{"id":1493,"date":"2011-11-22T17:00:46","date_gmt":"2011-11-22T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1493"},"modified":"2016-04-22T08:37:43","modified_gmt":"2016-04-22T08:37:43","slug":"4a-o-22810-feuerfester-formstein-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1493","title":{"rendered":"4a O 228\/10 &#8211; Feuerfester Formstein (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1754<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 22. November 2011, Az. 4a O 228\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5546\">2 U 110\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche Ums\u00e4tze die Beklagte vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2010 mit Auftr\u00e4gen erzielte, bei denen die \u201eA\u201c-Erfindung des Kl\u00e4gers verwendet wurde, mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>a) Kunde<\/p>\n<p>b) Anlage<\/p>\n<p>c) Ums\u00e4tze der Gesamtauftr\u00e4ge in Euro<\/p>\n<p>d) Rechnungsdatum<\/p>\n<p>e) Zahlungseingang (Datum und H\u00f6he)<\/p>\n<p>wobei die \u201eA\u201c-Erfindung folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>Feuerfester plattenf\u00f6rmiger Formstein f\u00fcr das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, W\u00e4rme abf\u00fchrende Rohre abdeckt und r\u00fcckseitig parallele teilzylindrische L\u00e4ngsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohrau\u00dfenwand und der Wand der L\u00e4ngsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem M\u00f6rtel oder Beton ausf\u00fcllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch M\u00f6rtel ausf\u00fcllbar ist, um einen M\u00f6rtel-Sockel zu bilden.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, die Angaben nach Ziff. 1 mittels Rechnungen oder Zahlungsbelegen nachzuweisen,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu 1. und 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>3. Hinsichtlich des weiter gefassten Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags des Kl\u00e4gers wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>4. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten als technischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer angestellt. Vertraglich war zwischen den Parteien vereinbart, dass Erfindungen des Kl\u00e4gers als Diensterfindungen nach dem ArbAG behandelt werden sollten. Noch w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte machte der Kl\u00e4ger zusammen mit Herrn Uwe B, einem weiteren damaligen Arbeitnehmer der Beklagten, eine Erfindung, von welcher die Beklagte seit Ende 2004 Gebrauch macht. Diese Erfindung meldete der Kl\u00e4ger unter dem 21.09.2006 f\u00f6rmlich als Diensterfindung an (siehe Anlage K 1), welche von der Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2006 schriftlich unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen wurde. Die Parteien trafen unter dem 28.11.2006\/05.12.2006 eine Vereinbarung \u00fcber die \u00dcberleitung der Diensterfindung auf den Arbeitgeber. Sie einigten sich unter dem 09.02.2007 \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung (siehe Anlage K 3.1). Hiernach sollte eine Verg\u00fctung auf Grundlage der Formel V (Verg\u00fctung) = U (Umsatz) x L (Lizenzansatz) x A (Anteilsfaktor) x R (Anteil der Erfindung an der Vorrichtung\/dem Verfahren) x EA (Erfinderanteil) berechnet werden. Die Vereinbarung enth\u00e4lt eine Beispielsrechnung sowie die Formulierung: \u201eEntsprechend dieser Beispielsrechnung werden die Ums\u00e4tze, die mit dieser Erfindung get\u00e4tigt werden, zuk\u00fcnftig abgerechnet.\u201c Dem voraus ging eine Besprechung vom 16.01.2007 (an der der Kl\u00e4ger nicht teilnahm), im Zuge derer ein Besprechungsprotokoll angefertigt wurde. Unter anderem wurde in dem Besprechungsprotokoll auch der Begriff \u201eUmsatz\u201c wie folgt festgehalten: \u201eErmittelt wird der gesamte Umsatz des Unternehmens, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt hat. Erfasst wird der Wert aller Auftr\u00e4ge, bei denen das Erfindungsprodukt in irgendeiner Form mitgewirkt hat\u201c (siehe S. 2 der Anlage A 8). Die einzelnen Begriffe wurden so, wie sie im Besprechungsprotokoll festgehalten wurden, bereits vor der Besprechung unter anderem dem Kl\u00e4ger vorgestellt und erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Auf Anmeldung der Beklagten hin wurde die