{"id":1501,"date":"2011-04-19T17:00:51","date_gmt":"2011-04-19T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1501"},"modified":"2016-04-22T08:41:45","modified_gmt":"2016-04-22T08:41:45","slug":"4a-o-23609-kaeltemittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1501","title":{"rendered":"4a O 236\/09 &#8211; K\u00e4ltemittel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1611<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. April 2011, Az. 4a O 236\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 716 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 29.04.2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 837XXX vom 29.04.2004 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 02.11.2006 erfolgte. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18.11.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Beklagte zu 3) hat am 27.01.2010 neben weiteren Einspruchsf\u00fchrern Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt. \u00dcber die Einspr\u00fcche wurde bisher nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eZusammensetzungen mit fluorsub-stituierten Olefinen&#8220; (\u201eCompositions containing fluorine substituted olefins\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung einer ein Tetrafluorpropen (HFO-1234) umfassenden Zu-sammensetzung als K\u00e4ltemittel in einer Auto-Klimaanlage.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung des durch die Kl\u00e4gerin nur hilfsweise geltend gemachten Unteranspruchs 7 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren zur international t\u00e4tigen A Gruppe, die verschiedene Chemikalien und Polymere produziert und vertreibt. Die Beklagte zu 1), deren Konzernmutter die Beklagte zu 2) ist, ist f\u00fcr die Vermarktung der A Produkte in Deutschland verantwortlich. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um eine franz\u00f6sische Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Nach der Richtlinie 2006\/40\/EG des Europ\u00e4ischen Parlamentes und des Rates vom 17.05.2006 \u00fcber die Emission aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur \u00c4nderung der Richtlinie 70\/156\/EWG des Rates erhalten Kraftfahrzeuge mit einer Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotential von \u00fcber 150 zu erhalten, seit dem 01.01.2011 keine EG-Typengenehmigung mehr. Damit wird auch der Einsatz des K\u00e4ltemittels R-134a untersagt, welches bisher \u00fcberwiegend in Klimaanlagen f\u00fcr Kraftfahrzeuge verwendet wurde.<\/p>\n<p>Als Reaktion darauf fand sich in dem Magazin B, Ausgabe X XX\/23, 2009 ein Pressebericht, wonach beabsichtigt sei, zwischen 500 und 3000 Tonnen des K\u00e4ltemittels C\u00ae HFO-1234yf herzustellen, abh\u00e4ngig von der Nachfrage und den Kapazit\u00e4ten der Automobilhersteller. Zum genauen Inhalt des Presseberichtes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Zudem fand sich vor Erteilung des Klagepatents auf der Internetseite der Beklagten eine Pressemitteilung vom 29.10.2008, in der es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eIn the run-up to the stricter environmental standards coming into force in 2011, A, a world leader in fluorinated gases, has developed C\u00ae 1234yf, a new fluorinated fluid with a low GWP designed to gradually replace HFC 134a currently used in automotive air-conditioning circuits. [\u2026]<\/p>\n<p>A 4th generation substitute for automotive air-conditioning circuits, C\u00ae 1234yf is characterized in particular by a global warming potential index (GWP = 4) that is much lower than that of HFC 134a (GWP = 1,300) currently on the market.<\/p>\n<p>To assist its automotive customers with this latest challenge, A has announced plans to produce C\u00ae 1234yf on an industrial scale in Europe, using an innovative process developed by ist own D, within the time scale set out under Directive 2006\/40\/CE. [\u2026]\u201c<br \/>\n(vgl. Anlage K 5)<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201eIm Vorgriff auf die ab 2011 in Kraft tretenden strengeren Umweltnormen bietet A, einer der weltweit f\u00fchrenden Anbieter von Fluorgasen, C\u00ae 1234yf, ein neues Fluorgas mit einem niedrigen GWP-Wert an, um allm\u00e4hlich das zurzeit in Kfz-Klimaanlagen verwendete HFKW 134a zu ersetzen. [\u2026]<\/p>\n<p>C\u00ae 1234yf ist ein Substitut der vierten Generation f\u00fcr Kfz-Klimaanlagen und zeichnet sich insbesondere durch ein niedriges globales Er-w\u00e4rmungspotential (GWP = 4) aus, das weit unter dem GWP von HFKW (GWP = 1300), das heute vermarktet wird, liegt.<\/p>\n<p>Um ihre Kunden aus der Automobilindustrie angesichts dieser neuen Herausforderung zu unterst\u00fctzen, hat A ein Produktionsprojekt C\u00ae 1234yf im Industriema\u00dfstab in Europa innerhalb der von der Richtlinie 2006\/40\/EU vorgegebenen Fristen angek\u00fcndigt. [\u2026].\u201c<br \/>\n(vgl. Anlage K 5a)<\/p>\n<p>Des Weiteren erfolgte am 09.10.2008 durch die Beklagte zu 3) bei dem Europ\u00e4ischen Amt f\u00fcr Chemische Stoffe (ECHA = European Chemicals Agency) gem\u00e4\u00df der Verordnung (EG) Nr. 1907\/2006 des europ\u00e4ischen Parla-mentes und des Rates vom 18.12.2006 (sog. REACH-Verordnung) eine Registrierungsanfrage f\u00fcr die Produktion oder den Import von HFO-1234yf, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf die Anlage K 6 verwiesen wird. Zudem erschien in dem Fachmagazin J in der Ausgabe Mai 2009 folgende, verkleinert wiedergegebene Werbeanzeige der Beklagten zu 3):<br \/>\nDieses Magazin wird von der E (E) ver\u00f6ffentlicht und an ihre Mitglieder versandt, von denen sich zahlreiche Mitglieder in Deutschland befinden.<br \/>\n\u00dcberdies hielten die Beklagten auf einer Konferenz des F (F) mit dem Titel \u201eG\u201c, die am 11. und 12.02.2009 stattfand, eine Pr\u00e4sentation mit dem Titel \u201eH\u201c. Im Hinblick auf die zugeh\u00f6rige Powerpoint-Pr\u00e4sentation wird auf die Anlage K 11 verwiesen.<\/p>\n<p>Weiterhin machte die Kl\u00e4gerin eine Industriegasflasche ausfindig, deren Etikett nachfolgend verkleinert wiedergegeben wird:<br \/>\nDie vorstehend eingeblendete Fotografie wurde von einem Vertriebsh\u00e4ndler der Kl\u00e4gerin im Juni 2010 an der Technischen Universit\u00e4t Paris, \u00c9cole des Mines bei Prof. I erstellt. Auf die Anlage K 12 wird insoweit Bezug genommen.