{"id":1503,"date":"2011-01-27T17:00:56","date_gmt":"2011-01-27T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1503"},"modified":"2016-04-22T09:04:06","modified_gmt":"2016-04-22T09:04:06","slug":"4a-o-23709-rodungsmesser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1503","title":{"rendered":"4a O 237\/09 &#8211; Rodungsmesser"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1535<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Januar 2011, Az. 4a O 237\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4346\">2 U 11\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Schwei\u00dfadapter mit Ro-dungsmesser f\u00fcr Bagger mit einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00dfplatte in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Rodungsmesser als Haken ausgebildet ist, der aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehenden Teil und einem quer zu diesem verlaufenden Teil besteht und der zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante verj\u00fcngt ist.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die in Ziff. I. bezeich-neten Handlungen begangen hat und zwar f\u00fcr die Zeit nach dem 23.10.2010 mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-fermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>b) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Ange-botsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutsch-land ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Ab-nehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kl\u00e4ger Ersatz des Schadens schuldet, der ihm durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23.10.2010 entstanden ist oder entsteht.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 15 Prozent und dem Beklagten zu 85 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR. Der Kl\u00e4ger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr den Beklagten aus diesem Urteil zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 10 2008 027 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent). Die am 10.06.2008 erfolgte Patentanmeldung wurde am 31.12.2009 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung er-folgte am 23.09.2010.<\/p>\n<p>Patenanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eSchwei\u00dfadapter mit Rodungsmesser f\u00fcr Bagger mit einer Befestigungs-vorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00df-platte (1), dadurch gekennzeichnet, dass das Rodungsmesser als Ha-ken ausgebildet ist, der aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte (1) nach unten abstehenden Teil (2) und einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3) besteht und der zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verj\u00fcngt ist.\u201c<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Kl\u00e4ger eingetragener Inhaber des deutschen Ge-brauchsmusters 20 2008 017 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das am 10.06.2008 angemeldete Klagegebrauchsmuster wurde am 15.10.2009 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung des Kla-gegebrauchsmusters erfolgte am 19.11.2009.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eRodungsmesser\u201c. Sein eingetragener Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eSchwei\u00dfadapter f\u00fcr Bagger mit einer Befestigungsvorrichtung an der Oberseite der Schwei\u00dfplatte, dadurch gekennzeichnet, dass an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte ein Haken angeordnet ist, der zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge oder einen Teil derselben quer zur Hakenebene zu einer scharfen Kante (Messerkante) verj\u00fcngt ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden verkleinert Figuren aus der Klagepatentschrift wiederge-geben, die nach der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausf\u00fch-rungsbeispiel der Erfindung darstellen und die sich in \u00e4hnlicher Form auch in der Klagegebrauchsmusterschrift finden.<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger handelt es sich um den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der A GmbH &amp; Co. KG aus 71XXX B, der er eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Rechten aus dem Klagegebrauchsmuster sowie zumindest aus der Anmeldung des Klagepatents erteilt hat.