{"id":1489,"date":"2011-12-15T17:00:47","date_gmt":"2011-12-15T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1489"},"modified":"2016-04-22T09:27:02","modified_gmt":"2016-04-22T09:27:02","slug":"4a-o-22010-steckhuelse-fuer-leiterplatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1489","title":{"rendered":"4a O 220\/10 &#8211; Steckh\u00fclse f\u00fcr Leiterplatten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1794<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 220\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5293\">2 U 7\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Steckh\u00fclsen f\u00fcr Leiterplatte mit einem Geh\u00e4use, das eine Einsteck\u00f6ffnung zum Einstecken eines Steckers oder dergleichen, ein zum Festklemmen eines Steckers ausgebildeten und in dem Geh\u00e4use gehalterten metallischen Klemmelements mit mindestens einem Arm sowie eine mit dem Arm zusammenwirkende Zunge, die auslenkbar ist, und mindestens einen aus dem Geh\u00e4use herausragenden Ansatz aufweist, der in eine durchkontaktierte Bohrung einer Leiterplatte einpressbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren\u201a und\/oder zu besitzen, bei denen der Arm an seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eine Schulter aufweist, die an der Innenseite der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses anliegt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 30. Mai 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege in Form von Kopien der Rechnungen oder Lieferscheine, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 30. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 884 XXX B1 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 08.06.1998 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11.06.1997 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 16.12.1998 ver\u00f6ffentlicht, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 26.03.2003. Das Klagepatent ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Steckh\u00fclse f\u00fcr Leiterplatten. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSteckh\u00fclse f\u00fcr Leiterplatten, mit einem Geh\u00e4use (1), das eine Einsteck\u00f6ffnung (2) zum Einstecken eines Steckers oder dergleichen aufweist, einem metallischen zum Festklemmen des einzusteckenden Steckers ausgebildeten Klemmelement (4), das in dem Geh\u00e4use (1) gehaltert ist, mindestens einen Arm (8) sowie eine mit dem Arm (8) zusammenwirkende auslenkbare Zunge (10) und mindestens einen aus dem Geh\u00e4use (1) herausragenden Ansatz (5) aufweist, der in eine durchkontaktierte Bohrung der Leiterplatte einpressbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Arm (8) an seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eine Schulter (14) aufweist, die an der Innenseite (18) der R\u00fcckwand (19) des Geh\u00e4uses (1) anliegt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein Geh\u00e4use mit einer Steckh\u00fclse, Figur 4 zeigt eine Aufsicht auf das Klemmelement und Figur 6 zeigt einen vertikalen Schnitt durch ein Geh\u00e4use. Figur 7 wiederum zeigt einen horizontalen Schnitt durch das Geh\u00e4use.<br \/>\nDie Beklagte bietet an, bewirbt und vertreibt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Steckh\u00fclse, die zur Anbringung an einer Leiterplatte vorgesehen ist (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich wie nachfolgend (verkleinert) eingeblendet darstellen, wobei die Abbildung von der Kl\u00e4gerin eingereicht wurde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird auf das zur Akte gereichte Muster, Anlage K 13, verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Eines formschl\u00fcssigen Anliegens der Schulter an der Innenseite bed\u00fcrfe es nach dem Klagepatent nicht. Beabsichtigt sei vielmehr, dass die Schulter mit der Innenseite zwecks Ausbildung einer Positionierhilfe zusammenwirken solle. Hierf\u00fcr reiche es aus, dass die Schulter abschnittsweise an der Innenseite anliege. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage B 1 vorgesehene Abstand von 1 mm zwischen Schulter und der Innenseite im unverpressten Zustand sei gerade dazu vorgesehen, eine Verlagerung der Kontaktklemme w\u00e4hrend des Verpressvorgangs zu erm\u00f6glichen, um einer Zerst\u00f6rung der Steckh\u00fclse vorzubeugen. Dar\u00fcber hinaus sei der Abstand derart gew\u00e4hlt, dass nach dem Verpressen das Klemmelement in dem Geh\u00e4use derart positioniert sei, dass die Steckh\u00fclse ihre vorgesehene Funktion aus\u00fcben k\u00f6nne. Selbst wenn die Schultern unter einem Abstand von 1 mm von der Innenseite entfernt angeordnet seien, so l\u00e4gen die Schultern an einer \u00fcberh\u00f6hten Wandung und damit der Richtung entsprechend der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses zurechenbar an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei die Kl\u00e4gerin allerdings hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I. 2. a) zudem Rechnungslegung hinsichtlich der Herstellungsmengen und \u2013zeiten beantragt hat.