<br \/>\nAu\u00dferdem erhob die Beklagte zu 3) gemeinsam mit der A Inc. am 10.06.2010 vor dem District Court des Eastern District of Pennsylvania in den USA eine negative Feststellungsklage betreffend zweier US-Patente der Kl\u00e4gerin, die ebenfalls den Einsatz von HFO-1234yf als K\u00e4ltemittel in Auto-Klimaanlagen betreffen. In der Klageschrift findet sich unter anderem (in deutscher \u00dcbersetzung):<\/p>\n<p>\u201e22. As Abnehmer streben an, 1234yf f\u00fcr die Nutzung in Auto-Kli-maanlagen zu erwerben. Zahlreiche Automobilhersteller und Zulieferer von Ersatzteilen in den Vereinigten Staaten und in Eu-ropa haben bei A die Lieferung von 1234yf an sie zur Nutzung in Auto-Klimaanlagen angefragt.\u201c [\u2026]<\/p>\n<p>\u201e24. A ist \u00fcberdies auf zumindest eine Anfrage eines US-Automo-bilherstellers eingegangen und hat ein Festpreisangebot f\u00fcr die Lieferung von 1234yf in die Vereinigten Staaten gemacht. A befindet sich im Antwortprozess auf anderweitige Anfragen f\u00fcr Angebote zur Lieferung von 1234yf an Automobilhersteller.\u201c<br \/>\n(vgl. Anlage K 13a, S. 6)<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fand sich am 29.10.2010 auf der Internetseite <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.C.com\">www.C.com<\/a>, in deren Impressum die Beklagten zu 2) und zu 3) angegeben sind, folgende Presseerkl\u00e4rung vom 22.01.2010:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] As part of this initiative, A has announced plans to produce R-1234yf on an industrial scale. With negligible GWP, R-1234yf is a substitute for HFC-134a in automotive air-conditioning systems.\u201c [\u2026]<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Als Teil dieser Initiative hat A Pl\u00e4ne angek\u00fcndigt, R-1234yf im in-dustriellen Ma\u00dfstab herzustellen. Mit zu vernachl\u00e4ssigendem Erderw\u00e4r-mungspotential ist R-1234yf ein Ersatz f\u00fcr HFC-134a in Auto-Klimaanla-gen.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fanden sich am 14.10.2010 auf der Internetseite <a title=\"www.A-inc.com\" href=\"http:\/\/www.A-inc.com\">www.A-inc.com<\/a> folgende Aussagen:<\/p>\n<p>\u201eA is already producing laboratory scale quantities of R1234yf, and intends to produce on an industrial scale in Europe [\u2026]<\/p>\n<p>With this project, A confirms its long-term commitment to meeting customers\u2018 needs, in terms of both location (Europe, North America and Asia)\u2026\u201c<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201eA stellt bereits laborma\u00dfstabsm\u00e4\u00dfige Mengen von R1234yf her und beabsichtigt, industriema\u00dfstabsm\u00e4\u00dfig in Europa zu produzieren [\u2026]<\/p>\n<p>Mit dieser Aussicht best\u00e4tigt A sein langfristiges Engagement, den Kundenbed\u00fcrfnissen nachzukommen. Dies betrifft nicht nur den Standort (Europa, Nordamerika und Asien)\u2026\u201c<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird auf die Anlagen K 20 und K 20a Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verletzen die Beklagten das Klagepatent. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) selbst Angebotshandlungen ge-gen\u00fcber deutschen Automobilherstellern vorgenommen oder zumindest den Vertrieb \u00fcber andere Konzerngesellschaften erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert habe. Jedenfalls habe sie Kenntnis vom Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland gehabt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) sei als St\u00f6rerin ebenfalls passivlegitimiert. Es sei davon auszugehen, dass der als Anlage K 5 vorgelegte Pressebericht nicht wie von den Beklagten behauptet von der Beklagten zu 3), sondern von der Beklagten zu 2) stamme, da dort als Kontaktadresse nur \u201eA\u201c und nicht \u201eA France\u201c angegeben sei. Neben der Beklagten zu 2) existiere im A-Konzern keine andere Gesellschaft mit dem Einzelnamen \u201eA\u201c ohne weiteren Zusatz mit Sitz in Frankreich. Weiterhin habe die Beklagte zu 2) den Vertrieb \u00fcber ihre Toch-tergesellschaften erm\u00f6glicht und gef\u00f6rdert. Dabei habe sie in ihrer Funktion als Mutterkonzern die strategische Entscheidung \u00fcber das \u201eob\u201c des Markt-eintritts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland getroffen und steuere den Vertrieb innerhalb Deutschlands zentral \u00fcber ihre Vertriebsunternehmen, insbesondere \u00fcber die Beklagte zu 1). Die Entscheidungen \u00fcber die Herstellung, den Markteintritt und die Steuerung des angegriffenen K\u00e4ltemittels w\u00fcrden die wesentliche Grundlage f\u00fcr die Quelle der Patentverletzung bilden. Jedenfalls habe sie Kenntnis von Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland gehabt. Dies folge bereits daraus, dass der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 2) zugleich gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 3) sei. Damit erlange die Beklagte zu 2) zugleich mit der Beklagten zu 3) Kenntnis von dem relevanten Tatbestand.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ord-nungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstre-cken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tetrafluorpropen (HFO-1234) in der Bundesrepublik Deutsch-land anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, das sinnf\u00e4llig hergerichtet ist zur Verwendung als K\u00e4ltemittel in einer Autoklimaanlage;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>Tetrafluorpropen (HFO-1234), das geeignet ist, als K\u00e4ltemittel mit einer Zusammensetzung in einer Auto-Klimaanlage ver-wendet zu werden,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>a) ohne im Falle des Anbietens im Angebot darauf hinzuwei-sen, dass das Tetrafluorpropen (HFO-1234) nicht ohne Zu-stimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Pa-tents Nr. 1 716 XXX als K\u00e4ltemittel in einer Zusammenset-zung in einer Auto-Klimaanlage verwendet werden darf;<\/p>\n<p>b) ohne im Falle des Lieferns die Abnehmer durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsver-pflichtungserkl\u00e4rung zu verpflichten, nicht ohne Zu-stimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents Nr. 1 716 XXX das Tetrafluorpropen (HFO-1234) als K\u00e4ltemittel in einer Zusammensetzung in einer Auto-Klimaanlage zu verwenden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 18.12.