{"id":1491,"date":"2011-02-24T17:00:57","date_gmt":"2011-02-24T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1491"},"modified":"2016-04-22T08:36:41","modified_gmt":"2016-04-22T08:36:41","slug":"4a-o-22210-filtrieren-eines-fluids","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1491","title":{"rendered":"4a O 222\/10 &#8211; Filtrieren eines Fluids"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1629<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 4a O 222\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist nach ihrem durch die Beklagte mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des deutschen Patents 102 54 XXX B4, welches am 20.11.2002 angemeldet und dessen Erteilung am 29.07.2004 ver\u00f6ffentlicht wurde (im Folgenden: Klagepatent). Gegenstand des Klagepatents ist eine Vorrichtung zum Filtrieren eines Fluids, insbesondere f\u00fcr kunststoffverarbeitende Anlagen.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin der Auffassung war, dass die Vorrichtung \u201eA Model B-1XX BF\u201c der Beklagten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, vgl. Anlagen K 8 \u2013 K 10) das Klagepatent verletzt, versandte sie zun\u00e4chst an die Beklagte das als Anlage B 1 vorgelegte Schreiben, in welchem es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eEs ist allgemeine Praxis hier in Deutschland, die Gelegenheit zur offe-nen Diskussion der Patentsituation zu geben, bevor gerichtliche Schritte unternommen werden.<\/p>\n<p>Wir haben Sie daher aufzufordern uns zu erkl\u00e4ren, welche Unterschiede zwischen unseren Siebwechslern, wie sie in den oben genannten Patenten definiert sind, und ihren Siebwechslern des Modells B 1XX BG; die auch in Deutschland angeboten werden, zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>Wir bitten Sie daher h\u00f6flich um eine Antwort bis zum<\/p>\n<p>12. April 2010<\/p>\n<p>[\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Der Inhalt des im Original englischsprachigen Schreibens ist zur Vermeidung von Wiederholungen ausschlie\u00dflich entsprechend der \u00dcbersetzung der Beklagten, deren inhaltliche Richtigkeit die Kl\u00e4gerin nicht beanstandet hat, wiedergegeben worden. Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr den Inhalt der nachfolgend zitierten Schreiben, soweit diese in englischer Sprache versandt wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagte teilte der Kl\u00e4gerin daraufhin in dem als Anlage B 2 vorgelegten Schreiben vom 30.04.2010 sinngem\u00e4\u00df mit, sie habe bez\u00fcglich des Klagepa-tents Schwierigkeiten, eine eindeutige \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche und Be-schreibung zu erhalten. Sie glaube, dass der PSI-Filterapparat nicht in den Schutzbereich des Klagepatents falle, habe aber einen deutschen Patentanwalt eingeschaltet. Sie habe bisher keine Verk\u00e4ufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen und plane solche auch nicht. Dar\u00fcber hinaus \u00e4u\u00dferte die Beklagte den Wunsch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 08.06.2010 (Anlage B 3) setzte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erhalt der Einsch\u00e4tzung des von der Beklagten eingeschalteten deutschen Patentanwalts eine weitere Frist bis zum 23.06.2010. Nachdem die Beklagte diese Frist nicht eingehalten hatte, erfolgte eine weitere Kontaktaufnahme durch den auf Kl\u00e4gerseite mitwirkenden Patentanwalt E. In dem als Anlage B 4 vorgelegten, englischsprachigen Schreiben vom 01.08.2010 hei\u00dft es unter anderem in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eIm Hinblick auf die Messe \u201eG\u201c, die in F in etwa zwei Monaten stattfinden wird, laden wir sie ein, uns bis zum<\/p>\n<p>23. August 2010<\/p>\n<p>zu erkl\u00e4ren, warum Ihre Maschinen keines der H Patente verletzen. Es wird jedoch nicht ausreichend sein, erneut nur den Wortlaut der Anspr\u00fcche unserer Patente mit der Schlussfolgerung zu wiederholen, dass Ihre Maschinen diese Merkmale nicht aufweisen. Zur Vermeidung jeglicher gerichtlicher Ma\u00dfnahmen hier in Deutschland sollten Sie \u00fcber-zeugende Beweise daf\u00fcr liefern, dass Ihre Maschinen nicht verletzen. [\u2026]<\/p>\n<p>Wir sind daher bereits angewiesen, weitere Ma\u00dfnahmen vorzubereiten, so dass dieser Brief der letzte Versuch ist und nur zwei Alternativen be-stehen: Entweder sind Sie in der Lage, uns zu \u00fcberzeugen, dass rele-vante Unterschiede zwischen den Gegenst\u00e4nden sowohl der Patente als auch Ihres Siebwechslers B-1XX BF bestehen, oder weitere Ma\u00df-nahmen vor oder w\u00e4hrend der besagten Messe erfolgen.\u201c<\/p>\n<p>Daraufhin meldete sich f\u00fcr die Beklagte mit einem englischsprachigen Schrei-ben vom 23.08.2010 (Anlage B 5) des Patentanwalts I, welcher insbesondere erhebliche Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents \u00e4u\u00dferte und dies ausf\u00fchrlich begr\u00fcndete. Zugleich betonte Patentanwalt I, dass die Beklagte an einer einvernehmlichen L\u00f6sung interessiert sei. Daraufhin forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2010 auf, ihr diese Stellungnahme in deutscher Sprache zu \u00fcbermitteln. Dieser Bitte kam die Be-klagte mit Schreiben vom 05.10.2010 nach.