Erfindung unter der Bezeichnung \u201eFeuerfester Formstein\u201c bereits vor der f\u00f6rmlichen Anmeldung der Erfindung als Diensterfindung unter dem 17.11.2005 unter dem Aktenzeichen DE 20 2005 018 XXX U1 als Gebrauchsmuster angemeldet und am 26.01.2006 eingetragen. Sein Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eFeuerfester plattenf\u00f6rmiger Formstein (1) f\u00fcr das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, W\u00e4rme abf\u00fchrende Rohre (7) abdeckt und r\u00fcckseitig parallele teilzylindrische L\u00e4ngsausnehmungen (6) aufweist, in denen jeweils ein Rohr (7) teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohrau\u00dfenwand und der Wand der L\u00e4ngsausnehmung (6) ein Abstand (9) besteht, der von einem M\u00f6rtel oder Beton ausf\u00fcllbar ist, und wobei der Formstein (1) mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut (11) aufweist, um den Kopf (14) mindestens eines Haltestiftes (15) aufzunehmen, der an einem Rohr (7) oder an einem Steg (8) der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut (11) sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung (19) erweitert, der durch M\u00f6rtel ausf\u00fcllbar ist, um einen M\u00f6rtel-Sockel zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>Zudem hat die Beklagte die Erfindung unter dem Aktenzeichen EP 1 788 XXX zum Patent angemeldet. Das Patent wurde bislang nicht erteilt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte habe mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung erhebliche Ums\u00e4tze erzielt. Teilweise seien Gro\u00dfprojekte allein aufgrund der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung akquiriert worden. Die einzelnen Begriffe in der Verg\u00fctungsformel h\u00e4tten diejenige Bedeutung, die ihnen in der Besprechung am 18.01.2007 zugedacht wurde und deren Definitionen festgehalten worden seien. Hinsichtlich des Umsatzes, der f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung zugrunde zu legen sei, sei der gesamte Umsatz des Unternehmens ma\u00dfgeblich, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt habe, was sich bereits aus der Besprechungsnotiz des Justiziars D vom 18.01.2007 ergebe (siehe Anlage A 6). Es komme darauf an, dass betriebswirtschaftlich Umsatz erzielt werde, was mit Stellung der Rechnung der Fall sei. Er ist der Ansicht, ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt f\u00fcr die Beklagte sei bereits deshalb nicht veranlasst, weil der Kl\u00e4ger nicht im Wettbewerb t\u00e4tig sei. Allein der Kontakt des Kl\u00e4gers mit seinem Miterfinder rechtfertige einen derartigen Vollstreckungsschutzantrag nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat mit der am 19.10.2010 zugestellten Klage zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 19.008,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 sowie einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 1.023,16 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte die Forderung in H\u00f6he von 1.947,00 \u20ac anerkannt hat, ist \u00fcber diesen Betrag ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche Ums\u00e4tze die Beklagte vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2010 mit Auftr\u00e4gen erzielte, bei denen die \u201eA\u201c-Erfindung des Kl\u00e4gers verwendet wurde, mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>a) Kunde<\/p>\n<p>b) Anlage<\/p>\n<p>c) Ums\u00e4tze der Gesamtauftr\u00e4ge in Euro<\/p>\n<p>d) Rechnungsdatum<\/p>\n<p>e) Zahlungseingang (Datum und H\u00f6he)<\/p>\n<p>wobei die \u201eA\u201c-Erfindung folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>Feuerfester plattenf\u00f6rmiger Formstein f\u00fcr das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, W\u00e4rme abf\u00fchrende Rohre abdeckt und r\u00fcckseitig parallele teilzylindrische L\u00e4ngsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohrau\u00dfenwand und der Wand der L\u00e4ngsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem M\u00f6rtel oder Beton ausf\u00fcllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch M\u00f6rtel ausf\u00fcllbar ist, um einen M\u00f6rtel-Sockel zu bilden.