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie \u2013 im Falle von mehreren Teilbestellungen aufgeteilten Bestellungen \u2013 durch Kennzeichnung der jeweils zusammenh\u00e4ngenden Teile der Bestellungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-fermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten Bestell- und Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Ty-penbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, den Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch jeweils eine halbseitige Anzeige in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben des von der E (E) ver-\u00f6ffentlichten Fachmagazins \u201eJ\u201c \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 18.12.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Formulierung der auf Unteranspruch 7 gest\u00fctzten Hilfsantr\u00e4ge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber den durch die Beklagte zu 3) gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgen zun\u00e4chst die fehlende internationale Zust\u00e4ndigkeit der Kammer in Bezug auf die gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete Klage.<\/p>\n<p>Des Weiteren behaupten die Beklagten, sie h\u00e4tten das in Rede stehende K\u00e4ltemittel nach Erteilung des Klagepatents weder in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder dorthin geliefert, noch sei dies beabsichtigt, so-lange das Klagepatent in Kraft sei.<\/p>\n<p>\u00dcberdies sei die Beklagte zu 2) als Holdinggesellschaft auch nicht operativ t\u00e4tig und habe daher patentverletzende Handlungen weder im deutschen Inland, noch im Ausland vorgenommen. Vielmehr w\u00fcrden die jeweiligen Toch-tergesellschaften das operative Gesch\u00e4ft jeweils unabh\u00e4ngig von der Beklagten zu 2) betreiben. Die Beklagte zu 2) nehme auf ihre Tochter-gesellschaften keinen Einfluss. Soweit die Kl\u00e4gerin ihren Verletzungsvorwurf auf die Anlagen K 5, K 6, K 7 und K 11 st\u00fctze, w\u00fcrden diese Unterlagen aus dem Zeitraum vor Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents stammen. Auch das als Anlage K 12 vorgelegte Foto begr\u00fcnde keine patentverletzende Handlung in Deutschland. Das Etikett sei in englischer Sprache verfasst und damit erkennbar nicht f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt. \u00dcberdies handele es sich um eine Industriegasflasche, die Verbindung HFO-1234yf im gasf\u00f6rmigen Zustand stelle jedoch kein K\u00e4ltemittel f\u00fcr Klimaanlagen in Automobilen dar.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagepatent nehme die Priorit\u00e4t nicht wirksam in Anspruch. Weder habe die Kl\u00e4gerin den \u00dcbergang des Priorit\u00e4tsrechts hinreichend dargelegt, noch sei der Gegentand der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 vom Offenbarungsgehalt des Priorit\u00e4tsdokumentes gedeckt. \u00dcberdies sei die Priorit\u00e4tsschrift nicht die erste Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EP\u00dc. Ferner werde die technische Lehre des Klagepatents durch die WO 2005\/102192, die WO 2005\/103190, die WO 2005\/103191, die WO 2004\/037913 sowie die JP 411 0388 (\u201eDAIKIN\u201c) neuheitssch\u00e4dlich, zumindest aber naheliegend vorweggenommen. Schlie\u00dflich beruhe das Klagepatent auf einer unzul\u00e4ssigen \u00c4nderung und sei auch nicht ausf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Zwar w\u00fcrden die als Anlagen K 5, K 6, K 7 und K 11 vorgelegten Unterlagen aus der Zeit vor der Erteilung des Klagepatents stammen. Jedoch sei zu be-r\u00fccksichtigen, dass in der Automobilindustrie jahrelange Vorlaufzeiten \u00fcblich seien. Zudem sei die als Anlage K 5 vorgelegte Pressemitteilung, wie der in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage K 5a vorgelegte Ausdruck zeige, nach wie vor auf der Seite <a title=\"www.K.com\" href=\"http:\/\/www.K.com\">www.K.com<\/a> abrufbar, wobei man zu dieser Seite \u00fcber eine einfache \u201eGoogle-Suche\u201c gelange. Dar\u00fcber hinaus sei auch die als Anlage K 11 vorgelegte Pr\u00e4sentation nach wie vor auf der Internetseite des F (F) abrufbar, die ebenfalls \u00fcber eine \u201eGoogle-Suche\u201c erreichbar sei.<\/p>\n<p>Ferner werde die St\u00f6rereigenschaft der Beklagten zu 2) nicht dadurch ausge-schlossen, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um eine reine Holding-Gesell-schaft handele. Vielmehr \u00fcbe die Beklagte zu 2) als Muttergesellschaft der Be-klagten zu 1) und zu 3) die Oberleitung der Gesellschaft aus, wobei sie auch in die gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen bez\u00fcglich der Herstellung und den Vertrieb ma\u00dfgeblich mit eingebunden sei. \u00dcberdies hafte die Beklagte zu 2) auch f\u00fcr ihr Organ und Vorstandsmitglied, ihren Chairman und Chief Executive Officer L, der als leitende F\u00fchrungskraft f\u00fcr die weltweite Absatzpla-nung der Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Markteinf\u00fchrung des K\u00e4ltemittels HFO-1234yf mitgetroffen und als Vorstandsvorsitzender an s\u00e4mtlichen Verletzungshandlungen mitgewirkt habe. Die patentverletzenden Handlungen in Deutschland w\u00fcrden auch aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Schlie\u00dflich seien die Beklagten zu 1) und 3) ihrer Muttergesellschaft insoweit weisungsgebunden, als es um die Frage gehe, ob das streitgegenst\u00e4ndliche K\u00e4ltemittel \u00fcberhaupt auf dem deutschen Markt eingef\u00fchrt werde, denn die Entscheidung \u00fcber die Errichtung von Produktionsanlagen, von denen die Automobilhersteller mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00e4ltemittel beliefert werden sollen, sei von der Beklagten zu 2) als Muttergesellschaft getroffen worden. Da der Vertrieb des Produkts in Deutschland ma\u00dfgeblich von der Herstellung in diesen Produktionsanlagen abh\u00e4nge, sei von einer faktischen Abh\u00e4ngigkeit auszugehen. Jedenfalls in diesem Umfang \u00fcbe die Beklagte zu 2) eine konkrete Leitungsmacht \u00fcber ihre beiden Tochtergesellschaft aus.