{"id":1505,"date":"2011-03-10T17:00:14","date_gmt":"2011-03-10T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1505"},"modified":"2016-04-22T09:05:15","modified_gmt":"2016-04-22T09:05:15","slug":"4a-o-2410-filtrationsgeraete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1505","title":{"rendered":"4a O 24\/10 &#8211; Filtrationsger\u00e4te"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1621<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 24\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 10.03.2010 wird aufgehoben und der Antrag 17.02.2010 auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung durch den Verf\u00fcgungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger und die A GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagte ist, sind auf dem Markt f\u00fcr Vorrichtungen zum Reinigen von Frittier\u00f6len t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger bot eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten an, die \u00fcber ein mit einer Pumpe versehenes Tauchgeh\u00e4use und ein Filtergeh\u00e4use verf\u00fcgte, wobei das Filtergeh\u00e4use beispielsweise zum Zwecke der Reinigung vom Tauchgeh\u00e4use gel\u00f6st und entfernt werden konnte (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Auf den Antrag des Verf\u00fcgungsbeklagten und der zwei weiteren Schutzrechtsinhaber wurde dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger gest\u00fctzt auf den Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 mit einstweiliger Verf\u00fcgung vom 08.12.2008 untersagt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weiter zu vertreiben (Aktenzeichen 4a O 288\/08). Die einstweilige Verf\u00fcgung wurde mit Urteil vom 13.01.2009 best\u00e4tigt. Wegen des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I wurde dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger mit Beschluss vom 10.03.2009, best\u00e4tigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.06.2009, ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EUR auferlegt.<\/p>\n<p>Aufgrund der einstweiligen Verf\u00fcgung \u00e4nderte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I dahingehend ab, dass nunmehr das Filtergeh\u00e4use vom Tauchgeh\u00e4use nicht mehr entfernbar, sondern lediglich abklappbar war (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Eine vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf erhobene Klage des Verf\u00fcgungsbeklagten und der beiden weiteren Schutzrechtsinhaber, mit der sie gest\u00fctzt auf das Gebrauchsmuster DE 200 23 XXX U1 Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche gegen den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger wegen des Vertriebs der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geltend machten, hatte hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I Erfolg und wurde hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II abgewiesen (Aktenzeichen 4a O 101\/09). Beide Seiten legten gegen das Urteil vom 22.12.2009 Berufung ein, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Auf der vom 11. bis zum 14.xx.20xx in D stattfindenden Messe D bot Herr Bert E, der niederl\u00e4ndische Vertriebspartner des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, eine Reinigungsvorrichtung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers mit lediglich abklappbarem Filtergeh\u00e4use (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) unter der Bezeichnung M an, die er von Herrn Berthold F bezogen hatte. Daraufhin kam es zu einem Gespr\u00e4ch zwischen Herrn Michael G, einem Mitarbeiter der A GmbH, und Herrn E. Der Inhalt dieses Gespr\u00e4chs ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Am 13.01.2010 fand zwischen Herrn F und dem Verf\u00fcgungsbeklagten ein Telefonat statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Daraufhin schickte der Verf\u00fcgungsbeklagte am 14.01.2010 Herrn F per Telefax ein Schreiben seiner Patentanw\u00e4lte. Den Erhalt dieses Schreibens best\u00e4tigte Herr F per Email vom 15.01.2010. Wegen der Einzelheiten des patentanwaltlichen Schreibens und der Email wird auf die Anlagen A 5 und AG 5 Bezug genommen. Da Herr F auch in der Folgezeit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II im Internet anbot, wurde er von den Patentanw\u00e4lten des Verf\u00fcgungsbeklagten erfolgreich abgemahnt.