbl\u00e4tter in Form von Furnierbl\u00e4ttern\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eTrocknungsanlage f\u00fcr Holztafeln, insbesondere f\u00fcr Holzbl\u00e4tter in Form von Furnierbl\u00e4ttern, wobei die Anlage zwei durch eine Trocknungskammer (11) f\u00fchrende F\u00f6rderb\u00e4nder (12, 13) aufweist; die f\u00fcr den Transport der Holzbl\u00e4tter innerhalb der Kammer auf einer kurvenf\u00f6rmigen Strecke mittels Rollen vom Eingang bis zum Ausgang der Kammer \u00fcbereinander gef\u00fchrt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden F\u00f6rderb\u00e4nder (12 und 13) au\u00dferhalb der Strecke, in der sie \u00fcbereinander liegen, \u00fcber Antriebsrollen (17, 18 bzw. 19, 20) laufen und innerhalb der Strecke, in der sie \u00fcbereinander liegen, ausschlie\u00dflich \u00fcber Losrollen (16) gef\u00fchrt sind.\u201c<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt nach der Patentbeschreibung eine schematische Darstellung der Trocknungsanlage:<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Trocknungsanlagen f\u00fcr Furnierbl\u00e4tter, die sie in ihrem Internetauftritt bewirbt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Eine dem Prospekt der Beklagten entnommene Prinzipienskizze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>Eine nahezu identische Anlage hat der mitwirkende Patentanwalt der Kl\u00e4gerin in Falkenhagen bei Berlin bei einem Kunden besichtigt. Die Beklagte verkauft derartige Trocknungsanlagen heute unter der detaillierteren Bezeichnung Kompakt-B\u00fcgeltrockner XX X XXX\/XX oder XXX\/XX.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin, welcher die Beklagte nicht entgegen getreten ist, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher mit der der Beklagten am 26.11.2009 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Trocknungsanlagen f\u00fcr Holztafeln, insbesondere Holzbl\u00e4tter in Form von Furnierbl\u00e4ttern, wobei die Anlage zwei durch eine Trocknungskammer f\u00fchrende F\u00f6rderb\u00e4nder aufweist; die f\u00fcr den Transport f\u00fcr die Holzbl\u00e4tter innerhalb der Kammer auf einer kurvenf\u00f6rmigen Strecke mittels Rollen vom Eingang bis zum Ausgang der Kammer \u00fcbereinander liegend gef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubie-ten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>die beiden F\u00f6rderb\u00e4nder au\u00dferhalb der Strecke, in der sie \u00fcbereinander liegen, \u00fcber Antriebsrollen laufen und inner-halb der Strecke, in der sie \u00fcbereinander liegen, aus-schlie\u00dflich \u00fcber Losrollen gef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.12.1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) (der) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der ge-werblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalte-nen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 09.11.2003 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer I. 2. lit. c), lit. d) und lit. e) erst ab dem 01.09.2008 vorzulegen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Be-klagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und ver-pflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Ange-botsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. be-zeichneten, in der Zeit vom 26.12.1992 bis zum 08.11.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4di-gung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09.11.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Trocknungsanlagen f\u00fcr Holztafeln auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die oben unter I. 1. fallenden, sich fr\u00fchestens seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Trocknungsanlagen f\u00fcr Holztafeln aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Trocknungsanlagen f\u00fcr Holztafeln einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 42 17 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Trocknungsanlagen f\u00fcr Holztafeln an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Trocknungsanlagen f\u00fcr Holztafeln eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kauf-preises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Trocknungsan-lagen f\u00fcr Holztafeln wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 4.514,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihres Klageabweisungsantrages beruft sich die Beklagte, die aus der insolventen A GmbH hervorgegangen ist, auf ein urspr\u00fcnglich bei der A AG entstandenes privates Vorbenutzungsrecht.