<br \/>\nDer Beklagte bewarb im Internet einen \u201eStukenbiber\u201c, welcher folgende Ge-staltung aufweist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I):<br \/>\nDar\u00fcber hinaus vertreibt der Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Ausf\u00fchrungsform, die wie folgt gestaltet ist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II):<br \/>\nDie technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II l\u00e4sst sich insbesondere aus der durch den Kl\u00e4ger als Anlage K 19 vorgelegten Zeichnung erkennen:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die technische Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Er mahnte den Beklagten daher mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2009 sowie vom 21.10.2009 unter anderem auf der Grundlage (der Anmeldung) des Klagegebrauchsmusters in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I erfolglos ab.<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger, der seine Klage zun\u00e4chst vor-rangig auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzt hat, erkl\u00e4rt, dass er seine An-tr\u00e4ge nunmehr ausschlie\u00dflich auf das Klagepatent st\u00fctze. Zugleich hat er die Klage in Bezug auf die urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Zeit nach dem 22.10.2009 bzw. dem 19.12.2009 geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadenersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 23.09.2010 zur\u00fcckgenommen. Dar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger der Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes zugestimmt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt daher mit der dem Beklagten am 09.12.2009 zugestellten Klage zuletzt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass Auskunft und Schadenersatz f\u00fcr die Zeit ab dem 23.09.2010 verlangt werden;<br \/>\nund den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 1.641,96 EUR zuz\u00fcglich 5 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Kla-gepatent erhobenen Einspruchs auszusetzen.<br \/>\nDer Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Danach d\u00fcrfe der Haken nur aus zwei Platten, n\u00e4mlich der sog. Stichplatte und der Sch\u00fcrfplatte, ausgebildet sein. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei der Haken daher zwangsl\u00e4ufig einseitig offen ausgebildet. Das Erfordernis eines offenen Hakens folge ferner aus einer funktionsorientierten Auslegung. Um die in der Beschreibung des Klagepatents beschriebene Hebefunktion verwirklichen zu k\u00f6nnen, bed\u00fcrfe es einer zumindest einseitig offenen Ausgestaltung. Bei einer geschlossenen Ausf\u00fchrungsform, bei der die Sch\u00fcrfplatte von beiden Seiten von einer senkrechten Platte umgeben ist, sei dies demgegen\u00fcber nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die technische Lehre des Klagepatents auch in dem durch den Beklagten im Einzelnen zitierten Stand der Technik neuheitssch\u00e4d-lich, zumindest aber naheliegend vorweg genommen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tritt dem entgegen. Insbesondere sei es auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, bei der lediglich zwei offene Haken mit den Hakenenden verbunden seien, m\u00f6glich, den bereits weitgehend vom Erdreich getrennten, abgel\u00f6sten Wurzelstock zu unterfahren und abzuheben. F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents sei es entscheidend, dass die Sch\u00fcrfplatte die Stichplatte nur nach einer Seite und nicht in Form eines \u201eauf den Kopf gestellten T\u201c nach beiden Seiten hin fortsetze. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei jeweils nur einer der beiden Haken wirksam, n\u00e4mlich derjenige, dessen Stichplatte den Wurzelstock senkrecht spanabhebend bearbeite. Die andere Stichplatte h\u00e4nge dabei frei in der Luft und sei funktionslos.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die technische Lehre des Klagepatents nach Auffassung des Kl\u00e4gers durch den durch den Beklagten zitierten Stand der Technik weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend vorweg genommen.<br \/>\nIn Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. 242, 259 BGB zu, wobei der Kl\u00e4ger Auskunft und Schadenersatz jedoch erst f\u00fcr die Zeit ab dem 23.10.2010 mit Erfolg verlangen kann. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten steht dem Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem einen Schwei\u00dfadapter mit Rodungs-messer.<br \/>\nWerden B\u00e4ume gef\u00e4llt, m\u00fcssen insbesondere in Parkanlagen und im innerst\u00e4dtischen Bereich Stumpf und Wurzeln (\u201eWurzelstock\u201c) entfernt werden, damit die Oberfl\u00e4che planiert und wiederbepflanzt werden kann.