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger behauptet, Herr G habe in dem Gespr\u00e4ch mit Herrn E erkl\u00e4rt, er habe bez\u00fcglich der vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hergestellten und angebotenen Reinigungsger\u00e4te in der Version mit abklappbarem, mit dem Tauchgeh\u00e4use verbundenem Filtergeh\u00e4use einen Unterlassungsanspruch gegen den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger, da dieser gegen sein Schutzrecht versto\u00dfe. Zudem habe der Verf\u00fcgungsbeklagte in dem Telefonat vom 13.01.2010 gegen\u00fcber Herrn F behauptet, er verf\u00fcge \u00fcber ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil, in dem festgestellt worden sei, dass das Ger\u00e4t des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers das Patent des Verf\u00fcgungsbeklagten verletze.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat urspr\u00fcnglich beantragt, dem Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,<\/p>\n<p>a) Dritten gegen\u00fcber zu behaupten, der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sei nicht berechtigt, das von ihm hergestellte und vertriebene Ger\u00e4t zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten in der Ausf\u00fchrungsform mit abklappbarem, fest mit dem Tauchgeh\u00e4use verbundenem Filtergeh\u00e4use herzustellen und zu vertreiben;<\/p>\n<p>b) Dritten gegen\u00fcber zu behaupten, dem Verf\u00fcgungsbeklagten stehe hinsichtlich des von dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hergestellten und vertriebenen Ger\u00e4ts zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten ein Unterlassungsanspruch gegen den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu, der auch die Ausf\u00fchrungsform mit abklappbarem, fest mit dem Tauchgeh\u00e4use verbundenem Filtergeh\u00e4use umfasse;<\/p>\n<p>c) Dritten den Unterlassungstenor des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.12.2009 in der Sache 4a O 101\/09 zur Kenntnis zu bringen, ohne darauf hinzuweisen, dass der Unterlassungsanspruch des Verf\u00fcgungsbeklagten nicht das vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hergestellte und vertriebene Ger\u00e4t zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten in der Ausf\u00fchrungsform mit abklappbarem, fest mit dem Tauchgeh\u00e4use verbundenem Filtergeh\u00e4use umfasst;<\/p>\n<p>d) Dritten die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.12.2008 in der Sache 4a O 288\/08 zur Kenntnis zu bringen, ohne darauf hinzuweisen, dass der Unterlassungsanspruch des Verf\u00fcgungsbeklagten nicht das vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hergestellte und vertriebene Ger\u00e4t zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten in der Ausf\u00fchrungsform mit abklappbarem, fest mit dem Tauchgeh\u00e4use verbundenem Filtergeh\u00e4use umfasst;<\/p>\n<p>e) Dritte zu veranlassen, Handlungen und Aussagen gem\u00e4\u00df Ziffer a) bis d) vorzunehmen.<\/p>\n<p>Nachdem der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Antr\u00e4ge zu lit. c) und d) und den Antrag zu lit. e), soweit er sich auf die Antr\u00e4ge zu lit. c) und d) bezog, zur\u00fcckgenommen hatte, hat das Landgericht D\u00fcsseldorf am 17.02.2010 im \u00dcbrigen antragsgem\u00e4\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten erlassen. Diesem sind auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verf\u00fcgung Widerspruch eingelegt und beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 24\/10) vom 10.03.2010 aufzuheben und den Antrag auf der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 17.02.2010 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Widerspruch des Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die einstweilige Verf\u00fcgung vom 10.03.2010 zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Das Gebrauchsmuster DE 200 23 XXX U1 des Verf\u00fcgungsbeklagten ist mit Ablauf der H\u00f6chstschutzdauer am 02.11.2010 erloschen. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend vorgetragen, am 01.02.2011 habe Herr H, Vertreter der A GmbH in den Niederlanden, ihm gegen\u00fcber auf einer Messe in I erkl\u00e4rt, der Hersteller seiner angebotenen Filtrationsger\u00e4te habe Patente auf das Ger\u00e4t. Die A GmbH habe einen Rechtsstreit mit dem Hersteller des Ger\u00e4tes M bereits gewonnen. Dieses verletze europ\u00e4ische Patentrechte und d\u00fcrfe nicht verkauft werden. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat weiterhin vorgetragen, in J und K ans\u00e4ssige Kunden seines Vertriebspartners Herrn L h\u00e4tten diesen anl\u00e4sslich von Verkaufsgespr\u00e4chen ebenfalls mitgeteilt, die Reinigungsvorrichtungen des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers seien patentverletztend. \u00c4hnliches sei Herrn Messmer auf einer weiteren Messe geschehen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, Herr G habe angesichts der ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II das Gespr\u00e4ch mit Herrn E gesucht und diesem mitgeteilt, dass es zu dieser Ausf\u00fchrungsform eine weitere Ausf\u00fchrungsform gebe, bei der das Filtergeh\u00e4use nicht durch Schrauben mit dem Tauchgeh\u00e4use fest verbunden sei. Das Anbieten und Vertreiben dieser Ausf\u00fchrungsform sei dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in Deutschland verboten worden. Weiterhin habe Herr G gefragt, ob Herr E anstatt des \u201eM\u201c die \u201eN\u201c-Reinigungsvorrichtung des Verf\u00fcgungsbeklagten erwerben wolle. Nach diesem Gespr\u00e4ch habe er \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 festgestellt, dass das Unternehmen von Herrn E, die \u201eDiva Handelsonderneming\u201c, im Internet eine Reinigungsvorrichtung gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I angeboten habe.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet weiterhin, er habe im Januar 2010 festgestellt, dass Herr F im Internet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I anbiete. In dem daraufhin erfolgenden Telefonat habe er ihm unter anderem mitgeteilt, dass er gegen das vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vertriebene Ger\u00e4t, bei dem das Filtergeh\u00e4use nicht durch eine Schraubverbindung fest mit dem Tauchgeh\u00e4use verbunden sei, erfolgreich gerichtlich vorgegangen sei und einen Unterlassungsanspruch und auch Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche erwirkt habe. Der Rechtsstreit hinsichtlich der vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger mittlerweile angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei verloren worden, werde aber in der zweiten Instanz fortgef\u00fchrt. Er halte den Vertrieb eines in einem Rechtsstreit befindlichen Ger\u00e4tes f\u00fcr riskant. Daher habe er anschlie\u00dfend das von ihm vertriebene Ger\u00e4t \u201eN\u201c angeboten.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte h\u00e4lt seine \u00c4u\u00dferungen und die seines Mitarbeiters nicht f\u00fcr wettbewerbswidrig. \u00c4u\u00dferungen in den Niederlanden k\u00f6nnten ohnehin keinen Wettbewerbsversto\u00df in der Deutschland begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Auf den Widerspruch des Verf\u00fcgungsbeklagten war die einstweilige Verf\u00fcgung vom 10.03.2010 auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies f\u00fchrte zur Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung und Zur\u00fcckweisung des Antrags vom 17.02.2010.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen \u00c4u\u00dferungen aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 1, 7, 8, 10; 5 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 3 UWG glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass hinsichtlich der auf der Messe D in D von Herrn G gegen\u00fcber Herrn E get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen aufgrund des Marktortprinzips niederl\u00e4ndisches Wettbewerbsrecht anwendbar ist (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl. 2011: Einl. Rn 5.4 bis 5.18), kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger aus den vermeintlichen \u00c4u\u00dferungen des Herrn G gegen\u00fcber Herrn E keine Anspr\u00fcche gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten herleiten, weil dem Verf\u00fcgungsbeklagten das Verhalten des Herrn G nicht zurechenbar ist. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen von Herrn E und Herrn O, die der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zwecks Glaubhaftmachung des Geschehens auf der Messe D in D im Januar 2010 vorgelegt hat, hat sich Herr G als Mitarbeiter der Firma A GmbH vorgestellt. Damit k\u00f6nnen seine \u00c4u\u00dferungen allenfalls der A GmbH zugerechnet werden, nicht aber deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Verf\u00fcgungsbeklagten. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Herr E oder Herr O davon ausging, Herr G gebe lediglich \u00c4u\u00dferungen des Verf\u00fcgungsbeklagten wieder oder wolle gar f\u00fcr den Verf\u00fcgungsbeklagten pers\u00f6nlich handeln. Dieser haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch nicht pers\u00f6nlich f\u00fcr die A GmbH. Etwas anderes w\u00fcrde allenfalls bei der \u2013 hier nicht gegebenen \u2013 Verletzung absoluter Rechte gelten, zu deren Einhaltung der Verf\u00fcgungsbeklagte pers\u00f6nlich verpflichtet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der als Anlage A 14 vorgelegten Email-Korrespondenz zwischen Herrn G und Herrn E. Aus der Email-Adresszeile (SYS Michael G [mailto:mt@systemfiltration.de]) ist vielmehr ersichtlich, dass Herr G jeweils als Mitarbeiter der A GmbH handelte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAufgrund der Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt 1. haftet der Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht f\u00fcr die \u00c4u\u00dferungen des Herrn H vom 01.02.2011 auf der Messe in I. Es ist nicht dargelegt, dass Herr H f\u00fcr den Verf\u00fcgungsbeklagten handeln wollte. Dies geht auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers vom 02.02.2011 hervor. Ebenso wenig kann ein Verf\u00fcgungsanspruch auf die \u00fcbrigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung neu ins Verfahren eingef\u00fchrten Vorkommnisse gest\u00fctzt werden, weil f\u00fcr diese nicht dargelegt ist, welche konkreten \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt wurden und dass diese \u00c4u\u00dferungen vom Verf\u00fcgungsbeklagten selbst stammten oder jedenfalls ihm zuzurechnen sind.<br \/>\n3.<br \/>\nHinsichtlich des Gespr\u00e4chs zwischen Herrn F und dem Verf\u00fcgungsbeklagten hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger behauptet, der Verf\u00fcgungsbeklagte habe erkl\u00e4rt, er verf\u00fcge \u00fcber ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil, in dem festgestellt worden sei, dass das Ger\u00e4t des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers das Patent des Verf\u00fcgungsbeklagten verletze. Nach der zum Zwecke der Glaubhaftmachung vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn F hat der Verf\u00fcgungsbeklagte im Telefonat vom 13.01.2010 erkl\u00e4rt, das Ger\u00e4t des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers versto\u00dfe sowohl gegen sein Patent als auch gegen sein Gebrauchsmuster; beides sei durch rechtskr\u00e4ftige Urteile festgestellt. Er habe zudem auf Nachfrage hinsichtlich des Ger\u00e4ts mit lediglich abklappbarem Filtergeh\u00e4use in einem weiteren Gespr\u00e4ch erkl\u00e4rt, dass auch dieses Ger\u00e4t gegen sein Patent und Gebrauchsmuster versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Auch wenn man davon ausgeht, dass die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung unter lit. a) und b) angegriffenen \u00c4u\u00dferungen im Kern die vermeintlichen Behauptungen des Verf\u00fcgungsbeklagten, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F und dem von ihm angefertigen Gespr\u00e4chsprotokoll (Anlage A 4) wiedergegeben sind, darstellen, steht f\u00fcr die Kammer nicht mit der f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Sicherheit fest, dass diese \u00c4u\u00dferungen vom Verf\u00fcgungsbeklagten tats\u00e4chlich get\u00e4tigt wurden. Denn der Verf\u00fcgungsbeklagte hat unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung erheblich bestritten, gegen\u00fcber Herrn F diese Behauptungen aufgestellt zu haben. Der Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, er sei im Januar 2010 darauf aufmerksam geworden, dass Herr F die