{"id":1495,"date":"2011-07-28T17:00:54","date_gmt":"2011-07-28T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1495"},"modified":"2016-04-22T08:38:51","modified_gmt":"2016-04-22T08:38:51","slug":"4a-o-23210-winterweizen-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1495","title":{"rendered":"4a O 232\/10 &#8211; Winterweizen (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1683<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilanerkenntnis- und Teilurteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 232\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 (Anbau zur Ernte 2008) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten<\/p>\n<p>Sortenschutzinhaber\/<br \/>\nNutzungsberechtigter Sorte Art EU-Sorte\/ Deutsche Sorte<br \/>\nAGmbH &amp; Co. KG B Winterweizen EU<\/p>\n<p>im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen<\/p>\n<p>sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 (Anbau zur Ernte 2008) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten<\/p>\n<p>Sortenschutzinhaber\/<br \/>\nNutzungsberechtigter Sorte Art EU-Sorte\/ Deutsche Sorte<br \/>\nCGmbH D Winterweizen EU<\/p>\n<p>im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen<\/p>\n<p>sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen.<\/p>\n<p>III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 70,20 \u20ac zu zahlen. Hinsichtlich der \u00fcbrigen au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer II. und III. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.200,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als Vereinigung von Sortenschutzinhabern f\u00fcr verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten Auskunfts- und Zahlungsanspr\u00fcche gegen den Beklagten geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist von der CGmbH und der AGmbH &amp; Co. KG zur Wahrnehmung derer Rechte gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen etwa betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>Im April 2008 (Anlage K 2) forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten auf, f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 Auskunft \u00fcber einen etwaigen Nachbau zu erteilen. Da der Beklagte dies unterlie\u00df, mahnte die Kl\u00e4gerin die ersuchte Auskunft mit Schreiben vom 21.11.2008 (Anlage K 3) unter Fristsetzung zum 08.12.2008 an; nach Fristablauf forderte die Kl\u00e4gerin, nunmehr \u00fcber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten, den Beklagten nochmals zur Auskunft auf (Anlage K 4).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, auch hinsichtlich der Sorte D habe im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 Sortenschutz bestanden. Der Beklagte habe am 04.11.2005 4,5 dt Z-Saatgut der Winterweizensorte D bei der E F-genossenschaft G eG erworben. Sie ist der Ansicht, die Nullauskunft des Beklagten lasse den Auskunftsanspruch nicht entfallen, da diese von vornherein unglaubhaft \u2013 weil nachweislich unwahr \u2013 sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 (Anbau zur Ernte 2008) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten<\/p>\n<p>Sortenschutzinhaber\/<br \/>\nNutzungsberechtigter Sorte Art EU-Sorte\/ Deutsche Sorte<br \/>\nCGmbH D Winterweizen EU<br \/>\nAGmbH &amp; Co. KG B Winterweizen EU<\/p>\n<p>im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen<\/p>\n<p>sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen.<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin 130,50 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat den Klageantrag zu 1. hinsichtlich der Winterweizensorte B anerkannt und beantragt im \u00dcbrigen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Sorte D im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 Sortenschutz genossen habe. Er habe zu keiner Zeit die Sorte D eingekauft oder nachgebaut.