<br \/>\nWie das Klagepatent ausf\u00fchrt, werden nach dem Stand der Technik die Wur-zelst\u00fccke mit Hilfe von Wurzelstockfr\u00e4sen weggefr\u00e4st. An diesen Fr\u00e4sen be-zeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass deren Fr\u00e4stiefe durch den Ra-dius der Fr\u00e4strommeln begrenzt sei. \u00dcberdies sei der Aushub ein Gemisch aus Erde und Holzsplittern. Schlie\u00dflich seien derartige Wurzelstockfr\u00e4sen teuer.<br \/>\nNach der Klagepatentbeschreibung wird in der DE 936 605 B weiterhin ein \u201eRodehaken\u201c bzw. \u201eRodezahn\u201c offenbart, der in der Regel als \u201eRei\u00dfzahn\u201c be-zeichnet werde. Dieser am Ende des Baggerarms befestigte \u201eRei\u00dfzahn\u201c werde mittels des Baggerarms unter den Baumstumpf gef\u00fchrt und dann nach oben bewegt, so dass der Baumstumpf herausgerissen werde.<br \/>\nDiese L\u00f6sung ist nach der Klagepatentbeschreibung jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass aufgrund der ben\u00f6tigten sehr hohen Kr\u00e4fte sehr schwere Bagger eingesetzt werden m\u00fcssen, um einen Baumstumpf herauszurei\u00dfen. Deshalb schlage die DE 19 40 XXX A vor, dass der \u201eRei\u00dfzahn\u201c drehend unter den Baumstumpf geschoben werde, bis sich der Baggerarm auf den Boden aufst\u00fctze und der Baumstumpf dann durch die weitere Drehung des Rei\u00dfzahns aus dem Erdreich herausgerissen werde.<br \/>\nSchlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent die DD 242 161 A1. In dieser werde eine Vorrichtung zum Spalten von Baumst\u00fcmpfen mit zwei Schneideeinheiten, ver-gleichbar mit einer Zange oder Schere, offenbart. Die beiden Elemente w\u00fcrden den Baumstumpf umfassen, sich schlie\u00dfen und den Baumstumpf auf diese Weise zerschneiden (\u201espalten\u201c). Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass die zum Spalten erforderlichen Kr\u00e4fte \u00fcber eine hydraulische Mechanik aufgebracht werden m\u00fcssten, die aufgrund der hohen Kr\u00e4fte sehr aufwendig angelegt sein m\u00fcsse.<br \/>\nDem Klagepatent liegt daher nach der Klagepatentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein preisg\u00fcnstiges Ger\u00e4t und Verfahren zur Beseitigung auch von tiefgehenden Wurzelst\u00f6cken bereitzustellen, mit dem die Holzteile weitgehend unvermengt im Erdreich abger\u00e4umt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<br \/>\n1. Schwei\u00dfadapter f\u00fcr Bagger,<\/p>\n<p>2. mit einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00dfplatte (1),<\/p>\n<p>3. mit Rodungsmesser,<\/p>\n<p>4. das Rodungsmesser ist als Haken ausgebildet,<\/p>\n<p>5. der Haken besteht aus<\/p>\n<p>5.1. einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehenden Teil (2) und<\/p>\n<p>5.2. einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3),<\/p>\n<p>6. der Haken ist zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verj\u00fcngt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZurecht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, so dass es insoweit keiner weitergehenden Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dies jedoch auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II der Fall, da f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 1 das Vorhandensein eines offenen, genau aus zwei Teilen bestehenden Hakens nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>Zwar soll der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haken nach dem Wortlaut des Patentan-spruchs aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte (1) nach unten abste-henden Teil (2) und einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3) bestehen (Merkmalsgruppe 5). Jedoch bedeutet dies unter Ber\u00fccksichtigung der gebote-nen funktionsorientierten Auslegung nicht zwingend, dass das Wort \u201eeinem\u201c, wie der Beklagte meint, als Zahlwort zu lesen ist, so dass der Haken nur aus jeweils einem der genannten Teile bestehen darf. Ein derartiges einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis w\u00e4re vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn nach der technischen Lehre des Klagepatents die Ausbildung des Hakens ausschlie\u00dflich aus zwei Teilen und damit die \u201eoffene Hakenform\u201c zu einem nur auf diese Weise zu erreichenden allgemeinen Erfindungsvorteil f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach der Beschreibung des Klagepatents sollen mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haken mit einem Bagger Wurzelst\u00f6cke in der Weise entfernt werden, dass das Holz des Stumpfes mit den etwa senkrecht laufenden Fasern mit der Stichplatte gespalten bzw. abgeschabt und