<\/p>\n<p>Die A AG habe Furniertrocknungsanlagen (sog. \u201eB\u00fcgeltrockner\u201c) bereits lange vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt hergestellt und vertrieben. Sie habe die Technik dieser B\u00fcgeltrockner im Laufe der Jahre st\u00e4ndig weiterentwickelt und ver-bessert. Urspr\u00fcnglich seien die B\u00fcgeltrockner der A AG so konstruiert ge-wesen, dass ein nennenswerter Teil der Rollen, insbesondere auch die Rollen in der Trocknungskammer, \u00fcber Ketten angetrieben gewesen sei. Im Jahr 1984 sei die A AG dazu \u00fcbergegangen, die beiden B\u00e4nder innerhalb der Trocknungskammer S-f\u00f6rmig zu f\u00fchren. Die S-f\u00f6rmige F\u00fchrung der beiden F\u00f6rderb\u00e4nder habe dazu gef\u00fchrt, dass gr\u00f6\u00dfere Antriebskr\u00e4fte erforderlich geworden seien. Die ben\u00f6tigten gro\u00dfen Umlenkrollen m\u00fcssten in Bewegung gesetzt werden und w\u00fcrden aufgrund ihrer h\u00f6heren Gewichtskraft Reibungsenergie verbrauchen. Die bei jeder Umlenkung anfallenden Diffe-renzgeschwindigkeiten w\u00fcrden Reibung erzeugen und damit ebenfalls zu einem Energieverlust f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dies habe die A AG veranlasst, den Hauptantrieb mit kettenf\u00fchrenden An-triebsrollen der beiden F\u00f6rderb\u00e4nder au\u00dferhalb der Trocknungskammer vorzu-sehen. Als Folge dieser Anordnung des Hauptantriebs habe die A AG nach und nach den Antrieb der in der Trocknungskammer befindlichen Rollen durch Ketten komplett abgeschafft. Die \u00dcberlegung der A AG, auf den (Ketten-) Antrieb der Rollen innerhalb der Trocknungskammer zu verzichten, sei au\u00dferdem durch die Probleme veranlasst worden, die die leicht unterschiedlichen Antriebsleistungen und die genannten Differenzgeschwindigkeiten an jeder Rolle bei einem Antrieb s\u00e4mtlicher Rollen \u00fcber Ketten ausl\u00f6sen. Diese Probleme seien umso gr\u00f6\u00dfer, je h\u00f6her die Zahl der angetriebenen Rollen sei.<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegungen h\u00e4tten dazu gef\u00fchrt, dass die zuk\u00fcnftigen B\u00fcgeltrockner so konstruiert worden seien, dass beide F\u00f6rderb\u00e4nder nur noch von jeweils ei-nem Antrieb mit z. B. einer Antriebsrolle in Gang gesetzt w\u00fcrden, der sich im sog. \u201eEinlaufkopf\u201c und damit au\u00dferhalb der Trocknungskammer befinde. Insbesondere auf der Strecke, auf der beide F\u00f6rderb\u00e4nder \u00fcbereinander laufen und damit innerhalb der Trocknungskammer, w\u00fcrden damit ausschlie\u00dflich Losrollen vorgesehen.<\/p>\n<p>Insgesamt h\u00e4tten diese \u00dcberlegungen dazu gef\u00fchrt, dass die A AG Ende 1989 dazu \u00fcbergegangen sei, Furniertrocknungsanlagen, die eine bestimmte Gesamtl\u00e4nge nicht \u00fcberschritten h\u00e4tten, nur noch wie dargestellt zu bauen, anzubieten und zu vertreiben.<\/p>\n<p>Die bei der A AG angestellten \u00dcberlegungen h\u00e4tten sich unter anderem gegen\u00fcber dem Kunden S.A. Jura Placage, 39389 Souvans (\u201eSouvans\u201c) niedergeschlagen. Der Kunde habe darum gebeten, dass eine bei ihm in Be-trieb befindliche, von der A AG gelieferte Furniertrocknungsanlage so umgebaut werde, dass der anf\u00e4llige Kettenantrieb, insbesondere der Rollen innerhalb der Trocknungskammer, entfalle. Die A AG habe daraufhin den Umbau gem\u00e4\u00df dem als Anlage B 1 vorgelegten Aufstellungsplan angeboten und auch durchgef\u00fchrt. Innerhalb der Anlage, die eine Gesamtl\u00e4nge von 26,00 m aufgewiesen habe, seien die beiden F\u00f6rderb\u00e4nder von jeweils einem Motor im Einlaufkopf angetrieben und innerhalb der Trocknungskammer \u00fcber 18 Losrollen gef\u00fchrt worden. Hinzu seien zwar innerhalb der Trocknungskam-mer zwei Antriebsrollen gekommen, die aber lediglich deswegen vorgesehen gewesen seien, weil diese Trocknungskammer mit ihrer L\u00e4nge \u00fcber der Grenze gelegen habe, bis zu der man nach dem Erkenntnisstand der Beklagten Ende der 80er Jahre mit einem alleinigen Antrieb der beiden F\u00f6rderb\u00e4nder im Einlaufkopf auskomme.