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch hinsichtlich des \u2013 nicht anerkannten \u2013 Auskunftsanspruch hinsichtlich der Winterweizensorte D begr\u00fcndet. Der Rechtsstreit hat sich insoweit durch die Nullauskunft des Beklagten nicht erledigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch gem. \u00a7 10 a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. Art. 8 GemNachbV. Hiernach ist der Beklagte, der Nachbau betreibt, verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang er auf seinen wirtschaftlichen Fl\u00e4chen Nachbau betreibt, soweit die Kl\u00e4gerin \u00fcber Anhaltspunkte daf\u00fcr verf\u00fcgt, dass die den Gegenstand der Klageantr\u00e4ge bildende Sorte im hier ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsjahr von dem Beklagten aufbereitet worden ist (vgl. EuGH, GRUR 2005, 236 \u2013 Saatgut-Treuhand\/Brangewitz).<\/p>\n<p>Die Winterweizensorte D stand f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Wirtschaftsjahr 2007\/2008 unter Sortenschutz. Dies hat die Kl\u00e4gerin mittels des eingereichten Auszugs aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (Anlage K 5) hinreichend belegt, so dass sich der Beklagte auf ein blo\u00dfes Bestreiten mit Nichtwissen nicht beschr\u00e4nken durfte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zudem hinreichend dargelegt, dass der Beklagte am 04.11.2005 4,5 dt Z-Saatgut der Winterweizensorte D bei der E F-genossenschaft G eG erworben hat (siehe Anlage K 7). Hierauf hat sich der Beklagte, welcher anfangs pauschal bestritt, die Sorte D jemals eingekauft oder nachgebaut zu haben, nicht mehr erkl\u00e4rt. Vor dem Hintergrund des substantiierten Sachvortrags der Kl\u00e4gerin konnte sich der Beklagte nicht mehr auf sein lediglich pauschales Bestreiten zur\u00fcckziehen; er h\u00e4tte vielmehr konkret Stellung zu dem neuen Vortrag der Kl\u00e4gerin nehmen m\u00fcssen. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu dem Erwerb des Saatguts der Winterweizensorte D zutreffend ist.<\/p>\n<p>Dass der Beklagte im November 2005 4,5 dt Z-Saatgut der Winterweizensorte D erwarb stellt einen hinreichenden Anhaltspunkt daf\u00fcr dar, dass der Beklagte auch im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 noch in Besitz von Saatgut dieser Sorte war und dieses aufbereitet hat.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin besteht zudem weiterhin, obwohl der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 07.01.2011 erkl\u00e4rt hat, er habe die Winterweizensorte D zu keinem Zeitpunkt erworben oder angebaut. Diese Erkl\u00e4rung ist im Hinblick auf den von der Kl\u00e4gerin dargelegten Erwerb von 4,5 dt des Saatguts im November 2005 nachweislich unwahr, weshalb sie zwecks Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs der Kl\u00e4gerin nicht gen\u00fcgt (vgl. BGH, GRUR 2001, 841, 844 &#8211; Anspruch auf Drittauskunft m.w.N).<\/p>\n<p>Der Umfang der Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 GemNachbV. Die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ergibt sich der Anspruch dem Grunde nach aus dem Verzug des Beklagten, welcher die Ausk\u00fcnfte trotz F\u00e4lligkeit und Mahnung seitens der Kl\u00e4gerin nicht erteilte, \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der H\u00f6he ist der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Regelsatz der 1,3er Geb\u00fchr nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Streitwertes ist jedoch ein Abschlag vorzunehmen, weil die Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtlich nur den Auskunftsanspruch verfolgt hat. Auch wenn der Auskunftsanspruch im Sortenschutzrecht ein selbst\u00e4ndiger, nichtakzessorischer Anspruch ist, der selbst\u00e4ndig eingeklagt werden kann, verh\u00e4lt es sich bei einem solchen Auskunftsverlangen nicht anders als bei den \u00fcbrigen Auskunftsverlangen: das Interesse der Kl\u00e4gerin zielt nicht allein darauf ab, die Auskunft zu erhalten, sondern sie verfolgt ihren Auskunftsanspruch, um im nachfolgenden Schritt ihre Schadensersatzforderung zu beziffern. Es ist folglich auch nur ein Teilwert des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, welcher hier nach den Grunds\u00e4tzen, dass das Interesse umso h\u00f6her zu bewerten ist, je geringer die Kenntnisse und das Wissen der Kl\u00e4gerin um die zur Begr\u00fcndung des Leistungsanspruchs ma\u00dfgeblichen Tatsachen sind (vgl. Herget in Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, \u00a7 3 Rn. 16), mit \u00bd anzusetzen ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1683 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 28. 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