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 27.10.2010, welcher der Beklagten auf der Messe \u201eG\u201c am 29.10.2010 zugestellt wurde, hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Klage wegen Verletzung des Klagepatents erhoben und beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Ge-biet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Filtrieren eines Fluids, insbesondere eines verfl\u00fcssigten Kunststoffes, mit einem Geh\u00e4use mit einem Zufuhrkanal, einem Abfuhrkanal und R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4len, Siebtr\u00e4ger mit mindestens zwei plattenartigen Sieben, die in entsprechenden Siebr\u00e4umen r\u00e4umlich verschieblich gelagert im Str\u00f6mungsweg des Fluids quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet mit dem Zufuhrkanal und dem Abfuhrkanal in Verbindung bringbar sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>jeder Siebraum zwei im Siebtr\u00e4ger ausgearbeitete Siebtr\u00e4gerkan\u00e4le aufweist, die vom Siebraum zum Abfuhrkanal hin gerichtet sind,<\/p>\n<p>der Abfuhrkanal vier Geh\u00e4useteile aufweist, die zum Abfuhrkanal zusammenlaufen,<\/p>\n<p>die Siebtr\u00e4gerteilkan\u00e4le mit den Geh\u00e4useteilkan\u00e4len durch Verschieben des Siebtr\u00e4gers zur F\u00fchrung des Fluids verbindbar sind,<\/p>\n<p>durch Verschieben des Siebtr\u00e4gers die Siebr\u00e4ume mit den R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4len verbindbar sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.08.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, Lieferzeiten und Liefer-preise sowie der Namen und Anschriften der ge-werblichen Lieferempf\u00e4nger;<br \/>\nb) der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern mit Auflagenh\u00f6he, Werbezeiten,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in H\u00f6he von 4.514,- EUR nebst 5 Prozent Zinsen j\u00e4hrlich \u00fcber dem Basiszinssatz daraus seit Klagezustellung zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeich-neten und seit dem 29.08.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.12.2010 erkl\u00e4rte die Beklagte, sie werde sich im Wesentlichen nicht gegen die Klage verteidigen. Zugleich gab sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und verpflichtete sich, H den n\u00e4her bezeichneten Schaden zu erstatten. Schlie\u00dflich erteilte die Beklagte Auskunft. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Erkl\u00e4rungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz vom 15.12.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Daraufhin haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten den Rechtsstreit in der m\u00fcndli-chen Verhandlung vom 16.12.2010 mit Ausnahme des Antrages zu I. 3. in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt. In Bezug auf den Antrag zu I. 3. hat die Beklagte bean-tragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, der Kl\u00e4gerin, der im \u00dcbrigen auch kein Anspruch auf Er-stattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten zustehe, seien die Kosten des Rechts-streits aufzuerlegen. Zum Einen sei der Vortrag zur Aktivlegitimation unzurei-chend. Zum Anderen seien der Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits auch nach \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen, da es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abmahnung fehle.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Insbesondere habe sich die Beklagte vor Kla-geerhebung so verhalten, dass die Kl\u00e4gerin habe davon ausgehen m\u00fcssen, sie werde ohne eine Klage nicht zu ihrem Recht kommen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht \u00fcberein-stimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten zu, wobei sich ein solcher Anspruch insbesondere weder aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB, noch aus \u00a7 139 Abs. 2 BGB ergibt. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Kl\u00e4gerin vorliegend aktivlegitimiert ist, handelt es sich bei den durch die Kl\u00e4gerin vorgerichtlich versandten Schreiben um keine Abmahnung, sondern um eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage, deren Kosten die Kl\u00e4gerin nicht erstattet verlangen kann.<\/p>\n<p>Unter einer Abmahnung ist das eindeutige, ernsthafte und endg\u00fcltige, aus-dr\u00fccklich oder konkludent ge\u00e4u\u00dferte Verlangen gegen\u00fcber einem bestimmten Adressaten, die Benutzung eines genannten Patents zu unterlassen, zu verstehen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 139 Rz. 189 m. w. N.). Keine Abmahnung liegt daher vor, wenn der Patentinhaber, wenn auch nachdr\u00fccklich, nur zur Stellungnahme \u00fcber die Schutzrechtslage auffordert oder anfragt, aus welchen Gr\u00fcnden sich der Adressat zur Benutzung f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt. Das gilt auch, wenn f\u00fcr den Fall des Ausbleibens einer Antwort angedroht wird, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Verlangen, das ersichtlich einem Meinungsaustausch \u00fcber das Patent zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers dient, ist daher noch keine Abmahnung (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, a. a. O.,<br \/>\n\u00a7 139 Rz. 190 m. w. N.).