zugleich die stammnahen Wurzelteile ebenfalls entlang abgeschabt oder gespalten werden (vgl. Klagepatent, Abschnitt [0012]). Daf\u00fcr ist es ersichtlich unerheblich, ob der Haken \u201eoffen\u201c oder \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u2013 aufgrund der zweiteiligen Ausgestaltung des ersten Teils \u201egeschlossen\u201c ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Soweit in Abschnitt [0016] der Klagepatentbeschreibung demgegen\u00fcber die M\u00f6glichkeit des Anhebens des Wurzelstocks mit Hilfe eines \u201eoffenen Hakens\u201c beschrieben wird, erscheint bereits fraglich, ob das Anheben eines bereits weitgehend abgearbeiteten Wurzelstocks zwingend eine offene Hakenform voraussetzt. Jedenfalls handelt es sich dabei jedoch bereits nach der Patentbeschreibung nicht um einen die Erfindung allgemein kennzeichnenden Vorteil. Vielmehr wird die M\u00f6glichkeit des Anhebens lediglich im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, wel-che Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass der Beklagte zu einer Nut-zung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass er gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zur Unterlas-sung verpflichtet ist (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat der Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmer h\u00e4tte er die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da das Verschulden jedoch erst nach Ablauf einer angemessenen, in der Regel einmonatigen Pr\u00fcffrist einsetzt, kann der Kl\u00e4ger Schadenersatz erst f\u00fcr die Zeit ab dem 23.10.2010 verlangen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 68). Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es allerdings ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von dem Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist der Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rech-nungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird der Beklagte durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit seine nicht gewerblichen Abnehmer und blo-\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist dem Beklagten im Hinblick auf seine Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlicher Kosten steht dem Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbe-sondere ergibt sich ein entsprechender Anspruch weder aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB, noch aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Im Zeitpunkt der Abmahnung vom 25.09.2010 war das Klagegebrauchsmuster noch nicht eingetragen, so dass dem Kl\u00e4ger der mit dem Schreiben verfolgte gebrauchsmusterrechtliche Unter-lassungsanspruch nicht zustand. Soweit sich der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers in diesem Schreiben demgegen\u00fcber auf einen Unterlassungsanspruch wegen \u201esklavischer Nachahmung\u201c beruft, ist das Vorliegen der daf\u00fcr erforderlichen wettbewerblichen Eigenart weder vorgetragen, noch ersichtlich, \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9 UWG. Im Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 21.10.2009 war das Klagegebrauchsmuster demgegen\u00fcber zwar eingetragen, jedoch noch nicht bekannt gemacht, so dass es insoweit an einem Verschulden des Beklagten fehlt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie EP 0 314 591 B1 (vgl. Anlage B 12) rechtfertigt eine Aussetzung der Ver-handlung nicht. Zum Einen hat der Beklagte die Entgegenhaltung bis auf die Patentanspr\u00fcche lediglich in franz\u00f6sischer Sprache vorgelegt (vgl. LG D\u00fcssel-dorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal; K\u00fchnen\/Geschke a. a. O.). Zum Anderen ist weder den Figuren, noch den Patentanspr\u00fcchen mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass die Entgegenhaltung tats\u00e4chlich die technische Lehre von Patentanspruch 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart ein Stumpfrodeger\u00e4t (1) f\u00fcr Erdarbeitsfahrzeuge, das in seinem Oberteil (2) Anschlussmittel (3) aufweist, die angepasst sind, um das genannte Stumpfrodeger\u00e4t fest mit dem Gelenkarm des Erdarbeitszeuges zu verbinden. Dass es sich dabei um Schwei\u00dfadapter f\u00fcr Bagger mit einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00dfplatte (Merkmale 1 und 2) handelt, ist insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung der bis auf die Anspr\u00fcche lediglich in franz\u00f6sischer Sprache vorgelegten Entgegenhaltung weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Entsprechend hat der Beklagte auch weder hinreichend vorgetragen, noch ist anhand der Figuren ersichtlich, dass dort tats\u00e4chlich der Haken aus einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehenden Teil besteht (Merkmal 5.1.