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der vorstehend geschilderten Entwicklungsarbeiten habe die B, Gesellschaft mbH in C, \u00d6sterreich, einen Kompakt-B\u00fcgeltrockner mit einer L\u00e4nge von 10 m bei der A AG bestellt (\u201eF\u201c). Der diesbez\u00fcglichen Auftragsbest\u00e4tigung sei ein Angebot vom 29.11.1989 vorausgegangen. Wie dem als Anlage B 3 vorgelegten Aufstellungsplan zu entnehmen sei, sei dort eine Furniertrocknungsanlage mit einer L\u00e4nge von 10,00 m vorgesehen. Auf dem Einlaufkopf sei ein Motor mit Ketten angebracht, von dem die Umlenkrollen innerhalb der Trocknungskammer h\u00e4tten angetrieben werden sollen. Demgegen\u00fcber sei in der als Anlage B 4 vorgelegten Fortschreibung dieses Aufstellungsplans vom 15.03.1991, die F mit Anschreiben vom 21.03.1991 \u00fcbermittelt worden sei, zu erkennen, dass sich im Einlaufkopf zwei Antriebsrollen befinden, die die beiden F\u00f6rderb\u00e4nder antreiben. Auf der Strecke, auf der die beiden F\u00f6rderb\u00e4nder \u00fcbereinander liegen, und insbesondere in der Trocknungskammer w\u00fcrden die F\u00f6rderb\u00e4nder demgegen-\u00fcber ausschlie\u00dflich \u00fcber Losrollen gef\u00fchrt. Bei dieser Konstruktion sei es schlie\u00dflich geblieben, wie der als Anlage B 5 vorgelegte endg\u00fcltige Aufstel-lungsplan zeige. Entsprechend der als Anlagen B 4 und B 5 vorgelegten Auf-stellungspl\u00e4ne sei die Anlage schlie\u00dflich auch an F geliefert worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Die Anlage \u201eSouvans\u201c zeige be-reits nicht alle Merkmale des Anspruchs, da bereits nach dem Vortrag der Be-klagten zwei Umlenkrollen innerhalb der Trocknungskammer als Antriebsrollen vorgesehen gewesen seien.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Anlage \u201eF\u201c bestreitet die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Authentizit\u00e4t der Unterlagen, das hei\u00dft die Tatsache, dass diese Dokumente an den angegebenen Daten erstellt wurden, die Anlage \u201eF\u201c entsprechend der Do-kumente geliefert und im Oktober 1991 abgenommen worden sei. Es er-scheine nicht plausibel, dass die Beklagte diese Dokumente nicht schon in dem sehr intensiv und aufwendig gef\u00fchrten Einspruchsverfahren vorgelegt habe. Ferner habe die Beklagte einen Patentverletzungsprozess gegen die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt. Parallel dazu sei es zu intensiven Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gekommen, im Rahmen derer die jetzige Beklagte unter anderem eine Lizenz am Klagepatent verlangt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Lizenz an einem Patent fordere, an dem sie selbst ein Vorbenutzungsrecht habe und geltend machen k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die vorgelegten Dokumente \u2013 deren Authentizit\u00e4t unterstellt \u2013 auch nicht alle Merkmale des Anspruchs zeigen. Der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 sei nicht zu entnehmen, ob die Umlenkrollen in der Trocknungskammer mit Ketten oder auf sonstige Weise angetrieben w\u00fcrden. Gleiches gelte f\u00fcr die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 4 und B 5. Folge man dem Vortrag der Beklagten, dass zwei der au\u00dferhalb der Trocknungskammer liegenden Umlenkrollen durch das stilisierte Fl\u00fcgelrad als Antriebsrollen gekennzeichnet seien, was die Kl\u00e4gerin bestreitet, besage dies nicht, dass die innerhalb der Trocknungskammer liegenden Umlenkrollen nicht angetrieben w\u00fcrden. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die vorgelegten Unterlagen ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten auch deshalb nicht belegen, weil alle Unterlagen auf die A AG und nicht auf die A GmbH zur\u00fcckgehen w\u00fcrden. Beides seien unterschiedliche juristische Personen mit unterschiedlichen Ge-sch\u00e4ftsbetrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte erwidert, es treffe zu, dass die als Anlagen B 3 bis B 6 vorgelegten Unterlagen von der A AG stammen. Das Vorbenutzungsrecht sei, was die Beklagte im Einzelnen ausf\u00fchrt, zun\u00e4chst von der A-AG auf die A GmbH und von dieser auf die Beklagte \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin kann der Be-klagten Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland nicht untersagen, da der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zusteht, \u00a7 12 Abs. 1 PatG. Aus diesem Grunde ist die Beklagte auch weder zur Rechnungslegung, Schadenersatz, Entsch\u00e4digung und Vernichtung, noch zum R\u00fcckruf und der endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen verpflichtet. Die insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Trocknungsanlage f\u00fcr Holz-tafeln, insbesondere f\u00fcr Holzbl\u00e4tter in Form von Furnierbl\u00e4ttern, wobei die An-lage zwei durch eine Trocknungskammer f\u00fchrende F\u00f6rderb\u00e4nder aufweist, die f\u00fcr den Transport der Holzbl\u00e4tter innerhalb der Kammer auf einer kurvenf\u00f6rmi-gen Strecke mittels Rollen vom Eingang bis zum Ausgang der Kammer \u00fcberei-nanderliegend gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung haben derartige Trocknungsanlagen auf Grund der F\u00fchrung der Holzbl\u00e4tter zwischen den F\u00f6rderb\u00e4ndern entlang einer geeig-neten Strecke die wichtige Eigenschaft, dass die Trocknung mit einer Kompression auf der Oberfl\u00e4che der Holzplatten einhergeht. Dadurch k\u00f6nne dem Verweilen der Holzbl\u00e4tter, dass durch die infolge der Erw\u00e4rmung und dem Feuchtigkeitsverlust induzierten Spannungen verursacht wird, entgegengewirkt werden.<\/p>\n<p>Bei den bekannten, herk\u00f6mmlichen Trocknungsanlagen, so f\u00fchrt die Klagepa-tentschrift weiter aus, werde eine Bewegung der F\u00f6rderb\u00e4nder mittels des An-triebs eines Teils oder aller F\u00fchrungsrollen, \u00fcber welche die F\u00f6rderb\u00e4nder lau-fen, mit der Absicht erzielt, die Mitnahmekraft der F\u00f6rderb\u00e4nder selbst so gut wie m\u00f6glich zu verteilen.<\/p>\n<p>Obwohl man bei diesen bekannten Trocknungsanlagen eine Unterteilung der Mitnahmekraft entlang der F\u00f6rderb\u00e4nder erziele, sei festzustellen, dass sich die Spannung mit dieser Art der Anordnung jedes F\u00f6rderbandes entlang der Strecke als \u00e4u\u00dferst ver\u00e4nderlich zeige, wobei manche Abschnitte sehr gespannt und andere wiederum sehr locker seien. So w\u00fcrden sich einige Rollen als Bewegungs- und andere als Bremselemente verhalten, wobei beide widerspr\u00fcchlich bzw. entgegengesetzt wirken und in unkontrollierbarer und kausaler Weise Zonen mit starker \u00dcberspannung und Zonen mit ausgepr\u00e4gter Entspannung hervorrufen w\u00fcrden. In den erstgenannten Zonen w\u00fcrden \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastungen und Spannungen auf der Transportlinie entstehen, wobei es zu Problemen wie Sch\u00e4den und Funktions- und Ablaufst\u00f6rungen komme. In den letztgenannten Zonen komme es zu einer erh\u00f6hten Wahr-scheinlichkeit des \u00dcbereinanderliegens (\u00dcberlappens) der transportierten Holzbl\u00e4tter mit allen m\u00f6glichen vorstellbaren Behandlungsdefekten.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Trocknungsanlage der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art mit gleichm\u00e4\u00dfigerem und kontrollierterem Verlauf der Spannungen der F\u00f6rderb\u00e4nder zu schaffen und dar\u00fcber hinaus eine Vereinfachung der Konstruktion der Anlage zu erreichen.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Trocknungsanlage f\u00fcr Holztafeln, insbesondere Holzbl\u00e4tter in Form von Furnierbl\u00e4ttern,<\/p>\n<p>(1) die zwei durch eine Trocknungskammer (11) f\u00fchrende F\u00f6rderb\u00e4n-der (12, 13) aufweist.