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten Klimaanlagen in Automobilen nicht mit W\u00e4r-mepumpen oder station\u00e4ren Klimaanlagen gleichgesetzt werden. Ins-besondere m\u00fcsse eine Auto-Klimaanlage die K\u00fchlung \u00fcber eine breite Spanne von Betriebsbedingungen gew\u00e4hrleisten. Da Kondensatortemperaturen von 65 \u00b0C und mehr erreicht w\u00fcrden, m\u00fcsse das K\u00e4ltemittel in der Lage sein, sehr hohen Verdichtungstemperaturen stand zu halten. Zudem m\u00fcsse das K\u00fchlmittel mit den Ger\u00e4ten, f\u00fcr die es genutzt werde, kompatibel sein und aufgrund der N\u00e4he zum benzingetriebenen Motor spezifischen Anforderungen an die Entflammbarkeit gen\u00fcgen. Schlie\u00dflich habe auch die Art und Weise, in der die verschiedenen Komponenten miteinander kombiniert werden, ebenso wie die verwendete Methode f\u00fcr den Betrieb des Kompressors Bedeutung f\u00fcr die Auswahl des K\u00fchlmittels.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststel-lung der Schadenersatzpflicht sowie Gestattung der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatentes bereits unmittelbar oder mittelbar Gebrauch gemacht haben oder das zumindest eine entsprechende Erstbegehungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nOhne Erfolg haben die Beklagten in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 2) und 3) gerichtete Klage die R\u00fcge der mangelnden internationalen Zust\u00e4ndigkeit erhoben, da sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte f\u00fcr die geltend gemachten deliktsrechtlichen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wegen einer Verletzung des Klagepatents aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44\/2001 vom 22.12.2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO) ergibt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDemnach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mit-gliedsstaates hat, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden, wenn Anspr\u00fcche aus einer unerlaubten Handlung Gegenstand des Verfahrens sind und das sch\u00e4digende Ereignis in diesem Mitgliedsstaat einge-treten ist oder einzutreten droht. Von dieser Regelung werden alle nicht an ei-nen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn\u00fcpfenden Klagen erfasst, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht werden soll. Dazu geh\u00f6ren auch Unterlassungsanspr\u00fcche (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO 28. Aufl., Anh. 1 Art. 5 EuGVVO Rz. 23). Als Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, kommt sowohl der Handlungsort, als auch der Erfolgsort in Betracht (aaO Rz. 26). Im Falle der Verletzung eines europ\u00e4ischen Patents kann das grunds\u00e4tz-lich nur der Ort sein, wo der betreffende nationale Schutzrechtsteil belegen ist (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl.: Rz. 491), also die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die Verletzung des deutschen Teils eines europ\u00e4ischen Patents. Zur Begr\u00fcndung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO reicht es aus, dass die Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zust\u00e4ndigkeit ist nicht davon abh\u00e4ngig, dass eine Rechtsverletzung tats\u00e4chlich eingetreten ist (BGH GRUR 2005, 431 \u2013 Hotel Maritime). Unter dem Gesichtspunkt der Erst-begehungsgefahr steht der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch f\u00fcr vorbeugende Unterlassungsklagen zur Verf\u00fcgung, \u00a7 5 Nr. 3 a. E. EuGVVO (vgl. auch K\u00fchnen\/Geschke, a. a. O.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte auch f\u00fcr die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage gegeben. Unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrages der Kl\u00e4gerin ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des Klagepatents, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr, zustehen. Ob die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber tats\u00e4chlich entsprechende Anspr\u00fcche gegen die Beklagten hat, ist keine Frage der Zust\u00e4ndigkeit, sondern der Begr\u00fcndetheit.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin fand sich am 29.10.2010 und damit nach Ver-\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents auf der Inter-netseite <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a>, auf der die Beklagten zu 2) und 3) als Verantwortliche genannt sind, der Hinweis, dass \u201eA\u201c im industriellen Umfang R-1234yf produzieren wolle, das HFC-134a in Auto-Klimaanlagen ersetzen soll (vgl. Anlage K 19). Dies steht in Einklang mit einer entsprechenden Mitteilung auf der Internetseite <a title=\"www.A-inc.com\" href=\"http:\/\/www.A-inc.com\">www.A-inc.com<\/a>. Dar\u00fcber hinaus best\u00e4tigt auch unter anderem die Beklagte zu 3) in der als Anlage K 13a vorgelegten VS-Klageschrift auf Seite 5, dass A eine Erh\u00f6hung der Produktion anstrebt. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die als Anlage K 5 vorgelegte Presseerkl\u00e4rung auch nach Erteilung des Klagepatents auf der Seite <a title=\"www.K.com\" href=\"http:\/\/www.K.com\">www.K.com<\/a>, auffindbar \u00fcber Google, abrufbar gewesen sei. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlage K 11 vorgelegte Pr\u00e4sentation, die nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nach wie vor auf der Seite des Deutschen Verbandes der Automobilhersteller (F), zu finden \u00fcber eine \u201eGoogle-Suche\u201c, abrufbar war.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft K\u00e4ltemittelzusammensetzungen, die zur Verwendung in Auto-Klimaanlagen geeignet sind.