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich urspr\u00fcnglich den Antrag angek\u00fcndigt hat, die Beklagte zu verurteilen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, so hat sie die Klage insoweit zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt aus, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4ge die Schulter nicht an der Innenseite der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses an. Vielmehr h\u00e4tte sie von dieser einen Abstand von ca. 1 mm. Ein weiteres Ann\u00e4hern der Schultern in die Innenseite werde konstruktiv unterbunden. Nicht die Schultern, sondern die Flanken der Arme w\u00fcrden kraftschl\u00fcssig in die Nuten eingepresst und zwischen den Nutenb\u00f6den festgeklemmt, w\u00e4hrend beim Klagepatent eine kraftschl\u00fcssige Verbindung erst durch das Einpressen der Ans\u00e4tze in eine Leiterplatte erreicht werde. Zudem existiere relevanter, eine Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents begr\u00fcndender Stand der Technik.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.11.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 9 Abs. 1, 140 b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Steckh\u00fclse f\u00fcr Leiterplatten. Es gibt nach der Klagepatentschrift h\u00e4ufig den Anwendungsfall, dass Bauelemente, Leitungen oder dergleichen l\u00f6sbar an Leiterplatten angebracht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass es bislang \u00fcblich sei, hierzu Buchsen oder Bauelemente zu verwenden, die an der Leiterplatte angeschraubt oder angel\u00f6tet werden. Es ist bereits ein elektrischer Anschlussklemmenstift aus einem leitf\u00e4higen Blechmaterial zum Eindr\u00fccken in eine Schaltkarte bekannt (DE 93 10600 U1). Dieser Klemmenstift weist einen Trageabschnitt auf, der in einem Geh\u00e4use gehaltert ist. An der einen Seite des Trageabschnitts ist der eigentliche Klemmenabschnitt zum Einstecken eines Stiftes angeordnet und am anderen Ende der Teil, der in die Bohrung der Leiterplatte einzustecken ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund gibt es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung (technisches Problem) an, eine verbesserte M\u00f6glichkeit der Befestigung von zu steckenden Bauteilen an Leiterplatten zu schaffen.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Steckh\u00fclse f\u00fcr Leiterplatten, bestehend aus:<\/p>\n<p>1. einem Geh\u00e4use (1), das eine Einsteck\u00f6ffnung (2) zum Einstecken eines Steckers oder dergleichen aufweist,<\/p>\n<p>2. einem zum Festklemmen des einzusteckenden Steckers ausgebildeten metallischen Klemmelement (4), das in dem Geh\u00e4use (1) gehaltert ist,<\/p>\n<p>3. mindestens einen Arm (8) sowie eine mit dem Arm (8) zusammenwirkende auslenkbare Zunge (10),<\/p>\n<p>4. mindestens einen aus dem Geh\u00e4use (1) herausragenden Ansatz (5), der in eine durchkontaktierte Bohrung der Leiterplatte einpressbar ist,<\/p>\n<p>5. der Arm (8) weist an seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eine Schulter (14) auf, die an der Innenseite (18) der R\u00fcckwand (19) des Geh\u00e4uses (1) anliegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf das zwischen den Parteien streitige Merkmal 5 der Auslegung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 5 soll der Arm an seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eine Schulter aufweisen, die an der Innenseite der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses anliegt. Wie Absatz [0023] der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schulter (14) dadurch gebildet, dass die Au\u00dfenkanten der Abs\u00e4tze (5) einen geringeren Abstand aufweisen, als die parallelen Au\u00dfenkanten der Arme (8). Die Klagepatentschrift gibt hierdurch zu erkennen, dass der gesamte auf diese Weise gebildete Abschnitt zwischen den Au\u00dfenkanten zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schulter geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Schulter soll erfindungsgem\u00e4\u00df an der Innenseite der Geh\u00e4user\u00fcckwand anliegen. Diese Ma\u00dfnahme hat den technischen Zweck, dass die Einschiebebewegung des Klemmelements in das Geh\u00e4use aufgrund des Anschlagens der Schulter an der der Einsteck\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegenden Geh\u00e4useinnenwandung begrenzt werden kann (vgl. Abschnitt [007], [0023], [0026] der Klagepatentschrift). Hierf\u00fcr ist es erkennbar nicht erforderlich, dass die Schulter \u00fcber ihre gesamte Erstreckung an der Innenwandung anliegt, bzw. ein diesbez\u00fcglich vollst\u00e4ndiger Formschluss vorliegt. Der Anschlag kann vielmehr auch von nur einem Teilbereich der Schulter \u00fcbernommen werden, der in Kontakt mit der Innenwandung tritt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem in Abschnitt [0025] der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. auch Figuren 5 bis 7 der Klagepatentschrift) kann der Arm (8) \u2013 insbesondere im Bereich seiner Au\u00dfenkante \u2013 in einer Nut (16) gef\u00fchrt werden. Diese Nut kann im Bereich der Innenseite der R\u00fcckwand eine Anschlagfl\u00e4che (20) f\u00fcr die Schulter (14) bilden. Da die Nut nicht zwingend den Arm in seiner Gesamtbreite umschlie\u00dfen muss, sondern dies auch nur im Bereich seiner Au\u00dfenkante der Fall sein kann, reicht es erfindungsgem\u00e4\u00df auch aus, wenn sich der Anschlag (20) nur im Bereich der Au\u00dfenkante befindet, es also nur in diesem Bereich zu einem Anliegen der Schulter an der Geh\u00e4useinnenseite kommt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist nur hinsichtlich des Merkmals 5 streitig, so dass Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen unterbleiben k\u00f6nnen. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung liegt jedoch auch hinsichtlich des streitigen Merkmals vor.<\/p>\n<p>Wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig gestellt wurde, weist die Nut der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine V-Form auf. Als solche ist sie auch in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung 3 der Anlage B 6a dargestellt.<br \/>\nDie durch diese V-f\u00f6rmige Ausbildung entstehenden Dreiecksfl\u00e4chen bilden eine Anschlagsfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents, welche zum einen den Einschub lenkt und zum anderen die Einschiebebewegung des Klemmelements in das Geh\u00e4use aufgrund des Anschlagens der Schulter an der der Einsteck\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegenden Geh\u00e4useinnenwandung begrenzt. Diesbez\u00fcglich ist es auch nicht erheblich, ob, wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, das Material des Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erw\u00e4rmt wird, hiernach das Klemmelement in das Geh\u00e4use geschoben wird, dadurch Material des Geh\u00e4uses verdr\u00e4ngt wird und nach dem Erkalten die Haltewirkung mittels Kraftschlusses vorliegt. In diesem Falle bildet das verdr\u00e4ngte Material die erforderliche Anschlagsfl\u00e4che, zumal die technische Lehre des Klagepatents einen Zusammenhalt mittels Kraftschluss nicht ausschlie\u00dft, sondern die Frage, auf welche Weise der Zusammenhalt erzielt werden soll, in das Belieben des Fachmanns stellt.<\/p>\n<p>Die dreieckigen Anschlagsfl\u00e4chen bilden zudem einen Bestandteil der R\u00fcckwand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Bereits die Klagepatentschrift gibt zu erkennen, dass die R\u00fcckwand nach der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs nicht eben verlaufen muss. Insoweit zeigt Figur 7 der Klagepatentschrift die Abbildung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, bei welchem die R\u00fcckwand Stufen aufweist. Die R\u00fcckwand kann mithin, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, auch eine schr\u00e4g ausgebildete Stufe aufweisen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Herstellung, des Anbietens, In-Verkehr-Bringens und Gebrauchens sowie der weiteren Einfuhr und des weiteren Besitzes gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZudem hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging, \u00a7 276 BGB. Die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents war.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den Schadensersatzanspruch zu beziffern.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, wobei die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet wird. Der Rechnungslegungsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten, weil die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, dass die Beklagte mit Sitz in der Schweiz die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland herstellt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der seitens der Beklagten geltend gemachte Formsteineinwand ist schon deshalb nicht zul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin keine \u00e4quivalente, sondern eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents geltend macht (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 60, 72 mit Verweis auf BGH, GRUR 1999, 914 \u2013 Kontaktfederblock).<\/p>\n<p>Ebenso unbeachtlich sind die Einw\u00e4nde der Beklagten hinsichtlich des dem Klagepatent entgegenstehenden Standes der Technik. Das Klagepatent ist erteilt worden, woran das Gericht gebunden ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 710 \u2013 Druckmaschinen-Temperierungssystem; BGH, GRUR 2003, 550 \u2013 Richterablehnung).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 III ZPO. Der Wert des von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommenen Vernichtungsantrags und des erweiterten Rechnungslegungsantrag in Bezug auf die Herstellungsmengen und -zeiten ist gegen\u00fcber dem restlichen Wert des Rechtsstreits verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 300.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1794 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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