<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, die Angaben nach Ziff. 1 mittels Rechnungen oder Zahlungsbelegen nachzuweisen,<\/p>\n<p>3. die Beklagte gegebenenfalls zu verurteilen, die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Ausk\u00fcnfte zu Ziff. 1 eidesstattlich zu versichern (zweite Stufe);<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu verurteilen, \u00fcber den bereits anerkannten Betrag von 1.947,00 \u20ac hinaus nach Erteilung der Auskunft eine der H\u00f6he nach noch zu bestimmende Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung an den Kl\u00e4ger zu zahlen (dritte Stufe).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>der Beklagten nachzulassen, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, der Kl\u00e4ger habe eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung vorgenommen. Zudem verwende der Kl\u00e4ger hinsichtlich seiner Verg\u00fctungsforderungen fehlerhafte Berechnungsgrundlagen, wenn er den Gesamtauftragswert zugrunde lege. Entscheidend sei vielmehr der tats\u00e4chlich erzielte Umsatz mit der Erfindung, welcher erst festgestellt werden k\u00f6nne, wenn ein Projekt abgerechnet worden sei. Dies ergebe sich schon aus den Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (nachfolgend \u201eRL\u201c), welche zur Auslegung der Vereinbarung heranzuziehen seien. Zudem k\u00f6nnen nicht auf den Gesamtumsatzwert aus dem jeweiligen Gesamtprojekt, bei dem die A-Platten, auf die sich die kl\u00e4gerische Erfindung beziehe, Verwendung f\u00e4nden, abgestellt werden. Die A-Platten w\u00fcrden nur einen geringen Bruchteil der Leistungen der Beklagten darstellen. Insbesondere seien die Ums\u00e4tze aus den Projekten nicht in die Abrechnung mit aufzunehmen, innerhalb deren den Kunden die Erfindung kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Die Forderungen des Kl\u00e4gers seien verj\u00e4hrt. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung nicht an sich selbst verlangen, weil hierdurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten verletzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.10.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage\u00e4nderung der urspr\u00fcnglichen Zahlungsklage in eine Stufenklage ist zul\u00e4ssig. Die Klage\u00e4nderung ist sachdienlich im Sinne des \u00a7 263 ZPO, weil mit der ge\u00e4nderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte hinsichtlich des Verg\u00fctungsanspruchs des Kl\u00e4gers aufgrund seiner Arbeitnehmererfindung miterledigt werden k\u00f6nnen und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, \u00a7 263 Rn. 13). Mit der Klage\u00e4nderung wurde zudem kein v\u00f6llig neuer Streitstoff eingef\u00fchrt, sondern die Klage befasst sich immer noch mit den Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers seit Ende 2004.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Begr\u00fcndetheit hat der Kl\u00e4ger dem Grunde nach einen Verg\u00fctungsanspruch gegen die Beklagte aus \u00a7 9 ArbEG in Verbindung mit der Parteivereinbarung vom 28.11.2006\/05.12.2006 und vom 09.02.2007. Die Regelungen im ArbEG sind schon deshalb auch auf den Kl\u00e4ger als ehemaligen technischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten anzuwenden, weil die Parteien die Anwendung der Regelungen des ArbEG auf Erfindungen des Kl\u00e4gers unstreitig vertraglich vereinbart haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Parteien haben in der Vereinbarung vom 09.02.2007 einen Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers geregelt, welcher sich unter anderem nach der Verwendung der Erfindung berechnet. Es ist mangels weiterer Angaben davon auszugehen, dass die Parteien mit dieser Verg\u00fctungsregelung nicht nur die Verg\u00fctung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Nutzungen, sondern auch f\u00fcr vergangene Nutzungen regeln wollten. Eine derartige Regelung war deshalb erforderlich, weil die Beklagte, was der Kl\u00e4ger vorgetragen hat und die Beklagte nicht bestreitet, die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung seit Ende 2004 nutzt und diese bereits am 17.11.2005 zum Gebrauchsmuster angemeldet wurde, welches am 26.01.2006 eingetragen wurde. Dem steht nicht entgegen, dass eine f\u00f6rmliche Anmeldung und Inanspruchnahme gem\u00e4\u00df der \u00a7\u00a7 5, 6 ArbEG erst mit dem 21.09.2006 anfangend erfolgte. Davor hatten die Parteien die Diensterfindung bereits durch schl\u00fcssiges Verhalten auf den Arbeitgeber \u00fcbergeleitet. Im Zuge dessen wurde die Erfindung auch bereits seit Ende 2004 