Frittier\u00f6lreinigungsvorrichtung \u201eM\u201c in der urspr\u00fcnglichen Form, deretwegen die einstweilige Verf\u00fcgung erwirkt worden sei (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), im Internet anbiete. In dem darauf folgenden Telefonat habe er Herrn F mitgeteilt, dass sie gegen die urspr\u00fcngliche Ausf\u00fchrungsform gerichtlich vorgegangen seien und der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zur Unterlassung verpflichtet worden sei. Auch gegen die zweite Ausf\u00fchrungsform mit dem lediglich abklappbaren Filtergeh\u00e4use, seien sie gerichtlich vorgegangen. Diesen Rechtsstreit h\u00e4tten sie bisher verloren, h\u00e4tten aber zwischenzeitlich Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dem mit eidesstattlicher Versicherung vom 04.10.2010 glaubhaft gemachten Vortrag des Verf\u00fcgungsbeklagten weniger Glauben zu schenken als dem mit eidesstattlicher Versicherung vom 19.02.2010 und dem Gespr\u00e4chsprotokoll vom 13.01.2010 (Anlage A 4) belegten Vortrag des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die eidesstattliche Versicherung des Verf\u00fcgungsbeklagten fast \u00fcber acht Monate nach dem Telefonat und \u00fcber sieben Monate nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung abgegeben worden ist und die Erinnerung an den Wortlaut einer m\u00fcndlich gef\u00fchrten Unterhaltung nach einem so langem Zeitraum in der Regel stark verblasst ist. Ebenso ist sich die Kammer bewusst, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte als Partei dieses Verfahrens ein pers\u00f6nliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, der durch die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung ma\u00dfgeblich mitbestimmt wird. Gleichwohl l\u00e4sst sich aufgrund des \u00fcbrigen Schriftverkehrs zwischen dem Verf\u00fcgungsbeklagten und Herrn F, die einen objektivierten Einblick in das damalige Geschehen vermitteln, nicht mit der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte gegen\u00fcber Herrn F die Berechtigung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II absprechen wollte. Ebenso wenig kann die eindeutige Feststellung getroffen werden, dass sich der Verf\u00fcgungsbeklagte gegen\u00fcber Herrn F hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsform II etwaiger Unterlassungsanspr\u00fcche ber\u00fchmte.<br \/>\nDer eidesstattlichen Versicherung des Herrn F vom 19.02.2010 und auch dem Gespr\u00e4chsprotokoll vom 13.01.2010 (Anlage A 4) l\u00e4sst sich f\u00fcr das Telefonat am 13.01.2010 lediglich entnehmen, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet habe, das Ger\u00e4t des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers versto\u00dfe sowohl gegen sein Patent als auch gegen sein Gebrauchsmuster. Es ist aber nicht ersichtlich, auf welche Ausf\u00fchrungsvariante der vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vermarkteten Reinigungsvorrichtungen sich die \u00c4u\u00dferung bezog. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass sich die \u00c4u\u00dferung ausschlie\u00dflich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I bezog. Daf\u00fcr spricht, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte am 14.01.2010 Herrn F ein Schreiben seines Patentanwalts Herrn Dr. P per Telefax sandte. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf eine Besprechung zwischen Herrn Dr. P und dem Verf\u00fcgungsbeklagten am 11.01.2010, also vor der Messe D in D. Anlass der Besprechung war die Reinigungsvorrichtung \u201eM\u201c (vgl. Anlage A 5). Dies spricht daf\u00fcr, dass dem Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 wie in seiner eidesstattlichen Versicherung ausgef\u00fchrt \u2013 tats\u00e4chlich bereits vor der Messe D und damit auch vor dem Telefonat mit Herrn F am 13.01.2010 der Vertrieb des \u201eM\u201c in der Form, in der es von Herrn F im Internet auf der Website \u201ewww.Q.de\u201c angeboten wurde, bekannt war. Die dort beworbene Reinigungsvorrichtung \u201eM\u201c entspricht \u2013 jedenfalls was die Entfernbarkeit des Filtergeh\u00e4uses angeht \u2013 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, da in dem genannten Internetauftritt das einfache Trennen von Motorblock und Filtereinheit und