<\/p>\n<p>(2) Die F\u00f6rderb\u00e4nder (12, 13) sind f\u00fcr den Transport der Holzbl\u00e4tter innerhalb der Trocknungskammer (11) auf einer kurvenf\u00f6rmigen Strecke mittels Rollen vom Eingang bis zum Ausgang der Trock-nungskammer (11) \u00fcbereinander liegend gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die beiden F\u00f6rderb\u00e4nder (12) und (13) laufen au\u00dferhalb der Stre-cke, in der sie \u00fcbereinander liegen, \u00fcber Antriebsrollen (17, 18 bzw. 19, 20).<\/p>\n<p>(4) Die beiden F\u00f6rderb\u00e4nder (12) und (13) sind innerhalb der Strecke, in der sie \u00fcbereinander liegen, ausschlie\u00dflich \u00fcber Losrollen (16) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nach dem Kern der Erfindung laufen die beiden F\u00f6rderb\u00e4nder somit au\u00dferhalb der Strecke, in der sie \u00fcbereinander liegen, \u00fcber Antriebsrollen, w\u00e4hrend sie innerhalb der Strecke, in der sie \u00fcbereinander liegen, \u00fcber Losrollen gef\u00fchrt sind. Dadurch treten an Stellen, an denen die F\u00f6rderb\u00e4nder in Kontakt stehen, keine lokalen und unkontrollierten \u00dcberlastungen mehr auf, so dass die F\u00f6rderb\u00e4nder und die damit verbundenen Strukturen wesentlich weniger belastet werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien zurecht nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Jedoch kann sich die Beklagte mit Erfolg auf ein urspr\u00fcnglich bei der A AG entstandenes privates Vorbenutzungsrecht berufen, \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf der Grundlage der Beweisaufnahme ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass sich die A AG im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach allgemeiner Auffassung erwirbt der Vorbenutzer ein Weiterbenutzungs-recht nur dann, wenn er bei der Vorbenutzung den Erfindungsbesitz, also eine f\u00fcr das Nacharbeiten ausreichende Kenntnis der sp\u00e4ter patentierten technische Lehre gehabt hat (Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 850).<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz hat, wer wei\u00df, welche Ma\u00dfnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen, also den der Erfindung entsprechen-den \u00e4u\u00dferen Kausalzusammenhang erkannt hat, auch wenn ihm die wissen-schaftliche Erkenntnis der zugrundeliegenden Vorg\u00e4nge fehlt (Kra\u00dfer, a.a.O.). Das hei\u00dft, der Vorbenutzer muss \u00fcber die Kenntnis einer fertigen, ausf\u00fchrbaren technischen Lehre verf\u00fcgen; Versuche, durch die eine brauchbare Probleml\u00f6sung erst ermittelt werden soll, begr\u00fcnden kein Vorbenutzungsrecht.<\/p>\n<p>Dies erf\u00e4hrt seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei dem Vorbenutzungs-recht insoweit um ein Recht handelt, das sich zwar nicht wie die Lizenz vom Patent ableitet, aber gleichwohl im Erfinderrecht wurzelt. Der Vorbenutzer kann sich auf dieses Recht nur dann berufen, wenn er subjektiv den Erfindungsgedanken der &#8211; objektiv vorliegenden &#8211; Erfindung anerkannt hat; ein Wissen um die Patentf\u00e4higkeit der Erfindung ist dagegen f\u00fcr die Entstehung des Vorbenutzungsrechts nicht erforderlich. Wer subjektiv nicht in der Lage ist, die Erfindungsleistung nachvollziehbar zu beschreiben, dem steht aus dem Erfinderrecht des Patentgesetzes von vornherein kein Anspruch zu (Busche, Das Vorbenutzungsrecht im Rahmen des deutschen und europ\u00e4ischen Patentrechts, GRUR 1999, 645, 646).<\/p>\n<p>Der Vorbenutzer muss somit die unter Schutz gestellte technische Lehre derart erkannt haben, dass ihm die Nacharbeitung planm\u00e4\u00dfig, dauerhaft und nicht nur in Form von &#8222;Zufallstreffern&#8220; m\u00f6glich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war und dass er am Anmeldetag die Erfindung bereits im Inland in Benutzung genommen oder zumindest die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend befand sich die A AG im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz. Zwar l\u00e4sst das Vorbringen der Beklagten in Bezug auf die Anlage \u201eSouvans\u201c eine entsprechende tatrichterliche Feststellung nicht zu, da bei dieser Anlage aufgrund deren Gesamtl\u00e4nge auch in der Trocknungskammer noch Antriebsrollen vorgesehen waren. Jedoch ist die Kammer im Hinblick auf die Anlage \u201eF\u201c nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass sich die A AG im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>Die Kammer l\u00e4sst hierbei nicht unber\u00fccksichtigt, dass die erhobenen Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Tatsachen sehr kri-tisch zu w\u00fcrdigen und an ihren Beweis strenge Anforderungen zu stellen sind, weil erfahrungsgem\u00e4\u00df nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen h\u00e4ufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben. Andererseits d\u00fcrfen die Anforderungen an den Beweis nicht so hoch gespannt werden, dass der Nachweis eines privaten Vorbenutzungsrechtes praktisch unm\u00f6glich gemacht wird. Das gilt insbesondere dann, wenn schriftliche Unterlagen oder andere objektive Umst\u00e4nde die Aussagen der vernommenen Zeugen best\u00e4tigen. In solchen F\u00e4llen treten die einer Zeugenaussage in aller Regel anhaftenden und insbesondere durch das nachlassende Erinnerungsverm\u00f6gen der Zeugen verursachten Unsicherheiten umso weiter zur\u00fcck, je mehr objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit der Aussagen sprechen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen ist die Kammer auf der Grundlage der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass sich die A AG im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits im Erfindungsbesitz befand. Zwar kann die Kammer bei der Beurteilung der Glaubw\u00fcrdigkeit der von der Beklagten benannten Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht unber\u00fccksichtigt lassen, dass vor der Beweisaufnahme und nach Erlass des Beweisbeschlusses noch eine ausf\u00fchrliche Besprechung der Beweisfragen mit den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten stattgefunden hat, im Rahmen derer insbesondere auch die durch die Beklagten vorgelegten technischen Zeichnungen er\u00f6rtert wurden. Dies allein f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass die Zeugen per se unglaubw\u00fcrdig oder deren Aussagen unglaubhaft sind. Vielmehr sind die Aussagen der Zeugen in einer Zusammenschau mit der durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>Der Zeuge G\u00fcnter D, der Konstruktionsgruppenleiter im Bereich Holztechnik und dort verantwortlich f\u00fcr die Konstruktion und Abwicklung der Auftr\u00e4ge im Bereich Holztechnik war, best\u00e4tigte, dass sich bei der Anlage \u201eF\u201c der Antrieb lediglich im Einlaufkopf befindet, w\u00e4hrend in dem Bereich, wo die B\u00e4nder aufeinander liegen, diese lediglich \u00fcber Losrollen gef\u00fchrt werden. Zugleich f\u00fchrte der Zeuge aus, dass die Anlage \u201eF\u201c im Februar\/M\u00e4rz 1991 konstruiert wurde und im Oktober 1991 in Betrieb ging, wobei die Konstruktion \u2013 abgesehen von zwei zus\u00e4tzlichen Rollen zur Erh\u00f6hung des Umschlingungswinkels \u2013 erfolgt sei, wie dies aus der Anlage B 5 ersichtlich ist. Da die als Anlage B 5 vorgelegte Zeichnung mit dem Datum \u201e22.03.1991\u201c versehen ist und der Zeuge I als verantwortlicher Konstruktionszeichner best\u00e4tigte, die Eintragungen der Daten w\u00fcrde immer erst dann erfolgen, wenn die Zeichnungen fertig sind, befand sich die A AG somit, unabh\u00e4ngig davon, dass die Montage der Anlage \u201eF\u201c erst im August 1991 begann, im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen G\u00fcnter D steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen Friedrich E, welcher die Anlage \u201eF\u201c von August bis Oktober 1991 montiert und in Betrieb genommen hat und der ebenfalls best\u00e4tigte, dass die Anlage wie aus der Anlage B 5 ersichtlich konstruiert wurde. Zudem best\u00e4tigten sowohl die Zeugen G\u00fcnter D und Friedrich E, als auch die Zeugen Volker G, Gottfried H und Bernd I, dass bei der Beklagten der Antrieb in der Regel durch ein \u201eFl\u00fcgelrad\u201c gekennzeichnet wurde, wobei dies offenbar jedoch nicht einheitlich gehandhabt wurde.