von der Beklagten genutzt und zum 17.11.2005 als Gebrauchsmuster f\u00fcr die Beklagte angemeldet. Es ist daher \u2013 da abweichende Anhaltspunkte fehlen \u2013 davon auszugehen, dass die Parteien auch f\u00fcr die vorherige Nutzung bereits eine Verg\u00fctungspflicht angenommen haben, welche sie mit dem Vertrag festgesetzt haben (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Auflage, Einl. vor \u00a7\u00a7 9-12 Rn. 16, 17). Hierf\u00fcr spricht auch \u00a7 5 des Vertrags vom 18.12.2006, welcher mit dem Miterfinder des Kl\u00e4gers abgeschlossen wurde und von welchem die Kammer aufgrund des Parallelverfahrens 4a O 93\/10 Kenntnis hat. Wie sich aus dem Vertrag ergibt, soll mit diesem nicht nur die Verg\u00fctung f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Nutzung, sondern auch die Verg\u00fctung f\u00fcr die vergangene Nutzung geregelt werden (siehe Pr\u00e4ambel: \u201eDie Diensterfindung wurde vom AG auf eine schriftliche Anfrage des AN nochmals schriftlich unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Um jedoch alle Bedenken und m\u00f6gliche Unsicherheiten endg\u00fcltig auszur\u00e4umen, wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)). Nach dem unstreitigen Vortrag des Kl\u00e4gers wurde mit ihm ein solcher Vertrag deshalb nicht mehr abgeschlossen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt schon in Altersteilzeit befand. Dass der Kl\u00e4ger aber hinsichtlich der Verg\u00fctung abweichend von seinem Miterfinder behandelt werden sollte, wurde von den Parteien nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs hat der Kl\u00e4ger Anspruch auf Erteilung der ihm zugesprochenen Positionen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Dieser Anspruch verh\u00e4lt sich als Hilfsanspruch zum Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers. Er soll dem Arbeitnehmer die erforderliche Aufkl\u00e4rung \u00fcber Bestehen und Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erm\u00f6glichen, \u00fcber die er in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und die er sich nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann, die der Arbeitgeber hingegen unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu werden, zu geben vermag (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 162 m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ben\u00f6tigt die tenorierten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegungen, um seinen Anspruch auf Verg\u00fctung beziffern zu k\u00f6nnen. Nach dem Vertrag zwischen den Parteien ist die Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df der Formel U (Umsatz) x L (Lizenzansatz) x A (Anteilsfaktor) x R (Anteil der Erfindung an der Vorrichtung\/dem Verfahren) x EA (Erfinderanteil) zu berechnen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eUmsatz\u201c ist hierbei abweichend von der Rechtsansicht des Kl\u00e4gers im Sinne der Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (\u201eRL\u201c) auszulegen. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung vom 09.02.2007, zu deren Auslegung der Besprechungsvermerk vom 18.01.2007 herangezogen werden kann.<\/p>\n<p>Nach dem Besprechungsvermerk vom 18.01.2007, welchen der Kl\u00e4ger als Anlage A 6 vorgelegt hat, sollte eine Berechnungsformel verwendet werden, \u201edie sich streng an die gesetzlichen Vorgaben h\u00e4lt\u201c (S. 1 der Anlage A 6), folglich eine Berechnung gem\u00e4\u00df der RL. Abweichendes ergibt sich auch aus den Erl\u00e4uterungen zu den Begriffen nicht, wonach der Begriff \u201eUmsatz\u201c den \u201eWert aller Auftr\u00e4ge\u201c erfasst, \u201ebei denen das Erfindungsprodukt in irgendeiner Form mitgewirkt hat\u201c. Die Formulierung \u201eWert aller Auftr\u00e4ge\u201c ist nicht so zu verstehen, dass auf den Wert abgestellt werden soll, welcher vertraglich mit dem Auftraggeber vereinbart wird, sondern es soll auf den Wert abgestellt werden, den der Auftrag f\u00fcr die Beklagte erbracht hat, mithin der Wert, der der Beklagten aus dem Auftrag tats\u00e4chlich zugeflossen ist. Dies ist der Umsatz des Unternehmens (vgl. Satz 1 der Anlage A 6 S. 2 der Erl\u00e4uterungen zu dem Begriff Umsatz: \u201eErmittelt wird der gesamte Umsatz des Unternehmens&#8230;\u201c).<\/p>\n<p>Der Besprechungsvermerk kann zur Auslegung der Begriffe auch herangezogen werden. Zwar haben weder der Kl\u00e4ger, noch sein Miterfinder, an der Besprechung, auf die sich der Vermerk bezieht, teilgenommen. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers, welchen die Beklagte nicht bestreitet, wurden die Begriffe jedoch seitens des Professor E so, wie sie im Besprechungsprotokoll aufgenommen wurden, vorher auch mehrfach im Hause der Beklagten, insbesondere auch gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger, ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert und vorgestellt. Mangels Vortrags der Beklagten, dass das Besprechungsprotokoll die Definitionen fehlerhaft darstellt oder dass nach der Besprechung abweichende Definitionen vereinbart wurden, ist davon auszugehen, dass die grunds\u00e4tzlich erl\u00e4uterungsbed\u00fcrftige Formel, welche am 09.02.2007 ohne weitere Begriffserkl\u00e4rungen zwischen den Parteien vereinbart wurde und welche der Formel, die Gegenstand der Besprechung war, entspricht, auch so verstanden werden sollte, wie im Vorfeld mit dem Kl\u00e4ger und in der Besprechung erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Es ist demnach der Betrag anzusetzen, welcher der Beklagten bez\u00fcglich der Auftr\u00e4ge, bei denen die Erfindung benutzt wurde, tats\u00e4chlich zugeflossen ist. Stornierte Gesch\u00e4fte bzw. Forderungsausf\u00e4lle bleiben unber\u00fccksichtigt (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 7 Rn. 11 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der RL Nr. 7 (\u201eBei der Berechnung des Erfindungswertes mit Hilfe des Umsatzes oder der Erzeugung wird im Allgemeinen von dem tats\u00e4chlich erzielten Umsatz oder der tats\u00e4chlich erzielten Erzeugung auszugehen sein.\u201c (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt)).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zudem einen Anspruch darauf, dass ihm Auskunft \u00fcber jeden Auftrag erteilt wird, bei dem die Erfindung genutzt wurde, unabh\u00e4ngig davon, wie gering der Anteil der Erfindung an dem Umsatz f\u00fcr den jeweiligen Auftrag war oder ob die Erfindung in dem Auftrag gesondert berechnet wurde.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung vom 09.02.2007 ist auch insoweit nicht eindeutig und mithin auslegungsbed\u00fcrftig. Die in dieser Vereinbarung enthaltene Formulierung: \u201eEntsprechend dieser Beispielsrechnung werden die Ums\u00e4tze, die mit dieser Erfindung get\u00e4tigt werden, zuk\u00fcnftig abgerechnet\u201c kann, wie die Beklagte vortr\u00e4gt, so gelesen werden, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass nur die Ums\u00e4tze ber\u00fccksichtigt werden sollen, die mit den Platten erzielt werden, auf die sich die Erfindung bezieht. Nach dem Vortrag der Beklagten ist eine solche Abrechnung auch grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, weil die Platten gesondert abgerechnet werden. Jedoch ist bei der Auslegung der Vereinbarung auch der Besprechungsvermerk vom 18.01.2007 zu ber\u00fccksichtigen. Die hierin enthaltene Erl\u00e4uterung des Begriffes Umsatz (\u201eErmittelt wird der gesamte Umsatz des Unternehmens, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt hat. Erfasst wird der Wert aller Auftr\u00e4ge, bei denen das Erfindungsprodukt in irgendeiner Form mitgewirkt hat\u201c (siehe S. 2 der Anlage A 8, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)) l\u00e4sst sich mit dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten, es sei lediglich auf die Platten abzustellen, nicht vereinbaren, vielmehr ist hiernach auf das Gesamtprojekt abzustellen. Hierf\u00fcr spricht zudem der kl\u00e4gerische Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung. F\u00fcr den Kl\u00e4ger wurde diesbez\u00fcglich ausgef\u00fchrt, dass erst die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung hinsichtlich der Platten dazu gef\u00fchrt hat, dass die Beklagte und nicht einer ihrer Wettbewerber die Gro\u00dfauftr\u00e4ge \u00fcberhaupt erhalten hat. Auch der Vortrag der Beklagten, es habe sich bei der Erfindung lediglich um eine Erfindung mit kleinem Gehalt gehandelt, l\u00e4sst sich mit dieser Auslegung in Einklang bringen. Dies wurde beim vereinbarten Lizenzansatz von 0,05 und beim vereinbarten Wert f\u00fcr den Anteil der Erfindung an der Vorrichtung \/ dem Verfahren von 0,16 ber\u00fccksichtigt. Nach den Angaben des Kl\u00e4gers, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, soll es sich hierbei nicht nur um eine Beispielsrechnung, sondern um feste Werte handeln. Dass das Patent nach dem Vortrag der Beklagten voraussichtlich nicht erteilt werden wird, kann zur Auslegung der Vereinbarung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich hierbei um eine Information handelt, die den Parteien zu dem Zeitpunkt, als sie die streitgegenst\u00e4ndliche Vereinbarung getroffen haben, noch nicht vorlag.