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, werden Fluide auf der Basis von voll-halogenierten Fluorkohlenwasserstoffen beispielsweise in Klimaanlagen-, W\u00e4rmepumpen- und K\u00e4lteerzeugungsanwendungen verwendet. Eines der gel\u00e4ufigsten Verfahren zum Abk\u00fchlen oder Erhitzen in einem K\u00e4lteerzeugungssystem ist nach der Klagepatentbeschreibung der Dampfverdichtungszyklus, dessen Funktionsweise sich anhand der durch die Parteien vorgelegten, Wikipedia entnommenen Skizze verdeutlichen l\u00e4sst:<br \/>\nDer Dampfkompressionskreislauf beinhaltet den Wechsel der Aggregatzu-st\u00e4nde des K\u00e4ltemittels von der fl\u00fcssigen in die gasf\u00f6rmige Phase durch W\u00e4r-meaufnahme bei relativ geringem Druck, die Verdichtung des Dampfes zu ei-nem relativ erh\u00f6hten Druck und relativ erh\u00f6hter Temperatur, kondensieren des Dampfes zu der fl\u00fcssigen Phase durch Temperaturabnahme bei diesem relativ erh\u00f6hten Druck sowie die Reduzierung des Drucks, um den Kreislauf erneut zu starten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass seit vielen Jahren vollhalogenierte Flu-orkohlenwasserstoffe in vielen W\u00e4rmeaustauschfluiden wie K\u00e4ltemitteln eine bevorzugte Komponente darstellen w\u00fcrden. Jedoch habe in den letzten Jahren die Sorge um potentielle Sch\u00e4digungen der Erdatmosph\u00e4re und des Erdklimas zugenommen, wobei bestimmte Verbindungen auf Chlorbasis als in dieser Hinsicht besonders problematisch identifiziert worden seien. Die Verwendung von Chlor enthaltenden Zusammensetzungen (wie vollhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffen [FCKWs]), teilhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffen [H-FCKWs]) und dergleichen als K\u00e4ltemittel in Klimaanlagen- und K\u00e4lteerzeugungssystemen sei wegen der mit vielen derartigen Verbindungen assoziierten ozonsch\u00e4digenden Eigenschaften in Ungnade gefallen. Daher habe ein zunehmender Bedarf an neuen voll- und teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffverbindungen und Zu-sammensetzungen bestanden, die Alternativen f\u00fcr K\u00e4lteerzeugungs- und W\u00e4rmepumpenanwendungen bieten. So sei es beispielsweise w\u00fcnschenswert geworden, chlorfreie, die Ozonschicht nicht sch\u00e4digende K\u00e4l-temittel wie teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKWs) einzusetzen. Dabei sei es jedoch wichtig, dass auch diese Stoffe hervorragende W\u00e4rme-\u00fcbertragungseigenschaften und nur eine geringe oder gar keine Toxizit\u00e4t auf-weisen sowie chemisch stabil, nicht entflammbar und schmiermittelvertr\u00e4glich seien. Zudem sollen die Ersatzstoffe f\u00fcr FCKW-K\u00e4ltemittel ohne gr\u00f6\u00dfere Ver-\u00e4nderung des Aufbaus der mit FCKW-K\u00e4ltemitteln verwendeten Dampfver-dichtungstechnik effektiv arbeiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, sind im Stand der Technik als K\u00e4l-temittel h\u00f6here Fluoralkene, das hei\u00dft fluorsubstituierende Alkene mit mindes-tens f\u00fcnf Kohlenstoffatomen, vorgeschlagen worden. Die US-PS 4,788,XXX von L betreffe die Herstellung von fluorierten C5- bis C8-Verbindungen mit mindestens einem bestimmten Unst\u00e4ttigungsgrad. Nach der Patentschrift von L sollen \u2013 so f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus \u2013 derartige h\u00f6here Olefine zur Verwendung als K\u00e4ltemittel, Pestizide, dielektrische Fluide, W\u00e4rme\u00fcbertra-gungsfluide, L\u00f6sungsmittel und Zwischenprodukte bei verschiedenen chemi-schen Reaktionen geeignet sein.<\/p>\n<p>Diese fluorierten Olefine kritisiert das Klagepatent jedoch dahingehend, dass einige dieser Verbindungen dazu neigen w\u00fcrden, Substrate, insbesondere Allzweckkunststoffe wie Acrylharze und ABS-Harze, anzugreifen. Au\u00dferdem k\u00f6nnten die bei L beschriebenen h\u00f6heren olefinischen Verbindungen auch wegen des potentiellen Toxizit\u00e4tsgrades unerw\u00fcnscht sein. Schlie\u00dflich k\u00f6nnten derartige Verbindungen einen Siedepunkt aufweisen, der f\u00fcr eine Verwendung als K\u00e4ltemittel bei bestimmten Anwendungen zu hoch sei.<\/p>\n<p>An den als weiterer Stand der Technik erw\u00e4hnten Bromfluormethan- und Bromchlorfluormethanderivaten, die eine breite Anwendung als Feuerl\u00f6schmittel in geschlossenen Bereichen wie Flugzeugkabinen und Computerr\u00e4umen gefunden h\u00e4tten, bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass diese stark ozonsch\u00e4digend seien.<\/p>\n<p>Sodann befasst sich das Klagepatent mit der JP 04 110 388 A (\u201eDAIKIN\u201c), die den Erhalt von neuen Fluiden f\u00fcr W\u00e4rme\u00fcbertragungszwecke betreffe, die f\u00fcr W\u00e4rmepumpen und W\u00e4rmekraftmaschinen geeignet seien. Bei der offenbarten Erfindung handele es sich um ein W\u00e4rme\u00fcbertragungsmedium, das eine organische Verbindung umfasse, die durch die Molekularformel C3HmFm (worin m von 1 bis 5 sei, n von 1 bis 5 und m+n=6) dargestellt werden k\u00f6nne und eine Doppelbindung in der Molekularstruktur aufweise.<\/p>\n<p>In der US 6,111,150, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, werde ein Ver-fahren zur Herstellung eines fluorierten Alkans, n\u00e4mlich 1, 1, 1, 3, 3 \u2013 Pentafluorpropan, beschrieben, welches sich zur Verwendung als Treibmittel bzw. K\u00e4ltemittel eignen solle. Das Verfahren umfasse einen Schritt der Addition von Fluorwasserstoff an 1, 1, 1, 3, 3 \u2013 Pentafluorpropen in fl\u00fcssiger Phase in Gegenwart eines Hydrohalogenierungskatalysators. Es werde auch ein Verfahren zur Bildung von 1, 3, 3, 3 \u2013 Tetrafluorpropen beschrieben, das sich zur Verwendung als Zwischenprodukt von Arzneimitteln und Agrochemikalien und als funktionelle Materialien sowie als K\u00e4ltemittel eignen solle.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde in der US 6,089,032 ein Kit und ein Verfahren zur Umr\u00fcstung einer R12-Klimaanlage zu einer R134A-Klimaanlage offenbart.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein K\u00e4ltemittel zur Verwendung in einer Auto-Klimaanlage zu entwickeln, das gegen\u00fcber dem Stand der Technik den Vorteil hat, die Ozonschicht nicht zu zerst\u00f6ren und das eine vernachl\u00e4ssigende Wirkung auf die Erderw\u00e4rmung hat. Ferner soll es \u00e4hnliche Eigenschaften wie die bekannten K\u00e4ltemittel besitzen und dabei keine wesentlichen technischen Ver\u00e4nderungen gegen\u00fcber der konventionellen Dampfkompressionstechnologie erfordern und damit kosteng\u00fcnstig sein.