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich ausgehend von diesen \u00dcberlegungen bei den durch sie versandten Schreiben somit um keine Abmahnung, sondern um eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage. Zwar hat die Kl\u00e4gerin bereits in dem als Anlage B 1 vorgelegten Schreiben darauf hingewiesen, dass es in Deutschland \u00fcblich sei, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit zum Meinungsaustausch zu geben. Auch hat die Kl\u00e4gerin in dem als Anlage B 4 vorgelegten patentanwaltlichen Schreiben vom 01.08.2010 erw\u00e4hnt, dass weitere Ma\u00dfnahmen ergriffen werden sollen, soweit es der Beklagten nicht gelingen sollte, die Kl\u00e4gerin davon zu \u00fcberzeugen, dass die Beklagte das Klagepatent nicht verletzt. Gleichwohl handelt es sich bei all diesen Schreiben um eine, wenn auch zuletzt nachdr\u00fcckliche, Aufforderung zum Meinungsaustausch.<\/p>\n<p>So hat die Kl\u00e4gerin in dem als Anlage B 1 vorgelegten Schreiben ausdr\u00fccklich klargestellt, dass ein derartiger Meinungsaustausch vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Schritte \u00fcblich sei und um eine Stellungnahme gebeten. Nach ei-nem weiteren Schriftwechsel, in welchem die Beklagte im Wesentlichen um die Einr\u00e4umung der Gelegenheit zur Hinzuziehung eines deutschen Patentanwaltes gebeten hat, wiederholte die Kl\u00e4gerin mit dem als Anlage B 4 vorgelegten Schreiben nachdr\u00fccklich ihre Aufforderung zur Stellungnahme. Eine Aufforderung zur Unterlassung enthielt auch dieses Schreiben nicht, so dass auch dieses Schreiben bereits aus diesem Grund keine Abmahnung darstellen kann. Eine weitere inhaltliche Stellungnahme der Kl\u00e4gerin erfolgte nicht, so dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte nicht abgemahnt hat.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. \u00a7\u00a7 91a, 93 ZPO. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 15.12.2010 und damit noch vor dem fr\u00fchen ersten Termin eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgege-ben, die geforderte Auskunft erteilt und sich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Da die Beklagte auch keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, waren die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Anlass zur Klage ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei der Kl\u00e4gerin vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, sie werde ohne die Klage nicht zu ihrem Recht kommen. Der Verletzte muss daher in der Regel den Verletzer vor Erhebung der Unterlassungsklage abmahnen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des<br \/>\n\u00a7 93 ZPO entgehen will. Dem ist die Kl\u00e4gerin, wie bereits dargelegt, jedoch nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Die vorherige Mahnung der Beklagten war auch nicht entbehrlich. Eine Abmahnung ist grunds\u00e4tzlich nur dann entbehrlich, wenn die mit der vorherigen Mahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fcck-sichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar war, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin feststand, dass eine Abmahnung der Beklagten erfolglos bliebe, oder sich der Kl\u00e4gerin bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, die Beklagte baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch wenn sich die Beklagte erst nach wiederholter Aufforderung mit dem als Anlage B 5 vorgelegten patentanwaltlichen Schreiben vom 23.08.2010 ausf\u00fchrlich inhaltlich zur Frage einer m\u00f6glichen Verletzung des Klagepatents ge\u00e4u\u00dfert hat, durfte und musste die Beklagte sp\u00e4testens nach der Aufforderung vom 07.09.2010, die Stellungnahme auf Deutsch zu \u00fcbersenden, davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin weiterhin an einem au\u00dfergerichtlichen Meinungsaustausch interessiert ist. Der blo\u00dfe Hinweis in dem Schreiben vom 01.08.2010, es w\u00fcrden weitere Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Fall vorbereitet, dass es der Beklagten nicht gelingen sollte, die Kl\u00e4gerin davon zu \u00fcberzeugen, dass die Beklagte das Klagepatent nicht verletzt, rechtfertigt keine andere Bewertung, da es sich dabei auch zun\u00e4chst um eine f\u00f6rmliche Abmahnung handeln konnte. Schlie\u00dflich war der Kl\u00e4gerin eine Abmahnung auch unter Ber\u00fccksichtigung des Interesses an einer Zustellung auf der Messe \u201eG\u201c m\u00f6glich, da der Kl\u00e4gerin, die zuvor mit der Beklagten ausschlie\u00dflich in englischer Sprache korrespondiert hat, die als Anlage B 5 vorgelegte Stellungnahme zumindest am 07.09.2010 und damit fast zwei Monate vor der Messe vorlag und im \u00dcbrigen selbst auf der Messe noch eine mit einer kurzen Stellungnahmefrist versehene Abmahnung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 16.12.2010 auf 500.000,- EUR, danach auf 4.514,- EUR sowie die Kosten des Rechtsstreits festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1629 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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