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Beklagten wird die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre auch nicht neuheitssch\u00e4dlich in der EP 0 161 169 A1 (= E 30 366 B, Anlagen B4\/B5, im Folgenden: Entgegenhaltung B 5) offenbart. In der Entgegenhaltung wird ein Stumpfrodeger\u00e4t mit einem am Ende einer Bet\u00e4tigungseinrichtung angeordneten langestreckten, am Ende eine Schneidkante (2) aufweisenden flachen Sporn (1) und mit einer quer zur Ebene des Sporns (1) verlaufenden Schneidklinge (5) gezeigt, wobei die Schneidkante (7) der stufenf\u00f6rmig angeordneten Z\u00e4hne (6) der Schneidkante (2) parallel zu einer im Wesentlichen senkrecht zur Ebene des Sporns (1) verlaufenden Ebene (P) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob es sich bei der in der Entgegenhaltung offenbarten, aus Z\u00e4hnen (6) bestehenden Schneidkante (2) um eine scharfe Messerkante im Sinne des Klagepatents handelt. Jedenfalls stellt das in der Entgegenhaltung B 4 offenbarte Stumpfrodeger\u00e4t keinen Schwei\u00dfadapter f\u00fcr einen Bagger (Merkmal 1) mit einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00dfplatte (Merkmal 2) dar. Vielmehr besitzt das in Figur 1 der Entgegenhaltung offenbarte Stumpfrodeger\u00e4t, auf die der Beklagte im Wesentlichen Bezug nimmt, lediglich Mittel (14) zum Anschlie\u00dfen an einen Gelenkarm (15), beispielsweise den Gelenkarm eines Schaufelladers. Die Anschlussmittel (14) umfassen eine am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Sporns und der Schneidklinge (16) angeordnete und an den Sporn anschlie\u00dfende Tr\u00e4gerplatte (16), die an dem Sporn festgehalten ist. Der Anschluss der Tr\u00e4gerplatte (16) an dem Gelenkarm (15) erfolgt mittels Tragst\u00fccken (17) (vgl. Anlage B 5, S. 4).<\/p>\n<p>Soweit man mit dem Beklagten in der Klageerwiderung somit die Tr\u00e4gerplatte (16) als Teil der Verbindungs- und Anschlusseinrichtung (15) ansieht, ist nicht erkennbar, dass der Sporn von der Unterseite dieser Platte, wie von Merkmal 5.1. gefordert, nach unten absteht. Ordnet man des Weiteren das Tragst\u00fcck (17) als Schwei\u00dfplatte ein, so ist der Sporn nicht von der Unterseite dieser Platte nach unten abstehend (Merkmal 5.1.). Schlie\u00dflich kann der Haken auch nicht wie von dem Beklagten behauptet integral aus der Tr\u00e4gerplatte (16) und dem Sporn (1) gebildet sein, weil auch dann der Haken nicht von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten absteht (vgl. Merkmal 5.1.).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie durch den Beklagten dar\u00fcber hinaus angef\u00fchrten, vorwiegend in englischer Sprache vorgelegten Entgegenhaltungen sind noch weiter entfernt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>d)<br \/>\n\u00dcberdies sind weder Anlass, noch \u00dcberlegungen, die von den Entgegen-haltungen naheliegend zur technischen Lehre des Klagepatents f\u00fchren sollen, ersichtlich. Dass Schwei\u00dfadapter grunds\u00e4tzlich im Stand der Technik bekannt waren, reicht f\u00fcr sich betrachtet jedenfalls nicht, um die erfinderische T\u00e4tigkeit auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung der Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht gerechtfertigt, da der Beklagte einerseits die Offenlegungsschrift nicht vorgelegt hat und andererseits der Einwand auch nicht in der Sache \u00fcberzeugt. Zwar findet sich \u2013 ausgehend von der als Anlage K 3 vorgelegten Patentanmeldung \u2013 dort nicht ausdr\u00fccklich, dass der Haken aus einem \u201enach unten abstehenden Teil 2\u201c und einem \u201equer zu diesem verlaufenden Teil 3\u201c besteht, jedoch offenbart Anspruch 1 allgemein einen Haken und damit auch einen Solchen, der aus den genannten Teilen besteht. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Anmeldeschrift, dass ein \u201eRodungsmesser\u201c beansprucht wird, so dass der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung der Patentanmeldung erkennt, dass der dort beschriebene, an der Unterseite der Schwei\u00dfplatte (1) angebrachte Haken ein Rodungsmesser ist bzw. zumindest sein kann.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7 709 S. 1ZPO bzw. aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1535 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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