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>(1) Verwendung einer ein Tetrafluorpropen (HFO-1234) umfassenden Zusammensetzung<\/p>\n<p>(2) als K\u00e4ltemittel<\/p>\n<p>(3) in einer Auto-Klimaanlage<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAnhand des Vortrages der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich die tatrichterliche Feststellung nicht treffen, dass die Beklagten bereits von der technischen Lehre des Klage-patents unmittelbar oder mittelbar Gebrauch gemacht haben. Ebenso l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass zumindest eine entsprechende Erstbegehungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die Beklagten bereits unmittelbar oder mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche nur zu, wenn die Be-klagten mindestens einmal im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung den Vorschriften der \u00a7\u00a7 9 bis 13 zuwider benutzt h\u00e4tten (\u00a7 139 Abs. 1 PatG), das hei\u00dft, wenn sie mindestens einmal im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen h\u00e4tten, zu denen nach \u00a7 9 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH in GRUR 1957, 208 , 211 \u2013 Grubenstempel; GRUR 1964, 491 , 493 \u2013 Chloramphenicol; BGH GRUR 1970, 358, 359 \u2013 Hei\u00dfl\u00fcfter). Bei einem Verwendungspatent ist dem Patentinhaber in der Bundesrepublik Deutschland neben dem Herrichten f\u00fcr die gesch\u00fctzte Verwendung insbesondere das Anbieten und Inverkehrbringen des hergerichteten Erzeugnisses im Inland vorbehalten, und zwar auch dann, wenn das Herrichten im Ausland erfolgt ist. Die Ausfuhr und ihr Anbieten vom Inland aus verletzen das Patent ebenso wie die Einfuhr ins und der Besitz im Inland zum Zweck des Vertriebs oder des Gebrauchs (vgl. Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage, S. 783).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich anhand des Tatsachenvortrages der Kl\u00e4gerin eine bereits erfolgte unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten nicht feststellen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf die Anlagen K 5, K 6 sowie K 7 abstellt, stammen diese aus der Zeit vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Kla-gepatents. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlage K 11 vorgelegten Unterlagen, bei de-nen es sich um eine Pr\u00e4sentation handelt, die sich auf einen im Rahmen einer Konferenz des Deutschen Verbands der Autoindustrie (F) gehaltenen Vortrag bezieht, die vom 11.02. \u2013 12.02.2009 stattfand. Derartige &#8222;Benutzungs-handlungen&#8220; aus dem Zeitraum vor Erteilung des Klagepatents reichen, auch wenn die Einf\u00fchrung neuer Produkte in der Automobilindustrie m\u00f6glicherweise mit einer langen Vorlaufzeit verbunden ist, zur Begr\u00fcndung einer Wiederholungsgefahr jedoch nicht aus. Angebots- und Lieferhandlungen der Beklagten vor Erteilung des Klagepatents stellen keine Verletzungshandlung dar.<\/p>\n<p>Dass die als Anlage K 5 vorgelegte Erkl\u00e4rung nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin wie aus der Anlage K 5a ersichtlich auch am 21.03.2011 im Internet abrufbar war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Wie bereits der Fu\u00dfzeile der Anlage K 5a zu entnehmen ist, stammt der entsprechende Auszug aus der Internetseite <a title=\"www.K.com\" href=\"http:\/\/www.K.com\">www.K.com<\/a> und nicht, wie die als Anlage K 5 vorgelegte Erkl\u00e4-rung, von der Internetseite der Beklagten. Damit k\u00f6nnte es sich bei dieser Inter-netseite nur dann um ein patentrechtlich relevantes Angebot handeln, wenn die Ver\u00f6ffentlichung auf der Seite <a title=\"www.K.com\" href=\"http:\/\/www.K.com\">www.K.com<\/a> den Beklagten zurechenbar w\u00e4re. Dass dies der Fall ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Da die urspr\u00fcngliche Ver\u00f6ffentlichung auf der Internetseite der Beklagten aus der Zeit vor Patenterteilung stammt und damit rechtm\u00e4\u00dfig war, erw\u00e4chst daraus insbesondere auch keine Pflicht der Beklagten, dass Internet danach zu durchsuchen, ob dort auf Seiten, f\u00fcr deren Inhalt die Beklagten nicht verant-wortlich sind, die urspr\u00fcngliche Erkl\u00e4rung der Beklagten weiterhin zum Abruf bereitgehalten wird. Dies gilt umso mehr, da auch die auf der Internetseite <a title=\"www.K.com\" href=\"http:\/\/www.K.com\">www.K.com<\/a> bereitgestellte Presseerkl\u00e4rung das Datum 29.10.2008 tr\u00e4gt, so dass deutlich erkennbar ist, dass die entsprechende Erkl\u00e4rung der Beklagten vor Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung abgegeben wurde.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis der Kl\u00e4gerin, die als Anlage K 11 vorgelegte Pr\u00e4-sentation sei nach wie vor auf der Internetseite des Deutschen Automobilver-bandes (F) abrufbar, wobei die entsprechende Seite \u00fcber \u201eGoogle\u201c zu finden sei. Auch insoweit l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das Bereithalten der Pr\u00e4-sentation auch nach Erteilung des Klagepatents durch die Beklagten veranlasst oder diesen zurechenbar ist. Vielmehr wird durch das Bereithalten der Pr\u00e4sentation lediglich dokumentiert, dass ein entsprechender Vortrag im Februar 2009 und damit vor Erteilung des Klagepatents durch die Beklagten gehalten wurde. Da die entsprechende Pr\u00e4sentation aus der Zeit vor Erteilung des Klagepatents stammt und damit keine Patentverletzung darstellt, l\u00e4sst sich \u2013 ebenso wie in Bezug auf die Anlage K 5 \u2013 daraus nicht der Schluss ziehen, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nach der Erteilung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung als K\u00e4ltemittel in Auto-Klimaanlagen anbieten.<\/p>\n<p>Ferner vermag auch die als Anlage K 12 vorgelegte Fotografie eine unmittel-bare, wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents nicht zu begr\u00fcnden. Zum Einen ist bereits nicht erkennbar, dass der in der Flasche enthaltene Stoff \u201eC 1234YF\u201c (1-Propene, 2, 3, 3, 3 \u2013 tetrafluoro) tats\u00e4chlich f\u00fcr die Verwendung als K\u00e4ltemittel in Auto-Klimaanlagen sinnf\u00e4llig hergerichtet wurde. Inbesondere gen\u00fcgt insoweit der auf der Flasche zu findende Hinweis \u201eR-12\u201c nicht, da es sich bei diesem Stoff um ein K\u00e4ltemittel handelt, das nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in verschiedenen k\u00fchltechnischen Anlagen und damit nicht nur in Auto-Klimaanlagen, sondern z. B. auch in K\u00fchlschr\u00e4nken zur An-wendung kommt. Zum Anderen ist auch weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Flasche tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder dorthin geliefert wurde. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich insoweit nur entnehmen, dass die Flasche von der Beklagten zu 3) stamme und von einem Vertriebsh\u00e4ndler der Kl\u00e4gerin im Juni 2010 an der Technischen Universit\u00e4t Paris fotografiert worden sei. Entsprechend ist auch unklar, wann diese Flasche in den Besitz der Technischen Universit\u00e4t Paris gelangt ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die \u201eFunkuhr\u201c-Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes berufen (vgl. BGH GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr I; BGH GRUR 2007, 313 \u2013 Funkuhr II). Zwar weist die Kl\u00e4gerin zurecht darauf hin, dass danach in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mit-verantwortlich sein kann, wenn er den patentverletzenden Gegenstand in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht. Dass dies hier jedoch der Fall ist, ist weder anhand konkreter Tatsachen vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Auch die als Anlagen K 13\/K 13a vorlegte Klageschrift, mit der die Beklagte zu 3) mit ihrer amerikanischen Schwestergesellschaft eine negative Feststellungsklage in Bezug auf zwei parallele amerikanische Patente erhoben hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar findet sich dort, dass A eine Erh\u00f6hung der Produktion von 1234yf anstrebt (vgl. Anlage K 13a, S. 2, Ziff. 6.), wobei \u201eAs Abnehmer\u201c auch anstreben w\u00fcrden, 1234yf in Auto-Klimaanlagen zu erwerben (vgl. Anlage K 13a, S. 6, Ziff. 22). Dies stellt jedoch ebenso wenig ein Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar wie der Hinweis, zahlreiche Automobilhersteller und Zulieferer von Ersatzteilen in den Vereinigten Staaten und in Europa h\u00e4tten bei A die Lieferung von 1234yf an sie zur Nutzung in Auto-Klimaanlagen angefragt (vgl. Anlage K 13a, S. 6, Ziff. 22 a. E.). Soweit sich demgegen\u00fcber in der Klageschrift der Hinweis darauf findet, A sei auf zumindest eine Anfrage eines US-Automobilherstellers eingegangen und befinde sich im Antwortprozess auf anderweitige Anfragen f\u00fcr Angebote zur Lieferung von 1234yf an Automobilhersteller (vgl. Anlage K 13a, S. 6, Ziff. 24), bezieht sich diese \u00c4u\u00dferung ausschlie\u00dflich auf die USA, nicht aber auf Europa und damit auch nicht auf die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Zudem handelt es sich auch bei der als Anlagen K 19\/K 19a vorgelegten Pres-seerkl\u00e4rung vom 22.01.2010 um kein Angebot der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsform. Zwar ist patentrechtlich unter einem Anbieten jede Handlung zu verstehen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Form zum Erwerb der Verf\u00fcgungs-gewalt bereitstellt, so dass jede Art des Anbietens, die Dritten die Abgabe von Geboten auf \u00dcberlassung erm\u00f6glicht, gen\u00fcgt (vgl. BGH GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Jedoch handelt es sich bei dieser Pressemitteilung lediglich um einen allgemein gehaltenen Hinweis, dass \u201eA\u201c Pl\u00e4ne bekanntgegeben habe, R-1234yf im industriellen Umfang herzustellen, welches HF-123a in Auto-Klimaanlagen ersetzen soll. Dass das Mittel demgegen\u00fcber bereits zum Erwerb in der Bundesrepublik Deutschland bereit steht, l\u00e4sst sich der Pressemitteilung nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt schlie\u00dflich f\u00fcr den als Anlagen K 20\/K 20a vorgelegten Auszug der Internetseite <a title=\"www.A-inc.com\" href=\"http:\/\/www.A-inc.com\">www.A-inc.com<\/a>. Unabh\u00e4ngig davon, welche Gesellschaft aus dem A-Konzern f\u00fcr den Inhalt dieser Seite verantwortlich ist, handelt es sich jedenfalls auch bei dieser Mitteilung lediglich um die Ank\u00fcndigung, R-1234yf im industriellen Umfang in Europa herzustellen, nicht aber um ein Angebot im patentrechtlichen Sinne.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen auch keine Anspr\u00fcche wegen einer bereits erfolgten mittelbaren Verletzung des Klagepatents zu.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Verletzung des Verwendungspatents liegt &#8211; unter den sonstigen Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG &#8211; vor, wenn der nicht hergerichtete Stoff zum Zweck erfindungsgem\u00e4\u00dfer Anwendung angeboten oder geliefert wird. Nach den Regeln \u00fcber den Verfahrensschutz w\u00fcrde dies nicht nur dann gelten, wenn das Anbieten oder Liefern zum gebrauchsfertigen Herrichten, sondern auch zur unmittelbaren Anwendung erfolgt. Jedoch muss bei Verwendungspatenten, die im Sinne eines zweckgebundenen Sachschutzes f\u00fcr das hergerichtete Erzeugnis verstanden werden, allein den hierf\u00fcr und nicht den f\u00fcr den Verfahrensschutz geltenden Grunds\u00e4tzen gefolgt werden. F\u00fcr die mittelbare Verletzung bedeutet dies, dass sie nur in Betracht kommt, wenn das Anbieten oder Liefern zum gebrauchsfertigen Herrichten, nicht aber zur unmittelbaren Anwendung erfolgt. Gleiches ergibt sich, wenn die Ver-wendungserfindung durch ein zweckgebundenes Stoffpatent gesch\u00fctzt ist (Bernhard\/Kra\u00dfer, PatentR, 6. Aufl., S. 784; LG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2004, 193, 196 &#8211; Ribavarin).<\/p>\n<p>Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform nicht zur unmittelbaren Anwendung, sondern zum gebrauchsfertigen Herrichten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert h\u00e4tten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr richtet sich das Angebot der Beklagten auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin an Automobilhersteller und Werkst\u00e4tten, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht sinnf\u00e4llig herrichten, sondern diese in Klimaanlagen f\u00fcr Automobile einsetzen und damit anwenden. Das Liefern zur unmittelbaren Anwendung stellt jedoch \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 gerade keine mittelbare Patentverletzung dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gegen die Beklagten kein patentrechtlicher (vorbeugen-der) Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n<p>Ein solcher vorbeugender Unterlassungsanspruch k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn zwar noch kein Patenteingriff erfolgt ist, aber ernsthafte und greifbare Tatsachen daf\u00fcr vorliegen, dass sich die Beklagten in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werden (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 