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte, dass in der Vereinbarung vom 09.02.2007 die Formulierung \u201eEntsprechend dieser Beispielsrechnung werden die Ums\u00e4tze, die mit dieser Erfindung get\u00e4tigt werden, zuk\u00fcnftig abgerechnet\u201c deshalb aufgenommen wurde, weil sich die Parteien an genau dieser Stelle von den in dem Besprechungsvermerk festgehaltenen Definitionen l\u00f6sen und abweichendes vereinbaren wollten, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist auch noch nicht verj\u00e4hrt. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch verj\u00e4hrt binnen der Regelverj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren, \u00a7 195 BGB (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 183). Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste, \u00a7 199 Abs. 1 BGB, zu laufen. Vorliegend stand dem Kl\u00e4ger zwar ein Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach bereits seit Ende 2004 zu. Jedoch wurden erst mit der Vereinbarung vom 09.02.2007 die einzelnen Faktoren festgelegt, nach welchen sich die Verg\u00fctung richten sollte. Der Kl\u00e4ger wusste mithin erst ab diesem Zeitpunkt, welche Ausk\u00fcnfte er ben\u00f6tigen w\u00fcrde, um seine Anspr\u00fcche zu beziffern und erst ab diesem Zeitpunkt wusste der Kl\u00e4ger mithin auch, welche Ausk\u00fcnfte und welche Rechnungslegung er von der Beklagten verlangen konnte. Da die Ums\u00e4tze, auf die sich das Auskunftsverlangen erstreckt, jedoch erst mit dem Abschluss des Gesch\u00e4ftsjahres festgestellt werden, demnach erstmalig im Jahr 2008, beginnt auch die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Auskunftsanspruch erst mit Ablauf des Jahres 2008. Die am 04.05.2011 bei Gericht umgestellte, nunmehr unter anderem auf Auskunft und Rechnungslegung zielende Klage, konnte die Verj\u00e4hrung mithin gem\u00e4\u00df \u00a7 204 BGB rechtzeitig hemmen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Allerdings wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nur dann nicht unzumutbar belastet, wenn es ihr zugestanden wird, die Ausk\u00fcnfte, wie von ihr hilfsweise beantragt, an einen Wirtschaftspr\u00fcfer unter den im Hilfsantrag aufgelisteten Voraussetzungen und nicht an den Kl\u00e4ger direkt zu erteilen. Die Beklagte hat hinsichtlich der dem Kl\u00e4ger zugesprochenen Ausk\u00fcnfte auch gegen\u00fcber dem hiesigen Kl\u00e4ger ein Geheimhaltungsinteresse, obwohl dieser mittlerweile nicht mehr f\u00fcr die Beklagte und auch nicht f\u00fcr ein Konkurrenzunternehmen arbeitet. Gegen\u00fcber dem Miterfinder des Kl\u00e4gers (auf den sich das hiesige Parallelverfahren, Az. 4a O 93\/10, bezieht), welcher nunmehr unstreitig f\u00fcr ein Konkurrenzunternehmen arbeitet, hat die Beklagte ein sch\u00fctzenswertes Geheimhaltungsinteresse, aufgrund dessen es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Rechnungslegung unter den ausgeurteilten Voraussetzungen gegen\u00fcber einem Wirtschaftspr\u00fcfer vorzunehmen. Auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des Parallelverfahrens, Az. 4a O 93\/10, wird insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der mit dem Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt im Parallelverfahren bezweckte Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Beklagten w\u00fcrde unterlaufen, wenn die Beklagte in dem hiesigen Verfahren die Rechnungslegung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger unmittelbar erteilen m\u00fcsste. Der hiesige Kl\u00e4ger ist der Miterfinder des Kl\u00e4gers in dem Parallelverfahren und mit diesem zumindest noch insoweit verbunden ist, dass der vorliegende Prozess bis auf geringe Unterschiede hinsichtlich des Tatsachenvortrags identisch gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1754 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 22. 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