<\/p>\n<p>Zudem war sich auch der Zeuge Gottfried J, welcher im Rahmen der Kun-denbetreuung die Anlage \u201eF\u201c in C gesehen hat, sicher, dass bei dieser Anlage nur die Antriebsrollen au\u00dferhalb des Trockners angetrieben sind, w\u00e4hrend sich in der Trocknungskammer kein zus\u00e4tzlicher Antrieb befindet. Auch wenn der Zeuge J die Anlage \u201eF\u201c nicht von innen gesehen hat, war er sich deshalb sicher, dass in der Trocknungskammer kein Antrieb vorhanden ist, weil ansonsten in den T\u00fcren entsprechende Durchf\u00fchrungen vorgesehen w\u00e4ren, woran es bei der Anlage \u201eF\u201c fehlt.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass die Zeugen \u00fcbereinstimmend aussagten, sie w\u00fcrden sich an die Anlage \u201eF\u201c deshalb noch sehr gut erinnern, weil es sich um eine der ersten Anlagen dieses Typs handelt, ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen zu begr\u00fcnden. Vielmehr ist diese Begr\u00fcndung bereits deshalb nachvollziehbar, weil die Zeugen \u00fcbereinstimmend aussagten, dass das bei der Anlage \u201eF\u201c eingesetzte Konstruktionsprinzip sodann bei \u201ekleineren\u201c Anlagen beibehalten wurde. Zudem schilderte insbesondere der Zeuge E die damalige Montage der Anlage detailreich und anschaulich, wobei er sich auch an das Randgeschehen, n\u00e4mlich das die Teile in einem Kesselhaus gelagert wurden, erinnerte.<\/p>\n<p>Soweit der Zeuge Friedrich E demgegen\u00fcber aussagte, bei der Montage des Einbaukopfes h\u00e4tten ihm bestimmt 20 bis 25 Zeichnungen vorgelegen, steht dies auch nicht im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen G\u00fcnter D. Zwar sagte dieser aus, f\u00fcr die Konstruktion einer Anlage seien mehr als 330 Zeichnungen erforderlich und eingesetzt worden. Jedoch betrifft diese An-gabe die Konstruktion der gesamten Anlage, w\u00e4hrend sich die durch den Zeu-gen E angegebene Zahl lediglich auf die ihm bei der Montage des Ein-baukopfes vorliegenden Zeichnungen bezog.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht es der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht alle f\u00fcr die Anlage \u201eF\u201c existierenden Konstruktionszeichnungen vorgelegt hat. Insoweit gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei den Parteien um Konkurrenten handelt, so dass die Beklagte auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an den Informationen und Materialien hat, die f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von zwingender Bedeutung sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die A AG den Erfindungsbesitz zumindest durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung bet\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Als derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Ma\u00dfnahmen, wel-che die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausf\u00fchrung zu bringen, auch Ma\u00dfnahmen nicht technischer Art in Betracht. Es m\u00fcssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen, um das im Gesetz vorgeschriebene Erfordernis der zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen zu erf\u00fcllen. Zun\u00e4chst m\u00fcssen Veranstaltungen im Inland vorliegen, die bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren (BGHZ 39, 389, 398 \u2013 Taxilan; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 13). Dar\u00fcber hinaus ist es erforderlich, dass diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH GRUR 60, 546, 549 \u2013 Bierhahn; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 13).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen hat die A AG gen\u00fcgt, da die Anlage \u201eF\u201c aufgrund eines entsprechenden Auftrages (vgl. Anlage B 2) bereits am 14.11.1990 in Auftrag gegeben wurde und die Konstruktion gem\u00e4\u00df Anlage B 5, wie bereits ausgef\u00fchrt, am 22.03.1991 abgeschlossen war. Dass die Montage der Anlage demgegen\u00fcber sodann nach dem Priorit\u00e4tsdatum in \u00d6sterreich erfolgte, steht der Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nicht entgegen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte ist berechtigt, sich auf das urspr\u00fcnglich zugunsten der A AG entstandene private Vorbenutzungsrecht zu berufen, da dieses wirksam auf sie \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich beschr\u00e4nkt sich das Vorbenutzungsrecht auf den eigenen Betrieb des Benutzers, wobei jedoch eine \u00dcbertragung des Vorbenutzungsrechts im Rahmen einer Ver\u00e4u\u00dferung an Dritte zul\u00e4ssig ist, soweit diese zusammen mit dem Betrieb erfolgt, \u00a7 12 Abs. 1 S. 