das Fehlen einer Schraubverbindung ausdr\u00fccklich beworben werden. Der Einwand des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, der Verf\u00fcgungsbeklagte st\u00fctze seinen Vortrag allein auf Abbildungen, obwohl die beanstandete Reinigungsvorrichtung bereits ge\u00e4ndert worden sei, kann mit Blick auf die ausdr\u00fcckliche schriftliche Beschreibung des \u201eM\u201c in dem Internetauftritt nicht gefolgt werden. Im Ergebnis kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die \u00c4u\u00dferungen des Verf\u00fcgungsbeklagten im Telefonat am 13.01.2010 auf eine vom Verf\u00fcgungsbeklagten gegebenenfalls angebotene Ausf\u00fchrungsform II und nicht auf die tats\u00e4chlich im Internet beworbene Ausf\u00fchrungsform I bezogen.<\/p>\n<p>Herr F hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.02.2010 weiter ausgef\u00fchrt, in einem weiteren Gespr\u00e4ch am 14.01.2010 habe der Verf\u00fcgungsbeklagte auf seinen Hinweis, dass es f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung auf die Entfernbarkeit des Filtergeh\u00e4uses ankomme, erkl\u00e4rt, dass auch dieses Ger\u00e4t des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers gegen sein Patent und Gebrauchsmuster versto\u00dfe. Der Verf\u00fcgungsbeklagte hat ausdr\u00fccklich bestritten, eine solche \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt zu haben. Tats\u00e4chlich hat die Kammer Zweifel, ob das Gespr\u00e4ch am 14.01.2010 \u00fcberhaupt oder jedenfalls mit diesem Inhalt stattgefunden hat. Denn wie im Telefonat am 13.01.2010 besprochen, sandte der Verf\u00fcgungsbeklagte am 14.01.2010 Herrn F per Telefax das bereits genannte Schreiben des Patentanwalts Dr. P vom 11.01.2010. Dieses Schreiben hat allein den Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters f\u00fcr eine Reinigungsvorrichtung mit entfernbarem Filtergeh\u00e4use und die darauf basierenden Entscheidungen des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 die einstweilige Verf\u00fcgung vom 08.12.2009 und das Urteil in der Hauptsache vom 22.12.2009 \u2013 zum Gegenstand. Daraufhin antwortete Herr F am 15.01.2010 per Email unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf die \u00dcbersendung des Telefax. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufs ist nicht nachvollziehbar, wann und aus welchem Anlass ein weiteres Gespr\u00e4ch zwischen Herrn F und dem Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II am 14.02.2010 stattgefunden haben sollte.<\/p>\n<p>Abgesehen davon f\u00fchrte Herr F in seiner Email vom 15.01.2010 zutreffend aus, er habe dem patentanwaltlichem Schreiben entnommen, \u201edass Sie [der Verf\u00fcgungsbeklagte] aus dem Gebrauchsmuster Anspr\u00fcche haben k\u00f6nnten, wenn das M des Herstellers ein Filtergeh\u00e4use aufweist, das entfernbar ist\u201c (Anlage AG 5). Damit hat auch Herr F sp\u00e4testens seit Erhalt des patentanwaltlichen Schreibens erkannt, dass lediglich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I seitens des Verf\u00fcgungsbeklagten beanstandet wird, wobei er in Abrede stellte, solche Reinigungsvorrichtungen zu vertreiben, obwohl er in seinem Internetauftritt das einfache Trennen von Motorblock und Filtereinheit und das Fehlen einer Schraubverbindung ausdr\u00fccklich bewarb. Die \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungen von Herrn F in der Email vom 15.01.2010 geben keinen Anlass zu einem anderen Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich machte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auch mit der seitens seiner Patentanw\u00e4lte ausgesprochenen Abmahnung vom 04.02.2010 lediglich Unterlassungsanspr\u00fcche hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I geltend. Denn in dem Schreiben wird aufgrund der Benennung einer bestimmten Internetadresse auf eine konkrete Ausf\u00fchrungsform einer Reinigungsvorrichtung abgestellt. Es handelt sich dabei um die als Anlage AG 3 wiedergegebene Bewerbung einer Reinigungsvorrichtung mit entfernbarem Filtergeh\u00e4use ohne Schraubverbindung, also nicht um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1621 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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