319 \u2013 Jubil\u00e4ums-verkauf; GRUR 1993, 53, 55 \u2013 ausl\u00e4ndischer Inserent). Die drohende Verlet-zungshandlung muss sich dabei in tats\u00e4chlicher Hinsicht so greifbar abzeich-nen, dass eine zuverl\u00e4ssige Beurteilung unter patentrechtlichen Gesichtspunkten m\u00f6glich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, Az.: I-2 U 86\/06 m. w. N.; vgl. auch Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 35). Danach setzt der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch voraus, dass \u00fcber die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer zuk\u00fcnftigen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents durch die Beklagten hinaus konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass eine solche Patentverletzung in naher Zukunft ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Das kann die Kammer hier nicht feststellen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzung des Klagepatents auf die Anlagen K 5, K 6 und K 7 sowie K 11 abstellt, stammen diese Unterlagen aus der Zeit vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Kla-gepatents. Derartige &#8222;Benutzungshandlungen&#8220; aus dem Zeitraum vor Erteilung des Klagepatents reichen auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrages der Kl\u00e4gerin, in der Automobilindustrie best\u00fcnden bei der Einf\u00fchrung neuer Produkte lange Vorlaufzeiten, zur Begr\u00fcndung einer Erstbegehungsgefahr betreffend den Zeitraum ab Erteilung nicht aus. Sie begr\u00fcnden keine Bef\u00fcrchtung, die Beklagten werden sich auch nach Erteilung des Klagepatents nicht entsprechend der dann geltenden Rechtslage verhalten (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 1 \u2013 Sterilisati-onsverfahren). Angebote der Beklagten vor Erteilung des Klagepatents stellen somit keine Verletzungshandlung dar und begr\u00fcnden auch keinen vor-beugenden Unterlassungsanspruch wegen einer drohenden Patentverletzung.<\/p>\n<p>Ebenso wenig, wie die nunmehr nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Inter-netadresse <a title=\"www.K.com\" href=\"http:\/\/www.K.com\">www.K.com<\/a> abrufbare Pressemitteilung vom 29.10.2008 (vgl. Anlage K 5a) und die \u00fcber die Internetseite des F abrufbare Pr\u00e4sentation (Anlage K 11) eine Verletzung des Klagepatents darstellen, verm\u00f6gen sie eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine derartige Verletzung zu begr\u00fcnden. Wie bereits ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Ver\u00f6ffentlichung dieser Pressemitteilung sowie der Pr\u00e4sentation nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatentes den Beklagten zuzurechnen ist. Da die entsprechenden, durch die Beklagten abgegebenen Erkl\u00e4rungen zun\u00e4chst rechtm\u00e4\u00dfig waren, verm\u00f6gen sie auch nicht eine entsprechende Nachforschungspflicht der Beklagten zu begr\u00fcnden. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. 1. lit. b) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zudem lassen auch die als Anlagen K 19\/K 19a sowie K 20\/K 20a vorgelegten Ausz\u00fcge aus den Internetseiten <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> sowie <a title=\"www.A-inc.com\" href=\"http:\/\/www.A-inc.com\">www.A-inc.com<\/a> nicht den Schluss zu, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in naher Zukunft sinnf\u00e4llig zur Verwendung als K\u00e4ltemittel in Auto-Klimaanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr zu bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchren oder besitzen werden. W\u00e4hrend es sich bei der Mitteilung gem\u00e4\u00df Anlagen K 19\/K 19a lediglich um eine allgemein gehaltene Ank\u00fcndigung zur Herstellung von R-1234yf im industriellen Ma\u00dfstab in Europa handelt, enth\u00e4lt die als Anlagen K 20\/K 20a vorgelegte Erkl\u00e4rung zwar den weiteren Hinweis, dass bereits laborm\u00e4\u00dfige Mengen von R-1234yf hergestellt wurden. R\u00fcckschl\u00fcsse darauf, dass die Beklagten konkret beabsichtigen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung als K\u00e4ltemittel in Auto-Klimaanlagen anzubieten, lassen sich aus dieser allgemein gehaltenen Mitteilung jedoch nicht ziehen. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagten tats\u00e4chlich zumindest beabsichtigen, Proben von R-1234yf zur Verwendung als K\u00e4ltemittel in Auto-Klimaanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder dorthin zu liefern.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die in den USA eingereichte Feststellungsklage, in welcher sich zwar der Hinweis findet, zahlreiche Automobilhersteller und Zulieferer von Ersatzteilen in den Vereinigten Staaten und in Europa h\u00e4tten bei A die Lieferung von 1234yf an sie zur Nutzung in Autoklimaanlagen angefragt. Diese Anfragen Dritter lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung als K\u00e4ltemittel in Auto-Klimaanlagen anbieten. Soweit die Beklagte zu 3) zusammen mit ihrer amerikanischen Schwesterge-sellschaft demgegen\u00fcber darauf hinweist, A sei zumindest auf eine Anfrage eingegangen, nimmt sie Bezug auf die Anfrage eines US-Automobilher-stellers. R\u00fcckschl\u00fcsse darauf, die Beklagten w\u00fcrden die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform auch zur Verwendung in K\u00e4lte-Klimaanlagen f\u00fcr Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, lassen sich daraus ebenso wenig ziehen wie aus dem nicht n\u00e4her konkretisierten Hinweis, A befinde sich im Antwortprozess auf anderweitige Anfragen f\u00fcr Angebote zur Lieferung von 1234yf an Automobilhersteller.<\/p>\n<p>Da es somit an einer Erstbegehungsgefahr fehlt, l\u00e4sst sich eine solche auch nicht dadurch (nachtr\u00e4glich) konstruieren, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagten er-folglos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert hat. Denn ohne das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs m\u00fcssen die Beklagten eine derartige Erkl\u00e4rung nicht abgeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird im Einvernehmen mit den Parteien auf 10.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1611 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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