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1979, 48, 50 \u2013 Stra\u00dfendecke).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt kann sich die Beklagte mit Erfolg auf das bei der A AG entstandene Vorbenutzungsrecht berufen, da dieses zun\u00e4chst auf die A GmbH und von dieser auf die Beklagte \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat und auch aus den als Anlagen PBP 10 und PBP 11 vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, hat es bei der A AG Mitte der 90er Jahre Umstrukturierungen gegeben, in deren Konsequenz die K AG sich auf eine Holding-Funktion beschr\u00e4nkt und ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb in diverse Tochterunternehmen eingebracht und ausgegliedert hat. Dem als Anlage PBP 10 vorgelegten Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass die A AG mit Sitz in Krefeld-Uerdingen unter anderem eine Zweigniederlassung mit Sitz in Bad L hatte. W\u00e4hrend urspr\u00fcnglicher Gesch\u00e4ftsgegenstand der A AG die Planung, die Herstellung und der Vertrieb von Anlagen und Apparaten unter anderem der Trocknungs- und Oberfl\u00e4chenbehandlung war, wurde der Gesch\u00e4ftsgegenstand sodann aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 28.04.1994 dahingehend ge\u00e4ndert, dass dieser nunmehr auch die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Verfolgung des Unternehmensgegenstandes durch Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und die Ausgliederung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs auf verbundene Unternehmen sein sollte.<\/p>\n<p>Aus dem als Anlage PBP 11 vorgelegten Handelsregisterauszug ist ersichtlich, dass die A GmbH am 30.09.1994 gegr\u00fcndet wurde, deren Ge-sch\u00e4ftsgegenstand die Planung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinen der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Art ist. Sodann kam es zwischen der A AG und der A GmbH zum Abschluss des als Anlage B 7 vorgelegten Ergebnisabf\u00fchrungsvertrages. Zudem erhielten alle betroffenen Mitarbeiter der A AG die Mitteilung, sie w\u00fcrden unter Hinweis auf \u00a7 613a BGB in ihrer jeweils gegenw\u00e4rtigen Aufgabenstellung von der A GmbH \u00fcbernommen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.01.2011 als Anlage B 13 einen Nachgr\u00fcndungs- und Einbringungsvertrag vorgelegt, mit dem die A AG am 12.05.1995 ihren Teil-Gesch\u00e4ftsbetrieb \u201eBaustoff-, Holz- und Verfahrenstechnik\u201c auf die A GmbH \u00fcbertragen hat, wobei aus Anlage 2 zu diesem Vertrag ersichtlich ist, dass zu den \u00fcbertragenen Aktivposten des Teilbetriebs auch die Schutzrechte mit den internen Bezeichnungen \u201eH 84\/01 Furniertrockner\u201c, \u201eH 86\/04 Furniertrockner mit IR-Feuchtemessung\u201c und \u201eH 95\/01 Kontaktb\u00fcgeltrockner\u201c geh\u00f6rten.<\/p>\n<p>Den weiteren Vortrag der Beklagten, sie sei aus der insolventen A GmbH hervorgegangen, wobei dieser Rechtsnachfolge ein Vertrag zugrunde liegt, den die Beklagte mit dem Insolvenzverwalter geschlossen habe und der unter anderem regelt, dass der mit Sitz in Bad L ausge\u00fcbte Gesch\u00e4ftsbetrieb der A GmbH ausgegliedert und von der Beklagten erworben worden ist, hat die Kl\u00e4gerin ebenso wenig bestritten wie den Vortrag, wirtschaftlicher Gegenstand des Vertrages sei der Verkauf und die \u00dcbertragung des von der A GmbH in Bad L betriebenen Unternehmens an die Beklagte. Schlie\u00dflich ist es unstreitig, dass mit diesem Vertrag der Gesch\u00e4ftsbetrieb als Ganzes an die Beklagte verkauft werden sollte, die diesen Gesch\u00e4ftsbetrieb im \u00dcbernahmezeitpunkt im eigene Namen und auf eigene Rechnung fortf\u00fchren sollte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1684 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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